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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Gutachterausschuss für Grundstückswerte
- Sachsen-Anhalt -
Vom 6. Dezember 2023
(GVBl. LSA Nr. 25 vom 19.12.2023 S. 623)
Aufgrund des § 199 Abs. 2 Nrn. 1 bis 6 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 221), wird verordnet:
Die Verordnung über den Gutachterausschuss für Grundstückswerte vom 18. Dezember 2013 (GVBl. LSA S. 555), geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 7. Juli 2020 (GVBl. LSA S. 372, 373), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "fünf" durch das Wort "neun" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "müssen" durch das Wort "sollen" ersetzt und werden nach dem Wort "sachkundig" die Wörter "und erfahren" eingefügt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2
Sie sind an Weisungen zu ihrer Beschlussfassung über die Höhe der Grundstückswerte nicht gebunden.
wird aufgehoben.
b) Satz 3 wird Satz 2.
3. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird die Angabe " § 8 Abs. 2" durch die Angabe " § 8 Abs. 3" ersetzt.
b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.
c) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt:
"6. Abgabe fachlicher Stellungnahmen über Grundstückswerte auf Antrag von Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben."
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "sowie" das Komma und die Wörter "mit Einwilligung der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt," gestrichen.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Grundstücksmarktberichte" durch die Wörter "sonstige für die Wertermittlung erforderliche Daten" ersetzt.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "der Grundstücksmarktbericht" durch die Wörter "die sonstigen zur Wertermittlung erforderlichen Daten" ersetzt.
b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
"(3) Sitzungen finden in physischer Präsenz aller mitwirkenden Mitglieder des Gutachterausschusses statt (Präsenzsitzung). Das vorsitzende Mitglied kann festlegen, dass Sitzungen in Ausnahmefällen wie folgt stattfinden:
(4) Eine hybride oder virtuelle Sitzung darf nur abgehalten werden, sofern
Die vom vorsitzenden Mitglied unterzeichnete Sitzungsniederschrift ersetzt die Unterschriften nach § 6 Abs. 2 Satz 1 und ist den Beteiligten bekanntzugeben."
6. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Über die ihm bereits nach §§ 193, 198 des Baugesetzbuches obliegenden Aufgaben hinaus erstellt der Gutachterausschuss auf Antrag der Enteignungsbehörde Zustandsfeststellungen für ein Grundstück oder, einen Grundstücksteil einschließlich seiner Bestandteile bei vorzeitiger Besitzeinweisung nach § 116 Absatz 5 Baugesetzbuch, Gutachten über Miet- oder Pachtwerte sowie Teilwerte von Grundstücken und Mietwertübersichten. Gleiches gilt für Zustandsfeststellungen nach dem Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt sowie bei der Förderung einer bundesweiten Grundstücksmarkttransparenz (§ 198 Abs. 2 Satz 1 des Baugesetzbuches) für einen Bericht über den Immobilienmarkt mit überregionalen Auswertungen und Analysen des Grundstücksmarktgeschehens. | "(1) Über die ihm bereits nach den §§ 193 und 198 des Baugesetzbuches obliegenden Aufgaben hinaus erstellt der Gutachterausschuss auf Antrag der Enteignungsbehörde Zustandsfeststellungen für ein Grundstück oder einen Grundstücksteil einschließlich seiner Bestandteile bei vorzeitiger Besitzeinweisung nach § 116 Abs. 5 des Baugesetzbuches und Zustandsfeststellungen nach dem Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt." |
b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
"(2) Der Gutachterausschuss kann
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 3 und 4 werden durch die folgenden Nummern 3 und 4 ersetzt:
alt | neu |
3. aus der Kaufpreisansammlung Bodenrichtwerte, die sonstigen zur Wertermittlung erforderlichen Daten und die für Bodenrichtwerte typischen Orte im Sinne der § 193 Abs. 5, § 196 des Baugesetzbuches abzuleiten,
4. eine Sammlung der Bodenrichtwerte, Sammlungen der sonstigen, zur Wertermittlung erforderlichen Daten und die Übersicht über die Bodenrichtwerte typischer Orte im Sinne der § 193 Abs. 5, § 196 des Baugesetzbuches vorzuhalten, | "3. die Ableitung der Bodenrichtwerte und sonstigen zur Wertermittlung erforderlichen Daten aus der Kaufpreissammlung vorzubereiten,
4. die Bodenrichtwerte und sonstigen zur Wertermittlung erforderlichen Daten vorzuhalten," |
bb) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a wird das Wort "Wertermittlung" durch die Wörter "Gutachten und Zustandsfeststellungen (Absatz 1)" ersetzt.
bbb) In Buchstabe c werden die Wörter "Grundstücksmarktberichten mit" und "einschließlich der Bodenrichtwerte typischer Orte" gestrichen.
cc) Nummer 6 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
6. nach erfolgter Beschlussfassung die Beschlussgegenstände im Sinne der Nummer 5 auszufertigen, zu veröffentlichen, diese Veröffentlichungen abzugeben, Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren und hieraus Auskünfte zu erteilen, | "6. nach erfolgter Beschlussfassung die Beschlussgegenstände im Sinne der Nummer 5 auszufertigen," |
dd) Nach Nummer 6 wird folgende neue Nummer 7 eingefügt:
"7. die Beschlussgegenstände zu Nummer 5 Buchst. b und c sowie die landesweiten Auswertungen und Analysen des Grundstücksmarktgeschehens zu veröffentlichen, Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren und hieraus Auskünfte zu erteilen,".
ee) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8 und das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
ff) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 eingefügt:
"9. Grundstücksmarktinformationen zu veröffentlichen und".
gg) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 10.
7. In § 10 Abs. 6 und 7 wird jeweils nach dem Wort "sind" das Wort "insbesondere" eingefügt.
8. § 11 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 11 Auskünfte aus der Kaufpreissammlung
(1) Auf Antrag in schriftlicher Form werden Auskünfte aus der Kaufpreissammlung erteilt, wenn ein berechtigtes Interesse im Einzelfall dargelegt wird. Ein berechtigtes Interesse kann angenommen werden, wenn
(2) In den Fällen des Absatzes 1 werden die Auskünfte in anonymisierter Form erteilt. Die Empfängerin oder der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den Zweck verwenden, mit dem das berechtigte Interesse begründet worden ist. | " § 11 Auskünfte aus der Kaufpreissammlung
(1) Auf Antrag sind grundstücksbezogene Auskünfte aus der Kaufpreissammlung zu erteilen, soweit
(2) Vom Vorliegen eines berechtigten Interesses und der sachgerechten Verwendung der Informationen ist auszugehen, wenn die Auskunft von
für eine Wertermittlung beantragt wird. (3) Der Name und die Anschrift des Eigentümers oder sonstiger berechtigter Personen dürfen nicht mitgeteilt werden. Die im Rahmen von Auskünften übermittelten Informationen dürfen nur für den Zweck verwendet werden, zu dessen Erfüllung sie erteilt worden sind. (4) Nicht grundstücksbezogene Auskünfte erhalten Personen, die ein berechtigtes Interesse darlegen. Die Auskünfte sind in anonymisierter Form zu erteilen. (5) Die Datenübermittlung zur Auskunftserteilung kann durch automatisierten Abruf erfolgen, wenn gewährleistet ist, dass die Daten nur im zulässigen Umfang abgerufen werden können und jeder Abruf im Einzelnen nachvollzogen werden kann. 1) DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt." |
9. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Bis zum 15. Februar jedes zweiten Kalenderjahres sind Bodenrichtwerte für baureifes Land sowie für landwirtschaftlich genutzte Flächen, basierend auf dem Stand zum Ende des jeweils vorangegangenen Jahres, durch Beschluss zu ermitteln. | "(1) Bis zum 15. Februar jedes geraden Kalenderjahres sind Bodenrichtwerte basierend auf dem Stand zu Beginn des Jahres zu ermitteln und zu beschließen." |
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "sind in Bodenrichtwertkarten einzutragen" durch die Wörter "werden automatisiert geführt" ersetzt.
c) Absatz 5
(5) In jedem Kalenderjahr der Beschlussfassung im Sinne des Absatzes 1 sind aus der Sammlung der Bodenrichtwerte Bodenrichtwerte typischer Orte abzuleiten und in einer Übersicht als Bestandteil des Grundstücksmarktberichtes vorzuhalten. Diese Übersicht hat Bodenrichtwerte für erschließungsbeitragsfreies baureifes Land zu enthalten und ist zu gliedern nach
- Wohnbauflächen für den individuellen Wohnungsbau,
- Wohnbauflächen für den Geschosswohnungsbau,
- gemischte Bauflächen,
- gewerbliche Bauflächen.
Dabei sollen die Bodenrichtwerte nach guter, mittlerer und mäßiger Lage differenziert dargestellt werden.
wird aufgehoben.
10. § 13 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 13 Grundstücksmarktbericht
Die landesweite Auswertung und Analyse des Grundstücksmarktgeschehens im Sinne des § 198 Absatz 2 Satz 1 Baugesetzbuch (Grundstücksmarktbericht) ist in jedem Kalenderjahr der Beschlussfassung im Sinne des § 12 Abs. 1 zu erstellen und zu veröffentlichen. Der Grundstücksmarktbericht enthält die Übersicht über die Bodenrichtwerte typischer Orte und die abgeleiteten sonstigen zur Wertermittlung erforderlichen Daten, insbesondere
| " § 13 Landesweite Auswertung und Analyse des Grundstücksmarktgeschehens
Die landesweite Auswertung und Analyse des Grundstücksmarktgeschehens im Sinne des § 198 Abs. 2 Satz 1 des Baugesetzbuches ist in jedem ungeraden Kalenderjahr zu erstellen und zu veröffentlichen." |
11. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
" § 13a Sonstige für die Wertermittlung erforderliche Daten
Die sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten nach § 193 Abs. 5 Satz 2 des Baugesetzbuches sind durch den Gutachterausschuss nach der jeweiligen Lage auf dem Grundstücksmarkt bedarfsweise oder periodisch zu ermitteln und zu beschließen."
12. § 14 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 14 Übergangsvorschriften
(1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung endet die Amtszeit der bisherigen vor Inkrafttreten dieser Verordnung bestellten Gutachterinnen und Gutachter sowie der Mitglieder des Oberen Gutachterausschusses. (2) Gutachten und Zustandsfeststellungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt worden waren, werden durch den neu gebildeten Gutachterausschuss unter Anwendung des bisherigen Rechts fortgeführt. | " § 14 Übergangsvorschriften
Abweichend von § 2 Abs. 5 wird die laufende Amtsperiode des Gutachterausschusses bis zum 30. Juni 2024 verlängert. Die neue Amtsperiode beginnt am 1. Juli 2024 und beträgt fünf Jahre." |
13. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:
" § 14a Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form."
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
ID 232567
ENDE |