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Änderungstext
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Prüfingenieure und Prüfsachverständige
- Sachsen-Anhalt -
Vom 9. August 2021
(GVBl. LSA Nr. 32 vom 19.08.2021S. 469)
Aufgrund des § 84 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Satz .1 Nr. 3 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (GVBl. LSA S. 440, 441), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. November 2020 (GVBl. LSA S. 660), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 9 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Mai/7. Juni 2016 (MB1. LSA S. 369), zuletzt geändert durch Beschluss vom 1. Juni 2021 (MB1. LSA S. 353), wird verordnet:
Die Verordnung über Prüfingenieure und Prüfsachverständige vom 25. November 2014 (GVBl. LSA S. 476), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2019 (GVBl. LSA S. 1002), wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Die jeweilige Antragsfrist für Anerkennungsverfahren für Prüfingenieure wird von der obersten Bauaufsichtsbehörde ausschließlich elektronisch auf ihrer Internetseite bekannt gemacht."
b) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 werden nach den Wörtern "(Belegart 0 oder P)" die Wörter "nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 935)" eingefügt.
2. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
"Anerkennungen anderer Länder gelten im Land Sachsen-Anhalt nur solange der Prüfingenieur oder der Prüfsachverständige im anderen Land anerkannt ist, höchstens jedoch bis zu dem in § 7 Abs. 1 Nr. 2 genannten Zeitpunkt."
b) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4.
3. In § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort "Studiums" die Wörter "bis zum Ende der Antragsfrist nach § 6 Abs. 1 Satz 2" eingefügt.
4. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2
Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Zulassung zur Prüfung.
wird aufgehoben.
bb) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Der Antragsteller hat ein Verzeichnis der von ihm bearbeiteten statisch und konstruktiv schwierigen Vorhaben mit Angabe von Ort, Zeitraum, Bauherr, etwaigen statischen und konstruktiven Besonderheiten, Schwierigkeitsgrad (Bauwerksklasse) sowie der Art der von dem Antragsteller persönlich geleisteten Arbeiten und der Stellen oder Personen vorzulegen, die die von dem Antragsteller erstellten Standsicherheitsnachweise geprüft haben. Daraus muss erkennbar sein, dass der Antragsteller eine mindestens fünfjährige Erfahrung im Aufstellen von Standsicherheitsnachweisen auch für überdurchschnittlich schwierige Konstruktionen besitzt. Er muss innerhalb der beantragten Fachrichtung ein breites Spektrum unterschiedlicher Tragwerke bearbeitet haben. | "(2) Der Antragsteller hat eine Referenzobjektliste der von ihm bearbeiteten statisch und konstruktiv schwierigen Vorhaben mit Angabe von Ort, Zeitraum, Bauherr, etwaigen statischen und konstruktiven Besonderheiten und der Bauwerksklasse nach Anlage 3 der Baugebührenverordnung vorzulegen. Weiterhin sind in der Referenzobjektliste die Art der von dem Antragsteller persönlich geleisteten Arbeiten und derë Stellen oder Personen anzugeben, die die von dem Antragsteller erstellten Standsicherheitsnachweise geprüft haben. Die Vorhaben sollen nicht länger als zehn Jahre vor dem in § 6 Abs. 1 Satz 2 bekanntgemachten Zeitpunkt des Endes der Antragsfrist zurückliegen. Aus der Referenzobjektliste muss erkennbar sein, dass der Antragsteller eine mindestens fünfjährige Erfahrung im Aufstellen von Standsicherheitsnachweisen auch für überdurchschnittlich schwierige Konstruktionen besitzt. Er muss innerhalb der beantragten Fachrichtung ein breites Spektrum unterschiedlicher Tragwerke bearbeitet haben." |
c) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:
"(3) Aus der Referenzobjektliste hat der Antragsteller für jede beantragte Fachrichtung sechs statischkonstruktiv schwierige Referenzobjekte auszuwählen und eingehender zu beschreiben. Zwei der Referenzobjekte dürfen Ingenieurbauwerke sein. Die Beschreibung soll Angaben enthalten zum
Die Beschreibung soll um eine Skizze oder ein Foto des Bauwerks ergänzt werden."
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Das Verzeichnis nach Absatz 2 wird durch mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses im Hinblick auf die sich daraus ergebende Eignung des Antragstellers beurteilt | "Die Referenzobjektliste nach Absatz 2 und die Beschreibungen der Referenzobjekte gemäß Absatz 3 werden durch mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses im Hinblick auf die sich daraus ergebende Eignung des Antragstellers beurteilt." |
bb) Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Wiederholt der Antragsteller die Prüfung, ist eine erneute Überprüfung des fachlichen Werdegangs nur erforderlich, wenn seit der letzten Überprüfung mehr als fünf Jahre vergangen sind. | "Wiederholt der Antragsteller das Prüfungsverfahren zum nächsten Termin und war er im letzten Prüfungsverfahren zur schriftlichen Prüfung zugelassen, soll der Prüfungsausschuss ganz oder teilweise auf eine erneute Bewertung des fachlichen Werdegangs und der Referenzobjektliste verzichten." |
5. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
Die Prüfung kann sich auf Bauteile und Tragwerke in allen Fachrichtungen bis zur Bauwerksklasse 3, in der beantragten Fachrichtung bis zur Bauwerksklasse 5 erstrecken. Gegenstand der Prüfung können auch Grundbau und Bauphysik sein. | "Die schriftliche Prüfung besteht aus einem Prüfungsteil "Allgemeine Fachkenntnisse" und einem Prüfungsteil "Besondere Fachkenntnisse". Der Prüfungsteil "Allgemeine Fachkenntnisse" kann sich auf Bauteile und Tragwerke in allen Fachrichtungen bis zur Bauwerksklasse 3 nach Anlage 3 der Baugebührenverordnung erstrecken; Gegenstand der Prüfung können auch Grundbau und Bauphysik sein." |
bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:
"Gegenstand des Prüfungsteils "Besondere Fachkenntnisse" ist die jeweils beantragte Fachrichtung; der Prüfungsteil kann sich auf alle Bauwerksklassen nach Anlage 3 der Baugebührenverordnung erstrecken."
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2
Die Prüfung besteht aus einem Prüfungsteil "Allgemeine Fachkenntnisse" und einem Prüfungsteil "Besondere Fachkenntnisse".
wird aufgehoben.
bb) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2 und erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Gesamtbearbeitungszeit der gestellten Aufgaben beträgt zweimal 180 Minuten mit einer Pause von mindestens 30 Minuten. | "Die Bearbeitungszeit der gestellten Aufgaben beträgt je Prüfungsteil 180 Minuten mit jeweils einer anschließenden Pause von mindestens 30 Minuten." |
cc) Der bisherige Satz 4 wird Satz 3.
dd) Der bisherige Satz 5 wird Satz 4 und nach dem Wort "Prüfungsausschuss" werden ein Komma und die Wörter "das durch eine weitere Person unterstützt wird" angefügt.
ee) Der bisherige Satz 6 wird Satz 5.
c) Absatz 7 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(7) Die Prüfungsarbeiten werden von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander bewertet. Weichen die Bewertungen um nicht mehr als 15 v. H. der vom Prüfungsausschuss festgelegten höchstmöglichen Punkte voneinander ab, errechnet sich die Bewertung aus der durchschnittlichen Punktzahl. Bei größeren Abweichungen gilt § 13 Abs. 3 Satz 2 entsprechend. Die schriftliche Prüfung in der beantragten Fachrichtung ist bestanden, wenn insgesamt mindestens 60 v. H. der möglichen Punkte erreicht werden. | "(7) Die Prüfungsarbeiten werden von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig von einander bewertet. Die Bewertung erfolgt für jede Aufgabe mit ganzen Punkten. Weichen die Bewertungen um nicht mehr als 15 v. H. der möglichen Punktzahl für jede Aufgabe voneinander ab, gilt der Durchschnitt der Bewertungen. Bei größeren Abweichungen entscheidet ein Drittprüfer. Die schriftliche Prüfung in der beantragten Fachrichtung ist bestanden,- wenn in den Prüfungsteilen jeweils mehr als die Hälfte der möglichen Punkte erreicht werden." |
d) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:
"(9) Beantragt ein Prüfingenieur für Standsicherheit die Erweiterung seiner bestehenden Anerkennung um eine zusätzliche Fachrichtung, erfolgt keine Prüfung im Prüfungsteil "Allgemeine Fachkenntnisse"."
6. In § 23 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe " § 13 Abs. 3" durch die Angabe " § 13 Abs. 4" ersetzt.
7. § 24 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach den Wörtern "Die Bewertung erfolgt" die Wörter "für jede Aufgabe" eingefügt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe " § 13 Abs. 3 Satz 2" durch die Angabe " § 13 Abs. 4 Satz 2" ersetzt."
8. § 30 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(5) Ein Antragsteller, der den Nachweis nach Absatz 2 nicht erfolgreich abgelegt hat, kann den Nachweis nur zweimal wiederholen; dies gilt auch, soweit ein entsprechender Nachweis in einem anderen Land nicht erfolgreich abgelegt worden ist. Der Nachweis ist im gesamten Umfang zu wiederholen. | "(5) Ein Antragsteller, der einen Teil des Nachweises nach Absatz 2 nicht erfolgreich abgelegt hat, kann den Teil des Nachweises nur zweimal wiederholen. Dies gilt auch, soweit der Teil des Nachweises in einem anderen Land nicht erfolgreich abgelegt worden ist. Der Teil des Nachweises ist im gesamten Umfang zu wiederholen." |
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 211890
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