Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt 1
Vom 16. Dezember 2009
(GVBl. Nr. 24 vom 21.12.2009 S. 717)
Die Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 20. Dezember 2005 (GVBl. LSA S. 769) wird wie folgt geändert:
1. § 20 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde dürfen im Einzelfall
verwendet werden, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 nachgewiesen ist. | "Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde dürfen im Einzelfall
in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, wenn die Vorschriften nach den Buchstaben a oder b die wesentlichen Anforderungen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Bauproduktengesetzes nicht berücksichtigen, und
verwendet werden, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 nachgewiesen ist." |
2. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Person, Stelle oder Überwachungsgemeinschaft" durch die Wörter "natürliche oder juristische Person" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden jeweils die Wörter "Person, Stelle, Überwachungsgemeinschaft" durch die Wörter "natürliche oder juristische Person" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften" durch die Wörter "natürlichen oder juristischen Personen" ersetzt.
3. § 28 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Trennwände sind raumabschließende Bauteile von Räumen oder Nutzungseinheiten innerhalb von Geschossen.
Sie sind erforderlich
| "(1) Trennwände sind raumabschließende Bauteile von Räumen oder Nutzungseinheiten innerhalb von Geschossen.
Sie sind erforderlich
Trennwände nach Satz 2 müssen ausreichend lang widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein." |
4. § 30 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Decken müssen feuerbeständig sein
| "(3) Decken müssen feuerbeständig sein
|
5. Dem § 47 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2015 dementsprechend auszustatten."
6. § 55 Abs. 2 Satz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Der Bauleiter oder die Bauleiterin hat die Tätigkeit der Fachbauleiter oder Fachbauleiterinnen und deren Tätigkeit aufeinander abzustimmen. | "Der Bauleiter oder die Bauleiterin hat seine oder ihre Tätigkeit mit der Tätigkeit der Fachbauleiter oder Fachbauleiterinnen und deren Tätigkeit untereinander abzustimmen." |
7. Dem § 59 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Außer in den Fällen nach Absatz 1 ist die Bauaufsichtsbehörde zu beteiligen. Die Bauaufsichtsbehörde erhält für ihre Leistungen im Rahmen dieser Beteiligung eine Gebühr. Die Höhe der Gebühr wird in einer Gebührenordnung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt bestimmt."
8. § 64 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 64 Bauvorlageberechtigung
(1) Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einem Entwurfsverfasser oder einer Entwurfsverfasserin unterschrieben sein, der oder die bauvorlageberechtigt ist. (2) Bauvorlageberechtigt ist, wer
(3) Die Beschränkungen des Absatzes 2 gelten nicht für
(4) In die Liste der Bauvorlageberechtigten nach Absatz 2 Nr. 2 ist auf Antrag von der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt einzutragen, wer aufgrund einer Ausbildung im Bauingenieurwesen die Berufsbezeichnung "Ingenieur" oder "Ingenieurin" führen darf und in der Planung von Gebäuden mindestens zwei Jahre als Bauingenieur oder Bauingenieurin tätig gewesen ist. Die Anforderungen nach Satz 1 braucht ein Antragsteller oder eine Antragstellerin nicht nachzuweisen, wenn er oder sie bereits in einem anderen Land in eine entsprechende Liste eingetragen ist und für die Eintragung mindestens diese Anforderungen zu erfüllen hatte. | " § 64 Bauvorlageberechtigung
(1) Bauvorlagen. für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einem Entwurfsverfasser oder einer Entwurfsverfasserin unterschrieben sein, der oder die bauvorlageberechtigt ist. Dies gilt nicht für
(2) Bauvorlageberechtigt ist, wer
(3) In die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure nach Absatz 2 Nr. 2 isi auf Antrag von der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt einzutragen, wer
Dem Antrag sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen. § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung. (4) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat als Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind, sind ohne Eintragung in die Liste nach Absatz 3 bauvorlageberechtigt, wenn sie
Sie haben das erstmalige Tätigwerden als Bauvorlageberechtigte vorher der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt anzuzeigen und
vorzulegen; sie sind in einem Verzeichnis zu führen. Die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt hat auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige nach Satz 2 erfolgt ist; sie kann das Tätigwerden als Bauvorlageberechtigte untersagen und die Eintragung in das Verzeichnis nach Satz 2 Halbsatz 2 löschen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind. (5) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat als Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind, ohne im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 2 vergleichbar zu sein, sind bauvorlageberechtigt, wenn ihnen die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt bescheinigt hat, dass sie die Anforderungen des Absatzes 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 erfüllen; sie sind in einem Verzeichnis zu führen. Die Bescheinigung wird auf Antrag erteilt. Absatz 3 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. (6) Anzeigen und Bescheinigungen nach den Absätzen 4 und 5 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Bundesland eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde; eine weitere Eintragung in die von der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt geführten Verzeichnisse erfolgt nicht. Verfahren nach den Absätzen 3 bis 5 können über eine einheitliche Stelle nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden." |
9. § 65 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Bei
erstellt sein. Soweit dieser Standsicherheitsnachweis nicht von Personen nach Satz 1 erstellt ist, muss er bauaufsichtlich geprüft sein. Auch bei anderen Bauvorhaben darf ein Standsicherheitsnachweis von Personen nach Satz 1 erstellt werden. Bei Bauvorhaben der Gebäudeklasse 4, ausgenommen Sonderbauten sowie Mittel- und Großgaragen im Sinne einer Verordnung, muss der Brandschutznachweis
erstellt sein. Soweit dieser Brandschutznachweis nicht von Personen nach Satz 4 erstellt ist, muss er bauaufsichtlich geprüft sein. Auch bei anderen Bauvorhaben darf ein Brandschutznachweis von Personen nach Satz 4 erstellt werden. | "(2) Bei
muss der Standsicherheitsnachweis von
erstellt sein. Soweit dieser Standsicherheitsnachweis nicht von Personen nach Satz 1 erstellt ist, muss er bauaufsichtlich geprüft sein. Auch bei anderen Bauvorhaben darf der Standsicherheitsnachweis von Personen nach Satz 1 erstellt werden. Bei Bauvorhaben der Gebäudeklasse 4, ausgenommen Sonderbauten sowie Mittel- und Großgaragen im Sinne einer Verordnung, muss der Brandschutznachweis von
erstellt sein. Soweit dieser Brandschutznachweis nicht von Personen nach Satz 4 erstellt ist, muss er bauaufsichtlich geprüft sein. Auch bei anderen Bauvorhaben darf der Brandschutznachweis von Personen nach Satz 4 erstellt werden. Für Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Erstellung von Standsicherheits- oder Brandschutznachweisen niedergelassen sind, gilt § 64 Abs. 4 bis 6 mit der Maßgabe, dass die Anzeige oder der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung bei der nach Satz 1 Buchst. a Halbsatz 1 oder Satz 4 Nr. 1 Halbsatz 1 zuständigen Stelle einzureichen ist." |
10. In § 83 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 wird die Angabe " § 19" durch die Angabe " § 23" ersetzt.
11. In § 85 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 wird die Angabe "nach Absatz 2" gestrichen.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
_________
1) § 1 Nrn. 8 und 9 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. Nr. 376 vom 27.12.2006 S. 36).