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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung
zur Änderung von Verordnungen zur Durchführung der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt

Vom 20. Oktober 2008
(GVBl. Nr. 23 vom 04.11.2008 S. 374)


Aufgrund von § 84 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 und § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 20. Dezember 2005 (GVBl. LSA S. 769), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 9 des Beschlusses der Landesregierung. über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Oktober 2006 (MBl. LSA S. 677), zuletzt geändert durch Beschluss vom 3. Juni 2008 (MBl. LSA S. 404), wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung über Prüfingenieure und Prüfsachverständige vom 8. Juni 2006 (GVBl. LSA S. 342), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. November 2006 (GVBl. LSA S. 519), wird wie folgt geändert:

1. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Die bisherige Nummer 2 wird neue Nummer 3 und die bisherige Nummer 3 wird neue Nummer 2.

b) In der neuen Nummer 2 wird das Wort "danach" vorangestellt.

2. § 11 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 Dem Prüfungsausschuss sollen mindestens angehören:
  1. ein von der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt vorgeschlagener Hochschulprofessor für jede Fachrichtung,
  2. ein von der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt vorgeschlagenes Mitglied aus dem Bereich der Bauwirtschaft,
  3. ein von der Vereinigung der Prüfingenieure für Baustatik in Sachsen-Anhalt e.V. vorgeschlagener Prüfingenieur und
  4. ein Mitglied aus dem Geschäftsbereich der obersten Bauaufsichtsbehörde.
"Dem Prüfungsausschuss sollen mindestens angehören:
  1. ein Hochschulprofessor für jede Fachrichtung,
  2. ein Mitglied aus dem Bereich der Bauwirtschaft,
  3. ein anerkannter Prüfingenieur für Standsicherheit und
  4. ein Mitglied aus dem Geschäftsbereich einer obersten Bauaufsichtsbehörde."

3. In § 11 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter "Geschäfts- und Prüfungsordnung" durch das Wort "Geschäftsordnung" ersetzt.

4. § 11 Abs. 6 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "angemessene" gestrichen.

b) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 Als Aufwandsentschädigung erhalten die Mitglieder des Prüfungsausschusses
1. für die Prüfung der Projektunterlagen nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 je Projekt100 Euro;
2. für die Vorbereitung der Aufgaben für die schriftliche Prüfung nach § 12 Abs. 2 je Aufgabe100 Euro;
3. für die Auswertung je Prüfungsarbeit30 Euro;
4. für die mündliche Prüfung je Prüfungstag60 Euro.
"Als Aufwandsentschädigung erhalten die Mitglieder des Prüfungsausschusses
1. für die Bewertung des fachlichen Werdegangs und der Referenzobjekte nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6, je Antragsteller75 Euro;
2. für die Vorbereitung der Aufgäben für die schriftliche Prüfung nach § 12 Abs. 2, je Stunde (maximal 40 Stunden je schriftliche Prüfung)50 Euro;
3. für die Bewertung der Prüfungsarbeiten einschließlich der Begründung, je Prüfungsarbeit150 Euro;
4. für die Abnahme der mündlichen Prüfung nach § 12 Abs. 2, je Antragsteller50 Euro."

5. In § 12 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe " § 10 Abs. 2 Nrn. 4 bis 6" durch die Angabe " § 10 Abs. 2 Nrn. 2 bis 6" ersetzt und werden die Wörter "sowie über die Vergleichbarkeit von Tätigkeiten im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 1" gestrichen.

6. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 4 werden nach dem Wort "Brandschutzdienststelle" die Wörter "oder der Feuerwehr" eingefügt.

b) Es wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung sowie auf Ersatz der notwendigen Auslagen einschließlich der Reisekosten. Als Aufwandsentschädigung erhalten die Mitglieder des Prüfungsausschusses

1. für die Prüfung der Projektunterlagen nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6, je Projekt150 Euro;
2. für die Vorbereitung der Aufgaben für die schriftliche Prüfung nach § 12 Abs. 2, je Stunde (maximal 40 Stunden je schriftliche Prüfung)50 Euro;
3. für die Bewertung der Prüfungsarbeiten einschließlich der Begründung, je Prüfungsarbeit150 Euro;
4. für die Abnahme der mündlichen Prüfung nach § 12 Abs. 2, je Antragsteller50 Euro."

c) Der bisherige Absatz 2 wird neuer Absatz 3 und erhält folgende Fassung:

altneu
 (2) § 11 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 2, 4 bis 6 und Abs. 3 bis 7 gilt entsprechend."(3) § 11 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 2, 4 bis 6, Abs. 3 bis 5 und 7 gilt entsprechend."

Artikel 2

§ 7 der Feuerungsverordnung vom 27. März 2006 (GVBl. LSA S. 177) erhält folgende Fassung:

altneu
  § 7 Abstände von Abgasanlagen zu brennbaren Bauteilen

(1) Abgasanlagen müssen zu Bauteilen aus brennbaren Baustoffen so weit entfernt oder so abgeschirmt sein, dass an diesen bei Nennleistung keine höheren Temperaturen als 85 °C und bei Rußbränden in Schornsteinen keine höheren Temperaturen als 100 °C an den genannten Bauteilen auftreten können. Dies gilt als erfüllt, wenn

  1. die in den harmonisierten technischen Spezifikationen genannten Abstände eingehalten sind,
  2. bei Abgasanlagen, deren Wärmedurchlasswiderstand mindestens 0,12 m2 K/W und deren Feuerwiderstandsdauer mindestens 90 Minuten beträgt, ein Abstand von mindestens 5 cm eingehalten ist oder
  3. die Nummern 1 und 2 nicht anwendbar sind und ein Abstand von mindestens 40 cm eingehalten ist.

(2) Im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 ist

  1. zu Holzbalken und Bauteilen entsprechender Abmessungen ein Abstand von 2 cm ausreichend,
  2. zu Bauteilen mit geringer Fläche wie Fußleisten und Dachlatten kein Abstand erforderlich.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 ist bei Abgasleitungen für Abgastemperaturen bis zu 300 °C bei Nennleistung

  1. innerhalb von Schächten nach § 6 Abs. 5 Satz 5 kein Abstand,
  2. außerhalb von Schächten ein Abstand von mindestens 20 cm oder,
  3. wenn die Abgasleitungen mindestens 2 cm dick mit nichtbrennbaren Dämmstoffen ummantelt sind, ein Abstand von mindestens 5 cm

erforderlich. Ein Abstand von mindestens 5 cm genügt auch, wenn die Abgastemperatur der Feuerstätten bei Nennleistung nicht mehr als 160 °C betragen kann.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 genügt für Verbindungsstücke zu Schornsteinen ein Abstand von mindestens 10 cm, wenn die Verbindungsstücke mindestens 2 cm dick mit nichtbrennbaren Dämmstoffen ummantelt sind.

(5) Abgasleitungen sowie Verbindungsstücke zu Schornsteinen müssen, soweit sie durch Bauteile aus brennbaren Baustoffen führen,

  1. in einem Abstand von mindestens 20 cm mit einem Schutzrohr aus nichtbrennbaren Baustoffen versehen oder
  2. in einer Dicke von mindestens 20 cm mit nichtbrennbaren Baustoffen mit geringer Wärmeleitfähigkeit ummantelt

sein. Abweichend von Satz 1 genügt ein Maß von 5 cm, wenn die Abgastemperatur der Feuerstätten bei Nennleistung nicht mehr als 160 °C betragen kann.

(6) Zwischenräume in Decken- und Dachdurchführungen von Abgasanlagen müssen mit nichtbrennbaren Baustoffen mit geringer Wärmeleitfähigkeit ausgefüllt sein.

" § 7 Abstände von Abgasanlagen zu brennbaren Bauteilen

(1) Abgasanlagen müssen zu Bauteilen aus brennbaren Baustoffen so weit entfernt oder so abgeschirmt sein, dass an den genannten Bauteilen

  1. bei Nennleistung der angeschlossenen Feuerstätten keine höheren Temperaturen als 85 °C und
  2. bei Rußbränden in Schornsteinen keine höheren Temperaturen als 100 °C

auftreten können.

(2) Die Anforderungen von Absatz 1 gelten insbesondere als erfüllt, wenn

  1. die aufgrund von harmonisierten technischen Spezifikationen angegebenen Mindestabstände eingehalten sind,
  2. bei Abgasanlagen für Abgastemperaturen bei Nennleistung der angeschlossenen Feuerstätten bis zu 400 °C, deren Wärmedurchlasswiderstand mindestens 0,12 m2 K/W und deren Feuerwiderstandsdauer mindestens 90 Minuten beträgt, ein Mindestabstand von 5 cm eingehalten ist oder
  3. bei Abgasanlagen für Abgastemperaturen bei Nennleistung der angeschlossenen Feuerstätten bis zu 400 °C ein Mindestabstand von 40 cm eingehalten ist.

Im Fall von Satz 1 Nr. 2 ist

  1. zu Holzbalken und Bauteilen entsprechender Abmessungen ein Mindestabstand von 2 cm ausreichend,
  2. zu Bauteilen mit geringer Fläche wie Fußleisten und Dachlatten, soweit die Ableitung der Wärme aus diesen Bauteilen nicht durch Wärmedämmung behindert wird, kein Mindestabstand erforderlich.

Abweichend von Satz 1 Nr. 3 genügt bei Abgasleitungen für Abgastemperaturen bei Nennleistung der angeschlossenen Feuerstätten bis zu 300 °C außerhalb von Schächten

  1. ein Mindestabstand von 20 cm oder
  2. wenn die Abgasleitungen mindestens 2 cm dick mit nichtbrennbaren Baustoffen mit geringer Wärmeleitfähigkeit ummantelt sind oder die Abgastemperatur bei Nennleistung der angeschlossenen Feuerstätten nicht mehr als 160 °C betragen kann, ein Mindestabstand von 5 cm.

Abweichend von Satz 1 Nr. 3 genügt für Verbindungsstücke zu Schornsteinen ein Mindestabstand von 10 cm, wenn die Verbindungsstücke mindestens 2 cm dick mit nichtbrennbaren Baustoffen mit geringer Wärmeleitfähigkeit ummantelt sind. Die Mindestabstände gelten für den Anwendungsfall der Hinterlüftung.

(3) Bei Abgasleitungen und Verbindungsstücken zu Schornsteinen für Abgastemperaturen bei Nennleistung der angeschlossenen Feuerstätten bis zu 400 °C, die durch Bauteile aus brennbaren Baustoffen führen, gelten die Anforderungen von Absatz 1 insbesondere als erfüllt, wenn diese Leitungen und Verbindungsstücke

  1. in einem Mindestabstand von 20 cm mit einem Schutzrohr aus nichtbrennbaren Baustoffen versehen oder
  2. in einer Dicke von mindestens 20 cm mit nichtbrennbaren Baustoffen mit geringer Wärmeleitfähigkeit ummantelt

werden. Abweichend von Satz 1 genügt bei Feuerstätten für flüssige und gasförmige Brennstoffe ein Maß von 5 cm, wenn die Abgastemperatur bei Nennleistung der angeschlossenen Feuerstätten nicht mehr als 160 °C betragen kann.

(4) Werden bei Durchführungen von Abgasanlagen durch Bauteile aus brennbaren Baustoffen Zwischenräume verschlossen, müssen dafür nichtbrennbare Baustoffe mit geringer Wärmeleitfähigkeit verwendet und die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt werden."

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.