Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Drittes Gesetz zur Änderung der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -

Vom 18. November 2020
(GVBl. LSA Nr. 43 vom 26.11.2020 S. 660)



§ 1

Die Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (GVBl. LSA S. 440), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2018 (GVBl. LSA S. 187), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 8 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 8 Kinderspielplätze" § 8 Kinderspielplätze, nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke".

b) Nach der Angabe zu § 71 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 71a Typengenehmigung".

2. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
§ 8 Kinderspielplätze" § 8 Kinderspielplätze, nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke".

b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind

  1. wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und
  2. zu begrünen oder zu bepflanzen,

soweit dem nicht die Erfordernisse einer anderen zulässigen Verwendung der Flächen entgegenstehen. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit Bebauungspläne oder andere/Satzungen Festsetzungen zu den nicht überbauten Flächen treffen."

3. Dem § 14 Abs. 3 werden folgende Sätze 4 und 5 angefügt:

"Abweichend von Satz 3 sind Bauteile, die feuerbeständig oder hochfeuerhemmend sein müssen, aus brennbaren Baustoffen zulässig, sofern sie, den Technischen Baubestimmungen nach § 85a entsprechen. Satz 4 gilt nicht für Wände nach § 29 Abs. 3 Satz 1 und Wände nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1."

4. Dem § 27 Abs. 5 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Abweichend von Absatz 3 sind hinterlüftete Außenwandbekleidungen, mit Ausnahme der Dämmstoffe, aus normalentflammbaren Baustoffen zulässig, sofern sie den Technischen Baubestimmungen nach § 85a entsprechen."

5. § 48 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Die Gemeinde hat den Geldbetrag für die Ablösung von Stellplätzen zu verwenden für
  1. die Herstellung zusätzlicher oder die Instandhaltung, die Instandsetzung oder die Modernisierung bestehender Parkeinrichtungen und
  2. sonstige Maßnahmen zur Entlastung der Straßen vom ruhenden Verkehr einschließlich investiver Maßnahmen des öffentlichen Personennahverkehrs.
"(3) Die Gemeinde hat den Geldbetrag für die Ablösung von Stellplätzen zu verwenden für
  1. die Herstellung zusätzlicher oder die Instandhaltung, die Instandsetzung oder die Modernisierung bestehender Parkeinrichtungen und Fahrradabstellanlagen,
  2. sonstige Maßnahmen zur Entlastung der Straßen vom ruhenden Verkehr einschließlich investiver Maßnahmen des öffentlichen Personennahverkehrs oder
  3. die Herstellung zusätzlicher oder die Instandhaltung, die Instandsetzung oder die Modernisierung bestehender Ladestationen für Elektromobilität."

6. § 49 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Bauliche Anlagen, die überwiegend von Menschen mit Behinderungen oder älteren Menschen genutzt werden, wie

  1. Tagesstätten, Werkstätten und Heime für Menschen mit Behinderungen,
  2. Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime und Altenbegegnungsstätten,
  3. Einrichtungen zur Frühförderung behinderter Kinder und Förderschulen,

müssen in den dem allgemeinen Besucher- und Benutzerverkehr dienenden Teilen barrierefrei sein."

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Satz 1 gilt nicht für die Errichtung von Schulen und Kindertageseinrichtungen."

7. § 60 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 Buchst. a werden nach der Angabe "10 m" die Wörter "auf Gebäuden gemessen ab dem Schnittpunkt der Anlage mit der Dachhaut, im Außenbereich freistehend mit einer Höhe bis zu 15 m" eingefügt.

b) Nummer 15 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe d wird das Wort "und" gestrichen.

bb) Nach Buchstabe d werden folgende Buchstaben e und f eingefügt:

"e) Ladestationen für Elektromobilität und die damit verbundene Änderung der Nutzung,

f) ortsveränderlich genutzte und fahrbereit aufgestellte Geflügelställe zum Zweck der Freilandhaltung oder der ökologischbiologischen Geflügelhaltung, wenn diese einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, auf einer landwirtschaftlichen Fläche aufgestellt werden und jeweils nicht mehr als 120 m3 Brutto-Rauminhalt sowie eine Auslauffläche haben, die mindestens 7 m2 je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt beträgt, und".

cc) Der bisherige Buchstabe e wird Buchstabe g.

8. Nach § 64 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Bauvorlageberechtigt für die Gebäudeklassen 1 und 2 ist auch, wer

  1. einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Architektur, Hochbau oder des Bauingenieurwesens nachweist,
  2. Meister oder Meisterin des Maurer-, Betonbauer- oder des Zimmerer-Handwerks ist oder diesen nach § 7 Abs. 3, 7 oder 9 der Handwerksordnung gleichgestellt ist,
  3. staatlich geprüfter Techniker oder staatlich geprüfte Technikerin der Fachrichtung Bautechnik mit dem Schwerpunkt Hochbau ist,
  4. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat einen Ausbildungsnachweis erworben hat, der aufgrund einer schulrechtlichen Rechtsvorschrift als gleichwertig mit dem Abschluss zum staatlich geprüften Techniker oder zur staatlich geprüften Technikerin der Fachrichtung Bautechnik mit dem Schwerpunkt Hochbau anerkannt ist, oder
  5. in einem der in. Nummer 4 genannten Staaten zur Erbringung von Entwurfsleistungen nach den Nummern 1 bis 3 rechtmäßig niedergelassen ist und diese Leistungen nur vorübergehend und gelegentlich in Sachsen-Anhalt erbringt; die Absätze 4 bis 6 gelten entsprechend.

Die Bauvorlageberechtigten nach Satz 1 sind verpflichtet, sich eigenverantwortlich im Bereich des öffentlichen Baurechts fortzubilden. Sie haben sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche zu versichern, die aus ihrer eigenverantwortlichen Tätigkeit herrühren können. Es ist eine Nachhaftung des Versicherers für mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages zu vereinbaren. Die Mindestversicherungssumme beträgt für jeden Versicherungsfall 1,5 Millionen Euro für Personenschäden und 300.000 Euro für Sach- und Vermögensschäden. Als Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss der dreifache Betrag der Mindestversicherungssumme veranschlagt sein."

9. Nach § 71 wird folgender § 71a eingefügt:

" § 71a Typengenehmigung

(1) Für bauliche Anlagen, die in derselben Ausführung an mehreren Stellen errichtet werden sollen, wird auf Antrag eine Typengenehmigung durch die obere Bauaufsichtsbehörde erteilt, wenn die baulichen Anlagen oder Teile von baulichen Anlagen den Anforderungen nach diesem, Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften entsprechen. Eine Typengenehmigung kann auch für bauliche Anlagen erteilt werden, die in unterschiedlicher Ausführung, aber nach einem bestimmten System und aus bestimmten Bauteilen an mehreren Stellen errichtet werden sollen; in der Typengenehmigung ist die zulässige Veränderbarkeit festzulegen. Für Fliegende Bauten wird eine Typengenehmigung nicht erteilt.

(2) Die Typengenehmigung gilt fünf Jahre. Die Frist kann auf Antrag jeweils bis zu fünf Jahren verlängert werden; § 72 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Typengenehmigungen anderer Länder gelten auch im Land Sachsen-Anhalt, wenn die obere Bauaufsichtsbehörde die Einhaltung der Anforderung dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften bescheinigt hat.

(4) Eine Typengenehmigung entbindet nicht von der Verpflichtung ein bauaufsichtliches Verfahren durchzuführen, Die in der Typengenehmigung entschiedenen Fragen sind von der Bauaufsichtsbehörde nicht mehr zu prüfen."

10. § 85 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird nach dem Wort "Gründen" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und das Wort "und" angefügt.

cc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:

"4. die Begrünung von baulichen Anlagen."

b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 und. 2" durch die Angabe "Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 4" ersetzt.

11. Dem § 87 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Für Verfahren, die vor dem Zeitpunkt des allgemeinen Inkrafttretens nach § 2 Satz 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt eingeleitet wurden, sind die durch das Dritte Gesetz zur Änderung der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt geänderten Vorschriften nur anzuwenden, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin dies bestimmt."

§ 2

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am ersten Tag des vierten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. § 1 Nm. 3 und 4 tritt am 1. Februar 2021 in Kraft.

ID 202308

ENDE