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LEntwG LSA - Landesentwicklungsgesetz Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -
Vom 23. April 2015
(GVBl. Nr. 9 vom 28.04.2015 S. 170; 30.10.2017 S. 203 17, 17a; 14.02.2024 S. 23 24)
Gl.-Nr.: 230.11
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Teil 1
Allgemeine Vorschriften
(1) Der Landesentwicklung dienen insbesondere die Landesentwicklungsplanung mit der Planung auf Landesebene und der Regionalplanung nach diesem Gesetz unter Berücksichtigung der Grundsätze der Raumordnung nach dem Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I 5. 1245). in der jeweils geltenden Fassung, und der Grundsätze der Raumordnung zur Landesentwicklung nach § 4 sowie die Instrumente zur Sicherung der Landesentwicklung und das Amtliche Raumordnungsinformationssystem (ARIS).
(2) Der Gesamtraum des Landes Sachsen-Anhalt und seine Teilräume sind im Sinne der Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung nach § 1 Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes durch zusammenfassende. überörtliche und fachübergreifende Raumordnungspläne, durch raumordnerische Zusammenarbeit und durch Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern. Dabei sind
und ist
§ 2 Wahrnehmung der Aufgaben 24
(1 ) Die Aufgaben der Landesentwicklung werden von den Landesentwicklungsbehörden und den Trägern der Regionalplanung wahrgenommen.
(2) Oberste Landesentwicklungsbehörde ist das für Landesentwicklung zuständige Ministerium. Der obersten Landesentwicklungsbehörde obliegt:
(3) Untere Landesentwicklungsbehörden sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Ihnen obliegt:
(4) Träger der Regionalplanung sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Ihnen obliegt die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Fortschreibung des Regionalen Entwicklungsplans und von Regionalen Teilgebietsentwicklungsplänen. Sie erledigen diese Aufgabe in Regionalen Planungsgemeinschaften als Zweckverbände nach Maßgabe des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen trifft.
§ 3 Aufsicht
(1) Die unteren Landesentwicklungsbehörden unterstehen der Rechts- und Fachaufsicht der obersten Landesentwicklungsbehörde.
(2) Der obersten Landesentwicklungsbehörde obliegt die Rechtsaufsicht über die Regionalen Planungsgemeinschaften sowie die Rechts- und Fachaufsicht über die von den Regionalen Planungsgemeinschaften verfügten Untersagungen. Für die Durchführung der Rechtsaufsicht und der Fachaufsicht gilt Teil 8 des Kommunalverfassungsgesetzes entsprechend.
§ 4 Grundsätze der Raumordnung zur Landesentwicklung 17 24
Neben den Grundsätzen der Raumordnung nach dem Raumordnungsgesetz gelten für die Landesentwicklung folgende weitere Grundsätze der Raumordnung als Vorgaben für Abwägungs- und Ermessensentscheidungen:
zu entwickeln.
§ 4a Konzentration von Repowering-Vorhaben
Die textliche Festlegung des Ziels Z 113 des Landesentwicklungsplans 2010 des Landes Sachsen-Anhalt wird unbeschadet der Vorschrift des § 4 Nr. 16 Buchst. b aufgehoben. Der Landesentwicklungsplan 2010 des Landes Sachsen-Anhalt ist Bestandteil der nach § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt durch die Landesregierung beschlossenen Verordnung über den Landesentwicklungsplan 2010 des Landes Sachsen-Anhalt vom 16. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 160).
§ 5 Zentrale Orte
(1) Das System der Zentralen Orte dient der räumlichen Organisation der Daseinsvorsorge.
(2) Zentraler Ort ist ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil als zentrales Siedlungsgebiet einer Gemeinde einschließlich seiner Erweiterungen im Rahmen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. Der Zentrale On ist im Raumordnungsplan durch den Träger der Planung festzulegen. Dabei sind insbesondere die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Zentralen Ortes und die Erreichbarkeit für die Einwohner seines Verflechtungsbereiches zu berücksichtigen.
(3) Als Zentrale Orte sind in einem dreistufigen System in den Raumordnungsplänen Oberzentren. Mittelzentren und Grundzentren festzulegen. Oberzentren und Mittelzentren sind im Landesentwicklungsplan, Grundzentren im Regionalen Entwicklungsplan festzulegen.
§ 6 Instrumente der Landesentwicklung
(1) Instrumente der Landesentwicklung sind insbesondere die Landesentwicklungsplanung, die Sicherung der Landesentwicklung und das Amtliche Raumordnungs-Informationssystem.
(2) Die Landesentwicklungsplanung umfasst den Landesentwicklungsplan, die Regionalen Entwicklungspläne und die Regionalen Teilgebietsentwicklungspläne.
(3) Der Sicherung der Landesentwicklung dienen Zielabweichungsverfahren, die Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen, die Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen sowie Raumordnungsverfahren.
(4) Das Amtliche Raumordnungs-Informationssystem umfasst das Raumordnungskataster und die Ergebnisse der Raumbeobachtung.
Teil 2
Landesentwicklungsplanung
§ 7 Planungsebenen und allgemeine Vorschriften 17 17a
(1) Die Landesentwicklungsplanung legt die Ziele und Grundsätze der Raumordnung für
fest.
(2) Das Aufstellungsverfahren leitet die oberste Landesentwicklungsbehörde für den Landesentwicklungsplan und die Regionale Planungsgemeinschaft für den Regionalen Entwicklungsplan ein, indem sie die allgemeine Planungsabsicht mit dem Hinweis darauf, dass hierzu Anregungen und Bedenken vorgebracht werden können, den in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 5 des Raumordnungsgesetzes und den Personen des Privatrechts im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 des Raumordnungsgesetzes bekannt macht. Die Öffentlichkeit ist zu unterrichten.
(3) Die Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind in den Plänen nach Absatz I in beschreibender und, soweit möglich, auch durch kartografische Darstellung festzulegen.
(4) Die kartografischen Darstellungen nach Absatz 3 sind auf der Grundlage des Geobasisinformationssystems des Landes nach den §§ 19 bis 21 des Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes Sachsen-Anhalt zu erarbeiten.
(5) Den in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen, den Personen des Privatrechts sowie der Öffentlichkeit ist gemäß § 9 des Raumordnungsgesetzes Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf, zur Begründung und zum Umweltbericht zu geben. Gleichzeitig ist der Entwurf in das Internet einzustellen. Rechtsansprüche werden durch die Einbeziehung der Öffentlichkeit nicht begründet.
(6) Zur Festlegung von Umfang und Detaillierungsgrad des Umweltberichts sind für den Landesentwicklungsplan Stellungnahmen der in ihrem umwelt- und gesundheitsbezogenen Aufgabenbereich betroffenen obersten Landesbehörden. für Regionale Entwicklungspläne Stellungnahmen der in ihrem umwelt- und gesundheitsbezogenen Aufgabenbereich betroffenen unteren oder, sofern diese nicht vorhanden sind, sonst zuständigen Landesbehörden einzuholen.
(7) Werden durch Änderungen der Ergänzungen eines Plans nach Absatz 1 die Grundzüge der Planung nicht berührt, kann ein Verfahren durchgeführt werden, in dem nur den in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen und den Personen des Privatrechts, für die eine Beachtenspflicht nach § 4 des Raumordnungsgesetzes begründet werden soll, Gelegenheit gegeben wird, innerhalb eines Monats Stellung zu nehmen.
(8) Das für die Landesentwicklung zuständige Ministerium legt Vorgaben für inhaltliche Definitionen und die Form der Entwicklungspläne fest.
§ 8 Landesentwicklungsplan
(1) Der Landesentwicklungsplan enthält die landesbedeutsamen Ziele und Grundsätze der Raumordnung, die der Entwicklung, Ordnung und Sicherung der nachhaltigen Raumentwicklung des Landes Sachsen-Anhalt zugrunde zu legen sind.
(2) Die Festlegungen zur Raumstruktur sollen insbesondere enthalten:
(3) Der Entwurf des Landesentwicklungsplans wird von der obersten Landesentwicklungsbehörde unter Beteiligung aller Ministerien erarbeitet.
(4) Die Landesregierung beschließt den Landesentwicklungsplan durch Verordnung und stellt vor dem Beschluss das Einvernehmen mit dem Landtag her.
(5) Der Landesentwicklungsplan kann bei den Landesentwicklungsbehörden nach den Maßgaben von § 19 von jedermann eingesehen werden.
§ 9 Regionale Entwicklungspläne
(1) In den Regionalen Entwicklungsplänen sind, soweit erforderlich, insbesondere festzulegen:
(2) Die Regionalen Entwicklungspläne sind nach Form und Inhalt einheitlich mit einer kartografischen Darstellung im Maßstab 1 : 100.000 zu erarbeiten.
(3) Der Regionale Entwicklungsplan ist von der Regionalversammlung zu beschließen. Er bedarf der Genehmigung der obersten Landesentwicklungsbehörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der regionale Entwicklungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder dem Raumordnungsgesetz, diesem Gesetz, den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten versagt wird.
(4) Die Gemeinde kann einen Antrag auf Festlegung eines Vorranggebietes für die Nutzung der Windenergie mit der Wirkung eines Eignungsgebietes oder eines Eignungsgebietes für die Nutzung von Windenergie für zulässigerweise außerhalb von Vorranggebieten oder Eignungsgebieten errichtete Windenergieanlagen. für die ein Repowering vorgesehen ist, bei der Regionalen Planungsgemeinschaft stellen. Die Regionale Planungsgemeinschaft hat den Antrag in einem Verfahren zur Änderung des Regionalen Entwicklungsplans zu prüfen.
§ 9a Festlegung regionaler Teilflächenziele für die Windenergie an Land 24
(1) Zur Erfüllung der für das Land Sachsen-Anhalt gemäß § 3 Abs. 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes verpflichtenden Ausweisung des prozentualen Anteils der Landesfläche für die Windenergie an Land, legt das Land Sachsen-Anhalt regionale Teilflächenziele fest, die in Summe die verpflichtenden Flächenbeitragswerte für das Land Sachsen-Anhalt erreichen.
(2) In jeder Planungsregion des Landes Sachsen-Anhalt ist durch die jeweilige Regionale Planungsgemeinschaft ein prozentualer Anteil der Regionsfläche nach Maßgabe der Anlage für Windenergiegebiete im Sinne von § 2 Nr. 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes auszuweisen. Hierfür sind bis zum 31. Dezember 2027 mindestens die regionalen Teilflächenziele nach der Anlage Spalte 1 und bis zum 31. Dezember 2032 mindestens die regionalen Teilflächenziele nach der Anlage Spalte 2 auszuweisen. Zur Bestimmung der Größe der hiernach auszuweisenden Flächen, ist die Größe der jeweiligen Planungsregion insgesamt der Anlage Spalte 3 zu entnehmen.
(3) Die Regionalen Planungsgemeinschaften berichten der obersten Landesentwicklungsbehörde jährlich spätestens bis zum 31. Dezember schriftlich über den Stand zur Umsetzung der regionalen Teilflächenziele nach Absatz 2. Für die in diesem Zusammenhang geplanten und festgelegten Flächen für die Nutzung der Windenergie sollen zudem entsprechende standardisierte Daten geografischer Informationssysteme in nicht personenbezogener Form übermittelt werden.
§ 10 Regionale Teilgebietsentwicklungspläne
(1) Für Gebiete, in denen Braunkohleaufschluss- oder -abschlussverfahren durchgeführt werden sollen, sind Regionale Teilgebietsentwicklungspläne als Teilregionalpläne aufzustellen. Für die Aufstellung gelten die Vorschriften über die Aufstellung eines Regionalen Entwicklungsplans entsprechend.
(2) Die Planungsräume für Regionale Teilgebietsentwicklungspläne werden durch die oberste Landesentwicklungsbehörde in Abstimmung mit der Regionalen Planungsgemeinschaft festgelegt.
(3) Regionale Teilgebietsentwicklungspläne legen die Ziele und Grundsätze der Raumordnung fest. die für eine geordnete Braunkohlen- und Sanierungsplanung erforderlich sind. Das sind insbesondere Festlegungen zu Abbaugrenzen und Sicherheitslinien des Abbaus. zu Haldenflächen und deren Sicherheitslinien, zu erforderlichen Umsiedlungen und zur Gestaltung der Bergbaufolgelandschaft.
(4) Die Einholung der für die Erarbeitung von Regionalen Teilgebietsentwicklungsplänen erforderlichen Unterlagen zur Beurteilung der sozialen und ökologischen Verträglichkeit des Vorhabens erfolgt auf Kosten des Vorhabenbegünstigten.
Teil 3
Sicherung der Landesentwicklung
§ 11 Durchführung von Zielabweichungsverfahren
(1) Der Antrag auf Abweichung von einein Ziel des Landesentwicklungsplans ist bei der obersten Landesentwicklungsbehörde zu stellen. Die oberste Landesentwicklungsbehörde gibt der Regionalen Planungsgemeinschaft, den betroffenen öffentlichen sowie den sonstigen fachlich berührten Stellen innerhalb eines Monats Gelegenheit zur Stellungnahme. In Fällen von erheblicher Bedeutung oder wenn mit betroffenen obersten Landesbehörden kein Einvernehmen hergestellt werden kann, hat die Landesregierung zu entscheiden. Die Entscheidung zur Abweichung vom Landesentwicklungsplan ist der Regionalen Planungsgemeinschaft mitzuteilen.
(2) Der Antrag auf Abweichung von einem Ziel des Regionalen Entwicklungsplans ist bei der Geschäftsstelle der Regionalen Planungsgemeinschaft zu stellen. Sie gibt den betroffenen öffentlichen sowie den sonstigen fachlich berührten Stellen Gelegenheit, innerhalb eines Monats Stellung zu nehmen. Die Regionalversammlung entscheidet über den Abweichungsantrag und teilt die Entscheidung dem Antragsteller, der obersten Landesentwicklungsbehörde und den Beteiligten nach Satz 2 unverzüglich mit. Die oberste Landesentwicklungsbehörde kann die Entscheidung der Regionalversammlung innerhalb eines Monats, nachdem ihr die Entscheidung mitgeteilt wurde, beanstanden.
§ 12 Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen 17 17a
(1) Untersagungen von Planungen und Maßnahmen sowie von Entscheidungen über deren Zulässigkeit nach § 12 des Raumordnungsgesetzes, die den Plänen nach § 7 Abs. 1 entgegenstehen, können, jeweils im Benehmen mit dem für die Planung oder Maßnahme fachlich zuständigen Ministerium, erlassen werden
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für den Fall, dass sich ein Raumordnungsplan in Aufstellung befindet und zu befürchten ist, dass die Planung oder Maßnahme die Verwirklichung der vorgesehenen Ziele der Raumordnung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde. Die Dauer der Untersagung beträgt bis zu zwei Jahre. Die Untersagung kann um ein weiteres Jahr verlängert werden.
(3) Den Regionalen Planungsgemeinschaften obliegen die Aufgaben nach Absatz 1 und 2 im übertragenen Wirkungskreis. Ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt.
(4) Aufgrund einer befristeten Untersagung hat die zuständige öffentliche Stelle im Sinne des § 4 des Raumordnungsgesetzes die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben für den Zeitraum der Befristung auszusetzen.
§ 13 Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen
(1) Die öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts haben ihre raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen aufeinander und untereinander abzustimmen. Sie sind verpflichtet, ihre raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen möglichst frühzeitig der obersten Landesentwicklungsbehörde mitzuteilen und die erforderlichen Auskünfte zu geben. Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen anderer Planungsträger hat die öffentliche Stelle mitzuteilen, die für die Entgegennahme der Anzeige oder die Erteilung einer Genehmigung zuständig ist.
(2) Die oberste Landesentwicklungsbehörde entscheidet innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Einreichung der hierfür erforderlichen Unterlagen, ob zur landesplanerischen Abstimmung der mitgeteilten raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens oder eine landesplanerische Stellungnahme geboten ist. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Planungsträger mitzuteilen.
§ 14 Durchführung des Raumordnungsverfahrens
(1) Vor Einleitung des Raumordnungsverfahrens ist die Öffentlichkeit bei einem Ortstermin in jeder durch die Planung berührten Gemeinde über das Vorhaben zu unterrichten. Dabei sollen der Planungsträger über die raumbedeutsame Planung oder Maßnahme und die möglichen Auswirkungen, die Landesentwicklungsbehörde über den Verfahrensablauf und die im Verfahren zu prüfenden Sachverhalte Auskunft geben.
(2) Im Raumordnungsverfahren bezieht die zuständige Landesentwicklungsbehörde die Öffentlichkeit durch die Gemeinden ein, indem
(3) Vor Abschluss des Raumordnungsverfahrens ist eine Erörterung, durchzuführen. Über die Ergebnisse ist die Öffentlichkeit durch die Gemeinde zu unterrichten.
(4) Das Raumordnungsverfahren endet mit einer landesplanerischen Beurteilung. Sie ist dem Träger der Planung oder Maßnahme und den Verfahrensbeteiligten zuzuleiten. In den durch die Planung berührten Gemeinden ist der Öffentlichkeit Gelegenheit zu geben, sich über das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens zu unterrichten.
Teil 4
Amtliches Raumordnungs-Informationssystem
§ 15 Zweck
(1) Die Daten der Landesentwicklung sind Grundlage und maßgebliche Informationsquelle der Landesentwicklungsbehörden, der übrigen Landesverwaltung, der anderen Fachplanungsträger, der Regionalen Planungsgemeinschaften und der Kommunen. Sie sind die Basis für die Abstimmung und Beurteilung von raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sowie für Entscheidungen zur Landesentwicklung.
(2) Daneben sind sie Grundlage für Maßnahmen zur demografischen Entwicklung des Landes und zur Infrastrukturentwicklung, insbesondere für die raumstrukturelle Bevölkerungsentwicklung, die Siedlungs- und Versorgungsinfrastruktur, die technische Infrastruktur für Verkehr, Energie und Freiraumstruktur sowie für Umweltbelange und das Brachflächenkataster.
(3) Die Daten der Landesentwicklung sind wesentlicher Bestandteil des Flächenmanagements und Grundlage der Bodenordnung.
§ 16 Raumordnungskataster und Raumbeobachtung
(1) Das von der obersten Landesentwicklungsbehörde geführte Raumordnungskataster weist die raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen aller Ebenen und Bereiche im Land Sachsen-Anhalt nach.
(2) Das Raumordnungskataster beinhaltet die Planungen und Maßnahmen insbesondere folgender Bereiche:
(3) Die Landesentwicklungsbehörden und die Regionalen Planungsgemeinschaften erfassen, strukturieren und bewerten 'fortlaufend die für das Land Sachsen-Anhalt raumbedeutsamen Tatbestände und Entwicklungen einschließlich der Überwachung der erheblichen Auswirkungen aus der Umsetzung der Landesentwicklungsplanung auf die Umwelt (Raumbeobachtung).
(4) Raumbedeutsame Tatbestände und Entwicklungen als Inhalt der Raumbeobachtung sind:
§ 17 Führung als integriertes Geoinformationssystem
(1) Das Raumordnungskataster und die Ergebnisse der Raumbeobachtung werden integriert und aufeinanderabgestimmt als Amtliches Raumordnungs-Informationssystem nach § 6 Abs. 1 und 4 digital und für das Internet geeignet geführt.
(2) Das Amtliche Raumordnungs-Informationssystem basiert auf dem Geobasisinformationssystem des Landes nach den §§ 19 bis 21 des Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes Sachsen-Anhalt und ist nach den Vorgaben des Geodateninfrastrukturgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 14. Juli 2009 (GVBl. LSA S. 368) in der jeweils geltenden Fassung strukturiert und standardisiert.
(3) Durch die oberste Landesentwicklungsbehörde werden landesweit einheitliche Austauschformate im Einvernehmen mit den datenhaltenden Fachplanungsbehörden festgelegt. Für alle Geofachdaten ist der Ortsbezug durch eine Georeferenzierung im Amtlichen Bezugssystem oder durch administrative Angaben zu gewährleisten.
§ 18 Vorlage von Unterlagen
Die Landesentwicklungsbehörden, die Regionalen Planungsgemeinschaften, die Landkreise, Gemeinden und Verbandsgemeinden sowie die anderen Träger raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen stellen ihre Daten und Unterlagen zur Führung des Amtlichen Raumordnungs-Informationssystems zeitnah itt einer dafür geeigneten Form zur Verfügung. Diese Geofachdaten werden dabei bedarfsweise abgerufen. Dies gilt auch für die für die Landesentwicklung bedeutsamen Daten der amtlichen Statistik. Soweit fachgesetzlich nicht anders geregelt, sind die Daten und Unterlagen mindestens zum 31. Dezember jedes Jahres durch die zuständige Fachbehörde inhaltlich zu aktualisieren. Die Metadaten sind durch die datenhaltenden Fachplanungsbehörden zu führen.
§ 19 Bereitstellung
(1) Auszüge aus dem Amtlichen Raumordnungs-Informationssystem werden in definierten Standards mit den Geodatendiensten des Landes über das Geodatenportal und das Geodatennetzwerk des Landes bereitgestellt.
(2) Jedermann kann Auszüge und Auskünfte aus dein Amtlichen Raumordnungs-Informationssystem zweckbezogen erhalten und Einsicht nehmen, soweit öffentliche Belange dem nicht entgegenstehen. Auskünfte werden durch die für die Führung des Amtlichen Raumordnungs-Informationssystems zuständige Landesentwicklungsbehörde gegeben. Eine Vervielfältigung und Verbreitung ist nur mit Erlaubnis der für die Führung des Amtlichen Raumordnungs-Informationssystems zuständigen Landesentwicklungsbehörde gestattet. Einer Erlaubnis bedarf es nicht bei eigener, nicht gewerblicher Nutzung.
(3) Zur Sicherung der Erfordernisse der Landesentwicklung sollen die Träger raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen das Amtliche Raumordnungs-Informationssystem bereits in einem frühen Stadium der Vorbereitung von Planungen oder Maßnahmen nutzen. Die für die Führung des Amtlichen Raumordnungs-Informationssystems zuständige Landesentwicklungsbehörde teilt dem Träger einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme auf Anfrage mit, ob andere Planungen berührt werden.
§ 20 Raumbeobachtungsbericht
Über die Ergebnisse der Raumbeobachtung, insbesondere über den Stand der Verwirklichung des Landesentwicklungsplanes, ist der Landtag mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr zu unterrichten.
Teil 5
Regionale Planungsgemeinschaften
§ 21 Regionale Planungsgemeinschaft
.(1) Es werden folgende Regionale Planungsgemeinschaften gebildet:
(2) Organe der Regionalen Planungsgemeinschaft sind die Regionalversammlung und der Verbandsgeschäftsführer, welcher die Bezeichnung Vorsitzender führt.
§ 22 Regionalversammlung und Verbandsvorsitz
(1) Die Verbandsversammlung der Regionalen Planungsgemeinschaft führt die Bezeichnung Regionalversammlung.
(2) Die Regionalversammlung besteht aus den Hauptverwaltungsbeamten der Landkreise, der kreisfreien Städte und der Mittelzentren sowie weiteren Vertretern. Die Regionalversammlung hat mindestens zwölf Mitglieder; wird diese Zahl in Anwendung des Verfahrens nach den Absätzen 3 und 4 nicht erreicht, beträgt die nach Absatz 3 Satz 1 zugrunde zu legende Zahl 10.000 Einwohner.
(3) Die Landkreise und kreisfreien Städte im Gebiet der Regionalen Planungsgemeinschaft entsenden für je angefangene 20.000 Einwohner einen weiteren Vertreter in die Regionalversammlung. Mal3gebend ist die Einwohnerzahl, die für den letzten Termin vor I3eginn der Wahlzeit vom Statistischen Landesamt festgestellt wurde. Hauptverwaltungsbeamte der Landkreise, der kreisfreien Städte und der Mittelzentren werden insoweit angerechnet.
(4) Die weiteren Vertreter in der Regionalversammlung sowie deren Stellvertreter werden in den kreisfreien Städten vom Stadtrat, in den Landkreisen von den Kreistagen für die Dauer der kommunalen Wahlperiode gewählt. Dabei wählen die Kreistage ein Viertel der weiteren Vertreter auf Vorschlag der Gemeinden. Wählbar zum Vertreter ist, wer seit mindestens sechs Monaten seinen Hauptwohnsitz im Gebiet der Regionalen Planungsgemeinschaft hat. Nicht wählbar ist, wer in einer Landesentwicklungsbehörde tätig ist.
(5) Absatz 3 gilt für den Landkreis Mansfeld-Südharz entsprechend seiner Teilung und Zuordnung zu den Regionalen Planungsgemeinschaften nach § 21 Abs. 1 Nrn. 4 und 5. Der Landrat des Landkreises Mansfeld-Südharz ist Mitglied der Regionalversammlung der Regionalen Planungsgemeinschaften Halle und Harz. Abweichend von Absatz 9 Satz I kann der Landrat des Landkreises Mansfeld-Südharz nicht zu dem Vorsitzenden der Regionalversammlung gewählt werden.
(6) Jeder Vertreter in der Regionalversammlung hat eine Stimme. Er ist an Aufträge oder Weisungen nicht gebunden. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich. § 35 des Kommunalverfassungsgesetzes gilt entsprechend.
(7) Die Stellvertretung des Hauptverwaltungsbeamten erfolgt durch seinen allgemeinen Vertreter. Der Hauptverwaltungsbeamte kann sich durch seinen fachlich zuständigen Beigeordneten vertreten lassen.
(8) Die Regionalversammlung kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben einen Regionalausschuss bilden. Die Regionalversammlung kann bestimmte Angelegenheiten. mit Ausnahme der in den § § 9 und 10 genannten, durch Satzung dem Regionalausschuss zur Beschlussfassung übertragen. Der Regionalausschuss besteht aus den Landräten und Oberbürgermeistern, die Mitglied der Regionalversammlung sind; die Satzung kann bestimmen, dass ihm weitere Mitglieder der Regionalversammlung angehören. Der Vorsitzende nach Absatz 9 sitzt dem Regionalausschuss vor.
(9) Ihren Vorsitzenden wählt die Regionalversammlung aus dem Kreise der ihr angehörenden Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte. Der Vorsitzende ist Verbandsgeschäftsführer im Sinne des § 12 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit. Er ist ehrenamtlich tätig. Er bedient sielt einer hauptamtlich geleiteten Geschäftsstelle.
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz wird den Regionalen Planungsgemeinschaften vom Land ein jährlicher Finanzierungsbetrag zugewiesen.
(2) Die Höhe der jährlichen Zuweisung ergibt sich unter Berücksichtigung insbesondere der Flächengröße und der Einwohnerzahl der jeweiligen Planungsregion. (Gültig bis 31.12.2028: Die Regionalen Planungsgemeinschaften erhalten jährlich folgende finanzielle Zuweisungen:
(3) Die jährliche Zuweisung wird nach einem Erfahrungszeitraum von drei Jahren und anschließend alle fünf Jahre durch die Landesregierung unter Mitwirkung der Träger der Regionalplanung hinsichtlich der Angemessenheit geprüft. Eine Einbindung weiterer Sachverständiger ist möglich. Die Landesregierung unterrichtet die zuständigen Ausschüsse des Landtages rechtzeitig vor dem 31. Dezember 2028 über das Ergebnis der Überprüfung.
(4) Für die Prüfung der jährlichen Zuweisung legen die Zweckverbände Regionale Planungsgemeinschaft Altmark, Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg, Regionale Planungsgemeinschaft Halle, Regionale Planungsgemeinschaft Harz und Regionale Planungsgemeinschaft Magdeburg jährlich ihre Haushaltspläne der obersten Landesentwicklungsbehörde nach Beschluss, spätestens jedoch zum 31. März des jeweiligen Haushaltsjahres, in elektronischer Form zur Einsicht vor.
(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung Bestimmungen über die betragsmäßige Höhe der jährlichen Zuweisung des Landes zur Erfüllung der den Regionalen Planungsgemeinschaften nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben abweichend von Absatz 2 Satz 2 auf Grundlage der Ergebnisse der Überprüfungen nach Absatz 3 Satz 1 erlassen.
Teil 6
Schlussvorschriften
§ 24 Kommunale Gebietsänderungen
Ergibt sich nach einer Gebietsänderung eines Landkreises ein Gebiet, für das ein Regionaler Entwicklungsplan nicht vorliegt, wird die Planung für dieses Gebiet durch die zuständige Regionale Planungsgemeinschaft fortgeführt.
§ 25 Übergangsregelung
In Aufstellung befindliche Pläne nach § 7 Abs. 1 werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes fortgeführt; für bereits durchgeführte Verfahrensschritte gilt bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes das Landesplanungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 28. April 1998 (GVBl. LSA S. 255), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2007 (GVBl. LSA S. 466).
§ 26 Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.
§ 27 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 24
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Landesplanungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 28. April 1998 (GVBl. LSA S. 255), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2007 (GVBl. LSA S. 466), außer Kraft.
(2) § 23 Abs. 2 Satz 2
Die Regionalen Planungsgemeinschaften erhalten jährlich folgende finanzielle Zuweisungen:
tritt am 31. Dezember 2028 außer Kraft.
Regionale Teilflächenziele | Anlage 24 (zu § 9a Abs. 2) |
Planungsregion |
Spalte 1: Regionales Teilflächenziel, das bis zum 31.12.2027 zu erreichen ist (Anteil der Fläche der jeweiligen Planungsregion in Prozent) |
Spalte 2: Regionales Teilflächenziel, das bis zum 31.12.2032 zu erreichen ist (Anteil der Fläche der jeweiligen Planungsregion in Prozent) |
Spalte 3: Fläche der jeweiligen Planungsregion (in km2)* |
Altmark |
1,9 |
2,3 |
4.718,84 |
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg |
1,9 |
2,3 |
3.633,40 |
Halle |
1,9 |
2,3 |
3.711,07 |
Harz |
1,2 |
1,6 |
2.826,16 |
Magdeburg |
1,9 |
2,3 |
5.574,55 |
* Quelle: Statistisches Landesamt Sachsen-Anhalt (2022): Gebietsstand vom 31.12.2021 |
ENDE |