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PPVO - Verordnung über Prüfingenieure und Prüfsachverständige
- Sachsen-Anhalt -
Vom 25. November 2014
(GVBl. Nr. 22 vom 28.11.2014 S. 476; 26.05.2015 S. 191 15; 26.10.2017 S. 204 17; 11.12.2019 S. 1002 19; 09.08.2021 S. 469 21)
Gl.-Nr.: 213.60
Archiv: 2006
Aufgrund von § 83 Abs. 1 Nr. 1, § 84 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2 und 3 in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (GVBl. LSA S. 440), geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288, 341), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 9 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 3. Mai 2011 (MBl. LSA S. 217), zuletzt geändert durch Beschluss vom 14. Oktober 2014 (MBl. LSA S. 511), wird verordnet:
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die Anerkennung, Tätigkeit und Vergütung der Prüfingenieure und Prüfsachverständigen in den Fachbereichen nach den Absätzen 2 und 3 sowie die Rechtsverhältnisse der Prüfämter und die Typenprüfung.
(2) Prüfingenieure Werden anerkannt für die Fachbereiche
(3) Prüfsachverständige werden anerkannt für die Fachbereiche
§ 2 Prüfingenieure und Prüfsachverständige
(1) Prüfingenieure nehmen in ihrem jeweiligen Fachbereich bauaufsichtliche Prüfaufgaben nach der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt und den Vorschriften aufgrund der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde wahr. Sie unterstehen der Fachaufsicht der obersten Bauaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde.
(2) Prüfsachverständige prüfen und bescheinigen in ihrem jeweiligen Fachbereich im Auftrag des Bauherrn oder des sonstigen nach dem Bauordnungsrecht Verantwortlichen die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen, soweit dies in der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt, in Vorschriften aufgrund der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt oder im Einzelfall durch eine bauaufsichtliche Entscheidung vorgesehen ist; sie nehmen keine hoheitlichen bauaufsichtlichen Prüfaufgaben wahr. Die Prüfsachverständigen sind im Rahmen der ihnen obliegenden Pflichten unabhängig und an Weisungen des Auftraggebers nicht gebunden.
§ 3 Voraussetzungen der Anerkennung
(1) Soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, werden als Prüfingenieure und Prüfsachverständige nur Personen anerkannt, welche die allgemeinen Voraussetzungen des § 4 sowie die besonderen Voraussetzungen ihres jeweiligen Fachbereichs und, soweit erforderlich, ihrer jeweiligen Fachrichtung nachgewiesen haben.
(2) Die Anerkennung kann bei Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewahrt ist. Dies gilt nicht für Personen, welche die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzen oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften wie Angehörige der Europäischen Union zu behandeln sind.
§ 4 Allgemeine Voraussetzungen
(1) Prüfingenieure und Prüfsachverständige können nur Personen sein, die
(2) Eigenverantwortlich tätig im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 ist,
(3) Unabhängig tätig im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 ist, wer bei Ausübung seiner Tätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat noch fremde Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit stehen.
§ 5 Allgemeine Pflichten
(1) Prüfingenieure und Prüfsachverständige
Die Prüfung der bautechnischen Nachweise muss am Geschäftssitz des Prüfingenieurs, für den die Anerkennung als Prüfingenieur ausgesprochen worden ist, erfolgen. Unbeschadet weitergehender Vorschriften dürfen sich Prüfingenieure und Prüfsachverständige bei ihrer Tätigkeit der Mitwirkung befähigter und zuverlässiger an ihrem Geschäftssitz angestellter Mitarbeiter nur in einem solchen Umfang bedienen, dass sie deren Tätigkeit jederzeit voll überwachen können.
(2) Die Errichtung einer Zweitniederlassung als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger in der Bundesrepublik Deutschland bedarf der Genehmigung durch die Anerkennungsbehörde. Dem Antrag sind die für die Genehmigung erforderlichen Nachweise beizugeben, insbesondere sind Angaben zur Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit in der Zweitniederlassung, zu den Mitarbeitern, die bei der Prüftätigkeit mitwirken sollen sowie zur Sicherstellung der Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung zu machen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn wegen der Zahl der Mitarbeiter, die bei der Prüftätigkeit mitwirken sollen, der Entfernung zwischen den Niederlassungen oder aus anderen Gründen Bedenken gegen die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung bestehen. Liegt die Zweitniederlassung in einem anderen Land, entscheidet die Anerkennungsbehörde im Einvernehmen mit der Anerkennungsbehörde des anderen Landes. Für die Prüftätigkeit an der Zweitniederlassung gelten Absatz 1 Satz 2 und 3, § 17 Abs. 3 Satz 2 dieser Verordnung und § 3 Abs. 5 Satz 1 der Baugebührenverordnung entsprechend.
(3) Prüfingenieure oder Prüfsachverständige müssen mit einer Haftungssumme von mindestens je fünfhunderttausend Euro für Personen- sowie für Sach- und Vermögensschäden je Schadensfall, die mindestens zweimal im Versicherungsjahr zur Verfügung stehen muss, haftpflichtversichert sein. Die Anerkennungsbehörde ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes.
(4) Ergeben sich Änderungen der Verhältnisse der Prüfingenieure und Prüfsachverständigen nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 4 und 5, sind sie verpflichtet, dies der Anerkennungsbehörde (§ 6 Abs. 1) unverzüglich anzuzeigen.
(5) Prüfingenieure und Prüfsachverständige dürfen nicht tätig werden, wenn sie, ihre Mitarbeiter oder Angehörige des Zusammenschlusses nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 bereits, insbesondere als Entwurfsverfasser, Nachweisersteller, Bauleiter oder Unternehmer, mit dem Gegenstand der Prüfung oder der Bescheinigung befasst waren oder wenn ein sonstiger Befangenheitsgrund vorliegt.
(6) Der Prüfingenieur oder Prüfsachverständige, der aus wichtigem Grund einen Auftrag nicht annehmen kann, muss die Ablehnung unverzüglich erklären.. Er hat den Schaden zu ersetzen, der aus einer schuldhaften Verzögerung dieser Erklärung entsteht.
(7) Ergibt sich bei der Tätigkeit der Prüfingenieure und Prüfsachverständigen, dass der Auftrag teilweise einem anderen Fachbereich oder einer anderen Fachrichtung zuzuordnen ist, sind sie verpflichtet, den Auftraggeber zu unterrichten.
(1) Über den Antrag auf Anerkennung entscheidet die oberste Bauaufsichtsbehörde (Anerkennungsbehörde). Die jeweilige Antragsfrist für Anerkennungsverfahren für Prüfingenieure wird von der obersten Bauaufsichtsbehörde ausschließlich elektronisch auf ihrer Internetseite bekannt gemacht.
(2) Im Antrag auf Anerkennung muss angegeben sein,
Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise beizufügen, insbesondere
Die Anerkennungsbehörde kann zur Beurteilung des Antrages weitere Unterlagen anfordern.
(3) § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung. Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
(4) Die Anerkennungsbehörde führt nach Fachbereichen und Fachrichtungen gesonderte Listen der Prüfingenieure und Prüfsachverständigen, die in geeigneter Weise bekannt gemacht werden.
(5) Verlegt der Prüfingenieur oder der Prüfsachverständige seinen Geschäftssitz, für den die Anerkennung als Prüfingenieur oder als Prüfsachverständiger ausgesprochen worden ist, in ein anderes Land, hat er dies der Anerkennungsbehörde anzuzeigen. Die Anerkennungsbehörde übersendet die über den Prüfingenieur oder Prüfsachverständigen vorhandenen Akten der Anerkennungsbehörde des Landes, in dem der Prüfingenieur oder Prüfsachverständige seinen neuen Geschäftssitz gründen will. Mit der Eintragung in die Liste des anderen Landes erlischt die Eintragung in die Liste nach Absatz 4. Verlegt der Prüfingenieur oder der Prüfsachverständige seinen Geschäftssitz nach Sachsen-Anhalt; findet für die Eintragung in die Liste nach Absatz 4 kein neues Anerkennungsverfahren statt.
§ 7 Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung 19
(1) Die Anerkennung erlischt, wenn der Prüfingenieur oder .Prüfsachverständige
(2) Unbeschadet des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann die Anerkennung widerrufen werden, wenn der Prüfingenieur oder der Prüfsachverständige
(3) § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
(4) Die Anerkennungsbehörde kann in Abständen von mindestens fünf Jahren nachprüfen, ob die Anerkennungsvoraussetzungen, noch vorliegen.
§ 8 Führung der Bezeichnung Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger
Wer nicht als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger in einem bestimmten Fachbereich oder, soweit vorgesehen, in einer bestimmten Fachrichtung nach dieser Verordnung anerkannt ist, darf die Bezeichnung "Prüfingenieur" oder "Prüfsachverständiger" für diesen Fachbereich und für diese Fachrichtung nicht führen.
§ 9 Gleichwertigkeit, gegenseitige Anerkennung 21
(1) Anerkennungen anderer Länder gelten auch im Land Sachsen-Anhalt, wenn hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen und des Tätigkeitsbereiches eine Gleichwertigkeit gegeben ist. Anerkennungen anderer Länder gelten im Land Sachsen-Anhalt nur solange der Prüfingenieur oder der Prüfsachverständige im anderen Land anerkannt ist, höchstens jedoch bis zu dem in § 7 Abs. 1 Nr. 2 genannten Zeitpunkt. Dabei sind die Anerkennung als Prüfingenieur und die Anerkennung als Prüfsachverständiger für den jeweiligen Fachbereich und, soweit vorgesehen, für die jeweilige Fachrichtung gleichwertig. Eine weitere Eintragung in die von der Anerkennungsbehörde nach § 6 Abs. 4 geführte Liste erfolgt nicht.
(2) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind, sind berechtigt, als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn sie
Sie haben das erstmalige Tätigwerden vorher der Anerkennungsbehörde anzuzeigen und dabei
vorzulegen. Die Anerkennungsbehörde hat auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige nach Satz 2 erfolgt ist; sie soll das Tätigwerden untersagen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind.
(3) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind, ohne im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 vergleichbar zu sein, sind berechtigt, als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn ihnen die Anerkennungsbehörde bescheinigt hat, dass sie "die Anförderungen hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen, des Nachweises von Kenntnissen und des Tätigkeitsbereiches nach dieser Verordnung erfüllen. Die Bescheinigung wird auf Antrag erteilt, dem die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen sind.
(4) Anzeigen und Bescheinigungen nach den Absätzen 2 und 3 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde. Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 können über den einheitlichen Ansprechpartner nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung.
Teil 2
Prüfingenieure für Standsicherheit
§ 10 Besondere Voraussetzungen 21
(1) Prüfingenieure für Standsicherheit können in den Fachrichtungen
anerkannt werden.
(2) Als Prüfingenieure für Standsicherheit in den Fachrichtungen gemäß Absatz 1 werden nur Personen anerkannt, die
Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach Satz 1 Nrn. 2 bis 5 ist durch eine Bescheinigung des Prüfungsausschusses nachzuweisen.
(1) Die oberste Bauaufsichtsbehörde bildet einen Prüfungsausschuss. Sie kann auch bestimmen, dass die Prüfung bei einem Prüfungsausschuss abzulegen ist, der in einem anderen Land besteht oder der gemeinsam mit anderen Ländern gebildet worden ist.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens sechs Mitgliedern. Die oberste Bauaufsichtsbehörde beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses; sie kann stellvertretende Mitglieder für den Verhinderungsfall berufen. Dem Prüfungsausschuss sollen mindestens angehören:
Die Berufung erfolgt für fünf Jahre; Wiederberufungen sind zulässig. Abweichend von Satz 4 endet die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss,
der Abschluss eines eingeleiteten Prüfungsverfahrens bleibt unberührt. Unbeschadet des Satzes 3 Nr. 4 ist die oberste Bauaufsichtsbehörde berechtigt, an den Sitzungen und Beratungen des Prüfungsausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden, zur Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet und ehrenamtlich tätig.
(4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde bestimmt aus der Mitte des Prüfungsausschusses einen Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Der Prüfungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung sowie auf Ersatz der notwendigen Auslagen einschließlich der Reisekosten. Als Aufwandsentschädigung erhalten die Mitglieder des Prüfungsausschusses
1. für die Bewertung des fachlichen Werdegangs und der Referenzobjekte nach § 12 Abs. 2 Nr. 1, je Antragsteller | 75 Euro; |
2. für die Vorbereitung der Aufgaben für die schriftliche Prüfung nach § 12 Abs. 2 Nr. 2, je Stunde (maximal 50 Stunden je schriftliche Prüfung) | 50 Euro; |
3. für die Bewertung der schriftlichen Prüfung gemäß § 14 Abs. 7, je Prüfungsarbeit | 150 Euro. |
§ 12 Prüfungsverfahren
(1) Die Anerkennungsbehörde leitet die Antragsunterlagen nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1, 2 und 6 dem Prüfungsausschuss zu. Der Prüfungsausschuss bescheinigt gegenüber der Anerkennungsbehörde das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 bis 5. Die Entscheidung ist zu begründen, soweit der Prüfungsausschuss das Vorliegen von Anerkennungsvoraussetzungen verneint, im Übrigen auf Verlangen der Anerkennungsbehörde.
(2) Das Prüfungsverfahren besteht aus
(3) Ein Antragsteller, der die Prüfung nach Absatz 2 Nr. 2 in der beantragten Fachrichtung nicht bestanden hat, kann sie nur zweimal wiederholen; dies gilt auch, soweit eine entsprechende schriftliche oder mündliche Prüfung in einem anderen Land nicht bestanden worden ist.
§ 13 Überprüfung des fachlichen Werdegangs 21
(1) Die Überprüfung des fachlichen Werdegangs dient der Feststellung, ob der Antragsteller die besonderen Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 4 erfüllt. Ein Antragsteller, der die Voraussetzungen nicht erfüllt, wird nicht zur schriftlichen Prüfung zugelassen.
(2) Der Antragsteller hat eine Referenzobjektliste der von ihm bearbeiteten statisch und konstruktiv schwierigen Vorhaben mit Angabe von Ort, Zeitraum, Bauherr, etwaigen statischen und konstruktiven Besonderheiten und der Bauwerksklasse nach Anlage 3 der Baugebührenverordnung vorzulegen. Weiterhin sind in der Referenzobjektliste die Art der von dem Antragsteller persönlich geleisteten Arbeiten und derë Stellen oder Personen anzugeben, die die von dem Antragsteller erstellten Standsicherheitsnachweise geprüft haben. Die Vorhaben sollen nicht länger als zehn Jahre vor dem in § 6 Abs. 1 Satz 2 bekanntgemachten Zeitpunkt des Endes der Antragsfrist zurückliegen. Aus der Referenzobjektliste muss erkennbar sein, dass der Antragsteller eine mindestens fünfjährige Erfahrung im Aufstellen von Standsicherheitsnachweisen auch für überdurchschnittlich schwierige Konstruktionen besitzt. Er muss innerhalb der beantragten Fachrichtung ein breites Spektrum unterschiedlicher Tragwerke bearbeitet haben.
(3) Aus der Referenzobjektliste hat der Antragsteller für jede beantragte Fachrichtung sechs statischkonstruktiv schwierige Referenzobjekte auszuwählen und eingehender zu beschreiben. Zwei der Referenzobjekte dürfen Ingenieurbauwerke sein. Die Beschreibung soll Angaben enthalten zum
Die Beschreibung soll um eine Skizze oder ein Foto des Bauwerks ergänzt werden.
(4) Die Referenzobjektliste nach Absatz 2 und die Beschreibungen der Referenzobjekte gemäß Absatz 3 werden durch mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses im Hinblick auf die sich daraus ergebende Eignung des Antragstellers beurteilt. Kommt ein einvernehmlicher Vorschlag nicht zustande, entscheidet der Prüfungsausschuss. Wiederholt der Antragsteller das Prüfungsverfahren zum nächsten Termin und war er im letzten Prüfungsverfahren zur schriftlichen Prüfung zugelassen, soll der Prüfungsausschuss ganz oder teilweise auf eine erneute Bewertung des fachlichen Werdegangs und der Referenzobjektliste verzichten.
(1) Die schriftliche Prüfung dient der Feststellung, ob der Antragsteller die für einen Prüfingenieur erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften besitzt und anwenden kann.
(2) Kenntnisse sind insbesondere auf folgenden Gebieten nachzuweisen:
Die schriftliche Prüfung besteht aus einem Prüfungsteil "Allgemeine Fachkenntnisse" und einem Prüfungsteil "Besondere Fachkenntnisse". Der Prüfungsteil "Allgemeine Fachkenntnisse" kann sich auf Bauteile und Tragwerke in allen Fachrichtungen bis zur Bauwerksklasse 3 nach Anlage 3 der Baugebührenverordnung erstrecken; Gegenstand der Prüfung können auch Grundbau und Bauphysik sein. Gegenstand des Prüfungsteils "Besondere Fachkenntnisse" ist die jeweils beantragte Fachrichtung; der Prüfungsteil kann sich auf alle Bauwerksklassen nach Anlage 3 der Baugebührenverordnung erstrecken.
(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses lädt die Antragsteller schriftlich zur Prüfung ein und teilt ihnen die zugelassenen Hilfsmittel mit. Zwischen der Aufgabe der Ladung zur Post und dem Tag der Prüfung soll mindestens ein Monat liegen.
(4) Den Antragstellern werden vom Prüfungsausschuss ausgewählte Aufgaben gestellt. Die Bearbeitungszeit der gestellten Aufgaben beträgt je Prüfungsteil 180 Minuten mit jeweils einer anschließenden Pause von mindestens 30 Minuten. Die Prüfungsteile können an zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Tagen stattfinden. Die Aufsicht führt ein Mitglied des Prüfungsausschusses, das durch eine weitere Person unterstützt wird. Bei Störungen des Prüfungsablaufs kann die Bearbeitungszeit durch das aufsichtführend Mitglied des Prüfungsausschusses angemessen verlängert werden.
(5) Vor Prüfungsbeginn haben sich die Antragsteller durch Lichtbildausweis auszuweisen.
(6) Die schriftlichen Arbeiten werden anstelle des Namens mit ein r Kennziffer versehen. Es wird eine Liste über die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist.
(7) Die Prüfungsarbeiten werden von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig von einander bewertet. Die Bewertung erfolgt für jede Aufgabe mit ganzen Punkten. Weichen die Bewertungen um nicht mehr als 15 v. H. der möglichen Punktzahl für jede Aufgabe voneinander ab, gilt der Durchschnitt der Bewertungen. Bei größeren Abweichungen entscheidet ein Drittprüfer. Die schriftliche Prüfung in der beantragten Fachrichtung ist bestanden,- wenn in den Prüfungsteilen jeweils mehr als die Hälfte der möglichen Punkte erreicht werden.
(8) Das Ergebnis der Prüfung lautet
oder
(9) Beantragt ein Prüfingenieur für Standsicherheit die Erweiterung seiner bestehenden Anerkennung um eine zusätzliche Fachrichtung, erfolgt keine Prüfung im Prüfungsteil "Allgemeine Fachkenntnisse".
§ 15 Täuschungsversuch, Ordnungsverstöße
(1) Versucht ein Antragsteller bei der Prüfung zu täuschen, einem anderen Antragsteller zu helfen oder ist er nach Beginn der Prüfung im Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel, wird die Prüfung insgesamt als nicht bestanden bewertet.
(2) Bei einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs kann der Antragsteller von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen werden. Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 trifft der Aufsichtführende.
§ 16 Rücktritt
Die Prüfung gilt als nicht abgelegt, wenn der Antragsteller nach erfolgter Zulassung
von der Teilnahme an der Prüfung zurücktritt; der Grund nach Nuttuner 2 ist gegenüber dem Prüfungsausschuss glaubhaft zu machen, im Krankheitsfall durch Vorlage einer ärztlichen Bestätigung. Im Übrigen gilt die Prüfung als nicht bestanden.
§ 17 Aufgabenerledigung
(1) Prüfingenieure für Standsicherheit dürfen bauaufsichtliche Prüfaufgaben nur wahrnehmen, für deren Fachrichtung sie anerkannt sind. Sie sind auch berechtigt, einzelne Bauteile mit höchstens durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad der anderen Fachrichtungen zu prüfen. Gehören wichtige Teile einer baulichen Anlage mit überdurchschnittlichem oder sehr hohem Schwierigkeitsgrad zu Fachrichtungen, für die der Prüfingenieur für Standsicherheit nicht anerkannt ist, hat er unter seiner Federführung weitere, für diese Fachrichtungen anerkannte Prüfingenieure für Standsicherheit hinzuziehen, deren Ergebnisse der Überprüfung in den Prüfbericht aufzunehmen sind; der Auftraggeber ist darüber zu unterrichten.
(2) Prüfingenieure für Standsicherheit dürfen Prüfaufträge nur annehmen, wenn sie unter Berücksichtigung des Umfangs ihrer Prüftätigkeit und der Zeit, die sie benötigen, um auf der Baustelle anwesend zu sein, die Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung nach § 80 Abs. 2 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt sicherstellen können.
(3) Prüfingenieure für Standsicherheit, die Hochschullehrer sind, können sich vorbehaltlich der dienstrechtlichen Regelungen auch hauptberuflicher Mitarbeiter aus dem ihnen zugeordneten wissenschaftlichen Personal bedienen. Angehörige des Zusammenschlusses nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 stehen angestellten Mitarbeitern nach § 5 Abs. 1 Satz 3 gleich, sofern der Prüfingenieur für Standsicherheit hinsichtlich ihrer Mitwirkung bei der Prüftätigkeit ein Weisungsrecht hat und die Prüfung der Standsicherheitsnachweise am Geschäftssitz des Prüfingenieurs, für den die Anerkennung als Prüfingenieur ausgesprochen worden ist, erfolgt.
(4) Prüfingenieure für Standsicherheit prüfen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Standsicherheitsnachweise. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann für den Prüfbericht des Prüfingenieurs ein Muster einführen und dessen Verwendung vorschreiben. Zum Prüfbericht gehört auch eine Ausfertigung der geprüften Standsicherheitsnachweise. Verfügt der Prüfingenieur für Standsicherheit nicht über die zur Beurteilung der Gründung erforderliche Sachkunde oder hat er Zweifel hinsichtlich der verwendeten Annahmen oder der bodenmechanischen Kenngrößen, sind von ihm .im Einvernehmen mit dem Auftraggeber Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau einzuschalten.
(5) Prüfingenieure für Standsicherheit überwachen die . ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der von ihnen geprüften Standsicherheitsnachweise. Die Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung kann sich auf Stichproben beschränken; sie ist jedoch in einem Umfang und einer Häufigkeit vorzunehmen, dass ein ausreichender Einblick in die Bauausführung" gewährleistet ist.
(6) Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Prüfberichte für die Prüfung der Standsicherheit und die Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung nach den Absätzen 4 und 5 nicht vor, unterrichtet der Prüfingenieur die Bauaufsichtsbehörde unverzüglich.
(7) Die Prüfingenieure für Standsicherheit haben ein Verzeichnis über die von ihnen ausgeführten Prüfaufträge nach einem von der obersten Bauaufsichtsbehörde festgelegten Muster zu. führen. Das Verzeichnis ist jeweils für ein Kalenderjahr, spätestens am 31. Januar des folgenden Jahres, der Anerkennungsbehörde vorzulegen.
Teil 3
Prüfämter für Standsicherheit, Typenprüfung, Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten
§ 18 Prüfämter für Standsicherheit
(1) Prüfämter für Standsicherheit sind von der obersten Bauaufsichtsbehörde anerkannte Behörden, die bauaufsichtliche Prüfaufgaben im Bereich der Standsicherheit wahrnehmen. Organisationen der Technischen Überwachung können für den Bereich Fliegende Bauten als Prüfamt anerkannt werden. Die Prüfämter unterstehen der Fachaufsicht der obersten Bauaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde.
(2) Die Prüfämter für Standsicherheit müssen mit geeigneten Personen mit einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss besetzt sein. Sie müssen von einem im Bauingenieurwesen besonders vorgebildeten und erfahrenen Beamten des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes oder einem vergleichbaren Angestellten geleitet werden. Für Organisationen der technischen Überwachung, die für bestimmte Aufgaben als Prüfämter für Standsicherheit anerkannt werden, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde Ausnahmen von den Anforderungen des Satzes 2 zulassen.
(3) Anerkennungen anderer Länder gelten auch im Land Sachsen-Anhalt.
§ 19 Typenprüfung, Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten
(1) Sollen nach § 65 Abs. 4 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt prüfpflichtige bauliche Anlagen oder Teile von baulichen Anlagen in gleicher Ausführung an mehreren Stellen errichtet oder verwendet werden, ohne dass deren Standsicherheit bauaufsichtlich geprüft ist, müssen die Standsicherheitsnachweise von einem Prüfamt für Standsicherheit geprüft sein (Typenprüfung).
(2) Die Geltungsdauer der Typenprüfung ist zu befristen; sie soll nicht mehr als fünf Jahre betragen. Sie kann auf schriftlichen Antrag durch das Prüfamt für Standsicherheit, das die Typenprüfung vorgenommen hat, um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert werden.
(3) Die Nachweise der Standsicherheit Fliegender Bauten müssen von einem Prüfamt für Standsicherheit geprüft werden.
Teil 4
Prüfingenieure für Brandschutz
§ 20 Besondere Voraussetzungen 17
Als Prüfingenieure für Brandschutz werden nur Personen anerkannt, die
Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach Satz 1 Nrn. 2 bis 7 ist durch eine Bescheinigung des Prüfungsausschusses nachzuweisen.
§ 21 Prüfungsausschuss
(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens sechs Mitgliedern. Dem Prüfungsausschuss sollen mindestens angehören:
(2) Die Mitgl. der des Prüfungsausschusses haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung sowie auf Ersatz der notwendige Auslagen einschließlich "der Reisekosten. Als Aufwandsentschädigung erhalten die Mitglieder des Prüfungsausschusses
1. für die Überprüfung des fachlichen Werdegangs und der Referenzobjekte nach § 22 Abs. 2 Nr. 1, je Objekt | 150 Euro; |
2. für die Vorbereitung der Aufgaben für die schriftliche Prüfung nach § 22 Abs. 2 Nr. 2 je Stunde. (maximal 50 Stunden je schriftliche Prüfling) | 50 Euro; |
3. für die Bewegung der Prüfungsarbeiten nach § 24 Ab . 2, je Prüfungsarbeit | 150 Euro; |
4. für die Abnahme der mündlichen Prüfung nach § 22 Abs. 2 Nr. 2, je Antragsteller | 75 Euro. |
(3) § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, 4 bis 6, Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(1) Die Anerkennungsbehörde leitet die vollständigen Antragsunterlagen nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1, 2 und 6 dem Prüfungsausschuss zu. Der Prüfungsausschuss bescheinigt gegenüber der Anerkennungsbehörde das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 20 Satz 1 Nr. 2 bis 7.
(2) Das Prüfungsverfahren besteht aus
(3) Ein Antragsteller, der die Prüfung nach Absatz 2 Nr. 2 nicht bestanden hat, kann sie nur zweimal wiederholen; dies gilt auch, soweit eine entsprechende schriftliche oder mündlich Prüfung in einem anderen Land nicht bestanden worden ist. Die Prüfung ist im gesamten Umfang zu wiederholen
(4) § 12 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 23 Überprüfung des fachlichen Werdegangs 17 21
(1) Die Überprüfung des fachlichen Werdegangs dient der Feststellung ob der Antragsteller die besonderen Voraussetzungen des § 20 Satz 1 Nrn. 2 und 3 erfüllt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Zulassung zur Prüfung. Ein Antragsteller, der die Voraussetzungen nicht erfüllt, wird nicht zur Prüfung zugelassen.
(2) Der Antragsteller hat eine Darstellung seines fachlichen Werdegangs sowie eine Referenzobjektliste von mindestens zehn Sonderbauvorhaben unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad (Brandschutznachweise für Sonderbauten oder deren Prüfung) vorzulegen. Bei den Vorhaben muss der Antragsteller die brandschutztechnische Planung oder deren Prüfung selbst durchgeführt haben und dies erklären. Die Auswahl der Vorhaben hat vom Antragsteller so zu erfolgen,. dass ein Zeitraum seiner Tätigkeit von mindestens fünf Jahren widergespiegelt wird. Die Vorhaben sollen nicht älter als zehn Jahre sein; der Antragsteller muss über die Unterlagen "der Vorhaben und gegebenenfalls Prüfberichte verfügen.
(3) Der Prüfungsausschuss wählt aus der Referenzobjektliste nach Absatz 2 Satz. 1 mindestens drei Brandschutznachweise oder Prüfberichte aus. Diese Brandschutznachweise oder Prüfberichte sind vom Prüfungsausschuss zu prüfen und zu bewerten, um die überdurchschnittlichen Fähigkeiten nach § 20 Satz 1 Nr. 3 festzustellen. Für die Beurteilung der ausgewählten Referenzobjekte gilt § 13 Abs. 4 entsprechend.
(1) Kenntnisse sind insbesondere auf folgenden Gebieten nachzuweisen:
(2) Die Prüfungsarbeiten werden von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander bewertet. Die Bewertung erfolgt für jede Aufgabe mit ganzen Punkten. Weichen die Bewertungen um nicht mehr als 15 v. H. der möglichen Punktzahl für jede Aufgabe voneinander ab, so gilt der Durchschnitt. Bei größeren Abweichungen gilt § 13 Abs. 4 Satz 2 entsprechend. Die schriftliche Prüfung gilt als bestanden, wenn in den .Prüfungsgebieten nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 jeweils mehr als die Hälfte der möglichen Punkte erreicht werden.
(3) § 14 Abs. 1, 3, 4 Satz 1, 3, 5 und 6, Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.
(4) Ein Antragsteller, der die schriftliche Prüfung nicht bestanden hat, wird zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen.
§ 25 Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Gebiete nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nm. 1 bis 4. Sie ist vorrangig eine Verständnisprüfung.
(2) Die mündliche Prüfung soll spätestens zwei Monate nach der Bekanntgabe des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung stattfinden. § 14 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Die mündliche Prüfung wird von mindestens fünf Mitgliedern des Prüfungsausschusses (Prüfungskommission) abgenommen. Neben dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses muss mindestens ein Mitglied aus dem Geschäftsbereich einer obersten Bauaufsichtsbehörde der Prüfungskommission angehören; der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt die Prüfungskommission. Weitere Vertreter der obersten Bauaufsichtsbehörden dürfen anwesend sein; an den Beratungen der Prüfungskommission dürfen sie ohne Rede- und Stimmrecht teilnehmen.
(4) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll mindestens 20 Minuten und höchstens 30 Minuten betragen.
(5) Über den Verlauf und das Ergebnis der mündlichen Prüfung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterschreiben ist. Die Niederschrift muss
enthalten.
(6) Über die Bewertung der mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission. Dem Antragsteller wird das Ergebnis unverzüglich mitgeteilt.
(7) Der Antragsteller kann verlangen, dass ihm die Prüfungskommission die Gründe für die vorgenommene Bewertung unmittelbar im Anschluss an die Eröffnung des Ergebnisses mündlich darlegt. Einwendungen gegen die Bewertung der Prüfungsleistungen sind innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Bewertung gegenüber der Anerkennungsbehörde schriftlich darzulegen. Sie werden der Prüfungskommission zur Überprüfung ihrer Bewertung zugeleitet. § 74 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.
§ 26 Täuschungsversuch, Ordnungsverstöße, Rücktritt, Prüfungsergebnis
Für die Prüfungen gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 2 gelten die § 14 Abs. 8, § 15 Abs. 1 und 2 sowie § 16 entsprechend. Die Entscheidungen nach § 15 Abs. 1 und 2 trifft in der schriftlichen Prüfung der Aufsichtsführende und in der mündlichen Prüfung die Prüfungskommission.
(1) Prüfingenieure für Brandschutz prüfen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Brandschutznachweise unter Beachtung der Leistungsfähigkeit der örtlichen Feuerwehr; sie haben die für den Brandschutz zuständige Brandschutzdienststelle zu beteiligen, die Stellungnahme der Brandschutzdienststelle bleibt unberücksichtigt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Aufforderung beim Prüfingenieur eingeht. Die Anforderungen der für Brandschutz zuständigen Brandschutzdienststelle bezüglich der Brandschutznachweise sind zu würdigen; die Brandschutzdienststelle ist über das Ergebnis der Würdigung unverzüglich zu informieren. Prüfingenieure für Brandschutz überwachen die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der von ihnen geprüften Brandschutznachweise.
(2) § 17 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 2 sowie Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.
Teil 5
Prüfsachverständige für technische Anlagen
§ 28 Besondere Voraussetzungen
(1) Als Prüfsachverständige für technische Anlagen im Sinne von den §§ 1 und 2 Abs. 1 der Verordnung über technische Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht werden nur Personen anerkannt, die
Die Anmeldung bei der nach Satz 1 Nr. 2 bestimmten Stelle erfolgt durch die Anerkennungsbehörde.
(2) Abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 3 müssen Prüfsachverständige für technische Anlagen nicht eigenverantwortlich tätig sein, wenn sie Beschäftigte eines Unternehmens oder einer Organisation sind, deren Zweck in der Durchführung vergleichbarer Prüfungen besteht und wenn sie für die Prüftätigkeit nach Absatz 1 keiner fachlichen Weisung unterliegen.
(3) Bedienstete einer öffentlichen Verwaltung mit den für die Ausübung der Tätigkeit als Prüfsachverständige erforderlichen Kenntnissen und Erfahrungen für technische Anlagen im Sinne von den §§ 1 und 2 Abs. 1 der Verordnung über technische Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht gelten im Zuständigkeitsbereich dieser Verwaltung als Prüfsachverständige für technische Anlagen nach Absatz 1. Sie werden in der Liste nach § 6 Abs. 4 nicht geführt.
§ 29 Fachrichtungen
(1) Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen könne für folgende Fachrichtungen anerkannt werden;
(2) Die Anerkennung kann für mehrere Fachrichtungen erfolgen.
(1) Das Fachgutachten dient der Feststellung, ob der Antragsteller die für einen Prüfsachverständigen erforderliche besondere Sachkunde in der beantragten Fachrichtung besitzt und anwenden kann.
(2) Der Nachweis der besonderen Sachkunde besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichpraktischen Teil.
(3) Nachzuweisen sind
Gegenstand de mündlichpraktischen Teils ist auch die Erfahrung beim Prüfen von Anlagen der beantragten Fachrichtung (Prüfpraxis, Beurteilungsvermögen, Handhabung der Messgeräte .
(4) Zum mündlichpraktischen Teil wird nur zugelassen, wer den schriftlichen Teil erfolgreich abgelegt hat.
(5) Ein Antragsteller, der einen Teil des Nachweises nach Absatz 2 nicht erfolgreich abgelegt hat, kann den Teil des Nachweises nur zweimal wiederholen. Dies gilt auch, soweit der Teil des Nachweises in einem anderen Land nicht erfolgreich abgelegt worden ist. Der Teil des Nachweises ist im gesamten Umfang zu wiederholen.
(6) § 15 Abs. 1 und 2 sowie § 16 gelten entsprechend.
§ 31 Aufgabenerledigung
(1) Prüfsachverständige für technische Anlagen dürfen Prüfaufgaben nur wahrnehmen, für deren Fachrichtungen sie anerkannt sind. Sie prüfen und bescheinigen die Übereinstimmung der technischen Anlagen im Sinne von den §§ 1 und 2 Abs. 1 der Verordnung über technische Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht mit den öffentlich-rechtlichen Anforderungen selbst und eigenverantwortlich; zu ihrer Hilfe dürfen sie befähigte und zuverlässige Personen hinzuziehen.
(2) Werden Mängel festgestellt, sind von den Prüfsachverständigen für technische Anlagen Fristen für deren Beseitigung festzulegen. Für Mängel, die eine konkrete Gefahr für die Sicherheit von Personen darstellen, ist eine unverzügliche Beseitigung zu verlangen und für sonstige Mängel eine angemessene Frist zu deren Beseitigung zu setzen.
(3) Werden festgestellte Mängel nicht fristgerecht beseitigt, haben die Prüfsachverständigen für technische Anlagen die zuständige Bauaufsichtsbehörde hiervon zu unterrichten. Mit der Unterrichtung sind die Mängelmitteilung und ein Bericht über das Prüfergebnis vorzulegen.
(4) Die Prüfsachverständigen für technische Anlagen haben der obersten Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen Auskunft über ihre Prüftätigkeit zu erteilen und Unterlagen hierüber vorzulegen.
Teil 6
Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau
§ 32 Besondere Voraussetzungen
(1) Als Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau werden nur Personen anerkannt, die
Der Nachweis der Anerkennungsvoraussetzungen nach Satz 1 Nr. 3 ist durch ein Fachgutachten eines Beirates, der bei einer von der obersten Bauaufsichtsbehörde bestimmten Stelle gebildet ist, zu erbringen. Über das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzung nach Satz 1 Nr. 4 hat der Antragsteller eine besondere Erklärung abzugeben. Die Anmeldung bei der nach Satz 2 bestimmten Stelle erfolgt durch !die Anerkennungsbehörde.
(2) Abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 3 müssen Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau nicht eigenverantwortlich tätig sein, wenn sie in fachlicher Hinsicht für ihre Tätigkeit allein verantwortlich sind und Weisungen nicht unterliegen.
§ 33 Fachgutachten
Das Fachgutachten beruht auf
§ 34 Beurteilung von Baugrundgutachten
(1) Der Antragsteller hat dem Beirat (§ 32 Abs. 1 Satz 2) ein Verzeichnis aller innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren vor Antragstellung erstellten Baugrundgutachten vorzulegen. Aus dem Verzeichnis müssen mindestens zehn Gutachten die Bewältigung überdurchschnittlicher Aufgaben darlegen; zwei von diesen zehn Gutachten sind gesondert vorzulegen. Die Gutachten nach Satz 2 Halbsatz 1 müssen folgende erd- und grundbauspezifischen Themen behandeln:
Die Gutachten nach Satz 2 Halbsatz 1 sollen im Falle von Gründungsvorschlägen die Einsatzbereiche mit den erforderlichen Randbedingungen festlegen.
(2) Der Beirat beurteilt das Verzeichnis und die beiden vorgelegten Gutachten nach Absatz 1 im Hinblick auf die Eignung des Antragstellers. Ein Antragsteller, der bereits danach die Anforderungen des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 nicht erfüllt, wird nicht zum schriftlichen Kenntnisnachweis zugelassen.
(3) Wiederholt der Antragsteller den schriftlichen Kenntnisnachweis, ist eine erneute Vorlage des Verzeichnisses und der Gutachten nach Absatz 1 und der Beurteilung nach Absatz 2 nur erforderlich, wenn seit der letzten Beurteilung mehr als fünf Jahre vergangen sind.
§ 35 Schriftlicher Kenntnisnachweis
(1) Der Antragsteller hat schriftlich vertiefte Kenntnisse nachzuweisen bei der
(2) Ein Antragsteller, der den schriftlichen Kenntnisnachweis nicht erfolgreich abgelegt hat, kann den Nachweis nur zweimal wiederholen; dies gilt auch, soweit ein entsprechender Nachweis in einem anderen Land nicht erfolgreich abgelegt worden ist. Die §§ 15 und 16 gelten entsprechend.
§ 36 Aufgabenerledigung
Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau bescheinigen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben über den Baugrund hinsichtlich Stoffbestand, Struktur und geologischer Einflüsse, dessen Tragfähigkeit und die getroffenen Annahmen zur Gründung oder Einbettung der baulichen Anlage. § 17 Abs. 3 gilt entsprechend.
Teil 7
Vergütung
§ 37 Vergütung der Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen
(1) Die Prüfingenieure und Prüfämter erhalten für ihre Leistungen in Angelegenheiten der Bauaufsichtsbehörde" für die sie einen Prüfauftrag erhalten haben, eine Vergütung auf der Grundlage des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und der Baugebührenverordnung.
(2) Die Prüfsachverständigen erhalten für ihre Tätigkeit ein Honorar und die notwendigen Auslagen. Das Honorar wird nach dem Zeitaufwand berechnet. § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 3 Abs. 4 und 5, § 4 Abs. 9 Satz 1, §§ 5 und 7 Abs. 1 der Baugebührenverordnung gelten entsprechend.
Teil 8
Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 38 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrigkeiten nach § 83 Abs. 1 Nr. 1 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt handelt, wer
(1) Vor dem 1 Dezember 2014 erteilte oder verlängerte Anerkennungen . s Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger gelten unbefristet fort. § 7 bleibt unberührt, ausgenommen § 7 Abs. 1 Nr. 2 für die vor dem 1. Dezember 2014 verlängerten Anerkennungen, die aufgrund § 7 Abs. 4 Nr. 2 der Verordnung über Prüfingenieure und Prüfsachverständige vom 8. Juni 2006 (GVBl. LSA S. 342), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 6. September 2013 (GVBl LSA S. 477, 478), erlöschen.
(2) Anerkennungen als Prüfsachverständige aufgrund der Verordnung her Prüfingenieure und Prüfsachverständige vom 8. Jun 2006 (GVBl. LSA S. 342), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 6. September 2013 (GVBl. LSA S. 77, 478), gelten fort
Absatz 1 bleibt unberührt.
(3) Personen, die bisher aufgrund § 4 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 der Technischen Prüfungsverordnung vom 30. Oktober 2002 (GVBl. LSA S. 402) als Sachverständige anerkannt galten, gelten in ihren jeweiligen Fachrichtungen als Prüfsachverständige für technische Anlagen nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nr. 3.
(4) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse, die zum 1. Dezember 2014 berufen waren, bleiben bis zum Ende der Zeit ihrer Berufung oder der Beendigung er Mitgliedschaft nach § 11 Abs. 2 Satz 5, Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Prüfungsausschusses.
(5) Die bis zu 1. Dezember 2014 begonnenen Prüfungsverfahren werden nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht zu Ende geführt.
(6) Für die vor dem Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung von Verordnungen zur Durchführung der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt begonnene Aufgabenerledigung gemäß § 27 Abs. 1 der Verordnung über Prüfingenieure und Prüfsachverständige vom 25. November 2014 (GVBl. LSA S. 476) gilt das bisherige Recht fort.
§ 40 Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 41 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Prüfingenieure und Prüfsachverständige vom 8. Juni 2006 (GVBl. LSA S. 342), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 6. September 2013 (GVBl. LSA S. 477, 478), außer Kraft.
ENDE |