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BrSchG - Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz
Gesetz über den Brandschutz und die Technischen Hilfeleistungen durch die Feuerwehren für Mecklenburg-Vorpommern
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 3. Mai 2002
(GVOBl. M-V Nr. 8 vom 29.05.2002 S. 254; 14.03.2005 S. 91, 96 05; 19.12.2005 S. 640 05a; 23.05.2006 S. 194 06 gegenstandslos; 17.03.2009 S. 282 09;30.12.2015 S. 590, ber. 2016 S. 20 15; 21.12.2015 S. 612 aufgehoben)
Gl.- Nr. 2131-1
Letzte Änderung vor Neufassung GVOBl. M-V vom 30.12.2015 S. 590, ber. 2016 S. 20 wurde nicht eingearbeitet.
Abschnitt 1
Aufgaben und Träger
§ 1 Brandschutz und Technische Hilfeleistung
(1) Der vorbeugende Brandschutz erstreckt sich auf Maßnahmen zur Verhinderung eines Brandausbruches und einer Brandausbreitung sowie zur Sicherung der Rettungswege. Er schafft außerdem Voraussetzungen für einen wirkungsvollen abwehrenden Brandschutz.
(2) Der abwehrende Brandschutz umfasst alle Maßnahmen zur Bekämpfung von Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachen, die bei Bränden und Explosionen entstehen.
(3) Die Technische Hilfeleistung umfasst alle Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachen, die aus Anlass verschiedener Ereignisse entstehen.
(4) Der Brandschutz und die Technische Hilfeleistung sind Aufgaben der Gemeinden, Landkreise sowie des Landes.
§ 2 Aufgaben der Gemeinden
(1) Die Gemeinden haben als Aufgaben des eigenen Wirkungskreises den abwehrenden Brandschutz und die Technische Hilfeleistung in ihrem Gebiet sicherzustellen. Sie haben dazu insbesondere
(2) Gemeinden können für alle Aufgabenbereiche gemeinsame Einrichtungen schaffen. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann in Ausnahmefällen auf Antrag der Gemeinde und im Einverständnis mit einem Betrieb oder einer Einrichtung, die eine Werkfeuerwehr unterhält, die Aufgaben des Brandschutzes und der Technischen Hilfeleistung in der Gemeinde oder einem Gemeindeteil der Werkfeuerwehr übertragen.
(3) Eine Gemeinde hat einer anderen Gemeinde auf deren Ersuchen oder auf Anforderung der Rechtsaufsichtsbehörde Nachbarschaftshilfe zu leisten, soweit der abwehrende Brandschutz und die Technische Hilfeleistung in ihrem Gebiet dadurch nicht erheblich gefährdet werden. Die andere Gemeinde hat der helfenden Gemeinde auf Antrag die Kosten zu erstatten, wenn die Nachbarschaftshilfe in mehr als 15 Kilometer Entfernung (Luftlinie von der Gemeindegrenze) geleistet wird.
(4) Die Gemeinden können einen Ausschuss für den Brandschutz, der beratend tätig wird, bilden. Diesem Ausschuss soll der Wehrführer der Gemeinde angehören.
§ 3 Aufgaben der Landkreise
(1) Die Landkreise haben als Aufgaben des eigenen Wirkungskreises den überörtlichen Brandschutz und die Technische Hilfeleistung sicherzustellen.
(2) Sie haben dazu insbesondere
(3) Der Absatz 2 Buchstabe b und c gilt für kreisfreie Städte entsprechend.
(4) Zur Lösung dieser Aufgaben können gemeinsame Einrichtungen geschaffen werden.
§ 4 Aufgaben des Landes
Aufgabe des Landes ist es insbesondere,
Abschnitt 2
Feuerwehren Allgemeine Vorschriften
§ 5 Arten der Feuerwehr
Feuerwehren im Sinne des Gesetzes sind die öffentlichen Feuerwehren (Berufsfeuerwehr, freiwillige Feuerwehr, Pflichtfeuerwehr) und die betrieblichen Feuerwehren (Betriebs- und Werkfeuerwehren).
§ 6 Unvereinbarkeit
Angehörige der Feuerwehren, die aktiven Dienst leisten, sollen nicht gleichzeitig aktive Mitglieder anderer Organisationen oder Einrichtungen sein, die neben der Feuerwehr eingesetzt werden können.
§ 7 Aufgaben und Befugnisse
(1) Feuerwehren führen in ihrem Zuständigkeitsbereich den abwehrenden Brandschutz und die Technische Hilfeleistung durch. Sie nehmen Aufgaben bei der Bekämpfung von Katastrophen und anderen Gemeingefahren wahr und können im Rettungswesen mitwirken. Die Feuerwehren können unterstützende Aufgaben bei der Beseitigung von Umweltgefahren als Sofortmaßnahmen übernehmen.
(2) Feuerwehren unterstützen die vorbeugende Tätigkeit im Brandschutz.
(3) Öffentliche Feuerwehren sind befugt,
(4) Übungen der Feuerwehr in oder an Gebäuden, Grundstücken, Schiffen und sonstigen Anlagen bedürfen der Zustimmung der Eigentümer oder der von ihnen Ermächtigten.
(5) Soweit ihre Einsatzbereitschaft gewährleistet ist, können Feuerwehren Aufgaben zur Sicherung von Veranstaltungen oder für Dritte andere Leistungen im Brandschutz erbringen.
(6) Die Feuerwehren sind berechtigt, die notwendigen Sicherungsmaßnahmen zu treffen, um auf der Einsatzstelle ungehindert tätig sein zu können, soweit die Ordnungsbehörde oder die Polizei entsprechende Maßnahmen nicht getroffen hat. Jeder ist verpflichtet, diese Sicherungsmaßnahmen einzuhalten.
§ 8 Berufsfeuerwehr
(1) Städte mit mehr als 80.000 Einwohnern müssen, andere Städte können, eine Berufsfeuerwehr als gemeindliche Einrichtungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit aufstellen.
(2) Die Aufgaben der Berufsfeuerwehr sind von Beamten wahrzunehmen.
(3) Der Leiter der Berufsfeuerwehr ist Vorgesetzter der Angehörigen der Berufsfeuerwehr und der freiwilligen Feuerwehren in den Städten. Er ist auch für die Einsatzbereitschaft und Ausbildung der freiwilligen Feuerwehren im Stadtgebiet verantwortlich und berät die Stadt in allen Angelegenheiten des Brandschutzes sowie der Technischen Hilfeleistung.
(4) Die Bildung und Auflösung einer Berufsfeuerwehr bedürfen der Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde.
§ 9 Freiwillige Feuerwehr
(1) Freiwillige Feuerwehren sind gemeindliche Einrichtungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Sie gliedern sich in Gemeindefeuerwehren sowie in Ortsfeuerwehren, die in Gemeindeteilen aufgestellt werden können und dann zusammen die Gemeindefeuerwehr bilden.
(2) Die Freiwilligen Feuerwehren geben sich eine Satzung, in der sie die Rechte und Pflichten der Mitglieder regeln.
(3) Die Freiwilligen Feuerwehren bestehen aus der Einsatzabteilung. Daneben können andere Abteilungen (zum Beispiel Reserve-, Ehren-, Jugend- oder Musikabteilung) gebildet werden.
(4) Gemeinden können in Freiwilligen Feuerwehren feuerwehrtechnisches Personal hauptamtlich beschäftigen.
(5) In Städten mit Berufsfeuerwehren sollen neben diesen Freiwillige Feuerwehren aufgestellt werden. Sie erhalten den Status von Ortsfeuerwehren.
§ 10 Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr 09
(1) Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr sind ehrenamtlich tätig.
(2) In den aktiven Dienst kann eintreten, wer
Mit dem Eintritt entsteht die Verpflichtung zur Teilnahme am Einsatz-, Übungs-, Aus- und Fortbildungsdienst. Aktive Mitglieder, die aus beruflichen oder anderen zwingenden Gründen dem Feuerwehrdienst für mehr als drei Monate nicht zur Verfügung stehen, sind auf Antrag für den Zeitraum des Dienstausfalls zu beurlauben. Mit Einverständnis der Wehrführungen können sie den Dienst bei einer anderen öffentlichen Feuerwehr ableisten.
(3) In der Regel endet der aktive Dienst durch Übertritt in die Ehrenabteilung mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird. Wenn die gesundheitlichen Voraussetzungen vorliegen, kann der Übertritt zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, spätestens jedoch mit Vollendung des 67. Lebensjahres.
(4) Der Eintritt in die Jugend- sowie in die Musikabteilung ist in der Regel vom elften Lebensjahr an zulässig. Kinder ab Vollendung des sechsten Lebensjahres können zum Zwecke der Brandschutzerziehung in die Jugendabteilung aufgenommen werden. Rechte und Pflichten der Angehörigen der Jugendabteilung sind in einer Jugendordnung festzulegen. Zur Verstärkung der Musikabteilung können bis zur Hälfte der Personalstärke auch nicht einer Feuerwehr angehörende Personen aufgenommen werden; sie werden dadurch nicht Mitglieder der Feuerwehr.
§ 11 Absicherung der ehrenamtlich Tätigen
(1) Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und auf unentgeltliche Dienst- und Schutzkleidung. Ihnen dürfen aus dem Dienst keine Nachteile im Arbeits- oder Dienstverhältnis erwachsen.
(2) Während der Dauer der Teilnahme an Einsätzen (einschließlich einer angemessenen Erholungsphase), Übungen und Lehrgängen entfällt für sie die Pflicht zur Arbeits- und Dienstableistung. Der Arbeitgeber oder Dienstherr ist verpflichtet, für diesen Zeitraum das Arbeitsentgelt oder die Dienstbezüge einschließlich aller Nebenleistungen und Zulagen fortzuzahlen, die ohne die ehrenamtliche Tätigkeit üblicherweise erzielt worden wären. Dem privaten Arbeitgeber wird der Betrag auf Antrag durch die Gemeinde erstattet. Beruflich selbständigen Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren wird der Verdienstausfall auf der Grundlage einer Verordnung durch die Gemeinde erstattet. Die Teilnahme an Übungen und Lehrgängen ist dem Arbeitgeber oder Dienstherren unverzüglich mitzuteilen.
(3) Auf Antrag ist dem privaten Arbeitgeber auch das Arbeitsentgelt zu erstatten, das er aufgrund gesetzlicher Vorschriften während einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, die auf den Dienst in der Feuerwehr zurückzuführen ist, weiterleistet. Beruflich Selbständigen wird der Verdienstausfall oder wahlweise die Kosten für eine Vertretungskraft während einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, die auf den Dienst in der Feuerwehr zurückzuführen ist, bis zu einer Dauer von sechs Monaten erstattet. Mit der Erstattung kann der zuständige Träger der gesetzlichen Unfallversicherung durch den Träger der Feuerwehr beauftragt werden.
(4) Sachschäden, die Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr bei Ausübung des Feuerwehrdienstes entstehen, sind von der Gemeinde zu ersetzen, sofern die Betroffenen den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Schadenersatzansprüche Dritter gegen Feuerwehren gehen auf die Gemeinde über, soweit diese Ersatz zu leisten hat.
§ 12 Gemeinde-, Orts- und Amtswehrführer 09
(1) Die aktiven Mitglieder der Gemeindefeuerwehr wählen aus ihrer Mitte für sechs Jahre den Gemeindewehrführer und seinen Stellvertreter. Die aktiven Mitglieder der Ortsfeuerwehr wählen außerdem für die gleiche Wahlzeit den Ortswehrführer und den Stellvertreter. Diese werden zu Ehrenbeamten ernannt.
(2) Wählbar ist, wer
Eine Wiederwahl ist auch nach Vollendung des 59. Lebensjahres zulässig. Die Wahlzeit endet mit dem Kalenderjahr, in dem der Gewählte das 65. Lebensjahr vollendet hat.
(3) Die Wahl der Orts- und des Gemeindewehrführers und ihrer Stellvertreter bedarf der Zustimmung der Gemeindevertretung.
(4) Der Wehrführer ist für die Einsatzbereitschaft der freiwilligen Feuerwehr und die Ausbildung ihrer Mitglieder verantwortlich.
(5) Doppelfunktionen in Freiwilligen Feuerwehren sind grundsätzlich möglich, soweit die Gefahr einer Interessenkollision ausgeschlossen ist.
(6) Ist ein Wehrführer oder ein Stellvertreter den persönlichen oder fachlichen Anforderungen, die sein Amt an ihn stellt, nicht mehr gewachsen, so kann er von der Gemeindevertretung nach Anhörung der Mitgliederversammlung vorzeitig abberufen werden. Das gilt auch, wenn ihm durch die Mitgliederversammlung das Vertrauen entzogen wurde. Die Abberufung bedarf der Bestätigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde.
(7) In Ämtern werden der Amtswehrführer und der Stellvertreter durch die Gemeinde- und Ortswehrführer gewählt. Im Übrigen sind die Absätze 1 bis 6 entsprechend anzuwenden. Der Amtswehrführer berät die Feuerwehren der amtsangehörigen Gemeinden in fachlichen und organisatorischen Fragen, koordiniert die Ausbildung, wirkt bei der Aufstellung von Einsatz- und Alarmplänen mit, berät die Amtsverwaltung zur Finanzausstattung und trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um die Einsatzbereitschaft der Feuerwehren im Amtsbereich zu sichern. Er ist darüber hinaus Bindeglied zwischen dem Kreiswehrführer und den Gemeindewehrführern.
§ 13 Pflichtfeuerwehr
(1) Die Gemeinde hat eine Pflichtfeuerwehr aufzustellen, wenn kein ausreichender abwehrender Brandschutz gewährleistet ist.
(2) Die Pflichtfeuerwehr ist eine gemeindliche Einrichtung ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Die Gemeindevertretung beschließt die Satzung der Pflichtfeuerwehr. Gliederung und Ausbildung der Pflichtfeuerwehr richten sich nach den Bestimmungen der freiwilligen Feuerwehren.
(3) Alle Einwohner im Alter von 18 bis 55 Jahren sind verpflichtet, Dienste in der Pflichtfeuerwehr als ehrenamtliche Tätigkeit für die Gemeinde zu übernehmen und auszuüben, wenn dem keine schwerwiegenden Gründe entgegenstehen.
(4) Der Bürgermeister bestellt die erforderliche Zahl von Einwohnern durch schriftlichen Verpflichtungsbescheid. Der Wehrführer und sein Stellvertreter sind von der Gemeindevertretung zu berufen. Sie werden zu Ehrenbeamten ernannt. Die Berufung bedarf der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde.
(5) Die zum Dienst Verpflichteten haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr.
(1) Aus- und Fortbildungsmaßnahmen obliegen den Gemeinden und Landkreisen und dem Land.
(2) Die Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz hat die Aufgabe, Führungskräfte und Spezialisten der öffentlichen Feuerwehren aus- und fortzubilden. Daneben kann ihr die Ausbildung für besondere Aufgaben übertragen werden. Dazu erlässt das Innenministerium eine Schulordnung.
(3) Die Aus- und Fortbildung an der Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz ist für öffentliche Feuerwehren gebührenfrei. Betriebliche Feuerwehren und Feuerwehren anderer Bundesländer können an den Ausbildungsmaßnahmen gegen Kostenerstattung nach einer Rechtsverordnung für die Benutzung der Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz teilnehmen.
(4) Die Aus- und Fortbildungsmaßnahmen werden in der Regel mit einer Leistungsüberprüfung abgeschlossen.
§ 15 Feuerwehrverbände
(1) Die freiwilligen Feuerwehren eines Landkreises können den Kreisfeuerwehrverband, die einer kreisfreien Stadt den Stadtfeuerwehrverband, bilden. Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und geben sich eine Satzung.
(2) Betriebliche Feuerwehren können auf Antrag Verbandsmitglied werden.
(3) Die Landkreise, Städte und Gemeinden haben zu den Kosten der Feuerwehrverbände beizutragen.
(4) Die Feuerwehrverbände haben
(5) Die Feuerwehrverbände und die Berufsfeuerwehren können sich zu einem Landesfeuerwehrverband zusammenschließen.
§ 16 Kreis- und Stadtwehrführer 09
(1) Der gemäß Satzung gewählte Vorsitzende des Kreisfeuerwehrverbandes und sein Stellvertreter werden dem Kreistag zur Ernennung in das Ehrenbeamtenverhältnis als Kreiswehrführer und Stellvertreter für die Dauer der Wahlperiode vorgeschlagen.
(2) Der Kreiswehrführer
(3) In kreisfreien Städten gelten für den Stadtwehrführer die Absätze 1 und 2 a) analog.
(4) Ist der Kreis- oder Stadtwehrführer oder ein Stellvertreter den persönlichen oder fachlichen Anforderungen, die sein Amt an ihn stellt, nicht mehr gewachsen, so kann er nach Anhörung der Mitgliederversammlung vorzeitig abberufen werden. Das Gleiche gilt entsprechend, wenn ihm durch die Mitgliederversammlung das Vertrauen entzogen wurde.
§ 17 Betriebliche Feuerwehren
(1) Betriebe und Einrichtungen können eigene oder gemeinsame Betriebsfeuerwehren aufstellen.
(2) Das Innenministerium kann auf Antrag der Gemeinde Betriebe und Einrichtungen, die besonders brand- und explosionsgefährdet sind oder bei denen in einem Schadensfall eine größere Anzahl von Personen gefährdet wird oder von denen andere Gefahren für die Umwelt oder Sachguter ausgehen, die durch die öffentlichen Feuerwehren nicht oder nicht ausreichend abgedeckt werden können, verpflichten, eine den Bedürfnissen des Betriebes oder der Einrichtung entsprechende Werkfeuerwehr aufzustellen, auszustatten und zu unterhalten. Der Betrieb oder die Einrichtung ist anzuhören.
(3) Einer Werkfeuerwehr dürfen nur Werkskundige vom 18. bis zum 65. Lebensjahr angehören.
(4) Die Betriebe und Einrichtungen bestellen den Werkfeuerwehrführer und seinen Stellvertreter. Die Bestellung bedarf der Bestätigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde.
(5) Die Werkfeuerwehr muss ständig einsatzbereit sein. Sie ist auf Anforderung der Gemeinde oder der Rechtsaufsichtsbehörde verpflichtet, auch außerhalb ihres Betriebes oder ihrer Einrichtung Hilfe zu leisten, soweit der abwehrende Brandschutz gesichert ist.
§ 18 Leitung an der Einsatzstelle
(1) Die Einsatzleitung obliegt dem Leiter der öffentlichen Feuerwehr der Gemeinde, auf deren Territorium der Einsatz erfolgt. Der Amts- oder Kreiswehrführer kann die Leitung übernehmen.
(2) In Städten mit Berufsfeuerwehr obliegt dieser die Einsatzleitung.
(3) In Betrieben und Einrichtungen, die eine Werkfeuerwehr unterhalten, hat der Leiter der Werkfeuerwehr die Einsatzleitung.
(4) Die Rechtsaufsichtsbehörde kann im Einzelfall die Einsatzleitung übernehmen.
Abschnitt 3
Vorbeugender Brandschutz
§ 19 Brandverhütungsschau
(1) Brand- und explosionsgefährdete Gebäude, Anlagen und Lagerstätten sind, soweit sie nicht unter ständiger Aufsicht der Bergbehörde stehen, einer regelmäßigen Brandverhütungsschau zu unterziehen. Das Gleiche gilt auch für bauliche Anlagen, in denen im Brandfall ein größerer Personenkreis in Gefahr kommen kann oder die eine erhebliche Gefährdung für die Umwelt, für Sachwerte, für wertvolles Kulturgut und eine erhebliche Störung der allgemeinen Sicherheit hervorrufen können.
(2) Eigentümer und Besitzer von Gebäuden und Betrieben sind verpflichtet, die Brandverhütungsschau zu dulden, den mit der Durchführung beauftragten Personen Zutritt zu Räumen und die Prüfung der Einrichtungen und Anlagen zu gestatten. Sie haben auf Anforderung aktuelle Feuerwehrpläne zur Verfügung zu stellen.
(3) In Betrieben, Einrichtungen, Gebäuden, Anlagen und Lagerstätten des Bundes und des Landes kann die Brandverhütungsschau nur im Einvernehmen mit deren Behörde durchgeführt werden. Die Brandverhütungsschau wird in diesem Falle nach gesonderten gesetzlichen Regelungen durchgeführt.
(4) Die Landkreise und kreisfreie Städte sind für die Durchführung der Brandverhütungsschau und die Anordnung der Beseitigung der festgestellten Mängel verantwortlich, soweit nicht andere Behörden zuständig sind. In Städten mit Berufsfeuerwehren führt diese die Brandverhütungsschau durch.
(5) Die Feuerwehren sind an der Brandverhütungsschau zu beteiligen.
§ 20 Stellungnahmen
(1) Stellungnahmen zum vorbeugenden Brandschutz erfolgen insbesondere im bauaufsichtlichen Verfahren und bei der Erteilung von Gewerbegenehmigungen nach Maßgabe entsprechender Vorschriften sowie auf Anforderung von Unternehmern.
(2) Stellungnahmen erfolgen durch Berufsfeuerwehren, die Brandschutzingenieure der Landkreise und gleichwertige hauptamtliche Kräfte anderer öffentlicher Feuerwehren.
§ 21 Brandsicherheitswachen
(1) Veranstaltungen, bei denen eine erhöhte Brandgefahr besteht und bei denen bei Ausbruch eines Brandes Personen gefährdet würden, dürfen nur in Anwesenheit einer Brandsicherheitswache stattfinden. Die Veranstaltungen sind rechtzeitig vorher der Gemeinde anzuzeigen. Die Gemeinde ist verpflichtet, die notwendigen Brandsicherheitswachen zu stellen, sofern der Veranstalter dieser Verpflichtung nicht selbst genügt.
(2) Der Führer einer Brandsicherheitswache kann Anordnungen treffen, die zur Verhütung und Bekämpfung von Brandgefahren und zur Sicherung der Rettungs- und Angriffswege erforderlich sind.
Abschnitt 4
Pflichten im Brandschutz
§ 22 Brandschutzgerechtes Verhalten
Jeder hat die Pflicht, sich so zu verhalten, dass Brände verhindert werden und entstandene Brände schnell bekämpft werden können.
§ 23 Melde- und Hilfspflicht
(1) Wer einen Brand, einen Unglücksfall oder ein anderes Ereignis bemerkt, durch das Menschen, Tiere oder Sachwerte erheblich gefährdet sind, ist verpflichtet, unverzüglich die nächste Feuermelde- oder Polizeidienststelle zu benachrichtigen, sofern er die Gefahr nicht selbst beseitigt oder beseitigen kann. Wer um Übermittlung einer Gefahrenmeldung ersucht wird, ist im Rahmen der ihm gegebenen Möglichkeiten hierzu verpflichtet.
(2) Soweit es möglich und zumutbar ist, sind in Gefahr befindliche Menschen zu retten, Sachen zu schützen, zu bergen sowie der Brand zu bekämpfen.
(3) Eigentümer und Besitzer von Gegenständen, durch die der Einsatz der Feuerwehr behindert wird, sind verpflichtet, diese auf Weisung des Einsatzleiters oder seines Beauftragten wegzuräumen oder die Entfernung zu dulden.
(4) Eigentümer und Besitzer bestimmter, von der Gemeinde bezeichneter Fahrzeuge und Geräte sind verpflichtet, diese bei Alarmen vereinbarungsgemäß zur Verfügung zu stellen.
§ 24 Duldungspflichten der Grundstückseigentümer und Besitzer
(1) Die Eigentümer und Besitzer der von Bränden, Unglücksfällen oder öffentlichen Notständen betroffenen Gebäude, Grundstücke und Schiffe sind verpflichtet, den Feuerwehrangehörigen, deren Technik und sonstigen beim Einsatz dienstlich tätigen Personen den Zutritt zu ihren Grundstücken und deren Benutzung für Arbeiten zur Abwendung der Gefahren zu gestatten. Sie haben Wasservorräte, die sich in ihrem Besitz befinden oder auf ihren Grundstücken gewonnen werden können sowie sonstige Hilfsmittel, insbesondere für die Schadensbekämpfung verwendbare Geräte, auf Anforderung zur Verfügung zu stellen und zur Benutzung zu überlassen. Sie haben ferner die von dem Einsatzleiter oder seinem Beauftragten im Interesse eines wirkungsvollen Einsatzes und zur Verhütung einer weiteren Ausdehnung des Schadenfalles angeordneten Maßnahmen wie Räumung von Grundstücken und Gebäuden, Beseitigung von Bäumen, Sträuchern und Pflanzen, Einfriedungen, Gebäudeteilen und Gebäuden zu dulden. Diese Maßnahmen dürfen nicht zu Schäden führen, die erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen. Diese Verpflichtungen haben auch die Eigentümer der umliegenden Grundstücke und Gebäude.
(2) Eigentümer und Besitzer von Gebäuden und Grundstücken sind verpflichtet, die Anbringung von Feuermelde- und Alarmeinrichtungen und von Hinweisschildern zur Gefahrenbekämpfung ohne Entschädigung zu dulden.
Abschnitt 5
Kosten, Entschädigungen und Schadenersatz
(1) Die Gemeinden, Landkreise und das Land haben die Kosten für die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben zu tragen.
(2) Wehrführer und deren Stellvertreter erhalten eine Aufwandsentschädigung. Weitere mit besonderen Aufgaben betraute Personen können eine Aufwandsentschädigung erhalten.
(3) Das Land trägt die Kosten für die Einrichtung und Unterhaltung der Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz. Reisekosten und Tagegelder werden nach dem Landesreisekostengesetz vom 3. Juni 1998 (GVOBl. M-V S. 554) in der jeweils gültigen Fassung vergütet.
(1) Der Einsatz der öffentlichen Feuerwehren ist unbeschadet des Absatzes 2 für die Geschädigten unentgeltlich bei
(2) Für andere Einsätze und Leistungen der öffentlichen Feuer- wehren sind die Kosten nach allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen oder nach örtlichen Gebührenregelungen zu erstatten. Das Gleiche gilt für Einsätze nach Absatz 1
(3) Die Landkreise und kreisfreie Städte können von den Verfügungsberechtigten Kostenersatz für die Durchführung der Brandverhütungsschau verlangen.
(4) Von der Erhebung von Gebühren oder Kosten kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit sie nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder der Verzicht aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist.
§ 27 Schadenersatz und Entschädigung für persönliche und sachliche Hilfeleistungen
(1) Wer bei Bränden oder öffentlichen Notständen zur persönlichen Hilfeleistung verpflichtet wird oder freiwillig Hilfe leistet, kann von der Gemeinde, in deren Gebiet er hilft, seinen entstandenen Schaden ersetzt verlangen, soweit er nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Verdienstausfall wird nur ersetzt, wenn eine unentgeltliche Hilfeleistung unzumutbar wäre.
(2) Im Falle der Inanspruchnahme von Sachen gemäß § 7 Abs. 3 Buchstabe b und § 23 Abs. 4 kann der Eigentümer oder Besitzer von der Gemeinde eine Entschädigung in Geld verlangen. Dies gilt nicht, soweit der Schaden durch Maßnahmen verursacht ist, die zum Schutz seiner Person oder seines Eigentums getroffen wurden.
(3) Der Anspruch auf Entschädigung entfällt für denjenigen, der bei der Beseitigung von ihm schuldhaft verursachter Brände oder anderer Ereignisse einen Schaden erleidet.
(4) Soweit eine Werkfeuerwehr in den Fällen des § 17 Abs. 5 Hilfe geleistet hat, kann der Betrieb oder die Einrichtung von der anfordernden Gemeinde oder Aufsichtsbehörde Entschädigung in Geld für die Kosten der Hilfeleistung verlangen.
Abschnitt 6
Aufsicht
§ 28 Aufsicht
Rechtsaufsichtsbehörde ist
Abschnitt 7
Schlussvorschriften
§ 29 Einschränkung von Grundrechten
Nach Maßgabe dieses Gesetzes können die Grundrechte auf Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), auf Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes), auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) und auf das Eigentum (Artikel 14 des Grundgesetzes) eingeschränkt werden.
§ 30 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit Geldbuße geahndet werden.
(3) Die zuständige Verwaltungsbehörde nach § 36 Abs. 1 Ziffer. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Landräte und die Oberbürgermeister.
§ 31 Rechtsweg
Soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, steht für alle Klagen, die sich aus der Anwendung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Satzungen ergehen, der Verwaltungsrechtsweg, wegen der Höhe der Entschädigungen in den Fällen des § 27 Abs. 2 der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
§ 32 Durchführungsbestimmungen
(1) Das Innenministerium regelt durch Verordnung
(2) Das Innenministerium erlässt
§ 33 (In- Kraft- Treten)
ENDE |