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MKLR - Muster-Kunststofflager-Richtlinie
Muster-Richtlinie über den Brandschutz bei der Lagerung von Altreifen sowie Kunststoffabfällen in Anlagen zur Abfallentsorgung
Fassung vom 1. März 2023 *
(Quelle Argebau v. 03.07.2023)
Textvergleich der Fassungen 1996 - 2023
Archiv MKLR1996
1. Schutzziel
1.1 Ziel dieser Richtlinie ist es, bei der Lagerung für Altreifen sowie Kunststoffabfällen in Anlagen zur Abfallentsorgung der Entstehung eines Brandes sowie der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorzubeugen und wirksame Löscharbeiten zu ermöglichen (§ 14 MBO).
2. Anwendungsbereich
Diese Richtlinie gilt für die Lagerung von Altreifen sowie für die Behandlung oder Sortierung von Kunststoffabfällen einschließlich der dazu notwendigen Lagerung in Anlagen zur Abfallentsorgung - nachstehend als Stoffe bezeichnet - in Lagermengen von insgesamt mehr als 200 m3 in Form von Mono- oder Mischfraktionen in kompakter Form oder als Schüttgut, lose, in ortsfesten und ortsbeweglichen Behältern, in Lagergebäuden und im Freien.
3. Begriffe
3.1 Altreifen
Altreifen im Sinne dieser Richtlinie sind Gebrauchtreifen, soweit diese Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212) in der jeweils geltenden Fassung sind.
3.2 Kunststoffabfälle
Kunststoffabfälle im Sinne dieser Richtlinie sind Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212) in der jeweils geltenden Fassung, die überwiegend Kunststoffe beinhalten oder mit Kunststoffen vermischt sind wie z.B. Ersatzbrennstoffe, Leichtverpackungsabfälle (Gelbe Tonne) und aussortierte Kunststofffraktionen.
4. Flächen für die Feuerwehr
Für den Einsatz der Feuerwehr sind auf dem Grundstück geeignete Zufahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle herzustellen. Aufstellflächen sind mindestens auf zwei sich gegenüberliegenden Seiten für Lagerflächen im Freien ab 2.000 m2, für bauliche Anlagen ab einer Fläche von 5.000 m2 vorzusehen. Abstände zu Gebäudeaußenwänden nach der Muster-Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr sind auch auf Begrenzungen von Lagerflächen anzuwenden
5. Lagerung von Stoffen in Gebäuden
5.1 Die Lagerung von Stoffen darf in Gebäuden nur in den Erdgeschossen erfolgen. Soweit sie nicht ebenerdig gelagert werden, können besondere Anforderungen zur Ermöglichung wirksamer Löscharbeiten gestellt werden.
5.2 Das Lager ist durch Brandwände in Brandabschnitte von höchstens 5.000 m2 zu unterteilen.
5.3 Jeder Brandabschnitt ist durch mindestens 10 m breite brandlastfreie Zonen (Freistreifen) in Lagerbereiche von höchstens 300 m2 zu unterteilen.
5.4 In einem Brandabschnitt müssen vorhanden sein
5.5 Im Freien ist eine nicht überdachte geeignete Fläche von 400 m2 für die Auslagerung und das Ablöschen von brennenden Stoffen vorzusehen.
6. Lagerung von Stoffen im Freien
6.1 Als Lagerung von Stoffen im Freien gilt auch eine Lagerung innerhalb eines Lagerabschnitts mit einem Dach, wenn
6.2 Das Lager ist durch mindestens 10 m breite, nicht überdachte brandlastfreie Zonen (Freistreifen) oder durch feuerbeständige Wände aus nichtbrennbaren Baustoffen in Lagerabschnitte von höchstens 2.000 m2 zu unterteilen. Die Wände sind
zu führen.
6.3 Jeder Lagerabschnitt ist durch mindestens 10 m breite brandlastfreie Zonen (Freistreifen) oder durch feuerbeständige Wände aus nichtbrennbaren Baustoffen in Lagerbereiche von höchstens 400 m2 zu unterteilen. Die Wände sind mindestens 1,0 m über die zulässige Lagerguthöhe zu führen.
6.4 Lagerabschnitte und Lagerbereiche dürfen folgende Lagertiefen nicht überschreiten:
6.5 Lager im Freien müssen von den Grundstücksgrenzen einen Abstand von mindestens 10 m einhalten oder gegenüber Grundstücksgrenzen feuerbeständige Wände aus nichtbrennbaren Baustoffen ohne Öffnungen bis mindestens 1 m über der zulässigen Lagerguthöhe haben.
6.6 Entlang mindestens einer Kante eines Lagerbereichs ist ein 10 m breiter geeigneter Streifen für das Umschichten und Ablöschen von brennenden Stoffen vorzusehen. Sofern dieser Streifen mit einer brandlastfreien Zone nach Nr. 6.3 zusammenfällt, genügt eine Breite von insgesamt 15 m. Anstelle eines geeigneten Streifens kann eine geeignete Fläche nach Nr. 5.5. vorgesehen werden.
7. Lagerguthöhe
Die Lagerguthöhe darf bei Schüttung 5 m, bei Blocklagerung 4 m nicht überschreiten.
Die zulässigen Lagerguthöhen sind deutlich sichtbar auszuschildern.
8. Löschwasserversorgung
Zur Begrenzung der Brandausbreitung über einen Lagerbereich hinaus muss eine Löschwassermenge über einen Zeitraum von zwei Stunden von mindestens 192 m3/h zur Verfügung stehen. In Abstimmung mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle kann eine größere Löschwassermenge und eine größere Förderleistung verlangt werden, wenn dies erforderlich ist. Bei Lagern mit selbsttätiger Feuerlöschanlage kann die Löschwassermenge für Löscharbeiten der Feuerwehr in Abstimmung mit der Brandschutzdienststelle reduziert werden.
9. Betriebliche Maßnahmen
Im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle sind Feuerwehrpläne anzufertigen und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.
ENDE |