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Regelwerk; Bau- und Planungsrecht; Bauprodukte
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Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens zwischen Bund und Ländern zur Übertragung von weiteren Aufgaben auf das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt)
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 22. August 2019
(MBl. NRW Nr. 18 vom 13.09.2019 S. 382)



Bekanntmachung des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung

Das Verwaltungsabkommen zwischen dem Bund und den Ländern zur Übertragung von weiteren Aufgaben auf das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt-Verwaltungsabkommen) ist nach Übersendung der Vertragsurkunden aller Vertragspartner am 1. Juni 2019 in Kraft getreten.

Das Verwaltungsabkommen wird nachfolgend bekannt gemacht.

Verwaltungsabkommen zwischen Bund und Ländern zur Übertragung von weiteren
Aufgaben auf das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt)

Stand: 18. April 2018



Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und die Regierungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland schließen gemäß Artikel 2 Abs. 7 des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik, das zuletzt durch das Abkommen zur dritten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik (3. DIBt-Änderungsabkommen, GVBl. für Berlin vom 27. März 2018, S. 192) geändert worden ist, folgendes Verwaltungsabkommen:

Artikel 1
Präambel

Die Aufgaben des Deutschen Instituts für Bautechnik sind in Artikel 2 und Artikel 3 des DIBt-Abkommens niedergelegt. Gemäß Art. 2 Abs. 7 des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik können die Landesregierungen dem Deutschen Institut für Bautechnik durch Verwaltungsabkommen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat weitere Aufgaben übertragen.

Artikel 2
Übertragung weiterer Aufgaben

Dem Deutschen Institut für Bautechnik wird die Aufgabe übertragen,

  1. allgemeine Bauartgenehmigungen zu erteilen und nach Gegenstand und wesentlichem Inhalt öffentlich bekannt zu machen,
  2. ein Muster für eine Verwaltungsvorschrift über die Technischen Baubestimmungen i.S.v. § 85a MBO zu erstellen und dieses Muster nach Anhörung der beteiligten Kreise und Herstellung des Einvernehmens mit den obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder zu veröffentlichen,
  3. die Einhaltung der Bauwerksanforderungen nach der Verwaltungsvorschrift über die Technischen Baubestimmungen i.S.v. § 85a MBO in Bezug auf Bauprodukte mit CE-Kennzeichnung nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 für einzelne Angaben gutachterlich zu bestätigen, die nicht in der Leistungserklärung ausgewiesen werden können, wenn in der Verwaltungsvorschrift über die Technischen Baubestimmungen i.S.v. § 85a MBO keine technische Regel benannt ist oder es sonst keine allgemein anerkannte Regel der Technik gibt,
  4. als Produktinformationsstelle für das Bauwesen nach Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 764/2008 und Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tätig zu werden,
  5. die Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach der BauPGHeizkesselV i.V.m der BauPG-PÜZ-Anerkennungsverordnung vorzubereiten oder wenn die Länder die Zuständigkeit übertragen haben, die Anerkennung zu erteilen sowie die Stellen zu überwachen und
  6. als zuständige Behörde gemäß §§ 134, 135 Strahlenschutzgesetz tätig zu werden.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Verwaltungsabkommen tritt am 1. des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte der von den Beteiligten unterzeichneten Vertragsurkunden der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung des Landes Berlin zugeht.
_________
Zuständigkeit für Artikel 2 Nr. 6 in Sachsen festgelegt: erlassen am 11.02.2020 im Sächs.ABl. Nr. 9 vom 27.02.2020 S. 181.

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