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Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens zwischen Bund und Ländern zur Übertragung von weiteren Aufgaben auf das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt)
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 22. August 2019
(MBl. NRW Nr. 18 vom 13.09.2019 S. 382)
Bekanntmachung des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
Das Verwaltungsabkommen zwischen dem Bund und den Ländern zur Übertragung von weiteren Aufgaben auf das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt-Verwaltungsabkommen) ist nach Übersendung der Vertragsurkunden aller Vertragspartner am 1. Juni 2019 in Kraft getreten.
Das Verwaltungsabkommen wird nachfolgend bekannt gemacht.
Verwaltungsabkommen zwischen Bund und Ländern zur Übertragung von weiteren
Aufgaben auf das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt)
Stand: 18. April 2018
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und die Regierungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland schließen gemäß Artikel 2 Abs. 7 des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik, das zuletzt durch das Abkommen zur dritten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik (3. DIBt-Änderungsabkommen, GVBl. für Berlin vom 27. März 2018, S. 192) geändert worden ist, folgendes Verwaltungsabkommen:
Artikel 1
Präambel
Die Aufgaben des Deutschen Instituts für Bautechnik sind in Artikel 2 und Artikel 3 des DIBt-Abkommens niedergelegt. Gemäß Art. 2 Abs. 7 des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik können die Landesregierungen dem Deutschen Institut für Bautechnik durch Verwaltungsabkommen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat weitere Aufgaben übertragen.
Artikel 2
Übertragung weiterer Aufgaben
Dem Deutschen Institut für Bautechnik wird die Aufgabe übertragen,
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Verwaltungsabkommen tritt am 1. des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte der von den Beteiligten unterzeichneten Vertragsurkunden der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung des Landes Berlin zugeht.
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Zuständigkeit für Artikel 2 Nr. 6 in Sachsen festgelegt: erlassen am 11.02.2020 im Sächs.ABl. Nr. 9 vom 27.02.2020 S. 181.
ENDE |