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Änderungstext
Zweites Gesetz zur Änderung des Landesentwicklungsgesetzes Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -
Vom 14. Februar 2024
(GVBl. LSA Nr. 3 vom 20.02.2024 S. 23)
Das Landesentwicklungsgesetz Sachsen-Anhalt vom 23. April 2015 (GVBl. LSA S. 170), geändert durch Gesetz vom 30. Oktober 2017 (GVBl. LSA S. 203), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 4 wird die folgende Angabe eingefügt:
" § 4a Konzentration von Repowering-Vorhaben".
b) Nach der Angabe zu § 9 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 9a Festlegung regionaler Teilflächenziele für die Windenergie an Land".
c) Nach der Angabe zu § 27 wird folgende Angabe angefügt:
"Anlage".
2. § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
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4. die Führung des Amtlichen Raumordnungs-Informationssystems einschließlich des Raumordnungskatasters sowie die Raumbeobachtung und die Erarbeitung von prognostischen Grundlagen für die Landesentwicklung, | "4. die Führung des Amtlichen Raumordnungs-Informationssystems einschließlich des Raumordnungskatasters sowie die Raumbeobachtung und die Erarbeitung von prognostischen Grundlagen für die Landesentwicklung, die insbesondere auf Bevölkerungsprognosen beruhen, die das Statistische Landesamt Sachsen-Anhalt alle drei Jahre, beginnend mit dem Jahr 2024, für das Gebiet des Landes sowie für das Gebiet eines jeden Landkreises, einer jeden kreisfreien Stadt und einer jeden Gemeinde erstellt," |
3. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
" § 4a Konzentration von Repowering-Vorhaben
Die textliche Festlegung des Ziels Z 113 des Landesentwicklungsplans 2010 des Landes Sachsen-Anhalt wird unbeschadet der Vorschrift des § 4 Nr. 16 Buchst. b aufgehoben. Der Landesentwicklungsplan 2010 des Landes Sachsen-Anhalt ist Bestandteil der nach § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt durch die Landesregierung beschlossenen Verordnung über den Landesentwicklungsplan 2010 des Landes Sachsen-Anhalt vom 16. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 160)."
4. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
" § 9a Festlegung regionaler Teilflächenziele für die Windenergie an Land
(1) Zur Erfüllung der für das Land Sachsen-Anhalt gemäß § 3 Abs. 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes verpflichtenden Ausweisung des prozentualen Anteils der Landesfläche für die Windenergie an Land, legt das Land Sachsen-Anhalt regionale Teilflächenziele fest, die in Summe die verpflichtenden Flächenbeitragswerte für das Land Sachsen-Anhalt erreichen.
(2) In jeder Planungsregion des Landes Sachsen-Anhalt ist durch die jeweilige Regionale Planungsgemeinschaft ein prozentualer Anteil der Regionsfläche nach Maßgabe der Anlage für Windenergiegebiete im Sinne von § 2 Nr. 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes auszuweisen. Hierfür sind bis zum 31. Dezember 2027 mindestens die regionalen Teilflächenziele nach der Anlage Spalte 1 und bis zum 31. Dezember 2032 mindestens die regionalen Teilflächenziele nach der Anlage Spalte 2 auszuweisen. Zur Bestimmung der Größe der hiernach auszuweisenden Flächen, ist die Größe der jeweiligen Planungsregion insgesamt der Anlage Spalte 3 zu entnehmen.
(3) Die Regionalen Planungsgemeinschaften berichten der obersten Landesentwicklungsbehörde jährlich spätestens bis zum 31. Dezember schriftlich über den Stand zur Umsetzung der regionalen Teilflächenziele nach Absatz 2. Für die in diesem Zusammenhang geplanten und festgelegten Flächen für die Nutzung der Windenergie sollen zudem entsprechende standardisierte Daten geografischer Informationssysteme in nicht personenbezogener Form übermittelt werden."
5. § 23 erhält folgende Fassung:
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§ 23 Finanzierung
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erhalten die Regionalen Planungsgemeinschaften vom Land jährlich folgende Finanzierungsbeträge:
| " § 23 Finanzierung
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz wird den Regionalen Planungsgemeinschaften vom Land ein jährlicher Finanzierungsbetrag zugewiesen. (2) Die Höhe der jährlichen Zuweisung ergibt sich unter Berücksichtigung insbesondere der Flächengröße und der Einwohnerzahl der jeweiligen Planungsregion. Die Regionalen Planungsgemeinschaften erhalten jährlich folgende finanzielle Zuweisungen:
(3) Die jährliche Zuweisung wird nach einem Erfahrungszeitraum von drei Jahren und anschließend alle fünf Jahre durch die Landesregierung unter Mitwirkung der Träger der Regionalplanung hinsichtlich der Angemessenheit geprüft. Eine Einbindung weiterer Sachverständiger ist möglich. Die Landesregierung unterrichtet die zuständigen Ausschüsse des Landtages rechtzeitig vor dem 31. Dezember 2028 über das Ergebnis der Überprüfung. (4) Für die Prüfung der jährlichen Zuweisung legen die Zweckverbände Regionale Planungsgemeinschaft Altmark, Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg, Regionale Planungsgemeinschaft Halle, Regionale Planungsgemeinschaft Harz und Regionale Planungsgemeinschaft Magdeburg jährlich ihre Haushaltspläne der obersten Landesentwicklungsbehörde nach Beschluss, spätestens jedoch zum 31. März des jeweiligen Haushaltsjahres, in elektronischer Form zur Einsicht vor. (5) Die Landesregierung kann durch Verordnung Bestimmungen über die betragsmäßige Höhe der jährlichen Zuweisung des Landes zur Erfüllung der den Regionalen Planungsgemeinschaften nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben abweichend von Absatz 2 Satz 2 auf Grundlage der Ergebnisse der Überprüfungen nach Absatz 3 Satz 1 erlassen." |
6. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) § 23 Abs. 2 Satz 2 tritt am 31. Dezember 2028 außer Kraft."
7. Nach § 27 wird folgende Anlage angefügt:
".
Regionale Teilflächenziele | Anlage (zu § 9a Abs. 2) |
Planungsregion |
Spalte 1: Regionales Teilflächenziel, das bis zum 31.12.2027 zu erreichen ist (Anteil der Fläche der jeweiligen Planungsregion in Prozent) |
Spalte 2: Regionales Teilflächenziel, das bis zum 31.12.2032 zu erreichen ist (Anteil der Fläche der jeweiligen Planungsregion in Prozent) |
Spalte 3: Fläche der jeweiligen Planungsregion (in km2)* |
Altmark | 1,9 | 2,3 | 4.718,84 |
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg | 1,9 | 2,3 | 3.633,40 |
Halle | 1,9 | 2,3 | 3.711,07 |
Harz | 1,2 | 1,6 | 2.826,16 |
Magdeburg | 1,9 | 2,3 | 5.574,55 |
* Quelle: Statistisches Landesamt Sachsen-Anhalt (2022): Gebietsstand vom 31.12.2021" |
(1) § 1 Nr. 5 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 240346
ENDE |