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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung über Prüfingenieure und Prüfsachverständige
- Sachen-Anhalt -

Vom 26. Oktober 2017
(GVBl. LSA Nr. 20 vom 08.11.2017 S. 204)



Aufgrund des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. I und Satz 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (GVBl. LSA S. 440, 441), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2016 (GVBl. LSA S. 254), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 9 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Mai/ 7. Juni 2016 (MBl. LSA S. 369), geändert durch Beschluss vom 20. September 2016 (MBl. LSA S. 549), wird verordnet:

§ 1

Die Verordnung über Prüfingenieure und Prüfsachverständige vom 25. November 2014 (GVBl. LSA S. 476), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 26. Mai 2015 (GVBl. LSA S. 191, 197), wird wie folgt geändert:

1. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3 eingefügt:

"3. bei der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Sonderbauten nach. Nummer 2 oder deren Prüfung überdurchschnittliche Fähigkeiten bewiesen haben,".

bb) Die bisherigen Nummern 3 bis 6 werden die Nummern 4 bis 7.

b) In Satz 2 wird die Zahl "6" durch die Zahl "7" ersetzt.

2. In § 22 Abs. 1 Satz 2 wird die Zahl "6" durch die Zahl "7" ersetzt.

3. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 20 Satz 1 Nr. 2" durch die Angabe " § 20 Satz 1 Nrn. 2 und 3" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"Diese Brandschutznachweise oder Prüfberichte sind vom Prüfungsausschuss zu prüfen und zu bewerten, um die überdurchschnittlichen Fähigkeiten nach § 20 Satz 1 Nr. 3 festzustellen."

bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 171842

ENDE