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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt und zur Regelung der Zuständigkeiten für die Marktüberwachung 1

Vom 26. Juni 2013
(GVBl. Nr. 18 vom 04.07.2013 S. 356, ber. S. 438)



Artikel 1
Änderung der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt

Die Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 20. Dezember 2005 (GVBl. LSA S. 769), zuletzt geändert durch § 38 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 569, 577), wird wie folgt geändert:

l. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu Abschnitt 2 im Teil 3 erhält folgende Fassung:

Abschnitt 2
Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung und das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen".

b) Die Angabe zu § 48 erhält folgende Fassung:

" § 48 Notwendige Stellplätze, Garagen und Abstellplätze für Fahrräder".

2. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 wird das Wort "und" gestrichen.

b) In Nummer 6 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und das Wort "sowie" angefügt.

c) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 angefügt:

"7. Messestände in Messe- und Ausstellungsgebäuden."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Windkraftanlagen gelten nicht als Gebäude im Sinne dieses Gesetzes."

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird die Angabe "nach Absatz 3 Satz 2" gestrichen.

bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Wohngebäuden" die Wörter "und Garagen" eingefügt.

cc) Nummer 7 Buchst. b erhält folgende Fassung: 

altneu
b) im Freien mit Szenenflächen und Freisportanlagen, deren Besucherbereich jeweils mehr als 1.000 Personen fasst und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht, "b) im Freien mit Szenenflächen sowie Freisportanlagen jeweils mit Tribünen, die keine Fliegenden Bauten sind und insgesamt mehr als 1.000 Besucher und Besucherinnen fassen,"

dd) Nummer 9 erhält folgende Fassung: 

altneu
9. Krankenhäuser, Heime und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung oder Pflege von Personen,. "9. Gebäude mit Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege oder Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderungen, deren Selbstrettungsfähigkeit eingeschränkt ist, wenn die Nutzungseinheiten
a) einzeln für mehr als acht Personen,
b) für Personen mit Intensivpflegebedarf oder
c) einen gemeinsamen Rettungsweg haben und für insgesamt mehr als zwölf Personen bestimmt sind,".

ee) Nach Nummer 9 werden folgende neue Nummern 10 und 11 eingefügt:

10. Krankenhäuser,

11. sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Personen, wie Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber und Asylbewerberinnen, sowie Wohnheime,".

ff) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 12 und erhält folgende Fassung: 

altneu
10. Tageseinrichtungen für Kinder, behinderte oder alte Menschen,. "12. Tageseinrichtungen einschließlich Tagespflegestellen für mehr als zehn Kinder sowie Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege für Menschen mit Behinderungen und ältere Menschen,".


gg) Die bisherigen Nummern 11 bis 18 werden die Nummern 13 bis 20.

hh) Nummer 20 erhält folgende Fassung:

altneu
20. Anlagen und Räume, die in den Nummern 1 bis 17 nicht aufgeführt und deren Art oder Nutzung mit diesen vergleichbar sind. 20. Anlagen und Räume, die in den Nummern 1 bis 19 nicht aufgeführt und deren Art oder Nutzung mit vergleichbaren Gefahren verbunden sind.

c) Nach Absatz 8 wird folgender neuer Absatz 9 eingefügt:

"(9) Barrierefrei sind bauliche Anlagen, soweit sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind (Barrierefreiheit)."

d) Die bisherigen Absätze 9 und 10 werden die Absätze 10 und 11.

4. § 3 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"Dies gilt insbesondere für Regeln zur Barrierefreiheit."

b) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4.

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 5 wird folgender Satz 4 angefügt:

"Werden von einer städtebaulichen Satzung oder einer Satzung nach § 85 Außenwände zugelassen oder vorgeschrieben, vor denen Abstandsflächen größerer oder geringerer Tiefe als nach den Sätzen 1 bis 3 liegen müssten, finden die Sätze 1 bis 3 keine Anwendung, es sei denn, die Satzung ordnet die Geltung dieser Vorschriften an."

b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung: 

altneu
1. vor die Außenwand vortretende Bauteile wie Gesimse und Dachüberstände und "1. vor die Außenwand vortretende Bauteile wie Gesimse und Dachüberstände bis zu 0,80 m,".

bb) In Nummer 2 Buchst. c wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und das Wort "und" angefügt.

cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 angefügt:

"3. bei Gebäuden an der Grundstücksgrenze die Seitenwände von Vorbauten und Dachaufbauten, auch wenn sie nicht an der Grundstücksgrenze errichtet werden."

c) Nach Absatz 6 wird folgender neuer Absatz 7 eingefügt:

;,(7) Bei der Bemessung der Abstandsflächen bleiben Maßnahmen zum Zwecke der Energieeinsparung und Solaranlagen an bestehenden Gebäuden unabhängig davon, ob diese den Anforderungen der Absätze 2 bis 6 entsprechen, außer Betracht, wenn sie

  1. eine Stärke von nicht mehr als 0,25 m aufweisen und
  2. mindestens 2,75 m von der Nachbargrenze zurückbleiben."

d) Die bisherigen Absätze 7 und 8 werden die Absätze 8 und 9.

e) Dem neuen Absatz 8 wird folgender Satz 5 angefügt:

"Abweichend von Satz 1 beträgt beim Repowering im Sinne des § 2a Nr. 16 Buchst. b des Landesplanungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ab dem 1. September 2013 die Tiefe der Abstandsflächen 0,4 H, mindestens 3 m."

6. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach den Wörtern "ein ausreichend großer" die Wörter " , barrierefrei erreichbarer" eingefügt.

b) In Satz 3 werden nach den Wörtern "die Herstellung von" die Wörter "barrierefrei erreichbaren" eingefügt.

7. Die Überschrift des Abschnitts 2 im Teil 3 erhält folgende Fassung: 

altneu
 Abschnitt 2

Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung

 Abschnitt 2

Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung und das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen".

8. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"Dies schließt in belasteten Gebieten die Prüfung auf Kampfmittel ein."

b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

9. In § 14 Abs. 2 Satz 2 wird nach den Wörtern "(leicht entflammbar)" ein Komma eingefügt.

10. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung: 

altneu
2. nach den Vorschriften
  1. des Bauproduktengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 812), zuletzt geändert durch Artikel 8a des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 15), in der jeweils geltenden Fassung,
  2. zur Umsetzung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (ABl. EG Nr. L 40 S. 12), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1, 25), durch andere Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
  3. zur Umsetzung sonstiger Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften, soweit diese die wesentlichen Anforderungen nach § 5 Abs. 1 des Bauproduktengesetzes berücksichtigen,

in den Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, insbesondere das Zeichen der Europäischen Gemeinschaften (CE-Kennzeichnung) tragen und dieses Zeichen die nach Absatz 7 Nr. 1 festgelegten Klassen- und Leistungsstufen ausweist oder die Leistung des Bauprodukts angibt.

 2. nach den Vorschriften
  1. der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 9. März 2011 (ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 S.5, L 103 vom 12.04.2013 S. 10),
  2. anderer unmittelbar geltender Vorschriften der Europäischen Union oder
  3. zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union, soweit diese die Grundanforderungen an Bauwerke nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 berücksichtigen,

in den Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, insbesondere die CE-Kennzeichnung nach den Artikeln 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen und dieses Zeichen die nach Absatz 7 Nr. 1 festgelegten Leistungsstufen oder -klassen ausweist oder die Leistung des Bauprodukts angibt."

  b) Absatz 7 erhält folgende Fassung:

altneu
(7) Das Deutsche Institut für Bautechnik kann im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde in der Bauregelliste B
  1. festlegen, welche der Klassen und Leistungsstufen, die in Normen, Leitlinien oder 'europäischen technischen Zulassungen nach dem Bauproduktengesetz oder in anderen Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften enthalten sind, Bauprodukte nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllen müssen, und
  2. bekannt machen, inwieweit andere Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften die wesentlichen Anforderungen nach § 5 Abs. 1 des Bauproduktengesetzes nicht berücksichtigen.
"(7) Das Deutsche Institut für Bautechnik kann im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde in der Bauregelliste B
  1. festlegen, welche Leistungsstufen oder -klassen nach Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 oder nach Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien der Europäischen Union Bauprodukte nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllen müssen, und
  2. bekannt machen, inwieweit Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union die Grundanforderungen an Bauwerke nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 nicht berücksichtigen."


11. In § 18 Abs. 2 Satz 3 wird die Zahl "1" durch die Zahl "2" ersetzt.

12. § 19 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe " § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" durch die Angabe " § 25 Satz 1 Nr. 1" ersetzt.

b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Die Behörde, die nach § 25 Satz 1 Nr. 1 oder § 84 Abs. 4 Nr. 2 für die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen zuständig ist, kann allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse zurücknehmen oder widerrufen; § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit den §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung."

13. § 20 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1

Bauprodukte, die ausschließlich nach dem Bauproduktengesetz in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, dessen Anforderungen jedoch nicht erfüllen,

wird aufgehoben.

b) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 1 und erhält folgende Fassung: 

altneu
2. Bauprodukte, die
  1. nach sonstigen Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union oder
  2. auf der Grundlage von unmittelbar geltenden Vorschriften der Europäischen Union

in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, wenn die Vorschriften nach den Buchstaben a oder b die wesentlichen Anforderungen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Bauproduktengesetzes nicht berücksichtigen, und

"1. Bauprodukte, die nach Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, hinsichtlich der nicht berücksichtigten Grundanforderungen an Bauwerke im Sinne des § 17 Abs. 7 Nr. 2,".

c) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

"2. Bauprodukte, die auf der Grundlage von unmittelbar geltendem Recht der Europäischen Union in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, hinsichtlich der nicht berücksichtigten Grundanforderungen an Bauwerke im Sinne des § 17 Abs. 7 Nr. 2 und".

14. In § 23 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "geregelt" durch das Wort "vorgeschrieben" ersetzt.

15. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt: "Die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen anderer Länder gilt auch im Land Sachsen-Anhalt."

b) Die Absätze 2 und 3

(2) Die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen anderer Länder gilt auch im Land Sachsen-Anhalt. Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsergebnisse von Stellen, die nach Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie 89/106/EWG von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anerkannt worden sind, stehen den Ergebnissen der in Absatz 1 genannten Stellen gleich. Dies gilt auch für Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsergebnisse von Stellen anderer Staaten, wenn sie in einem Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie 89/106/EWG entsprechenden Verfahren anerkannt worden sind.

(3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde erkennt auf Antrag eine natürliche oder juristische Person oder Behörde als Stelle nach Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie 89/106/EWG an, wenn in dem in Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie 89/106/EWG vorgesehenen Verfahren nachgewiesen ist, dass die Person, Stelle, Überwachungsgemeinschaft oder Behörde die Voraussetzungen erfüllt, nach den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu prüfen, zu zertifizieren oder zu überwachen. Dies gilt auch für die Anerkennung von natürlichen oder juristischen Personen oder Behörden, die nach den Vorschriften eines anderen Staates zu prüfen, zu zertifizieren oder zu überwachen beabsichtigen, wenn der erforderliche Nachweis in einem Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie 89/106/EWG entsprechenden Verfahren geführt wird.

werden aufgehoben.

16. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: 

altneu
Satz 1 gilt nicht für brennbare Fensterprofile und Fugendichtungen sowie brennbare Dämmstoffe in nichtbrennbaren geschlossenen Profilen der Außenwandkonstruktion."Satz 1 gilt nicht für
  1. Türen und Fenster,
  2. Fugendichtungen und
  3. brennbare Dämmstoffe in nichtbrennbaren geschlossenen Profilen der Außenwandkonstruktionen." 

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "werden, " die Wörter "und mehr als zwei Geschosse überbrückende technische Anlagenteile an Außenwänden" eingefügt.

bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt: "Baustoffe in Bauteilen nach Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2, die schwerentflammbar sein müssen, dürfen nicht brennend abfallen oder abtropfen."

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Doppelfassaden und" gestrichen.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Satz 1 gilt für Doppelfassaden entsprechend."

d) Absatz 5 erhält folgende Fassung: 

altneu
(5) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3. "(5) Die Absätze 2, 3 und 4 Satz 1 gelten nicht für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3; Absatz 4 Satz 2 gilt nicht für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2."

17. § 28 wird wie folgt geändert:

a) Absatz. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Halbsatz 1 werden die Wörter "Erforderliche Trennwände" durch die Angabe "Die Trennwände nach Absatz 1 Satz 2" ersetzt.

bb) In Halbsatz 2 werden die Wörter "raumabschließende Bauteile einschließlich ihrer Unterstützungen" durch die Wörter "raumabschließendes Bauteil einschließlich der sie tragenden und aussteifenden Bauteile" ersetzt.

b) In Absatz 4 wird das Wort "erforderlichen" gestrichen und nach dem Wort "Trennwänden" die Angabe "nach Absatz 1 Satz 2" eingefügt.

18. § 29 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe "bis zu 2,50 m" durch die Angabe "von weniger als 2,50 m" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "nach Satz 1 sind" durch die Wörter "sind in den Fällen des Absatzes 2 Nrn. 1 bis 3" ersetzt.

bbb) In Nummer 3 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.

cc) Nummer 4

in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 feuerbeständige Wände, wenn der umbaute Raum des landwirtschaftlich genutzten Gebäudes oder Gebäudeteils nicht größer als 2.000 m2 ist.

wird aufgehoben.

bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

"In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 sind anstelle von Brandwänden feuerbeständige Wände zulässig, wenn der Brutto-Rauminhalt des landwirtschaftlich genutzten Gebäudes oder Gebäudeteils nicht größer als 2.000 m3 ist."

c) In Absatz 6 werden im Halbsatz 2 nach dem Wort "Baustoffen" die Wörter " bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 4 als öffnungslose hochfeuerhemmende Wand," eingefügt.

d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 erhält folgende Fassung: 

altneu
Außenwandkonstruktionen, die eine seitliche Brandausbreitung begünstigen können wie Doppelfassaden oder hinterlüftete Außenwandbekleidungen, dürfen ohne besondere Vorkehrungen über Brandwände nicht hinweggeführt werden. "Bei Außenwandkonstruktionen, die eine seitliche Brandausbreitung begünstigen können, wie hinterlüftete Außenwandbekleidungen oder Doppelfassaden, sind gegen die Brandausbreitung im Bereich der Brandwände besondere Vorkehrungen zu treffen."

bb) Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

"Außenwandbekleidungen von Gebäudeabschlusswänden müssen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen nichtbrennbar sein."

cc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

e) In Absatz 11 wird die Angabe "Absatz 3 Satz 2" durch die Angabe "Absatz 3 Satz 2 und 3" ersetzt.

19. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Nr. 3 erhält folgende Fassung: 

altneu
Lichtkuppeln und Oberlichte von Wohngebäuden, "3. Dachflächenfenster, Lichtkuppeln und Oberlichte von. Wohngebäuden,".

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Nach dem Wort "Bedachungen," wird das Wort "Dachflächenfenster," eingefügt.

bbb) Die Wörter "und Oberlichte" werden durch die Wörter " , Oberlichte und technische Anlagenteile" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 1 wird vor dem Wort "Oberlichte" das Wort "Dachflächenfenster," eingefügt.

bbb) In Nummer 2 werden vor dem Wort "Dachgauben" die Wörter "technische Anlagenteile," eingefügt.

c) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter "ihrer Unterstützungen" durch die Wörter "der sie tragenden und aussteifenden Bauteile" ersetzt.

20. § 32 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 

altneu
(1) Für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum wie Wohnungen, Praxen; selbstständige Betriebsstätten müssen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein; beide Rettungswege dürfen jedoch innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur führen. "(1) Für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum, wie Wohnungen, Praxen, selbstständige Betriebsstätten, müssen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein; beide Rettungswege dürfen jedoch innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur oder über denselben Ausgang führen."

21. § 34 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung: 

altneu
Jeder notwendige Treppenraum muss an einer Außenwand liegen und einen unmittelbaren Ausgang ins Freie haben. "Jeder, notwendige Treppenraum muss einen unmittelbaren Ausgang ins Freie haben."

bb) Satz 2

Innenliegende notwendige Treppenräume sind zulässig, wenn ihre Nutzung ausreichend lang nicht durch Raucheintritt gefährdet werden kann.

wird aufgehoben.

cc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.

b) In Absatz 5 wird die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 2" ersetzt.

c) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter "Innenliegende notwendige Treppenräume" durch die Wörter "Notwendige Treppenräume ohne Fenster" ersetzt.

d) Absatz 8 erhält folgende Fassung: 

altneu
(8) Notwendige Treppenräume müssen belüftet werden können. Sie müssen in jedem oberirdischen Geschoss unmittelbar ins Freie führende Fenster mit einem freien Querschnitt von mindestens 0,50 m2 haben, die geöffnet werden können. Für innenliegende notwendige Treppenräume und notwendige Treppenräume in Gebäuden mit einer Höhe nach § 2 Abs. 3 Satz 2 von mehr als 13 m ist an der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindestens 1 m2 erforderlich; sie muss vom Erdgeschoss sowie vom obersten Treppenabsatz aus geöffnet werden können."(8) Notwendige Treppenräume müssen belüftet und zur Unterstützung wirksamer Löscharbeiten entraucht werden können. Sie müssen
  1. in jedem oberirdischen Geschoss unmittelbar ins Freie führende Fenster mit einem freien Querschnitt von mindestens 0,50 m2 haben, die geöffnet werden können, oder
  2. an der obersten Stelle eine. Öffnung zur Rauchableitung haben.

In den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 ist in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 an der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung erforderlich; in den Fällen des Satzes 2 Nr. 2 sind in Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5, soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 erforderlich ist, besondere Vorkehrungen zu treffen. Öffnungen zur Rauchableitung nach den Sätzen 2 und 3 müssen in jedem Treppenraum einen freien Querschnitt von mindestens 1 m2 und Vorrichtungen zum Öffnen ihrer Abschlüsse haben, die vom Erdgeschoss sowie vom obersten Treppenabsatz aus bedient werden können." 

22. § 35 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach den Wörtern "notwendige Treppenräume oder" die Wörter "zu Ausgängen" gestrichen.

b) Satz 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung: 

altneu
3. innerhalb von Wohnungen oder innerhalb von Nutzungseinheiten mit nicht mehr als 200 m2 Grundfläche und "3. innerhalb von Nutzungseinheiten mit nicht mehr als 200 m2 Grundfläche und innerhalb von Wohnungen,".

23. In § 37 Abs. 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort "auf" das Wort "baulichen" eingefügt.

24. § 38 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"Diese Öffnung darf einen Abschluss haben, der im Brandfall selbsttätig öffnet und von mindestens einer geeigneten Stelle aus bedient werden kann."

bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 4

§ 49 Abs. 3 Satz 1 bis 5 gilt entsprechend.

wird aufgehoben.

bb) Der bisherige Satz 5 wird Satz 4.

25. § 39 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Halbsatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "für Decken" gestrichen.

bb) In Nummer 1 werden die Wörter "in Gebäuden" durch die Wörter "für Gebäude" ersetzt.

cc) In Nummer 3 wird das Wort "Grundfläche" durch das Wort "Fläche" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 2" ersetzt.

26. § 47 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

"Die Rauchwarnmelder sind auf Verlangen für Menschen mit nachgewiesener Gehörlosigkeit mit optischen Signalen auszustatten."

b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

27. § 48 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
" § 48 Notwendige Stellplätze, Garagen" § 48 Notwendige Stellplätze, Garagen und Abstellplätze für Fahrräder".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung: 

altneu
Werden bauliche Anlagen errichtet, bei denen ein Zugangs- und Abgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen zu erwarten ist, sind Stellplätze auf dem Baugrundstück oder in zumutbarer Entfernung davon auf einem geeigneten Grundstück, dessen Nutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert ist, herzustellen, soweit dies durch eine örtliche Bauvorschrift nach § 85 Abs. 1 Satz 2 bestimmt ist (notwendige Stellplätze). "Werden bauliche Anlagen errichtet, bei denen ein Zugangs- und Abgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen oder Fahrrädern zu erwarten ist, sind Stellplätze für Kraftfahrzeuge (notwendige Stellplätze) sowie Abstellplätze für Fahrräder auf dem Baugrundstück oder in zumutbarer Entfernung davon auf einem geeigneten Grundstück, dessen Nutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert ist, herzustellen, soweit dies durch eine örtliche Bauvorschrift nach § 85 Abs. 1 Satz 4 bestimmt ist."

bb) In Satz 3 wird das Wort "notwendigen" durch die Wörter "Flächen für notwendige" ersetzt.

28. § 49 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung: 

altneu
In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein."In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei nutzbar und zugänglich sein; diese Verpflichtung kann auch durch die Anordnung barrierefreier Wohnungen in entsprechendem Umfang in mehreren Geschossen erfüllt werden." 

bb) Satz 2

In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad sowie die Küche oder die Kochnische mit dem Rollstuhl zugänglich sein.

wird aufgehoben.

cc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung: 

altneu
Bauliche Anlagen die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teilen von Menschen mit Behinderungen, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern barrierefrei erreicht und ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden können. "Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen Besucher- und Benutzerverkehr dienenden Teilen barrierefrei sein."

bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Diese Anforderungen gelten" durch die Wörter "Dies gilt" ersetzt.

bbb) Nummer 5 erhält folgende Fassung: 

altneu
5. Verkaufsstätten und "5. Verkaufs-, Gast- und Beherbergungsstätten und".

cc) Nach Satz 2 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:

"Für die der zweckentsprechenden Nutzung dienenden Räume und Anlagen genügt es, wenn sie in dem erforderlichen Umfang barrierefrei sind. Toilettenräume und notwendige Stellplätze für Besucher und Besucherinnen sowie Benutzer und Benutzerinnen müssen in der erforderlichen Anzahl barrierefrei sein."

c) Absatz 3

(3) Bauliche Anlagen nach Absatz 2 müssen durch einen Eingang mit einer lichten Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m stufenlos erreichbar sein. Vor Türen muss eine ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein. Rampen dürfen nicht mehr als 6 v. H. geneigt sein; sie müssen mindestens 1,20 m breit sein und beidseitig einen festen und griffsicheren Handlauf haben. Am Anfang und am Ende jeder Rampe ist ein Podest, alle 6 m ein Zwischenpodest anzuordnen. Die Podeste müssen eine Länge von mindesten 1,50 m haben. Treppen müssen an beiden Seiten Handläufe erhalten, die über Treppenabsätze und Fensteröffnungen sowie über die letzten Stufen zu führen sind. Die Treppen müssen Setzstufen haben. Flure müssen mindestens 1,50 m breit sein. Ein Toilettenraum muss auch für Nutzer oder Nutzerinnen von Rollstühlen geeignet und erreichbar sein; er ist zu kennzeichnen. § 38 Abs. 4 gilt auch für Gebäude mit einer geringeren Höhe als nach § 38 Abs. 4 Satz 1, soweit Geschosse mit Rollstühlen stufenlos erreichbar sein müssen.

wird aufgehoben.

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

aa) Die Angabe "Absätze 1 bis 3" wird durch die Angabe "Absätze 1 und 2" ersetzt.

bb) Die Wörter "oder alten Menschen" werden gestrichen.

29. § 50 Satz 3 Nrn. 15 und 16 erhält folgende Fassung: 

altneu
15. die Stellplätze und Garagen,

16.die barrierefreie Nutzbarkeit,

 "15. die Stellplätze, Garagen und Abstellplätze für Fahrräder

16. die Barrierefreiheit,".

30. § 56 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: 

altneu
Den Bauaufsichtsbehörden müssen insbesondere Bedienstete, die die Befähigung zum höheren bautechnischen Verwaltungsdienst und die erforderlichen Kenntnisse der Bautechnik, der Baugestaltung und des öffentlichen Baurechts haben, und Bedienstete, die die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben oder Diplomjuristen sind, angehören. "Den Bauaufsichtsbehörden müssen insbesondere Bedienstete, die die Laufbahnbefähigung der Laufbahngruppe 2 zweites Einstiegsamt des technischen Verwaltungsdienstes, Fachrichtung Hochbau/Städtebau, und die erforderlichen Kenntnisse der Bautechnik, der Baugestaltung und des öffentlichen Baurechts haben, und Bedienstete, die die Befähigung zum Richteramt oder die Laufbahnbefähigung der Laufbahngruppe 2 zweites Einstiegsamt des allgemeinen Verwaltungsdienstes haben oder Diplomjuristen oder Diplomjuristinnen sind, angehören."

31. In § 57 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Die Bauaufsichtsbehörden haben bei Kenntnis darauf hinzuweisen, dass das Baugrundstück bereits schädlichen Einflüssen gemäß § 13 ausgesetzt war, diesen gegenwärtig ausgesetzt ist oder zukünftig ausgesetzt sein könnte."

32. § 59 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 3 erhält folgende Fassung: 

altneu
3. Werbeanlagen, soweit sie einer Zulassung nach Straßen-, Straßenverkehrs- öder nach Eisenbahnrecht bedürfen,"3. Werbeanlagen, soweit sie nach dem Straßenverkehrsrecht einer Ausnahmegenehmigung oder nach dem Straßenrecht einer Zulassung oder einer Ausnahmegenehmigung bedürfen,".

bb) Nummer 5

Anlagen, die nach dem Gewerberecht einer Genehmigung oder Erlaubnis bedürfen, ausgenommen gaststättenrechtliche Erlaubnisse,

wird aufgehoben.      

cc) Die bisherigen Nummern 6 bis 8 werden die Nummern 5 bis 7.

dd) Die neue Nummer 7 erhält folgende Fassung: 

altneu
7. Anlagen, die einer Erlaubnis aufgrund des Geräte- und Produktsicherheitsrechtes oder des Betriebssicherheitsrechtes oder einer Genehmigung nach dem Sprengstoffrecht bedürfen und keine Sonderbauten sind. "7. Anlagen, die nach dem Produktsicherheitsrecht, dem Betriebssicherheitsrecht oder nach dem Sprengstoffrecht einer Genehmigung oder Erlaubnis bedürfen und keine Sonderbauten sind."

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Für Anlagen, bei denen ein anderes Gestattungsverfahren die Baugenehmigung, die Abweichung oder die Zustimmung einschließt oder die nach Absatz 1 einer Baugenehmigung oder Zustimmung nicht bedürfen, nimmt die für den Vollzug der entsprechenden Rechtsvorschriften zuständige Behörde die Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörde wahr. "(2) Für Anlagen, bei denen ein Gestattungsverfahren nach anderen Vorschriften durchgeführt wird und das die Baugenehmigung, die Abweichung nach § 66 oder die Zustimmung nach § 76 einschließt, erhält die nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 87 Abs. 3 zuständige Bauaufsichtsbehörde für ihre Leistungen die Gebühren und Auslagen nach der Baugebührenverordnung vom 4. Mai 2006 (GVBl. LSA S. 315), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Oktober 2008 (GVBl. LSA S. 385)."

c) Absatz 3

(3) Außer in den Fällen nach Absatz 1 ist die Bauaufsichtsbehörde zu beteiligen. Die Bauaufsichtsbehörde erhält für ihre Leistungen im Rahmen dieser Beteiligung eine Gebühr. Die Höhe der Gebühr wird in einer Gebührenordnung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt bestimmt.

wird aufgehoben.

33. § 60 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 Buchst. j wird die Angabe "Artikel 14 des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376, 2398)," durch die Angabe "Artikel 11 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146, 2147)," ersetzt.

bb) Nummer 2 erhält folgende Fassung: 

altneu
Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung:
  1. Abgasanlagen in und an Gebäuden sowie freistehende Abgasanlagen mit einer Höhe bis zu 10 m,
  2. Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren in und an Dach- und Außenwandflächen sowie gebäudeunabhängig mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge bis zu 9 m und
  3. sonstige Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung;
 "2. Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung, ausgenommen freistehende Abgasanlagen mit einer Höhe von mehr als 10 m;".

cc) Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3 eingefügt:

"3. Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien:
a) Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen ausgenommen bei Hochhäusern sowie die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt des Gebäudes,
b) Windkraftanlagen bis zu einer Gesamthöhe von 10 m und einem Rotordurchmesser bis zu 3 m in Gewerbe- und Industriegebieten, wobei sich die Gesamthöhe nach § 6 Abs. 8 Satz 3 bestimmt,".

dd) Die bisherigen Nummern 3 bis 14 werden die Nummern 4 bis 15.

ee) Die neue Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aaa) Buchstabe a erhält folgende Fassung: 

altneu
a. unbeschadet der Nummer 3 Buchst. b Antennen einschließlich deren Masten mit einer Höhe bis zu 10 m und zugehöriger Versorgungseinheiten mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 10 m3 (Antennenanlagen) sowie die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt einer bestehenden baulichen Anlage, in, auf oder an der diese Antennenanlagen errichtet werden,"a) unbeschadet der Nummer 4 Buchst. b Antennen einschließlich deren Masten mit einer Höhe bis zu 10 m und zugehöriger Versorgungseinheiten mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 10 m3 sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage,".

bbb) In Buchstabe d wird das Komma durch das Wort "und" ersetzt.

ccc) In Buchstabe e wird das Wort "und" durch ein Semikolon ersetzt.

ddd) Buchstabe f

Windkraftanlagen bis 10 m Nabenhöhe im Außenbereich;

wird aufgehoben.

ff) In der neuen Nummer 10 Buchst. e wird die Zahl "6" durch die Zahl "7" ersetzt.

gg) Die neue Nummer 11 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe c wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

bbb) In Buchstabe d werden nach dem Wort "Außenwandbekleidungen" die Wörter "einschließlich Maßnahmen der Wärmedämmung" eingefügt und das Semikolon durch das Wort "und" ersetzt.

ccc) Nach Buchstabe d wird folgender Buchstabe e angefügt:

"e) Bedachung einschließlich Maßnahmen der Wärmedämmung, ausgenommen bei Hochhäusern;".

hh) In der neuen Nummer 12 Buchst. e werden nach der Angabe "10 m" die Wörter "sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage" eingefügt.

ii) Die neue Nummer 15 wird wie folgt geändert:

aaa) Der Satzteil vor Buchstabe a erhält folgende Fassung: 

altneu
sonstige Anlagen: "folgende sonstige Anlagen:"

bbb) In Buchstabe c wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

ccc) Nach Buchstabe c wird folgender neuer Buchstabe d eingefügt:

"d) Gaststättenerweiterungen um eine Außenbewirtschaftung, wenn die für die Erweiterung in Anspruch genommene Grundfläche 100 m2 nicht überschreitet, und".

ddd) Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe e.

b) In Absatz 2 Nr. 1 wird nach dem Wort "Anforderungen" die Angabe "nach den §§ 63 und 65" eingefügt.

c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: 

altneu
(3) Die Beseitigung von Anlagen ist mindestens einen Monat vor Beginn des Vorhabens der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Einer Anzeige bedarf es nicht für die Beseitigung von
  1. Anlagen nach Absatz 1,
  2. freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3 und
  3. sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m.

Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 2 muss die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, von einer Person im Sinne des § 65 Abs. 2 Satz 1 bestätigt sein. Bei sonstigen nicht freistehenden Gebäuden muss die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, bauaufsichtlich geprüft sein. Satz 4 gilt entsprechend, wenn sich die Beseitigung eines Gebäudes auf andere Weise auf die Standsicherheit anderer Gebäude auswirken kann. Die Sätze 3 bis 5 gelten nicht, soweit an verfahrensfreie Gebäude angebaut ist. § 71 Abs. 6 Nr. 3 und Abs. 8 gilt entsprechend.

"(3) Verfahrensfrei ist die Beseitigung von
  1. Anlagen nach Absatz l,
  2. freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3,
  3. sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m.

Im Übrigen ist die beabsichtigte Beseitigung von Anlagen mindestens einen Monat vor Beginn der Beseitigung der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Bei nichtfreistehenden Gebäuden muss die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, durch einen qualifizierten Tragwerksplaner oder eine qualifizierte Tragwerksplanerin im Sinne des § 65 Abs. 2 beurteilt und im erforderlichen Umfang nachgewiesen werden; die Beseitigung ist, soweit notwendig, durch den qualifizierten Tragwerksplaner oder die qualifizierte Tragwerksplanerin zu überwachen. Satz 3 gilt nicht, soweit an verfahrensfreie Gebäude angebaut ist. § 71 Abs. 6 Nr. 3 und Abs. 8 gilt entsprechend." 

34. § 61 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 4 wird nach dem Wort "Bauaufsichtsbehörde" das Wort "unverzüglich" eingefügt.

b) Nach Satz 4 wird folgender neuer Satz 5 eingefügt:

"Sind Anlagen im Sinne des § 71 Abs. 3 Satz 2 genehmigungsfrei gestellt, so hat der Bauherr oder die Bauherrin vor Baubeginn der Bauaufsichtsbehörde eine von ihr festgesetzte Sicherheitsleistung nachzuweisen, durch die die Finanzierung der Kosten des Rückbaus der Anlagen bei dauerhafter Aufgabe der Nutzung gesichert wird."

c) Der bisherige Satz 5 wird Satz 6.

35. In § 64 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 nach den Wörtern "anzuzeigen und" die Wörter "mit der Anzeige" eingefügt.

36. § 65 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 4 erhält folgende Fassung: 

altneu
Bei Bauvorhaben der Gebäudeklasse 4, ausgenommen Sonderbauten sowie Mittel- und Großgaragen im Sinne einer Verordnung, muss der Brandschutznachweis von
  1. einem oder einer für das Bauvorhaben Bauvorlageberechtigten mit einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung in der Erstellung von Brandschutznachweisen, der oder die in einer von der Architektenkammer Sachsen-Anhalt zu führenden Liste eingetragen' ist; § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung; Eintragungen in anderen Bundesländern gelten auch im Land Sachsen-Anhalt, oder
  2. einem Prüfingenieur oder einer Prüfingenieurin für Brandschutz

erstellt sein.

"Bei Bauvorhaben der Gebäudeklasse 4, ausgenommen Sonderbauten sowie Mittel- und Großgaragen im Sinne der Verordnung nach § 84 Abs. 1 Nr. 3, muss der Brandschutznachweis erstellt sein von
  1. einem oder einer für das Bauvorhaben Bauvorlageberechtigten, der oder die die erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes nachgewiesen hat,
  2. .
    1. einem oder einer Angehörigen der Fachrichtung Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Brandschutz, der oder die ein Studium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen hat, oder
    2. einem Absolventen oder einer Absolventin einer Laufbahnausbildung für den feuerwehrtechnischen Dienst, Laufbahngruppe 2,

    der oder die nach Abschluss der Ausbildung mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden oder der Prüfung der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden praktisch tätig gewesen ist und die erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes nachgewiesen hat, oder

  3. einem Prüfingenieur oder einer Prüfingenieurin für Brandschutz." 

bb) Nach Satz 4 wird folgender neuer Satz 5 eingefügt:

"Die in Satz 4 Nrn. 1 und 2 genannten Personen müssen in einer von der Architektenkammer Sachsen-Anhalt zu führenden Liste eingetragen sein; § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung; Eintragungen anderer Länder gelten auch im Land Sachsen-Anhalt."

cc) Die bisherigen Sätze 5 bis 7 werden die Sätze 6 bis 8.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

altneu
bei Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5,"1. bei Sonderbauten und Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5,".

bbb) In Nummer 2 werden die Wörter "einer Verordnung" durch die Angabe "der Verordnung nach § 84 Abs. 1 Nr. 3" ersetzt.

ccc) Nummer 3 erhält folgende Fassung: 

altneu
3. wenn dies nach Maßgabe eines in einer Verordnung erlassenen Kriterienkatalogs erforderlich ist, bei
  1. Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, ausgenommen Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2,
  2. Behältern, Brücken, Stützmauern, Tribünen und
  3. sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe von mehr als 10 m.
"3. wenn dies nach Maßgabe eines in der Verordnung nach § 84 Abs. 3 geregelten Kriterienkatalogs erforderlich ist, bei
  1. Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,
  2. Behältern, Brücken, Stützmauern, Tribünen und
  3. sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe von mehr als 10 m;

    dies gilt nicht für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 sowie deren Nebengebäude und Nebenanlagen, soweit es sich nicht um Anlagen nach Nummer 2 handelt." 

bb) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"Auf Antrag des Bauherrn oder der Bauherrin ist der Kriterienkatalog bauaufsichtlich zu prüfen."

cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

dd) In Satz 3 Nr. 2 werden die Wörter "einer Verordnung" durch die Angabe "der Verordnung nach § 84 Abs. 1 Nr. 3" ersetzt.

c) In Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 1 wird die Zahl "5" durch die Zahl "6" ersetzt.

37. § 66 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 4" ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe "nach § 31 des Baugesetzbuches" wird gestrichen.

bb) Nach dem Wort "Baunutzungsverordnung" werden die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung" eingefügt.

cc) Die Wörter "über die zulässige Art der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 2 Halbsatz 2 des Baugesetzbuches" werden gestrichen.

38. Dem § 67 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Sind die technischen Voraussetzungen gegeben, ist eine elektronische Antragstellung entsprechend § 84 Abs. 7 zulässig."

39. § 68 erhält folgende Fassung: 

altneu
§ 68 Behandlung des Bauantrags

(1) Sobald der Bauantrag und die Bauvorlagen vollständig sind, bestätigt die Bauaufsichtsbehörde unverzüglich dem Bauherrn oder der Bauherrin die Vollständigkeit von Bauantrag und Bauvorlagen und den nach Absatz 3 ermittelten Zeitpunkt der Entscheidung. Sind der Bauantrag oder die Bauvorlagen unvollständig oder weisen sie sonstige erhebliche Mängel auf, fordert die Bauaufsichtsbehörde unverzüglich den Bauherrn oder die Bauherrin zur Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist auf. Werden die Mängel innerhalb der Frist nicht behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen.

(2) Die Bauaufsichtsbehörde hört zum Bauantrag die Gemeinde und diejenigen Stellen,

  1. deren Beteiligung oder Anhörung für die Entscheidung über den Bauantrag durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist oder
  2. ohne deren Stellungnahme die Genehmigungsfähigkeit des Bauantrags nicht beurteilt werden kann.

Die Beteiligung oder Anhörung entfällt, wenn die Gemeinde oder die jeweilige Stelle dem Bauantrag bereits vor Einleitung des Baugenehmigungsverfahrens zugestimmt hat. Bedarf die Erteilung der Baugenehmigung der Zustimmung oder des Einvernehmens einer anderen Körperschaft, Behörde oder sonstigen Stelle, so gilt diese als erteilt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Eingang des Ersuchens verweigert wird; von der Frist nach Halbsatz 1 abweichende Regelungen durch Rechtsvorschrift bleiben unberührt. Stellungnahmen bleiben unberücksichtigt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Aufforderung zur Stellungnahme bei der Bauaufsichtsbehörde eingehen, es sei denn, die verspätete Stellungnahme ist für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung über den Bauantrag von Bedeutung.

(3) Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet innerhalb von drei Monaten über den Bauantrag. Die Frist nach Satz 1 beginnt mit dem bestätigten Eingangsdatum nach Absatz 1 Satz 1. Sie kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes um höchstens zwei Monate verlängert werden. Wird die Frist verlängert, ist dies dem Bauherrn oder der Bauherrin unter Nennung der Gründe und unter Angabe des voraussichtlichen Zeitpunkts der Entscheidung mitzuteilen.

 " § 68 Behandlung des Bauantrags

(1) Die Bauaufsichtsbehörde hört zum Bauantrag die Gemeinde und diejenigen Stellen, deren Beteiligung oder Anhörung für die Entscheidung über den Bauantrag durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist oder ohne deren Stellungnahme die Genehmigungsfähigkeit des Bauantrags nicht beurteilt werden kann. Die Beteiligung oder Anhörung entfällt, wenn die Gemeinde oder die jeweilige Stelle dem Bauantrag bereits vor Einleitung des Baugenehmigungsverfahrens zugestimmt oder auf eine Beteiligung verzichtet hat. Bedarf die Erteilung der Baugenehmigung der Zustimmung oder des Einvernehmens einer anderen Körperschaft, Behörde oder sonstigen Stelle, so gilt diese als erteilt, wenn sie nicht einen Monat nach Eingang des Ersuchens verweigert wird; von der Frist nach Halbsatz 1 abweichende Regelungen finden Anwendung. Stellungnahmen bleiben unberücksichtigt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Aufforderung zur Stellungnahme bei der Bauaufsichtsbehörde eingehen, es sei denn, die verspätete Stellungnahme ist für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung über den Bauantrag von Belang.

(2) Die Bauaufsichtsbehörde kontrolliert den Bauantrag innerhalb von zwei Wochen auf Vollständigkeit und teilt dem Bauherrn oder der Bauherrin den Eingang des Antrags mit. Ist der Bauantrag unvollständig oder weist er sonstige erhebliche Mängel auf, fordert die Bauaufsichtsbehörde den Bauherrn oder die Bauherrin mit der Eingangsbestätigung zur Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist auf. Werden die Mängel innerhalb der Frist nicht behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen.

(3) Die Bauaufsichtsbehörde hat frühzeitig vor Baubeginn auf das Erfordernis der Erteilung anderer öffentlich-rechtlicher Genehmigungen oder Erlaubnisse hinzuweisen.

(4) Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet innerhalb von drei Monaten über den Bauantrag. Die Frist nach Satz 1 beginnt mit dem bestätigten Eingangsdatum nach Absatz 2 Satz 1. Sie kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes um höchstens zwei Monate verlängert werden. Wird die Frist verlängert, ist dies dem Bauherrn oder der Bauherrin unter Nennung der Gründe und unter Angabe des voraussichtlichen Zeitpunkts der Entscheidung mitzuteilen.

(5) Im vereinfachten Verfahren nach § 62 gilt die Genehmigung als erteilt, wenn die Bauaufsichtsbehörde nicht innerhalb der Frist des Absatzes 4 Satz 1 über den Bauantrag entschieden hat. Die Bauaufsichtsbehörde hat auf Antrag des Bauherrn oder der Bauherrin darüber ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis steht der Genehmigung gleich. § 65 findet Anwendung."

40. § 69 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1

(1) Die Eigentümer oder Eigentümerinnen benachbarter Grundstücke (Nachbarn) sind nach den Absätzen 2 bis 4 zu beteiligen.

wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 1 bis 3.

c) Im neuen Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Nachbarn" durch die Wörter "Eigentümer oder Eigentümerinnen benachbarter Grundstücke (Nachbarn)" ersetzt.

d) Im neuen Absatz 2 werden die Wörter "der Zulassung von Abweichungen und Befreiungen" durch die Wörter "dem Bauvorhaben" ersetzt.

41. § 70 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Hat eine Gemeinde, die nicht untere Bauaufsichtsbehörde ist, ihr nach den Vorschriften des Baugesetzbuches erforderliches Einvernehmen rechtswidrig versagt, hat die zuständige Genehmigungsbehörde das fehlende Einvernehmen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu ersetzen. (1) Hat eine Gemeinde ihr nach § 14 Abs. 2 Satz 2, § 22 Abs. 5 Satz 1, § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuches erforderliches Einvernehmen rechtswidrig versagt, hat die zuständige Bauaufsichtsbehörde das fehlende Einvernehmen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zu ersetzen

b) Absatz 5

(5) Ist die Gemeinde zugleich untere Bauaufsichtsbehörde, gelten die Absätze 2 bis 4 entsprechend für das Widerspruchsverfahren.

wird aufgehoben.

42. § 71 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Halbsatz 2 wird die Angabe "Abs. 3" durch die Angabe "Abs. 2" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 Nr. 2 wird nach dem Wort "Behelfsbauten," das Wort "Einzelhandelsmärkte," eingefügt.

bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt: "Auf Vorhaben nach § 61 findet Satz 2 entsprechend Anwendung."

c) In Absatz 6 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "Mit dem Bau oder mit dem jeweiligen Bauabschnitt" durch die Wörter "Mit der Bauausführung oder mit der Ausführung des jeweiligen Bauabschnitts" ersetzt.

d) In Absatz 7 Satz 1 wird das Wört "Grundfläche" durch das Wort "Grundrissfläche" ersetzt.

43. § 75 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Besuchern" die Wörter "oder Besucherinnen" eingefügt.

b) In Nummer 3 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

c) Nummer 4 erhält folgende Fassung: 

altneu
4. Zelte, die Fliegende Bauten sind, mit einer Grundfläche bis zu 75 m2. "4. erdgeschossige Zelte und Verkaufsstände, die von Besuchern und Besucherinnen betreten werden können, die Fliegende Bauten sind, jeweils mit einer Grundrissfläche bis zu 75 m2 und".

d) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 angefügt:

"5. aufblasbare Spielgeräte mit einer Höhe des betretbaren Bereichs bis zu 5 m oder mit überdachten Bereichen, bei denen die Entfernung zum Ausgang nicht mehr als 3 m oder, sofern ein Absinken der Überdachung konstruktiv verhindert wird, nicht mehr als 10 m beträgt."

44. § 76 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung: 

altneu
2. die Baudienststelle mindestens mit einem oder einer Bediensteten mit der Befähigung zum höheren bautechnischen Verwaltungsdienst und mit sonstigen geeigneten Fachkräften ausreichend besetzt ist. "2. die Baudienststelle mit mindestens einem oder einer Bediensteten mit der Laufbahnbefähigung der Laufbahngruppe 2 zweites Einstiegsamt des technischen Verwaltungsdienstes, Fachrichtung Hochbau/Städtebau, und ausreichend mit sonstigen geeigneten Fachkräften besetzt ist."

b) In Absatz 5 Satz 1 und 3 werden jeweils nach dem Wort "Landesverteidigung" die Wörter " , dienstlichen Zwecken der Bundespolizei oder dem zivilen Bevölkerungsschutz" eingefügt.

45. § 80 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "einer Verordnung" durch die Angabe "der Verordnung nach § 84 Abs. 2" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe "Satz 5" durch die Angabe "Satz 6" und die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "einer Verordnung" durch die Angabe "der Verordnung nach § 84 Abs. 1 Nr. 3" ersetzt.

46. § 81 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Halbsatz 1 werden die Wörter "der Bezirksschornsteinfegermeister oder die Bezirksschornsteinfegermeisterin" durch die Wörter "der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger oder die bevollmächtige Bezirksschornsteinfegerin" ersetzt.

b) In Halbsatz 2 wird das Wort "Anlagen" durch das Wort "Leitungen" ersetzt.

47. Dem § 82 Abs. 5 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Notare und Notarinnen sowie Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen, die im nachgewiesenen Auftrag eines Notars oder einer Notarin das Baulastenverzeichnis einsehen wollen, sowie Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen sind befugt, das Baulastenverzeichnis einzusehen und eine Abschrift zu verlangen, ohne dass es der Darlegung eines berechtigten Interesses bedarf."

48. § 83 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

altneu
3. ohne Baugenehmigung nach § 58 Abs. 1, ohne die Zulassung der Abweichung nach § 66 oder ohne Teilbaugenehmigung nach § 73 oder abweichend davon oder abweichend von den nach § 61 Abs. 3 eingereichten Unterlagen Anlagen errichtet, ändert, nutzt oder entgegen § 60 Abs. 3 Satz 1 und 3 bis 5 beseitigt, "3. ohne Baugenehmigung nach § 58 Abs. 1, ohne die Zulassung der Abweichung nach § 66 oder ohne Teilbaugenehmigung nach' § 73 oder abweichend davon oder abweichend von den nach § 61 Abs. 3 Satz 1 eingereichten Unterlagen Anlagen errichtet, ändert oder nutzt,"

bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:

"3a. entgegen § 60 Abs. 3 Satz 2 und 3 die Beseitigung von Anlagen nicht rechtzeitig anzeigt und bei nicht freistehenden Gebäuden die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, nicht durch einen qualifizierten Tragwerksplaner oder eine qualifizierte Tragwerksplanerin beurteilen lässt und im erforderlichen Umfang nachweist,".

cc). Nummer 4 erhält folgende Fassung: 

altneu
4. entgegen der Vorschrift des § 61 Abs. 3 Satz 2, 3 und 5 mit der Ausführung eines Bauvorhabens beginnt, "4. entgegen § 61 Abs. 3 Satz 2, 3 und 6 mit der Ausführung eines Bauvorhabens ohne Einhaltung der Frist beginnt,".

dd) Nummer 6 erhält folgende Fassung:

altneu
entgegen der Vorschrift des § 60 Abs. 3 Satz 7 mit der Beseitigung einer Anlage oder entgegen der Vorschrift des § 71 Abs. 6 Bauarbeiten beginnt, entgegen den Vorschriften des § 81 Abs. 1 Bauarbeiten fortsetzt oder entgegen der Vorschrift des § 81 Abs. 2 Satz 1 und 2 bauliche Anlagen nutzt,"6. entgegen § 60 Abs. 3 Satz 5 in Verbindung mit § 71 Abs. 6 Nr. 3 und Abs. 8 die Beseitigung von Anlagen und die Wiederaufnahme der Beseitigungsarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als drei Monaten nicht rechtzeitig der Bauaufsichtsbehörde schriftlich mitteilt,".

ee) Nach Nummer 6 werden folgende Nummern 6a bis 6c eingefügt:

"6a. entgegen § 71 Abs. 6 mit Bauarbeiten beginnt, wenn die Baugenehmigung nicht zugegangen ist, die Prüfung bautechnischer Nachweise nicht erfolgt ist und die Anzeige des Baubeginns nicht rechtzeitig vorliegt,

6b. entgegen § 81 Abs. 1 Satz 2 ohne Zustimmung Bauarbeiten fortsetzt,

6c. entgegen § 81 Abs. 2 Satz 1 und 2 ohne die rechtzeitige Anzeige der Aufnahme der Nutzung und in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 2 ohne die Vorlage der Bestätigung eine nicht verfahrensfreie bauliche Anlage nutzt,".

ff) In Nummer 12 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

gg) In Nummer 13 wird der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt.

hh) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 14 angefügt:

"14. entgegen § 11 Abs. 3 das erforderliche Bauschild nicht oder nicht ausreichend sichtbar auf der Baustelle anbringt."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt.

bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 angefügt:

"3. unrichtige Angaben in dem Kriterienkatalog nach § 65 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 macht."

49. § 84 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 Buchst. a erhält folgende Fassung: 

altneu
auf unmittelbar der obersten Bauaufsichtsbehörde nachgeordnete Behörden,a"a) auf unmittelbar der obersten Bauaufsichtsbehörde nachgeordnete Behörden oder auf eine Behörde eines anderen Landes, die der Aufsicht einer obersten Bauaufsichtsbehörde untersteht oder an deren Willensbildung die oberste Bauaufsichtsbehörde mitwirkt".

bb) In Nummer 2 Halbsatz 1 wird die Angabe "Abs. 1 und 3" gestrichen.

cc) In Nummer 4 wird die Angabe "Abs. l" gestrichen.

b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Angabe " § 14 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" wird durch die Angabe " § 34 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.

bbb) Die Angabe " § 16 Abs. 4" wird durch die Angabe " § 49 Abs. 4" ersetzt.

ccc) Nach den Wörtern "wirtschaftlichen Zwecken dienen" wird das Wort "oder" durch das Wort "und" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird die Angabe " § 15 Abs. 2 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Angabe " § 35 Abs. 2 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.

c) Absatz 7

(7) Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird als zuständige Behörde im Sinne von § 11 Abs. 1, 2 Satz 2, Abs. 3 und 7 und § 13 des Bauproduktengesetzes und § 7 Abs. 1 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz ermächtigt, die Zuständigkeit nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und § 13 des Bauproduktengesetzes und § 7 Abs. 1 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Ministerien durch Verordnung ganz oder teilweise auf andere Stellen auch außerhalb des Landes Sachsen-Anhalt zu übertragen.

wird aufgehoben.

d) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7.

50. § 85 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 2

die Gemeinde kann auch regeln, dass § 6 Abs. 5 keine Anwendung findet, wenn durch die Festsetzungen einer städtebaulichen Satzung Außenwände zugelassen oder vorgeschrieben werden, vor denen Abstandsflächen größerer oder geringerer Tiefe als nach diesen Vorschriften liegen müssten.

wird aufgehoben.

bb) Nach Satz 1 werden folgende neue Sätze 2 und 3 eingefügt:

"Darüber hinaus können Gemeinden örtliche Bauvorschriften. erlassen, die den besonderen Charakter oder die Gestaltung des Ortsbildes. und der Baukultur regeln (Gestaltungssatzung). Gemeinden sollen örtliche Bauvorschriften erlassen, wenn Teile der Gemeinde von schädlichen Einflüssen gemäß § 13 betroffen sind."

cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 4.

dd) Satz 4 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Wörter "die. Zahl der unter den Bedingungen des § 48 Abs. 1 notwendigen Stellplätze" werden durch die Wörter "Zahl, Größe und Beschaffenheit der notwendigen Stellplätze sowie Abstellplätze für Fahrräder nach § 48 Abs. l" ersetzt.

bbb) Die Wörter "oder bei Änderungen der Nutzung baulicher" werden durch die Wörter "oder Nutzungsänderungen der baulichen" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "bis 215a" durch die Angabe "und 215" ersetzt.

c) Absatz 5

(5) Örtliche Bauvorschriften treten fünf Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten außer Kraft; örtliche Bauvorschriften, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nach Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 des Dritten Investitionserleichterungsgesetzes erlassen wurden, treten fünf Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nach Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 des Dritten Investitionserleichterungsgesetzes außer Kraft. Die Gemeinde kann die Weitergeltung der örtlichen Bauvorschriften für jeweils fünf Jahre bestimmen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 fortbestehen. Absatz 3 ist nicht anzuwenden; der Beschluss darf frühestens ein Jahr vor Ablauf der Gültigkeit gefasst werden und ist in der für Satzungen vorgeschriebenen Form bekannt zu machen. Die Sätze 2 und 3 gelten auch für örtliche Bauvorschriften, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nach Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 des Dritten Investitionserleichterungsgesetzes erlassen wurden.

wird aufgehoben.

51. § 87 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe "Artikel 6 Abs. 2 Satz l" wird durch die Angabe "Artikel 5 Abs. 1" ersetzt.

bb) Die Wörter "Dritten Investitionserleichterungsgesetzes" werden jeweils durch die Wörter "Gesetzes zur Änderung der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt und zur Regelung der Zuständigkeiten für die Marktüberwachung" ersetzt.

b) Absatz 4

(4) Auf Vorhaben, für die bis zum 31. Juli 2004 ein Bauantrag mit vollständigen Bauvorlagen gestellt worden ist, findet § 6 Abs. 10 der Bauordnung Sachsen-Anhalt in der bis zum 31. Juli 2004 geltenden Fassung Anwendung.

wird aufgehoben.

Artikel 2
Gesetz zur Durchführung der Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten in Sachsen-Anhalt

(wie eingefügt)

Artikel 3
Aufhebung von Verordnungsrecht

§ 2 der Verordnung über die Übertragung von bauaufsichtlichen Befugnissen und Zuständigkeiten vom 27. März 2006 (GVBl. LSA S. 176)

§ 2 Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Bauproduktengesetz

(1) Das Deutsche Institut für Bautechnik ist die zuständige Anerkennungsbehörde nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Bauproduktengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 812), zuletzt geändert durch Artikel 8a des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 15). Dies schließt die Zuständigkeit nach § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und 7 des Bauproduktengesetzes ein.

(2) Das Landesverwaltungsamt ist die zuständige Behörde nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Bauproduktengesetzes. Das Tätigwerden ist der obersten Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen.

wird aufgehoben.

Artikel 4
Neubekanntmachung

Das für Bauordnungsrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, den Wortlaut der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der vom 1. September 2013 an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.

Artikel 5
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. September 2013 in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 treten Artikel 1 Nrn. 10, 13 und 49 Buchst. c sowie die Artikel 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

_______
1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung Von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30) und zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 S. 5, L 103 vom 12.04.2013 S. 10).

ENDE