Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Frame öffnen

GutVO - Verordnung über den Gutachterausschuss für Grundstückswerte
- Sachsen-Anhalt -

Vom 18. Dezember 2013
(GVBl. LSA Nr. 32 vom 27.12.2013 S. 555; 07.07.2020 S. 372 20; 06.12.2023 S. 623 23)
Gl.-Nr.: 213.58



Aufgrund des § 199 Abs. 2 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548), wird verordnet:

Teil 1
Gutachterausschuss und Geschäftsstelle

§ 1 Bildung und Einrichtung von Gutachterausschuss und Geschäftsstelle

(1) Für das Land Sachsen-Anhalt wird mit Inkrafttreten dieser Verordnung ein Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Sinne des § 192 Abs. 1 des Baugesetzbuches gebildet. Er führt die Bezeichnung "Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Sachsen-Anhalt".

(2) Die Funktionen und die Aufgaben der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses gemäß § 192 Abs. 4 des Baugesetzbuches werden dem Landesamt für Vermessung und Geoinformation Sachsen Anhalt zugewiesen.

§ 2 Zusammensetzung des Gutachterausschusses 20 23

(1) Der Gutachterausschuss besteht aus einem vorsitzenden Mitglied, bis zu neun stellvertretend vorsitzenden Mitgliedern und weiteren, ehrenamtlichen Mitgliedern. Die Mitglieder werden durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt bestellt. Die Bestellung der Mitglieder ist der für das Vermessungs- und Geoinformationswesen zuständigere obersten Landesbehörde anzuzeigen.

(2) Das vorsitzende Mitglied führt die Bezeichnung "Vorsitzende" oder "Vorsitzender des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in Sachsen-Anhalt".

(3) Alle Mitglieder des Gutachterausschusses sollen in der Ermittlung von Grundstückswerten oder sonstigen Wertermittlungen sachkundig und erfahren sein. Das vorsitzende Mitglied und die stellvertretend vorsitzenden Mitglieder müssen zudem weisungsberechtigte Bedienstete des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt sein.

(4) Zu Mitgliedern des Gutachterausschusses dürfen neben den in § 192 Abs. 3 Satz 1 des Baugesetzbuches genannten Personen auch solche Personen nicht bestellt werden, die nach § 21 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom Amt des ehrenamtlichen Richters ausgeschlossen sind.

(5) Die Amtsperiode des Gutachterausschusses beträgt fünf Jahre.

(6) Vor diesem Zeitpunkt endet die Bestellung eines einzelnen Mitglieds des Gutachterausschusses, wenn es

  1. sein Amt niedergelegt oder
  2. von seinem Amt abberufen wird,

(7) Ein Mitglied des Gutachterausschusses ist abzuberufen, wenn

  1. die Voraussetzungen für seine Bestellung entfallen sind oder
  2. es seine Pflichten wiederholt, vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.

(8) Eine Abberufung kann erfolgen, wenn

  1. das Mitglied des Gutachterausschusses an einem Gutachten mitgewirkt hat, obwohl seine Mitwirkung nach den Bestimmungen dieser Verordnung ausgeschlossen war oder
  2. ein anderer wichtiger Grund vorliegt.

(9) Für die Zuständigkeit zur Abberufung gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder des Gutachterausschusses 23

Alle Mitglieder des Gutachterausschusses haben ihre Tätigkeit nach bestem Wissen und Gewissen auszuüben. Die ehrenamtlichen Mitglieder des Gutachterausschusses haben, auch nach Beendigung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit, über die ihnen dabei bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren. Die ehrenamtlichen Mitglieder sind bei ihrer Bestellung auf ihre Pflichten aus dieser Verordnung hinzuweisen.

§ 4 Aufgaben des vorsitzenden Mitglieds 23

(1) Dem vorsitzenden Mitglied des Gutachterausschusses obliegen die:

  1. Vertretung des Gutachterausschusses nach außen einschließlich der Erläuterung von Gutachten vor Behörden und Gerichten,
  2. Erteilung fachlicher Weisungen im Rahmen der Behördenorganisation des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt hinsichtlich der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 8 Abs. 3,
  3. Festlegung der Sitzungstermine und Leitung der Sitzungen,
  4. Entscheidung über die Besetzung des Gutachterausschusses im Einzelfall,
  5. Wahrnehmung der Befugnisse des Gutachterausschusses nach § 197 Abs. 1 des Baugesetzbuches und
  6. Abgabe fachlicher Stellungnahmen über Grundstückswerte auf Antrag von Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben.

(2) Das vorsitzende Mitglied ist befugt, für den Fall seiner Verhinderung die Aufgabenwahrnehmung durch eines oder mehrere der stellvertretend vorsitzenden Mitglieder festzulegen. Auch eine über die Fälle der Verhinderung hinausgehende Übertragung einzelner Aufgaben des vorsitzenden Mitglieds auf eines oder mehrere stellvertretend vorsitzende Mitglieder ist zulässig; sie bedarf der Einwilligung der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt.

§ 5 Personelle Besetzung des Gutachterausschusses 23

(1) Das vorsitzende Mitglied bestimmt nach Maßgabe der folgenden Absätze diejenigen Mitglieder, die mitwirken.

(2) Vorbehaltlich der Fälle des Absatzes 3 beschließt der Gutachterausschuss in der Besetzung mit dem vorsitzenden oder einem stellvertretend vorsitzenden Mitglied und zwei ehrenamtlichen Mitgliedern. In besonderen Fällen können weitere Mitglieder des Gutachterausschusses sowie Sachverständige hinzugezogen werden. Vor der Hinzuziehung von Sachverständigen ist die Antragstellerin oder der Antragsteller zu hören:

(3) Bei der Beschlussfassung über Bodenrichtwerte und Grundstücksmarktberichte wird der Gutachterausschuss in der Besetzung mit dem vorsitzenden oder einem stellvertretend vorsitzenden Mitglied, und mindestens vier ehrenamtlichen Mitgliedern tätig. Das vorsitzende Mitglied kann weitere Mitglieder des Gutachterausschusses hinzuziehen.

(4) Ein Mitglied ist von der Mitwirkung ausgeschlossen, wenn

  1. es mit der Verwaltung des Gegenstands, auf den sich die Wertermittlung bezieht, hauptamtlich befasst ist,
  2. es an dem Grundstück wirtschaftlich interessiert ist,
  3. einer der Ausschließungsgründe der Nummern 1 oder 2 in der Person der Ehegattin oder des Ehegatten oder der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners des Mitglieds oder bei einer Person vorliegt, mit der das Mitglied in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert oder deren gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter oder Bevollmächtigte oder Bevollmächtigter es ist; eine Verbindung durch Adoption steht der Verwandtschaft gleich oder
  4. es in anderer als öffentlicher Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist oder bei jemand beschäftigt ist, der am Ergebnis des Gutachtens ein persönliches oder wirtschaftliches Interesse hat.

§ 6 Allgemeine Verfahrensgrundsätze 23

(1) Die Gutachten, die Bodenrichtwerte, die sonstigen zur Wertermittlung erforderlichen Daten und die Zustandsfeststellungen werden von den jeweils mitwirkenden Mitgliedern in gemeinsamer nichtöffentlicher Sitzung beraten. Vertreter und Vertreterinnen der Geschäftsstelle können an dieser Sitzung teilnehmen.

(2) Alle Beratungsergebnisse werden mit Stimmenmehrheit beschlossen und von allen jeweils mitwirkenden Mitgliedern unterzeichnet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds und in den Fällen des § 4 Abs. 2 Satz 1, die Stimme des vom vorsitzenden Mitglied festgelegten stellvertretend vorsitzenden Mitglieds. Abweichende Auffassungen sind in der Sitzungsniederschrift aktenkundig zu machen.

(3) Sitzungen finden in physischer Präsenz aller mitwirkenden Mitglieder des Gutachterausschusses statt (Präsenzsitzung). Das vorsitzende Mitglied kann festlegen, dass Sitzungen in Ausnahmefällen wie folgt stattfinden:

  1. in Präsenz und gleichzeitig online (hybride Sitzung) oder
  2. ausschließlich online (virtuelle Sitzung).

(4) Eine hybride oder virtuelle Sitzung darf nur abgehalten werden, sofern

  1. sich die mitwirkenden Mitglieder in Bild und Ton im Rahmen der Ausübung ihrer mitgliedschaftlichen Rechte online an der Sitzung beteiligen können und
  2. die mitwirkenden Mitglieder ihr Stimmrecht im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können.

Die vom vorsitzenden Mitglied unterzeichnete Sitzungsniederschrift ersetzt die Unterschriften nach § 6 Abs. 2 Satz 1 und ist den Beteiligten bekanntzugeben.

§ 7 Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder

(1) Die ehrenamtlichen Mitglieder erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung, deren Höhe durch die für das Vermessungs- und Geoinformationswesen zuständige oberste Landesbehörde in Abstimmung mit dem Ministerium der Finanzen festgelegt wird.

(2) Die Reisekosten sind in entsprechender Anwendung des Bundesreisekostengesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418) in der jeweils geltenden Fassung zu ersetzen.

Teil 2
Aufgaben der Immobilienwertermittlung

§ 8 Aufgaben des Gutachterausschusses und Geschäftsstellentätigkeit 23

(1) Über die ihm bereits nach den §§ 193 und 198 des Baugesetzbuches obliegenden Aufgaben hinaus erstellt der Gutachterausschuss auf Antrag der Enteignungsbehörde Zustandsfeststellungen für ein Grundstück oder einen Grundstücksteil einschließlich seiner Bestandteile bei vorzeitiger Besitzeinweisung nach § 116 Abs. 5 des Baugesetzbuches und Zustandsfeststellungen nach dem Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt.

(2) Der Gutachterausschuss kann

  1. Gutachten über Miet- oder Pachtwerte erstatten,
  2. Miet- und Pachtübersichten erstellen und
  3. bei der Erstellung des Mietspiegels mitwirken.

(3) Aufgaben des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt in seiner Geschäftsstellenfunktion sind die zur Vorbereitung und Umsetzung der Aufgaben nach Absatz 1 erforderlichen Arbeiten. Insbesondere hat es

  1. Anträge auf Gutachten und Auskunftserteilungen entgegenzunehmen,
  2. die Kaufpreissammlung im Sinne des § 193 Abs. 5, § 195 des Baugesetzbuches vorzuhalten, einschließlich der Entgegennahme und Erfassung der Dokumente im Sinne des § 195 Abs. 1 des Baugesetzbuches sowie der Daten der Flurbereinigungsbehörden, sowie Auskünfte aus. der Kaufpreissammlung zu erteilen,
  3. die Ableitung der Bodenrichtwerte und sonstigen zur Wertermittlung erforderlichen Daten aus der Kaufpreissammlung vorzubereiten,
  4. die Bodenrichtwerte und sonstigen zur Wertermittlung erforderlichen Daten vorzuhalten,
  5. Beschlussvorlagen zu
    1. Gutachten und Zustandsfeststellungen (Absatz 1),
    2. Bodenrichtwerten und
    3. sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten

    vorzubereiten und dem Gutachterausschuss zur Beschlussfassung vorzulegen,

  6. nach erfolgter Beschlussfassung die Beschlussgegenstände im Sinne der Nummer 5 auszufertigen,
  7. die Beschlussgegenstände zu Nummer 5 Buchst. b und c sowie die landesweiten Auswertungen und Analysen des Grundstücksmarktgeschehens zu veröffentlichen, Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren und hieraus Auskünfte zu erteilen,
  8. Maßnahmen im Sinne des § 4 Abs. 1 des vorsitzenden Mitglieds vorzubereiten,
  9. Grundstücksmarktinformationen zu veröffentlichen und
  10. laufende Verwaltungsgeschäfte zu erledigen.

§ 9 Gutachten 20

Gutachten sind in schriftlicher Form zu erstatten und zu begründen.

§ 10 Inhalt und Aufbau der Kaufpreissammlung 23

(1) Die Verträge und sonstigen Rechtshandlungen nach § 195 Abs. 1 des Baugesetzbuches sind vollständig zu erfassen und in die Kaufpreissammlung aufzunehmen.

(2) Die Flurbereinigungsbehörden übermitteln laufend die zur Führung der Kaufpreissammlung geeigneten Daten.

(3) Die Kaufpreissammlung umfasst einen beschreibenden (Kaufpreisdatei) und einen kartenmäßigen (Kaufpreiskarte) Nachweis. Grundlage der Kaufpreiskarte ist die Liegenschaftskarte.

(4) In der Kaufpreisdatei sind zu den in den Absätzen und 2 genannten Vorgängen Ordnungsmerkmale, Vertragsmerkmale und der Grundstückszustand, nach Objektgruppe getrennt, zu erfassen. Die Entgelte sind auf die für die Objektgruppen geeigneten Vergleichsmaßstäbe zu beziehen.

(5) Die Kaufpreiskarte hat Zuschnitt und Lage der Grundstücke erkennen zu lassen. In der Kaufpreiskarte sind die Rechtshandlungen in geeigneter Form einzutragen.

(6) Ordnungsmerkmale sind insbesondere die Angaben des Liegenschaftskatasters und des Grundbuches, die Bezeichnung der Gemeinde, Straße, Grundstücks- oder Hausnummer und die Flurstückskoordinaten.

(7) Vertragsmerkmale sind insbesondere die Vertragsart oder der sonstige Grund des Rechtsüberganges, die Gruppen der Vertragsparteien, das Entgelt, die Zahlungsbedingungen sowie Besonderheiten der Preisvereinbarung und ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse.

(8) Der Zustand eines Grundstückes bestimmt sich nach der Gesamtheit der verkehrswertbeeinflussenden rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks (§ § 4 bis 6 der Immobilienwertermittlungsverordnung vom 19. Mai 2010, BGBl. I S. 639).

§ 11 Auskünfte aus der Kaufpreissammlung 20 23

(1) Auf Antrag sind grundstücksbezogene Auskünfte aus der Kaufpreissammlung zu erteilen, soweit

  1. der Empfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Informationen glaubhaft macht,
  2. überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen und
  3. eine sachgerechte Verwendung der Informationen gewährleistet erscheint.

(2) Vom Vorliegen eines berechtigten Interesses und der sachgerechten Verwendung der Informationen ist auszugehen, wenn die Auskunft von

  1. einer Behörde im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben,
  2. einem durch ein Gericht mit der Erstattung eines Gutachtens in Wertermittlungsfragen beauftragten Sachverständigen,
  3. einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken oder
  4. einem nach DIN EN ISO/IEC 17.024 1 zertifizierten Sachverständigen für Grundstückswertermittlung und Immobilienbewertung

für eine Wertermittlung beantragt wird.

(3) Der Name und die Anschrift des Eigentümers oder sonstiger berechtigter Personen dürfen nicht mitgeteilt werden. Die im Rahmen von Auskünften übermittelten Informationen dürfen nur für den Zweck verwendet werden, zu dessen Erfüllung sie erteilt worden sind.

(4) Nicht grundstücksbezogene Auskünfte erhalten Personen, die ein berechtigtes Interesse darlegen. Die Auskünfte sind in anonymisierter Form zu erteilen.

(5) Die Datenübermittlung zur Auskunftserteilung kann durch automatisierten Abruf erfolgen, wenn gewährleistet ist, dass die Daten nur im zulässigen Umfang abgerufen werden können und jeder Abruf im Einzelnen nachvollzogen werden kann.

_______
1) DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt.

§ 12 Bodenrichtwerte 23

(1) Bis zum 15. Februar jedes geraden Kalenderjahres sind Bodenrichtwerte basierend auf dem Stand zu Beginn des Jahres zu ermitteln und zu beschließen.

(2) Die Bodenrichtwerte sind für typische Grundstücke zu ermitteln, die im Wesentlichen gleiche Nutzungs- und Wertverhältnisse haben (Bodenrichtwertgrundstücke). Sie sind in der Regel auf den Quadratmeter Grundstücksfläche zu beziehen. Es ist zu kennzeichnen, ob sie sich auf erschließungsbeitragsfreies Bauland beziehen.

(3) Bei Bodenrichtwerten im Sinne von § 196 Abs. 1 Satz 6 und 7 des Baugesetzbuches, die auf Antrag für einen abweichenden Zeitpunkt zu ermitteln sind, ist zu kennzeichnen, auf welchen Zustand sie sich beziehen.

(4) Die Bodenrichtwerte werden automatisiert geführt. Grundlage sind die Topographischen Landeskartenwerke und die Liegenschaftskarte.

§ 13 Landesweite Auswertung und Analyse des Grundstücksmarktgeschehens 23

Die landesweite Auswertung und Analyse des Grundstücksmarktgeschehens im Sinne des § 198 Abs. 2 Satz 1 des Baugesetzbuches ist in jedem ungeraden Kalenderjahr zu erstellen und zu veröffentlichen.

§ 13a Sonstige für die Wertermittlung erforderliche Daten 23

Die sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten nach § 193 Abs. 5 Satz 2 des Baugesetzbuches sind durch den Gutachterausschuss nach der jeweiligen Lage auf dem Grundstücksmarkt bedarfsweise oder periodisch zu ermitteln und zu beschließen.

Teil 3
Schlussregelungen

§ 14 Übergangsvorschriften 23

Abweichend von § 2 Abs. 5 wird die laufende Amtsperiode des Gutachterausschusses bis zum 30. Juni 2024 verlängert. Die neue Amtsperiode beginnt am 1. Juli 2024 und beträgt fünf Jahre.

§ 14a Sprachliche Gleichstellung 23

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. März 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte vom 14. Juni 1991 (GVBl. LSA S. 131), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 58), außer Kraft.

UWS Umweltmanagement GmbHENDEFrame öffnen