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Regelwerk

Änderungstext

Erstes Gesetz zur Deregulierung und zum Bürokratieabbau

Vom 25. Oktober 2005
(GVBl. Nr. 16 vom 04.11.2005 S. 535)
Gl.-Nr.: 201 - 2


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz über die Testregion für Bürokratieabbau Westmecklenburg

Gl.-Nr.: 201 - 3

§ 1

In den Landkreisen Ludwigslust, Nordwestmecklenburg und Parchim sowie den kreisfreien Städten Landeshauptstadt Schwerin und Hansestadt Wismar (Testregion für Bürokratieabbau Westmecklenburg) werden Maßnahmen der Deregulierung des Bürokratieabbaus und der Verwaltungsvereinfachung in einem begrenzten Zeitraum erprobt.

§ 2

In der Testregion für Bürokratieabbau Westmecklenburg gelten die folgenden Vorschriften der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1998 (GVOBl. M-V S. 468, 612), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. Dezember 2003 (GVOBl. M-V S. 690), mit folgenden Maßgaben:

  1. Für Windkraftanlagen, die im Außenbereich (§ 35 des Baugesetzbuches) errichtet werden, ist § 6 Abs. 10 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern nicht anzuwenden.
  2. § 48 Abs. 1 bis 3 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern ist nicht anzuwenden.
  3. Der Erlass örtlicher Bauvorschriften ist beschränkt auf solche nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern.

§ 3

Für Verwaltungsakte, die vor dem Tag der Kommunalwahl im Jahr 2009 dem jeweiligen Adressaten bekannt gegeben worden sind, findet das Gesetz weiterhin Anwendung, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

Artikel 2
Absenkung von Standards

1. Das Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst vom 19. Juli 1994 (GVOBl. M-V S. 747)1, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVOBl. M-V 2004 S. 2), wird wie folgt geändert:

a) § 3 Abs. 3 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

"Die in Satz 1 genannten Ämter können mit anderen Ämtern zu einer anderen Verwaltungseinheit zusammengefasst werden, wenn sichergestellt ist, dass diese Verwaltungseinheit die bisher den in Satz 1 genannten Ämtern übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt."

bb) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe "Satz 2" durch "Satz 3" ersetzt.

b) § 4 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Die Sätze 1 und 2 gelten in den Fällen des § 3 Abs. 3 Satz 2 entsprechend."

bb) Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Anforderungen gelten im Fall des § 3 Abs. 3 Satz 2 nicht für den Leiter der Verwaltungseinheit, sofern sichergestellt ist, dass die durch Rechtsvorschriften dem Amts- oder Amtstierarzt oder den in § 3 Abs. 3 Satz 1 genannten Ämtern zugewiesenen Aufgaben in Verantwortung eines Arztes oder Tierarztes erfüllt werden, der die in Satz 1 beziehungsweise Satz 2 genannten Anforderungen erfüllt."

2. § 20 des Vermessungs- und Katastergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 2002 (GVOBl. M-V S. 524)2 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
§ 20 Öffnung von Standards

(1) Von der im § 1 Abs. 4 organisationsrechtlich geforderten Einrichtung von Kataster- und Vermessungsämtern kann die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde im Zusammenhang mit der Einführung neuer Steuerungsmodelle der kommunalen Verwaltung auf Antrag Abweichungen zulassen, wenn dabei sicher gestellt wird, dass die den Kataster- und Vermessungsämtern durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben erfüllt werden. § 1 Abs. 6 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 bleibt unberührt.

(2) Von dem im § 1 Abs. 6 geforderten Beamten kann zugunsten eines vergleichbar qualifizierten Angestellten abgewichen werden, soweit der derzeitige Stelleninhaber aus Altersgründen nicht mehr in das Beamtenverhältnis übernommen werden konnte.

 " § 20 Öffnung von Standards

(1) Von der in § 1 Abs. 4 geforderten Einrichtung von Kataster- und Vermessungsämtern kann abgewichen werden, wenn sichergestellt ist, dass die an ihre Stelle getretene Organisationseinheit die den Kataster- und Vermessungsämtern übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt.

(2) Von den in § 1 Abs. 6 genannten Anforderungen für den Leiter und Stellvertreter einer nach Absatz 1 gebildeten Organisationseinheit kann dann abgesehen werden, wenn diese auch Aufgaben nach anderen Gesetzen wahrnimmt und die Aufgaben nach diesem Gesetz in Verantwortung eines Beamten des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes vollzogen werden.

(3) Über Absatz 2 hinaus kann von den in § 1 Abs. 6 genannten Anforderungen für den Leiter und Stellvertreter bis zum Ablauf des Tages vor den Kommunalwahlen im Jahr 2009 abgewichen werden, wenn die Gründe für die Abweichung auf der Kreisstrukturreform beruhen.

(4) Von dem im § 1 Abs. 6 geforderten Beamten kann zugunsten eines vergleichbar qualifizierten Angestellten abgewichen werden, soweit der derzeitige Stelleninhaber aus Altersgründen nicht mehr in das Beamtenverhältnis übernommen werden konnte."

3. Das Landeswaldgesetz vom 8. Februar 1993 (GVOBl. M-V S. 90)3, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 326), wird wie folgt geändert:

a) § 15 wird wie folgt geändert:

aa) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Einer Genehmigung bedarf es nicht, soweit Regelungen in einem Bebauungsplan oder einer städtebaulichen Satzung eine andere Nutzung vorsehen, zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses kein Wald nach § 2 bestand und seit dem Satzungsbeschluss weniger als zehn Jahre vergangen sind."

bb) In Absatz 5 Satz 2 Nr. 2 wird nach dem Wort "anderer" das Wort "Pflege-" sowie ein Komma eingefügt.

cc) Absatz 6 Satz 3 und 4 werden wie folgt neu gefasst:

altneu
Der Landwirtschaftsminister verwendet die Walderhaltungsabgabe zur Durchführung von Ersatzaufforstungen und Pflegemaßnahmen auf bisher nicht als Wald genutzten Landesflächen. Er wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Höhe dieser Abgabe und das Verfahren ihrer Erhebung zu regeln. "Das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei verwendet die Walderhaltungsabgabe zur Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 5 sowie zum hierfür erforderlichen Flächenerwerb. Es wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Höhe dieser Abgabe und das Verfahren ihrer Erhebung zu regeln."

b) Dem § 28 Abs. 4 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:

"Die Forstbehörde kann Dritten auf Antrag das Befahren von Straßen und Wegen genehmigen. Dabei sind die schutzwürdigen Interessen des Waldbesitzers zu wahren."

c) § 29 wird wie folgt geändert:

aa) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Die Entscheidung nach Satz 2 trifft die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Forstbehörde, wenn es sich bei der Maßnahme um bauliche Anlagen handelt, die einer Baugenehmigung bedürfen."

bb) Nach Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

"Die Entscheidung nach Satz 1 trifft die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Forstbehörde, wenn es sich bei der Maßnahme um bauliche Anlagen handelt, die einer Baugenehmigung bedürfen."

d) § 39 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
§ 39 Forstbericht

(1) Die Landesregierung erstattet dem Landtag jeweils einmal in der Wahlperiode einen "Bericht über den Zustand der Wälder und die Lage der Forstwirtschaft" (Forstbericht). Der Forstbericht soll umfassend über den Zustand der Wälder, die Lage der Forstwirtschaft, den Stand der forstlichen Rahmenplanung und Erfordernisse zum Schutz des Waldes und zur Entwicklung der Forstwirtschaft informieren.

(2) Die Landesregierung legt dem Landtag jährlich einen Waldschadensbericht vor.

 " § 39 Forstbericht

Die Landesregierung berichtet dem Landtag jeweils einmal in der Wahlperiode über den Zustand der Wälder sowie über die Lage der Forstwirtschaft (Forstbericht)."

e) In § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 19 Abs. 3, § 21 Abs. 5 Satz 1, § 22 Abs. 3 Satz 1, § 23 Abs. 2, § 30 Abs. 4, § 32 Abs. 1, § 33 Satz 3, § 40 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, § 41 Abs. 2 Satz 1, § 50 Abs. 4 Satz 2 und § 52 Abs. 1 Nr. 6 und 7 werden jeweils die Wörter "Der Landwirtschaftsminister", "der Landwirtschaftsminister", "den Landwirtschaftsminister", "des Landwirtschaftsministers", "der Umweltministerin" durch die Wörter "Das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei", "das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei", "des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei", "dem Umweltministerium" sowie das Wort "Er" durch das Wort "Es" ersetzt.

Artikel 3
Streichung von Mitwirkungsregelungen

1. Das Landesbeamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 708, 910)4, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 274), wird wie folgt geändert:

a) § 44 Abs. 3 Satz 3

Bei Kommunalbeamten und Körperschaftsbeamten darf der Eintritt in den Ruhestand nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde hinausgeschoben werden.

wird aufgehoben.

b) § 50 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Finanzministerium, bei Kommunalbeamten und Körperschaftsbeamten im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde. "Bei Landesbeamten trifft die Entscheidung die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Finanzministerium."

2. In § 14 Abs. 3 Satz 2 des Landesdatenschutzgesetzes vom 28. März 2002 (GVOBl. M-V S. 154)5, das zuletzt durch das Gesetz vom 29.. Oktober 2004 (GVOBl. M-V S. 505) geändert worden ist, werden die Wörter "im Einvernehmen mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz" durch die Wörter "nach Anhörung des Landesbeauftragten für den Datenschutz" ersetzt.

3. In § 32 Abs. 3 Satz 2 des Landesmeldegesetzes vom 12. Oktober 1992 (GVOBl. M-V S. 578)6, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVOBl. M-V 2004 S. 2) geändert worden ist, werden die Wörter "im Einvernehmen mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz" durch die Wörter "nach Anhörung des Landesbeauftragten für den Datenschutz" ersetzt.

4. § 3 Abs. 1 Satz 2 des Enteignungsgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 2. März 1993 (GVOBl. M-V S. 178)7, das durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 438) geändert worden ist,

In den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 ist die Enteignung nur zulässig, wenn weiterhin die fachlich zuständige oberste Landesbehörde zugestimmt hat.

wird aufgehoben.

5. Das Studentenwerksgesetz vom 23. Februar 1993 (GVOBl. M-V S. 165)8, geändert durch das Gesetz vom 16. Oktober 2003 (GVOBl. M-V S. 480, 540), wird wie folgt geändert:

a) § 1 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:

"(2) Die Studentenwerke regeln ihre Angelegenheiten durch Satzungen und Beitragsordnungen, die der Aufsichtsbehörde anzuzeigen sind."

b) § 11 Abs. 7 Satz 2 wird aufgehoben.

c) § 12 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 3 Satz 2 wird der Satzteil ", dessen Beauftragung der Zustimmung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur bedarf," gestrichen.

bb) In Absatz 4 wird das Wort "Einvernehmen" durch das Wort "Benehmen" ersetzt.

6. Das Denkmalschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 1998 (GVOBl. M-V S. 12, 247)9, zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 438), wird wie folgt geändert:

a) In § 3 Nr. 1 werden die Wörter "die Kultusministerin" durch die Wörter "das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur" ersetzt.

b) § 5 wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
(1) Denkmale sind in die Denkmallisten einzutragen. Die Denkmallisten führen die unteren Denkmalschutzbehörden getrennt nach Bodendenkmalen, Baudenkmalen und beweglichen Denkmalen. Bewegliche Denkmale sind nur einzutragen, wenn dies wegen ihrer besonderen Bedeutung, die auch in einem historischen Ortsbezug liegen kann, angebracht erscheint. Werden bewegliche Denkmale in einer öffentlichen Sammlung betreut, so bedürfen sie nicht der Eintragung in die Denkmalliste. Der Eigentümer und die Gemeinde sollen vor der Eintragung des Denkmals in die jeweilige Denkmalliste angehört werden und sind von der Eintragung aller Denkmale in die jeweiligen Denkmallisten zu benachrichtigen. Veränderungen an den Denkmallisten dürfen nur im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Landesamt vorgenommen werden. Nimmt das Landesamt nicht binnen sechs Wochen nach Eingang der Aufforderung zur Einvernehmensherstellung beim Landesamt abschließend Stellung, so gilt das Einvernehmen als hergestellt. Lehnt das Landesamt die Einvernehmensherstellung ab oder lehnt die untere Denkmalschutzbehörde den Wunsch des fachlich zuständigen Landesamtes auf Veränderung der Denkmalliste ab, so entscheidet die oberste Denkmalschutzbehörde auf Antrag der unteren Denkmalschutzbehörde oder auf Vorlage durch das Landesamt innerhalb von vier Wochen abschließend. Die untere Denkmalschutzbehörde ist verpflichtet, die Listen entsprechend zu verändern. "(1) Denkmale sind in die Denkmallisten einzutragen. Die Denkmallisten führen die unteren Denkmalschutzbehörden getrennt nach Bodendenkmalen, Baudenkmalen und beweglichen Denkmalen. Bewegliche Denkmale sind nur einzutragen, wenn dies wegen ihrer besonderen Bedeutung, die auch in einem historischen Ortsbezug liegen kann, angebracht erscheint. Werden bewegliche Denkmale in einer öffentlichen Sammlung betreut, so bedürfen sie nicht der Eintragung in die Denkmalliste. Der Eigentümer und die Gemeinde sollen vor der Eintragung des Denkmals in die jeweilige Denkmalliste angehört werden und sind von der Eintragung aller Denkmale in die jeweiligen Denkmallisten zu benachrichtigen. Veränderungen an den Denkmallisten dürfen nur nach Anhörung des fachlich zuständigen Landesamts vorgenommen werden."

bb) Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
(3) Die Ausweisung der Denkmalbereiche ergeht im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Landesamt und im Einvernehmen mit den Gemeinden durch Verordnung der unteren Denkmalschutzbehörde. Kommt kein Einvernehmen zustande, entscheidet die oberste Denkmalschutzbehörde innerhalb von vier Wochen. Die Denkmalbereiche sind von der unteren Denkmalschutzbehörde ortsüblich bekanntzumachen. "(3) Die Ausweisung der Denkmalbereiche ergeht nach Anhörung des fachlich zuständigen Landesamts und im Einvernehmen mit den Gemeinen durch Rechtsverordnung der unteren Denkmalschutzbehörde, Die Denkmalbereiche sind von der unteren Denkmalschutzbehörde ortsüblich bekannt zu machen."

c) § 7 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
§ 7 Genehmigungspflichtige Maßnahmen

(1) Der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörden bedarf, wer

  1. Denkmale beseitigen, verändern, an einen anderen Ort verbringen oder die bisherige Nutzung ändern will,
  2. in der Umgebung von Denkmalen Maßnahmen durchführen will, wenn hierdurch das Erscheinungsbild oder die Substanz des Denkmals erheblich beeinträchtigt wird.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen,

  1. bei Übereinstimmung der in Aussicht genommenen Maßnahmen mit einer von dem fachlich zuständigen Landesamt bestätigten, von dem Eigentümer oder Auftraggeber zu erstellenden denkmalpflegerischen Zielstellung der an dem Denkmal zu ergreifenden Maßnahmen und wenn sonstige Gründe des Denkmalschutzes oder der Denkmalpflege nicht entgegenstehen,
  2. wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt.

(3) Im übrigen kann die Genehmigung versagt werden, wenn und soweit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechen.

(4) Die untere Denkmalschutzbehörde darf nur im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Landesamt die Genehmigung erteilen. Nimmt das Landesamt nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Aufforderung zur Einvernehmensherstellung abschließend Stellung, so gilt das Einvernehmen als hergestellt. Lehnt das Landesamt die Einvernehmensherstellung ab, so entscheidet auf Antrag der unteren Denkmalschutzbehörde die oberste Denkmalschutzbehörde innerhalb von vier Wochen endgültig.

(5) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen erteilt werden, soweit dies zum Schutz des Denkmals erforderlich ist. Bei der Entscheidung sind die berechtigten Belange des Verpflichteten zu berücksichtigen.

(6) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist schriftlich mit den zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen bei der unteren Denkmalschutzbehörde einzureichen. Im Einzelfall kann verlangt werden, daß der Genehmigungsantrag durch vorbereitende Untersuchungen, insbesondere durch eine denkmalpflegerische Zielstellung gemäß Absatz 2 Buchstabe a, ergänzt wird.

(7) Erfordert eine genehmigungspflichtige Maßnahme nach anderen gesetzlichen Bestimmungen eine Planfeststellung, Genehmigung, Erlaubnis, Bewilligung, Zulassung oder Zustimmung, so ersetzt diese Entscheidung die Genehmigung nach Absatz 1. Die dafür zuständigen Behörden haben die Belange der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes entsprechend diesem Gesetz zu berücksichtigen. Die nach Satz 1 und 2 zuständigen Behörden haben vor der Erteilung einer Genehmigung das Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Landesamt herzustellen. Kann das Einvernehmen nicht binnen vier Wochen hergestellt werden, so entscheidet die zuständige oberste Landesbehörde innerhalb von vier Wochen abschließend.

 " § 7 Genehmigungspflichtige Maßnahmen

(1) Der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde bedarf, wer

  1. Denkmale beseitigen, verändern, an einen anderen Ort verbringen oder die bisherige Nutzung ändern will,
  2. in der Umgebung von Denkmalen Maßnahmen durchführen will, wenn hierdurch das Erscheinungsbild oder die Substanz des Denkmals erheblich beeinträchtigt wird.

Vor der Entscheidung hat die untere Denkmalschutzbehörde das fachlich zuständige Landesamt zu hören.

(2) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist schriftlich mit den zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen bei einer unteren Denkmalschutzbehörde einzureichen. Im Einzelfall kann verlangt werden, dass der Genehmigungsantrag durch vorbereitende Untersuchungen, insbesondere durch eine denkmalpflegerische Zielstellung gemäß Absatz 3 Nr. 1, ergänzt wird.

(3) Die Genehmigung ist zu erteilen,

  1. bei Übereinstimmung der in Aussicht genommenen Maßnahmen mit einer von dem fachlich zuständigen Landesamt bestätigten, von dem Eigentümer oder Auftraggeber zu erstellenden denkmalpflegerischen Zielstellung der an dem Denkmal zu ergreifenden Maßnahmen und wenn sonstige Gründe des Denkmalschutzes oder der Denkmalpflege nicht entgegenstehen,
  2. wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt.

(4) Im Übrigen kann die Genehmigung versagt werden, wenn und soweit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechen.

(5) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen erteilt werden, soweit dies zum Schutz des Denkmals erforderlich ist. Bei der Entscheidung sind die berechtigten Belange des Verpflichteten zu berücksichtigen.

(6) Erfordert die genehmigungspflichtige Maßnahme nach anderen gesetzlichen Bestimmungen eine Planfeststellung, Genehmigung, Erlaubnis, Bewilligung, Zulassung oder Zustimmung, so ersetzt diese Entscheidung die Genehmigung nach Absatz 1. Die nach Satz 1 zuständigen Behörden haben vor der Erteilung einer Genehmigung das Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Landesamt herzustellen. Kann das Einvernehmen nicht binnen vier Wochen hergestellt werden, so entscheidet die zuständige oberste Landesbehörde innerhalb von vier Wochen abschließend."

d) In § 11 Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter "im Benehmen mit dem zuständigen Landesamt" gestrichen.

e) In § 14 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "oder das Landesamt für Bodendenkmalpflege" gestrichen.

f) § 21 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
(1) Eine Enteignung von Denkmalen ist nach diesem Gesetz zulässig, wenn allein dadurch
  1. ein Denkmal in seinem Bestand, seiner Eigenart oder seinem Erscheinungsbild erhalten werden kann,
  2. ein Denkmal der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden kann, sofern hieran ein öffentliches Interesse besteht, oder
  3. in einem Grabungsschutzgebiet planmäßige Nachforschungen betrieben werden können.
 "(1) Eine Enteignung von Denkmalen ist nach diesem Gesetz zulässig, wenn allein dadurch
  1. ein Denkmal in seinem Bestand, seiner Eigenart oder seinem Erscheinungsbild erhalten werden kann,
  2. ein Denkmal der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden kann, sofern hieran ein öffentliches Interesse besteht, oder
  3. in einem Grabungsschutzgebiet planmäßige Nachforschungen betrieben werden können."

g) In § 25 wird das Wort "Kultusministerium" durch die Wörter "Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur" ersetzt.

h) In § 26 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe " § 7 Abs. 1 Buchstabe a" durch die Angabe " § 7 Abs. 1 Nr. 1" ersetzt.

i) In § 27 werden die Wörter "Die Kultusministerin" durch die Wörter "Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur" ersetzt.

7. Die Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2000 (GVOBl. M-V S. 159)10, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 5. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 308), wird wie folgt geändert:

a) In § 60 Abs. 1 Satz 2 wird der Satzteil "; Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des Finanzministeriums" gestrichen.

b) In § 68 Abs. 2 werden die Wörter "dem Finanzministerium und" gestrichen.

c) In § 105 Abs. 2 werden die Wörter "dem Finanzministerium und" gestrichen.

d) § 108 Satz 2 wird aufgehoben.

e) § 109 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "dem Finanzministerium und" gestrichen.

bb) Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
 

"(3) Die Entlastung erteilt das zuständige Ministerium. Ist ein besonderes Beschlussorgan vorhanden, obliegt ihm die Entlastung; die Entlastung bedarf dann der Genehmigung des zuständigen Ministeriums."

f) In § 111 Abs. 2 werden die Wörter "dem Finanzministerium und" gestrichen.

8. § 9 Abs. 1 Satz 2 des Wasserverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 1993 (GVOBl. M-V S. 154)11, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. August 2002 (GVOBl. M-V S. 531) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 4
Aufhebung von Rechtsvorschriften

Es werden aufgehoben:

  1. das Gesetz zum Volksentscheid über die Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 23. Mai 1993 vom 9. Februar 1994 (GVOBl. M-V S. 207)12,
  2. Artikel 5 des Gesetzes über die Funktionalreform vom 5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 566)13, das zuletzt durch § 22 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 98) geändert worden ist,
  3. die Hochschulgebührenverordnung vom 22. September 1994 (GVOBl. M-V S. 916)14,
  4. die Impf-Melde-Verordnung vom 30. November 1994 (GVOBl. M-V S. 1083)15, geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 12. Juni 2001 (GVOBl. M-V S. 172),
  5. die Teilungsgenehmigungsausschlussverordnung vom 24. Februar 1998 (GVOBl. M-V S. 194)16,
  6. § 2 der Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden auf dem Gebiet des bürgerlichen Vereinsrechts vom 26. April 1991 (GVOBl. M-V S. 148)17, der zuletzt durch die Verordnung vom 23. August 1994 (GVOBl. M-V S. 848) geändert worden ist,
  7. die Hochschulbibliothekengebührenverordnung vom 22. September 1994 (GVOBl. M-V S. 917)18, geändert durch die Verordnung vom 8. April 1999 (GVOBl. M-V S. 291, 306),
  8. die Angliederungsverordnung Seefahrt vom 1. September 1994 (GVOBl. M-V S. 943)19,
  9. die Verordnung über das Verfahren der Genehmigung zur Führung ausländischer akademischer Grade vom 9. Juli 199E (GVOBl. M-V S. 325)20,
  10. die Zugangsprüfungsverordnung vom 22. Dezember 1997 (GVOBl. M-V 1998 S. 79)21, geändert durch die Verordnung vom 12. April 2002 (GVOBl. M-V S. 192),
  11. die Landesverordnung zur einstweiligen Sicherung des geplanten Naturschutzgebietes "Palingener Heide" vom 15. Mai1992 (GVOBl. M-V S. 466)22,
  12. die Verordnung zur Änderung der einstweiligen Sicherung des Naturparks Elbetal vom 9. März 1993 (GVOBl. M-V S. 256)23,
  13. die Verordnung zur Änderung der einstweiligen Sicherung des Naturparks Elbetal vom 21. Juli 1993 (GVOBl. M-V S. 762)24,
  14. die Dritte Verordnung zur Änderung der einstweiligen Sicherung des Naturparks Elbetal vom 24. August 1993 (GVOBl. M-V S. 1018)25,
  15. die Verordnung zur einstweiligen Sicherung des geplanten Naturschutzgebietes "Hohendorfer See" vom 7. Juli 1995 (GVOBl. M-V S. 363, 421)26,
  16. die Verordnung zur einstweiligen Sicherung des geplanten Naturschutzgebietes "Ochsenauge" vom 14. August 1996 (GVOBl. M-V S. 450)27,
  17. die Verordnung zur einstweiligen Sicherung des geplanten Naturschutzgebietes "Hangquellmoor Binsenberg" vom 7. April 1998 (GVOBl. M-V S. 449)28,
  18. die Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung des geplanten Naturschutzgebietes "Hütter Klosterteiche" vom 24. August 1999 (GVOBl. M-V S. 473)29,
  19. die Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung des geplanten Naturschutzgebietes "Hangquellmoor Binsenberg" vom 28. Juni 2000 (GVOBl. M-V S. 320)30,
  20. die Landesverordnung zur Regelung der zuständigen Stelle nach § 177 Abs. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) vom 23. März 1993 (GVOBl. M-V S. 259)31.

Artikel 5
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Der auf Artikel 4 Nr. 6 beruhende Teil der Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden auf dem Gebiet des bürgerlichen Vereinsrechts kann aufgrund der Ermächtigung des Zuständigkeitsneuregelungsgesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 6
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Artikel 1 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des Tages vor den Kommunalwahlen im Jahr 2009 außer Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

1) Ändert Gesetz vom 19. Juli 1994; GS Meckl.-Vorp. Gl.-Nr.: 212-4

2) Ändert Gesetz i. d. F. d. B. vom 22. Juli 2002; GS Meckl.-Vorp. Gl.-Nr.: 219 - 1

3) Ändert Gesetz vom 8. Februar 1993; GS Meckl.-Vorp. Gl.- Nr.: 790 - 2

4) Ändert Gesetz i. d. F. d. B. vom 12. Juli 1998; GS Meckl.-Vorp. Gl.-Nr.: 2030 - 4

5) Ändert Gesetz vom 28. März 2002; GS Meckl.-Vorp. Gl.- Nr.: 204 - 3

6) Ändert Gesetz vom 12. Oktober 1992; GS Meckl.-Vorp. Gl.-Nr.: 210 - 1

7) Ändert Gesetz vom 2. März 1993; GS Meckl.-Vorp. Gl.- Nr.: 214 - 1

8) Ändert Gesetz vom 23. Februar 1993; GS Meckl.-Vorp. Gl.-Nr.: 221 - 5

9) Ändert Gesetz i. d. F. d. B. vom 6. Januar 1998; GS Meckl.-Vorp. Gl.-Nr.: 224 - 2

10) Ändert Gesetz i. d. F. d. B. vom 10. April 2000; GS Meckl.-Vorp. Gl.-Nr.: 630 - 1

11) Ändert Gesetz i. d. F. d. B. vom 17. Februar 1993; GS Meckl.-Vorp. Gl.- Nr.: 950- 1

12) Hebt Gesetz vom 9. Februar 1994 auf; GS Meckl.-Vorp. Gl.- Nr.: 100 -

13) Ändert Gesetz vom 5. Mai 1994; GS Meckl.-Vorp. Gl.-Nr.: 200 - 4

14) Hebt VO vom 22. September 1994 auf; GS Meckl.-Vorp. Gl.- Nr.: 2013 - 1 - 33

15) Hebt VO vom 30. November 1994 auf; GS Meckl.-Vorp. Gl.-Nr.: 212 - 4 - 1

16) Hebt VO vom 24. Februar 1998 auf; GS Meckl.-Vorp. Gl.- Nr.: B 213 - 1 - 6

17) Ändert LVO vom 26. April 1991; GS Meckl.-Vorp. Gl.- Nr.: B 2180 - 0 - 1

18) Hebt VO vom 22. September 1994 auf; GS Meckl.-Vorp. Gl.- Nr.: 221 - 7 - 1

19) Hebt VO vom 1. September 1994 auf; GS Meckl.-Vorp. Gl.-Nr.: 221 - 7 - 2

20) Hebt VO vom 9. Juli 1996 auf; GS Meckl.-Vorp. Gl.-Nr.: 221 - 7 - 5

21) Hebt VO vom 22. Dezember 1997 auf; GS Meckl.-Vorp. Gl.-Nr.: 221 - 7 - 7

22) Hebt LVO vom 15. Mai 1992 auf; GS Meckl.-Vorp. Gl.- Nr.: 791 - 1 - 4

23) Hebt VO vom 9. März 1993 auf; GS Meckl.-Vorp. Gl.- Nr.: 791 - 1 - 15

249 Hebt VO vom 21. Juli 1993 auf; GS Meckl.-Vorp. Gl.-Nr.: 791 - 1 - 17

25) Hebt VO vom 24. August 1993 auf; GS Meckl.-Vorp. Gl.- Nr.: 791 - 1 - 23

26) Hebt VO vom 73 Juli 1995 auf; GS Meckl.-Vorp. Gl.- Nr.: 791 - 1 - 81

27) Hebt VO vom 14. August 1996 auf; GS Meckl.-Vorp. Gl.-Nr.: 791 - 1 - 113

28) Hebt VO vom 7. April 1998 auf; GS Meck1.-Vorp. Gl.-Nr.: 791 - 1 - 134

29) Hebt VO vom 24. August 1999 auf; GS Meckl.-Vorp. Gl.- Nr.: 791 - 5 - 13

30) Hebt VO vom 28. Juni 2000 auf; GS Meckl.-Vorp. Gl.-Nr.: 791 - 5 - 22

31) Hebt LVO vom 23. März 1993 auf; GS Meckl.-Vorp. Gl.-Nr.: B 860 - 6 - 1

ENDE