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BrschFördRL - Brandschutz-Förderrichtlinie
Richtlinie zur Förderung des Brandschutzwesens
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 17. März 2005
(AmtsBl. Nr. 16 vom 04.04.2005 S. 538; 02.12.2009 S. 1007 09; 17.12.2014 S. 1263; 14.12.2015 S. 865 * aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2131-4
(Red. Anm. dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt)
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 09 Auf der Grundlage des § 4 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 2002 (GVOBl. M-V S. 254), das zuletzt durch das Gesetz vom 17. März 2009 (GVOBl. M-V S. 282) geändert worden ist, und des § 25 des Finanzausgleichgesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 10. November 2009 (GVOBl. M-V S. 606), der durch das Gesetz vom 13. Dezember 2013 (GVOBl. M-V S. 687) geändert worden ist, können Investitionen im Bereich des Brandschutzwesens durch Zuwendungen und Zuweisungen des Landes gefördert werden. Die Gewährung von Zuwendungen und Zuweisungen erfolgt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern.
1.2 09 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Bewilligungsbehörde ist das durch das Innenministerium beauftragte Landesamt für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz Mecklenburg-Vorpommern.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Pauschalzuweisungen
Die Landkreise und kreisfreien Städte erhalten für wichtige Investitionen vorrangig mit überörtlichem Charakter jährlich Pauschalzuweisungen für den Brandschutz, die Technische Hilfeleistung und die Jugendfeuerwehren.
Nicht zuwendungsfähig sind:
2.2 Jährliche Zuwendungen
2.2.1 09 Der Landesfeuerwehrverband Mecklenburg-Vorpommern e. V. erhält für die Landesjugendfeuerwehrarbeit eine jährliche Zuwendung. Für die Teilnahme an Bundeswettkämpfen und internationalen Wettkämpfen sind davon maximal 20 Prozent vorzusehen. Die verbleibenden Mittel sind für folgende Maßnahmen zu verwenden:
2.2.2 Der Landesfeuerwehrverband Mecklenburg-Vorpommern e. V. erhält als Interessenvertreter der Feuerwehren zur Unterstützung von Maßnahmen, insbesondere für Öffentlichkeitsarbeit der Feuerwehren und Fortbildungsmaßnahmen der Kreiswehrführer, eine jährliche Zuwendung.
2.3 Zuweisungen zum Auf- und Ausbau des BOS-Digitalfunks 09
Die den Landkreisen und kreisfreien Städten gemäß § 25 Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes zweckgebunden zur Bildung einer Rücklage zuzuweisenden Mittel werden einwohnerbezogen ermittelt und gesondert zugewiesen.
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die Landkreise und kreisfreien Städte und der Landesfeuerwehrverband Mecklenburg-Vorpommern e. V.. Die Landkreise haben ihre Gemeinden in eigener Zuständigkeit angemessen an den Zuwendungen zu 'beteiligen.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
Landkreise und kreisfreie Städte dürfen nur dort fördern, wo zur Sicherung der Leistungsfähigkeit und Einsatzbereitschaft auch unter Berücksichtigung der jeweiligen Bedeutung (Einordnung) der Feuerwehr Investitionen erforderlich sind.
Beschaffungen müssen wirtschaftlich, sparsam und im Hinblick auf die bestehende Ausstattung der jeweiligen Feuerwehr als auch unter Berücksichtigung der Ausrüstung benachbarter Feuerwehren notwendig sein.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Pauschalzuweisungen
Der für die Pauschalzahlung nach Nummer 2.1 zur Verfügung stehende Betrag wird von der Bewilligungsbehörde als zweckgebundene Zuweisung (Projektförderung) jährlich auf der Grundlage der durch das Statistische Landesamt Mecklenburg-Vorpommern festgestellten aktuellen stichtagsbezogenen Einwohnerzahlen aufgeteilt.
Die Zuwendungen des Landes an den Landesfeuerwehrverband Mecklenburg-Vorpommern e. V. erfolgen als Festbetragsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses (Projektförderung). Zuwendungsfähig sind die unter Nummer 2.2.1 und 2.2.2 aufgeführten Maßnahmen.
Dabei darf eine unter Nummer 2.2.1 aufgeführte Zuwendung den Betrag von 15.000 Euro im Einzelfall nicht überschreiten.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Es sind nur solche Beschaffungen zulässig, die genormte oder durch das Land gesondert zugelassene Technik betreffen.
Fernmeldeeinrichtungen sind zuwendungsfähig, wenn sie den Technischen Richtlinien der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) entsprechen oder vom Innenministerium anerkannt werden.
Für Fahrzeuge ist auf der Grundlage der Nummer 4.2.3 zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern eine zeitliche Bindung als Feuerwehreinsatzfahrzeug von zehn Jahren festgelegt. Über die Bindungsfristen für Gebrauchtfahrzeuge ist im Einzelfall durch die Landkreise und kreisfreien Städte als Zuwendungsgeber zu entscheiden.
Für bauliche Maßnahmen ist im Einzelfall über die Bindungsfrist zu entscheiden. Es ist eine Mindestfrist von 25 Jahren festgelegt.
Mit der Zusammenlegung von Feuerwehren können die festgelegten Bindungsfristen im Einzelfall wieder aufgehoben werden.
7.1 Antrags- und Bewilligungsverfahren
Die Pauschalzuweisungen nach Nummer 2.1 werden ohne Antragsverfahren jährlich von der Bewilligungsbehörde festgesetzt und unmittelbar an die Landkreise und kreisfreien Städte ausgezahlt. Die Landkreise haben vorrangig die Gemeinden mit Schwer- und Stützpunktfeuerwehren zu berücksichtigen. Jugendfeuerwehren sind in angemessener Höhe zu berücksichtigen.
Für die Bewilligung der Zuwendungen nach Nummer 2.2 bedarf es eines schriftlichen Antrags zur Projektförderung gemäß Nummer 3 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern.
Die unter Nummer 2.2.1 Buchstabe a bis e aufgeführten Maßnahmen bewirtschaftet der Landesfeuerwehrverband Mecklenburg-Vorpommern e.V. nach Maßgabe seiner Richtlinie.
Zuwendungen und Zuweisungen werden durch schriftlichen Bescheid bewilligt. Form und Inhalt des Bescheids richten sich nach den Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern und nach den Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern. Der Bescheid kann Auflagen und sonstige Nebenbestimmungen enthalten.
7.2 Verwendungsnachweisverfahren 09
Die Verwendung der Pauschalzuweisungen wird gemäß Nummer 2.1 durch die Landkreise und kreisfreien Städte und die jährlichen Zuwendungen gemäß Nummer 2.2 durch den Landesfeuerwehrverband Mecklenburg-Vorpommern e. V. entsprechend den Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern bis zum 30. Juni des Folgejahres nachgewiesen. Für den Nachweis wird der einfache Verwendungsnachweis zugelassen. Der Nachweis hat für das abzurechnende Haushaltsjahr zu erfolgen und verbleibt bei den Landkreisen und kreisfreien Städten.
Die Zuwendungsempfänger legen der Bewilligungsbehörde jährlich unaufgefordert die durch das Rechnungsprüfamt geprüften Übersichten über den Verwendungszweck der Pauschalzuweisungen bis zum 30. Juni des Folgejahres vor.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern, soweit nicht in der Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind, und das Landesverwaltungsverfahrensgesetz.
8. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten 09 *
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2016 außer Kraft. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Richtlinie tritt die Förderrichtlinie Brandschutz vom 27. März 2002 (AmtsBl. M-V S. 398) außer Kraft.
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*) red. Änderung Außerkrafttreten geändert von 2015 auf 2016
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