Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
MBauVorlV - Musterbauvorlagenverordnung
Muster einer Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen
Fassung Februar 2007, zuletzt geändert durch Beschluss der Bauministerkonferenz vom 25. September 2020
(Quelle: www.bauministerkonferenz.de)
Archiv: 1974 2007 | Textvergleich der Fassungen 2007/2020 |
Auf Grund des § 85 Abs. 3 der MBO wird verordnet:
Teil I
Allgemeines
§ 1 Begriff Begründung 2020
1 Bauvorlagen sind die einzureichenden Unterlagen, die für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags (§ 68 Abs. 2 Satz 1 MBO), für die Anzeige der beabsichtigten Beseitigung (§ 61 Abs. 3 Satz 2 MBO) oder für die Genehmigungsfreistellung (§ 62 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 MBO) erforderlich sind. 2 Bautechnische Nachweise gelten auch dann als Bauvorlagen, wenn sie der Bauaufsichtsbehörde nicht vorzulegen sind.
§ 2 Einreichen von Anträgen, Anzeigen und Bauvorlagen Begründung 2020
(1) 1 Der Antrag oder die Anzeige mit den zugehörigen Bauvorlagen sind einschließlich der Bauzeichnungen und sonstigen Bauvorlagen elektronisch in Textform bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. 2 Die Bauaufsichtsbehörde kann Vorgaben zur elektronischen Einreichung machen.
(2) Hat die oberste Bauaufsichtsbehörde Formulare veröffentlicht, sind diese zu verwenden.
(3) 1 Jeder Antrag, jede Anzeige und jede Bauvorlage muss als eine eigene Einzeldatei erstellt und abgespeichert und in einem archivfähigen Portable Document Format (PDF/A nach ISO 19005-1) übermittelt werden. 2 Dateianlagen innerhalb der PDF-Dateien sind unzulässig. 3 Die gewählten Dateinamen müssen je einzelne Datei die Angaben zum Dateiinhalt und das Erstellungsdatum im Format Jahr, Monat, Tag (jjjjmmtt) enthalten. 4 Die Bauaufsichtsbehörde kann die Dateigrößen aus technischen Gründen beschränken.
(4) 1 Sind Datenträger einzureichen, sind sie mit Bezeichnung des Bauvorhabens und den Ordnern "Antrag", Ordnern gemäß § 3 Abs. 1, Ordner zu den Anforderungen gemäß § 63 Satz 1 Nr. 3 MBO oder § 64 Satz 1 Nr. 3 MBO sowie Ordner "sonstige Unterlagen" ohne weitere Unterordner herzustellen. 2 Die einzelnen Dateien sowie der Datenträger dürfen keine Sicherheitseinstellungen und keinen Schreibschutz enthalten.
(5) Die Bauaufsichtsbehörde kann andere Dateistrukturen, Bezeichnungen der Dateien, Strukturierungen der Antragsunterlagen und Dateigrößen zur Übermittlung der Daten zulassen.
(6) 1 Die Bauaufsichtsbehörde kann ergänzend Papierexemplare der Bauvorlagen nachfordern, wenn dies für die Beurteilung des Bauvorhabens im Einzelfall erforderlich ist. 2 Papierexemplare müssen dem Format DIN A 4 entsprechen oder auf diese Größe gefaltet sein.
(7) 1 Abweichend von Absatz 1 soll die Bauaufsichtsbehörde die Einreichung des Antrages in Papierform zulassen, wenn die Einreichung in elektronischer Form für den Bauherrn unzumutbar ist. 2 Bei Einreichung in Papierform sind die Bauvorlagen dreifach, ist die Gemeinde zugleich Bauaufsichtsbehörde, zweifach einzureichen. 3 Abweichend von Satz 2 sind die Bauvorlagen nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 MBO zweifach, ist die Gemeinde zugleich Bauaufsichtsbehörde, einfach einzureichen. 4 Die Absätze 2, 6, 8 und 9 gelten entsprechend.
(8) Die Bauaufsichtsbehörde darf ein Modell oder weitere Unterlagen verlangen, wenn dies zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist.
(9) Die Bauaufsichtsbehörde soll auf Bauvorlagen verzichten, wenn diese zur Beurteilung des Bauvorhabens nicht erforderlich sind.
Teil II
Vorzulegende Bauvorlagen
§ 3 Bauliche Anlagen Begründung 2020
(1) Vorzulegen sind:
(2) Im Lageplan und in jeder Bauzeichnung muss neben der numerischen Angabe des Maßstabes zur Kalibrierung auch eine grafische Maßstabsleiste enthalten sein, sofern nicht vorhandene Maßketten eine Kalibrierung ermöglichen. Diese ist mit den tatsächlichen Distanzen zu beschriften.
(3) Die Bauvorlagen müssen eine Angabe über den Entwurfsverfasser enthalten.
§ 4 Werbeanlagen Begründung 2020
(1) Vorzulegen sind:
(2) Die Zeichnung muss die Darstellung der Werbeanlage und ihre Maße, auch bezogen auf den Standort und auf Anlagen, an denen die Werbeanlage angebracht oder in deren Nähe sie aufgestellt werden soll, sowie Angaben über die Farbgestaltung enthalten.
(3) In der Beschreibung sind die Art und die Beschaffenheit der Werbeanlage, sowie, soweit erforderlich, die Abstände zu öffentlichen Verkehrsflächen anzugeben.
§ 5 Vorbescheid Begründung 2020
Vorzulegen sind diejenigen Bauvorlagen, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen des Bauvorhabens erforderlich sind.
§ 6 Beseitigung von Anlagen Begründung 2020
Vorzulegen sind:
Teil III
Inhalt der Bauvorlagen
§ 7 Auszug aus der Liegenschaftskarte *, Lageplan Begründung 2020
(1) 1 Der aktuelle Auszug aus der Liegenschaftskarte * muss das Baugrundstück und die benachbarten Grundstücke im Umkreis von mindestens 50 m darstellen. 2 Das Baugrundstück ist zu kennzeichnen. 3 Der Auszug ist mit dem Namen des Bauherrn, der Bezeichnung des Bauvorhabens und dem Datum des dazugehörigen Bauantrags oder der Unterlagen nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 MBO zu beschriften.
(2) 1 Der Lageplan ist auf der Grundlage der Liegenschaftskarte * zu erstellen. 2 Dabei ist ein Maßstab von mindestens 1:500 zu verwenden. 3 Ein größerer Maßstab ist zu wählen, wenn es für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist.
(3) Der Lageplan muss, soweit dies zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist, enthalten:
(4) Der Inhalt des Lageplans nach Abs. 3 ist auf besonderen Blättern in geeignetem Maßstab darzustellen, wenn der Lageplan sonst unübersichtlich würde.
(5) 1 Im Lageplan sind die Zeichen und Farben der Anlage 1 zu verwenden; im Übrigen ist die Planzeichenverordnung (PlanzV 90) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 58) entsprechend anzuwenden. 2 Sonstige Darstellungen sind zu erläutern.
(6) Bei Änderungen baulicher Anlagen, bei denen Außenwände und Dächer sowie die Nutzung nicht verändert werden, ist der Lageplan nicht erforderlich.
§ 8 Bauzeichnungen Begründung 2020
(1) 1 Für die Bauzeichnungen ist ein Maßstab von mindestens 1:100 zu verwenden. 2 Ein größerer Maßstab ist zu wählen, wenn er zur Darstellung der erforderlichen Eintragung notwendig ist; ein kleinerer Maßstab kann gewählt werden, wenn er dafür ausreicht.
(2) In den Bauzeichnungen sind darzustellen:
(3) In den Bauzeichnungen sind anzugeben:
(4) In den Bauzeichnungen sind die Zeichen und Farben der Anlage 1 zu verwenden.
§ 9 Baubeschreibung Begründung 2020
1 In der Baubeschreibung sind das Vorhaben und seine Nutzung zu erläutern, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist und die notwendigen Angaben nicht im Lageplan und den Bauzeichnungen enthalten sind. 2 Die Gebäudeklasse und die Höhe im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 2 MBO sind anzugeben. 3 Die anrechenbaren Bauwerte und ihre Ermittlung sind anzugeben.
§ 10 Standsicherheitsnachweis Begründung 2020
(1) Für den Nachweis der Standsicherheit tragender Bauteile einschließlich ihrer Feuerwiderstandsfähigkeit nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sind eine Darstellung des gesamten statischen Systems sowie die erforderlichen Konstruktionszeichnungen, Berechnungen und Beschreibungen vorzulegen.
(2) 1 Die statischen Berechnungen müssen die Standsicherheit der baulichen Anlagen und ihrer Teile nachweisen. 2 Die Beschaffenheit des Baugrundes und seine Tragfähigkeit sind anzugeben. 3 Soweit erforderlich, ist nachzuweisen, dass die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke nicht gefährdet werden.
(3) Die Standsicherheit kann auf andere Weise als durch statische Berechnungen nachgewiesen werden, wenn hierdurch die Anforderungen an einen Standsicherheitsnachweis in gleichem Maße erfüllt werden.
§ 11 Brandschutznachweis Begründung 2020
(1) Für den Nachweis des Brandschutzes sind im Lageplan, in den Bauzeichnungen und in der Baubeschreibung, soweit erforderlich, insbesondere anzugeben:
(2) 1 Bei Sonderbauten, Mittel- und Großgaragen müssen, soweit es für die Beurteilung erforderlich ist, zusätzlich Angaben gemacht werden insbesondere über:
2 Anzugeben ist auch, weshalb es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedarf (§ 51 Satz 2 MBO). 3 Der Brandschutznachweis kann auch gesondert in Form eines objektbezogenen Brandschutzkonzeptes dargestellt werden.
§ 12 Nachweise für Wärme-, Schall-, Erschütterungsschutz Begründung 2020
Die Berechnungen müssen den nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften geforderten Wärme-, Schall- und Erschütterungsschutz nachweisen.
§ 13 Übereinstimmungsgebot Begründung 2020
Die Bauzeichnungen, Baubeschreibungen, Berechnungen und Konstruktionszeichnungen sowie sonstige Zeichnungen und Beschreibungen, die den bautechnischen Nachweisen zugrunde liegen, müssen miteinander übereinstimmen und gleiche Positionsangaben haben.
Teil IV
Bauzustandsanzeigen
§ 14 Baubeginnsanzeige Begründung 2020
(1) 1 Soweit bautechnische Nachweise nicht bauaufsichtlich geprüft/nicht durch einen Prüfsachverständigen bescheinigt * werden, ist eine Erklärung des jeweiligen Nachweiserstellers nach § 66 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 MBO über die Erstellung des bautechnischen Nachweises spätestens mit der Baubeginnsanzeige (§ 72 Abs. 8, § 62 Abs. 5 Satz 2 MBO) vorzulegen. 2 Wird das Bauvorhaben abschnittsweise ausgeführt, muss die Erklärung spätestens bei Beginn der Ausführung des jeweiligen Bauabschnitts vorliegen.
(2) Für die nach § 72 Abs. 6 Nr. 2 MBO vorzulegenden Bescheinigungen nach § 66 Abs. 3 MBO gilt Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
(3) Muss der Standsicherheitsnachweis bei Bauvorhaben nach § 66 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 2 MBO nicht bauaufsichtlich geprüft / nicht durch einen Prüfsachverständigen bescheinigt werden, ist spätestens mit der Baubeginnsanzeige eine Erklärung des Tragwerksplaners hierüber nach Maßgabe des Kriterienkataloges der Anlage 2 vorzulegen.
§ 15 Anzeige der beabsichtigten Nutzungsaufnahme Begründung 2020
Sind bei einem Bauvorhaben wiederkehrende bauaufsichtliche Prüfungen durch Rechtsverordnung nach § 85 Abs. 1 Nr. 5 MBO oder im Einzelfall vorgeschrieben, ist mit der Anzeige nach § 82 Abs. 2 Satz 1 MBO über die in § 82 Abs. 2 Satz 2 MBO benannten Bescheinigungen und Bestätigungen hinaus der Brandschutznachweis (§ 11) vorzulegen, soweit er nicht bauaufsichtlich geprüft ist *.
Teil V
In-Kraft-Treten
§ 16 In-Kraft-Treten Begründung 2020
Diese Verordnung tritt am ____ in Kraft.
Zeichen und Farben für Bauvorlagen Fassung Februar 2007 | Anlage 1 (zu § 7 Abs. 5 und § 8 Abs. 4) |
Zeichen: | Farbe: | |
1. Grenzen des Grundstücks |
_ _ _ _ _ | Violett |
2. vorhandene bauliche Anlagen oder Bauteile |
| Grau |
3. geplante bauliche Anlagen oder Bauteile |
| Rot |
4. zu beseitigende bauliche Anlagen oder Bauteile |
| Gelb |
5. Flächen, die von Baulasten betroffen sind |
| Braun |
Kriterienkatalog nach § 14 Abs. 3 MBauVorlV Fassung Februar 2007 (ergänzt Juni 2014) | Anlage 2 |
Sind die nachfolgenden Kriterien ausnahmslos erfüllt, ist eine Prüfung des Standsicherheitsnachweises nicht erforderlich:
ENDE |