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GutVO - Verordnung über den Gutachterausschuss für Grundstückswerte
- Sachsen-Anhalt -
Vom 18. Dezember 2013
(GVBl. LSA Nr. 32 vom 27.12.2013 S. 555; 07.07.2020 S. 372 20; 06.12.2023 S. 623 23)
Gl.-Nr.: 213.58
Aufgrund des § 199 Abs. 2 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548), wird verordnet:
Teil 1
Gutachterausschuss und Geschäftsstelle
§ 1 Bildung und Einrichtung von Gutachterausschuss und Geschäftsstelle
(1) Für das Land Sachsen-Anhalt wird mit Inkrafttreten dieser Verordnung ein Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Sinne des § 192 Abs. 1 des Baugesetzbuches gebildet. Er führt die Bezeichnung "Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Sachsen-Anhalt".
(2) Die Funktionen und die Aufgaben der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses gemäß § 192 Abs. 4 des Baugesetzbuches werden dem Landesamt für Vermessung und Geoinformation Sachsen Anhalt zugewiesen.
§ 2 Zusammensetzung des Gutachterausschusses 20 23
(1) Der Gutachterausschuss besteht aus einem vorsitzenden Mitglied, bis zu neun stellvertretend vorsitzenden Mitgliedern und weiteren, ehrenamtlichen Mitgliedern. Die Mitglieder werden durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt bestellt. Die Bestellung der Mitglieder ist der für das Vermessungs- und Geoinformationswesen zuständigere obersten Landesbehörde anzuzeigen.
(2) Das vorsitzende Mitglied führt die Bezeichnung "Vorsitzende" oder "Vorsitzender des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in Sachsen-Anhalt".
(3) Alle Mitglieder des Gutachterausschusses sollen in der Ermittlung von Grundstückswerten oder sonstigen Wertermittlungen sachkundig und erfahren sein. Das vorsitzende Mitglied und die stellvertretend vorsitzenden Mitglieder müssen zudem weisungsberechtigte Bedienstete des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt sein.
(4) Zu Mitgliedern des Gutachterausschusses dürfen neben den in § 192 Abs. 3 Satz 1 des Baugesetzbuches genannten Personen auch solche Personen nicht bestellt werden, die nach § 21 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom Amt des ehrenamtlichen Richters ausgeschlossen sind.
(5) Die Amtsperiode des Gutachterausschusses beträgt fünf Jahre.
(6) Vor diesem Zeitpunkt endet die Bestellung eines einzelnen Mitglieds des Gutachterausschusses, wenn es
(7) Ein Mitglied des Gutachterausschusses ist abzuberufen, wenn
(8) Eine Abberufung kann erfolgen, wenn
(9) Für die Zuständigkeit zur Abberufung gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder des Gutachterausschusses 23
Alle Mitglieder des Gutachterausschusses haben ihre Tätigkeit nach bestem Wissen und Gewissen auszuüben. Die ehrenamtlichen Mitglieder des Gutachterausschusses haben, auch nach Beendigung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit, über die ihnen dabei bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren. Die ehrenamtlichen Mitglieder sind bei ihrer Bestellung auf ihre Pflichten aus dieser Verordnung hinzuweisen.
§ 4 Aufgaben des vorsitzenden Mitglieds 23
(1) Dem vorsitzenden Mitglied des Gutachterausschusses obliegen die:
(2) Das vorsitzende Mitglied ist befugt, für den Fall seiner Verhinderung die Aufgabenwahrnehmung durch eines oder mehrere der stellvertretend vorsitzenden Mitglieder festzulegen. Auch eine über die Fälle der Verhinderung hinausgehende Übertragung einzelner Aufgaben des vorsitzenden Mitglieds auf eines oder mehrere stellvertretend vorsitzende Mitglieder ist zulässig; sie bedarf der Einwilligung der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt.
§ 5 Personelle Besetzung des Gutachterausschusses 23
(1) Das vorsitzende Mitglied bestimmt nach Maßgabe der folgenden Absätze diejenigen Mitglieder, die mitwirken.
(2) Vorbehaltlich der Fälle des Absatzes 3 beschließt der Gutachterausschuss in der Besetzung mit dem vorsitzenden oder einem stellvertretend vorsitzenden Mitglied und zwei ehrenamtlichen Mitgliedern. In besonderen Fällen können weitere Mitglieder des Gutachterausschusses sowie Sachverständige hinzugezogen werden. Vor der Hinzuziehung von Sachverständigen ist die Antragstellerin oder der Antragsteller zu hören:
(3) Bei der Beschlussfassung über Bodenrichtwerte und Grundstücksmarktberichte wird der Gutachterausschuss in der Besetzung mit dem vorsitzenden oder einem stellvertretend vorsitzenden Mitglied, und mindestens vier ehrenamtlichen Mitgliedern tätig. Das vorsitzende Mitglied kann weitere Mitglieder des Gutachterausschusses hinzuziehen.
(4) Ein Mitglied ist von der Mitwirkung ausgeschlossen, wenn
§ 6 Allgemeine Verfahrensgrundsätze 23
(1) Die Gutachten, die Bodenrichtwerte, die sonstigen zur Wertermittlung erforderlichen Daten und die Zustandsfeststellungen werden von den jeweils mitwirkenden Mitgliedern in gemeinsamer nichtöffentlicher Sitzung beraten. Vertreter und Vertreterinnen der Geschäftsstelle können an dieser Sitzung teilnehmen.
(2) Alle Beratungsergebnisse werden mit Stimmenmehrheit beschlossen und von allen jeweils mitwirkenden Mitgliedern unterzeichnet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds und in den Fällen des § 4 Abs. 2 Satz 1, die Stimme des vom vorsitzenden Mitglied festgelegten stellvertretend vorsitzenden Mitglieds. Abweichende Auffassungen sind in der Sitzungsniederschrift aktenkundig zu machen.
(3) Sitzungen finden in physischer Präsenz aller mitwirkenden Mitglieder des Gutachterausschusses statt (Präsenzsitzung). Das vorsitzende Mitglied kann festlegen, dass Sitzungen in Ausnahmefällen wie folgt stattfinden:
(4) Eine hybride oder virtuelle Sitzung darf nur abgehalten werden, sofern
Die vom vorsitzenden Mitglied unterzeichnete Sitzungsniederschrift ersetzt die Unterschriften nach § 6 Abs. 2 Satz 1 und ist den Beteiligten bekanntzugeben.
§ 7 Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder
(1) Die ehrenamtlichen Mitglieder erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung, deren Höhe durch die für das Vermessungs- und Geoinformationswesen zuständige oberste Landesbehörde in Abstimmung mit dem Ministerium der Finanzen festgelegt wird.
(2) Die Reisekosten sind in entsprechender Anwendung des Bundesreisekostengesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418) in der jeweils geltenden Fassung zu ersetzen.
Teil 2
Aufgaben der Immobilienwertermittlung
§ 8 Aufgaben des Gutachterausschusses und Geschäftsstellentätigkeit 23
(1) Über die ihm bereits nach den §§ 193 und 198 des Baugesetzbuches obliegenden Aufgaben hinaus erstellt der Gutachterausschuss auf Antrag der Enteignungsbehörde Zustandsfeststellungen für ein Grundstück oder einen Grundstücksteil einschließlich seiner Bestandteile bei vorzeitiger Besitzeinweisung nach § 116 Abs. 5 des Baugesetzbuches und Zustandsfeststellungen nach dem Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt.
(2) Der Gutachterausschuss kann
(3) Aufgaben des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt in seiner Geschäftsstellenfunktion sind die zur Vorbereitung und Umsetzung der Aufgaben nach Absatz 1 erforderlichen Arbeiten. Insbesondere hat es
vorzubereiten und dem Gutachterausschuss zur Beschlussfassung vorzulegen,
Gutachten sind in schriftlicher Form zu erstatten und zu begründen.
§ 10 Inhalt und Aufbau der Kaufpreissammlung 23
(1) Die Verträge und sonstigen Rechtshandlungen nach § 195 Abs. 1 des Baugesetzbuches sind vollständig zu erfassen und in die Kaufpreissammlung aufzunehmen.
(2) Die Flurbereinigungsbehörden übermitteln laufend die zur Führung der Kaufpreissammlung geeigneten Daten.
(3) Die Kaufpreissammlung umfasst einen beschreibenden (Kaufpreisdatei) und einen kartenmäßigen (Kaufpreiskarte) Nachweis. Grundlage der Kaufpreiskarte ist die Liegenschaftskarte.
(4) In der Kaufpreisdatei sind zu den in den Absätzen und 2 genannten Vorgängen Ordnungsmerkmale, Vertragsmerkmale und der Grundstückszustand, nach Objektgruppe getrennt, zu erfassen. Die Entgelte sind auf die für die Objektgruppen geeigneten Vergleichsmaßstäbe zu beziehen.
(5) Die Kaufpreiskarte hat Zuschnitt und Lage der Grundstücke erkennen zu lassen. In der Kaufpreiskarte sind die Rechtshandlungen in geeigneter Form einzutragen.
(6) Ordnungsmerkmale sind insbesondere die Angaben des Liegenschaftskatasters und des Grundbuches, die Bezeichnung der Gemeinde, Straße, Grundstücks- oder Hausnummer und die Flurstückskoordinaten.
(7) Vertragsmerkmale sind insbesondere die Vertragsart oder der sonstige Grund des Rechtsüberganges, die Gruppen der Vertragsparteien, das Entgelt, die Zahlungsbedingungen sowie Besonderheiten der Preisvereinbarung und ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse.
(8) Der Zustand eines Grundstückes bestimmt sich nach der Gesamtheit der verkehrswertbeeinflussenden rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks (§ § 4 bis 6 der Immobilienwertermittlungsverordnung vom 19. Mai 2010, BGBl. I S. 639).
§ 11 Auskünfte aus der Kaufpreissammlung 20 23
(1) Auf Antrag sind grundstücksbezogene Auskünfte aus der Kaufpreissammlung zu erteilen, soweit
(2) Vom Vorliegen eines berechtigten Interesses und der sachgerechten Verwendung der Informationen ist auszugehen, wenn die Auskunft von
für eine Wertermittlung beantragt wird.
(3) Der Name und die Anschrift des Eigentümers oder sonstiger berechtigter Personen dürfen nicht mitgeteilt werden. Die im Rahmen von Auskünften übermittelten Informationen dürfen nur für den Zweck verwendet werden, zu dessen Erfüllung sie erteilt worden sind.
(4) Nicht grundstücksbezogene Auskünfte erhalten Personen, die ein berechtigtes Interesse darlegen. Die Auskünfte sind in anonymisierter Form zu erteilen.
(5) Die Datenübermittlung zur Auskunftserteilung kann durch automatisierten Abruf erfolgen, wenn gewährleistet ist, dass die Daten nur im zulässigen Umfang abgerufen werden können und jeder Abruf im Einzelnen nachvollzogen werden kann.
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1) DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt.
(1) Bis zum 15. Februar jedes geraden Kalenderjahres sind Bodenrichtwerte basierend auf dem Stand zu Beginn des Jahres zu ermitteln und zu beschließen.
(2) Die Bodenrichtwerte sind für typische Grundstücke zu ermitteln, die im Wesentlichen gleiche Nutzungs- und Wertverhältnisse haben (Bodenrichtwertgrundstücke). Sie sind in der Regel auf den Quadratmeter Grundstücksfläche zu beziehen. Es ist zu kennzeichnen, ob sie sich auf erschließungsbeitragsfreies Bauland beziehen.
(3) Bei Bodenrichtwerten im Sinne von § 196 Abs. 1 Satz 6 und 7 des Baugesetzbuches, die auf Antrag für einen abweichenden Zeitpunkt zu ermitteln sind, ist zu kennzeichnen, auf welchen Zustand sie sich beziehen.
(4) Die Bodenrichtwerte werden automatisiert geführt. Grundlage sind die Topographischen Landeskartenwerke und die Liegenschaftskarte.
§ 13 Landesweite Auswertung und Analyse des Grundstücksmarktgeschehens 23
Die landesweite Auswertung und Analyse des Grundstücksmarktgeschehens im Sinne des § 198 Abs. 2 Satz 1 des Baugesetzbuches ist in jedem ungeraden Kalenderjahr zu erstellen und zu veröffentlichen.
§ 13a Sonstige für die Wertermittlung erforderliche Daten 23
Die sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten nach § 193 Abs. 5 Satz 2 des Baugesetzbuches sind durch den Gutachterausschuss nach der jeweiligen Lage auf dem Grundstücksmarkt bedarfsweise oder periodisch zu ermitteln und zu beschließen.
Teil 3
Schlussregelungen
Abweichend von § 2 Abs. 5 wird die laufende Amtsperiode des Gutachterausschusses bis zum 30. Juni 2024 verlängert. Die neue Amtsperiode beginnt am 1. Juli 2024 und beträgt fünf Jahre.
§ 14a Sprachliche Gleichstellung 23
Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte vom 14. Juni 1991 (GVBl. LSA S. 131), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 58), außer Kraft.
ENDE |