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Änderungstext
Zweite Verordnung
zur Änderung von Verordnungen zur Durchführung der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt
Vom 20. Oktober 2008
(GVBl. Nr. 23 vom 04.11.2008 S. 374)
Aufgrund von § 84 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 und § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 20. Dezember 2005 (GVBl. LSA S. 769), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 9 des Beschlusses der Landesregierung. über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Oktober 2006 (MBl. LSA S. 677), zuletzt geändert durch Beschluss vom 3. Juni 2008 (MBl. LSA S. 404), wird verordnet:
Die Verordnung über Prüfingenieure und Prüfsachverständige vom 8. Juni 2006 (GVBl. LSA S. 342), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. November 2006 (GVBl. LSA S. 519), wird wie folgt geändert:
1. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Die bisherige Nummer 2 wird neue Nummer 3 und die bisherige Nummer 3 wird neue Nummer 2.
b) In der neuen Nummer 2 wird das Wort "danach" vorangestellt.
2. § 11 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Dem Prüfungsausschuss sollen mindestens angehören:
| "Dem Prüfungsausschuss sollen mindestens angehören:
|
3. In § 11 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter "Geschäfts- und Prüfungsordnung" durch das Wort "Geschäftsordnung" ersetzt.
4. § 11 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "angemessene" gestrichen.
b) Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu | ||||||||||||||||
Als Aufwandsentschädigung erhalten die Mitglieder des Prüfungsausschusses
| "Als Aufwandsentschädigung erhalten die Mitglieder des Prüfungsausschusses
|
5. In § 12 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe " § 10 Abs. 2 Nrn. 4 bis 6" durch die Angabe " § 10 Abs. 2 Nrn. 2 bis 6" ersetzt und werden die Wörter "sowie über die Vergleichbarkeit von Tätigkeiten im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 1" gestrichen.
6. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 4 werden nach dem Wort "Brandschutzdienststelle" die Wörter "oder der Feuerwehr" eingefügt.
b) Es wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung sowie auf Ersatz der notwendigen Auslagen einschließlich der Reisekosten. Als Aufwandsentschädigung erhalten die Mitglieder des Prüfungsausschusses
1. für die Prüfung der Projektunterlagen nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6, je Projekt | 150 Euro; |
2. für die Vorbereitung der Aufgaben für die schriftliche Prüfung nach § 12 Abs. 2, je Stunde (maximal 40 Stunden je schriftliche Prüfung) | 50 Euro; |
3. für die Bewertung der Prüfungsarbeiten einschließlich der Begründung, je Prüfungsarbeit | 150 Euro; |
4. für die Abnahme der mündlichen Prüfung nach § 12 Abs. 2, je Antragsteller | 50 Euro." |
c) Der bisherige Absatz 2 wird neuer Absatz 3 und erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) § 11 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 2, 4 bis 6 und Abs. 3 bis 7 gilt entsprechend. | "(3) § 11 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 2, 4 bis 6, Abs. 3 bis 5 und 7 gilt entsprechend." |
§ 7 der Feuerungsverordnung vom 27. März 2006 (GVBl. LSA S. 177) erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 7 Abstände von Abgasanlagen zu brennbaren Bauteilen
(1) Abgasanlagen müssen zu Bauteilen aus brennbaren Baustoffen so weit entfernt oder so abgeschirmt sein, dass an diesen bei Nennleistung keine höheren Temperaturen als 85 °C und bei Rußbränden in Schornsteinen keine höheren Temperaturen als 100 °C an den genannten Bauteilen auftreten können. Dies gilt als erfüllt, wenn
(2) Im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 ist
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 ist bei Abgasleitungen für Abgastemperaturen bis zu 300 °C bei Nennleistung
erforderlich. Ein Abstand von mindestens 5 cm genügt auch, wenn die Abgastemperatur der Feuerstätten bei Nennleistung nicht mehr als 160 °C betragen kann. (4) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 genügt für Verbindungsstücke zu Schornsteinen ein Abstand von mindestens 10 cm, wenn die Verbindungsstücke mindestens 2 cm dick mit nichtbrennbaren Dämmstoffen ummantelt sind. (5) Abgasleitungen sowie Verbindungsstücke zu Schornsteinen müssen, soweit sie durch Bauteile aus brennbaren Baustoffen führen,
sein. Abweichend von Satz 1 genügt ein Maß von 5 cm, wenn die Abgastemperatur der Feuerstätten bei Nennleistung nicht mehr als 160 °C betragen kann. (6) Zwischenräume in Decken- und Dachdurchführungen von Abgasanlagen müssen mit nichtbrennbaren Baustoffen mit geringer Wärmeleitfähigkeit ausgefüllt sein. | " § 7 Abstände von Abgasanlagen zu brennbaren Bauteilen
(1) Abgasanlagen müssen zu Bauteilen aus brennbaren Baustoffen so weit entfernt oder so abgeschirmt sein, dass an den genannten Bauteilen
auftreten können. (2) Die Anforderungen von Absatz 1 gelten insbesondere als erfüllt, wenn
Im Fall von Satz 1 Nr. 2 ist
Abweichend von Satz 1 Nr. 3 genügt bei Abgasleitungen für Abgastemperaturen bei Nennleistung der angeschlossenen Feuerstätten bis zu 300 °C außerhalb von Schächten
Abweichend von Satz 1 Nr. 3 genügt für Verbindungsstücke zu Schornsteinen ein Mindestabstand von 10 cm, wenn die Verbindungsstücke mindestens 2 cm dick mit nichtbrennbaren Baustoffen mit geringer Wärmeleitfähigkeit ummantelt sind. Die Mindestabstände gelten für den Anwendungsfall der Hinterlüftung. (3) Bei Abgasleitungen und Verbindungsstücken zu Schornsteinen für Abgastemperaturen bei Nennleistung der angeschlossenen Feuerstätten bis zu 400 °C, die durch Bauteile aus brennbaren Baustoffen führen, gelten die Anforderungen von Absatz 1 insbesondere als erfüllt, wenn diese Leitungen und Verbindungsstücke
werden. Abweichend von Satz 1 genügt bei Feuerstätten für flüssige und gasförmige Brennstoffe ein Maß von 5 cm, wenn die Abgastemperatur bei Nennleistung der angeschlossenen Feuerstätten nicht mehr als 160 °C betragen kann. (4) Werden bei Durchführungen von Abgasanlagen durch Bauteile aus brennbaren Baustoffen Zwischenräume verschlossen, müssen dafür nichtbrennbare Baustoffe mit geringer Wärmeleitfähigkeit verwendet und die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt werden." |
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.