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LBG - Landesbeamtengesetz M-V
Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 12. Juli 1998
(GVOBl. M-V S. 708, S. 910; 10.07.2001 S. 256; 02.07.2003 S. 355; 17.12.2003/2004 S. 2;
04.07.2005 S. 274 05; 25.10.2005 S. 535 05a; 19.12.2005 S. 612 05b; 10.7.2006 539 06; 20.07.2006 S. 576 06a)
Gl.-Nr.: 2030-4
(aufgehoben durch Gesetz vom 17.12.2009 S. 687)



zur aktuelle Fassung 2009 =>

Abschnitt 1
Einleitende Vorschriften

§ 1 Persönlicher Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt, soweit es im einzelnen nichts anderes bestimmt, für die Beamten

  1. des Landes (Landesbeamte),
  2. der Gemeinden, Landkreise und Ämter sowie der Zweckverbände (Kommunalbeamte) und
  3. der sonstigen, der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften sowie der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (Körperschaftsbeamte).

(2) Dieses Gesetz und die auf seiner Grundlage erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie sonstige Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Beamtenrechts des Landes Mecklenburg-Vorpommern gelten unterschiedslos für Beamte beiderlei Geschlechts. Satz 1 gilt entsprechend für die Bezeichnung sonstiger Personen. Regelungen, die nur für die Angehörigen eines Geschlechts gelten, werden ausdrücklich als solche gekennzeichnet.

§ 2 Beamtenverhältnis, Dienstherrnfähigkeit

(1) Der Beamte steht zu seinem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis).

(2) Das Recht, Beamte zu haben (Dienstherrnfähigkeit), besitzen das Land, die Gemeinden, Landkreise und Ämter. Zweckverbände sowie sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende Körperschaften und rechtsfähige Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts besitzen die Dienstherrnfähigkeit, wenn sie ihnen durch Gesetz, Landesverordnung oder Satzung verliehen wird; derartige Satzungen bedürfen der Genehmigung der obersten Aufsichtsbehörde, die nur im Einvernehmen mit dem Innenministerium erteilt werden darf.

§ 3 Oberste Dienstbehörde, Dienstvorgesetzter, Vorgesetzter

(1) Oberste Dienstbehörde des Beamten ist die oberste Behörde seines Dienstherrn, in deren Dienstbereich er ein Amt bekleidet.

Oberste Dienstbehörde ist

  1. für die Landesbeamten die oberste Landesbehörde des Geschäftsbereichs, in dem sie ein Amt bekleiden,
  2. für die Beamten
    1. der Gemeinden die Gemeindevertretung,
    2. der Landkreise der Kreistag,
    3. der Ämter der Amtsausschuß,
    4. der Zweckverbände die durch öffentlich-rechtlichen Vertrag oder Satzung bestimmte Stelle,
  3. für die Körperschaftsbeamten das nach Gesetz oder Satzung zuständige Organ.

Für die innere Organisation und das Verfahren der obersten Dienstbehörden gelten die allgemeinen, für diese Behörde bestehenden Vorschriften. Ist eine oberste Dienstbehörde nicht vorhanden, so bestimmt die zuständige oberste Aufsichtsbehörde, ist eine solche ebenfalls nicht vorhanden, das Innenministerium, wer die Aufgaben der obersten Dienstbehörde wahrnimmt.

(2) Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Beamten zuständig ist. Dienstvorgesetzter ist

  1. für die Landesbeamten die oberste Dienstbehörde, soweit durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist,
  2. für
    1. die Oberbürgermeister, Bürgermeister, Landräte, Amtsvorsteher und Verbandsvorsteher der Zweckverbände die oberste Dienstbehörde,
    2. die übrigen Kommunalbeamten die durch die Kommunalverfassung bestimmte Stelle,
  3. für die Körperschaftsbeamten die durch Gesetz oder Satzung bestimmte Stelle.

Der Dienstvorgesetzte kann sich nach Maßgabe der für seine Behörde geltenden Geschäftsordnung vertreten lassen, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist; werden die Aufgaben des Dienstvorgesetzten von einer Behörde wahrgenommen, so ist Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden. Ist ein Dienstvorgesetzter nicht vorhanden, so bestimmt die zuständige oberste Aufsichtsbehörde, ist eine solche ebenfalls nicht vorhanden, das Innenministerium, wer die Aufgaben des Dienstvorgesetzten wahrnimmt.

(3) Die Ministerien werden ermächtigt, die Aufgaben des Dienstvorgesetzten nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 auf nachgeordnete Behörden zu übertragen.

(4) Vorgesetzter ist, wer einem Beamten für seine dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen darf. Wer Vorgesetzter ist, bestimmt sich nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung.

Abschnitt 2
Beamtenverhältnis

1. Allgemeines

§ 4 Sachliche Voraussetzungen für die Begründung des Beamtenverhältnisses

(1) Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung hoheitsrechtlicher Aufgaben einschließlich der Lehrtätigkeit an öffentlichen Schulen und Hochschulen oder solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.

(2) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Beamten zu übertragen.

§ 5 Arten des Beamtenverhältnisses

(1) In das Beamtenverhältnis kann berufen werden

  1. auf Lebenszeit, wer dauernd für Aufgaben im Sinne des § 4 Abs. 1 verwendet werden soll,
  2. auf Zeit, wer auf bestimmte Dauer für derartige Aufgaben verwendet werden soll,
  3. auf Probe, wer
    1. zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder
    2. zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion (§ 28) sich in einer Probezeit zu bewähren hat,
  4. auf Widerruf,
    1. in der Regel, wer einen Vorbereitungsdienst abzuleisten hat, oder
    2. ausnahmsweise, wer nur nebenbei oder vorübergehend für Aufgaben im Sinne des § 4 Abs. 1 verwendet werden soll.

Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bildet die Regel.

(2) Die Fälle und die Voraussetzungen der Ernennung von Beamten auf Zeit werden durch Gesetz bestimmt. Soweit nicht Gesetze etwas anderes bestimmen, ist der Beamte auf Zeit verpflichtet, nach Ablauf der Amtszeit das Amt weiterzuführen, wenn er unter mindestens gleich günstigen Bedingungen für wenigstens die gleiche Zeit erneut in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden soll. Wird der Beamte auf Zeit im Anschluß an seine Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen, so gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.

(3) Als Ehrenbeamter kann berufen werden, wer Aufgaben im Sinne des § 4 Abs. 1 ehrenamtlich wahrnehmen soll.

§ 6 Praktikantenverhältnis

Soweit der Vorbereitungsdienst auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufs außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, kann durch Rechtsverordnung der für die Ordnung der Laufbahn zuständigen obersten Dienstbehörde bestimmt werden, dass anstelle des Beamtenverhältnisses auf Widerruf der Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses (Praktikantenverhältnis) abgeleistet werden kann. Auf diese Praktikanten sind mit Ausnahme von § 8 Abs. 1 Nr. 2 und § 57 Abs. 2 die für Beamte im Vorbereitungsdienst geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt wird. Es darf jedoch nicht eingestellt werden, wer sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt. Anstelle des Diensteides ist eine Verpflichtungserklärung abzugeben.

2. Ernennung

§ 7 Ernennungsfälle, -form und -grundsätze

(1) Einer Ernennung bedarf es

  1. zur Begründung des Beamtenverhältnisses (Einstellung),
  2. zur Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein Beamtenverhältnis anderer Art (§ 5 Abs. 1),
  3. zur ersten Verleihung eines Amtes (Anstellung),
  4. zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung (Beförderung, Amtsherabsetzung),
  5. zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe (Laufbahngruppenaufstieg, -abstieg).

(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein

  1. bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Worte ≫unter Berufung in das Beamtenverhältnis≪ mit dem dessen Art kennzeichnenden Zusatz:
    1. ≫auf Lebenszeit≪,
    2. ≫auf Zeit≪ mit Angabe der Zeitdauer,
    3. ≫auf Probe≪,
    4. ≫auf Widerruf≪ oder
    5. ≫als Ehrenbeamter≪,
  2. bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses der die Art des neuen Beamtenverhältnisses kenn-zeichnende Zusatz nach Nummer 1,
  3. bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.

Eine Ernennung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

(3) Entspricht die Ernennungsurkunde nicht der in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 vorgeschriebenen Form, so liegt eine Ernennung nicht vor. Fehlen bei der Begründung des Beamtenverhältnisses in der Ernennungsurkunde die Zusätze ≫auf Lebenszeit≪, ≫auf Zeit≪ mit Angabe der Zeitdauer, ≫auf Probe≪ oder ≫auf Widerruf≪, so hat der Ernannte die Rechtsstellung eines Beamten auf Widerruf. Ist jedoch aus dem Akteninhalt eindeutig nachweisbar, daß die für die Ernennung zuständige Stelle ein bestimmtes Beamtenverhältnis begründen wollte, für das die sonstigen Voraussetzungen vorlagen, gilt die Ernennung als von Anfang an in der beabsichtigten Form wirksam, wenn der Mangel in der Urkunde auf Verschulden des Dienstherrn zurückzuführen ist. Fehlt der Zusatz ≫auf Zeit≪ oder die Angabe der Zeitdauer, so gilt dieser Mangel als geheilt, wenn die Zeitdauer durch Rechtsvorschrift bestimmt ist.

(4) Ernennungen sind nach den Grundsätzen des § 9 Abs. 1 vorzunehmen.

§ 8 Persönliche Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis

(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer

  1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt,
  2. die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und die Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern eintritt,
  3. die gesetzliche Altersgrenze (§ 44) noch nicht erreicht hat und
  4. in persönlicher, gesundheitlicher und fachlicher Hinsicht geeignet ist.

(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden (Artikel 39 Abs. 4 EG-Vertrag).

(3) Der Bewerber muß die für seine Laufbahn vorgeschriebene oder - mangels solcher Vorschriften - übliche Vorbildung besitzen (Laufbahnbewerber). In das Beamtenverhältnis kann jedoch auch berufen werden, wer die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat (anderer Bewerber). Dies gilt nicht für die Wahrnehmung von Aufgaben, für die eine bestimmte Vorbildung oder Ausbildung durch besondere gesetzliche Regelungen außerhalb des Dienstrechts vorgeschrieben ist oder die ihrer Eigenart nach eine besondere laufbahnmäßige Vorbildung oder Fachausbildung zwingend erfordern.

(4) Beamter kann nicht werden, wer

  1. gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, insbesondere die im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 gewährleisteten Menschenrechte oder die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 enthaltenen Grundsätze verletzt hat, oder
  2. für das frühere Ministerium der Staatssicherheit oder Amt für nationale Sicherheit tätig war und die aus diesem Grunde bestehenden Zweifel an der Eignung nicht ausräumt.

(5) Das Innenministerium kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 nur zulassen, wenn ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht, den Bewerber in das Beamtenverhältnis zu berufen.

§ 9 Auslese der Bewerber 06

(1) Die Auslese der Bewerber ist nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen, Herkunft oder Beziehungen vorzunehmen. Von Schwerbehinderten Bewerbern darf für die Teilnahme am Auswahlverfahren nur das Mindestmaß der durch ihre Behinderung eingeschränkten Eignung verlangt werden. Bei gleicher Eignung sollen Schwerbehinderte Menschen vorrangig berücksichtigt werden

(2) Die Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Von einer Stellenausschreibung kann abgesehen werden

  1. bei den Stellen der in § 40 genannten Beamten und der Abteilungsleiter in den obersten Landesbehörden oder
  2. wenn erheblich weniger freie Stellen als Bewerbungen von hierfür geeigneten Laufbahnbewerbern (§ 8 Abs. 3 Satz 1) in dem Verwaltungszweig vorhanden sind.

Über weitere Ausnahmen entscheidet der Landesbeamtenausschuß. Ausnahmen sind nicht zulässig bei einem Vorbereitungsdienst, der auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist.

§ 10 Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit

(1) Beamter auf Lebenszeit darf nur werden, wer

  1. die in § 8 enthaltenen Voraussetzungen erfüllt,
  2. das siebenundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat,
  3. sich
    1. als Laufbahnbewerber (§ 8 Abs. 3 Satz 1) nach Ableisten des Vorbereitungsdienstes und Ablegung der Prüfungen, soweit sie vorgeschrieben oder üblich sind,
    2. als anderer Bewerber (§ 8 Abs. 3 Satz 2) oder als Bewerber, der nach Maßgabe der aufgrund Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 2 und 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 885, 907) erlassenen Rechtsverordnung über die Bewährungsanforderungen oder des Abschnitts 4 der Laufbahnverordnung vom 28. September 1994 (GVOBl. M-V S. 861) bis zum 31. Dezember 1996 in das Beamtenverhältnis berufen wurde (Bewährungsbewerber),

in einer Probezeit bewährt hat.

(2) Ein Beamter auf Probe ist spätestens nach fünf Jahren zum Beamten auf Lebenszeit zu ernennen, wenn er die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt. Die Frist verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge.

§ 11 Ernennungsbehörden und Wirksamwerden der Ernennung

(1) Der Ministerpräsident ernennt die Landesbeamten. Er kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.

(2) Die Kommunalbeamten sowie die Körperschaftsbeamten werden von der obersten Dienstbehörde ernannt, soweit durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung nicht anderes bestimmt ist.

(3) Die Ernennung wird mit dem Tage wirksam, an dem die Ernennungsurkunde ausgehändigt wird. Die Urkunde kann jedoch einen späteren Tag bestimmen. Eine Ernennung mit Wirkung von einem zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.

§ 12 Wirkungen der Ernennung auf ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis

Mit der Ernennung erlischt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn. Bei Nichtigkeit oder Rücknahme von Ernennungen lebt das privatrechtliche Arbeitsverhältnis nicht wieder auf.

§ 13 Nichtigkeit von Ernennungen

(1) Eine Ernennung ist nichtig, wenn sie

  1. von einer sachlich unzuständigen Behörde oder
  2. ohne die durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgeschriebene Mitwirkung des Landesbeamtenausschusses

ausgesprochen worden ist.

(2) Die Ernennung gilt als von Anfang an wirksam (Heilung), wenn

  1. sie im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 von der sachlich zuständigen Behörde bestätigt wird,
  2. im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 der Landesbeamtenausschuß die Mitwirkung nachholt oder seit der Ernennung zehn Jahre verstrichen sind.

Die zuständige Stelle hat die für die Heilung nach Nummer 1 und 2 notwendigen Maßnahmen zu veranlassen.

(3) Eine Ernennung ist ferner nichtig, wenn der Ernannte im Zeitpunkt der Ernennung

  1. nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 nicht ernannt werden durfte und eine Ausnahme nach § 8 Abs. 5 nicht zugelassen war oder
  2. nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter hatte.

(4) Die Ernennung eines durch Wahl zu berufenden Beamten ist nichtig, wenn die Wahl ungültig ist.

(5) Die Nichtigkeit ist festzustellen und dem Ernannten mitzuteilen, im Falle des Absatzes 1 jedoch erst, wenn die Maßnahmen zur Heilung nach Absatz 2 erfolglos waren. Gleichzeitig ist dem Ernannten jede weitere Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten; bei Ernennungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 kann sie in dem erforderlichen Umfang verboten werden.

§ 14 Rücknahme von Ernennungen 05

(1) Eine Ernennung ist zurückzunehmen, wenn

  1. sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde oder
  2. nicht bekannt war, daß der Ernannte ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen hatte, das ihn der Berufung in das Beamtenverhältnis unwürdig erscheinen läßt und er deswegen zu einer Strafe rechtskräftig verurteilt war oder wird oder
  3. wenn der Ernannte nach § 8 Abs. 2 nicht ernannt werden durfte und eine Ausnahme nach § 8 Abs. 5 nicht zugelassen war und die Ausnahme nicht nachträglich erteilt wird oder
  4. die Ernennung ohne die durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgeschriebene Mitwirkung einer Aufsichtsbehörde ausgesprochen worden ist und die Aufsichtsbehörde es abgelehnt hat, die Mitwirkung nachzuholen; § 13 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Rücknahme muß innerhalb einer Frist von sechs Monaten erfolgen, nachdem die oberste Dienstbehörde von der Ernennung und dem Grund der Rücknahme Kenntnis erlangt hat; sie ist auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses zulässig. Vor der Rücknahme ist der Beamte zu hören; § 28 Abs. 2 und 3 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden. Die Rücknahme wird von der obersten Dienstbehörde erklärt. Die Erklärung ist dem Beamten und im Falle seines Todes den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen schriftlich, aber nicht in elektronischer Form, zuzustellen.

(3) Die Rücknahme ist nicht mehr zulässig, wenn seit der Ernennung zehn Jahre verstrichen sind. Diese Frist gilt nicht im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 und 2.

(4) Die Rücknahme hat die Wirkung, daß die Ernennung von Anfang an unwirksam ist.

§ 15 Gültigkeit von Amtshandlungen, gewährte Leistungen

Ist die Ernennung nichtig oder ist sie zurückgenommen worden, so sind die bis zu dem Verbot (§ 13 Abs. 5) oder bis zur Zustellung der Erklärung der Rücknahme (§ 14 Abs. 3) vorgenommenen Amtshandlungen des Ernannten in gleicher Weise gültig, wie wenn sie ein Beamter ausgeführt hätte. Die dem Ernannten gewährten Leistungen können belassen werden.

§ 16 Ernennungsgleicher Vorgang

Die §§ 13 bis 15 gelten sinngemäß für die Übertragung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung.

3. Laufbahnen

§ 17 Laufbahnverordnungen

(1) Die Landesregierung erläßt unter Berücksichtigung der Erfordernisse der einzelnen Verwaltungen durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Laufbahnen der Beamten (Laufbahnverordnungen). Dabei sind, nach Maßgabe der §§ 18 bis 29, insbesondere zu regeln

  1. der sachliche Geltungsbereich der Rechtsverordnung,
  2. Grundsätze für die Ordnung der Laufbahnen, insbesondere hinsichtlich der regelmäßig zu durchlaufenden Ämter,
  3. die Vorbildungsvoraussetzungen,
  4. der Vorbereitungsdienst und die Prüfungen,
  5. die Probezeit und die Anstellung,
  6. die Beförderungsvoraussetzungen einschließlich Mindestbewährungsfristen,
  7. die Voraussetzungen für den Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung,
  8. die Laufbahnen besonderer Fachrichtungen,
  9. die Einstellungsvoraussetzungen für andere Bewerber,
  10. Vorschriften über die Einstellung, Befähigung und Rechtsstellung früherer Beamter anderer Dienstherren,
  11. Grundsätze für die dienstliche Beurteilung und die Fortbildung,
  12. Erleichterungen für Schwerbehinderte,
  13. soweit erforderlich, besondere Regelungen für Kommunal- und Körperschaftsbeamte. Die besonderen Belange der Beamtinnen sind zu berücksichtigen.

(2) Die Landesregierung kann die Befugnis nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 durch Rechtsverordnung auf die obersten Dienstbehörden übertragen

§ 18 Ausbildungs- und Prüfungsordnungen

Die nach der Laufbahnverordnung für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde erläßt im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung der Beamten (Ausbildungs- und Prüfungsordnungen). Dabei sollen, unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Laufbahn, insbesondere geregelt werden

  1. die Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst der Laufbahn,
  2. der Inhalt, das Ziel und die Ausgestaltung des Vorbereitungsdienstes,
  3. der Umfang der theoretischen und der praktischen Ausbildung,
  4. die Anrechnung einer für die Ausbildung förderlichen berufspraktischen Tätigkeit auf den Vorbereitungsdienst,
  5. die Beurteilung der Leistungen während des Vorbereitungsdienstes,
  6. soweit erforderlich, Vorschriften über Zwischenprüfungen,
  7. die Bildung von Prüfungsausschüssen und das Verfahren der Prüfung,
  8. die Art und Anzahl der Prüfungsleistungen,
  9. die Ermittlung des Prüfungsergebnisses; dabei können Leistungen nach Nummer 5 berücksichtigt werden,
  10. die Prüfungsnoten, die eine nach der Leistung abgestufte Beurteilung ermöglichen müssen,
  11. die Ermittlung und die Feststellung des Prüfungsergebnisses,
  12. die Wiederholung von Prüfungsleistungen und der gesamten Prüfung sowie die Rechtsfolgen bei endgültigem Nichtbestehen der Prüfung,
  13. die Folgen von Versäumnissen und Unregelmäßigkeiten,
  14. die beamtenrechtliche Stellung des Betroffenen während und nach Ableistung des Vorbereitungsdienstes,
  15. soweit erforderlich, besondere Bestimmungen für Aufstiegsbeamte.

Die besonderen Belange der Beamtinnen sind zu berücksichtigen. Das Innenministerium kann, im Einvernehmen mit den zuständigen Ministerien, durch Rechtsverordnung Rahmenvorschriften für mehrere Laufbahnen erlassen.

§ 19 Begriffsbestimmungen

(1) Laufbahn ist die Zusammenfassung aller Ämter, die derselben Fachrichtung angehören sowie eine gleiche Vorbildung und Ausbildung voraussetzen. Zur Laufbahn gehören auch der Vorbereitungsdienst und die Probezeit.

(2) Die Laufbahnen gehören zu den Laufbahngruppen des einfachen, des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes. Die Zugehörigkeit zu einer Laufbahngruppe bestimmt sich nach dem Eingangsamt. Die Laufbahnvorschriften können von Satz 1 abweichen, wenn es die besonderen Verhältnisse erfordern.

§ 20 Laufbahnwechsel

(1) Ein Laufbahnwechsel ist zulässig, wenn der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt.

(2) Der Aufstieg von einer Laufbahn in die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung ist auch ohne Erfüllung der Eingangsvoraussetzungen (§§ 22 bis 24) möglich. Für den Aufstieg soll eine Prüfung abgelegt werden. Das Nähere bestimmen die Laufbahnvorschriften.

(3) Der Beamte besitzt für eine andere Laufbahn innerhalb derselben Laufbahngruppe die Befähigung

  1. bei entsprechenden Laufbahnen,
  2. bei gleichwertigen Laufbahnen durch Anerkennung,
  3. bei nicht gleichwertigen Laufbahnen, wenn die Befähigung für die neue Laufbahn unter Berücksichtigung der bisherigen Befähigung und unter Berücksichtigung der Tätigkeit in der bisherigen Laufbahn durch Unterweisung erworben werden kann.

Das Nähere regeln die Laufbahnverordnungen.

(4) Laufbahnen derselben Laufbahngruppe

  1. entsprechen einander, wenn die Befähigung für diese Laufbahnen eine nahezu gleiche Vorbildung und Ausbildung voraussetzt und sie derselben Fachrichtung angehören,
  2. sind einander gleichwertig, wenn die Befähigung für diese Laufbahnen eine im wesentlichen gleiche Vorbildung und Ausbildung voraussetzt.

§ 21 Vorbildungsvoraussetzungen, Grundsatz der funktionsbezogenen Bewertung

(1) Die Vorbildungsvoraussetzungen sind für die einzelnen Laufbahnen nach dem Grundsatz der funktionsbezogenen Bewertung festzulegen. Die Anwendung dieses Grundsatzes im Besoldungsrecht ist dabei zu beachten. Die Vorbildungsvoraussetzungen müssen geeignet sein, in Verbindung mit dem Vorbereitungsdienst oder mit berufspraktischen Erfahrungen die Laufbahnbefähigung zu vermitteln.

(2) Bei der Vorbereitung der Laufbahnverordnungen sind die obersten Landesbehörden verpflichtet, mit dem Innenministerium, und ist dieses verpflichtet, mit den für das Beamtenrecht des Bundes und der anderen Länder zuständigen Stellen zusammenzuwirken, um die Einheitlichkeit zu wahren und die Ziele des § 122 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654) zu sichern.

§ 22 Vorbildungsvoraussetzungen für die einzelnen Laufbahnen

(1) Für die Zulassung ist mindestens zu fordern

  1. für die Laufbahnen des einfachen Dienstes der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,
  2. für die Laufbahnen des mittleren Dienstes
    1. der Abschluß einer Realschule oder
    2. der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder
    3. ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,
  3. für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,
  4. für die Laufbahnen des höheren Dienstes
    1. ein abgeschlossenes Studium an einer Universität, einer technischen Hochschule oder einer anderen gleichwertigen Hochschule, dessen Abschlußprüfung ein Regelstudium von mindestens drei Jahren und sechs Monaten voraussetzt, oder
    2. ein Ausbildungsgang nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert nach Maßgabe des Artikels 14 durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2026);

auf die Ausbildung nach Buchstabe a oder b kann eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst oder den gehobenen Justizdienst nach Maßgabe des § 5c des Deutschen Richtergesetzes angerechnet werden.

Die für eine Laufbahn erforderliche technische oder sonstige Fachbildung ist neben der allgemeinen Vorbildung zu fordern.

(2) In den Laufbahnverordnungen wird geregelt, welche Bildungsgänge und Prüfungen bei Bewerbern aus dem Beitrittsgebiet (Artikel 3 des Einigungsvertrages) als gleichwertig mit den Vorbildungsvoraussetzungen nach Absatz 1 anerkannt werden.

§ 23 Laufbahnbefähigung, Vorbereitungsdienst

(1) Die Laufbahnbefähigung wird erworben in den Laufbahnen des

  1. einfachen Dienstes durch Ableisten eines Vorbereitungsdienstes von sechs Monaten; die Ausbildungs- und Prüfungsordnung kann das Bestehen einer Laufbahnprüfung vorsehen,
  2. mittleren Dienstes durch Ableisten eines Vorbereitungsdienstes von mindestens einem Jahr und bis zu zwei Jahren und Bestehen der Laufbahnprüfung,
  3. gehobenen Dienstes durch Ableisten eines Vorbereitungsdienstes von drei Jahren und Bestehen der Laufbahnprüfung,
  4. höheren Dienstes durch Ableisten eines Vorbereitungsdienstes von mindestens zwei Jahren und Bestehen der Laufbahnprüfung.

(2) Auf den Vorbereitungsdienst werden der Erholungsurlaub und der Schwerbehinderten zustehende Zusatzurlaub in voller Höhe angerechnet. Die Laufbahnverordnungen regeln, inwieweit Krankheitszeiten und sonstige Freistellungen vom Dienst auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden können; derartige Zeiten dürfen insgesamt höchstens ein Zwölftel der vorgeschriebenen Dauer des Vorbereitungsdienstes betragen. Ferner kann in ihnen geregelt werden, inwieweit eine für die Ausbildung förderliche berufspraktische Tätigkeit auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden kann.

(3) In Laufbahnen des gehobenen Dienstes vermittelt der Vorbereitungsdienst in einem Studiengang einer Fachhochschule oder in einem gleichstehenden Studiengang den Beamten die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden, die zur Erfüllung der Aufgaben ihrer Laufbahn erforderlich sind. Die Laufbahnverordnungen bestimmen den Anteil der Fachstudien und der praktischen Ausbildung. Dabei müssen die Fachstudien einen Umfang von mindestens achtzehn Monaten haben; die praktische Ausbildung darf zwölf Monate nicht unterschreiten.

(4) In Laufbahnen des gehobenen Dienstes, in denen nach § 22 Abs. 1 Satz 2 der Abschluß eines Studiums an einer Fachhochschule oder eines mindestens gleichstehenden Studienganges gefordert wird, soll dieses Studium im Umfang von bis zu zwei Jahren auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Der Vorbereitungsdienst soll in diesen Fällen auf eine Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben beschränkt werden; Gegenstand der Laufbahnprüfung sind die Ausbildungsinhalte dieses Vorbereitungsdienstes.

(5) Nach näherer Bestimmung der Laufbahnverordnungen besitzt die Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes auch, wer außerhalb des Vorbereitungsdienstes eine den Anforderungen des Absatzes 3 entsprechende Ausbildung in einem Studiengang einer Hochschule durch eine Prüfung abgeschlossen hat, die der Laufbahnprüfung gleichwertig ist. Wenn die besonderen Verhältnisse der Laufbahn es erfordern, kann als Voraussetzung für die Anerkennung der Prüfung als Laufbahnprüfung eine auf höchstens sechs Monate zu bemessende Einführung in die Laufbahnaufgaben vorgeschrieben werden.

(6) Die Befähigung für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes besitzt auch, wer nach einem Studium der Sozial-, Verwaltungs- oder Wirtschaftswissenschaften einen Vorbereitungsdienst für diese Laufbahn mit der Laufbahnprüfung abgeschlossen hat.

§ 24 Laufbahnen besonderer Fachrichtungen

Wenn die besonderen Verhältnisse einer Laufbahn es erfordern, können anstelle des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung (§ 23 Abs. 1) besondere Befähigungsvoraussetzungen vorgeschrieben werden (Laufbahnen besonderer Fachrichtung). Die Befähigungsvoraussetzungen, insbesondere die zu fordernde hauptberufliche Tätigkeit, müssen Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, die eine den Anforderungen des § 21 Abs. 1 gleichwertige Befähigung gewährleisten.

§ 24a Anforderungen an Bewerber aus Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

(1) Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund

  1. der Richtlinie 89/48/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16), oder
  2. der Richtlinie 92/51/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG 1992 Nr. L 209 S. 25)

erworben werden. Das Nähere regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn ist, daß der Bewerber die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht.

§ 25 Andere Bewerber

(1) Von anderen Bewerbern (§ 8 Abs. 3 Satz 2) dürfen die für die Laufbahn vorgeschriebenen Vorbildungsvoraussetzungen (§ 22) und Befähigungsvoraussetzungen (§§ 23, 24) nicht gefordert werden.

(2) Für die Ernennung anderer Bewerber zu Beamten auf Probe und zu Beamten auf Lebenszeit können besondere Regelungen für das Mindestalter und das Höchstalter vorgesehen werden, die nach Laufbahngruppen abgestuft sind. Eine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres ist ausgeschlossen.

(3) Die Befähigung anderer Bewerber für die Laufbahn, in der sie verwendet werden sollen, ist durch den Landesbeamtenausschuß festzustellen; § 8 Abs. 3 Satz 2 ist zu beachten.

§ 26 Probezeit

(1) Art und Dauer der Probezeit (§ 10 Abs. 1 Nr. 3) sind nach den Erfordernissen der einzelnen Laufbahnen festzusetzen. Die Dauer der Probezeit darf fünf Jahre nicht überschreiten; die Frist verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge. Bei anderen Bewerbern (§ 8 Abs. 3 Satz 2) muß die Probezeit mindestens drei Jahre betragen; bei Bewährungsbewerbern (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b 2. Alternative) beträgt die Probezeit drei Jahre. Kann die Bewährung eines Beamten bis zum Ende der Probezeit nicht festgestellt werden, so kann die Probezeit bis zu der in Satz 2 geregelten Dauer verlängert werden.

(2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, soweit sie nicht bereits auf den Vorbereitungsdienst, bei Beamten in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen auf die vorgeschriebene hauptberufliche Tätigkeit (§ 24) angerechnet worden sind, können auf die Probezeit angerechnet werden, soweit die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat. Im gehobenen und im höheren Dienst ist jedoch eine Mindestprobezeit von einem Jahr abzuleisten; diese Zeit verkürzt sich insoweit, als die anrechenbare Dienstzeit im Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen abgeleistet worden ist. Das Nähere bestimmen die Laufbahnverordnungen.

(3) Wegen besonderer Leistungen in der Laufbahnprüfung und in der Probezeit kann die Probezeit verkürzt werden. Die Grenzen ergeben sich aus Absatz 2 Satz 2. Das Nähere bestimmen die Laufbahnverordnungen.

(4) Die Probezeit von anderen Bewerbern oder Bewährungsbewerbern darf nur durch den Landesbeamtenausschuß abgekürzt werden. Die Mindestprobezeit beträgt bei anderen Bewerbern in Laufbahnen des gehobenen und höheren Dienstes ein Jahr, bei Bewährungsbewerbern in Laufbahnen des einfachen und mittleren Dienstes sechs Monate und in Laufbahnen des gehobenen und höheren Dienstes ein Jahr. Der Landesbeamtenausschuß darf bei Bewährungsbewerbern nur Dienstzeiten auf die Probezeit anrechnen, die nach dem 2. April 1991 im öffentlichen Dienst absolviert und nicht bereits als Bewährungszeiten berücksichtigt worden sind. Außerdem muß die Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen haben.

§ 27 Anstellung, Beförderungsverbote 06a

(1) Die Anstellung des Beamten ist nur in dem Eingangsamt seiner Laufbahn zulässig. Satz 1 gilt für Bewährungsbewerber (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b 2. Alternative) nur insoweit, als sie Laufbahnen des gehobenen oder des höheren Dienstes angehören.

(2) Eine Beförderung ist nicht zulässig

  1. während der Probezeit,
  2. vor Ablauf eines Jahres seit der Anstellung,
  3. vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung, es sei denn, daß das bisherige Amt nicht durchlaufen zu werden brauchte,
  4. vor Feststellung der Eignung für einen höherbewerteten Dienstposten in einer mindestens dreimonatigen Erprobungszeit. Das Nähere regeln die Laufbahnverordnungen.

Ausnahmen von den Nummern 1 und 2 sind zulässig zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen, die durch die Geburt oder die tatsächliche Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren eintreten würden; das Nähere bestimmen die Laufbahnverordnungen. Entsprechendes gilt für den Ausgleich beruflicher Verzögerungen infolge der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten oder Lebenspartner, Geschwister sowie volljährigen Kinder.

(3) Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen bei einer Beförderung nicht übersprungen werden.

(4) Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1, 2 und 3 bedürfen der Zustimmung des Landesbeamtenausschusses.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind bei der Übertragung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung sinngemäß anzuwenden.

§ 28 Beamter auf Probe in leitender Funktion 05

(1) Ein Amt mit leitender Funktion wird zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen. Die regelmäßige Probezeit beträgt zwei Jahre. Eine Verkürzung der Probezeit kann zugelassen werden; die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr. Zeiten, in denen dem Beamten die leitende Funktion nach Satz 1 bereits übertragen worden ist, können auf die Probezeit angerechnet werden. Eine Verlängerung der Probezeit ist nicht zulässig.

(2) In ein Amt im Sinne des Absatzes 1 darf nur berufen werden, wer

  1. sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem Richterverhältnis auf Lebenszeit befindet und
  2. in dieses Amt auch als Beamter auf Lebenszeit berufen werden könnte.

Vom Tage der Ernennung ruhen für die Dauer der Probezeit die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das dem Beamten zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit übertragen worden ist, mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbotes der Annahme von Belohnungen und Geschenken; das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Richterverhältnis auf Lebenszeit besteht fort. Dienstvergehen, die mit Bezug auf das Beamtenverhältnis oder das Richterverhältnis auf Lebenszeit oder das Beamtenverhältnis auf Probe begangen worden sind, werden so verfolgt, als stünde der Beamte oder Richter nur im Beamtenverhältnis oder Richterverhältnis auf Lebenszeit.

(3) Der Landesbeamtenausschuß kann Ausnahmen von Absatz 2 Satz 1 zulassen. Befindet sich der Beamte nur im Beamtenverhältnis auf Probe nach Absatz 1, bleiben die für Beamte auf Probe geltenden disziplinarrechtlichen Vorschriften unberührt.

(4) Ämter im Sinne des Absatzes 1 sind die der Besoldungsordnung B angehörenden Ämter mit leitender Funktion sowie die Ämter der Leiter von Behörden oder Teilen von Behörden des Landes sowie der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit diese Ämter nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften des Bundes oder des Landes mindestens der Besoldungsgruppe A 15 angehören und nicht richterliche Unabhängigkeit voraussetzen. In den kommunalen Körperschaften sind Ämter mit leitender Funktion im Sinne des Absatzes 1 die Ämter der den

kommunalen Wahlbeamten nachgeordneten Dezernenten oder Amtsleiter sowie in den Amtsverwaltungen die Ämter der Amtsleiter und der leitenden Verwaltungsbeamten, soweit die Ämter nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften des Bundes oder des Landes mindestens der Besoldungsgruppe A 12 angehören.

(5) Absatz 1 gilt nicht für Ämter

  1. der Mitglieder des Landesrechnungshofes,
  2. die aufgrund gesetzlicher Vorschriften im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen werden oder
  3. die in § 40 Abs. 1 genannt sind.

(6) Der Beamte ist

  1. mit Ablauf der Probezeit nach Absatz 1,
  2. mit Beendigung seines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit oder Richterverhältnisses auf Lebenszeit,
  3. in den Fällen des § 56 mit der Übernahme des Mandats,.
  4. mit der Berufung in eines der in § 40 Abs. 1 genannten Ämter,
  5. mit der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn oder
  6. mit der Verhängung mindestens einer Kürzung der Dienstbezüge

aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach Absatz 1 entlassen. Die §§ 34 bis 36 und 37 Abs. 1 und 5 bleiben unberührt.

(7) Mit dem erfolgreichen Abschluß der Probezeit ist dem Beamten das Amt nach Absatz 1 auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen. Wird das Amt nicht auf Dauer übertragen, endet der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht. Eine erneute Berufung des Beamten in ein Beamtenverhältnis auf Probe zur Übertragung dieses Amtes ist innerhalb eines Jahres nicht zulässig.

(8) Der Beamte führt während seiner Amtszeit im Dienst nur die Amtsbezeichnung des ihm nach Absatz 1 übertragenen Amtes; er darf nur sie auch außerhalb des Dienstes führen. Wird dem Beamten das Amt nach Absatz 1 nicht auf Dauer übertragen, darf er die Amtsbezeichnung nach Absatz 1 mit dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nicht weiterführen.

(9) § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 findet keine Anwendung.

§ 29 Abweichende Regelungen

(1) Soweit die besonderen Verhältnisse es erfordern, kann die Landesregierung in den Vorschriften über die Laufbahnen der Lehrer von den Vorschriften des Gesetzes über Voraussetzungen, Art und Dauer des Vorbereitungsdienstes und der Probezeit (§§ 22 , 23 und 26) abweichen.

(2) In den Vorschriften über die Laufbahnen sowie über die Ausbildung und Prüfung können für

  1. die Kommunal- und Körperschaftsbeamten,
  2. Lehrer hinsichtlich des Erlasses von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen

vom Gesetz abweichende Zuständigkeitsregelungen getroffen werden, soweit die besonderen Verhältnisse es erfordern.

4. Versetzung und Abordnung

§ 30 Versetzung

(1) Der Beamte kann in ein anderes Amt einer Laufbahn, für die er die Befähigung besitzt, versetzt werden, wenn er es beantragt oder ein dienstliches Bedürfnis besteht. Eine Versetzung bedarf nicht seiner Zustimmung, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, derselben Laufbahn angehört wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteil des Grundgehaltes. Vor der Versetzung ist der Beamte nach Maßgabe des § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu hören.

(2) Aus dienstlichen Gründen kann ein Beamter ohne seine Zustimmung in ein Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer gleichwertigen oder anderen Laufbahn, auch im Bereich eines anderen Dienstherrn, versetzt werden. Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteil des Grundgehaltes.

(3) Ein Beamter kann auch ohne seine Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden bei

  1. der Auflösung einer Behörde,
  2. einer wesentlichen Änderung des Aufbaues einer Behörde,
  3. einer wesentlichen Änderung der Aufgaben einer Behörde oder
  4. der Verschmelzung von Behörden,

wenn sein Aufgabengebiet davon berührt wird und eine seinem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muß mindestens dem des Amtes entsprechen, das der Beamte vor dem bisherigen Amt innehatte.

(4) Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, hat er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(5) Wird der Beamte in ein Amt eines anderen Dienstherrn versetzt, wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt. Auf die beamten- und besoldungsrechtliche Stellung des Beamten finden die im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften Anwendung. Die Versetzung wird vom abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis ist schriftlich zu erklären; in der Versetzungsverfügung ist hierauf Bezug zu nehmen.

§ 31 Abordnung

(1) Der Beamte kann, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht, vorübergehend ganz oder teilweise zu einer seinem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle abgeordnet werden.

(2) Aus dienstlichen Gründen kann der Beamte vorübergehend ganz oder teilweise auch zu einer nicht seinem Amt entsprechenden Tätigkeit abgeordnet werden, wenn ihm die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund seiner Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist. Zulässig ist dabei auch die Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht. Die Abordnung nach den Sätzen 1 und 2 bedarf der Zustimmung des Beamten, wenn sie die Dauer von zwei Jahren übersteigt.

(3) Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn bedarf der Zustimmung des Beamten. Abweichend von Satz 1 ist die Abordnung auch ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn die neue Tätigkeit einem Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer gleichwertigen oder anderen Laufbahn entspricht und die Abordnung die Dauer von drei Jahren nicht übersteigt. § 30 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 5 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) Wird ein Beamter zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet, so finden auf ihn die für diesen Dienstherrn geltenden Vorschriften über die Pflichten und Rechte des Beamten mit Ausnahme der Regelungen über Diensteid, Amtsbezeichnung, Besoldung und Versorgung entsprechende Anwendung. Zur Zahlung der dem Beamten zustehenden Leistungen ist auch der Dienstherr verpflichtet, zu dem der Beamte abgeordnet ist.

(5) Bei der Zuweisung einer vorübergehenden Tätigkeit bei einer öffentlichen Einrichtung außerhalb des Geltungsbereichs des Beamtenrechtsrahmengesetzes findet § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes Anwendung.

§ 32 Versetzung in den einstweiligen Ruhestand bei Auflösung oder Umbildung von Behörden

(1) Bei der Auflösung einer Behörde oder bei einer aufgrund eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung der Landesregierung vorgenommenen wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung einer Behörde mit einer anderen kann ein Beamter auf Lebenszeit, dessen Aufgabengebiet von der Auflösung oder Umbildung berührt wird, in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn eine Versetzung nach § 30 nicht möglich ist. Eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand ist jedoch nur zulässig, soweit aus Anlaß der Auflösung oder Umbildung Planstellen eingespart werden. Freie Planstellen im Bereich desselben Dienstherrn sollen den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten vorbehalten werden, die für diese Stellen geeignet sind.

(2) Vor der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand ist der Beamte zu hören. Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Auflösung oder Umbildung der Behörde ausgesprochen werden; in dem Gesetz oder in der Rechtsverordnung (Absatz 1) kann ein anderer Zeitpunkt für den Beginn der Frist bestimmt werden.

5. Beendigung des Beamtenverhältnisses

a) Allgemeines

§ 33 Beendigungsgründe 05

Das Beamtenverhältnis endet außer durch den Tod durch

  1. Entlassung,
  2. Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand unter Berücksichtigung der die beamtenrechtliche Stellung der Ruhestandsbeamten regelnden Vorschriften,
  3. Verlust der Beamtenrechte,
  4. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach dem Landesdisziplinargesetz.

Das Beamtenverhältnis der kommunalen Wahlbeamten und Ehrenbeamten endet ferner durch Abberufung.

b) Entlassung

§ 34 Zwingende Entlassungsgründe

Der Beamte ist zu entlassen,

  1. wenn er sich weigert, den gesetzlich vorgeschriebenen Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis zu leisten,
  2. wenn er nach Erreichen der Altersgrenze (§ 44) in das Beamtenverhältnis berufen worden ist,
  3. wenn er als Beamter auf Zeit seiner Verpflichtung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 nicht nachkommt,
  4. wenn er ohne Genehmigung des Dienstvorgesetzten seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland nimmt oder
  5. wenn er dienstunfähig ist und das Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand endet;

§ 45 Abs. 3 findet sinngemäß Anwendung.

§ 35 Entlassung kraft Gesetzes

(1) Der Beamte ist entlassen,

  1. wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union verliert oder
  2. wenn er in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn tritt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; dies gilt nicht für den Eintritt in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder als Ehrenbeamter.

Satz 1 Nr. 1 findet keine Anwendung, wenn der Beamte die Staatsangehörigkeit eines sonstigen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt.

(2) Der Beamte kann entlassen werden, wenn er in Fällen des § 8 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert.

(3) Bei der Ernennung eines Beamten zum Soldaten findet § 125 des Beamtenrechtsrahmengesetzes Anwendung.

(4) Ein Beamter ist auch mit der Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe aus seinem bisherigen Beamtenverhältnis zu demselben Dienstherrn entlassen, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(5) Die oberste Dienstbehörde prüft, ob die Voraussetzungen der Absätze 1, 3 oder 4 vorliegen, und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest; für die Kommunalbeamten und die Körperschaftsbeamten tritt im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 an die Stelle der obersten Dienstbehörde die oberste Aufsichtsbehörde. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium sowie mit dem neuen Dienstherrn vor dem Eintritt in das neue Dienst- oder Amtsverhältnis die Fortdauer des bisherigen Beamtenverhältnisses anordnen; dies gilt in den Fällen des Absatzes 4 entsprechend.

§ 36 Entlassung auf Antrag

(1) Der Beamte kann jederzeit seine Entlassung verlangen. Das Verlangen muß schriftlich erklärt werden. Ein in elektronischer Form erklärtes Verlangen ist unwirksam. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei dem Dienstvorgesetzten, mit Zustimmung der Entlassungsbehörde auch nach Ablauf dieser Frist, zurückgenommen werden.

(2) Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Sie kann jedoch solange hinausgeschoben werden, bis der Beamte seine Amtsgeschäfte ordnungsgemäß erledigt hat. Bei Lehrern kann die Entlassung bis zum Ende des Schulhalbjahres, bei Hochschullehrern bis zum Ablauf des Semesters hinausgeschoben werden. In den Fällen des Satzes 2 darf ein Zeitraum von drei Monaten nicht überschritten werden.

§ 37 Entlassung des Beamten auf Probe 05 05b

(1) Der Beamte auf Probe kann ferner entlassen werden, wenn einer der folgenden Entlassungsgründe vorliegt:

  1. ein Verhalten, das bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
  2. in der Probezeit erwiesene mangelnde Bewährung (Eignung, Befähigung oder fachliche Leistung); § 45 Abs. 3 findet sinngemäß Anwendung,
  3. Auflösung einer Behörde, aufgrund eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung der Landesregierung erfolgte wesentliche Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung einer Behörde mit einer anderen, wenn das Aufgabengebiet des Beamten dadurch berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist;

§ 32 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 sind Ermittlungen nach dem Landesdisziplinargesetz durchzuführen. Soll im Fall des Satzes 1 Nr. 2 der Beamte wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung entlassen werden, so kann diese Entscheidung nur aufgrund eines Gutachtens eines Amtsarztes oder eines beamteten Arztes über seinen Gesundheitszustand getroffen werden. Beamte nach Satz 1 Nr. 3 sind bei Neueinstellungen von Beamten auf Probe auf ihren Wunsch bei gleicher Eignung vorrangig zu berücksichtigen.

(2) Beamte auf Probe der in § 40 bezeichneten Art können jederzeit entlassen werden.

(3) Bei der Entlassung nach Absatz 1 sind folgende Mindestfristen einzuhalten:

bei einer Beschäftigungszeit

  1. von weniger als einem Jahr ein Monat zum Monatsschluß,
  2. von mindestens einem Jahr sechs Wochen zum Schluß eines Kalendervierteljahres.

Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Tätigkeit als Beamter auf Probe bei demselben Dienstherrn.

(4) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 kann der Beamte auf Probe ohne Einhaltung einer Frist entlassen werden.

(5) Erreicht ein Beamter auf Probe die Altersgrenze (§ 44), so ist er zu dem Zeitpunkt entlassen, zu dem er als Beamter auf Lebenszeit in den Ruhestand treten würde.

§ 38 Entlassung des Beamten auf Widerruf 05

(1) Der Beamte auf Widerruf kann jederzeit durch Widerruf entlassen werden. § 37 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.

(2) Dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst soll Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Mit der Ablegung der Prüfung, frühestens jedoch nach Ablauf der für den Vorbereitungsdienst vorgeschriebenen Zeit, endet sein Beamtenverhältnis, soweit dies durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmt ist.

§ 39 Zuständigkeit für die Entlassung, Wirksamwerden und Wirkungen der Entlassung

(1) Die Entlassung wird von der Stelle verfügt, die nach § 11 Abs. 1 oder 2 für die Ernennung des Beamten zuständig wäre. Sie wird mit Ablauf des Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem die Entlassungsverfügung dem Beamten schriftlich, aber nicht in elektronischer Form, zugestellt worden ist, im Fall des § 34 Abs. 1 Nr. 1 jedoch mit der Zustellung der Entlassungsverfügung und im Fall des § 34 Abs. 1 Nr. 3 mit dem Ablauf der Amtszeit. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung etwas anderes bestimmt ist.

(2) Im Falle des § 37 Abs. 2 ist § 41 sinngemäß anzuwenden.

(3) Nach der Entlassung hat der frühere Beamte keinen Anspruch auf Leistungen des Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Er darf die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nur führen, wenn ihm die Erlaubnis nach § 94 erteilt worden ist.

c) Ruhestand

aa) Einstweiliger Ruhestand

§ 40 Versetzung in den einstweiligen Ruhestand

(1) Der Ministerpräsident kann jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen

  1. die Staatssekretäre,
  2. den Sprecher der Landesregierung,
  3. den Leiter der Abteilung für Verfassungsschutz im Innenministerium,
  4. den Generalstaatsanwalt,

soweit sie Beamte auf Lebenszeit sind. Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt.

(2) Für den einstweiligen Ruhestand gelten die Vorschriften über den Ruhestand, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

§ 41 Beginn des einstweiligen Ruhestands

Der einstweilige Ruhestand beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verfügung über die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand dem Beamten zugestellt wird. Der Ministerpräsident kann im Einzelfall einen späteren Zeitpunkt festsetzen; in diesem Fall beginnt der einstweilige Ruhestand mit dem festgesetzten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat der Mitteilung folgen. Die Verfügung kann bis zum Beginn des einstweiligen Ruhestands zurückgenommen werden.

§ 42 Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis

Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit ist verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis Folge zu leisten; § 49 Abs. 1 Satz 1 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 43 Ende des einstweiligen Ruhestands

(1) Der einstweilige Ruhestand endet bei erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Zeit (§ 42).

(2) Erreicht der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte die Altersgrenze, so gilt er zu dem Zeitpunkt als dauernd in den Ruhestand getreten, zu dem er als Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit in den Ruhestand treten würde. Der einstweilige Ruhestand eines Beamten auf Zeit endet ferner mit Ablauf seiner Amtszeit.

bb) Ruhestand

§ 44 Altersgrenze, Eintritt in den Ruhestand 05a

(1) Für den Beamten bildet die Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres die Altersgrenze, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Beamten auf Lebenszeit und auf Zeit treten mit dem Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze erreichen, in den Ruhestand. Der Beamte auf Zeit tritt ferner mit Ablauf seiner Amtszeit in den Ruhestand, wenn er nicht aufgrund von Vorschriften dieses Gesetzes entlassen wird oder seine Amtstätigkeit fortsetzt. Der Eintritt der Beamten auf Zeit in den Ruhestand setzt eine Wartezeit von fünf Jahren nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. April 2000 (BGBl. I S. 570), voraus; anderenfalls endet das Beamtenverhältnis auf Zeit statt durch Eintritt in den Ruhestand durch Entlassung. Lehrer treten mit Ablauf des letzten Monats des Schulhalbjahres, in welchem sie die Altersgrenze erreichen, in den Ruhestand.

(3) Soweit dies im dienstlichen Interesse liegt, kann die oberste Dienstbehörde auf Antrag oder mit Zustimmung des Beamten den Eintritt in den Ruhestand über das vollendete fünfundsechzigste Lebensjahr hinaus um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht überschreiten darf, hinausschieben, jedoch nicht über die Vollendung des achtundsechzigsten Lebensjahres hinaus. Unter den gleichen Voraussetzungen kann sie den Eintritt in den Ruhestand bei einer nach Absatz 1 Halbsatz 2 festgesetzten früheren Altersgrenze um bis zu drei Jahren hinausschieben.

(4) Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden, wenn bei Wahlbeamten der Gemeinden und Kreise der Eintritt in den Ruhestand bis zum Ende der Amtszeit hinausgeschoben werden soll; Voraussetzung ist ein entsprechender Beschluß der wahlberechtigten Körperschaft.

§ 45 Versetzung in den Ruhestand bei Dienstunfähigkeit 05b

(1) Der Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann der Beamte auch dann angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, daß er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig ist. Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Beamten, so ist er verpflichtet, sich nach Weisung des Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt oder beamteter Arzt dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen.

(2) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Beamtengruppen andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

(3) Von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn ihm ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, daß der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteil des Grundgehaltes. Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, hat er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Dem Beamten kann zur Vermeidung seiner Versetzung in den Ruhestand unter Beibehaltung seines Amtes ohne seine Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung seiner bisherigen Tätigkeit zuzumuten ist.

§ 45a Begrenzte Dienstfähigkeit 05

(1) Von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn der Beamte das 50 Lebensjahr vollendet hat und er unter Beibehaltung seines Amtes seine Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).

(2) Die Arbeitszeit des Beamten ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Er kann mit seiner Zustimmung auch in einer nicht seinem Amt entsprechenden Tätigkeit eingeschränkt verwendet werden.

(3) Von einer eingeschränkten Verwendung des Beamten nach Absatz 2 soll abgesehen werden, wenn ihm nach § 45 Abs. 3 ein anderes Amt oder eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann.

(4) § 45 Abs. 1 Satz 3 sowie die §§ 48 und 51 gelten entsprechend. § 68 Abs. 2 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass von der regelmäßigen Arbeitszeit des Beamten unter Berücksichtigung der verminderten Arbeitszeit nach Absatz 2 auszugehen ist.

§ 46 Versetzung in den Ruhestand auf Antrag ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit

(1) Der Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit kann auf Antrag auch ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, wenn er

  1. schwerbehindert im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1421, 1550), zuletzt geändert durch Artikel 23a des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632), ist und das 60. Lebensjahr vollendet hat oder
  2. das 63. Lebensjahr vollendet hat.≪

(2) Für Beamte, die bis zum 31. Dezember 1998 ihr zweiundsechzigstes Lebensjahr vollenden und die bis zu diesem Zeitpunkt einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand stellen, gilt für die Bestimmung des Beginns des Ruhestandes im Sinne dieser Vorschrift Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 30.

Juni 1998 geltenden Fassung fort. Satz 1 gilt entsprechend für Beamte, denen vor dem 1. Juli 1998 auf Antrag Teilzeitbeschäftigung nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung oder nach § 79 Abs. 8 bewilligt worden ist. Das gleiche gilt für Beamte, denen vor dem 1. Juli 1998 Urlaub nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung oder nach § 79b Abs. 1 Nr. 2 bewilligt worden ist.

§ 47 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit bei Zustimmung des Beamten 05b

(1) Beantragt der Beamte, ihn nach § 45 Abs. 1 in den Ruhestand zu versetzen, oder stimmt er der Versetzung in den Ruhestand schriftlich zu, so hat sein Dienstvorgesetzter aufgrund eines Gutachtens eines Amtsarztes oder eines beamteten Arztes über den Gesundheitszustand zu erklären, ob er ihn nach pflichtgemäßem Ermessen für dauernd unfähig hält, seine Amtspflichten zu erfüllen.

(2) Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Behörde ist an die Erklärung des Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie kann auch andere Beweise erheben.

§ 48 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit bei fehlender Zustimmung des Beamten 05 05b

(1) Hält der Dienstvorgesetzte aufgrund eines Gutachtens eines Amtsarztes oder eines beamteten Arztes den Beamten für dienstunfähig und stimmt dieser der Versetzung in den Ruhestand nicht zu, so teilt der Dienstvorgesetzte dem Beamten oder seinem Vertreter unter Angabe der Gründe mit, daß seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei.

(2) Der Beamte oder sein Vertreter können innerhalb eines Monats Einwendungen erheben. Danach entscheidet die nach § 51 Abs. 1 Satz 1 zuständige Behörde. Eine Versetzung in den Ruhestand erfolgt im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde: Mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten mitgeteilt worden ist, werden die Dienstbezüge einbehalten, die das Ruhegehalt übersteigen.

§ 49 Wiedererlangung der Dienstfähigkeit 05b

(1) Der wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzte Beamte kann vor Vollendung des dreiundsechzigsten Lebensjahres erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn ihm im Dienstbereich seines früheren Dienstherrn ein Amt seiner früheren oder einer anderen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden soll und zu erwarten ist, daß der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes. Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, hat er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Dem wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten kann unter Übertragung eines Amtes seiner früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung seiner früheren Tätigkeit zuzumuten ist.

(2) Beantragt der Ruhestandsbeamte nach Wiedererlangung seiner Dienstfähigkeit und vor Ablauf von fünf Jahren seit dem Eintritt in den Ruhestand, ihn erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen, so ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(3) Zur Nachprüfung seiner Dienstfähigkeit ist der Ruhestandsbeamte verpflichtet, sich nach Weisung des Dienstvorgesetzten von einem Amtsarzt oder einem beamteten Arzt untersuchen zu lassen. Der Ruhestandsbeamte kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn er einen Antrag nach Absatz 2 zu stellen beabsichtigt.

§ 50 Ruhestandsversetzung bei Beamten auf Probe 05a

(1) Der Beamte auf Probe ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig (§ 45) geworden ist.

(2) Er kann in den Ruhestand versetzt werden, wenn er aus anderen Gründen dienstunfähig geworden ist. Bei Landesbeamten trifft die Entscheidung die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.

(3) Die §§ 47 bis 49 finden entsprechende Anwendung.

cc) Gemeinsame Bestimmungen

§ 51 Zuständigkeit, Wirksamwerden und Wirkungen

(1) Die Versetzung in den Ruhestand wird, soweit durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung nichts anderes bestimmt ist, von der Stelle verfügt, die nach § 11 Abs. 1 oder 2 für die Ernennung des Beamten zuständig wäre. Die Verfügung ist dem Beamten schriftlich, aber nicht in elektronischer Form, zuzustellen; sie kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden.

(2) Der Ruhestand beginnt, abgesehen von den Fällen der §§ 41 und 44, mit dem Ende des Monats, in dem die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten zugestellt worden ist. Auf Antrag oder mit ausdrücklicher Zustimmung des Beamten kann in der Verfügung auch ein früherer Zeitpunkt festgesetzt werden.

(3) Der Ruhestandsbeamte erhält auf Lebenszeit Versorgung nach dem Beamtenversorgungsgesetz. Sind die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht erfüllt, so endet das Beamtenverhältnis statt durch Eintritt in den Ruhestand durch Entlassung (§ 34 Nr. 5).

d) Verlust der Beamtenrechte

§ 52 Verlust der Beamtenrechte aufgrund strafgerichtlichen Urteils und bei Verwirkung eines Grundrechts

(1) Das Beamtenverhältnis eines Beamten, der im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts im Geltungsbereich des Grundgesetzes

  1. wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
  2. wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten

verurteilt wird, endet mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn dem Beamten die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn der Beamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 endet die Zahlung der Dienst- oder Anwärterbezüge mit dem Ablauf des Monats, in dem das Urteil oder die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts rechtskräftig wird.

§ 53 Folgen des Verlustes der Beamtenrechte

Endet das Beamtenverhältnis nach § 52, so hat der frühere Beamte keinen Anspruch auf Leistungen des Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Er darf die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nicht führen.

§ 54 Gnadenrecht

(1) Dem Ministerpräsidenten steht hinsichtlich des Verlustes der Beamtenrechte (§§ 52, 53) das Gnadenrecht zu.

(2) Wird im Gnadenwege der Verlust der Beamtenrechte in vollem Umfang beseitigt, so gilt von diesem Zeitpunkt an § 55 entsprechend.

§ 55 Wiederaufnahmeverfahren 05

(1) Wird eine Entscheidung, durch die der Verlust der Beamtenrechte bewirkt worden ist, im Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, so gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Der Beamte auf Lebenszeit hat, sofern er die Altersgrenze noch nicht erreicht hat und noch dienstfähig ist, Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn wie sein bisheriges Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt (§ 30 Abs. 1 Satz 2). Bis zur Übertragung des neuen Amtes erhält er, auch für die zurückliegende Zeit, die Leistungen des Dienstherrn, die ihm aus seinem bisherigen Amt zugestanden hätten.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Beamte auf Zeit, auf Probe und auf Widerruf, für Beamte auf Zeit jedoch nur insoweit, als ihre Amtszeit noch nicht abgelaufen ist. Ist das frühere Amt eines Beamten auf Zeit inzwischen neu besetzt, so hat er für die restliche Dauer der Amtszeit Anspruch auf rechtsgleiche Verwendung in einem anderen Amt; steht ein solches Amt nicht zur Verfügung, stehen ihm nur die in Absatz 1 Satz 3 geregelten Ansprüche zu.

(3) Ist aufgrund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhalts oder aufgrund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eingeleitet worden, so verliert der Beamte die ihm nach Absatz 1 und 2 zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird; bis zur rechtskräftigen Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden. Satz 1 gilt entsprechend in Fällen der Entlassung eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf wegen eines Verhaltens der in § 37 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Art.

(4) Der Beamte muß sich auf die ihm nach Absatz 1 zustehenden Bezüge ein anderes Arbeitseinkommen oder einen Unterhaltsbeitrag anrechnen lassen; er ist zur Auskunft hierüber verpflichtet.

6. Amt und Mandat

§ 56 Wahlvorbereitungsurlaub, Wirkungen der Übernahme eines Mandats auf das Beamtenverhältnis

(1) Stimmt ein Beamter seiner Aufstellung als Bewerber für die Wahl zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag oder zu der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes zu, so ist ihm auf Antrag innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung seiner Wahl erforderliche Urlaub unter Wegfall der Dienstbezüge zu gewähren. Unberührt bleibt der Anspruch des Beamten auf Beihilfe in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen.

(2) Die Wirkungen der Übernahme eines Mandats auf das Beamtenverhältnis bestimmen sich im übrigen nach Abschnitt IV des Abgeordnetengesetzes vom 20. Dezember 1990 (GVOBl. M-V 1991 S. 3), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 1997 (GVOBl. M-V S. 755), und nach den sonstigen Regelungen über Amt und Mandat.

Abschnitt 3
Rechtliche Stellung des Beamten

1. Pflichten

a) Allgemeines

§ 57 Pflicht zur Unparteilichkeit, Treuepflicht, Zurückhaltung bei politischer Betätigung

(1) Der Beamte dient dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Er hat seine Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und bei seiner Amtsführung das Wohl der Allgemeinheit zu beachten.

(2) Der Beamte muß sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(3) Der Beamte hat bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus seiner Stellung gegenüber der Gesamtheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten seines Amtes ergeben.

§ 58 Hingabe an den Beruf, Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten

Der Beamte hat sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen. Er hat sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen zu verwalten. Sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muß der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert.

§ 59 Pflichten gegenüber Vorgesetzten

Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Er ist verpflichtet, die von ihnen erlassenen Anordnungen auszuführen und ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen, soweit es sich nicht um Fälle handelt, in denen er nach besonderer gesetzlicher Vorschrift an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen ist.

§ 60 Verantwortung für die Rechtmäßigkeit von Amtshandlungen

(1) Der Beamte trägt für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.

(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen hat der Beamte unverzüglich bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, so hat sich der Beamte, wenn seine Bedenken gegen ihre Rechtmäßigkeit fortbestehen, an den nächsthöheren Vorgesetzten zu wenden. Bestätigt dieser die Anordnung, so muß der Beamte sie ausführen und ist von der eigenen Verantwortung befreit, sofern nicht das ihm aufgetragene Verhalten

  1. strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für ihn erkennbar ist oder
  2. die Würde des Menschen verletzt.

Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.

(3) Verlangt der unmittelbare Vorgesetzte die sofortige Ausführung der Anordnung, weil Gefahr im Verzuge besteht und die Entscheidung des nächsthöheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

b) Diensteid

§ 61 Diensteid

(1) Der Beamte hat folgenden Diensteid zu leisten:

≫Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und die Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.≪

(2) Der Eid kann auch ohne die Worte ≫so wahr mir Gott helfe≪ geleistet werden.

(3) Erklärt ein Beamter, daß er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, kann er anstelle der Worte ≫Ich schwöre≪ die Worte ≫Ich gelobe≪ oder eine andere Beteuerungsformel sprechen.

(4) In den Fällen, in denen nach § 8 Abs. 5 eine Ausnahme von § 8 Abs. 1 Nr. 1 zugelassen worden ist, kann von einer Eidesleistung abgesehen werden; der Beamte hat, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu geloben, daß er seine Amtspflichten gewissenhaft erfüllen wird.

c) Beschränkung bei der Vornahme von Amtshandlungen

§ 62 Ausschluß und Befreiung von Amtshandlungen

(1) Für den Ausschluß des Beamten von Amtshandlungen gelten die §§ 20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend. Der Beamte ist von Amtshandlungen zu befreien, die sich gegen ihn selbst oder einen Angehörigen richten würden.

(2) Andere gesetzliche Vorschriften, nach denen Beamte von einzelnen Amtshandlungen ausgeschlossen sind, bleiben unberührt.

§ 63 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte 05

(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde kann einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung seiner Dienstgeschäfte verbieten. Das Verbot erlischt, sofern nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.

(2) Der Beamte soll vor dem Erlaß des Verbots gehört werden.

d) Amtsverschwiegenheit

§ 64 Amtsgeheimnis, Aussagegenehmigung

(1) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, über die ihm bei seiner dienstlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig oder ihrer Bedeutung nach nicht vertraulich sind.

(2) Der Beamte darf ohne Genehmigung über Angelegenheiten, über die er Verschwiegenheit zu bewahren hat, weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung erteilt der Dienstvorgesetzte oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, der letzte Dienstvorgesetzte. Hat sich der Vorgang, der den Gegenstand der Äußerung bildet, bei einem früheren Dienstherrn ereignet, so darf die Genehmigung nur mit dessen Zustimmung erteilt werden.

(3) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, auf Verlangen des Dienstvorgesetzten oder des letzten Dienstvorgesetzten amtliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen sowie Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt, herauszugeben; dies gilt auch für elektronische und elektromagnetische Bild-, Ton- und Datenträger. Sind Daten von Personen oder Gegenständen auf Bild-, Ton- oder Datenträgern im Sinne von Satz 1 gespeichert, die körperlich nicht herausgegeben werden können oder bei denen eine Herausgabe nicht zumutbar ist, so sind diese Daten auf Verlangen des Dienstvorgesetzten oder des letzten Dienstvorgesetzten zu löschen. Der Beamte hat auf Verlangen über die nach Satz 1 und 2 herauszugebenden Gegenstände und zu löschenden Daten Auskunft zu geben.

(4) Die in Absatz 3 geregelte Verpflichtung des Beamten trifft auch seine Hinterbliebenen und seine Erben.

(5) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht des Beamten, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten.

§ 65 Genehmigung zur Zeugenaussage und Gutachtenerstattung

(1) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.

(2) Ist der Beamte Partei oder Beschuldigter in einem gerichtlichen Verfahren oder soll sein Vorbringen der Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen dienen, so darf die Genehmigung auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind, nur versagt werden, wenn die dienstlichen Rücksichten dies unabweisbar erfordern. Wird sie versagt, so hat der Dienstvorgesetzte dem Beamten den Schutz zu gewähren, den die dienstlichen Rücksichten zulassen.

(3) Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde.

§ 66 Auskünfte an die Presse

Auskünfte an die Presse erteilt der Leiter der Behörde oder der von ihm bestimmte Beamte.

e) Nebentätigkeit und Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses

§ 67 Pflicht zur Übernahme einer Nebentätigkeit

Der Beamte ist verpflichtet, auf Verlangen seines Dienstvorgesetzten

  1. eine Nebentätigkeit (Nebenamt, Nebenbeschäftigung) im öffentlichen Dienst,
  2. eine Nebentätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt,

zu übernehmen und fortzuführen, sofern diese Tätigkeit seiner Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und ihn nicht über Gebühr in Anspruch nimmt.

§ 68 Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten

(1) Der Beamte bedarf zur Übernahme jeder Nebentätigkeit der vorherigen Genehmigung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt; die Genehmigung erteilt der Dienstvorgesetzte. Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter sowie einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft eines Angehörigen; diese sind vor der Übernahme dem Dienstvorgesetzten schriftlich anzuzeigen.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, daß durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden, insbesondere wenn die Nebentätigkeit

  1. nach Art und Umfang die Arbeitskraft des Beamten so stark in Anspruch nimmt, daß die ordnungsgemäße Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten behindert werden kann,
  2. den Beamten in Widerstreit mit seinen dienstlichen Pflichten bringen kann,
  3. in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann,
  4. die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Beamten beeinflussen kann,
  5. zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit des Beamten führen kann,
  6. dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann.

Die Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet. Die Genehmigung ist auf längstens fünf Jahre zu befristen; sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Betrifft die Genehmigung die Mitwirkung an einem Verfahren der Streitbeilegung, beginnt die Frist nach Satz 3 erst mit der Aufnahme des Verfahrens der Streitbeilegung; der Beamte hat die Aufnahme des Verfahrens entsprechend § 71 bs. 1 Satz 2 anzuzeigen. Ergibt sich eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nach Erteilung der Genehmigung, so ist diese zu widerrufen.

(3) Eine vor In-Kraft-Treten des Dienstrechtsänderungsgesetzes vom 10. Juli. 2001. (GVOBl. M-V S. 256) erteilte Genehmigung erlischt mit Ablauf von fünf Jahren nach ihrer Erteilung, frühestens aber mit Ablauf des 31. Dezember 2001. Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend.

§ 69 Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten

(1) Nicht genehmigungspflichtig ist

  1. eine Nebentätigkeit, zu deren Wahrnehmung der Beamte nach § 67 verpflichtet ist,
  2. eine unentgeltliche Nebentätigkeit, soweit sie nicht nach Absatz 2 genehmigungspflichtig ist,
  3. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des Beamten unterliegenden Vermögens,
  4. eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder eine Vortragstätigkeit des Beamten,
  5. die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbständige Gutachtertätigkeit von Lehrern an öffentlichen Hochschulen und von Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten,
  6. die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften, Berufsverbänden oder Selbsthilfeeinrichtungen von Beamten.

(2) Folgende Nebentätigkeiten sind genehmigungspflichtig, auch wenn sie unentgeltlich ausgeübt werden:

  1. die Übernahme eines Nebenamtes,
  2. die Übernahme einer in § 68 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 nicht genannten Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft sowie einer Testamentsvollstreckung,
  3. die Übernahme einer gewerblichen Tätigkeit, die Ausübung eines freien Berufes oder die Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten,
  4. die Übernahme einer Treuhänderschaft sowie der Eintritt in ein Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft.

(3) Eine Tätigkeit nach Absatz 1 Nr.4 und 5 sowie eine Tätigkeit in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten nach Absatz 1 Nr. 6 hat der Beamte, wenn hierfür ein Entgelt oder ein geldwerter Vorteil geleistet wird, in jedem Einzelfall vor ihrer Aufnahme seiner Dienstbehörde unter Angabe insbesondere von Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie der voraussichtlichen Höhe der Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus schriftlich anzuzeigen; der Beamte hat jede Änderung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Dienstbehörde kann im Übrigen aus begründetem Anlass verlangen, dass der Beamte über eine von ihm ausgeübte nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit, insbesondere über deren Art und Umfang sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus, schriftlich Auskunft erteilt. Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist ganz oder teilweise zu untersagen, wenn der Beamte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt.

(4) Die in Absatz 3 Satz 1 geregelte Anzeigepflicht gilt entsprechend für die vor dem In-Kraft-Treten des Dienstrechtsänderungsgesetzes vom 10. Juli 2001 (GVOBl. M-V S. 256) aufgenommenen und nach diesem Zeitpunkt weiter ausgeübten Nebentätigkeiten.

§ 70 Ausübung von Nebentätigkeiten, Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material

(1) Nebentätigkeiten dürfen nur außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden, es sei denn,

  1. der Beamte hat sie auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstvorgesetzten übernommen oder
  2. der Dienstvorgesetzte hat ein dienstliches Interesse an der Übernahme der Nebentätigkeit anerkannt.

Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 oder 2 nicht vor, so kann der Dienstvorgesetzte in besonders begründeten Fällen, insbesondere im öffentlichen Interesse, ausnahmsweise zulassen, daß die Nebentätigkeit während der Arbeitszeit ausgeübt wird, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die versäumte Arbeitszeit nachgeleistet wird.

(2) Der Beamte darf bei der Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesses mit Genehmigung seines Dienstvorgesetzten und gegen Entrichtung eines angemessenen Entgelts in Anspruch nehmen. Das Entgelt hat sich nach den dem Dienstherrn entstehenden Kosten zu richten und muß den besonderen Vorteil berücksichtigen, der dem Beamten durch die Inanspruchnahme entsteht.

§ 71 Verfahren, Auskunftspflicht

(1) Anträge auf Erteilung einer Genehmigung nach § 68 oder § 70 Abs. 2 oder auf Zulassung einer Ausnahme nach § 70 Abs. 1 Satz 2 und Entscheidungen über diese Anträge sowie das Verlangen auf Übernahme einer Nebentätigkeit nach § 67 bedürfen der Schriftform. Der Beamte hat dabei die für die Entscheidung seiner Dienstbehörde erforderlichen Nachweise, insbesondere über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus, zu führen; der Beamte hat jede Änderung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Das dienstliche Interesse (§ 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) ist dem Beamten schriftlich mitzuteilen. Die Genehmigung kann bedingt oder befristet oder mit Auflagen erteilt werden und ist widerruflich. Ergibt sich eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen im Sinne des § 68 Abs. 2 nach Erteilung der Genehmigung, so ist diese zu widerrufen.

(2) Der Beamte hat auf Verlangen des Dienstvorgesetzten über Art und Umfang genehmigungspflichtiger Nebentätigkeiten und über die Höhe der hierdurch erzielten Einnahmen schriftlich Auskunft zu geben. Unberührt bleiben Anzeige- und Nachweispflichten nach anderen Vorschriften des Gesetzes.

§ 72 Rückgriffsanspruch des Beamten

Der Beamte, der aus einer Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens haftbar gemacht wird, die er auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstvorgesetzten übernommen hat, hat gegen den Dienstherrn Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens. Ist der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, so ist der Dienstherr nur dann ersatzpflichtig, wenn der Beamte auf Verlangen eines Vorgesetzten gehandelt hat.

§ 73 Erlöschen der mit dem Hauptamt verbundenen Nebentätigkeiten

Endet das Beamtenverhältnis, so enden, wenn im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, auch die Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die dem Beamten im Zusammenhang mit seinem Hauptamt übertragen worden sind oder die er auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommen hat.

§ 74 Ausführungsverordnung

Die zur Ausführung der §§ 67 bis 73 notwendigen Vorschriften über die Nebentätigkeit der Beamten erläßt die Landesregierung durch Rechtsverordnung. In ihr kann bestimmt werden,

  1. welche Tätigkeiten als öffentlicher Dienst im Sinne dieser Vorschriften anzusehen sind oder ihm gleichstehen,
  2. welche Tätigkeiten als Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 2 anzusehen sind,
  3. in welchen Fällen Nebentätigkeiten ausnahmsweise allgemein als genehmigt gelten. Die Regelung hat sich auf Nebentätigkeiten zu beschränken, die sowohl in zeitlicher wie in finanzieller Hinsicht von geringer Bedeutung sind. In diesen Fällen ist der Beamte zu verpflichten, die Tätigkeit dem Dienstvorgesetzten anzuzeigen,
  4. ob und inwieweit der Beamte für eine im öffentlichen Dienst ausgeübte oder auf Anordnung, Vorschlau oder Veranlassung des Dienstvorgesetzten übernommene Nebentätigkeit eine Vergütung erhält und eine erhaltene Vergütung abzuführen hat; die Höhe der dem Beamten verbleibenden Vergütung ist unter Berücksichtigung seines Amtes zu staffeln,
  5. welche Beamtengruppen auch zu einer der in § 69 Abs. 1 Nr. 4 und 5 bezeichneten Nebentätigkeiten einer Genehmigung bedürfen, soweit es nach der Natur des Dienstverhältnisses erforderlich ist,
  6. unter welchen Voraussetzungen der Beamte bei der Ausübung von Nebentätigkeiten Personal, Einrichtungen und Material des Dienstherrn in Anspruch nehmen darf und in welcher Höhe hierfür ein Entgelt an den Dienstherrn zu entrichten ist. Das Entgelt kann pauschaliert in einem Vomhundertsatz des aus der Nebentätigkeit erzielten Bruttoeinkommens festgelegt werden. Bei unentgeltlich ausgeübter Nebentätigkeit oder bei einer Nebentätigkeit, die auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstvorgesetzten ausgeübt wird oder bei der dieser ein dienstliches Interesse anerkannt hat, kann auf das Entgelt ganz oder teilweise verzichtet werden,
  7. dass der Beamte verpflichtet werden kann, nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres seinem Dienstvorgesetzten die ihm zugeflossenen Entgelte und geldwerten Vorteile aus Nebentätigkeiten anzugeben.

§ 75 Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses

(1) Ein Ruhestandsbeamter oder ein früherer Beamter mit Versorgungsbezügen, der nach Beendigung des Beamtenverhältnisses innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren (Karenzfrist) außerhalb des öffentlichen Dienstes eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit aufnimmt, die mit seiner dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, hat die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit dem letzten Dienstvorgesetzten anzuzeigen. Satz 1 gilt für Ruhestandsbeamte, die mit dem Ende des Monats, in dem sie das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben, oder zu einem späteren Zeitpunkt in den Ruhestand treten, mit der Maßgabe, daß an die Stelle einer fünfjährigen eine dreijährige Karenzfrist tritt.

(2) Die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit ist zu untersagen, wenn zu besorgen ist, daß durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Das Verbot wird durch den letzten Dienstvorgesetzten ausgesprochen; es endet spätestens mit Ablauf der Karenzfrist.

f) Annahme von Belohnungen

§ 76 Genehmigungspflicht

Der Beamte darf, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, Belohnungen oder Geschenke in bezug auf sein Amt nur mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der letzten obersten Dienstbehörde annehmen. Die Befugnis zur Zustimmung kann auf andere Behörden übertragen werden.

§ 77 Annahme von ausländischen Titeln und Orden

Der Beamte darf Titel, Orden und Ehrenzeichen von einem ausländischen Staatsoberhaupt oder einer ausländischen Regierung nur mit Genehmigung des Ministerpräsidenten annehmen. Dies gilt nicht, soweit der Bundespräsident die Annahme genehmigt.

g) Arbeitszeit

§ 78 Regelmäßige Arbeitszeit, Bereitschaftsdienst, Mehrarbeit

(1) Die Landesregierung regelt die Arbeitszeit der Beamten durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4. Von der wöchentlichen Erbringung der regelmäßigen Arbeitszeit darf dabei abgewichen werden. Die Einrichtung von Arbeitszeitkonten wird zugelassen. Das Innenministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zur Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle zeitlich begrenzte Ausnahmen zur Arbeitszeitverordnung zuzulassen. Bei Erprobungen neuer Arbeitszeitmodelle in Verwaltungen der Gemeinden, Landkreise und Ämter sowie kommunaler Zweckverbände ist das Einvernehmen des Finanzministeriums nicht erforderlich.

(2) Die regelmäßige Arbeitszeit darf wöchentlich im Durchschnitt vierundvierzig Stunden nicht überschreiten (regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit). Sie vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, um die Arbeitszeit, die an diesem Tag zu leisten wäre.

(3) Soweit der Dienst in Bereitschaft besteht, kann die Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen verlängert werden. Im wöchentlichen Zeitraum dürfen durchschnittlich vierundfünfzig Stunden nicht überschritten werden.

(4) Der Beamte ist verpflichtet, ohne Entschädigung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu leisten, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Wird er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihm innerhalb von drei Monaten für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Ist dies aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, so können an ihrer Stelle Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern für einen Zeitraum bis zu 480 Stunden im Jahr nach Maßgabe des Besoldungsrechts eine Vergütung erhalten.

§ 79 Ermäßigung der Arbeitszeit und Beurlaubung von Beamten

(1) Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer bewilligt werden, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn der Beamte sich verpflichtet, während des Bewilligungszeitraumes außerhalb des Beamtenverhältnisses berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang einzugehen, in dem nach den §§ 68 bis 71 den vollzeitbeschäftigten Beamten die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, soweit dies mit dem Beamtenverhältnis vereinbar ist. § 68 Abs. 2 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, daß von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Rücksicht auf die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung auszugehen ist. Wird die Verpflichtung nach Satz 1 schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung widerrufen werden.

(3) Die zuständige Dienstbehörde kann auch nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen, soweit zwingende dienstliche Belange dies erfordern. Sie soll eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(4) Einem Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen,

  1. Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen,
  2. Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von zwölf Jahren zu gewähren, wenn er
    1. mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
    2. einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen

tatsächlich betreut oder pflegt. Bei Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden. Dies gilt auch bei Wegfall der Voraussetzungen des Satzes 1. Der Antrag auf Verlängerung einer Beurlaubung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Beurlaubung zu stellen. Die Dauer des Urlaubs nach Satz 1 Nr. 2 darf auch in Verbindung mit Urlaub nach § 79b Abs. 1 sowie Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 5 zwölf Jahre nicht überschreiten. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend. Die zuständige Dienstbehörde kann eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Beamten die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(5) Einem Beamten mit Dienstbezügen kann Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bis zur Dauer von insgesamt zwölf Jahren bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1 vorliegen und zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die Dauer der Teilzeitbeschäftigung darf auch zusammen mit Urlaub nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 zwölf Jahre nicht überschreiten.

(6) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 4 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.

(7) Während der Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamte mit Dienstbezügen. Dies gilt nicht, wenn der Beamte berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines Beihilfeberechtigten wird oder Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch hat.

(8) Aus arbeitsmarktbezogenen Gründen kann einem Beamten bis zum 30. Juni 1998 Teilzeitbeschäftigung gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 und 4 in der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung sowie gemäß § 80 in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung gewährt werden.

§ 79a Benachteiligungsverbot bei ermäßigter Arbeitszeit

Die Ermäßigung der Arbeitszeit nach § 79 darf das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Beamten mit ermäßigter Arbeitszeit gegenüber Beamten mit regelmäßiger Arbeitszeit ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.

§ 79b Beurlaubung bei Bewerberüberhang 05

(1) Beamten mit Dienstbezügen kann in Bereichen, in denen wegen der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen,

  1. auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren,
  2. nach Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muß, Urlaub ohne Dienstbezüge

bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn der Beamte erklärt, während der Dauer des Bewilligungszeitraumes auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten und entgeltliche Tätigkeiten nach § 69 Abs. 1 nur in dem Umfang auszuüben, wie er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte. Wird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung widerrufen werden. Die zuständige Dienstbehörde darf trotz der Erklärung des Beamten nach Satz 1 Nebentätigkeiten genehmigen, soweit sie dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen. Sie kann eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Beamten die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(3) Urlaub nach Absatz 1 darf, auch im Zusammenhang mit Urlaub nach § 79 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 sowie Teilzeitbeschäftigung nach § 79 Abs. 5, die Dauer von fünfzehn Jahren nicht überschreiten. Bei Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 findet Satz 1 keine Anwendung, wenn es dem Beamten nicht mehr zuzumuten ist, zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.

§ 80 Einstellungsteilzeit

(1) Bei der Begründung eines Beamtenverhältnisses kann auf Antrag des Bewerbers eine Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer bewilligt werden, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) § 79 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 80a Altersteilzeit

(1) Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, höchstens der Hälfte der in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit, bewilligt werden, wenn

  1. der Beamte das 55. Lebensjahr vollendet hat,
  2. er in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt war,
  3. die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2010 beginnt und
  4. dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

Altersteilzeit mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit kann nur bewilligt werden, wenn die Zeiten der Freistellung von der Arbeit in der Weise zusammengefasst werden, dass der Beamte zuvor mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, im Fall des § 79 Abs. 5 dieses Gesetzes oder des § 2 Abs. 3 Satz 1 der Erziehungsurlaubsverordnung vom 14. April 1994 (GVOBl. M-V S. 582) mindestens im Umfang der bisherigen Teilzeitbeschäftigung Dienst leistet; dabei bleiben geringfügige Unterschreitungen des notwendigen Umfangs der Arbeitszeit außer Betracht. § 79 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Die Altersteilzeit kann in der Weise bewilligt werden, dass

  1. durchgehend Teilzeitarbeit mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit geleistet wird (Teilzeitmodell) oder
  2. die bis zum Beginn des Ruhestandes zu erbringende Dienstleistung vollständig vorab geleistet

und der Beamte anschließend vollständig vom Dienst freigestellt wird (Blockmodell).

(3) Die oberste Dienstbehörde kann von der Anwendung der Vorschrift ganz absehen oder sie auf bestimmte Verwaltungsbereiche oder Beamtengruppen beschränken.

(4) Näheres kann die Landesregierung durch Verwaltungsvorschrift regeln.

§ 81 Fernbleiben vom Dienst, Erkrankung 05

(1) Der Beamte darf dem Dienst nicht ohne Genehmigung seines Dienstvorgesetzten fernbleiben. Er hat eine Dienstunfähigkeit infolge Krankheit unter Angabe ihrer voraussichtlichen Dauer unverzüglich anzuzeigen. Dauert die Dienstunfähigkeit länger als drei Kalendertage, so hat er eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen; dies gilt auf Verlangen des Dienstvorgesetzten auch bei kürzerer Dauer der Dienstunfähigkeit. Bei längerer Dauer kann der Dienstvorgesetzte erneut die Vorlage von ärztlichen Bescheinigungen verlangen. Der Beamte ist verpflichtet, sich nach Weisung des Dienstvorgesetzten von einem Amtsarzt oder einem sonstigen beamteten Arzt untersuchen zu lassen; die Kosten dieser Untersuchung trägt der Dienstherr.

(2) Verliert der Beamte wegen ungenehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst nach dem Bundesbesoldungsgesetz seinen Anspruch auf Bezüge, so wird dadurch die Durchführung eines Disziplinarverfahrens nicht ausgeschlossen. Der Dienstvorgesetzte stellt den Verlust der Bezüge fest und teilt dies dem Beamten mit.

h) Wohnung

§ 82 Wohnungswahl, Dienstwohnung

(1) Der Beamte hat seine Wohnung so zu nehmen, daß er in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.

(2) Wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, kann der Dienstvorgesetzte den Beamten anweisen, seine Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung von seiner Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen.

§ 83 Aufenthalt in erreichbarer Nähe

Wenn und solange besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, kann der Beamte angewiesen werden, sich während der dienstfreien Zeit in erreichbarer Nähe seines Dienstortes aufzuhalten.

i) Dienstkleidung

§ 84 Dienstkleidungsvorschriften

Der Ministerpräsident erläßt die Bestimmungen über Dienstkleidung, die bei Ausübung des Amtes üblich oder erforderlich ist. Er kann die Ausübung dieser Befugnis auf andere Stellen übertragen.

k) Folgen der Nichterfüllung von Pflichten

§ 85 Verfolgung von Dienstvergehen 05

(1) Der Beamte begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes ist ein Dienstvergehen, wenn es nach den

Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei einem Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn er

  1. sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt oder
  2. an Bestrebungen teilnimmt, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder
  3. gegen § 64 (Verletzung der Amtsverschwiegenheit), gegen § 75 (Anzeigepflicht und Verbot einer Tätigkeit) oder gegen § 76 (Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken) verstößt oder
  4. entgegen § 42 oder § 49 Abs. 1 einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nachkommt oder
  5. seine Verpflichtung nach § 49 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 1 verletzt.

(3) Das Nähere regelt das Landesdisziplinargesetz.

§ 86 Haftung

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat er dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner.

(2) Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, zu dem der Dienstvorgesetzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an. Hat der Dienstherr einem Dritten aufgrund des Artikels 34 Satz 1 des Grundgesetzes Schadenersatz geleistet, so tritt anstelle des Zeitpunktes, zu dem der Dienstvorgesetzte von dem Schaden Kenntnis erlangt, der Zeitpunkt, zu dem der Ersatzanspruch des Dritten von dem Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt worden ist.

(3) Leistet der Beamte dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf den Beamten über.

2. Rechte

a) Fürsorge und Schutz

§ 87 Fürsorgegrundsatz

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Beamten und seiner Familie, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt ihn bei seiner amtlichen Tätigkeit und in seiner Stellung als Beamter.

§ 88 Arbeitsschutz

(1) Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der aufgrund § 18 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Artikel 6c des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3843), erlassenen Rechtsverordnungen auf Beamte.

(2) In der Rechtsverordnung kann für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst des Landes, insbesondere bei der Polizei, den Zivil- und Katastrophenschutzdiensten und dem Verfassungsschutz, bestimmt werden, daß Vorschriften des Arbeitsschutzes ganz oder zum Teil nicht anzuwenden sind, soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit. In der Rechtsverordnung ist gleichzeitig festzulegen, wie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei der Arbeit unter Berücksichtigung der Ziele des Arbeitsschutzgesetzes auf andere Weise gewährleistet werden.

(3) Soweit aufgrund Absatz 1 oder 2 keine Rechtsverordnung durch die Landesregierung erlassen wurde, gelten bis zu deren Inkrafttreten die jeweiligen für Bundesbeamte geltenden Vorschriften entsprechend.

§ 89 Mutterschutz, Elternzeit

(1) Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Januar 1997 (BGBl. I S. 22, 293) auf Beamtinnen. Sie trifft insbesondere Vorschriften über

  1. Beschäftigungsverbote und Stillzeiten,
  2. die Zahlung der Besoldung,
  3. Arbeitserleichterungen,
  4. Entlassungsverbote,
  5. Mitteilungspflichten der Beamtin gegenüber dem Dienstvorgesetzen.

(2) Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 180), zuletzt geändert durch Artikel 38 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390), auf Beamte. Sie trifft insbesondere Regelungen über

  1. die Voraussetzungen der Inanspruchnahme,
  2. die Dauer der Elternzeit,
  3. den Entlassungsschutz.

Während der Elternzeit hat der Beamte Anspruch auf Leistungen nach § 91.

§ 90 Jugendarbeitsschutz

(1) Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung des Jugendarbeitsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 865), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 11 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164), auf Beamte unter achtzehn Jahren (jugendliche Beamte) nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6.

(2) Bei der Festlegung der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit, der Freistellung an Berufsschultagen, der Regelung der Pausen, der Schichtzeit, der täglichen Freizeit, der Nachtruhe, der Fünf-Tage-Woche sowie der Samstags-, Sonntags- und Feiertagsruhe ist das besondere Schutzbedürfnis der jugendlichen Beamten zu berücksichtigen.

(3) Die Dauer des Erholungsurlaubs jugendlicher Beamter ist unter Berücksichtigung ihres Alters und ihres besonderen Erholungsbedürfnisses zu regeln.

(4) Jugendliche Beamte dürfen nicht mit Dienstgeschäften beauftragt werden, bei denen Leben, Gesundheit oder die körperliche oder seelisch-geistige Entwicklung gefährdet wird. Dies gilt nicht für die Beschäftigung jugendlicher Beamter über sechzehn Jahre, soweit dies zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlich ist und der Schutz der Jugendlichen durch die Aufsicht eines Fachkundigen sichergestellt ist. Die zuständige Behörde hat bei der Einrichtung und der Unterhaltung der Dienststellen einschließlich der Maschinen, Werkzeuge und Geräte und bei der Regelung der Beschäftigung die erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutz der Jugendlichen gegen Gefahren für Leben und Gesundheit sowie zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der körperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung zu treffen.

(5) Es sind ärztliche Untersuchungen (Erstuntersuchungen und Nachuntersuchungen) vorzusehen, die sich auf den Gesundheits- und Entwicklungsstand, die körperliche Beschaffenheit und auf die Auswirkungen der Berufsarbeit auf die Gesundheit oder Entwicklung der jugendlichen Beamten erstrecken.

(6) Soweit die Eigenart des Polizeivollzugsdienstes und die Belange der inneren Sicherheit es erfordern, können für jugendliche Polizeivollzugsbeamte Ausnahmen von den für jugendliche Beamte geltenden Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes bestimmt werden.

§ 91 Beihilfen 06a

(1) Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen werden nach den für die Beamten des Bundes geltenden Vorschriften mit der Maßgabe gewährt, dass Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Behandlung (§ 6 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe b der Beihilfevorschriften in der Fassung vom 1. November 2001, GMBl. S. 918, in Verbindung mit §§ 22, 23 der Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994, BGBl. I S. 2750, geändert durch das Gesetz vom 27. April 2001, BGBl. I S. 772), nicht beihilfefähig sind.

(2) Die Maßgabe nach Absatz 1 gilt nicht:

  1. Für Beihilfeberechtigte und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen, die bisher ergänzend zur Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe b der Beihilfevorschriften bezüglich stationärer Wahlleistungen versichert waren oder die mit Rücksicht auf das bisher geltende Beihilferecht keinen Anlass zur Versicherung stationärer Wahlleistungen hatten und ohne ihr Verschulden und entgegen ihrer erkennbar gewordenen Absicht aus anderen als finanziellen Gründen
    1. keinen oder keinen vollständigen Versicherungsschutz für stationäre Wahlleistungen oder
    2. keinen oder keinen vollständigen, dem neuen Beihilferecht angepassten Krankenversicherungsschutz unter Ausschluss stationärer Wahlleistungen erhalten können.
  2. Bei Aufwendungen für Wahlleistungen nach Absatz 1 in den Fällen, in denen Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes
    1. die Behandlung bereits begonnen haben,
    2. wegen angeborener Leiden oder für bestimmte Krankheiten Wahlleistungen eines bestimmten Arztes in Anspruch genommen haben, soweit derselbe Arzt die Behandlung fortsetzt, oder
    3. wegen angeborener Leiden oder für bestimmte Krankheiten Wahlleistungen in Anspruch genommen haben und in denen die Behandlung aufgrund eines bei Beendigung des früheren Behandlungsabschnitts bestehenden Behandlungsplans bis zu seinem Abschluss fortgesetzt wird.

Dies gilt im Falle der Buchstaben b und c nur, wenn die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit vor Beginn der Behandlung anerkannt hat, es sei denn, dass eine sofortige stationäre Behandlung geboten war.

(3) Lebenspartner gelten im selben Maß als berücksichtungsfähige Angehörige wie Ehegatten.

§ 92 Ersatz von Sachschäden

(1) Sind in Ausübung oder infolge des Dienstes, ohne daß ein Dienstunfall eingetreten ist, Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die üblicherweise zur Wahrnehmung des Dienstes mitgeführt werden, beschädigt oder zerstört worden oder abhandengekommen, so kann dem Beamten Ersatz geleistet werden. Dies gilt nicht, wenn der Beamte den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

(2) Sind durch Gewaltakte Dritter, die im Hinblick auf das pflichtgemäße dienstliche Verhalten eines Beamten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter begangen worden sind, Gegenstände beschädigt oder zerstört worden, die dem Beamten oder seinen Familienangehörigen gehören, oder dem Beamten sonstige, nicht unerhebliche Vermögensschäden zugefügt worden, so können zum Ausgleich einer hierdurch verursachten, außergewöhnlichen wirtschaftlichen Belastung Leistungen gewährt werden. Gleiches gilt in den Fällen, in denen sich der Gewaltakt gegen den Dienstherrn des Beamten richtet und ein Zusammenhang zum Dienst besteht.

(3) Leistungen nach Absatz 1 oder 2 werden nur gewährt, soweit dem Beamten der Schaden nicht auf andere Weise ersetzt werden kann. Hat der Dienstherr Leistungen gewährt, so gehen gesetzliche Schadenersatzansprüche des Beamten gegen Dritte insoweit auf den Dienstherrn über. Übergegangene Ansprüche dürfen nicht zum Nachteil des Geschädigten geltend gemacht werden.

§ 93 Dienstjubiläen 05

Dem Beamten kann aus Anlaß der Vollendung einer fünfundzwanzigjährigen, vierzigjährigen und fünfzigjährigen Dienstzeit im öffentlichen Dienst eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Die Landesregierung regelt das Nähere durch Rechtsverordnung, in der insbesondere

  1. die zu berücksichtigenden Dienstzeiten,
  2. die Höhe der Zuwendung, die sich nach der Höhe der den Bundesbeamten jeweils zu zahlenden Beträge richten soll,
  3. die Fälle, in denen eine Jubiläumszuwendung nicht gewährt oder die Gewährung zurückgestellt wird, sowie das Ruhen des Anspruchs auf die Zuwendung

zu regeln sind. Einem Beamten, gegen den im Disziplinarverfahren mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge ausgesprochen worden ist, kann eine Jubiläumszuwendung nicht gewährt werden.

b) Amtsbezeichnung

§ 94 Führung der Amtsbezeichnung

(1) Der Ministerpräsident setzt die Amtsbezeichnungen der Beamten fest, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder er die Ausübung dieser Befugnis nicht anderen Stellen überträgt. Eine Amtsbezeichnung, die herkömmlich für ein Amt verwendet wird, das eine bestimmte Befähigung voraussetzt oder einen bestimmten Aufgabenkreis umfaßt, darf nur einem Beamten verliehen werden, der ein solches Amt bekleidet.

(2) Der Beamte führt im Dienst die Amtsbezeichnung des ihm übertragenen Amtes; er darf sie auch außerhalb des Dienstes führen. Nach dem Übertritt in ein anderes Amt darf der Beamte die bisherige Amtsbezeichnung nicht mehr führen; in den Fällen der Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt gilt Absatz 3 Satz 2 und 3 entsprechend.

(3) Ruhestandsbeamte dürfen die ihnen bei Eintritt in den Ruhestand zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz ≫außer Dienst (a. D.)≪ und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel weiterführen. Wird ihnen ein neues Amt übertragen, so erhalten sie die Amtsbezeichnung des neuen Amtes; gehört dieses Amt nicht einer Besoldungsgruppe mit mindestens demselben Endgrundgehalt (§ 30 Abs. 1 Satz 2) an wie das bisherige Amt, so dürfen sie neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz ≫außer Dienst (a. D.)≪ führen. Ändert sich die Bezeichnung des früheren Amtes, so darf die geänderte Amtsbezeichnung geführt werden.

(4) Einem entlassenen Beamten kann die oberste Dienstbehörde die Erlaubnis erteilen, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz ≫außer Dienst (a. D.)≪ sowie die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn der frühere Beamte sich ihrer als nicht würdig erweist.

c) Besoldung, Versorgung und andere Leistungen

§ 95 Besoldung und Versorgung

(1) Die Besoldung der Beamten richtet sich nach den Besoldungsgesetzen.

(2) Die Versorgung der Ruhestandsbeamten und ihrer Hinterbliebenen sowie sonstiger versorgungsberechtigter Personen richtet sich nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes.

§ 96 Verzinsung, Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung, Zurückbehaltung

Bei Leistungen aus dem Beamtenverhältnis, die weder Besoldung noch Versorgung sind, gelten für die Verzinsung § 3 Abs. 6, für die Abtretung, die Verpfändung sowie das Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht § 11 und für die Belassung und die Rückforderung § 12 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. April 2000 (BGBl. I S. 570), entsprechend.

§ 97 Übergang von Schadenersatzansprüchen

Wird ein Beamter oder ein Versorgungsberechtigter oder einer ihrer Angehörigen verletzt oder getötet, so geht ein gesetzlicher Schadenersatzanspruch, der diesen Personen infolge der Körperverletzung oder der Tötung gegen einen Dritten zusteht, insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser

  1. während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder
  2. infolge der Körperverletzung oder Tötung

zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist. Ist eine Versorgungskasse zur Gewährung der Versorgung verpflichtet, so geht der Anspruch auf sie über. Übergegangene Ansprüche dürfen nicht zum Nachteil des Verletzten oder der Hinterbliebenen geltend gemacht werden.

d) Reise- und Umzugskosten

§ 98 Reise- und Umzugskosten

Reise- und Umzugskostenvergütungen der Beamten werden durch Gesetz geregelt.

e) Urlaub

§ 99 Urlaubsverordnungen

(1) Dem Beamten steht alljährlich ein Erholungsurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge zu. Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung Einzelheiten der Urlaubsgewährung, insbesondere

  1. die Dauer des nach dem Lebensalter zu bemessenden Erholungsurlaubs,
  2. die Gewährung von Zusatzurlaub,
  3. die Gewährung von Urlaub zur Durchführung von Kuren,
  4. die Voraussetzungen für die Urlaubsgewährung und das Verfahren.

(2) Dem Beamten kann Urlaub aus anderen Anlässen (Sonderurlaub) gewährt werden. Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung Einzelheiten der Urlaubsgewährung, insbesondere die Voraussetzungen und die Dauer des Sonderurlaubs und das Verfahren.

(3) Zur Ausübung einer Tätigkeit als Mitglied einer kommunalen Vertretung, eines nach Kommunalverfassungsrecht gebildeten Ausschusses oder vergleichbarer Einrichtungen in Gemeindebezirken ist dem Beamten der erforderliche Urlaub unter Belassung der Besoldung zu gewähren. Satz 1 gilt auch für die von einer kommunalen Vertretung gewählten ehrenamtlichen Mitglieder von Ausschüssen, die aufgrund eines Gesetzes gebildet werden.

f) Personalakten

§ 100 Begriff und Inhalt der Personalakten sowie Zugang zu Personalakten

(1) Über jeden Beamten ist eine Personalakte zu führen; sie ist vertraulich zu behandeln und vor unbefugter Einsicht zu schützen. Zur Personalakte gehören alle Unterlagen einschließlich der in Dateien gespeicherten, die den Beamten betreffen, soweit sie mit seinem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (Personalaktendaten); andere Unterlagen dürfen in die Personalakte nicht aufgenommen werden. Personalakten dürfen nur für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft verwendet werden, es sei denn, der Beamte willigt in die anderweitige Verwendung ein. Nicht Bestandteil der Personalakte sind Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere Prüfungs-, Sicherheits- und Kindergeldakten. Kindergeldakten können mit Besoldungs- und Versorgungsakten verbunden geführt werden, wenn diese von der übrigen Personalakte getrennt sind und von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden; § 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und die §§ 67 bis 78 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.

(2) Die Personalakte kann nach sachlichen Gesichtspunkten in Grundakte und Teilakten gegliedert werden. Teilakten können bei der für den betreffenden Aufgabenbereich zuständigen Behörde geführt werden. Nebenakten (Unterlagen, die sich auch in der Grundakte oder in Teilakten befinden) dürfen nur geführt werden, wenn die personalverwaltende Behörde nicht zugleich Beschäftigungsbehörde ist oder wenn mehrere personalverwaltende Behörden für den Beamten zuständig sind; sie dürfen nur solche Unterlagen enthalten, deren Kenntnis zur rechtmäßigen Aufgabenerledigung der betreffenden Behörde erforderlich ist. In die Grundakte ist ein vollständiges Verzeichnis aller Teil- und Nebenakten aufzunehmen.

(3) Zugang zur Personalakte dürfen nur Beschäftigte haben, die im Rahmen der Personalverwaltung mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragt sind, und nur soweit dies zu Zwecken der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft erforderlich ist; dies gilt auch für den Zugang im automatisierten Abrufverfahren.

(4) Der Dienstherr darf personenbezogene Daten über Bewerber, Beamte und ehemalige Beamte nur erheben, soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller und sozialer Maßnahmen, insbesondere auch zu Zwecken der Personalplanung und des Personaleinsatzes, erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt. Fragebogen, mit denen solche personenbezogenen Daten erhoben werden, bedürfen vom 1. Januar 1994 an der Genehmigung durch die zuständige oberste Dienstbehörde.

§ 101 Anhörungsrecht des Beamten

Der Beamte ist zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für ihn ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Personalakte zu hören, soweit die Anhörung nicht nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt. Die Äußerung des Beamten ist zur Personalakte zu nehmen.

§ 102 Einsichtnahme in Personalakten

(1) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, ein Recht auf Einsicht in seine vollständige Personalakte.

(2) Einem Bevollmächtigten des Beamten ist Einsicht zu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für Hinterbliebene, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird, und deren Bevollmächtigte. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(3) Die personalaktenführende Behörde bestimmt, wo die Einsicht gewährt wird. Soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, können Auszüge, Abschriften, Ablichtungen oder Ausdrucke gefertigt werden; dem Beamten ist auf Verlangen ein Ausdruck der zu seiner Person automatisiert gespeicherten Personalaktendaten zu überlassen.

(4) Der Beamte hat ein Recht auf Einsicht auch in andere Akten, die personenbezogene Daten über ihn enthalten und für sein Dienstverhältnis verarbeitet oder genutzt werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; dies gilt nicht für Sicherheitsakten. Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die Daten des Betroffenen mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nichtpersonenbezogenen Daten derart verbunden sind, daß ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist dem Beamten Auskunft zu erteilen.

§ 103 Vorlage von Personalakten und Auskunft aus Personalakten

(1) Ohne Einwilligung des Beamten ist es zulässig, die Personalakte für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft der obersten Dienstbehörde oder einer im Rahmen der Dienstaufsicht weisungsbefugten Behörde vorzulegen. Das gleiche gilt für Behörden desselben Geschäftsbereichs, soweit die Vorlage zur Vorbereitung oder Durchführung einer Personalentscheidung notwendig ist, sowie für Behörden eines anderen Geschäftsbereichs desselben Dienstherrn, soweit diese an einer Personalentscheidung mitzuwirken haben. Ärzten, die im Auftrag der personalverwaltenden Behörde ein medizinisches Gutachten erstellen, darf die Personalakte ebenfalls ohne Einwilligung vorgelegt werden. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von einer Vorlage abzusehen.

(2) Auskünfte an Dritte dürfen nur mit Einwilligung des Beamten erteilt werden, es sei denn, daß die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder der Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen des Dritten die Auskunftserteilung zwingend erfordert. Inhalt und Empfänger der Auskunft sind dem Beamten schriftlich mitzuteilen.

(3) Vorlage und Auskunft sind auf den jeweils erforderlichen Umfang zu beschränken.

§ 104 Entfernung von Unterlagen aus Personalakten

(1) Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, auf die die Tilgungsvorschriften des Disziplinarrechts keine Anwendung finden, sind,

  1. falls sie sich als unbegründet oder falsch erwiesen haben, mit Zustimmung des Beamten unverzüglich aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten,
  2. falls sie für den Beamten ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, auf Antrag des Beamten nach drei Jahren zu entfernen und zu vernichten; dies gilt nicht für dienstliche Beurteilungen.

Die Frist nach Satz 1 Nr. 2 wird durch erneute Sachverhalte im Sinne dieser Vorschrift oder durch die Einleitung eines Straf- oder Disziplinarverfahrens unterbrochen. Stellt sich der erneute Vorwurf als unbegründet oder falsch heraus, gilt die Frist als nicht unterbrochen.

(2) Mitteilungen in Strafsachen, soweit sie nicht Bestandteil einer Disziplinarakte sind, sowie Auskünfte aus dem Bundeszentralregister sind mit Zustimmung des Beamten nach drei Jahren zu entfernen und zu vernichten. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 105 Beihilfeunterlagen

Unterlagen über Beihilfen sind stets als Teilakte zu führen. Diese ist von der übrigen Personalakte getrennt aufzubewahren. Sie soll in einer von der übrigen Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden; Zugang sollen nur Beschäftigte dieser Organisationseinheit haben. Die Beihilfeakte darf für andere als für Beihilfezwecke nur verwendet werden oder weitergegeben werden, wenn der Beihilfeberechtigte und der bei der Beihilfegewährung berücksichtigte Angehörige im Einzelfall einwilligen, die Einleitung oder Durchführung eines im Zusammenhang mit einem Beihilfeantrag stehenden behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens dies erfordert oder soweit es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl, einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Unterlagen über Heilfürsorge und Heilverfahren.

§ 106 Aufbewahrung von Personalakten

(1) Personalhauptakten sind beim Ausscheiden eines Beamten mit Versorgungsansprüchen fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Versorgungspflicht erlischt, aufzubewahren.

(2) Unterlagen über Beihilfen, Unterstützungen, Urlaub, Erkrankungen, Umzugs- und Reisekosten sind fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung des einzelnen Vorgangs abgeschlossen wurde, aufzubewahren. Unterlagen, aus denen die Art einer Erkrankung ersichtlich ist, sind unverzüglich zurückzugeben, wenn sie für den Zweck, zu dem sie vorgelegt worden sind, nicht mehr benötigt werden.

(3) Versorgungsakten sind fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungszahlung geleistet worden ist, aufzubewahren; besteht die Möglichkeit eines Wiederauflebens des Anspruchs, sind die Akten 30 Jahre aufzubewahren.

(4) Die Personalakten und sonstige Personalunterlagen werden nach Ablauf der Aufbewahrungszeit vernichtet, sofern sie nicht vom Landesarchiv übernommen werden.

(5) Für automatisiert gespeicherte Personalaktendaten gelten die Absätze 1 bis 4. Im übrigen sind sie - unbeschadet anderweitiger Vorschriften - zu löschen, wenn sie für Zwecke der Personalverwaltung nicht mehr benötigt werden.

§ 107 Automatisierte Verarbeitung von Personalakten

(1) Personalaktendaten dürfen in Dateien nur für Zwecke der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft verarbeitet und genutzt werden. Ihre Übermittlung ist nur nach Maßgabe des § 103 zulässig. Ein automatisierter Datenabruf durch andere Behörden ist unzulässig, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

(2) Personalaktendaten im Sinne des § 105 dürfen automatisiert nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und nur von den übrigen Personaldateien technisch und organisatorisch getrennt verarbeitet und genutzt werden.

(3) Von den Unterlagen über medizinische oder psychologische Untersuchungen und Tests dürfen im Rahmen der Personalverwaltung nur die Ergebnisse automatisiert verarbeitet oder genutzt werden, soweit sie die Eignung betreffen und ihre Verarbeitung oder Nutzung dem Schutz des Beamten dient.

(4) Beamtenrechtliche Entscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf Informationen und Erkenntnisse gestützt werden, die unmittelbar durch automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gewonnen werden.

(5) Bei erstmaliger Speicherung ist dem Betroffenen die Art der über ihn gemäß Absatz 1 gespeicherten Daten mitzuteilen, bei wesentlichen Änderungen ist er zu benachrichtigen. Ferner sind die Verarbeitungs- und Nutzungsformen automatisierter Personalverwaltungsverfahren zu dokumentieren und einschließlich des jeweiligen Verwendungszweckes sowie der regelmäßigen Empfänger und des Inhalts automatisierter Datenübermittlung allgemein bekanntzugeben.

g) Vereinigungsfreiheit

§ 108 Vereinigungsfreiheit

(1) Aufgrund der Vereinigungsfreiheit haben die Beamten das Recht, sich in Gewerkschaften und Berufsverbänden zusammenzuschließen. Sie können die für sie zuständigen Gewerkschaften oder Berufsverbände mit ihrer Vertretung beauftragen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kein Beamter darf wegen Betätigung für seine Gewerkschaft oder seinen Berufsverband dienstlich bevorzugt oder benachteiligt werden.

h) Beurteilung, Dienstzeugnis

§ 109 Dienstliche Beurteilung

(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistungen des Beamten sind, soweit sich aus der Eigenart des Beamtenverhältnisses nichts anderes ergibt, während der Probezeit und anschließend in regelmäßigen Zeitabständen nach Maßgabe besonderer Richtlinien dienstlich zu beurteilen. Ist der Beamte innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nicht beurteilt worden, so hat er, sofern er das fünfundfünfzigste Lebensjahr noch nicht überschritten hat, einen Anspruch auf eine Beurteilung. Polizeivollzugsbeamte, die innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nicht beurteilt worden sind, haben einen Anspruch auf Beurteilung, sofern sie noch nicht das zweiundfünfzigste Lebensjahr überschritten haben.

(2) Die Beurteilung ist mit einem Gesamturteil abzuschließen und soll einen Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung enthalten. Sie ist dem Beamten persönlich zu eröffnen, soweit er hierauf nicht verzichtet. Sie ist zur Personalakte zu nehmen.

§ 110 Dienstzeugnis

Dem Beamten wird auf Antrag nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder beim Wechsel des Dienstherrn von seinem letzten Dienstvorgesetzten ein Dienstzeugnis über Art und Dauer der von ihm bekleideten Ämter erteilt; das gleiche gilt auf Antrag des Beamten bei einer Bewerbung um eine Stelle bei einem anderen Dienstherrn oder außerhalb des öffentlichen Dienstes. Das Dienstzeugnis muß auf Verlangen des Beamten auch über die von ihm ausgeübte Tätigkeit und seine Leistungen Auskunft geben.

3. Beamtenvertretung

§ 111 Personalvertretung

Die Personalvertretung der Beamten wird durch Gesetz geregelt.

§ 112 Beteiligung der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände

(1) Bei der Vorbereitung und Gestaltung des Beamtenrechtes durch die obersten Landesbehörden wirken die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände in enger Zusammenarbeit mit. Ziel der Beteiligung ist eine sachgerechte Verständigung.

(2) Die obersten Landesbehörden und die Spitzenorganisationen kommen regelmäßig zu Gesprächen über allgemeine beamtenrechtliche Regelungen, die in ihre Zuständigkeit fallen, zusammen. Sie unterrichten die Spitzenorganisationen frühzeitig, fortlaufend, umfassend und anhand der einschlägigen Unterlagen. Aus besonderem Anlaß kann innerhalb angemessener Zeit eine Erörterung mit dem für die oberste Landesbehörde zuständigen Minister oder Staatssekretär beantrag werden, bevor eine Entscheidung herbeigeführt wird.

(3) Die obersten Landesbehörden übersenden die Entwürfe von Rechts- und sonstigen Vorschriften über allgemeine beamtenrechtliche Regelungen den Spitzenorganisationen mit einer angemessenen Frist von in der Regel mindestens vier Wochen zur Stellungnahme. Jede Spitzenorganisation kann verlangen, daß ihre wesentlichen Vorschläge, die in Gesetzentwürfen keine Berücksichtigung gefunden haben, dem Landtag mitgeteilt werden.

4. Kommunale Landesverbände

§ 113 Kommunale Landesverbände

§ 112 findet für die Beteiligung der kommunalen Landesverbände entsprechende Anwendung, soweit die kommunalen Belange betroffen sind.

Abschnitt 4
Landesbeamtenausschuß

§ 114 Errichtung des Landesbeamtenausschusses

Zur einheitlichen Durchführung der beamtenrechtlichen Vorschriften wird ein Landesbeamtenausschuß errichtet. Er übt seine Tätigkeit innerhalb der gesetzlichen Schranken unabhängig und in eigener Verantwortung aus.

§ 115 Mitglieder des Landesbeamtenausschusses

(1) Der Landesbeamtenausschuß besteht aus neun ordentlichen und neun stellvertretenden Mitgliedern.

(2) Ständige ordentliche Mitglieder sind der Staatssekretär des Innenministeriums, der Präsident des Landesrechnungshofes und ein Präsident eines Gerichtes.

(3) Der Präsident eines Gerichts und die übrigen ordentlichen und die stellvertretenden Mitglieder werden vom Ministerpräsidenten für die Dauer von vier Jahren berufen. Zwei ordentliche und zwei stellvertretende Mitglieder werden auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände auf Landesebene und zwei ordentliche und zwei stellvertretende Mitglieder werden auf Vorschlag der kommunalen Landesverbände berufen.

(4) Alle ordentlichen Mitglieder und ihre Stellvertreter müssen Beamte der in § 2 genannten Dienstherren oder Richter des Landes Mecklenburg-Vorpommern sein.

(5) Den Vorsitz im Landesbeamtenausschuß führt der Staatssekretär des Innenministeriums. Seine Vertretung ist durch die Geschäftsordnung zu regeln.

§ 116 Rechtsstellung der Mitglieder

(1) Die Mitglieder des Landesbeamtenausschusses sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie üben ihre Tätigkeit innerhalb dieser Schranken in eigener Verantwortung aus. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit im Landesbeamtenausschuß dienstlich nicht gemaßregelt oder benachteiligt werden.

(2) Die Mitgliedschaft im Landesbeamtenausschuß endet

  1. durch Zeitablauf (§ 115 Abs. 3 Satz 1),
  2. auf Antrag des Mitglieds, wenn hierfür triftige Gründe vorliegen und der Ministerpräsident sowie der Landesbeamtenausschuß zugestimmt haben,
  3. durch Beendigung oder Ruhen des Beamtenverhältnisses oder des Richterverhältnisses oder
  4. wenn das Mitglied in einem Strafverfahren oder Disziplinarverfahren zu einer Strafe oder zu einer Disziplinarmaßnahme verurteilt wird, die bei Mitgliedern eines Disziplinargerichts zum Verlust des Amtes führt.

Die Mitgliedschaft der ständigen ordentlichen Mitglieder (§ 115 Abs. 2) endet ferner durch Ausscheiden aus ihrem Hauptamt oder aus der Behörde, das oder die für ihre Mitgliedschaft maßgebend ist. § 63 findet keine Anwendung.

(3) Scheidet ein nach § 115 Abs. 3 berufenes Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus dem Landesbeamtenausschuß aus, so wird ein neues Mitglied nur für den Rest der Amtszeit berufen.

§ 117 Aufgaben des Landesbeamtenausschusses

(1) Der Landesbeamtenausschuß hat folgende Aufgaben:

  1. Treffen von Entscheidungen nach den §§ 25, 26 und 27,
  2. Mitwirkung bei der Vorbereitung allgemeiner beamtenrechtlicher Regelungen einschließlich der Vorschriften über Ausbildung, Prüfung und Fortbildung der Beamten,
  3. Mitwirkung bei der allgemeinen Anerkennung von Prüfungen,
  4. Stellungnahme zu Beschwerden von Beamten und zurückgewiesenen Bewerbern in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung,
  5. Unterbreitung von Vorschlägen zur Beseitigung von Mängeln in der Handhabung beamtenrechtlicher Vorschriften,
  6. Unterbreitung von Vorschlägen an die Landesregierung zur Änderung, Ergänzung und Neufassung allgemeiner beamtenrechtlicher Regelungen,
  7. Erfüllung der übrigen dem Landesbeamtenausschuß durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragenen Aufgaben.

Die Landesregierung kann dem Landesbeamtenausschuß durch Rechtsverordnung weitere Aufgaben übertragen.

(2) Über die Durchführung seiner Aufgaben erstattet der Landesbeamtenausschuß nach Ablauf einer Amtszeit der Landesregierung einen Bericht.

§ 118 Geschäftsordnung

Der Landesbeamtenausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 119 Sitzungen, Verhandlungsleitung, Beschlüsse

(1) Die Sitzungen des Landesbeamtenausschusses sind nicht öffentlich. Der Landesbeamtenausschuß kann Beauftragten der beteiligten Verwaltungen und anderen Personen die Anwesenheit bei der Verhandlung gestatten.

(2) Die Beauftragten der beteiligten Verwaltungen sind auf Verlangen zu hören, ebenso der Beschwerdeführer in den Fällen des § 117 Abs. 1 Satz 1 Nr.4. Die Teilnahme an der abschließenden Beratung und an der Beschlußfassung ist ihnen nicht gestattet.

(3) Der Vorsitzende des Landesbeamtenausschusses oder sein Vertreter leitet die Verhandlungen. Sind beide verhindert, so tritt an ihre Stelle das dienstälteste Mitglied.

(4) Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern erforderlich. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 120 Beweiserhebung, Amtshilfe

(1) Der Landesbeamtenausschuß kann zur Durchführung seiner Aufgaben Beweise erheben. Die Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz sind entsprechend anzuwenden.

(2) Alle Dienststellen haben dem Landesbeamtenausschuß unentgeltlich Amts- und Rechtshilfe zu leisten und ihm auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Akten einschließlich Personalakten vorzulegen, soweit dies zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist.

§ 121 Bekanntmachung und Verbindlichkeit der Beschlüsse

(1) Beschlüsse des Landesbeamtenausschusses von allgemeiner Bedeutung sind im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekanntzumachen.

(2) Soweit dem Landesbeamtenausschuß eine Entscheidungsbefugnis eingeräumt ist, binden seine Beschlüsse die beteiligten Verwaltungen.

§ 122 Geschäftsstelle

Der Landesbeamtenausschuß bedient sich zur Vorbereitung der Verhandlungen und Durchführung seiner Beschlüsse einer Geschäftsstelle, die beim Innenministerium eingerichtet wird.

Abschnitt 5
Beschwerdeweg und Rechtsschutz

§ 123 Anträge und Beschwerden

(1) Der Beamte kann Anträge und Beschwerden vorbringen; hierbei hat er den Dienstweg einzuhalten. Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht offen.

(2) Richtet sich die Beschwerde gegen den unmittelbaren Vorgesetzten (§ 3 Abs. 4), so kann sie unmittelbar bei dem nächsthöheren Vorgesetzten eingereicht werden.

(3) Der Beamte kann Eingaben, die laufbahnrechtliche Probleme betreffen und von grundsätzlicher Bedeutung sind, an den Landesbeamtenausschuß richten; § 117 Abs. 1 Nr. 4 bleibt unberührt.

§ 124 Klagen aus dem Beamtenverhältnis

Für Klagen aus dem Beamtenverhältnis gelten die §§ 126 und 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes.

§ 125 Vertretung des Dienstherrn

(1) Bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten, der der Beamte untersteht oder bei der Beendigung des Beamtenverhältnisses unterstanden hat. Bei Ansprüchen nach den §§ 53 bis 61 des Beamtenversorgungsgesetzes wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten, deren sachlicher Weisung die Regelungsbehörde untersteht.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann die Vertretung durch eine allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen; die Anordnung ist im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekanntzumachen.

§ 126 Zustellung von Verfügungen und Entscheidungen

Verfügungen oder Entscheidungen, die dem Beamten oder Versorgungsberechtigten nach den Vorschriften dieses Gesetzes bekanntzugeben sind, sind zuzustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt wird oder Rechte des Beamten oder Versorgungsberechtigten durch sie berührt werden.

Abschnitt 6
Besondere Vorschriften für Beamte auf Zeit und Ehrenbeamte

1. Beamte auf Zelt

§ 127 Allgemeines

(1) Für Beamte auf Zeit

  1. gelten die Vorschriften für Beamte auf Lebenszeit entsprechend,
  2. finden die Vorschriften über die Laufbahnen und die Probezeit keine Anwendung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Bestimmung des § 8 Abs. 1 Nr. 4 gilt für die Bürgermeister und Landräte nur insoweit, als daß diese in persönlicher und gesundheitlicher Hinsicht geeignet sein müssen.

(2) Hauptamtliche Bürgermeister und Landräte können in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden, wenn sie am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Ein Beamtenverhältnis auf Zeit kann nicht in ein solches auf Lebenszeit umgewandelt werden, ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit kann nicht in ein solches auf Zeit umgewandelt werden.

§ 128 Wahlbeamte

(1) Wahlbeamte sind leitende Beamte auf Zeit der Gemeinden und Landkreise sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften und der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, für deren Berufung in das Beamtenverhältnis es einer Wahl bedarf.

(2) Die §§ 30 und 31 finden auf Wahlbeamte keine Anwendung.

2. Ehrenbeamte

§ 129 Ehrenbeamte

(1) Für Ehrenbeamte (§ 5 Abs. 3) gelten die Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäß und mit folgenden Maßgaben:

  1. Keine Anwendung finden § 8 Abs. 1 Nr. 3, §§ 12, 30, 31, 34 Nr. 2, §§ 68 bis 71, 78, 82, 91, 93 sowie 95 und 96 .
  2. Ehrenamtliche Bürgermeister können in ein Ehrenbeamtenverhältnis berufen werden, wenn sie am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  3. Nach Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres kann der Ehrenbeamte verabschiedet werden, wenn die Voraussetzungen für die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand oder in den einstweiligen Ruhestand gegeben sind; das gilt nicht bei Erreichen der Altersgrenze.
  4. Ein Ehrenbeamtenverhältnis kann nicht in ein Beamtenverhältnis anderer Art, ein solches Beamtenverhältnis kann nicht in ein Ehrenbeamtenverhältnis umgewandelt werden.
  5. Abweichend von § 8 Abs. 1 Nr. 1 können auch zum ehrenamtlichen Bürgermeister gewählte Unionsbürger in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen werden.

(2) Die Unfallfürsorge für Ehrenbeamte und ihre Hinterbliebenen richtet sich nach § 68 des Beamtenversorgungsgesetzes.

(3) Im übrigen regeln sich die Rechtsverhältnisse der Ehrenbeamten nach den besonderen, für die einzelnen Gruppen der Ehrenbeamten geltenden Vorschriften.

Abschnitt 7
Besondere Beamtengruppen

1. Beamte des Landtags

§ 130 Beamte des Landtags

Die Beamten des Landtags sind Landesbeamte. Die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Landtagsbeamten werden durch den Präsident des Landtages vorgenommen. Der Präsident des Landtags ist oberste Dienstbehörde. Er erläßt die Bestimmungen über die Dienstkleidung der Landtagsbeamten.

2. Polizeivollzugsbeamte

§ 131 Allgemeines

(1) Für die Polizeivollzugsbeamten gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Polizeivollzugsbeamte sind alle mit polizeilichen Vollzugsaufgaben betrauten Beamten der Schutzpolizei, der Wasserschutzpolizei und der Kriminalpolizei.

§ 132 Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten

(1) Die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten umfassen den mittleren, den gehobenen und den höheren Polizeivollzugsdienst der Schutzpolizei, der Wasserschutzpolizei und der Kriminalpolizei.

(2) Das Innenministerium erlässt durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten. In ihnen sind insbesondere zu regeln

  1. die Voraussetzungen für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst,
  2. der Erwerb der Befähigung für die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes,
  3. der Laufbahnwechsel zwischen Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes sowie zwischen Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes und anderen Laufbahnen.

Dabei kann von den Vorschriften der §§ 17, 20 bis 23 und 27 Abs. 1 bis 3 abgewichen werden, soweit die besonderen Verhältnisse des Polizeivollzugsdienstes dies erfordern.

(3) Das Innenministerium erläßt durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung der Polizeivollzugsbeamten (Ausbildungs- und Prüfungsordnungen). Dabei ist auch das Verfahren für die Auswahl der Beamten, die zur Ausbildung zum Aufstieg in den gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienst zugelassen werden sollen, zu regeln. Von den Vorschriften des § 18 Abs. 1 kann abgewichen werden, soweit die besonderen Verhältnisse des Polizeivollzugsdienstes dies erfordern.

§ 133 Altersgrenze

Für die Polizeivollzugsbeamten bildet die Vollendung des sechzigsten Lebensjahres die Altersgrenze (§ 44 ).

§ 134 Polizeidienstunfähigkeit

(1) Der Polizeivollzugsbeamte ist dienstunfähig, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, daß er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt.

(2) Die Polizeidienstunfähigkeit wird durch den nach den §§ 47 und 48 zuständigen Dienstvorgesetzten aufgrund eines Gutachtens eines Amtsarztes oder eines beamteten Arztes festgestellt.

(3) Der Polizeivollzugsbeamte soll, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, bei Polizeidienstunfähigkeit in ein Amt einer anderen Laufbahn versetzt werden, wenn der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt und zu erwarten ist, daß er den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt (Verwaltungsdienstfähigkeit); § 30 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie die Absätze 2 und 5 sind anzuwenden. Auf den Beamten finden die für das neue Amt geltenden beamten- und besoldungsrechtlichen Vorschriften Anwendung. Der Beamte hat die ihm gebotene Gelegenheit wahrzunehmen, die für die neue Laufbahn notwendigen, ergänzenden Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben.

(4) Ein wegen Polizeidienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Polizeivollzugsbeamter, der wieder verwaltungsdienstfähig geworden ist, kann unter sinngemäßer Anwendung des § 49 erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, solange er das achtundfünfzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat; Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Das Innenministerium kann durch Rechtsverordnung besondere Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Polizeiverwaltungsdienstes einrichten, die ausschließlich polizeidienstunfähigen, aber noch verwaltungsdienstfähigen Polizeivollzugsbeamten vorbehalten sind. Die Befähigung für diese Laufbahnen wird aufgrund der bisherigen Tätigkeit als Polizeivollzugsbeamter und durch ergänzende Maßnahmen der dienstlichen Fortbildung erworben; eine Laufbahnprüfung ist nicht abzulegen.

§ 135 Gemeinschaftsunterkunft

(1) Der Polizeivollzugsbeamte ist auf Anordnung des Dienstvorgesetzten verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 kann einem Polizeivollzugsbeamten, der Beamter auf Lebenszeit ist, nur für besondere Einsätze oder Lehrgänge oder für seine Aus- oder Weiterbildung auferlegt werden. Für die übrigen Polizeivollzugsbeamten können unter den Voraussetzungen des § 79 Abs. 4 Satz 1 Ausnahmen von Absatz 1 zugelassen werden.

§ 136 Dienstkleidung

(1) Der Polizeivollzugsbeamte hat Anspruch auf unentgeltliche Ausstattung mit der Bekleidung und Ausrüstung, die die besondere Art seines Dienstes erfordert. Die Beamten im Kriminalpolizeidienst und die dazu abgeordneten uniformierten Polizeivollzugsbeamten erhalten als Ausgleich für die besondere Beanspruchung ihrer Bekleidung eine Geldentschädigung.

(2) Das Nähere regelt das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.

§ 137 Heilfürsorge

Polizeivollzugsbeamten wird über die Unfallfürsorgebestimmungen hinaus Heilfürsorge gewährt. Dies gilt nicht für die Heilbehandlung wegen anerkannter Kriegsfolgeleiden im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes. Das Innenministerium erläßt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium nähere Vorschriften über Art und Umfang der Heilfürsorge.

§ 138 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte

(1) Wird einem Polizeivollzugsbeamten nach § 63 die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten, so können ihm auch das Tragen der Dienstkleidung und Ausrüstung, der Aufenthalt in den Diensträumen oder in den Polizeiunterkünften und die Führung der dienstlichen Ausweise und Abzeichen untersagt werden. Zuständig hierfür ist die für die Entlassung zuständige Stelle, bei Gefahr im Verzuge auch jeder zur Verhängung von Disziplinarmaßnahmen zuständige Dienstvorgesetzte.

(2) Absatz 1 gilt auch für die vorläufige Dienstenthebung nach den Vorschriften des Disziplinarrechts.

3. Beamte des Strafvollzugsdienstes

§ 139 Beamte des Strafvollzugsdienstes

Die Beamten des Strafvollzugsdienstes im Aufsichts- und Werkdienst treten, soweit sie Beamte auf Lebenszeit sind, mit dem Ende des Monats, in dem sie das sechzigste Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand.

4. Beamte der Berufsfeuerwehren

§ 140 Beamte der Berufsfeuerwehren

(1) Die Angehörigen des feuerwehrtechnischen Dienstes der Berufsfeuerwehren sind zu Beamten zu ernennen. Sie haben Anspruch auf unentgeltliche Ausstattung mit der Bekleidung und Ausrüstung, die die besondere Art ihres Dienstes erfordert. Soweit sie Beamte auf Lebenszeit sind, treten sie mit dem Ende des Monats, in dem sie das sechzigste Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand.

(2) Der Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes der Berufsfeuerwehren wird dienstunfähig, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, daß er seine volle Verwendungsfähigkeit wiedererlangt (Feuerwehrdienstunfähigkeit). Die Feuerwehrdienstunfähigkeit wird aufgrund eines Gutachtens eines Amtsarztes oder eines beamteten Arztes festgestellt.

(3) § 134 Abs. 3 und 4 sowie § 137 gelten entsprechend.

5. Kommunalbeamte

§ 141 Kommunalbeamte

Soweit nach diesem Gesetz für Entscheidungen in Einzelfällen die Zuständigkeit des Finanzministeriums vorgesehen ist, entfällt sie für die Kommunalbeamten (§ 1 Abs. 1 Nr. 2), soweit es sich nicht um einen Fall von allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung handelt.

6. Körperschaftsbeamte

§ 142 Allgemeines

(1) Die in diesem Gesetz übertragenen oder zu übertragenden Zuständigkeiten obliegen bei den der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, den rechtsfähigen Anstalten und den Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Behörden nicht besitzen, der zuständigen Verwaltungsstelle.

(2) Bei der Verleihung der früheren Amtsbezeichnung nach der Entlassung (§ 94 Abs. 4) tritt die Aufsichtsbehörde an die Stelle der obersten Dienstbehörde.

§ 143 Beamte der Landesversicherungsanstalt Mecklenburg-Vorpommern

(1) Der Geschäftsführer der Landesversicherungsanstalt Mecklenburg-Vorpommern und sein Stellvertreter sind Landesbeamte. Der erforderliche Besoldungsaufwand einschließlich der Versorgungsbezüge wird von der Körperschaft getragen.

(2) Der Landesversicherungsanstalt Mecklenburg-Vorpommern wird die Dienstherrnfähigkeit (§ 2 Abs. 2) verliehen.

Abschnitt 8
Hauptberufliches wissenschaftliches und künstlerisches
Personal an den Hochschulen des Landes

§§ 144 bis 146 (weggefallen)

Abschnitt 9
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 147 (weggefallen)

§ 148 Fortgeltung von Vorschriften des Bundes

Ermächtigt das Gesetz zum Erlaß von Rechtsverordnungen, so gelten bis zu deren Inkrafttreten aufgrund der Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 2 Buchstabe a des Einigungsvertrages die jeweiligen für Bundesbeamte geltenden Vorschriften mit den unmittelbar aus diesem Gesetz sich ergebenden Abweichungen entsprechend.

§ 149 Zitate in Rechts- und Verwaltungsvorschriften

Soweit beim Inkrafttreten dieses Gesetzes in bestehenden Verordnungen und Verwaltungsvorschriften des Landes auf Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. April 2000 (BGBl. I S. 570), oder der aufgrund des Bundesbeamtengesetzes erlassenen Rechtsvorschriften Bezug genommen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften. Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften in der neuen Fassung bekanntzumachen.

§ 150 Verwaltungsvorschriften

Die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt das Innenministerium, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

§ 151 (Inkrafttreten)

UWS Umweltmanagement GmbHENDE