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Regelwerk, Bau und Planung
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ArchIngG M-V - Architekten- und Ingenieurgesetz
Gesetz zur Neufassung des Architekten- und Ingenieurrechts des Landes Mecklenburg-Vorpommern

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 18. November 2009
(GVOBl. Nr. 18 vom 27.11.2009 S. 646; 17.12.2009 S. 729 09; 10.12.2012 S. 537 12; 05.11.2014 S. 596 14; 21.07.2016 S. 630 16; 07.07.2020 S. 637 20; 19.03.2021 S. 270 21; 21.10.2024 S. 558 24)
Gl-Nr.: 2130-12



Archiv 1993

Siehe Fn. *

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Abschnitt 1
Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten und Stadtplaner, Schutz der Berufsbezeichnungen

§ 1 Berufsaufgaben 16

(1) Berufsaufgabe der Architekten ist insbesondere die baukünstlerische, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Planung und Gestaltung von Bauwerken.

(2) Berufsaufgabe der Innenarchitekten ist insbesondere die baukünstlerische, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Planung und Gestaltung von Innenräumen und damit verbundenen baulichen Änderungen von Gebäuden.

(3) Berufsaufgabe der Landschaftsarchitekten ist insbesondere die gartenkünstlerische, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Planung und Gestaltung von Landschaft, Gärten und Freianlagen.

(4) Berufsaufgabe der Stadtplaner ist insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Stadt- und Raumplanung.

(5) Zu den Berufsaufgaben der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Personen gehören die Beratung, Betreuung und Vertretung des Auftraggebers, Arbeitgebers oder Dienstherrn in allen die Planung, Ausführung und Überwachung eines Vorhabens betreffenden Angelegenheiten. Zu den Berufsaufgaben können auch Sachverständigen-, Lehr-, Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten sowie sonstige Dienstleistungen bei der Vorbereitung und Steuerung von Planungs- und Baumaßnahmen, bei der Nutzung von Bauwerken sowie die Wahrnehmung der damit verbundenen sicherheits- und gesundheitstechnischen Belange gehören.

(6) Kennzeichen der beruflichen Tätigkeit ist in allen Fachrichtungen die geistigschöpferische Bewältigung der Berufsaufgaben unter Berücksichtigung ihrer vollen Komplexität insbesondere auch im Hinblick auf technischfunktionale, sozioökonomische, baukulturelle, rechtliche und ökologische Belange. Die Tätigkeit berücksichtigt die Bedürfnisse der Auftraggeber und des Gemeinwesens und achtet dabei das architektonische Erbe sowie die natürlichen Lebensgrundlagen.

§ 2 Berufsbezeichnungen 12

(1) Die Berufsbezeichnungen "Architekt/Architektin", "Innenarchitekt/Innenarchitektin" und "Landschaftsarchitekt/Landschaftsarchitektin", im Folgenden Architekt genannt, darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die von der Architektenkammer geführte Architektenliste eingetragen ist. Die Berufsbezeichnung "Stadtplaner/Stadtplanerin", im Folgenden Stadtplaner genannt, darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die von der Architektenkammer geführte Stadtplanerliste eingetragen ist. Die Berufsbezeichnung darf auch führen, wer nach § 3 dazu berechtigt ist. Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist mit Ausnahme des § 17, nicht anzuwenden.

(2) Wer die Berufsbezeichnung mit dem Zusatz "freischaffend" führt, muss mit diesem Zusatz in die Architektenliste oder die Stadtplanerliste eingetragen sein und seinen Beruf eigenverantwortlich und unabhängig ausüben. Eigenverantwortlich tätig ist, wer seine berufliche Tätigkeit unmittelbar fachlich und wirtschaftlich selbstständig ausübt oder in einer Gesellschaft im Sinne von § 13 eine Rechtsstellung besitzt, kraft derer er seine Berufsaufgaben unbeeinflusst durch Dritte ausüben kann. Unabhängig tätig ist, wer bei Ausübung seiner Berufstätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat noch fremde Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit stehen.

(3) Wortverbindungen mit den Bezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 oder ähnliche Bezeichnungen dürfen nur Personen verwenden, die die entsprechende Bezeichnung zu führen berechtigt sind.

(4) Das Recht zur Führung akademischer Grade bleibt unberührt.

(5) Architekten und Stadtplaner haben die Möglichkeit, ihre Berufsaufgaben außer in der Tätigkeitsart "freischaffend" auch "baugewerblich", "angestellt" oder "im öffentlichen Dienst tätig" wahrzunehmen. Die Tätigkeitsart ist in die Architektenliste oder die Stadtplanerliste einzutragen. Baugewerblich tätig ist, wer seinen Beruf nicht ausschließlich freischaffend ausübt, sondern als Architekt oder Stadtplaner einen Baubetrieb oder ein ähnliches Unternehmen der Bauwirtschaft führt, leitet oder daran beteiligt ist. Angestellt tätig ist, wer ausschließlich oder überwiegend als Arbeitnehmer beschäftigt ist. Im öffentlichen Dienst tätig ist, wer ausschließlich oder überwiegend im öffentlichen Dienst beschäftigt ist.

§ 3 Führen der geschützten Berufsbezeichnungen durch auswärtige Dienstleister 16 21

(1) Personen, die in einem anderen Staat niedergelassen sind oder ihren Beruf dort überwiegend ausüben und sich zu einer vorübergehenden und gelegentlichen Dienstlcistungserbringung gemäß § 1 in das Land Mecklenburg-Vorpommern begeben (auswärtige Dienstleister), dürfen die Berufsbezeichnung nach § 2 Absatz I oder eine Wortverbindung nach § 2 Absatz 3 ohne Eintragung in die Liste ihrer Fachrichtung führen, wenn sie die Eintragungsvoraussetzungen gemäß § 4 Absätze 1 bis 3 erfüllen; § 4 Absätze 4 und 5 finden keine Anwendung. Sie dürfen den Zusatz "freischaffend" führen, wenn sie die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 2 erfüllen. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird im Einzelfall beurteilt, insbesondere anhand von Dauer, Häufigkeit, regelmäßiger Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistungen.

(2) Auswärtige Dienstleister müssen das erstmalige Tätigwerden nach Absatz 1 Satz 1 bei der Architektenkammer vorher schriftlich anzeigen. Das Verfahren richtet sich nach Absatz 2a. Auswärtige Dienstleister haben die Anzeige einmal jährlich zu erneuern, wenn sie beabsichtigen, während des betreffenden Jahres im Land Mecklenburg-Vorpommern Dienstleistungen nach Absatz 1 Satz 1 zu erbringen. Auswärtige Dienstleister, die nicht die Voraussetzungen des § 4 Absatz 2 erfüllen, dürfen die Berufsbezeichnung nach § 2 Absatz 1 oder eine Wortverbindung nach § 2 Absatz 3 erst führen, wenn ihnen die Architektenkammer bestätigt hat, dass sie die Eintragungsvoraussetzungen nach § 4 Absatz 1 oder Absatz 3 erfüllen. Für das Verfahren gelten § 4 Absatz 9 Sätze 3 bis 7 und Absatz 10 Satz 1 entsprechend.

(2a) Die Architektenkammer unterrichtet den Dienstleister spätestens einen Monat nach Eingang der vollständigen Unterlagen über ihre Entscheidung

  1. die Erbringung der Dienstleistungen zuzulassen, ohne seine Berufsqualifikationen nachzuprüfen oder
  2. nach der Nachprüfung seiner Berufsqualifikationen
    1. von dem Dienstleister zu verlangen, sich einer Eignungsprüfung zu unterziehen, oder
    2. die Erbringung der Dienstleistungen zuzulassen.

Sollten Schwierigkeiten auftreten, die zu einer Verzögerung dieser Entscheidung führen könnten, so unterrichtet die Architektenkammer den Dienstleister innerhalb derselben Frist über die Gründe für diese Verzögerung. Die Schwierigkeiten werden binnen eines Monats nach dieser Mitteilung behoben und die Entscheidung ergeht binnen zwei Monaten nach Behebung der Schwierigkeiten. Besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen der beruflichen Qualifikation des Dienstleisters und der hiesigen geforderten Ausbildung und ist er so groß, dass dies der öffentlichen Sicherheit abträglich ist und durch Berufserfahrung oder durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen des Dienstleisters, die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür förmlich von einer einschlägigen Stelle als gültig anerkannt wurden, nicht ausgeglichen werden kann, so muss dem Dienstleister die Möglichkeit gegeben werden, durch eine in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a genannte Eignungsprüfung nachzuweisen, dass er die fehlenden Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen erworben hat. Die Architektenkammer trifft auf dieser Grundlage eine Entscheidung, ob sie die Erbringung dieser Dienstleistungen erlaubt. In jedem Fall muss die Erbringung der Dienstleistung innerhalb des Monats erfolgen können, der auf die nach Satz 1 getroffene Entscheidung folgt. Bleibt eine Entscheidung oder Unterrichtung (Reaktion) der Architektenkammer binnen der in den Sätzen 1 bis 3 und 6 festgesetzten Fristen aus, so darf die Dienstleistung unter Führen der Berufsbezeichnung nach § 2 Absatz 1 oder einer Wortverbindung nach § 2 Absatz 3 erbracht werden. In den Fällen, in denen die Berufsqualifikationen gemäß diesem Absatz nachgeprüft worden sind, erfolgt die Erbringung der Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats.

(3) Auswärtige Dienstleister haben die Berufspflichten zu beachten; zu diesen gehören etwa Regelungen für die Definition des Berufes, das Führen von Titeln und schwerwiegende berufliche Fehler in unmittelbarem und speziellem Zusammenhang mit dem Schutz und der Sicherheit der Verbraucher. Sie sind hierfür wie Mitglieder der Architektenkammer zu behandeln und in ein entsprechendes Verzeichnis einzutragen. Die Architektenkammer stellt über die Eintragung in das Verzeichnis nach Satz 2 eine auf höchstens fünf Jahre befristete Bescheinigung aus, die auf Antrag verlängert werden kann. Durch die Eintragung darf das Erbringen der Dienstleistungen in keiner Weise verzögert, erschwert oder verteuert werden. Die Architektenkammer übermittelt der betreffenden Berufsorganisation eine Kopie der Meldung und gegebenenfalls der erneuerten Meldung nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, L 271 vom 16.10.2007 S. 18, L 93 vom 04.04.2008 S. 28, L 33 vom 03.02.2009 S. 49, L 305 vom 24.10.2014 S. 115), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2019/608 (ABl. L 104 vom 15.04.2019 S. 1) geändert worden ist, für die Zwecke der Befreiung gilt dies als automatische vorübergehende Eintragung oder Pro-Forma-Mitgliedschaft. Meldungen nach Absatz 2 Satz 3 und Bescheinigungen nach Satz 3 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde; eine Eintragung in das Verzeichnis nach Satz 2 erfolgt in diesem Fall nicht.

(4) Das Recht zum Führen der Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaats nach Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/ EG bleibt unberührt. Die Berufsbezeichnung ist so zu führen, dass keine Verwechslung mit der Berufsbezeichnung nach § 2 Absatz 1 möglich ist.

§ 4 Voraussetzungen für die Eintragung in die Architekten- und die Stadtplanerliste 14 16 21 24

(1) Eingetragen wird, wer ein den Fachrichtungen Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur oder Stadtplanung entsprechendes Studium mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit an einer deutschen Hochschule gemäß den in der Anlage 1 geregelten Leitlinien zu Ausbildungsinhalten erfolgreich abgeschlossen hat und danach unter Berücksichtigung der Satzung nach § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 14 eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in der betreffenden Fachrichtung ausgeübt hat. In der Fachrichtung Architektur muss die praktische Tätigkeit unter Aufsicht einer berufsangehörigen Person absolviert werden (Berufspraktikum); es muss auf den während des Studiums erworbenen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen aufbauen. In einem anderen Mitgliedstaat oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat absolvierte Berufspraktika werden von der Architektenkammer anerkannt, soweit sie den von ihr veröffentlichten Leitlinien nach § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 14 entsprechen; in einem Drittland absolvierte Berufspraktika werden berücksichtigt. Der Eintragungsausschuss der Architektenkammer hat das Berufspraktikum nach Abschluss zu bewerten. Die praktische Tätigkeit gilt als erbracht, wenn die antragstellende Person die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst besitzt.

(2) In der Fachrichtung Architektur gelten als mit den Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1 gleichwertig die nach den Artikeln 21, 46 und 47 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang V Nummer 5.7.1. bekannt gemachten oder als entsprechend anerkannten Berufsqualifikationsnachweise sowie die Nachweise nach den Artikeln 23, 48 und 49 in Verbindung mit dem Anhang VI der Richtlinie 2005/36/EG.

(3) Die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 erfüllt unbeschadet des Artikels 10 Buchstaben b), c), d) und g) der Richtlinie 2005/36/EG auch,

  1. in Bezug auf die Studienanforderungen, wer einen gleichwertigen Studienabschluss an einer ausländischen Hochschule oder an einer sonstigen ausländischen Einrichtung nachweisen kann,
  2. in Bezug auf die Studienanforderungen und die praktische Tätigkeit, wer vorbehaltlich der Absätze 4 und 5
    1. über einen Berufsqualifikationsnachweis verfügt, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erforderlich ist, um dort die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung zu erhalten oder
    2. denselben Beruf vollzeitlich ein Jahr lang oder in einer entsprechenden Zeitdauer in Teilzeit in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat, sofern er im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist, die den Anforderungen nach Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen; die Jahresfrist gilt nicht, wenn durch einen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis ein reglementierter Ausbildungsgang belegt wurde.

Für die Anerkennung nach Satz I Nummer 2 müssen die übrigen Anforderungen an die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/ EG erfüllt sein; dabei sind Ausbildungsgänge oder -nachweise im Sinne der Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt. Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für einen nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat.

(4) Wenn sich die Berufsqualifikation der antragstellenden Person im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG wesentlich von den Eintragungsvoraussetzungen nach Absatz 1 unterscheidet, kann die antragstellende Person zu Ausgleichsmaßnahmen in Form eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung verpflichtet werden, um wesentliche Abweichungen in den Ausbildungsinhalten des Studiums und der praktischen Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 auszugleichen. Entspricht der Ausbildungsnachweis dem Qualifikationsniveau des Artikels 11 Buchstabe a) der Richtlinie 2005/36/EG, hat die antragstellende Person sowohl einen Anpassungslehrgang als auch eine Eignungsprüfung abzulegen; in der Fachrichtung Architektur kann die Architektenkammer die Eintragung versagen. In den Fällen von Artikel 11 Buchstabe b) der Richtlinie 2005/36/ EG sowie in der Fachrichtung Architektur erfolgt die Überprüfung der Fähigkeiten der antragstellenden Person durch Eignungsprüfung. Im Übrigen hat die antragstellende Person die Wahl zwischen der Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung.

(5) Die Architektenkammer prüft vor der Entscheidung über die Ausgleichsmaßnahme, ob die von der antragstellenden Person durch Berufspraxis oder lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig, anerkannt wurden, wesentliche Unterschiede in den Ausbildungsinhalten des Studiums und der praktischen Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 ausgleichen. Art und Umfang einer Ausgleichsmaßnahme sind gegenüber der antragstellenden Person hinreichend zu begründen; insbesondere ist die antragstellende Person im Hinblick auf das Niveau der verlangten und der vorgelegten Berufsqualifikation nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG sowie die wesentlichen Unterschiede in den Ausbildungsinhalten, die nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen nach Satz 1 ausgeglichen werden können, zu informieren. Ist eine Eignungsprüfung erforderlich, ist sicherzustellen, dass diese spätestens sechs Monate nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Verpflichtung abgelegt werden kann. Die Architektenkammer erstellt ein Verzeichnis der Sachgebiete, die aufgrund eines Vergleichs der Ausbildungsinhalte nach den in der Anlage 1 geregelten Leitlinien zu Ausbildungsinhalten mit der bisherigen Ausbildung sowie den als gültig anerkannten Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen nach Satz 1 nicht abgedeckt werden. Die Prüfung erstreckt sich auf ausgewählte Sachgebiete, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für das Führen der Berufsbezeichnung darstellt. Die Architektenkammer bewertet abschließend das Ergebnis der Ausgleichsmaßnahme im Hinblick auf die Anerkennung der Berufsqualifikation.

(6) In die Architektenliste mit der jeweiligen Fachrichtung und in die Stadtplanerliste kann auch eingetragen werden, wer durch Vorlage eigener Planungsunterlagen und Arbeitgeberbescheinigungen nachzuweisen vermag, dass er in einer der Architekturfachrichtungen oder der Stadtplanung bei einem eingetragenen Architekten oder Stadtplaner eine mindestens zehnjährige praktische Tätigkeit ausgeübt hat und die berufserforderlichen theoretischen und praktischen Erkenntnisse im Rahmen einer Prüfung unter Hinzuziehung fachlich geeigneter Prüfer nachweist, die einer mit Erfolg abgeschlossenen Ausbildung gemäß Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechen.

(7) In die Architektenliste kann auf Vorschlag des Vorstandes der Architektenkammer auch eingetragen werden, wer sich durch die Qualität seiner Leistungen auf dem Gebiet der Architektur besonders ausgezeichnet hat und dies durch eigene Arbeiten nachweist.

(8) Ist die Eintragung in die Architektenliste oder in die Stadtplanerliste bei der Architektenkammer in einem Land der Bundesrepublik Deutschland nur deshalb gelöscht worden, weil die Wohnung oder die Niederlassung oder Anstellung in diesem Land aufgegeben wurde, so ist die Person innerhalb eines Jahres nach Löschung aus der Liste ohne Prüfung der Befähigung nach Absatz 1 in die entsprechende Liste einzutragen, sofern deren Eintragungsvoraussetzungen den Anforderungen des Absatzes 1 entsprechen und keine Versagungsgründe nach § 11 vorliegen. Die vereinfachte Eintragung nach Satz 1 findet auch Anwendung, wenn die Eintragung in der bisherigen Liste beibehalten wird.

(9) Die Eintragung geschieht auf Antrag. Sie setzt voraus, dass die Antrag stellende Person im Land Mecklenburg-Vorpommern ihre Wohnung oder ihre Niederlassung oder ihre Anstellung hat und durch eine Versicherungsbestätigung des Versicherers das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung gemäß § 30 nachweist. Dem Antrag sind die zur Beurteilung der Eintragungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen. Soweit es um die Beurteilung der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Voraussetzungen geht, dürfen nur die in Anhang VII Nummer 1 Buchstaben b) und d) der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen und Bescheinigungen verlangt werden; Unterlagen und Bescheinigungen nach Buchstabe d) dürfen nicht älter als drei Monate sein. Die Architektenkammer bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats den Eingang der Unterlagen und Bescheinigungen und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen und Bescheinigungen fehlen. Das Verfahren kann elektronisch geführt werden. Im Fall begründeter Zweifel und soweit unbedingt geboten, können später beglaubigte Kopien verlangt werden.

(10) Das Verfahren kann mit Ausnahme der Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach Absatz 5 aus der Ferne und elektronisch leicht zugänglich über die einheitliche Stelle im Sinne des § 71a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Einheitlicher-Ansprechpartner-Errichtungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern abgewickelt werden. Satz 1 gilt für die Verfahren nach §§ 13 Absatz 2 und 14 Absatz 1 entsprechend.

§ 4a Tragwerksplaner, Brandschutzplaner 09

(1) In die Liste der Tragwerksplaner ist auf Antrag einzutragen, wer nach § 2 dazu berechtigt ist, die Berufsbezeichnung Architekt zu führen und die in § 66 Absatz 2 Satz 1 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt.

(2) In die Liste der Brandschutzplaner ist auf Antrag einzutragen, wer nach § 2 dazu berechtigt ist, die Berufsbezeichnung Architekt zu führen und die in § 66 Absatz 2 Satz 3 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt.

(3) Die Anforderungen nach Absatz 1 und 2 braucht eine antragstellende Person nicht nachzuweisen, wenn sie bereits in einem anderen Land in eine entsprechende Liste eingetragen ist und für die Eintragung mindestens diese Anforderungen zu erfüllen hatte.

Abschnitt 2
Ingenieure, Schutz der Berufsbezeichnungen

§ 5 Berufsaufgaben 16

(1) Die Berufsaufgaben des Ingenieurs ergeben sich auf allen Gebieten der Technik und der Naturwissenschaften. Die Berufsaufgaben sind im Rahmen der Fachrichtungen des Ingenieurwesens insbesondere die technische, technischwissenschaftliche und technischwirtschaftliche Beratung, Entwicklung, Planung, Betreuung, Kontrolle und Prüfung (Projektentwicklung, Projektsteuerung und Objektunterhaltung) sowie Sachverständigentätigkeit und Forschungsaufgaben. Zu den Berufsaufgaben gehören auch die mit der Vorbereitung, Leitung, Ausführung, Überwachung und Abrechnung zusammenhängenden Tätigkeiten. Die Berufsaufgaben werden selbstständig, angestellt, beamtet oder gewerblich ausgeführt.

(2) Berufsaufgabe des Beratenden Ingenieurs ist die unabhängige und eigenverantwortliche Erbringung von Ingenieurleistungen.

(3) Eigenverantwortlich tätig ist, wer seine berufliche Tätigkeit unmittelbar fachlich und wirtschaftlich selbstständig ausübt oder in einer Gesellschaft im Sinne von § 13 eine Rechtsstellung besitzt, kraft derer er seine Berufsaufgaben als Beratender Ingenieur unbeeinflusst durch Dritte ausüben kann. Unabhängig tätig ist, wer bei Ausübung seiner Berufstätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat noch fremde Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit als Beratender Ingenieur stehen.

§ 6 Berufsbezeichnungen 12 16 21

(1) Die Berufsbezeichnung "Ingenieur/Ingenieurin", im Folgenden Ingenieur genannt, darf nur führen,

  1. wer ein technisch-naturwissenschaftliches Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern und einer Bewertung des Studiums mit mindestens 180 European Credit Transfer and Accumulation System-Punkten an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder als gleichwertig anerkannten Bildungseinrichtung in der Bundesrepublik Deutschland mit Erfolg abgeschlossen hat, wobei dieses Studium zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führen und überwiegend Studieninhalte sowohl der Mathematik als auch der Informatik, Naturwissenschaft und Technik (MINT-Anteil) beinhalten muss,
  2. wem durch die zuständige Stelle das Recht verliehen worden ist, die Bezeichnung "Ingenieur/Ingenieurin (grad.)" zu führen,
  3. wer bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes berechtigt war, die Berufsbezeichnung zu führen oder
  4. wer aufgrund einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation nach Feststellung der Gleichwertigkeit dieser Qualifikation mit der Regelung nach Nummer 1 die Genehmigung hierzu erhalten hat.

(2) Die Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur/Beratende Ingenieurin", im Folgenden Beratender Ingenieur genannt, darf nur führen, wer in die von der Ingenieurkammer geführte Liste der Beratenden Ingenieure eingetragen ist.

(3) Die Berufsbezeichnung darf auch führen, wer nach § 7 dazu berechtigt ist.

(4) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist, mit Ausnahme des § 17 nicht anzuwenden

(5) Wortverbindungen mit den Bezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 oder ähnliche Bezeichnungen dürfen nur Personen verwenden, die die entsprechende Bezeichnung zu führen berechtigt sind.

§ 6a Genehmigung bei Ausbildung im Ausland 21

(1) Die Genehmigung nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 erhält auf Antrag, wer

  1. an einer ausländischen Hochschule oder einer sonstigen ausländischen Ausbildungseinrichtung eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat,
  2. über einen Ausbildungsnachweis verfügt, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erforderlich ist, um dort die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung des Berufes zu erhalten, oder
  3. den Beruf ein Jahr lang in Vollzeit oder entsprechend länger in Teilzeit in den vorangegangenen zehn Jahren in einem in Nummer 2 genannten Staat, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgeübt hat und im Besitz eines oder mehrerer Ausbildungsnachweise ist, die von der zuständigen Behörde in einem der in Nummer 2 genannten Staaten ausgestellt worden sind und bescheinigen, dass die Inhaberin oder der Inhaber auf die Ausübung dieses Berufes vorbereitet wurde,

wenn die nachgewiesene Berufsqualifikation der in § 6 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausbildung gleichwertig ist oder zwischen der sich aus den Nachweisen ergebenden Berufsqualifikation und der in § 6 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede nach Absatz 3 bestehen oder diese Unterschiede nach § 6b ausgeglichen wurden.

(2) Einem Ausbildungsnachweis nach Absatz 1 Nummer 2 sind gleichgestellt

  1. in Drittstaaten ausgestellte Ausbildungsnachweise unter den Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG,
  2. in einem in Absatz 1 Nummer 2 genannten Staat als gleichwertig anerkannte Ausbildungsnachweise oder jede Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen unter den Voraussetzungen des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG und
  3. Berufsqualifikationen unter den Voraussetzungen des Artikels 12 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG.

(3) Wesentliche Unterschiede zwischen der nachgewiesenen Berufsqualifikation und der in § 6 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausbildung bestehen, wenn

  1. sich die Nachweise auf Fähigkeiten, Kenntnisse und Kompetenzen beziehen, die sich hinsichtlich des Inhalts oder dessen Umfangs wesentlich von den Fähigkeiten und Kenntnissen unterscheiden, auf die sich die in § 6 Absatz 1 Nummer 1 genannte Ausbildung bezieht,
  2. die entsprechenden Fähigkeiten, Kenntnisse und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufes darstellen und
  3. die antragstellende Person diese Unterschiede nicht ausgeglichen hat durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die sie im Rahmen ihrer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen erworben hat und die von einer zuständigen Stelle anerkannt wurden.

(4) Wenn die Genehmigung wegen wesentlicher Unterschiede nach Absatz 3 nicht erteilt werden kann, stellt die Ingenieurkammer die nachgewiesene Berufsqualifikation und die wesentlichen Unterschiede zu der in § 6 Absatz 1 Nummer 1 verlangten Berufsqualifikation durch schriftlichen Bescheid fest. In dem Bescheid wird mitgeteilt, welches Niveau im Sinne des Artikels 11 der Richtlinie 2005/36/EG die nachgewiesene Berufsqualifikation hat, welches Niveau nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 verlangt wird und aus welchen Gründen die wesentlichen Unterschiede nicht durch in Absatz 3 Nummer 3 genannte Qualifikationen ausgeglichen werden können. In dem Bescheid wird zudem festgestellt, durch welche Ausgleichsmaßnahmen nach § 6b die wesentlichen Unterschiede ausgeglichen werden können.

§ 6b Ausgleichsmaßnahmen 21

(1) Antragstellende Personen, die über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der in einem der in § 6a Absatz 1 Nummer 2 genannten Staaten ausgestellt wurde oder nach § 6a Absatz 2 gleichgestellt ist, können die festgestellten wesentlichen Unterschiede nach § 6a Absatz 4 ausgleichen

  1. durch das Absolvieren eines Anpassungslehrgangs und das zusätzliche Ablegen einer Eignungsprüfung, wenn die Ausbildung dem Qualifikationsniveau nach Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG entspricht,
  2. durch das Ablegen einer Eignungsprüfung, wenn die Ausbildung dem Qualifikationsniveau nach Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, oder
  3. durch das Absolvieren eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder das Ablegen einer Eignungsprüfung nach Wahl der antragstellenden Person, wenn die Ausbildung dem Qualifikationsniveau nach Artikel 11 Buchstaben c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.

(2) Muss nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2 eine Eignungsprüfung abgelegt werden, so hat die Ingenieurkammer sicherzustellen, dass die Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 6a Absatz 4 abgelegt werden kann. Hat sich die antragstellende Person nach Absatz 1 Nummer 3 für eine Eignungsprüfung entschieden, so hat die Ingenieurkammer sicherzustellen, dass die Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach dem Zugang der Mitteilung über diese Entscheidung bei der Ingenieurkammer abgelegt werden kann.

(3) Die Ingenieurkammer hat durch Satzung Bestimmungen über die Einzelheiten der Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen zu treffen. Sie kann bei der Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen mit entsprechenden Kammern anderer Bundesländer zusammenarbeiten und dazu länderübergreifende Verwaltungsvereinbarungen abschließen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für sonstige Drittstaatenangehörige.

§ 6c Genehmigungsverfahren 21

(1) Der Antrag setzt voraus, dass die antragstellende Person im Land Mecklenburg-Vorpommern ihre Wohnung, Niederlassung oder ihre Anstellung hat. Berufsangehörige, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über die Sprachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit in Deutschland erforderlich sind. Die für die Entscheidung über den Antrag erforderlichen Unterlagen sind in Papierform vorzulegen. Abweichend von Satz 3 kann das Verfahren elektronisch geführt werden, soweit die Unterlagen in einem der in § 6a Absatz 1 Nummer 2 genannten Staaten ausgestellt oder anerkannt wurden. Von antragstellenden Personen, die über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der in einem der in § 6a Absatz 1 Nummer 2 genannten Staaten ausgestellt wurde oder nach § 6a Absatz 2 gleichgestellt ist, dürfen nur die in Anhang VII Nummer 1 Buchstaben b, d und g der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen verlangt werden. Unterlagen nach Anhang VII Nummer 1 Buchstabe d der Richtlinie 2005/36/EG werden nur berücksichtigt, wenn sie bei der Vorlage nicht älter als drei Monate sind.

(2) Die Ingenieurkammer bestätigt der antragstellenden Person innerhalb eines Monats den Eingang der Unterlagen und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder an der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, so kann die Ingenieurkammer, soweit unbedingt geboten, die antragstellende Person auffordern, weitere Unterlagen, insbesondere beglaubigte Kopien, vorzulegen; sie kann sich auch an die zuständige Stelle wenden.

(3) Das Verfahren muss innerhalb kürzester Frist abgeschlossen werden, spätestens jedoch drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen der betreffenden Person; die Entscheidung muss von der Ingenieurkammer ordnungsgemäß begründet werden. Diese Frist kann jedoch in Fällen, die unter die Kapitel II und III des Titels III der Richtlinie 2005/36/EG fallen, um einen Monat verlängert werden. Eine Aufforderung zur Vorlage von beglaubigten Kopien gilt nicht als Aufforderung zur Vorlage fehlender Unterlagen.

(4) Kann die antragstellende Person die für die Feststellung der Befähigung erforderlichen Ausbildungsnachweise aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen nicht oder nur teilweise vorlegen oder ist die Vorlage der entsprechenden Unterlagen mit einem unangemessenen zeitlichen und sachlichen Aufwand verbunden, so stellt die Ingenieurkammer die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen der antragstellenden Person durch sonstige geeignete Verfahren, die in Einklang mit Artikel 28 Absatz 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011 S. 9, L 167 vom 30.06.2017 S. 58) stehen, fest. Sonstige geeignete Verfahren nach Satz 1 sind insbesondere Arbeitsproben, Fachgespräche, praktische und theoretische Prüfungen sowie Gutachten von Sachverständigen. Die antragstellende Person hat die Gründe glaubhaft zu machen, die einer Vorlage der entsprechenden Unterlagen entgegenstehen. Die Ingenieurkammer ist befugt, eine Versicherung an Eides Statt zu verlangen und abzunehmen.

(5) Das Verfahren kann mit Ausnahme der Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 6b aus der Ferne und elektronisch leicht zugänglich über die einheitliche Stelle im Sinne des § 71a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Einheitlicher-Ansprechpartner-Errichtungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern abgewickelt werden. Satz 1 gilt für die Verfahren nach § 13 Absatz 2 und § 14 Absatz 1 entsprechend.

§ 7 Führen der geschützten Berufsbezeichnungen durch auswärtige Dienstleister 16 21

(1) Personen, die in einem anderen Staat niedergelassen sind oder ihren Beruf dort überwiegend ausüben und sich zu einer vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungserbringung gemäß § 5 in das Land Mecklenburg-Vorpommern begeben (auswärtige Dienstleister), dürfen ohne Eintragung in die entsprechende Liste die Berufsbezeichnung

  1. nach § 6 Absatz 1 oder 5 unter den dort genannten Voraussetzungen oder unter den in entsprechender Anwendung von § 8 Absatz 2 genannten Voraussetzungen führen, oder
  2. nach § 6 Absatz 2 oder 5 führen, wenn sie die Eintragungsvoraussetzungen gemäß § 8 Absätze 1 oder 2 erfüllen;

§ 8 Absätze 3 und 4 finden keine Anwendung. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird im Einzelfall beurteilt, insbesondere anhand von Dauer, Häufigkeit, regelmäßiger Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistungen.

(2) Auswärtige Dienstleister müssen das erstmalige Tätigwerden nach Absatz 1 bei der Ingenieurkammer vorher schriftlich anzeigen. Das Verfahren richtet sich nach Absatz 2a. Auswärtige Dienstleister haben die Anzeige einmal jährlich zu erneuern, wenn sie beabsichtigen, während des betreffenden Jahres im Land Mecklenburg-Vorpommern Dienstleistungen nach Absatz 1 zu erbringen. Sie dürfen die Berufsbezeichnung nach § 6 Absatz 2 erst führen, wenn ihnen die Ingenieurkammer bestätigt hat, dass sie die Eintragungsvoraussetzungen nach § 8 Absatz 1 oder 2 erfüllen. Für das Verfahren gelten § 8 Absatz 6 Sätze 3 bis 7 sowie Absatz 7 Satz 1 entsprechend.

(2a) Die Ingenieurkammer unterrichtet den Dienstleister spätestens einen Monat nach Eingang der vollständigen Unterlagen über ihre Entscheidung

  1. die Erbringung der Dienstleistungen zuzulassen, ohne seine Berufsqualifikationen nachzuprüfen oder
  2. nach der Nachprüfung seiner Berufsqualifikationen
    1. von dem Dienstleister zu verlangen, sich einer Eignungsprüfung zu unterziehen, oder
    2. die Erbringung der Dienstleistungen zuzulassen.

Sollten Schwierigkeiten auftreten, die zu einer Verzögerung dieser Entscheidung führen könnten, so unterrichtet die Ingenieurkammer den Dienstleister innerhalb derselben Frist über die Gründe für diese Verzögerung. Die Schwierigkeiten werden binnen eines Monats nach dieser Mitteilung behoben und die Entscheidung ergeht binnen zwei Monaten nach Behebung der Schwierigkeiten. Besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen der beruflichen Qualifikation des Dienstleisters und der hiesigen geforderten Ausbildung und ist er so groß, dass dies der öffentlichen Sicherheit abträglich ist und durch Berufserfahrung oder durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen des Dienstleisters, die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür förmlich von einer einschlägigen Stelle als gültig anerkannt wurden, nicht ausgeglichen werden kann, so muss dem Dienstleister die Möglichkeit gegeben werden, durch eine in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a genannte Eignungsprüfung nachzuweisen, dass er die fehlenden Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen erworben hat. Die Ingenieurkammer trifft auf dieser Grundlage eine Entscheidung, ob sie die Erbringung dieser Dienstleistungen erlaubt. In jedem Fall muss die Erbringung der Dienstleistung innerhalb des Monats erfolgen können, der auf die nach Satz 1 getroffene Entscheidung folgt. Bleibt eine Entscheidung oder Unterrichtung (Reaktion) der Ingenieurkammer innerhalb der in den Sätzen 1 bis 3 und 6 festgesetzten Fristen aus, so darf die Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung nach § 6 Absatz 1 oder einer Wortverbindung nach § 6 Absatz 5 erbracht werden. In den Fällen, in denen die Berufsqualifikationen gemäß diesem Absatz nachgeprüft worden sind, erfolgt die Erbringung der Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats.

(3) Auswärtige Dienstleister haben die Berufspflichten zu beachten; zu diesen gehören etwa Regelungen für die Definition des Berufes, das Führen von Titeln und schwerwiegende berufliche Fehler in unmittelbarem und speziellem Zusammenhang mit dem Schutz und der Sicherheit der Verbraucher. Sie sind hierfür wie Mitglieder der Ingenieurkammer zu behandeln und in ein entsprechendes Verzeichnis einzutragen. Die Ingenieurkammer stellt über die Eintragung in das Verzeichnis nach Satz 2 eine auf höchstens fünf Jahre befristete Bescheinigung aus, die auf Antrag verlängert werden kann. Meldungen nach Absatz 2 Satz 3 und Bescheinigungen nach Satz 3 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde; eine Eintragung in das Verzeichnis nach Satz 2 erfolgt in diesem Fall nicht. Durch die Eintragung darf das Erbringen der Dienstleistungen in keiner Weise verzögert, erschwert oder verteuert werden. Die Ingenieurkammer übermittelt der betreffenden Berufsorganisation eine Kopie der Meldung und gegebenenfalls der erneuerten Meldung nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG, für die Zwecke der Befreiung gilt dies als automatische vorübergehende Eintragung oder Pro-Forma-Mitgliedschaft. Meldungen nach Absatz 2 Satz 3 und Bescheinigungen nach Satz 3 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde; eine Eintragung in das Verzeichnis nach Satz 2 erfolgt in diesem Fall nicht.

(4) Das Recht zum Führen der Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaats nach Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/ EG bleibt unberührt. Die Berufsbezeichnung ist so zu führen, dass keine Verwechslung mit der Berufsbezeichnung nach § 6 Absatz 1 oder 2 möglich ist.

§ 8 Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure 16 21

(1) In die Liste der Beratenden Ingenieure wird auf Antrag eingetragen, wer

  1. berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Ingenieur/ Ingenieurin" zu führen,
  2. nach einem erfolgreichen Abschluss des Studiums eine mindestens dreijährige praktische Ingenieurtätigkeit ausgeübt hat. Die praktische Tätigkeit gilt als erbracht, wenn die antragstellende Person die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst besitzt,
  3. eigenverantwortlich und unabhängig im Sinne von § 5 Absatz 3 tätig ist und
  4. durch eine Versicherungsbestätigung des Versicherers das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung gemäß § 30 nachweist.

(2) Die Voraussetzung nach Absatz 1 erfüllt auch,

  1. in Bezug auf die Studienanforderungen, wer einen gleichwertigen Studienabschluss an einer ausländischen Hochschule oder an einer sonstigen ausländischen Einrichtung nachweisen kann,
  2. in Bezug auf die Studienanforderungen und die praktische Tätigkeit, wer vorbehaltlich der Absätze 3 und 4
    1. über einen Berufsqualifikationsnachweis verfügt, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erforderlich ist, um dort die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung zu erhalten oder
    2. denselben Beruf vollzeitlich ein Jahr lang oder in einer entsprechenden Zeitdauer in Teilzeit in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat, sofern er im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist, die den Anforderungen nach Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen; die Jahresfrist gilt nicht, wenn durch einen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis ein reglementierter Ausbildungsgang belegt wurde.

Für die Anerkennung nach Satz 1 Nummer 2 müssen die übrigen Anforderungen an die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/ EG erfüllt sein; dabei sind Ausbildungsgänge oder -nachweise im Sinne der Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt. Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für einen nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat.

(3) Wenn sich die Berufsqualifikation der antragstellenden Person im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG wesentlich von den Eintragungsvoraussetzungen nach Absatz 1 unterscheidet, kann die antragstellende Person zu Ausgleichsmaßnahmen in Form eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung verpflichtet werden, um wesentliche Abweichungen in den Ausbildungsinhalten des Studiums und der praktischen Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 anszugleichen. Entspricht der Ausbildungsnachweis dem Qualifikationsniveau des Artikels 11 Buchstabe a) der Richtlinie 2005/36/EG, hat die antragstellende Person sowohl einen Anpassungslehrgang als auch eine Eignungsprüfung abzulegen. In den Fällen von Artikel 11 Buchstabe b) der Richtlinie 2005/36/EG erfolgt die Überprüfung der Fähigkeiten der antragstellenden Person durch Eignungsprüfung. Im Übrigen hat die antragstellende Person die Wahl zwischen der Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung.

(4) Die Ingenieurkammer prüft vor der Entscheidung über die Anisgleichsmaßnahme, ob die von der antragstellenden Person durch Berufspraxis oder lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, wesentliche Unterschiede in den Ausbildungsinhalten des Studiums und der praktischen Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 ausgleichen. Art und Umfang einer Ausgleichsmaßnahme sind gegenüber der antragstellenden Person hinreichend zu begründen; insbesondere ist die antragstellende Person im Hinblick auf das Niveau der verlangten und der vorgelegten Berufsqualifikation nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG sowie die wesentlichen Unterschiede in den Ausbildungsinhalten, die nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen nach Satz 1 ausgeglichen werden können, zu informierein. Ist eine Eignungsprüfung erforderlich, ist sicherzustellen, dass diese spätestens sechs Monate nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Verpflichtung abgelegt werden kann. Die Ingenieurkammer erstellt ein Verzeichnis der Sachgebiete, die aufgrund eines Vergleichs zwischen der im Aufnahmemitgliedstaat verlangten Ausbildung und der bisherigen Ausbildung des Antragstellers von den Ausbildungsnachweisen, über die der Antragsteller verfügt, nicht abgedeckt werden. Die Prüfung erstreckt sich auf ausgewählte Sachgebiete, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für das Führen der Berufsbezeichnung darstellt. Die Ingenieurkammer bewertet abschließend das Ergebnis der Ausgleichsmaßnahme im Hinblick auf die Anerkennung der Berufsqualifikation.

(5) Ist die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure bei der Ingenieurkammer in einem Land der Bundesrepublik Deutschland nur deshalb gelöscht worden, weil die Wohnung oder die Niederlassung oder Anstellung in diesem Land aufgegeben wurde, so ist die Person innerhalb eines Jahres nach Löschung aus der Liste ohne Prüfung der Befähigung nach Absatz 1 in die entsprechende Liste einzutragen, sofern deren Eintragungsvoraussetzungen den Anforderungen des Absatzes 1 entsprechen und keine Versagungsgründe nach § 11 vorliegen. Die vereinfachte Eintragung nach Satz 1 findet auch Anwendung, wenn die Eintragung in der bisherigen Liste beibehalten wird.

(6) Die Eintragung geschieht auf Antrag. Sie setzt voraus, dass die Antrag stellende Person im Land Mecklenburg-Vorpommern ihre Wohnung oder ihre Niederlassung oder ihre Anstellung hat. Dem Antrag sind die zur Beurteilung der Eintragungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen. Soweit es um die Beurteilung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Voraussetzungen geht, dürfen nur die in Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen und Bescheinigungen verlangt werden; die in Anhang VII Nummer 1 Buchstaben d, e und f aufgeführten Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein. Die Ingenieurkammer bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats den Eingang der Unterlagen und Bescheinigungen und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen und Bescheinigungen fehlen. Das Verfahren kann elektronisch geführt werden. Im Fall begründeter Zweifel und soweit unbedingt geboten, können später beglaubigte Kopien verlangt vverden.

(7) Das Verfahren kann mit Ausnahme der Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach Absatz 4 aus der Ferne und elektronisch leicht zugänglich über die einheitliche Stelle im Sinne des § 71a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Einheitlicher-Ansprechpartner-Errichtungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern abgewickelt werden. Satz 1 gilt für die Verfahren nach §§ 13 Absatz 2 und 14 Absatz 1 entsprechend.

§ 9 Bauvorlageberechtigte 09 16 21

(1) In die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure ist auf Antrag einzutragen, wer die in § 65 Absatz 3 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt.

(2) Dem Antrag sind die zur Beurteilung der Eintragungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen. Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu entscheiden; die Frist kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Der Antrag gilt als genehmigt, wenn über ihn nicht innerhalb der nach Satz 2 maßgeblichen Frist entschieden worden ist. § 42a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden.

(3) Ingenieure, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellten Staat als Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind, sind ohne Eintragung in die Liste bauvorlageberechtigt, wenn sie die nach § 65 Absatz 4 Satz 1 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen. Die in Satz 1 genannten Personen haben die Berufspflichten zu beachten. Sie sind zur Überwachung der Einhaltung der Berufspflichten wie Mitglieder der Ingenieurkammer zu behandeln und haben hierzu das erstmalige Erbringen von Leistungen vorher der Ingenieurkammer anzuzeigen und dabei

  1. eine Bescheinigung darüber, dass sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellten Staat rechtmäßig als Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind und ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und
  2. einen Nachweis darüber, dass sie im Staat ihrer Niederlassung für die Tätigkeit als Bauvorlageberechtigter mindestens die Voraussetzungen des § 65 Absatz 3 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern erfüllen mussten, vorzulegen. Die in Satz 1 genannten Personen sind in einem besonderen Verzeichnis zu führen. Die Ingenieurkammer hat auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige nach Satz 3 erfolgt ist; sie kann das Tätigwerden als Bauvorlageberechtigter untersagen und die Eintragung in das Verzeichnis nach Satz 4 löschen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht erfüllt sind.

(4) In das Verzeichnis der auswärtigen Bauvorlageberechtigten ist ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellten Staats einzutragen, dem die Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern auf Antrag bescheinigt hat, die nach § 65 Absatz 3 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern vorgeschriebenen Voraussetzungen zu erfüllen. Absatz 2, Absatz 3 Satz 2 sowie Satz 3 erster Halbsatz ist anzuwenden.

(5) Anzeigen und Bescheinigungen nach den Absätzen 3 und 4 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde.

(6) Das Verfahren kann aus der Ferne und elektronisch leicht zugänglich über die einheitliche Stelle im Sinne des § 71a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Einheitlicher-Ansprechpartner-Errichtungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern abgewickelt werden.

§ 10 Tragwerksplaner, Brandschutzplaner 09 16 21

(1) In die Liste der Tragwerksplaner ist auf Antrag einzutragen, wer die in § 66 Absatz 2 Satz 1 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt. In die Liste der Brandschutzplaner ist auf Antrag einzutragen, wer die in § 66 Absatz 2 Satz 3 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt. § 9 Absatz 2 ist anzuwenden.

(2) Ingenieure, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellten Staat zur Erstellung von Standsicherheitsnachweisen oder Brandschutznachweisen niedergelassen sind, sind ohne Eintragung in die Liste zur Erstellung von Standsicherheitsnachweisen nach § 66 Absatz 2 Satz 1 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern oder Brandschutznachweisen nach § 66 Absatz 2 Satz 3 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern berechtigt, wenn sie die nach § 66 Absatz 2 Satz 5 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen. Sie sind in einem Verzeichnis zu führen. § 9 Absatz 3 Satz 2 bis 5 und Absatz 5 ist sinngemäß anzuwenden, wobei an die Stelle des Bauvorlageberechtigten der Tragwerksplaner oder der Brandschutzplaner tritt.

(3) In das Verzeichnis der auswärtigen Tragwerksplaner oder Brandschutzplaner ist ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellten Staats einzutragen, dem die Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern auf Antrag bescheinigt hat, die nach § 66 Absatz 2 Satz 1 oder 3 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern vorgeschriebenen Voraussetzungen zu erfüllen. § 9 Absatz 2, Absatz 3 Satz 2 sowie Satz 3 erster Halbsatz und Absatz 5 ist anzuwenden.

(4) Das Verfahren kann aus der Ferne und elektronisch leicht zugänglich über die einheitliche Stelle im Sinne des § 71a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Einheitlicher-Ansprechpartner-Errichtungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern abgewickelt werden.

Abschnitt 3 09
Gemeinsame Vorschriften

§ 11 Versagung der Eintragung 14

(1) Die Eintragung in die nach diesem Gesetz vorgesehenen Listen oder Verzeichnisse ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Antrag stellende Person nicht die für die betreffende Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Sie ist insbesondere zu versagen,

  1. solange ihr nach § 70 des Strafgesetzbuches oder nach § 132a der Strafprozessordnung die Ausübung des Berufs verboten ist,
  2. solange ihr nach § 35 Absatz 1 der Gewerbeordnung die Berufsausübung untersagt ist,
  3. wenn sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden ist und sich aus dem der Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhalt ergibt, dass sie zur Erfüllung der Berufsaufgaben ungeeignet ist,
  4. während des vom Ehrenausschuss gemäß § 34 Absatz 1 Satz 2 festgesetzten Zeitraumes oder
  5. solange für sie wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung zur Besorgung aller Angelegenheiten ein Betreuer bestellt ist.

(2) Die Eintragung kann versagt werden, wenn innerhalb der letzten fünf Jahre vor Stellung des Eintragungsantrages

  1. die Antrag stellende Person eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung abgegeben hat,
  2. das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgewiesen worden ist oder
  3. die Antrag stellende Person gröblich oder wiederholt gegen Berufspflichten nach § 29 verstoßen hat.

§ 12 Löschung der Eintragung 16

(1) Die Eintragung ist aus den nach diesem Gesetz vorgesehenen Listen oder Verzeichnissen zu löschen, wenn

  1. die eingetragene Person dies beantragt,
  2. die eingetragene Person verstorben ist,
  3. die eingetragene Person ihre Wohnung, ihre Niederlassung oder ihre Anstellung im Land Mecklenburg-Vorpommern aufgegeben hat,
  4. die gemäß § 8 eingetragene Person nicht mehr eigenverantwortlich und unabhängig im Sinne von § 5 Absatz 3 tätig ist,
  5. eine ausreichende Haftpflichtversicherung gemäß § 30 nicht mehr besteht,
  6. nach der Eintragung Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die im Eintragungsverfahren zu einer Versagung der Eintragung (§ 11 Absatz 1) führen müssten, oder
  7. sich nachträglich herausstellt, dass die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorgelegen haben und auch zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Löschung nicht vorliegen.

(2) Die Eintragung kann gelöscht werden, wenn

  1. nach der Eintragung Versagungsgründe nach § 11 Absatz 2 eingetreten oder bekannt geworden sind und seit ihrem Eintreten nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind oder
  2. trotz mehrfacher Aufforderung wiederholt der Pflicht zur Beitragszahlung nicht nachgekommen wurde.

§ 13 Gesellschaften

(1) Die Berufsbezeichnungen nach § 2 Absatz 1 und der Zusatz nach § 2 Absatz 2 dürfen im Namen oder in der Firma einer Gesellschaft geführt werden, wenn die Gesellschaft in ein besonderes Verzeichnis bei der Architektenkammer (Gesellschaftsverzeichnis) eingetragen ist. Die Berufsbezeichnung nach § 6 Absatz 2 darf im Namen oder in der Firma einer Gesellschaft geführt werden, wenn die Gesellschaft in ein besonderes Verzeichnis bei der Ingenieurkammer (Gesellschaftsverzeichnis) eingetragen ist. Die Berufsbezeichnungen dürfen auch geführt werden, wenn die Gesellschaft als auswärtige Gesellschaft nach § 14 hierzu berechtigt ist. Mit der Eintragung wird die Gesellschaft nicht Mitglied der Kammer.

(2) Die Gesellschaft ist in das Gesellschaftsverzeichnis einzutragen, wenn sie ihren Sitz im Land Mecklenburg-Vorpommern hat, das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung gemäß § 30 durch eine Versicherungsbestätigung des Versicherers nachweist und der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung regelt, dass

  1. Gegenstand des Unternehmens die Wahrnehmung der Berufsaufgaben nach den §§ 1 oder 5 Absatz 2 ist,
  2. in den Fällen des Absatzes 1
    1. Satz 1 die Berufsangehörigen nach § 2 oder
    2. Satz 2 die Beratenden Ingenieure mehr als die Hälfte des Kapitals und der Stimmanteile innehaben und die weiteren Anteile von natürlichen Personen gehalten werden, die aufgrund ihrer Berufsausbildung zum Erreichen des Unternehmenszwecks beitragen können; die Berufszugehörigkeit der Gesellschafter, die mindestens ein Viertel des Kapitals und der Stimmanteile an der Gesellschaft innehaben, ist in geeigneter Weise kenntlich zu machen,
  3. die zur Geschäftsführung befugten Personen mehrheitlich Berufsangehörige nach (§ 2 in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1) oder Beratende Ingenieure (in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2) sind und gewährleistet ist, dass die Gesellschaft verantwortlich von diesen Berufsangehörigen geführt wird,
  4. Kapitalanteile an der Gesellschaft nicht für Rechnung Dritter gehalten und Stimmrechte nicht für Dritte oder von Dritten ausgeübt werden dürfen,
  5. bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien die Aktien auf Namen lauten,
  6. die Übertragung von Kapital- und Geschäftsanteilen an die Zustimmung aller Gesellschafter gebunden ist und
  7. die für die Berufsangehörigen geltenden Berufspflichten nach § 29 von der Gesellschaft beachtet werden.

Auf Partnerschaftsgesellschaften finden die Nummern 1 bis 6 keine Anwendung.

(3) Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Berufsaufgaben nach den §§ 1 oder 5 Absatz 2 zum Gegenstand der Gesellschaft hat, darf in der Firma die Berufsbezeichnung nach § 2 Absatz 1 und 2 und die Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" auch führen, wenn sämtliche Gesellschafter freischaffende Architekten oder Beratende Ingenieure sind und von Angehörigen der verwendeten Berufsbezeichnung mindestens ein Drittel des Kapitals und der Stimmanteile gehalten werden und sie mindestens über ein Drittel der Stimmanteile in der Geschäftsführung verfügen. Werden beide Berufsbezeichnungen verwandt, ist eine Eintragung sowohl in das bei der Architektenkammer als auch in das bei der Ingenieurkammer geführte Gesellschaftsverzeichnis erforderlich.

(4) Die Eintragung in das Verzeichnis nach Absatz 1 geschieht auf Antrag. Mit dem Antrag auf Eintragung ist eine öffentlich beglaubigte Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung und die Liste der Gesellschafter vorzulegen sowie die Anmeldung zum Handelsregister oder Partnerschaftsregister nachzuweisen. Der Eintragungsausschuss hat dem Registergericht zu bescheinigen, dass die im Handelsregister oder Partnerschaftsregister einzutragende Gesellschaft die Voraussetzungen zur Eintragung in das Verzeichnis nach Absatz 1 erfüllt. Änderungen des Gesellschaftsvertrages, der Satzung, der Liste der Gesellschafter, der Eintragung im Handelsregister oder Partnerschaftsregister sind der Kammer von der Gesellschaft unverzüglich anzuzeigen.

(5) Die Eintragung einer Gesellschaft ist zu löschen, wenn

  1. die Gesellschaft dies schriftlich beantragt hat,
  2. die Gesellschaft nicht mehr besteht,
  3. die geschützte Berufsbezeichnung im Namen oder in der Firma nicht mehr geführt wird,
  4. die Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen,
  5. die Gesellschaft in Vermögensverfall geraten ist oder
  6. in einem Ehrenverfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung aus dem Verzeichnis nach Absatz 1 erkannt wurde.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 setzt der Eintragungsausschuss der Gesellschaft eine Frist von höchstens einem Jahr, innerhalb derer die Eintragungsvoraussetzungen wieder erfüllt werden können; im Falle des Todes eines Geschäftsführenden oder eines Gesellschafters soll die Frist mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre betragen.

§ 14 Auswärtige Gesellschaften

(1) Gesellschaften, die ihren Sitz außerhalb Mecklenburg-Vorpommerns haben (auswärtige Gesellschaften), dürfen in ihrer Firma oder in ihrem Namen die in den §§ 2 und 6 Absatz 2 genannten Berufsbezeichnungen, Wortverbindungen damit oder ähnliche Berufsbezeichnungen ohne Eintragung im Gesellschaftsverzeichnis führen, wenn sie nach dem Recht ihres Herkunftsstaates befugt sind, diese oder vergleichbare Berufsbezeichnungen in ihrer Firma oder in ihrem Namen zu führen.

(2) Die auswärtigen Gesellschaften haben die Berufspflichten gemäß § 29 zu beachten und das erstmalige Erbringen von Leistungen in Mecklenburg-Vorpommern vorher der Kammer anzuzeigen. Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn die in Absatz 1 genannten Gesellschaften bereits in ein entsprechendes Verzeichnis bei einer anderen Architektenkammer oder Ingenieurkammer in einem Land der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind.

(3) Die Kammer untersagt diesen Gesellschaften das Führen der Berufsbezeichnung, wenn sie auf Verlangen nicht nachweisen, dass

  1. sie oder ihre Gesellschafter und gesetzlichen Vertreter die betreffende Tätigkeit nach dem Recht des Herkunftsstaates der Gesellschaft rechtmäßig ausüben und
  2. sie ihren Sitz außerhalb Mecklenburg-Vorpommerns haben, der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung die Voraussetzungen gemäß § 13 Absatz 2 Nummer 1 bis 7 erfüllt und eine Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 30 besteht.

Gesellschaften, die ihren Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben, kann die Kammer die Führung der Berufsbezeichnung untersagen, wenn die Gegenseitigkeit der Anerkennung nicht gewährleistet ist.

Abschnitt 4
Architektenkammer und Ingenieurkammer

§ 15 Architektenkammer und Ingenieurkammer 16

(1) Die in die Architektenliste eingetragenen Architekten und die in die Stadtplanerliste eingetragenen Stadtplaner bilden als Pflichtmitglieder die "Architektenkammer Mecklenburg-Vorpommern". Absolventen der in § 4 Absatz 1 genannten Studiengänge, die nach Abschluss ihrer Hochschulausbildung eine für die Eintragung in die Liste notwendige praktische Tätigkeit ausüben und in Mecklenburg-Vorpommern ihre Wohnung oder ihre Niederlassung oder ihre Anstellung haben, sind auf Antrag als nicht stimm- und nicht wahlberechtigte Juniormitglieder aufzunehmen. Die Juniormitgliedschaft nach Satz 2 endet, wenn trotz schriftlicher Aufforderung der Kammer nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der praktischen Tätigkeit ein Antrag auf Eintragung in die entsprechende Liste gestellt wird. Die Einzelheiten über die Rechte und Pflichten der Juniormitglieder werden durch Satzung bestimmt.

(2) Die "Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern" wird aus Pflichtmitgliedern und freiwilligen Mitgliedern gebildet. Als Pflichtmitglieder gehören der Ingenieurkammer alle in die Liste der Beratenden Ingenieure oder in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure eingetragenen Personen an. Als Pflichtmitglieder gehören der Ingenieurkammer auch alle in die Liste der Tragwerksplaner eingetragenen Personen an, sofern sie nicht Mitglied einer Ingenieurkammer oder einer Architektenkammer in einem Land der Bundesrepublik Deutschland sind. Auf ihren Antrag hin sind als freiwillige Mitglieder Ingenieure nach § 6 Absatz 1 aufzunehmen und in eine entsprechende Liste einzutragen, die in Mecklenburg-Vorpommern ihre Wohnung oder ihre Niederlassung oder ihre Anstellung haben und eine praktische Berufstätigkeit als Ingenieur von mindestens zwei Jahren ausgeübt haben. Wenn die Voraussetzungen von Satz 4 im Übrigen erfüllt werden, können Ingenieure ohne die in Satz 4 geforderte praktische Berufstätigkeit und Studierende eines Ingenieurstudiums als nichtstimmberechtigte Mitglieder auf Antrag in die Ingenieurkammer aufgenommen werden.

(3) Die Architektenkammer und die Ingenieurkammer sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Sitz in Schwerin. Sie führen jeweils ein Dienstsiegel.

(4) Die Kammer kann durch Hauptsatzung Ausschüsse, Fachgruppen und örtliche Untergliederungen bilden.

(5) Soweit in diesem Gesetz der Begriff "Kammer" verwendet wird, gelten diese Bestimmungen, vorbehaltlich einer ausdrücklichen anderweitigen Regelung in diesem Gesetz, jeweils für die Architektenkammer und die Ingenieurkammer für ihren fachlichen Bereich.

§ 16 Aufgaben der Kammer 14 16 21

(1) Aufgabe der Kammer ist es,

  1. die Baukultur, die Baukunst, das Bauwesen, den Städtebau und die Landschaftspflege unter Beachtung des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen und die Ingenieurtätigkeit zum Schutz und im Interesse der Allgemeinheit, insbesondere des wissenschaftlichtechnischen Fortschritts sowie der Umwelt, zu fördern,
  2. die beruflichen Belange der Gesamtheit der Mitglieder sowie das Ansehen des Berufsstandes zu wahren und die Erfüllung der beruflichen Pflichten zu überwachen,
  3. die in diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften vorgesehenen Listen und Verzeichnisse zu führen sowie die für die Berufsausübung notwendigen Bescheinigungen zu erteilen,
  4. die nach der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hieraus notwendigen Bescheinigungen auszustellen; sie ist insoweit zuständige Behörde,
  5. die Fachverzeichnisse von Kammermitgliedern zu führen, in denen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder zur Erfüllung sonstiger Gemeinwohlinteressen besondere berufliche Qualifikationen eingetragen sind, sowie entsprechende Bescheinigungen zum Nachweis besonderer Qualifikationen auszustellen,
  6. die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie entsprechende Einrichtungen für die Aus-, Fort- und Weiterbildung zu fördern,
  7. die Berufsqualifikationen zu überprüfen und anzuerkennen sowie Ausgleichsmaßnahmen anzuordnen und zu bewerten,
  8. die während der praktischen Tätigkeit sowie der begleitenden Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen zu bearbeitenden Mindestaufgaben und Mindestinhalte festzulegen sowie Berufspraktika zu bewerten,
  9. die Kammermitglieder in Fragen der Berufsausübung zu beraten,
  10. die Behörden und Gerichte in allen die Berufsaufgaben betreffenden Fragen durch Vorschläge und Stellungnahmen oder in sonstiger Weise zu unterstützen,
  11. auf die Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Kammermitgliedern oder zwischen diesen und Dritten ergeben, hinzuwirken,
  12. das Sachverständigenwesen zu fördern, auf Anforderung von Gerichten, Behörden und Dritten Sachverständige zu benennen sowie bei der Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen auf dem Gebiet des Ingenieurwesens (Ingenieurkammer) sowie auf dem Gebiet des Bauwesens und des Städtebaus (Architektenkammer) mitzuwirken und selber im Rahmen des § 36 der Gewerbeordnung sowie den hierzu ergangenen Vorschriften Sachverständige auf der Grundlage einer Sachverständigensatzung öffentlich zu bestellen und zu vereidigen,
  13. Wettbewerbe zu fördern und bei der Regelung des Wettbewerbswesens mitzuwirken und
  14. die Zusammenarbeit mit anderen Kammern sowie mit Berufsverbänden zu pflegen und zu fördern.

(2) Aufgabe der Ingenieurkammer ist es auch, Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen und Prüfsachverständige für den Erd- und Grundbau nach der Bauprüfverordnung anzuerkennen sowie die Liste der Prüfsachverständigen zu führen.

(3) Die Kammern sind jeweils zuständige Behörde

  1. im Sinne der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36),
  2. im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG; insbesondere ist sie auch die einschlägige Stelle nach Artikel 14 Absatz 5 Satz 2 der Richtlinie 2005/36/EG, und
  3. im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission ("IMI-Verordnung") (ABl. L 316 vom 14.11.2012 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/1724 (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 1) geändert worden ist.

(4) Aufgrund einer Satzung kann die Kammer zur Durchführung der Aufgaben nach Absatz 1 Nummer 1, 2, 6 und 12 sowie nach Absatz 2 besondere Einrichtungen schaffen oder sich an anderen beteiligen.

§ 16a Zusammenarbeit der Kammern mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, Beschwerdeverfahren 21

(1) Die Kammer kann in den Fällen der §§ 3 und 7 bei berechtigten Zweifeln von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats der Europäischen Union alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters anfordern sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. Entscheidet die Kammer, die Berufsqualifikationen des Dienstleisters zu kontrollieren, so kann sie bei den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats der Europäischen Union Informationen über die Ausbildungsgänge des Dienstleisters anfordern, soweit dies für die Beurteilung der Frage, ob wesentliche Unterschiede vorliegen, die der öffentlichen Sicherheit wahrscheinlich abträglich sind, erforderlich ist. Die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats übermitteln diese Informationen gemäß Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG.

(2) Die Kammer kann die antragstellende Person in den Fällen der §§ 3, 4, 6a und 7 auffordern, Informationen zu seiner Ausbildung vorzulegen, soweit dies erforderlich ist, um festzustellen, ob diese möglicherweise von der geforderten Ausbildung gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2005/36/EG erheblich abweicht. Ist die antragstellende Person nicht in der Lage, diese Informationen vorzulegen, so wendet sich die Kammer an die Kontaktstelle, die zuständige Behörde oder an eine andere einschlägige Stelle des Herkunftsmitgliedstaats.

(3) Beziehen sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, so kann die Kammer bei berechtigten Zweifeln bei der zuständigen Stelle des Ausstellungsmitgliedstaats überprüfen,

  1. ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist,
  2. ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre und
  3. ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.

(4) Bestehen berechtigte Zweifel, so kann die Kammer von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Europäischen Union eine Bestätigung der Tatsache verlangen, dass die Ausübung dieses Berufes durch die antragstellende Person nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen ausgesetzt oder untersagt wurde.

(5) Beschwert sich ein Dienstleistungsempfänger bei der Kammer über eine in Mecklenburg-Vorpommern erbrachte Dienstleistung eines auswärtigen Dienstleisters, der in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat niedergelassen ist, prüft die Kammer, wenn der Dienstleister bei ihr in ein Verzeichnis eingetragen ist, ob es sich um einen Fall nach § 33 handelt. Liegt keine Eintragung vor, leitet die Kammer die Beschwerde an die Kammer weiter, bei der die Dienstleistungsanzeige erfolgt ist. Diese Kammer und die Kammer in Mecklenburg-Vorpommern tauschen die erforderlichen Informationen aus. Der Dienstleistungsempfänger wird über das Ergebnis der Beschwerde unterrichtet. Auf Anforderung der zuständigen Stelle eines Niederlassungsmitgliedstaates übermittelt die Kammer über einen bei ihr in einer Liste oder in einem Verzeichnis eingetragenen Berufsangehörigen die Informationen, welche zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens wegen einer dort erbrachten Dienstleistung erforderlich sind.

§ 17 Versorgungswerk 14 16

(1) Die Kammer kann durch Satzung für ihre Mitglieder, deren Ehegatten oder Lebenspartner und deren Kinder ein Versorgungswerk als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichten, sich einer anderen Versorgungs- oder Versicherungseinrichtung in der Bundesrepublik Deutschland anschließen, zusammen mit einer oder mehreren Versorgungseinrichtungen eine gemeinsame Versorgungseinrichtung schaffen oder andere Versorgungs- oder Versicherungseinrichtungen aufnehmen. Dem Versorgungswerk können auf ihren Antrag auch Personen angehören, die die Voraussetzungen zur Eintragung mit Ausnahme der zweijährigen praktischen Tätigkeit erfüllen.

(2) Die Mitglieder der Kammer werden durch Satzung zur Teilnahme an der von der Kammer bestimmten Versorgungseinrichtung verpflichtet. Mitglieder, deren Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften geregelt ist, dürfen nicht zur Teilnahme verpflichtet werden; Gleiches gilt für Personen, die sich nicht nach § 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der Versicherungspflicht befreien lassen können.

(3) Die Kammer kann die Mitglieder anderer Architektenkammern oder Ingenieurkammern in Versorgungseinrichtungen aufnehmen.

(4) Die Satzung muss bestimmen, dass Vermögen und Verwaltung des Versorgungswerkes unabhängig und getrennt von Vermögen, Verwaltung, Haushalt und Organen der Kammer sind. Die §§ 215 und 216 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und die Anlageverordnung sind entsprechend anzuwenden.

(5) Die Satzung muss ferner Bestimmungen enthalten über

  1. die versicherungspflichtigen Mitglieder,
  2. die Höhe und die Art der Versicherungsleistungen,
  3. die Ermittlung und die Höhe der Beiträge,
  4. den Beginn und das Ende der Teilnahme,
  5. die Befreiung von der Teilnahme,
  6. die freiwillige Teilnahme und
  7. die Bildung, Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer und Aufgabe besonderer Organe für das Versorgungswerk.

(6) Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (§ 36 Absatz 1) im Einvernehmen mit der für das Versicherungswesen zuständigen obersten Landesbehörde.

§ 18 Organe der Kammer

(1) Die Organe der Kammer sind

  1. die Vertreterversammlung (§ 19) und
  2. der Vorstand (§ 21).

(2) Den Organen der Kammer dürfen nur stimmberechtigte Kammermitglieder angehören. Die in die Organe der Kammer gewählten Mitglieder sind zur Annahme und Ausübung ihres Amtes verpflichtet, soweit nicht ein wichtiger Grund entgegensteht. Die Pflicht zur Ausübung des Amtes dauert über die Amtsdauer hinaus bis zum Amtsantritt des neuen Mitgliedes. Dienstlich mit der Aufsicht über die Kammer nach § 36 befasste Personen dürfen nicht Mitglieder der Organe sein.

(3) Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig. Entschädigungen für Auslagen und Zeitversäumnisse werden an die Mitglieder der Organe auf der Grundlage einer Kostensatzung geleistet.

§ 19 Vertreterversammlung

(1) Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden von den Mitgliedern der Kammer auf die Dauer von fünf Jahren in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Die Wahl wird als Briefwahl durchgeführt. Je angefangene 25 Kammermitglieder ist mindestens ein Mitglied in die Vertreterversammlung der Architektenkammer zu wählen. Die Anzahl der in die Vertreterversammlung der Ingenieurkammer zu wählenden Mitglieder beträgt mindestens zwei Prozent der wahlberechtigten Kammermitglieder.

(2) Die Wahlsatzung regelt das Nähere über die Ausübung des Wahlrechts, die Durchführung der Wahl, die Anzahl der zu wählenden Mitglieder und die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft zur Vertreterversammlung. Die Wahlsatzung der Architektenkammer bestimmt ferner, wie bei der Zusammensetzung der Vertreterversammlung die Fachrichtungen, die Tätigkeitsarten sowie sämtliche Regionen des Landes zu berücksichtigen sind. In der Wahlsatzung der Ingenieurkammer kann bestimmt werden, dass die die Pflichtmitglieder und die die freiwilligen Mitglieder vertretenden Personen in getrennten Wahlgruppen zu wählen sind.

(3) Die Vertreterversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Außerordentliche Vertreterversammlungen sind binnen einer Frist von zwei Monaten einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der Vertreterversammlung unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes dies schriftlich beantragt oder auf Verlangen der Aufsichtsbehörde.

§ 20 Aufgaben der Vertreterversammlung 16

(1) Die Vertreterversammlung beschließt über

  1. die Satzungen (§ 22),
  2. die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes (§ 21),
  3. das Ergebnis der Prüfung der Haushaltsrechnung, die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und die Wahl der Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer,
  4. den Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
  5. die Aufnahme von Darlehen,
  6. die Beteiligung an Unternehmen und den Erwerb der Mitgliedschaft in Vereinen und Verbänden,
  7. die Wahl und Abwahl der Mitglieder des Eintragungsausschusses (§ 27), des Schlichtungsausschusses (§ 28) und des Ehrenausschusses (§ 32),
  8. die Bildung weiterer Ausschüsse sowie die Wahl und Abwahl der Mitglieder dieser Ausschüsse,
  9. die Höhe der Entschädigung für die Mitglieder der Organe (§ 18), des Eintragungsausschusses (§ 27), des Schlichtungsausschusses (§ 28), des Ehrenausschusses (§ 32) und der weiteren Ausschüsse (Nummer 8) sowie für Sachverständige und
  10. die Entscheidung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 sowie die Vereinigung mit anderen Kammern.

(2) Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit der Vertreterversammlung zurückgestellt worden und tritt die Vertreterversammlung zur Verhandlung über denselben Gegenstand zum zweiten Male zusammen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Personen beschlussfähig. In der Ladung zur zweiten Sitzung muss auf diese Vorschrift ausdrücklich hingewiesen werden.

(3) Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Beschlüsse über Satzungen, zur Vereinigung mit anderen Kammern und zur vorzeitigen Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes bedürfen der Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

§ 21 Vorstand 21

(1) Der Vorstand wird von der Vertreterversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Er besteht aus dem Präsidenten, mindestens einem, höchstens zwei Vizepräsidenten und mindestens fünf, höchstens neun Beisitzern; mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes der Ingenieurkammer sowie der Präsident der Ingenieurkammer müssen Pflichtmitglieder sein.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Kammer; er bedient sich hierzu einer geschäftsführenden Person. Für die Geschäfte der laufenden Verwaltung ist die geschäftsführende Person zuständig.

(3) Der Präsident vertritt die Kammer gerichtlich und außergerichtlich. Für die Geschäfte der laufenden Verwaltung ist die geschäftsführende Person allein vertretungsberechtigt.

(4) Erklärungen, durch welche die Kammer vermögensrechtlich verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind von dem Präsidenten und einem Mitglied des Vorstandes oder dem Präsidenten und der geschäftsführenden Person zu unterzeichnen. Satz 2 gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung.

§ 22 Satzungen 16 20 24

(1) Die Kammer kann zur Regelung ihrer Angelegenheiten Satzungen erlassen. Sie hat in der Form der Satzung Bestimmungen zu treffen über

  1. die innere Verfassung der Kammer (Hauptsatzung),
  2. die beruflichen Rechte und Pflichten (Berufssatzung),
  3. die Wahl zur Vertreterversammlung (Wahlsatzung),
  4. das Beitragswesen (Beitragssatzung),
  5. die Erhebung von Kosten für Verwaltungsleistungen (Gebührensatzung),
  6. die Zahlung von Entschädigungen für Auslagen und Zeitversäumnisse an Mitglieder der Organe und Ausschüsse sowie von Vergütungen (Kostensatzung),
  7. die Haushaltsführung und Haushaltsrechnung, die Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung und das Nähere über den Haushaltsplan (Haushalts- und Kassensatzung),
  8. den Haushaltsplan,
  9. die Streitschlichtung zwischen Mitgliedern untereinander und zwischen diesen und Dritten (Schlichtungssatzung),
  10. das Ehrenverfahren (Ehrensatzung),
  11. die Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen (Sachverständigensatzung),
  12. die Rechte und Pflichten der Junionnitglieder gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2,
  13. das vor der vorübergehenden Dienstleistungserbringung zu beachtende Verfahren,
  14. die Inhalte der praktischen Tätigkeit einschließlich erforderlicher Fortbildungsmaßnahmen, deren Bewertung sowie die Organisation, Anerkennung und Überwachung von im Ausland erbrachten Teilen des Berufspraktikums und
  15. die Anordnung, Durchführung und Bewertung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 4 Absätze 4 und 5 und § 8 Absätze 3 und 4.

Sie kann weitere Satzungen zur Regelung ihrer Angelegenheiten erlassen.

(2) Bei neuen oder zu ändernden Vorschriften, die dem Geltungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG unterfallen, sind die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 09.07.2018 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten. Eine Vorschrift im Sinne des Satzes 1 in der jeweils geltenden Fassung, ist anhand der in der Anlage 2 zu diesem Gesetz festgelegten Kriterien durch die Kammer auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass durch die Aufsichtsbehörde ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren.

(3) Bei einer Vorschrift im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist die Öffentlichkeit nach Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2018/958 in der jeweils geltenden Fassung zu beteiligen. Vor der Beschlussfassung der Vertreterversammlung über eine Vorschrift ist auf der Internetseite der Kammer ein Entwurf für einen Zeitraum von mindestens zwei Wochen zu veröffentlichen. Betroffenen Parteien ist die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das nähere wird durch die Hauptsatzung bestimmt; insbesondere ist sicherzustellen, dass eingehende Stellungnahmen in den Entscheidungsprozess der Vertreterversammlung einfließen können.

(4) Die Hauptsatzung sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die nach diesem Gesetz vorgesehenen weiteren Satzungen sowie deren Änderungen sind der Aufsichtsbehörde spätestens vier Wochen vor ihrer Beschlussfassung zur Prüfung anzuzeigen. Im Rahmen der Genehmigung oder der Prüfung von Satzungen sowie deren Änderungen im Sinne des Absatz 2 Satz 1 hat diese auch zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 in der jeweils geltenden Fassung eingehalten wurden. Zu diesem Zweck hat die Kammer der Aufsichtsbehörde die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben nach Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 ergibt. Insbesondere sind die Gründe zu übermitteln, aufgrund derer die Einführung oder Änderung der Vorschrift im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt wurden, und es ist ein Nachweis über die Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung zu übersenden.

(5) Die Aufsichtsbehörde kann Bestimmungen nach § 105 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern in den Satzungen zulassen.

(6) Die Satzungen sowie deren Änderungen sind in ausgefertigter und soweit erforderlich genehmigter Fassung in dem dafür bestimmten Veröffentlichungsorgan bekannt zu machen.

(7) Die Kammer hat nach Inkrafttreten einer Vorschrift gemäß Absatz 2 Satz 1 ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist; dies ist durch die Aufsichtsbehörde im Rahmen der Aufsicht zu prüfen. Die Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass die Gründe, nach denen die Vorschriften als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt wurden und die der Europäischen Kommission nach Artikel 59 Absatz 5 der Richtlinie 2005/36/EG mitzuteilen sind, in die in Artikel 59 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannte Datenbank für reglementierte Berufe eingegeben werden und nimmt die zu den Eintragungen vorgebrachten Stellungnahmen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und diesen gleichgestellten Staaten sowie interessierter Kreise entgegen.

(8) Die Vorschriften der Absätze 2 bis 7 gelten auch für die Aufhebung von Satzungen.

§ 23 Hauptsatzung

(1) Die Hauptsatzung muss Bestimmungen enthalten über

  1. die Rechte der Kammermitglieder und die Pflichten, die sich aus deren Mitgliedschaft in der Kammer ergeben,
  2. das Dienstsiegel,
  3. die Einberufung und die Geschäftsordnung der Vertreterversammlung der Kammer,
  4. die Zusammensetzung des Vorstandes der Kammer sowie die Wahl und die Abberufung von dessen Mitgliedern,
  5. die Fachgruppen und örtlichen Untergliederungen der Kammer,
  6. die Geschäftsführung und die Verwaltungseinrichtungen der Kammer,
  7. die Zusammensetzung der Ausschüsse sowie die Wahl und die Abwahl von deren Mitgliedern und
  8. die Form und die Art der Bekanntmachungen.

(2) Die Hauptsatzung ist so auszugestalten, dass die Wahrung der Belange aller Fachrichtungen und Tätigkeitsarten gesichert ist.

§ 24 Finanzwesen

(1) Der Finanzbedarf der Kammer wird, soweit er nicht anderweitig bestritten werden kann, durch Beiträge der Kammermitglieder gedeckt. Die Beiträge können nach der Höhe der Einnahmen der Mitglieder aus ihrer Berufstätigkeit gestaffelt werden. Das Nähere, auch zur Veränderung von Ansprüchen (§ 59 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern), bestimmt die Beitragssatzung.

(2) Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Gegenständen, Amtshandlungen und besonderen Leistungen erhebt die Kammer Gebühren und Auslagen. Das Nähere bestimmt die Gebührensatzung.

(3) Die Haushaltsführung muss sparsam und wirtschaftlich sein. Das Nähere zur Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes, zur Kassen- und Buchführung, zur Rechnungslegung und zur jährlichen Prüfung der Haushaltsrechnung durch einen oder mehrere Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer regelt die Haushalts- und Kassensatzung.

(4) Die Kammer ist hinsichtlich ihrer Geldforderungen Vollstreckungsbehörde im Sinne des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes.

§ 25 Pflicht zur Verschwiegenheit

Die Mitglieder der Organe, der Ausschüsse und der Einrichtungen der Kammer und des Versorgungswerkes, deren Hilfskräfte sowie die hinzugezogenen Sachverständigen sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind. Dies gilt nicht für Mitteilungen im amtlichen Verkehr und über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Sie dürfen die Kenntnis der nach Satz 1 geheim zu haltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Die Pflichten nach den Sätzen 1 bis 3 bestehen nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.

§ 26 Umgang mit Daten, Auskünfte 09 16

(1) Die Kammer und das Versorgungswerk dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Zu diesem Zweck dürfen von der Kammer über Kammerangehörige, Gesellschaften, Geschäftsführende und Abwickler von Gesellschaften nach § 13 und Personen, die einen Eintragungsantrag gestellt oder Dienstleistungen angezeigt haben, insbesondere folgende Daten verarbeitet werden:

  1. Familien-, Vor- und Geburtsnamen, Geschlecht, akademische Grade,
  2. Geburtsdaten,
  3. Anschriften der Wohnung sowie der beruflichen Niederlassung und des Dienstoder Beschäftigungsortes,
  4. Fachrichtung und Tätigkeitsart,
  5. Angaben zur Berufsausbildung und bisherigen praktischen Tätigkeit,
  6. Staatsangehörigkeit, Herkunfts- und Heimatstaat,
  7. Angaben zur Eintragung in die von der Kammer zu führenden Listen und Verzeichnisse,
  8. Eintragungen in entsprechenden Listen und Verzeichnissen in anderen Bundesländern, anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
  9. Eintragungsversagungen, Berufspflichtverletzungen, Maßnahmen in einem Ehrenverfahren, Sperrungen und Löschungen in den jeweiligen, nach diesem Gesetz zu führenden Listen und Verzeichnissen sowie personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Richtlinie 2005/36/EG ,
  10. Mitgliedsnummern und
  11. Daten über Personen oder Gesellschaften, die für die Prüfung erforderlich sind, ob die Personen oder Gesellschaften ihre Berufspflichten oder die Eintragungsvoraussetzungen erfüllen.

Die in Satz 2 Nummer 1 und 4 genannten Daten und die Anschriften der beruflichen Niederlassung und des Dienst- oder Beschäftigungsortes sowie die für die Eintragung nach den §§ 4, 4a8 bis 10 und 15 Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 Sätze 4 und 5 oder den §§ 3 und 7 jeweils maßgeblichen Angaben sind in die jeweiligen Listen und Verzeichnisse, die von der Kammer nach diesem Gesetz zu führen sind, einzutragen.

(2) Die Antragsteller und die in die nach diesem Gesetz vorgesehenen Listen oder Verzeichnisse Eingetragenen sind verpflichtet, der Kammer auf Verlangen die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu geben. Änderungen der Eintragungsvoraussetzungen sind der Kammer unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.

(3) Jeder hat das Recht auf Auskunft aus den nach diesem Gesetz zu führenden Listen und Verzeichnissen. Die in den genannten Listen und Verzeichnissen enthaltenen Angaben dürfen von der Kammer veröffentlicht oder an andere zum Zwecke der Veröffentlichung übermittelt werden.

(4) Die Kammer erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse der Berufshaftpflichtversicherung des Mitgliedes, der listengeführten Person, der Gesellschaft oder der Partnerschaftsgesellschaft sowie die Versicherungsnummer, soweit kein schutzwürdiges Interesse des Mitgliedes, der listengeführten Person, der Gesellschaft oder der Partnerschaftsgesellschaft an der Nichtmitteilung der Auskunft entgegensteht.

§ 27 Eintragungsausschuss 16

(1) Die Kammer bildet einen Eintragungsausschuss. Dieser trifft die Entscheidungen, die sich auf die nach diesem Gesetz durch die Kammer zu führenden Listen und Verzeichnisse beziehen. Bei Löschungen nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 sowie nach § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 6 ist eine Entscheidung des Eintragungsausschusses entbehrlich. Bei Löschungen nach § 12 Absatz 1 Nummer 5 entscheidet die den Vorsitz des Eintragungsausschusses. führende Person oder die sie vertretende Person alleine, wenn der Kammer eine Mitteilung nach § 117 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vorliegt.

(2) Die Entscheidung ist innerhalb kürzester Frist, spätestens jedoch binnen drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu treffen; in den Fällen der §§ 4 Absatz 3 und 8 Absatz 2 kann die Frist um einen Monat verlängert werden. Die Verfahrensfrist läuft ab dem Zeitpunkt, in dem der Antrag oder ein fehlendes Dokument bei einer einheitlichen Stelle oder unmittelbar bei der Kammer eingereicht wird. Eine Aufforderung zur Vorlage von beglaubigten Kopien gilt nicht als Aufforderung zur Vorlage fehlender Dokumente.

(3) Der Eintragungsausschuss besteht aus der den Vorsitz führenden Person und der erforderlichen Zahl von Beisitzenden. Für die vorsitzende Person ist mindestens eine sie vertretende Person zu bestellen. Der Eintragungsausschuss entscheidet in der Besetzung mit der vorsitzenden Person und vier Beisitzenden, wobei mindestens zwei beisitzende Personen der Fachrichtung des Betroffenen angehören sollen; eine von ihnen soll die gleiche Ausbildung wie der Betroffene abgeschlossen haben. Die vorsitzende Person bestimmt die Beisitzenden, die im Einzelfall tätig werden.

(4) Die vorsitzende Person und die sie Vertretenden müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Die Beisitzenden müssen stimmberechtigte Kammermitglieder sein. Die Mitglieder des Eintragungsausschusses dürfen weder dem Vorstand der Kammer noch dem Schlichtungsausschuss angehören, sie dürfen nicht Dienstkräfte der Kammer oder dienstlich mit der Aufsicht über die Kammer nach § 36 befasste Personen sein. Die Mitglieder des Eintragungsausschusses sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Entschädigung auf der Grundlage einer Kostensatzung.

(5) Die vorsitzende Person, die sie vertretenden Personen und die Beisitzenden werden auf Vorschlag des Vorstandes für die Dauer von fünf Jahren von der Vertreterversammlung gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit nachgewählter Mitglieder des Eintragungsausschusses endet mit Ablauf der Wahlperiode des Eintragungsausschusses.

(6) Der Eintragungsausschuss ist bei seiner Entscheidung unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Er entscheidet nach seiner freien, aus dem Gang des gesamten Verfahrens gewonnenen Überzeugung.

(7) Die Sitzungen des Eintragungsausschusses sind nicht öffentlich. Die vorsitzende Person stellt die Entscheidung mit Begründung innerhalb kürzester Frist, spätestens jedoch binnen drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu; in den Fällen des § 4 Absatz 3 und 4 kann die Frist um einen Monat verlängert werden.

(8) In gerichtlichen Verfahren, die Entscheidungen des Eintragungsausschusses betreffen, wird die Kammer durch die den Vorsitz des Eintragungsausschusses führende Person vertreten. Vor Erhebung einer Klage gegen Entscheidungen des Eintragungsausschusses findet ein Vorverfahren nach den §§ 68 bis 73 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht statt.

§ 28 Schlichtungsausschuss

(1) Zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Kammermitgliedern oder zwischen diesen und Dritten ergeben, ist ein Schlichtungsausschuss zu bilden. Der Schlichtungsausschuss wird in der Besetzung von einer vorsitzenden und zwei beisitzenden Personen tätig. Die den Vorsitz führende Person muss die Befähigung zum Richteramt haben. Die Beisitzenden müssen stimmberechtigte Kammermitglieder sein. Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses dürfen nicht Dienstkräfte der Kammer oder dienstlich mit der Aufsicht über die Kammer nach § 36 befasste Personen sein. Das Verfahren regelt die Schlichtungssatzung.

(2) Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses werden für die Dauer von fünf Jahren von der Vertreterversammlung gewählt, die Amtszeit nachgewählter Mitglieder des Schlichtungsausschusses endet mit Ablauf der Wahlperiode des Schlichtungsausschusses. Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Entschädigung auf der Grundlage einer Kostensatzung.

(3) Bei Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern hat der Schlichtungsausschuss auf Anruf durch einen der Beteiligten oder auf Anordnung des Vorstandes einen Schlichtungsversuch zu unternehmen. Ist ein Dritter beteiligt, so kann der Schlichtungsausschuss nur mit dessen Einverständnis tätig werden.

§ 29 Berufspflichten 21

(1) Die Kammermitglieder sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft und unter Beachtung des Rechts und unter Berücksichtigung der gesicherten technischen Erkenntnisse auszuüben. Sie müssen sich so verhalten, wie es Ansehen und Vertrauensstellung ihres Berufes erfordern. Sie haben insbesondere

  1. bei der Ausübung ihres Berufes darauf zu achten, dass Leben, Gesundheit, Umwelt und Sachwerte nicht gefährdet werden,
  2. durch geeignete Informations- und Fortbildungsmaßnahmen dafür zu sorgen, dass sie mit den für ihre Berufsausübung geltenden rechtlichen Bestimmungen und mit dem neuesten Stand der Technik ihres Tätigkeitsbereiches vertraut sind und die üblichen Qualitätsanforderungen an ihre eigenen Leistungen und die ihrer Beschäftigten erfüllt sind,
  3. sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche zu versichern,
  4. die berechtigten Interessen der Auftraggeber und deren Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren,
  5. über ihre berufliche Tätigkeit und Person nur sachlich zu informieren und anpreisende, aufdringliche, unlautere und unsachliche Werbung zu unterlassen,
  6. neben ihrer beruflichen Tätigkeit keine gewerbliche Tätigkeit auszuüben, die in einem Zusammenhang mit ihren Berufsaufgaben steht,
  7. in Ausübung ihres Berufes keine Provisionen, Rabatte oder sonstige Vergünstigungen für sich, ihre Angehörigen oder ihre Mitarbeiter von Dritten, die nicht Auftraggeber sind, anzunehmen,
  8. sich an Wettbewerben nur zu beteiligen, wenn durch die Verfahrensbedingungen ein lauterer Leistungsvergleich sichergestellt ist und in ausgewogener Weise den Belangen von Auslober sowie Teilnehmenden Rechnung getragen wird,
  9. das geistige Eigentum anderer zu achten und nur solche Pläne und Bauvorlagen zu unterzeichnen, die von ihnen selbst oder unter ihrer Leitung oder Verantwortung gefertigt wurden,
  10. sich gegenüber Berufsangehörigen und Mitarbeitern und in der Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe kollegial zu verhalten und
  11. als Mitglied von Organen und Ausschüssen die Pflicht zur Verschwiegenheit nach § 25 zu wahren.

Das Nähere regelt die Berufssatzung.

(2) Ein außerhalb des Berufes liegendes Verhalten ist eine Berufspflichtverletzung, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für die Ausübung der Berufstätigkeit oder für das Ansehen des Berufsstandes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die übrigen bei der Kammer in die nach diesem Gesetz vorgesehenen Listen und Verzeichnisse eingetragenen Personen und für Gesellschaften nach den §§ 13 und 14 entsprechend.

(4) Der Aufsicht der Kammer unterliegen nicht Personen, die dem öffentlichen Dienst angehören hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeit, und Personen, soweit sie als Beliehene öffentliche Aufgaben wahrnehmen.

§ 30 Berufshaftpflichtversicherung 14

(1) Zur Deckung der sich aus der Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren ist eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, für die Dauer der Eintragung in die Listen und Verzeichnisse aufrechtzuerhalten und eine Nachhaftung des Versicherers für mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages zu vereinbaren. Die Kammer ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes. Das Nähere regelt die Berufssatzung.

(2) Bei einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung muss die in § 8 Absatz 4 Satz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes genannte Berufshaftpflichtversicherung die Haftpflichtgefahren für Personen- sowie Sach- und Vermögensschäden decken, die sich aus der Wahrnehmung der Berufsaufgaben ergeben. Die Mindestdeckungssummen betragen für jeden Versicherungsfall für Personenschäden 1.500 000 Euro und für Sach- und Vermögensschäden 250.000 Euro. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Gesellschafter sowie der Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind, begrenzt werden. Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestdeckungssummen belaufen.

§ 31 Rügerecht des Vorstandes

(1) Der Vorstand kann das Verhalten eines Kammermitglieds, durch das dieses ihm obliegende Berufspflichten verletzt hat, rügen, wenn die Schuld gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines Ehrenverfahrens nicht erforderlich erscheint.

(2) Das Rügerecht erlischt, sobald das Ehrenverfahren gegen das Mitglied eingeleitet ist. § 34 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Vor Erteilung einer Rüge ist das Kammermitglied zu hören.

(4) Der Bescheid, durch den das Verhalten des Mitglieds gerügt wird, ist zu begründen und dem Mitglied mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. Gegen diesen Bescheid kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach der Zustellung beim Vorstand Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand, Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. Wird der Einspruch zurückgewiesen, so kann das Mitglied binnen eines Monats nach der Zustellung beim Ehrenausschuss die Einleitung eines Ehrenverfahrens beantragen.

(5) Die Erteilung einer Rüge steht der Einleitung des Ehrenverfahrens wegen desselben Verhaltens nicht entgegen. Jedoch kann der Vorstand der Kammer die Einleitung des Ehrenverfahrens nur noch beantragen, wenn nach Erteilung der Rüge neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt geworden sind, die die Berufspflichtverletzung als durch eine Rüge nicht genügend geahndet erscheinen lassen. Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Rüge gestellt werden. Die Rüge wird mit Rechtskraft der Entscheidung des Ehrenausschusses gegenstandslos. Hält der Ehrenausschuss die Durchführung eines Ehrenverfahrens nur wegen Geringfügigkeit der erhobenen Beschuldigung nicht für erforderlich oder stellt er wegen der Geringfügigkeit der Berufspflichtverletzung das Verfahren ein, so hat er in seinem Beschluss die Rüge aufrechtzuerhalten, wenn die Nachprüfung ergibt, dass sie zu Recht erteilt wurde.

§ 32 Ehrenausschuss

(1) Die Kammer bildet einen Ehrenausschuss. Für die den Vorsitz führende Person können sie vertretende Personen bestellt werden. Der Ehrenausschuss entscheidet in der Besetzung mit der vorsitzenden Person und zwei Beisitzenden, wobei mindestens eine beisitzende Person der Fachrichtung und der Liste des Betroffenen angehören soll. Die vorsitzende Person bestimmt vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres für dessen Dauer die Reihenfolge, in der die sie vertretenden Personen und die Beisitzenden unter Berücksichtigung ihrer Fachrichtung zu den Sitzungen hinzugezogen werden. Die Sitzungen des Ehrenausschusses sind nicht öffentlich.

(2) Die vorsitzende Person und die sie Vertretenden müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Die Beisitzenden müssen stimmberechtigte Kammermitglieder sein. Die Mitglieder des Ehrenausschusses dürfen nicht Dienstkräfte der Kammer oder dienstlich mit der Aufsicht über die Kammer nach § 36 befasste Personen sein. Die Mitglieder des Ehrenausschusses sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Entschädigung auf der Grundlage einer Kostensatzung.

(3) Die vorsitzende Person, die sie vertretenden Personen und die Beisitzenden werden für die Dauer von fünf Jahren von der Vertreterversammlung gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit nachgewählter Mitglieder des Ehrenausschusses endet mit Ablauf der Wahlperiode des Ehrenausschusses.

(4) In gerichtlichen Verfahren, die Entscheidungen des Ehrenausschusses betreffen, wird die Kammer durch die den Vorsitz des Ehrenausschusses führende Person vertreten. Vor Erhebung einer Klage gegen Entscheidungen des Ehrenausschusses findet ein Vorverfahren nach den §§ 68 bis 73 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht statt.

§ 33 Ehrenverfahren

(1) Die schuldhafte Verletzung von Berufspflichten durch die in die nach diesem Gesetz vorgesehenen Listen und Verzeichnisse Eingetragenen wird in einem förmlichen Ehrenverfahren vor dem Ehrenausschuss geahndet. Politische, religiöse, wissenschaftliche und künstlerische Ansichten und Handlungen können nicht Gegenstand eines Ehrenverfahrens sein.

(2) Einen Antrag auf Einleitung eines Ehrenverfahrens kann stellen

  1. ein Betroffener gegen sich selbst oder
  2. der Vorstand der Kammer.

(3) Ist wegen desselben Sachverhalts die öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben worden, kann ein Ehrenverfahren zwar eingeleitet werden, es muss aber bis zur Beendigung des Strafverfahrens ausgesetzt werden. Das Gleiche gilt, wenn während des Ehrenverfahrens die öffentliche Klage erhoben wird. Die tatsächlichen Feststellungen des Urteils im strafgerichtlichen Verfahren sind für das Ehrenverfahren bindend.

(4) Ist der Betroffene in einem strafgerichtlichen Verfahren freigesprochen worden oder wurde das strafgerichtliche Verfahren eingestellt, kann wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung war, ein Ehrenverfahren nur eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn dieser Sachverhalt, ohne den Tatbestand eines Strafgesetzes zu erfüllen, eine Verletzung von Berufspflichten darstellt.

(5) Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend, wenn gegen den Betroffenen ein Disziplinarverfahren wegen desselben Sachverhalts eingeleitet wurde.

(6) Das Nähere regelt die Ehrensatzung.

§ 34 Maßnahmen im Ehrenverfahren 09

(1) Im Ehrenverfahren kann erkannt werden auf

  1. Verweis,
  2. Geldbuße bis zu 30.000 Euro,
  3. Aberkennung der Wahlberechtigung und der Wählbarkeit zu den Organen, Ausschüssen und Einrichtungen der Kammer für eine Dauer von bis zu fünf Jahren,
  4. Verlust der Fähigkeit, Ämter in der Kammer zu bekleiden oder
  5. Löschung der Eintragung aus den Listen oder Verzeichnissen nach den §§ 2, 3, 4a6, 7, 9, 10 und 15 Absatz 2 Satz 4 . In diesen Fällen bestimmt der Ehrenausschuss einen Zeitraum von mindestens drei und höchstens sieben Jahren, innerhalb dessen eine erneute Eintragung zu versagen ist.

Auf eine Maßnahme nach den Nummern 1, 3 oder 4 kann neben einer Maßnahme nach Nummer 2 erkannt werden. Eine Maßnahme nach Nummer 3 schließt die Folgen einer Maßnahme nach Nummer 4 in sich ein.

(2) Gegenüber einer Gesellschaft kann der Ehrenausschuss erkennen auf

  1. Verweis,
  2. Geldbuße bis zu 60.000 Euro oder
  3. Löschung der Eintragung aus dem Verzeichnis nach § 13 Absatz 1.

(3) Sind seit einer Berufspflichtverletzung mehr als fünf Jahre vergangen, so sind Maßnahmen im Ehrenverfahren nicht mehr zulässig. Verstößt die Tat auch gegen ein Strafgesetz, so endet die Frist nicht vor der Verjährung der Strafverfolgung. Ist vor Ablauf der Frist ein Ehrenverfahren oder wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden, so ist die Frist für die Dauer des Verfahrens gehemmt. Für den Beginn, das Ruhen und die Unterbrechung der Verjährung gelten die §§ 78a bis 78c des Strafgesetzbuches entsprechend.

(4) Geldbußen fließen der Kammer zu.

§ 35 Ordnungswidrigkeiten 16

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig unbefugt eine der in den §§ 2, 6 oder 13 genannten Berufsbezeichnungen führt oder eine Wortverbindung oder ähnliche Bezeichnung im Sinne von § 2 Absatz 3 oder § 6 Absatz 5 verwendet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Kammer. Dies gilt auch für Ordnungswidrigkeiten nach § 6 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung, die durch ihre Mitglieder begangen werden.

(4) Die Geldbußen und Verwarnungsgelder fließen in die Kasse der Kammer. Sie hat die notwendigen Auslagen zu tragen, die einem Betroffenen nach § 105 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zu erstatten sind. Die Vollstreckung der Bußgeldentscheidung bestimmt sich unbeschadet der besonderen Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 4.

§ 36 Aufsicht

(1) Die Rechtsaufsicht über die Kammer und über das Versorgungswerk führt das für das Bauberufsrecht zuständige Ministerium (Aufsichtsbehörde).

(2) Das Versorgungswerk unterliegt darüber hinaus der Versicherungsaufsicht des für das Versicherungswesen zuständigen Ministeriums oder der von ihm bestimmten nachgeordneten Behörde.

(3) Die Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen der Vertreterversammlung sowie auf ihr Ersuchen auch zu den Sitzungen des Vorstandes der Kammer einzuladen. Den Vertretern der Aufsichtsbehörde ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen. Die Aufsichtsbehörde kann die Einberufung von Vertreterversammlungen und von Vorstandssitzungen sowie die Aufnahme bestimmter Punkte in die Tagesordnung verlangen. Dasselbe gilt für die Versicherungsaufsicht, sofern das Versorgungswerk betroffen ist.

(4) Für die Durchführung der Aufsicht gelten die Vorschriften der Kommunalverfassung über das Informationsrecht, Beanstandungs- und Aufhebungsrecht, Anordnungsrecht und Ersatzvornahme sowie den Beauftragten entsprechend.

§ 37 Rechtsverordnungen 16

Das für das Bauberufsrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen

  1. über die von der Kammer zur zweckentsprechenden Durchführung dieses Gesetzes oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft wahrzunehmenden weiteren Aufgaben sowie
  2. zur Umsetzung von Richtlinien, Verordnungen und bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Anerkennung von Berufsqualifikationen und zur Umsetzung von Richtlinien auf dem Gebiet der Dienstleistungen im Binnenmarkt, soweit sie die bestehenden gesetzlichen Vorschriften ergänzen und diese in ihrer zweckentsprechenden Durchführung sichern,
  3. über den Inhalt und das Verfahren zur Ausstellung Europäischer Berufsausweise einschließlich der Erstellung von und des Umgangs mit IMI-Dateien im Sinne des Artikels 4a Absatz 5 der Richtlinie 2005/36/EG,
  4. ergänzend zu den Bestimmungen der Durchführungsrechtsakte zur Umsetzung des Artikels 56a der Richtlinie 2013/55/EU,
  5. zum genleinsamen Ausbildungsrahmen sowie zu gemeinsamen Ausbildungsprüfungen nach den Artikeln 49a, 49b der Richtlinie 2005/36/EG.

Abschnitt 5 16
Europäischer Berufsausweis, Vorwarnmechanismus

§ 38 Europäischer Berufsausweis

(1) Der Europäische Berufsausweis ist eine elektronische Bescheinigung entweder zum Nachweis, dass der Berufsangehörige sämtliche notwendigen Voraussetzungen für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in einem Aufnahmemitgliedstaat erfüllt oder zum Nachweis; der Anerkennung von Berufsqualifikationen für die Niederlassung in einem Aufnahmemitgliedstaat.

(2) Die Kammer ist die zuständige Behörde im Sinne der Artikel 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG. Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG und den hierzu erlassenen Durchführungsrechtsakten.

(3) Der Europäische Berufsausweis stellt die Anzeige nach §§ 3 Absatz 2 und 7 Absatz 2 dar. Für die Zwecke der Niederlassung begründet die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises kein automatisches Recht zum Führen der in § 2 Absatz 1 oder in § 6 Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Berufsbezeichnungen.

§ 39 Vorwarnmechanismus 21

(1) Die Kammer ist zuständige Stelle für ein- und ausgehende Meldungen im Sinne des Artikels 56a Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG; dies gilt nicht, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes abweichende Zuständigkeiten bestehen. Sie unterrichtet unter Berücksichtigung von nach Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG erlassenen Durchführungsrechtsakten die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staaten, die an dem Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) angeschlossen sind, spätestens drei Tage nachdem die gerichtliche Entscheidung Wirkung entfaltet mittels einer Warnung über das IMI von der Identität von Berufsangehörigen, die die Anerkennung einer Qualifikation gemäß §§ 3 oder 4 beziehungsweise §§ 7 oder 8 beantragt haben und bei denen später gerichtlich festgestellt wurde, dass sie dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet haben. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG sowie den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten. Die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke des Informationsaustauschs erfolgt im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, L 314 vom 22.11.2016 S. 72, L 127 vom 25.03.2018 S. 2) und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.07.2002 S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/136/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009 S. 11) geändert worden ist.

(2) Gleichzeitig mit der Übermittlung einer Warnung hat die Kammer die hiervon betroffene Person darüber zu unterrichten,

  1. dass eine Warnung erfolgt und welchen Inhalt sie hat,
  2. welchen Rechtsbehelf sie gegen die Entscheidung über die Warnung einlegen kann,
  3. dass sie die Berichtigung der Warnung verlangen kann und
  4. dass ihr im Falle einer unrichtigen Übermittlung ein Schadensersatzanspruch zustehen kann.

(3) Wird gegen eine Warnung ein Rechtsbehelf eingelegt, ist über das IMI ein entsprechender Hinweis aufzunehmen. Wird die in Absatz 1 genannte Gerichtsentscheidung geändert, sind die Warnungen binnen drei Tagen nach Rechtskraft der Änderung zu löschen. Absatz 1 Satz 1 findet auf die Sätze 1 und 2 entsprechend Anwendung.

(4) Die zuständigen Stellen der Länder sind von Meldungen nach den Absätzen 1 und 3 zu unterrichten.

Abschnitt 6 16
Schlussvorschriften

§ 40 Übergangsvorschriften 16

(1) Die auf der Grundlage der bisher geltenden Rechtsvorschriften erfolgten Eintragungen von Personen in die Listen und Verzeichnisse und ein damit verbundenes Recht zur Führung der Berufsbezeichnung behalten ihre Gültigkeit. Wer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zum Führen der Berufsbezeichnung "Garten- und Landschaftsarchitekt" oder "Architekt für Stadtplanung" berechtigt war, darf die Berufsbezeichnung weiterführen.

(2) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängige Verfahren vor dem Eintragungs-, Schlichtungs- oder Ehrenausschuss sind nach den bisher gültigen Rechtsvorschriften abzuschließen.

(3) Innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die Satzungen der Kammer an dieses Gesetz anzupassen.

(4) Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bestellten oder gewählten Mitglieder der Organe und Ausschüsse der Kammer bleiben bis zu einer Neuwahl entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes im Amt. Für die auf der Grundlage der bisher geltenden Rechtsvorschriften bestellten Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden des Eintragungsausschusses, des Schlichtungsausschusses und des Ehrenausschusses ist eine Neu- und Wiederwahl zulässig, ohne die geforderte Befähigung zum Richteramt zu haben.

§ 41 Inkrafttreten 16

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

_________

*) Dieses Gesetz dient unter anderem der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 755/2008 (ABl. L 205 vom 01.08.2008 S. 10) geändert worden ist.

.

Leitlinien zu Ausbildungsinhalten Anlage 1 16 24
(zu § 4)

A. Allgemeines

Im Studium müssen die theoretischen und praktischen Aspekte der Fachrichtung gemessen an den jeweiligen Berufsaufgaben nach § 1 sowie den erforderlichen beruflichen Fähigkeiten und möglichen Tätigkeiten ausreichend zur Geltung kommen.

B. Fachrichtungen

I. Fachrichtung Architektur:

Im Rahmen eines hauptsächlich auf Architektur ausgerichteten Studiums von mindestens 240 ECTS-Leistungspunkten (Credit Points) müssen Studieninhalte entsprechend Artikel 46 Absatz 2 Buchstaben a bis k der Richtlinie 2005/36/EG erworben werden, die insbesondere Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzcn in folgenden Bereichen vermitteln:

  1. Methoden und Techniken:
    1. Entwurf und Gebäudelehre,
    2. Darstellung und Gestaltung,
    3. Städtebau, Orts- und Regionalplanung,
    4. allgemeinwissenschaftliche Grundlagen des Bauens, der Architekturtheorie und der Baugeschichte,
    5. Baukonstruktion,
    6. Tragwerksplanung,
    7. Baustoffe, Bauphysik, Gebäudetechnik,
    8. Baubetrieb und Planungsmanagement,
    9. Planungs-, Bau-, Vertrags- und Haftungsrecht, Normen und Richtlinien,
  2. Berufliche Tätigkeiten:
    1. Beratung,
    2. Objektplanung,
    3. Planungsdurchführung,
    4. Objektunterhaltung,
    5. Projektentwicklung und -steuerung,
    6. Moderation, Gutachten, Wettbewerbe.

II. Fachrichtung Innenarchitektur:

Im Rahmen eines hauptsächlich auf Innenarchitektur ausgerichteten Studiums von mindestens 240 ECTS-Leistungspunkten (Credit Points) müssen Studieninhalte erworben werden, die insbesondere Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen in folgenden Bereichen vermitteln:

  1. Methoden und Techniken:
    1. Entwerfen,
    2. Darstellung und Gestaltung,
    3. allgemeinwissenschaftliche Grundlagen des Bauens, der Architekturtheorie und der Baugeschichte,
    4. Bau- und Ausbaukonstruktion,
    5. Baustoffe, Bauphysik, Gebäudetechnik ,
    6. Baubetrieb und Planungsmanagement,
    7. Planungs-, Bau-, Vertrags-- und Haftungsrecht, Normen und Richtlinien,
  2. Beruflichen Tätigkeiten:
    1. Beratung,
    2. Objektplanung,
    3. Planungsdurchführung,
    4. Objektunterhaltung,
    5. Projektentwicklung und -steuerung,
    6. Moderation, Gutachten, Wettbewerbe.

III. Fachrichtung Landschaftsarchitektur:

Im Rahmen eines hauptsächlich auf Landschaftsarchitektur ausgerichteten Studiums von mindestens 240 ECTS-Leistungspunkten (Credit Points) müssen Studieninhalte erworben werden, die insbesondere Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen in folgenden Bereichen vermitteln:

  1. Methoden und Techniken:
    1. Planung und Entwerfen,
    2. Darstellung und Gestaltung,
    3. Landschafts- und Regionalplanung, Städtebau,
    4. allgemeinwissenschaftliche Grundlagen der Gartenbaukunst, Gartendenkmalpflege, Soziologie und Architekturtheorie,
    5. Ingenieurwissenschaften und Technik,
    6. Landschaftsbau, Baukonstruktion im Freiraum,
    7. Naturwissenschaften,
    8. Baubetrieb und Planungsmanagement,
    9. Planungs-, Bau-, Vertrags- und Haftungsrecht, Normen und Richtlinien,
  2. Berufliche Tätigkeiten:
    1. Beratung,
    2. formelle und informelle Planung,
    3. Machbarkeitsstudien,
    4. Freiraumplanungen einschließlich der Überwachung der Ausführung und Pflege,
    5. Landschaftsplanung, Naturschutz, Kompensation,
    6. Gartendenktnalpflege,
    7. Projektsteuerung,
    8. Moderation, Gutachten, Wettbewerbe.

IV. Fachrichtung Stadtplanung:

Im Rahmen eines hauptsächlich auf Stadtplanung ausgerichteten Studiums von mindestens 240 ECTS-Leistungspunktcn (Credit Points) müssen Studieninhalte erworben werden, die insbesondere Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen in folgenden Bereichen vermitteln:

  1. Methoden und Techniken:
    1. stadtplanerische Projektarbeit und städtebauliches Entwerfen,
    2. Städtebau, Stadtgestaltung, Gebäudelehre und Siedlungswesen,
    3. Theorie und Geschichte der kommunalen und regionalen Bau- und Stadtentwicklung,
    4. technische Grundlagen,
    5. Ökologische Grundlagen,
    6. sozialwissenschaftliche und ökonomische Grundlagen,
    7. rechtliche Grundlagen, Instrumente und Verfahren,
    8. Methoden und Techniken der Darstellung,
    9. .Prozessgestaltung und Management,
  2. Beruflichen Tätigkeiten:
    1. Beratung,
    2. formelle und informelle (kommunale) Planung,
    3. Management,
    4. Stadtforschung,
    5. Projektsteuerung,
    6. Moderation, Gutachten, Wettbewerbe.

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Kriterien für die Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer BerufsreglementierungenAnlage 2 24
(zu § 22 Absatz 2 Satz 2)

I. Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieser Anlage bezeichnen die Begriffe

  1. "reglementierter Beruf" eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme, die Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer geschützten Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die eine bestimmte Berufsqualifikation besitzen;
  2. "Berufsqualifikation" eine Qualifikation, die durch einen Ausbildungsnachweis, durch einen Befähigungsnachweis im Sinne des Artikels 11 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2005/36/EG oder durch Berufserfahrung nachgewiesen wird;
  3. "geschützte Berufsbezeichnung" eine Form der Reglementierung eines Berufes, bei der die Verwendung einer Bezeichnung bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar an den Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation gebunden ist und bei der bei einer missbräuchlichen Verwendung der Bezeichnung Sanktionen verhängt werden;
  4. "vorbehaltene Tätigkeit" eine Form der Reglementierung eines Berufes, bei der der Zugang zu einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar Angehörigen eines reglementierten Berufes vorbehalten wird, die eine bestimmte Berufsqualifikation besitzen, und zwar auch dann, wenn diese Tätigkeit mit anderen reglementierten Berufen geteilt wird.

II. Zu prüfende Kriterien

Eine Vorschrift im Sinne des § 22 Absatz 2 Satz 1

  1. darf weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes darstellen;
  2. muss durch zwingende Ziele des Allgemeininteresses objektiv gerechtfertigt sein, während Gründe, die rein wirtschaftlicher oder verwaltungstechnischer Natur sind, ausscheiden; hierbei kommen insbesondere in Betracht
    1. die öffentliche Sicherheit und Ordnung,
    2. die öffentliche Gesundheit,
    3. die geordnete Rechtspflege,
    4. der Schutz der Verbraucher und der sonstigen Dienstleistungsempfänger,
    5. der Schutz der Arbeitnehmer,
    6. die Lauterkeit des Handelsverkehrs,
    7. die Betrugsbekämpfung,
    8. die Verhinderung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung einschließlich der wirksamen Steueraufsicht,
    9. der Schutz des geistigen Eigentums,
    10. der Umweltschutz,
    11. die Sozialpolitik einschließlich des finanziellen Gleichgewichts der sozialen Sicherungssysteme und
    12. die Kulturpolitik einschließlich des Schutzes des Kulturerbes;
  3. muss zur Erreichung des angestrebten Zieles des Allgemeininteresses geeignet sein und darf nicht über das zur Erreichung dieses Zieles erforderliche Maß hinausgehen; hierbei sind zu berücksichtigen
    1. die Eigenarten der mit dem angestrebten Ziel verbundenen Risiken, insbesondere der Risiken
    2. die für Verbraucher und sonstige Dienstleistungsempfänger, für Berufsangehörige und für Dritte;
    3. die Eignung bereits bestehender spezifischer oder allgemeiner Regelungen, etwa solcher auf dem Gebiet der Produktsicherheit oder des Verbraucherschutzes, das angestrebte Ziel zu erreichen;
    4. die Eignung der Vorschrift, das angestrebte Ziel angemessen, kohärent und systematisch zu erreichen, wobei insbesondere zu beachten ist, wie solchen Risiken entgegengewirkt werden soll, die bei vergleichbaren Tätigkeiten in ähnlicher Weise identifiziert wurden; Auswirkungen auf den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der Europäischen Union, den anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz;
    5. die Auswirkungen auf die Wahlmöglichkeiten der Verbraucher;
    6. die Auswirkungen auf die Qualität der bereitgestellten Dienstleistungen;
    7. die Möglichkeit, das angestrebte Ziel mit milderen Mitteln zu erreichen; hierbei ist in dem Fall, in dem die Vorschrift nur durch den Verbraucherschutz gerechtfertigt ist und sich die identifizierten Risiken auf das Verhältnis zwischen den Berufsangehörigen und den Verbrauchern beschränken und sich deshalb nicht negativ auf Dritte auswirken, insbesondere zu prüfen, ob mildere Mittel in Betracht kommen, als eine Tätigkeit einem reglementierten Beruf vorzubehalten;
    8. die positiven oder negativen Auswirkungen der Vorschrift, wenn sie mit anderen Vorschriften kombiniert wird, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken; hierbei ist insbesondere zu prüfen, wie die Vorschrift in der Kombination mit anderen Anforderungen zur Erreichung desselben, im Allgemeininteresse liegenden Zieles beiträgt und ob sie hierfür notwendig ist; dies gilt insbesondere für folgende Anforderungen:
      aa) Tätigkeitsvorbehalte, geschützte Berufsbezeichnungen und sonstige Formen der Reglementierung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG;
      bb) Verpflichtungen zur kontinuierlichen beruflichen Weiterbildung;
      cc) Vorschriften zur Berufsorganisation, zu Standesregeln und zur Aufsicht;
      dd) Pflichtmitgliedschaften in einer Berufsorganisation sowie Registrierungs- und Genehmigungsregelungen, und zwar insbesondere dann, wenn diese den Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation implizieren;
      ee) quantitative Beschränkungen, insbesondere Anforderungen, die die Zahl der Zulassungen zur Ausübung eines Berufes begrenzen oder eine Mindest- oder Höchstzahl derjenigen Arbeitnehmer, Geschäftsführer oder Vertreter festsetzen, die bestimmte Berufsqualifikationen besitzen müssen oder dürfen;
      ff) Anforderungen an bestimmte Rechtsformen, an Beteiligungsstrukturen oder an die Geschäftsleitung eines Unternehmens, soweit diese Anforderungen unmittelbar mit der Ausübung des reglementierten Berufes zusammenhängen;
      gg) geografische Beschränkungen, einschließlich solcher Bestimmungen, die den Beruf in einigen Teilen Mecklenburg-Vorpommerns in anderer Weise reglementieren als in anderen Teilen;
      hh) Anforderungen, die die gemeinschaftliche oder partnerschaftliche Ausübung eines reglementierten Berufes beschränken;
      ii) Unvereinbarkeitsregeln;
      jj) Anforderungen an den Versicherungsschutz oder andere Mittel des persönlichen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht;
      kk) Anforderungen an Sprachkenntnisse, die für die Ausübung des Berufes erforderlich sind;
      ll) Festlegungen zu Mindest- und/oder Höchstpreisen;
      mm) Anforderungen an die Werbung;
    9. die folgenden Kriterien, sofern sie für die Art oder den Inhalt der neuen oder geänderten Vorschrift relevant sind:
      aa) der Zusammenhang zwischen dem Umfang der von einem reglementierten Beruf erfassten oder ihm vorbehaltenen Tätigkeiten und der erforderlichen Berufsqualifikation;
      bb) der Zusammenhang zwischen der Komplexität der betroffenen Aufgaben und der Notwendigkeit einer bestimmten Berufsqualifikation der sie wahrnehmenden Personen, insbesondere in Bezug auf das Niveau, die Eigenart und die Dauer der erforderlichen Ausbildung oder Erfahrung;
      cc) die Möglichkeit, die berufliche Qualifikation auf alternativen Wegen zu erlangen;
      dd) die Eignung der einem bestimmten Beruf vorbehaltenen Tätigkeiten, mit anderen Berufen geteilt zu werden;
      ee) der Grad an Autonomie bei der Ausübung eines reglementierten Berufes und die Auswirkungen von Organisations- und Überwachungsmodalitäten auf die Erreichung des angestrebten Zieles, insbesondere, wenn die mit dem Beruf zusammenhängenden Tätigkeiten unter der Kontrolle und Verantwortung einer ordnungsgemäß qualifizierten Fachkraft stehen;
      ff) die wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen, die die Informationsasymmetrie zwischen Berufsangehörigen und Verbrauchern verringern oder verstärken können;
  4. muss, soweit sie spezifische Anforderungen im Zusammenhang mit der vorübergehenden oder gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen gemäß Titel II der Richtlinie 2005/36/EG enthält, insbesondere auch im Hinblick auf diese Anforderungen verhältnismäßig sein, es sei denn, dass es sich um Maßnahmen handelt, durch die die Einhaltung geltender Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gewährleistet werden soll und die im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union angewendet werden; die Verhältnismäßigkeitsprüfung umfasst vor allem
    1. automatische vorübergehende Eintragungen oder Proforma-Mitgliedschaften bei einer Berufsorganisation im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG;
    2. vorherige Meldungen im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG, erforderliche Dokumente im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG und sonstige gleichwertige Anforderungen;
    3. Gebühren und Entgelte, die vom Dienstleistungserbringer für Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit dem Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung gefordert werden.


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