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Regelwerk
Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Architekten- und Ingenieurgesetzes
Mecklenburg-Vorpommern

Vom 21. Juli 2016
(GVOBl. M.-V. Nr. 16 vom 01.09.2016 S. 630)
Gl.-Nr.: 2130-12



Siehe Fn.: * 1

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Das Architekten- und Ingenieurgesetz Mecklenburg-Vorpommern vom 18. November 2009 (GVOBl. M-V S. 646), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. November 2014 (GVOBl. M-V S. 596) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 1

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 3 Auswärtige Berufsangehörige" § 3 Führen der geschützten Berufsbezeichnungen durch auswärtige Dienstleister".

b) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 7 Auswärtige Berufsangehörige" § 7 Führen der geschützten Berufsbezeichnungen durch auswärtige Dienstleister".

c) Nach der Angabe zu § 37 werden folgende Angaben eingefügt:

"Abschnitt 5
Europäischer Berufsausweis, Vorwarnmechanismus

§ 38 Europäischer Berufsausweis

§ 39 Vorwarnmechanismus".

d) Die bisherige Angabe "Abschnitt 5" wird die Angabe "Abschnitt 6".

e) Die bisherigen Angaben zu §§ 38 und 39 werden die Angaben zu §§ 40 und 41.

f) Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 41 Inkrafttreten, Außerkrafttreten" § 41 Inkrafttreten".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
(5) Zu den Berufsaufgaben der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Personen gehören die Beratung, Betreuung und Vertretung des Auftraggebers in den mit der Planung und Ausführung eines Vorhabens zusammenhängenden Angelegenheiten, die Überwachung und Koordinierung der Ausführung sowie die Einhaltung des öffentlichen und privaten Baurechts."(5) Zu den Berufsaufgaben der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Personen gehören die Beratung, Betreuung und Vertretung des Auftraggebers, Arbeitgebers oder Dienstherrn in allen die Planung, Ausführung und Überwachung eines Vorhabens betreffenden Angelegenheiten. Zu den Berufsaufgaben können auch Sachverständigen-, Lehr-, Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten sowie sonstige Dienstleistungen bei der Vorbereitung und Steuerung von Planungs- und Baumaßnahmen, bei der Nutzung von Bauwerken sowie die Wahrnehmung der damit verbundenen sicherheits- und gesundheitstechnischen Belange gehören."

b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Kennzeichen der beruflichen Tätigkeit ist in allen Fachrichtungen die geistigschöpferische Bewältigung der Berufsaufgaben unter Berücksichtigung ihrer vollen Komplexität insbesondere auch im Hinblick auf technischfunktionale, sozioökonomische, baukulturelle, rechtliche und ökologische Belange. Die Tätigkeit berücksichtigt die Bedürfnisse der Auftraggeber und des Gemeinwesens und achtet dabei das architektonische Erbe sowie die natürlichen Lebensgrundlagen."

3. § 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 3 Auswärtige Berufsangehörige

(1) Personen, die in Mecklenburg-Vorpommern weder ihre Wohnung noch ihre Niederlassung oder ihre Anstellung haben (auswärtige Personen), dürfen die Berufsbezeichnung nach § 2 Absatz 1 oder eine Wortverbindung oder ähnliche Bezeichnung nach § 2 Absatz 3 ohne Eintragung in die Liste führen, wenn sie

  1. diese oder eine vergleichbare Berufsbezeichnung aufgrund einer Regelung ihres Herkunftsstaates führen dürfen oder
  2. die Voraussetzungen nach § 4 erfüllen und ihr Herkunftsstaat eine vergleichbare Regelung nicht kennt.

Die in Satz 1 genannten Personen dürfen den Zusatz "freischaffend" führen, ohne mit diesem Zusatz in die Liste eingetragen zu sein, wenn sie die übrigen Voraussetzungen nach § 2 Absatz 2 erfüllen.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 genügt es bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wenn sie

  1. zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen sind und
  2. einen Beruf mit einer in § 2 genannten Berufsbezeichnung mindestens zwei Jahre während der vorhergehenden zehn Jahre im Niederlassungsmitgliedstaat oder Niederlassungsvertragsstaat ausgeübt haben. Die Bedingung, dass die auswärtige Person den Beruf zwei Jahre ausgeübt haben muss, gilt nicht, wenn entweder der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist.

Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen haben die Berufspflichten zu beachten. Sie sind zur Überwachung der Einhaltung der Berufspflichten wie Mitglieder der Architektenkammer zu behandeln und haben hierzu das erstmalige Erbringen von Leistungen vorher der Architektenkammer anzuzeigen. Die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen haben dabei

  1. einen Nachweis über ihre Staatsangehörigkeit,
  2. eine Bescheinigung darüber, dass sie in einem Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten niedergelassen sind und dass ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
  3. einen Berufsqualifikationsnachweis,
  4. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 einen Nachweis in beliebiger Form darüber, dass sie die betreffende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben, soweit nicht entweder der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist,

vorzulegen. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen sind in einem besonderen Verzeichnis zu führen. Hierüber ist ihnen eine auf höchstens fünf Jahre befristete Bescheinigung auszustellen, aus der sich auch die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 2 Absatz 1 ergibt. Die Frist ist in die Bescheinigung aufzunehmen. Die Bescheinigung kann auf Antrag verlängert werden. Falls die Berufsbezeichnung mit dem Zusatz "freischaffend" geführt werden soll, haben sie eine Erklärung vorzulegen, wonach sie die Anforderungen des § 2 Absatz 2 erfüllen.

(4) Einer Anzeige nach Absatz 3 Satz 2 bedarf es nicht, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen bereits Mitglied in einer Architektenkammer in einem Land der Bundesrepublik Deutschland sind oder über eine entsprechende Bescheinigung einer anderen Architektenkammer in einem Land der Bundesrepublik Deutschland verfügen.

(5) Personen, die nicht unter Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 fallen und die nicht über einen Ausbildungsabschluss auf dem Gebiet ihrer Fachrichtung gemäß § 1 nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügen, dürfen die Berufsbezeichnung nur führen, wenn zuvor die Gleichwertigkeit ihres Berufsabschlusses mit den in § 4 genannten Voraussetzungen festgestellt wurde.

(6) Personen, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder diesen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellt sind, kann die Architektenkammer die Führung der Berufsbezeichnung untersagen, wenn die Gegenseitigkeit der Anerkennung nicht gewährleistet ist.

" § 3 Führen der geschützten Berufsbezeichnungen durch auswärtige Dienstleister

(1) Personen, die in einem anderen Staat niedergelassen sind oder ihren Beruf dort überwiegend ausüben und sich zu einer vorübergehenden und gelegentlichen Dienstlcistungserbringung gemäß § 1 in das Land Mecklenburg-Vorpommern begeben (auswärtige Dienstleister), dürfen die Berufsbezeichnung nach § 2 Absatz I oder eine Wortverbindung nach § 2 Absatz 3 ohne Eintragung in die Liste ihrer Fachrichtung führen, wenn sie die Eintragungsvoraussetzungen gemäß § 4 Absätze 1 bis 3 erfüllen; § 4 Absätze 4 und 5 finden keine Anwendung. Sie dürfen den Zusatz "freischaffend" führen, wenn sie die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 2 erfüllen.

(2) Auswärtige Dienstleister müssen das erstmalige Tätigwerden nach Absatz 1 Satz 1 bei der Architektenkammer vorher schriftlich anzeigen. Sie haben die Anzeige einmal jährlich zu erneuern, wenn sie beabsichtigen, während des betreffenden Jahres im Land Mecklenburg-Vorpommern Dienstleistungen nach Absatz 1 Satz 1 zu erbringen. Auswärtige Dienstleister, die nicht die Voraussetzungen des § 4 Absatz 2 erfüllen, dürfen die Berufsbezeichnung nach § 2 Absatz 1 oder eine Wortverbindung nach § 2 Absatz 3 erst führen, wenn ihnen die Architektenkammer bestätigt hat, dass sie die Eintragungsvoraussetzungen nach § 4 Absatz 1 oder Absatz 3 erfüllen. Für das Verfahren gelten § 4 Absatz 9 Sätze 3 bis 7 und Absatz 10 Satz 1 entsprechend.

(3) Auswärtige Dienstleister haben die Berufspflichten zu beachten. Sie sind hierfür wie Mitglieder der Architektenkammer zu behandeln und in ein entsprechendes Verzeichnis einzutragen. Die Architektenkammer stellt über die Eintragung in das Verzeichnis nach Satz 2 eine auf höchstens fünf Jahre befristete Bescheinigung aus, die auf Antrag verlängert werden kann. Meldungen nach Absatz 2 Satz 2 und Bescheinigungen nach Satz 3 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde; eine Eintragung in das Verzeichnis nach Satz 2 erfolgt in diesem Fall nicht.

(4) Das Recht zum Führen der Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaats nach Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/ EG bleibt unberührt. Die Berufsbezeichnung ist so zu führen, dass keine Verwechslung mit der Berufsbezeichnung nach § 2 Absatz 1 möglich ist."

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 bis 5 werden wie folgt gefasst:

altneu
(1) In die Architektenliste mit der jeweiligen Fachrichtung wird eingetragen, wer ein den Fachrichtungen Architektur, Innenarchitektur oder Landschaftsarchitektur entsprechendes Studium mit einer mindestens vierjährigen Gesamtregelstudienzeit an einer deutschen Hochschule erfolgreich abgeschlossen hat und danach eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in der betreffenden Fachrichtung ausgeübt hat. Für die Eintragung in die Stadtplanerliste sind der erfolgreiche Abschluss eines Studiums der Stadt- und Regionalplanung mit Schwerpunkt im Städtebau mit einer mindestens vierjährigen Studienzeit oder eine gleichwertige Ausbildung, die auch zur Erstellung städtebaulicher Pläne befähigt, und danach eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit auf diesem Gebiet erforderlich. Während der praktischen Tätigkeit sind die für die spätere Berufsausübung erforderlichen Fortbildungsmaßnahmen wahrzunehmen. Die zweijährige praktische Tätigkeit gilt als erbracht, wenn die Person die Befähigung zum höheren bautechnischen Verwaltungsdienst besitzt.

(2) In der Fachrichtung Architektur erfüllt die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 auch, wer einen gleichwertigen Studienabschluss an einer ausländischen Hochschule oder an einer sonstigen ausländischen Einrichtung nachweisen kann. Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten als gleichwertig

  1. die nach den Artikeln 21, 46 und 47 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 25/2013 (ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 368) geändert worden ist, in Verbindung mit den in Anhang V Nummer 5.7.1 bekannt gemachten oder als genügend anerkannten Ausbildungsnachweisen und
  2. die Nachweise nach den Artikeln 23 und 49 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit Anhang VI Nummer 6.

Satz 2 gilt entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt.

(3) In der Fachrichtung Architektur erfüllt die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 auch, wer als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

  1. aus besonderen und außergewöhnlichen Gründen gemäß des Artikels 10 Buchstabe b, c, d und g der Richtlinie 2005/36/EG die Voraussetzungen für eine Anerkennung seiner Ausbildungsnachweise auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG  nicht erfüllt, wenn im Übrigen die Voraussetzungen des Artikels 13 der Richtlinie 2005/36/EG vorliegen; dabei sind Ausbildungsgänge gemäß des Artikels 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt, oder
  2. zur Führung der Berufsbezeichnung "Architekt" aufgrund eines Gesetzes ermächtigt worden ist, das der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die Befugnis zuerkennt, diesen Titel Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu verleihen, die sich durch die Qualität ihrer Leistungen auf dem Gebiet der Architektur besonders ausgezeichnet haben.

Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt.

(4) In den Fachrichtungen Innenarchitektur und Landschaftsarchitektur sowie Stadtplanung erfüllt die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 auch, wer einen gleichwertigen Studienabschluss an einer ausländischen Hochschule oder an einer sonstigen ausländischen Einrichtung nachweisen kann. Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 erfüllt in den Fachrichtungen Innenarchitektur und Landschaftsarchitektur sowie Stadtplanung auch, wer als Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

  1. aufgrund eines Ausbildungsnachweises, der mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren den Europäischen Wirtschaftsraum über die Voraussetzungen für die Aufnahme und Ausübung dieses Berufes verfügt oder
  2. den Beruf in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die diesen Beruf nicht reglementieren, ausgeübt hat, sofern er im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist; die zweijährige Berufserfahrung darf nicht gefordert werden, wenn der Ausbildungsnachweis des Antragstellers eine reglementierte Ausbildung abschließt, die mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.

Für die Anerkennung nach Satz 2 müssen die übrigen Anforderungen an die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sein; dabei sind Ausbildungsgänge oder -nachweise im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 und des Artikels 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt.

"(1) Eingetragen wird, wer ein den Fachrichtungen Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur oder Stadtplanung entsprechendes Studium mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit an einer deutschen Hochschule gemäß den in der Anlage geregelten Leitlinien zu Ausbildungsinhalten erfolgreich abgeschlossen hat und danach unter Berücksichtigung der Satzung nach § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 14 eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in der betreffenden Fachrichtung ausgeübt hat. In der Fachrichtung Architektur muss die praktische Tätigkeit unter Aufsicht einer berufsangehörigen Person absolviert werden (Berufspraktikum); es muss auf den während des Studiums erworbenen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen aufbauen. In einem anderen Mitgliedstaat oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat absolvierte Berufspraktika werden von der Architektenkammer anerkannt, soweit sie den von ihr veröffentlichten Leitlinien nach § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 14 entsprechen; in einem Drittland absolvierte Berufspraktika werden berücksichtigt. Der Eintragungsausschuss der Architektenkammer hat das Berufspraktikum nach Abschluss zu bewerten. Die praktische Tätigkeit gilt als erbracht, wenn die antragstellende Person die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst besitzt.

(2) In der Fachrichtung Architektur gelten als mit den Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1 gleichwertig die nach den Artikeln 21, 46 und 47 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang V Nummer 5.7.1. bekannt gemachten oder als entsprechend anerkannten Berufsqualifikationsnachweise sowie die Nachweise nach den Artikeln 23, 48 und 49 in Verbindung mit dem Anhang VI der Richtlinie 2005/36/EG.

(3) Die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 erfüllt unbeschadet des Artikels 10 Buchstaben b), c), d) und g) der Richtlinie 2005/36/EG auch,

  1. in Bezug auf die Studienanforderungen, wer einen gleichwertigen Studienabschluss an einer ausländischen Hochschule oder an einer sonstigen ausländischen Einrichtung nachweisen kann,
  2. in Bezug auf die Studienanforderungen und die praktische Tätigkeit, wer vorbehaltlich der Absätze 4 und 5
    1. über einen Berufsqualifikationsnachweis verfügt, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erforderlich ist, um dort die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung zu erhalten oder
    2. denselben Beruf vollzeitlich ein Jahr lang oder in einer entsprechenden Zeitdauer in Teilzeit in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat, sofern er im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist, die den Anforderungen nach Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen; die Jahresfrist gilt nicht, wenn durch einen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis ein reglementierter Ausbildungsgang belegt wurde.

Für die Anerkennung nach Satz I Nummer 2 müssen die übrigen Anforderungen an die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/ EG erfüllt sein; dabei sind Ausbildungsgänge oder -nachweise im Sinne der Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt. Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für einen nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat.

(4) Wenn sich die Berufsqualifikation der antragstellenden Person im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG wesentlich von den Eintragungsvoraussetzungen nach Absatz 1 unterscheidet, kann die antragstellende Person zu Ausgleichsmaßnahmen in Form eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung verpflichtet werden, um wesentliche Abweichungen in den Ausbildungsinhalten des Studiums und der praktischen Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 auszugleichen. Entspricht der Ausbildungsnachweis dem Qualifikationsniveau des Artikels 11 Buchstabe a) der Richtlinie 2005/36/EG, hat die antragstellende Person sowohl einen Anpassungslehrgang als auch eine Eignungsprüfung abzulegen; in der Fachrichtung Architektur kann die Architektenkammer die Eintragung versagen. In den Fällen von Artikel 11 Buchstabe b) der Richtlinie 2005/36/ EG sowie in der Fachrichtung Architektur erfolgt die Überprüfung der Fähigkeiten der antragstellenden Person durch Eignungsprüfung. Im Übrigen hat die antragstellende Person die Wahl zwischen der Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung.

(5) Die Architektenkammer prüft vor der Entscheidung über die Ausgleichsmaßnahme, ob die von der antragstellenden Person durch Berufspraxis oder lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig, anerkannt wurden, wesentliche Unterschiede in den Ausbildungsinhalten des Studiums und der praktischen Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 ausgleichen. Art und Umfang einer Ausgleichsmaßnahme sind gegenüber der antragstellenden Person hinreichend zu begründen; insbesondere ist die antragstellende Person im Hinblick auf das Niveau der verlangten und der vorgelegten Berufsqualifikation nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG sowie die wesentlichen Unterschiede in den Ausbildungsinhalten, die nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen nach Satz 1 ausgeglichen werden können, zu informieren. Ist eine Eignungsprüfung erforderlich, ist sicherzustellen, dass diese spätestens sechs Monate nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Verpflichtung abgelegt werden kann. Die Architektenkammer erstellt ein Verzeichnis der Sachgebiete, die aufgrund eines Vergleichs der Ausbildungsinhalte nach den in der Anlage geregelten Leitlinien zu Ausbildungsinhalten mit der bisherigen Ausbildung sowie den als gültig anerkannten Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen nach Satz 1 nicht abgedeckt werden. Die Prüfung erstreckt sich auf ausgewählte Sachgebiete, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für das Führen der Berufsbezeichnung darstellt. Die Architektenkammer bewertet abschließend das Ergebnis der Ausgleichsmaßnahme im Hinblick auf die Anerkennung der Berufsqualifikation."

b) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 6 und 7.

c) Der bisherige Absatz 7

"(7) Personen, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder diesen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellt sind, kann die Eintragung versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit der Anerkennung nicht gewährleistet ist."

wird aufgehoben.

d) Absatz 9 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 4 wird nach der Angabe "Anhang VII" die Angabe "Nummer 1 Buchstaben b) und d)" eingefügt.

bb) Der 2. Teilsatz in Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
die in Anhang VII Nummer 1 Buchstabe d, e und f aufgeführten Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein."Unterlagen und Bescheinigungen nach Buchstabe d) dürfen nicht älter als drei Monate sein."

cc) Nach Satz 5 werden folgende Sätze 6 und 7 angefügt:

"Das Verfahren kann elektronisch geführt werden. Im Fall begründeter Zweifel und soweit unbedingt geboten, können später beglaubigte Kopien verlangt werden."

e) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 10 angefügt:

"(10) Das Verfahren kann mit Ausnahme der Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach Absatz 5 über die einheitliche Stelle im Sinne des § 71a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Einheitlicher-Ansprechpartner-Errichtungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern abgewickelt werden. Satz 1 gilt für die Verfahren nach §§ 13 Absatz 2 und 14 Absatz 1 entsprechend."

5. In § 5 Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort "Ingenieurwesens" das Komma gestrichen.

6. § 6 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. wer einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder Berufsakademie oder einen Betriebsführerlehrgang einer deutschen staatlich anerkannten Bergschule nachweist," 1. wer einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder Berufsakademie oder einen Betriebsführerlehrgang einer deutschen staatlich anerkannten Bergschule nachweist, dessen Studieninhalte überwiegend Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen in den Bereichen der Mathematik, der Informatik, der Naturwissenschaften und der Technik vermitteln,"

7. § 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 7 Auswärtige Berufsangehörige

(1) Personen, die in Mecklenburg-Vorpommern weder ihre Wohnung noch ihre Niederlassung oder ihre Anstellung haben (auswärtige Personen), dürfen die Berufsbezeichnung nach § 6 Absatz 1 oder 2 oder eine Wortverbindung oder ähnliche Bezeichnung nach § 6 Absatz 4 ohne Eintragung in die Liste führen, wenn sie

  1. diese oder eine vergleichbare Berufsbezeichnung aufgrund einer Regelung ihres Herkunftsstaates führen dürfen oder
  2. die Voraussetzungen nach § 8 erfüllen und ihr Herkunftsstaat eine vergleichbare Regelung nicht kennt.

(2) Abweichend von Absatz 1 genügt es bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wenn sie

  1. zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen sind und
  2. einen Beruf mit einer in § 6 genannten Berufsbezeichnung mindestens zwei Jahre während der vorhergehenden zehn Jahre im Niederlassungsmitgliedstaat oder Niederlassungsvertragsstaat ausgeübt haben. Die Bedingung, dass die auswärtige Person den Beruf zwei Jahre ausgeübt haben muss, gilt nicht, wenn entweder der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist.

Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen haben die Berufspflichten zu beachten. Sie sind zur Überwachung der Einhaltung der Berufspflichten wie Mitglieder der Ingenieurkammer zu behandeln und haben hierzu das erstmalige Erbringen von Leistungen vorher der Ingenieurkammer anzuzeigen. Die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen haben dabei

  1. einen Nachweis über ihre Staatsangehörigkeit,
  2. eine Bescheinigung darüber, dass sie in einem Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten niedergelassen sind und dass ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
  3. einen Berufsqualifikationsnachweis,
  4. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 einen Nachweis in beliebiger Form darüber, dass sie die betreffende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben, soweit nicht entweder der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist,

vorzulegen. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen sind in einem besonderen Verzeichnis zu führen. Hierüber ist ihnen eine auf höchstens fünf Jahre befristete Bescheinigung auszustellen, aus der sich auch die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 6 Absatz 1 oder 2 ergibt. Die Frist ist in die Bescheinigung aufzunehmen. Die Bescheinigung kann auf Antrag verlängert werden.

(4) Einer Anzeige nach Absatz 3 Satz 2 bedarf es nicht, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen

  1. als Beratende Ingenieure bereits Mitglied in einer Ingenieurkammer in einem Land der Bundesrepublik Deutschland sind oder über eine entsprechende Bescheinigung einer anderen Ingenieurkammer in einem Land der Bundesrepublik Deutschland verfügen oder
  2. die Berufsbezeichnung "Ingenieur" nach § 6 Absatz 1 oder eine Wortverbindung damit oder ähnliche Bezeichnung verwenden.

(5) Personen, die nicht unter Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 fallen und die nicht über einen Ausbildungsabschluss auf dem Gebiet ihrer Fachrichtung gemäß § 5 nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügen, dürfen die Berufsbezeichnung nur führen, wenn zuvor die Gleichwertigkeit ihres Berufsabschlusses mit den in § 8 genannten Voraussetzungen festgestellt wurde.

(6) Personen, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder diesen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellt sind, kann die Ingenieurkammer die Führung der Berufsbezeichnung untersagen, wenn die Gegenseitigkeit der Anerkennung nicht gewährleistet ist.

" § 7 Führen der geschützten Berufsbezeichnungen durch auswärtige Dienstleister

(1) Personen, die in einem anderen Staat niedergelassen sind oder ihren Beruf dort überwiegend ausüben und sich zu einer vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungserbringung gemäß § 5 in das Land Mecklenburg-Vorpommern begeben (auswärtige Dienstleister), dürfen ohne Eintragung in die entsprechende Liste die Berufsbezeichnung

  1. nach § 6 Absatz 1 oder 5 unter den dort genannten Voraussetzungen oder unter den in entsprechender Anwendung von § 8 Absatz 2 genannten Voraussetzungen führen, oder
  2. nach § 6 Absatz 2 oder 5 führen, wenn sie die Eintragungsvoraussetzungen gemäß § 8 Absätze I oder 2 erfüllen;

§ 8 Absätze 3 und 4 finden keine Anwendung.

(2) Auswärtige Dienstleister müssen das erstmalige Tätigwerden nach Absatz 1 bei der Ingenieurkammer vorher schriftlich anzeigen. Sie haben die Anzeige einmal jährlich zu erneuern, wenn sie beabsichtigen, während des betreffenden Jahres im Land Mecklenburg-Vorpommern Dienstleistungen nach Absatz 1 zu erbringen. Auswärtige Dienstleister dürfen die Berufsbezeichnung nach § 6 Absatz 2 erst führen, wenn ihnen die Ingenieurkammer bestätigt hat, dass sie die Eintragungsvoraussetzungen nach § 8 Absatz 1 oder 2 erfüllen. Für das Verfahren gelten § 8 Absatz 6 Sätze 3 bis 7 sowie Absatz 7 Satz 1 entsprechend.

(3) Auswärtige Dienstleister haben die Berufspflichten zu beachten. Sie sind hierfür wie Mitglieder der Ingenieurkammer zu behandeln und in ein entsprechendes Verzeichnis einzutragen. Die Ingenieurkammer stellt über die Eintragung in das Verzeichnis nach Satz 2 eine auf höchstens fünf Jahre befristete Bescheinigung aus, die auf Antrag verlängert werden kann. Meldungen nach Absatz 2 Satz 2 und Bescheinigungen nach Satz 3 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde; eine Eintragung in das Verzeichnis nach Satz 2 erfolgt in diesem Fall nicht.

(4) Das Recht zum Führen der Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaats nach Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/ EG bleibt unberührt. Die Berufsbezeichnung ist so zu führen, dass keine Verwechslung mit der Berufsbezeichnung nach § 6 Absatz 1 oder 2 möglich ist."

8. § 8 wird wie folgt geändert:

a) § 8 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2.  danach eine mindestens dreijährige praktische Ingenieurtätigkeit ausgeübt hat; während der praktischen Ingenieurtätigkeit sind die für die spätere Berufsausübung erforderlichen Fortbildungsmaßnahmen wahrzunehmen, " 2. danach eine mindestens dreijährige praktische Ingenieurtätigkeit ausgeübt hat. Die praktische Tätigkeit gilt als erbracht, wenn die antragstellende Person die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst besitzt,".

b) Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllt in den Fachrichtungen des Ingenieurwesens auch, wer einen gleichwertigen Studienabschluss an einer ausländischen Hochschule oder an einer sonstigen ausländischen Einrichtung nachweisen kann. Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 erfüllt in den Fachrichtungen des Ingenieurwesens auch, wer als Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
  1. aufgrund eines Ausbildungsnachweises, der mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über die Voraussetzungen für die Aufnahme und Ausübung dieses Berufes verfügt oder
  2. den Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die diesen Beruf nicht reglementieren, ausgeübt hat, sofern er im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist; die zweijährige Berufserfahrung darf nicht gefordert werden, wenn der Ausbildungsnachweis des Antragstellers eine reglementierte Ausbildung abschließt, die mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.

Für die Anerkennung nach Satz 2 müssen die übrigen Anforderungen an die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sein; dabei sind Ausbildungsgänge oder -nachweise im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 und des Artikels 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt.

(3) Personen, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder diesen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellt sind, kann die Eintragung versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit der Anerkennung nicht gewährleistet ist.

(4) Ist die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure bei der Ingenieurkammer in einem Land der Bundesrepublik Deutschland nur deshalb gelöscht worden, weil die Wohnung oder die Niederlassung oder Anstellung in diesem Land aufgegeben wurde, so ist die Person innerhalb eines Jahres nach Löschung aus der Liste ohne Prüfung der Befähigung nach Absatz 1 in die entsprechende Liste einzutragen, sofern deren Eintragungsvoraussetzungen den Anforderungen des Absatzes 1 entsprechen und keine Versagungsgründe nach § 11 vorliegen. Die vereinfachte Eintragung nach Satz 1 findet auch Anwendung, wenn die Eintragung in der bisherigen Liste beibehalten wird.

"(2) Die Voraussetzung nach Absatz 1 erfüllt auch,
  1. in Bezug auf die Studienanforderungen, wer einen gleichwertigen Studienabschluss an einer ausländischen Hochschule oder an einer sonstigen ausländischen Einrichtung nachweisen kann,
  2. in Bezug auf die Studienanforderungen und die praktische Tätigkeit, wer vorbehaltlich der Absätze 3 und 4
    1. über einen Berufsqualifikationsnachweis verfügt, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erforderlich ist, um dort die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung zu erhalten oder
    2. denselben Beruf vollzeitlich ein Jahr lang oder in einer entsprechenden Zeitdauer in Teilzeit in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat, sofern er im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist, die den Anforderungen nach Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen; die Jahresfrist gilt nicht, wenn durch einen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis ein reglementierter Ausbildungsgang belegt wurde.

Für die Anerkennung nach Satz 1 Nummer 2 müssen die übrigen Anforderungen an die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/ EG erfüllt sein; dabei sind Ausbildungsgänge oder -nachweise im Sinne der Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt. Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für einen nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat.

(3) Wenn sich die Berufsqualifikation der antragstellenden Person im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG wesentlich von den Eintragungsvoraussetzungen nach Absatz 1 unterscheidet, kann die antragstellende Person zu Ausgleichsmaßnahmen in Form eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung verpflichtet werden, um wesentliche Abweichungen in den Ausbildungsinhalten des Studiums und der praktischen Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 anszugleichen. Entspricht der Ausbildungsnachweis dem Qualifikationsniveau des Artikels 11 Buchstabe a) der Richtlinie 2005/36/EG, hat die antragstellende Person sowohl einen Anpassungslehrgang als auch eine Eignungsprüfung abzulegen. In den Fällen von Artikel 11 Buchstabe b) der Richtlinie 2005/36/EG erfolgt die Überprüfung der Fähigkeiten der antragstellenden Person durch Eignungsprüfung. Im Übrigen hat die antragstellende Person die Wahl zwischen der Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung.

(4) Die Ingenieurkammer prüft vor der Entscheidung über die Anisgleichsmaßnahme, ob die von der antragstellenden Person durch Berufspraxis oder lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, wesentliche Unterschiede in den Ausbildungsinhalten des Studiums und der praktischen Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 ausgleichen. Art und Umfang einer Ausgleichsmaßnahme sind gegenüber der antrag stellenden Person hinreichend zu begründen; insbesondere ist die antragstellende Person im Hinblick auf das Niveau der verlangten und der vorgelegten Berufsqualifikation nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG sowie die wesentlichen Unterschiede in den Ausbildungsinhalten, die nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen nach Satz 1 ausgeglichen werden können, zu informierein. Ist eine Eignungsprüfung erforderlich, ist sicherzustellen, dass diese spätestens sechs Monate nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Verpflichtung abgelegt werden kann. Die Ingenieurkammer erstellt ein Verzeichnis der Sachgebiete, die aufgrund eines Vergleichs zwischen der im Aufnahmemitgliedstaat verlangten Ausbildung und der bisherigen Ausbildung des Antragstellers von den Ausbildungsnachweisen, über die der Antragsteller verfügt, nicht abgedeckt werden. Die Prüfung erstreckt sich auf ausgewählte Sachgebiete, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für das Führen der Berufsbezeichnung darstellt. Die Ingenieurkammer bewertet abschließend das Ergebnis der Ausgleichsmaßnahme im Hinblick auf die Anerkennung der Berufsqualifikation."

c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6.

d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 4 wird die Angabe "Absatz 2" durch die Angabe "den Absätzen 2 und 3" und das Wort "Buchstabe" durch das Wort "Buchstaben" ersetzt.

bb) Nach Satz 5 werden folgende Sätze 6 und 7 angefügt:

"Das Verfahren kann elektronisch geführt werden. Im Fall begründeter Zweifel und soweit unbedingt geboten, können später beglaubigte Kopien verlangt vverden."

e) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:

"(7) Das Verfahren kann mit Ausnahme der Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach Absatz 4 über die einheitliche Stelle im Sinne des § 71a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Einheitlicher-Ansprechpartner-Errichtungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern abgewickelt werden. Satz 1 gilt für die Verfahren nach §§ 13 Absatz 2 und 14 Absatz 1 entsprechend."

9. § 9 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
(6) Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle nach § 1 Absatz 1 des Einheitlicher-Ansprechpartner-Errichtungsgesetzes abgewickelt werden."(6) Das Verfahren kann über die einheitliche Stelle im Sinne des § 71a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Einheitlicher-Ansprechpartner-Errichtungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern abgewickelt werden."

10. § 10 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle nach § 1 Absatz 1 des Einheitlicher-Ansprechpartner-Errichtungsgesetzes abgewickelt werden."(4) Das Verfahren kann über die einheitliche Stelle im Sinne des § 71a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Einheitlicher-Ansprechpartner-Errichtungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern abgewickelt werden."

11. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

"4. die gemäß § 8 eingetragene Person nicht mehr eigenverantwortlich und unabhängig im Sinne von § 5 Absatz 3 tätig ist,".

b) Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die Nummern 5 bis 7.

12. In § 15 Absatz 1 werden folgende Sätze 2 bis 4 angefügt:

"Absolventen der in § 4 Absatz 1 genannten Studiengänge, die nach Abschluss ihrer Hochschulausbildung eine für die Eintragung in die Liste notwendige praktische Tätigkeit ausüben und in Mecklenburg-Vorpommern ihre Wohnung oder ihre Niederlassung oder ihre Anstellung haben, sind auf Antrag als nicht stimm- und nicht wahlberechtigte Juniormitglieder aufzunehmen. Die Juniormitgliedschaft nach Satz 2 endet, wenn trotz schriftlicher Aufforderung der Kammer nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der praktischen Tätigkeit ein Antrag auf Eintragung in die entsprechende Liste gestellt wird. Die Einzelheiten über die Rechte und Pflichten der Juniormitglieder werden durch Satzung bestimmt."

13. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Gesetz" die Wörter "oder anderen Rechtsvorschriften" eingefügt.

bb) Nach Nummer 6 werden folgende Nummern 7 und 8 eingefügt:

"7. die Berufsqualifikationen zu überprüfen und anzuerkennen sowie Ausgleichsmaßnahmen anzuordnen und zu bewerten,

8. die während der praktischen Tätigkeit sowie der begleitenden Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen zu bearbeitenden Mindestaufgaben und Mindestinhalte festzulegen sowie Berufspraktika zu bewerten,".

cc) Die bisherigen Nummern 7 bis 12 werden die Nummern 9 bis 14.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Aufgabe der Ingenieurkammer ist es auch, Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen und Prüfsachverständige für den Erd- und Grundbau auf der Grundlage der §§ 20 bis 25 der Prüfingenieure- und Prüfsachverständigenverordnung anzuerkennen sowie die Liste der Prüfsachverständigen zu führen."(2) Aufgabe der Ingenieurkammer ist es auch, Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen und Prüfsachverständige für den Erd- und Grundbau nach der Bauprüfverordnung anzuerkennen sowie die Liste der Prüfsachverständigen zu führen."

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Die Kammern sind jeweils zuständige Behörde

  1. im Sinne der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36),
  2. im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18. 2008 Nr. L 93 S. 28, 2009 Nr. L 33 S. 49), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. EU Nr. L 354 S. 132) geändert worden ist; insbesondere ist sie auch die einschlägige Stelle nach Artikel 14 Absatz 5 Satz 2 der Richtlinie 2005/36/EG, und
  3. im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission ("IMI-Verordnung") (An EU Nr. L 316 S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/67/EU (ABl. EU Nr. L 159 S. 11) geändert worden ist."

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

e) In Absatz 4 wird die Angabe "10" durch die Angabe "12" ersetzt.

14. In § 17 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe " §§ 54 und 54d" durch die Angabe " §§ 215 und 216 Absatz 2" ersetzt.

15. In § 20 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter "zur Änderung von" durch das Wort "über" ersetzt.

16. § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 10 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

bb) Der Punkt am Ende der Nummer 11 wird durch ein Komma ersetzt.

cc) Folgende Nummern 12 bis 15 werden angefügt:

  1. "die Rechte und Pflichten der Junionnitglieder gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2,
  2. das vor der vorübergehenden Dienstleistungserbringung zu beachtende Verfahren,
  3. die Inhalte der praktischen Tätigkeit einschließlich erforderlicher Fortbildungsmaßnahmen, deren Bewertung sowie die Organisation, Anerkennung und Überwachung von im Ausland erbrachten Teilen des Berufspraktikums und
  4. die Anordnung, Durchführung und Bewertung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 4 Absätze 4 und 5 und § 8 Absätze 3 und 4."

b) Folgender Satz 3 wird angefügt:

"Sie kann weitere Satzungen zur Regelung ihrer Angelegenheiten erlassen."

17. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe "15 Absatz 2" durch die Angabe "15 Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 Sätze 4 und 5" ersetzt.

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Die Kammer erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse der Berufshaftpflichtversicherung des Mitgliedes, der listengeführten Person, der Gesellschaft oder der Partnerschaftsgesellschaft sowie die Versicherungsnummer, soweit kein schutzwürdiges Interesse des Mitgliedes, der listengeführten Person, der Gesellschaft oder der Partnerschaftsgesellschaft an der Nichtmitteilung der Auskunft entgegensteht."

18. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Bei Löschungen nach § 12 Absatz 1 Nummer 5 entscheidet die den Vorsitz des Eintragungsausschusses. führende Person oder die sie vertretende Person alleine, wenn der Kammer eine Mitteilung nach § 117 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vorliegt."

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Die Entscheidung ist innerhalb kürzester Frist, spätestens jedoch binnen drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu treffen; in den Fällen der §§ 4 Absatz 3 und 8 Absatz 2 kann die Frist um einen Monat verlängert werden. Die Verfahrensfrist läuft ab dem Zeitpunkt, in dem der Antrag oder ein fehlendes Dokument bei einer einheitlichen Stelle oder unmittelbar bei der Kammer eingereicht wird. Eine Aufforderung zur Vorlage von beglaubigten Kopien gilt nicht als Aufforderung zur Vorlage fehlender Dokumente."

c) Die bisherigen Absätze 2 bis 7 werden die Absätze 3 bis 8.

19. § 35 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 6 Absatz 4" durch die Angabe " § 6 Absatz 5" ersetzt.

b) In Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Dies gilt auch für Ordnungswidrigkeiten nach § 6 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung, die durch ihre Mitglieder begangen werden."

20. § 37 wird wie folgt geändert:

a) Am Ende der Nummer 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

b) Folgende Nummern 3 bis 5 werden angefügt:

  1. "über den Inhalt und das Verfahren zur Ausstellung Europäischer Berufsausweise einschließlich der Erstellung von und des Umgangs mit IMI-Dateien im Sinne des Artikels 4a Absatz 5 der Richtlinie 2005/36/EG,
  2. ergänzend zu den Bestimmungen der Durchführungsrechtsakte zur Umsetzung des Artikels 56a der Richtlinie 2013/55/EU,
  3. zum genleinsamen Ausbildungsrahmen sowie zu gemeinsamen Ausbildungsprüfungen nach den Artikeln 49a, 49b der Richtlinie 2005/36/EG."

21. Nach § 37 wird folgender Abschnitt 5 eingefügt:

"Abschnitt 5
Europäischer Berufsausweis, Vorwarnmechanismus

§ 38 Europäischer Berufsausweis

(1) Der Europäische Berufsausweis ist eine elektronische Bescheinigung entweder zum Nachweis, dass der Berufsangehörige sämtliche notwendigen Voraussetzungen für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in einem Aufnahmemitgliedstaat erfüllt oder zum Nachweis; der Anerkennung von Berufsqualifikationen für die Niederlassung in einem Aufnahmemitgliedstaat.

(2) Die Kammer ist die zuständige Behörde im Sinne der Artikel 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG. Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG und den hierzu erlassenen Durchführungsrechtsakten.

(3) Der Europäische Berufsausweis stellt die Anzeige nach §§ 3 Absatz 2 und 7 Absatz 2 dar. Für die Zwecke der Niederlassung begründet die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises kein automatisches Recht zum Führen der in § 2 Absatz 1 oder in § 6 Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Berufsbezeichnungen.

§ 39 Vorwarnmechanismus

(1) Die Kammer ist zuständige Stelle für ein- und ausgehende Meldungen im Sinne des Artikels 56a Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG ; dies gilt nicht, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes abweichende Zuständigkeiten bestehen. Sie unterrichtet unter Berücksichtigung von nach Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG erlassenen Durchführungsrechtsakten die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staaten, die an dem Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) angeschlossen sind, spätestens drei Tage nachdem die gerichtliche Entscheidung Wirkung entfaltet mittels einer Warnung über das IMI von der Identität von Berufsangehörigen, die die Anerkennung einer Qualifikation gemäß §§ 3 oder 4 beziehungsweise §§ 7 oder 8 beantragt haben und bei denen später gerichtlich festgestellt wurde, dass sie dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet haben. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG sowie den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten. Die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke des Informationsaustauschs erfolgt im Einklang mit den Richtlinien 95/46/EG und 2002/58/EG.

(2) Gleichzeitig mit der Übermittlung einer Warnung hat die Kammer die hiervon betroffene Person darüber zu unterrichten,

  1. dass eine Warnung erfolgt und welchen Inhalt sie hat,
  2. welchen Rechtsbehelf sie gegen die Entscheidung über die Warnung einlegen kann,
  3. dass sie die Berichtigung der Warnung verlangen kann und
  4. dass ihr im Falle einer unrichtigen Übermittlung ein Schadensersatzanspruch zustehen kann.

(3) Wird gegen eine Warnung ein Rechtsbehelf eingelegt, ist über das IMI ein entsprechender Hinweis aufzunehmen. Wird die in Absatz 1 genannte Gerichtsentscheidung geändert, sind die Warnungen binnen drei Tagen nach Rechtskraft der Änderung zu löschen. Absatz 1 Satz 1 findet auf die Sätze 1 und 2 entsprechend Anwendung.

(4) Die zuständigen Stellen der Länder sind von Meldungen nach den Absätzen 1 und 3 zu unterrichten."

22. Der bisherige Abschnitt 5 wird Abschnitt 6.

23. Die bisherigen §§ 38 und 39 werden die §§ 40 und 41.

24. § 40 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 2 und 3

"(2) Personen, die auf der Grundlage der bisher geltenden Rechtsvorschriften in die Listen der Kammer eingetragen worden sind, haben innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durch eine Versicherungsbestätigung des Versicherers das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung gemäß § 30 nachzuweisen.

(3) Gesellschaften, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die Berufsbezeichnung nach den §§ 2 oder 6 in ihrer Firma oder in ihrem Namen berechtigt geführt haben, dürfen die Berufsbezeichnung für die Dauer eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterführen, ohne die vorgesehenen Eintragungsvoraussetzungen zu erfüllen."

werden gestrichen.

b) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden die Absätze 2 bis 4.

25. § 41 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 41 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten das Architektengesetz vom 12. März 1998 (GVOBl. M-V S. 364, 549), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 576) geändert worden ist, und das Ingenieurgesetz vom 8. November 1993 (GVOBl. MV S. 878), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 576) geändert worden ist, außer Kraft.

" § 41 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft."

26. Nach § 41 wird folgende Anlage angefügt:

"Anlage (zu § 4)
Leitlinien zu Ausbildungsinhalten

A. Allgemeines

Im Studium müssen die theoretischen und praktischen Aspekte der Fachrichtung gemessen an den jeweiligen Berufsaufgaben nach § 1 sowie den erforderlichen beruflichen Fähigkeiten und möglichen Tätigkeiten ausreichend zur Geltung kommen.

B. Fachrichtungen

I. Fachrichtung Architektur:

Im Rahmen eines hauptsächlich auf Architektur ausgerichteten Studiums von mindestens 240 ECTS-Leistungspunkten (Credit Points) müssen Studieninhalte entsprechend Artikel 46 Absatz 2 Buchstaben a bis k der Richtlinie 2005/36/EG erworben werden, die insbesondere Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzcn in folgenden Bereichen vermitteln:

  1. Methoden und Techniken:
    1. Entwurf' und Gebäudelehre,
    2. Darstellung und Gestaltung,
    3. Städtebau, Orts- und Regionalplanung,
    4. allgemeinwissenschaftliche Grundlagen des Bauens, der Architekturtheorie und der Baugeschichte,
    5. Baukonstruktion,
    6. Tragwerksplanung,
    7. Baustoffe, Bauphysik, Gebäudetechnik,
    8. Baubetrieb und Planungsmanagement,
    9. Planungs-, Bau-, Vertrags- und Haftungsrecht, Normen und Richtlinien,
  2. Berufliche Tätigkeiten:
    1. Beratung,
    2. Objektplanung,
    3. Planungsdurchführung,
    4. Objektunterhaltung,
    5. Projektentwicklung und -steuerung,
    6. Moderation, Gutachten, Wettbewerbe.

II. Fachrichtung Innenarchitektur:

Im Rahmen eines hauptsächlich auf Innenarchitektur ausgerichteten Studiums von mindestens 240 ECTS-Leistungspunkten (Credit Points) müssen Studieninhalte erworben werden, die insbesondere Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen in folgenden Bereichen vermitteln:

  1. Methoden und Techniken:
    1. Entwerfen,
    2. Darstellung und Gestaltung,
    3. allgemeinwissenschaftliche Grundlagen des Bauens, der Architekturtheorie und der Baugeschichte,
    4. Bau- und Ausbaukonstruktion,
    5. Baustoffe, Bauphysik, Gebäudetechnik ,
    6. Baubetrieb und Planungsmanagement,
    7. Planungs-, Bau-, Vertrags-- und Haftungsrecht, Normen und Richtlinien,
  2. Beruflichen Tätigkeiten:
    1. Beratung,
    2. Objektplanung,
    3. Planungsdurchführung,
    4. Objektunterhaltung,
    5. Projektentwicklung und -steuerung,
    6. Moderation, Gutachten, Wettbewerbe.

III. Fachrichtung Landschaftsarchitektur:

Im Rahmen eines hauptsächlich auf Landschaftsarchitektur ausgerichteten Studiums von mindestens 240 ECTS-Leistungspunkten (Credit Points) müssen Studieninhalte erworben werden, die insbesondere Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen in folgenden Bereichen vermitteln:

  1. Methoden und Techniken:
    1. Planung und Entwerfen,
    2. Darstellung und Gestaltung,
    3. Landschafts- und Regionalplanung, Städtebau,
    4. allgemeinwissenschaftliche Grundlagen der Gartenbaukunst, Gartendenkmalpflege, Soziologie und Architekturtheorie,
    5. Ingenieurwissenschaften und Technik,
    6. Landschaftsbau, Baukonstruktion im Freiraum,
    7. Naturwissenschaften,
    8. Baubetrieb und Planungsmanagement,
    9. Planungs-, Bau-, Vertrags- und Haftungsrecht, Normen und Richtlinien,
  2. Berufliche Tätigkeiten:
    1. Beratung,
    2. formelle und informelle Planung,
    3. Machbarkeitsstudien,
    4. Freiraumplanungen einschließlich der Überwachung der Ausführung und Pflege,
    5. Landschaftsplanung, Naturschutz, Kompensation,
    6. Gartendenktnalpflege,
    7. Projektsteuerung,
    8. Moderation, Gutachten, Wettbewerbe.

IV. Fachrichtung Stadtplanung:

Im Rahmen eines hauptsächlich auf Stadtplanung ausgerichteten Studiums von mindestens 240 ECTS-Leistungspunktcn (Credit Points) müssen Studieninhalte erworben werden, die insbesondere Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen in folgenden Bereichen vermitteln:

  1. Methoden und Techniken:
    1. stadtplanerische Projektarbeit und städtebauliches Entwerfen,
    2. Städtebau, Stadtgestaltung, Gebäudelehre und Siedlungswesen,
    3. Theorie und Geschichte der kommunalen und regionalen Bau- und Stadtentwicklung,
    4. technische Grundlagen,
    5. Ökologische Grundlagen,
    6. sozialwissenschaftliche und ökonomische Grundlagen,
    7. rechtliche Grundlagen, Instrumente und Verfahren,
    8. Methoden und Techniken der Darstellung,
    9. .Prozessgestaltung und Management,
  2. Beruflichen Tätigkeiten:
    1. Beratung,
    2. formelle und informelle (kommunale) Planung,
    3. Management,
    4. Stadtforschung,
    5. Projektsteuerung,
    6. Moderation, Gutachten, Wettbewerbe."

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Das Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus kann den Wortlaut des Architekten- und Ingenieurgesetzes Mecklenburg-Vorpommern in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt machen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

*) Ändert Gesetz vom 18. November 2009; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2130 - 12

1) Dieses Gesetz dient unter anderem der Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualitikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarkt-Informationssystems ("IMI-Verordnung"; ABl. EU Nr. L 354 S. 132)


ENDE