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Regelwerk

Änderungstext

VV TB M-V - Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen M-V
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 5. Februar 2020
(AmtsBl. M-V Nr. 7 vom 24.02.2020 S. 75)
Gl.-Nr.: 2130 - 17



Aufgrund des § 85a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 85a Absatz 5 Satz 1 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2015 (GVOBl. M-V S. 344; 2016 S. 28), die zuletzt durch das Gesetz vom 19. November 2019 (GVOBl. M-V S. 682) geändert worden ist, erlässt das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung die folgende Verwaltungsvorschrift:

1. Das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) hat nach Anhörung der beteiligten Kreise im Einvernehmen mit den obersten Bauaufsichtsbehörden die Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) am 15. Januar 2020 bekannt gegeben. Die Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.09.2015 S. 1) sind beachtet worden.

2. Die vom DIBt bekannt gemachte MVV TB gilt in der jeweils geltenden Fassung nach § 85a Absatz 5 LBauO M-V als Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern, soweit Ziffer 4 nichts anderes bestimmt.

3. Die MVV TB nach Ziffer 2 wird in der jeweils geltenden Fassung vom DIBt auf seiner Internetseite unter www.dibt.de veröffentlicht. Die oberste Bauaufsichtsbehörde verweist auf ihrer Internetseite auf die entsprechende Fundstelle.

4. Notwendige landesrechtliche Anpassungen gegenüber der MVV TB werden in einer Anlage zu dieser Verwaltungsvorschrift aufgeführt. Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, die jeweils geltende Anlage öffentlich bekannt zu machen.

5. Dieser Erlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über die Liste der Technischen Baubestimmungen vom 30. September 2015 (AmtsBl. M-V S. 587) außer Kraft.

.

zur Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen M-V
(zu Nummer 4)
Anlage

Landesrechtliche Verweise und Anpassungen gegenüber der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen für das Land Mecklenburg-Vorpommern

Entsprechend Nummer 4 der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen Mecklenburg-Vorpommern vom 5. Februar 2020 (AmtsBl. M-V 2020 S. 75) gibt die oberste Bauaufsichtsbehörde als Anlage bekannt:

1 Landesrechtliche Bezüge und Verweise

1.1 Die Bezüge in der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen auf Regelungen der Musterbauordnung sind analog auf das entsprechende Landesrecht nach der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern zu übertragen.

1.2 Die Verweise der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen auf die Bauproduktenverordnung, EU-BauPVO oder BauPVO beziehen sich auf die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 04.04.2011 S. 5, L 103 vom 12.04.2013 S. 10), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1342 (ABl. L 211 vom 12.08.2019 S. 1) geändert worden ist.

1.3 Anstelle der Verweise auf die Musterbauvorlagenverordnung (MBauVorlV) gelten die Regelungen der Bauvorlagenverordnung von Mecklenburg-Vorpommern.

1.4 Für die in der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen vorgenommene Aufgabenbeschreibung für Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständige gelten die Regelungen der Bauprüfverordnung von Mecklenburg-Vorpommern.

2 Änderungen gegenüber der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen

Für Mecklenburg-Vorpommern gelten folgende Änderungen und Anpassungen gegenüber der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen :

2.1 Zu Teil A

a) Laufende Nummer A 1.2.9

Lfd. Nr.Anforderungen an Planung,
Bemessung und Ausführung gem.
§ 85a Abs. 2 MBO1
Technische Regeln/AusgabeWeitere Maßgaben
gern. § 85a Abs. 2
MBO1
1234
A 1.2.9 Bauliche Anlagen in Erdbebengebieten
A 1.2.9.1Bauten in deutschen Erdbebengebietennicht besetzt

b) Anlage A 1.2.1/4

"Zu DIN EN 1991-1-3 in Verbindung mit DIN EN 1991-1-3/NA

1 Hinsichtlich der Zuordnung der Schneelastzonen nach Verwaltungsgrenzen wird auf die Tabelle "Zuordnung der Schneelastzonen nach Verwaltungsgrenzen" hingewiesen. Die Tabelle "Zuordnung der Schneelastzonen nach Verwaltungsgrenzen" ist über http://www.is-argebau.de oder https://www.dibt.de/de/wir-bieten/technische-baubestimmungen abrufbar.

Die Gemeinden Mecklenburg-Vorpommerns werden den Schneelastzonen nach DIN EN 1991-1-3 und DIN EN 1991-1-3/NA wie folgt zugeordnet:

Schneelastzone

Landkreis/große kreisangehörige und kreisfreie Stadt

Bemerkung

2Ludwigslust-Parchim, Mecklenburgische Seenplatte, Nordwestmecklenburgjeweils alle
Gemeinden
LK Rostock, Vorpommern-Greifswaldalle Gemeinden, soweit nicht in Schneelastzone 3
Vorpommern-Rügenfolgende Gemeinden: Dettmannsdorf, Bad Sülze, Triebsees, Lindholz, Deyelsdorf, Grammendorf, Gransebieth, Wendisch Baggendorf, Glewitz, Süderholz
Neubrandenburg, Schwerin, Wismar
3LK Rostockfolgende Gemeinden: Börgerende-Rethwisch, Admannshagen-Bargeshagen, Nienhagen, Elmenhorst/Lichtenhagen, Graal-Müritz, Gelbensande, Blankenhagen, Rövershagen, Mönchhagen, Bentwisch, Poppendorf
Vorpommern-Rügenalle Gemeinden, soweit nicht in Schneelastzone 2
Vorpommern-Greifswaldfolgende Gemeinden: Mesekenhagen, Wackerow, Neuenkirchen (bei Greifswald), Wolgast, Zemitz, Lassan, Buggenhagen, alle Gemeinden im Amtsgebiet Lubmin, alle Gemeinden auf der Insel Usedom
Greifswald, Rostock, Stralsund

2 Zu Abschnitt 4.3 (Norddeutsches Tiefland):

In allen Gemeinden der Schneelastzone 2 ist für alle Gebäude zusätzlich zu den ständigen und vorübergehenden Bemessungssituationen auch die Bemessungssituation mit Schnee als einer außergewöhnlichen Einwirkung zu überprüfen. Dabei ist der Bemessungswert der Schneelast mit si = 2,3 μi sk anzunehmen.

3 Abschnitt 6 Eislasten und Anhang A der DIN 1055-5:2005-07 sind zu beachten."

c) Anlage A 1.2.1/5

"Zu DIN EN 1991-1-4 in Verbindung mit DIN EN 1991-1-4/NA

1 Zu Abschnitt NA.B.3.2 Tabelle NA.B.3, Spalte 2:

Bei Gebäuden (Reihenmittelhäuser) mit einer Gesamthöhe h ≤10,0 m, an die beidseitig im Wesentlichen profilgleich angebaut und bei denen (rechtlich) gesichert ist, dass die angebauten Gebäude nicht dauerhaft beseitigt werden, darf die Einwirkung des Windes als veränderliche Einwirkung aus Druck oder Sog nachgewiesen werden. Dabei ist der ungünstigere Wert maßgebend. Die Einwirkung von Druck und Sog gemeinsam muss dann als außergewöhnliche Einwirkung angesetzt werden.

2 Hinsichtlich der Zuordnung der Windzonen nach Verwaltungsgrenzen der Länder wird auf die Tabelle "Zuordnung der Windzonen nach Verwaltungsgrenzen der Länder" hingewiesen. Die Tabelle "Zuordnung der Windzonen nach Verwaltungsgrenzen der Länder" ist über www.is-argebau.de oder https://www.dibt.de/de/wir-bieten/technische-baubestimmungen abrufbar.

Die Gemeinden Mecklenburg-Vorpommerns werden den Windzonen nach DIN EN 1991-1-4 und DIN EN 1991-1-4/NA wie folgt zugeordnet:

Windzone

Landkreis/ große kreisangehörige bzw. kreisfreie Stadt/amtsfreie Stadt

Bemerkung

2Ludwigslust-Parchim, Mecklenburgische Seenplatte, Vorpommern-Greifswaldjeweils alle
Gemeinden
Nordwestmecklenburgalle Gemeinden in den Amtsgebieten Gadebusch,
Lützow-Lübstorf
LK Rostockalle Gemeinden in den Amtsgebieten Bützow-Land, Güstrow-Land, Laage, Krakow am See, Mecklenburgische Schweiz, Gnoien
Greifswald, Güstrow, Neubrandenburg, Schwerin, Teterow
3Nordwestmecklenburg, LK Rostockalle Gemeinden, soweit nicht in Windzone 2
Vorpommern-Rügenalle Gemeinden, soweit nicht in Windzone 4
Rostock, Stralsund, Wismar
4Vorpommern-Rügenalle Gemeinden in den Amtsgebieten West-Rügen (einschließlich Insel Hiddensee), Nord-Rügen, Bergen mit Ausnahme der Gemeinden Gustow, Poseritz, Garz/Rügen

d) A 2.2

Technische Anforderungen hinsichtlich Planung, Bemessung und Ausführung und Technische Anforderungen an Bauteile gemäß § 85a Abs. 2 MBO1

Lfd. Nr.Anforderungen an Planung,
Bemessung und Ausführung
gem. § 85a Abs. 2 MBO1
Technische Regeln/AusgabeWeitere Maßgaben
gem. § 85a Abs. 2
MBO1
1234
A 2.2.1 Planung, Bemessung und Ausführung
A 2.2.1.1Flächen für die FeuerwehrRichtlinien über Flächen für die Feuerwehr: 2006-082Anlage A 2.2.1.1/1
A 2.2.1.2Bauprodukte und BauartenBauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen, Verwendung von Bauprodukten, Anwendung von Bauarten: 2019-05 2 (s. Anhang 4)
A 2.2.1.3Klassifizierte Baustoffe und
Bauteile, Ausführungsregeln
DIN 4102-4:2016-05Anlage A 2.2.1.3/1
A 2.2.1.4Hochfeuerhemmende Bauteile in HolzbauweiseRichtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an hochfeuerhemmende Bauteile in Holzbauweise (HFHHolzR): 2006-082
A 2.2.1.5WärmedämmverbundsystemeWDVS mit EPS, Sockelbrandprüfverfahren: 2016-062 (s. Anhang 5)
A 2.2.1.6Hinterlüftete AußenwandbekleidungenHinterlüftete Außenwandbekleidungen: 2016-06 (s. Anhang 6)
A 2.2.1.7"Feststellanlagen" gestrichen in der MVV TB 2019/1
A 2.2.1.8LeitungsanlagenMuster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Muster-Leitungsanlagenrichtlinie - MLAR): 2015-02, Redaktionsstand 05.04.2016
A 2.2.1.9SystembödenRichtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Systemböden (SysBöR): 2006-08
A 2.2.1.10Elektrische BetriebsräumeRichtlinie über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen (EltBauRL M-V): 2009-03 2
A 2.2.1.11LüftungsanlagenMuster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen (Muster-Lüftungsanlagen-Richtlinie M-LüAR): 2005-09, zuletzt geändert am 11.12.2015 4
A 2.2.1.12Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeversorgung, Brennstoffversorgungnicht besetzt, Hinweis: Anforderungen ergeben sich aus der Feuerungsverordnung1
A 2.2.1.13"Löschwasser-Rückhalteanlagen" gestrichen in der MVV TB 2019
A 2.2.1.14Lagerung von Sekundärstoffen aus KunststoffRichtlinie über den Brandschutz bei der Lagerung von Sekundärstoffen aus Kunststoff (KLR): 1997-082
A 2.2.1.15nicht besetzt
A 2.2.1.16Technische GebäudeausrüstungTechnische Regel Technische Gebäudeausrüstung (TR TGA): 2019-05 4 (s. Anhang 14)
A 2.2.2Garagen und Sonderbauten § 85a Abs. 1 Satz 3 MBO1 gilt nicht für Technische Baubestimmungen nach Abschn. A 2.2.2
A 2.2.2.1Garagennicht besetzt, Hinweis: Anforderungen ergeben sich aus der Garagenverordnung 1
A 2.2.2.2Beherbergungsstättennicht besetzt, Hinweis: Anforderungen ergeben sich aus der Beherbergungsstättenverordnung 1
A 2.2.2.3Verkaufsstättennicht besetzt, Hinweis: Anforderungen ergeben sich aus der Verkaufsstättenverordnung 1
A 2.2.2.4Versammlungsstättennicht besetzt, Hinweis: Anforderungen ergeben sich aus der Versammlungsstättenverordnung 1
A 2.2.2.5Schulennicht besetzt, Hinweis: Anforderungen ergeben sich aus der Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen 1
A 2.2.2.6Wohnformen für Menschen mit Pflegebedürftigkeit oder mit Behinderungnicht besetzt
A 2.2.2.7Hochhäusernicht besetzt, Hinweis: Anforderungen ergeben sich aus der Hochhausrichtlinie 1
A 2.2.2.8IndustriebauMuster-Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau (Muster-Industriebaurichtlinie - MlndBauRL): 2019-05 2

1) nach Landesrecht

2) Für bauordnungsrechtliche Anforderungen in dieser Technischen Baubestimmung ist eine Abweichung nach § 85a Abs. 1 Satz 3 MBO ausgeschlossen; eine Abweichung von bauordnungsrechtlichen Anforderungen kommt nur nach § 67 MBO in Betracht. § 16a Abs. 2 und § 17 Abs. 1 MBO bleiben unberührt.

4) Vorschriften zur Erfüllung der anderen Grundanforderungen an bauliche Anlagen sind zu beachten."

e) A 3.2

"Technische Anforderungen hinsichtlich Planung, Bemessung und Ausführung an bestimmte bauliche Anlagen und ihre Teile gem. § 85a Abs. 2 MBO1

Die Anforderungen zur bauwerksseitigen Beschränkung gesundheitsschädlicher Emissionen in Aufenthaltsräumen gemäß lfd. Nr. A 3.2.1 und A 3.2.2 sowie zur Sicherstellung der Umweltverträglichkeit von Außenbauteilen gemäß lfd. Nr. A 3.2.3 sind in den Regelwerken beschrieben. Sie sind einzuhalten. Werden für die betroffenen Bereiche stattdessen konstruktive Maßnahmen (z.B. Deckschichten, Ummantelungen) vorgesehen, so ist deren Schutzwirkung nachzuweisen.

Lfd. Nr.

Anforderungen an Planung, Bemessung und Ausführung gem. § 85a Abs. 2 MBO1

Technische Regeln/Ausgabe

Weitere Maßgaben gem. § 85a Abs. 2 MBO1

1234
A 3.2.1Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich des GesundheitsschutzesABG - Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich des Gesundheitsschutzes: 2019-05 (s. Anhang 8)
A 3.2.2Textile BodenbelägeTR Textile Bodenbeläge: 2017-05 (s. Anhang 9)
A 3.2.3Anforderung an bauliche Anlagen bezüglich der Auswirkungen auf Boden und GewässerABuG - Anforderung an bauliche Anlagen bezüglich der Auswirkungen auf Boden und Gewässer:
2019-05 (s. Anhang 10)
A 3.2.4Bewertung und Sanierung PCB- belasteter Baustoffe und Bauteile in Gebäudennicht besetzt
A 3.2.5Bewertung und Sanierung schwach gebundener Asbestprodukte in GebäudenRichtlinie für die Bewertung und Sanierung schwach gebundener Asbestprodukte in Gebäuden, Ausgabe Januar 1996Anlage A 3.2/2
A 3.2.6Lüftung fensterloser Küchen, Bäder und Toilettenräume in WohnungenBauaufsichtliche Richtlinie über die Lüftung fensterloser Küchen, Bäder und Toilettenräume in Wohnungen, Ausgabe April 2009
A 3.2.7Bewertung und Sanierung Pentachlorphenol (PCP)-belasteter Baustoffe und Bauteile in Gebäudennicht besetzt
A 3.2.8"Begrenzung der Formaldehydemission in der Raumluft bei Verwendung von Harnstoff-Formaldehydharz-Ortschaum" gestrichen in der MVV TB 2019/1

f) Anlage A 4.2/2
"Zu DIN 18040-1

Die Einführung bezieht sich auf die baulichen Anlagen oder die Teile baulicher Anlagen, die nach § 50 Absatz 2 LBauO M-V barrierefrei sein müssen. Bei der Anwendung der Technischen Baubestimmung ist Folgendes zu beachten:

1. Abschnitt 4.3.7 ist von der Einführung ausgenommen.

2. Treppen, welche nicht als "Notwendige Treppen" nach § 34 LBauO M-V gelten, dürfen in begründeten Einzelfällen abweichend von Abschnitt 4.3.6 ausgeführt werden.

3. Mindestens ein Toilettenraum für Benutzer muss Abschnitt 5.3.3 entsprechen; Abschnitt 5.3.3 Satz 1 ist nicht anzuwenden.

4. Mindestens 1 Prozent, mindestens jedoch einer der notwendigen Stellplätze für Benutzer müssen Abschnitt 4.2.2 Sätze 1 und 2 entsprechen.

5. Mindestens 1 Prozent, mindestens jedoch einer der Besucherplätze in Versammlungsräumen mit festen Stuhlreihen müssen Abschnitt 5.2.1 entsprechen; sie können auf die nach § 10 Absatz 7 der Versammlungsstättenverordnung erforderlichen Plätze für Rollstuhlbenutzer angerechnet werden.

6. Die Abschnitte 4.2.1, 4.3.6 und 4.3.8 finden auch auf nicht gebäudebezogene Hauptwege Anwendung."

2.2 Im Bezugsquellennachweis der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen gelten für das Land Mecklenburg-Vorpommern folgende Änderungen:

a) "Muster einer Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen - M-GarVO Ausgabe Mai 2008 www.is-argebau.de" wird geändert in:

"Garagenverordnung

www.regierung-mv.de/Landesregierung/em/Bau/Planen-und-Bauen/Bauordnungsrecht/"

b) "Muster einer Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen - EltBauVO Ausgabe Januar 2009 www.is-argebau.de" wird geändert in:

"Richtlinie über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen (EltBauRL M-V) vom 23. März 2009 AmtsBl. M-V 2009, S. 357 www.regierung-mv.de/landesregierung/em/Bau/Planen-und-Bauen/Bauordnungsrecht/"

c) "Muster-Feuerungsverordnung - MFeuV Ausgabe September 2017 www.is-argebau.de" wird geändert in:

Feuerungsverordnung
www.regierung-mv.de/Landesregierung/em/Bau/Planen-und-Bauen/Bauordnungsrecht/

d) Muster-Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen - MSchulbauR Ausgabe April 2009 www.is-argebau.de wird geändert in:

Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen
www.regierung-mv.de/Landesregierung/em/Bau/Planen-und-Bauen/Bauordnungsrecht/

e) "Muster-Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Wohnformen für Menschen mit Pflegebedürftigkeit oder mit Behinderung - MWR Ausgabe Mai 2012 www.is-argebau.de" wird geändert in:

nicht besetzt

f) "Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an hochfeuerhemmende Bauteile in Holzbauweise - M-HFHHolzR Ausgabe Juli 2004 www.is-argebau.de" wird geändert in

"Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an hochfeuerhemmende Bauteile in Holzbauweise (HFHHolzR): 2006-08 AmtsBl. M-V 2006, S. 597 Anlage D
www.regierung-mv.de/Landesregierung/em/Bau/Planen-und-Bauen/Technische-Baubestimmungen/"

g) "Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Systemböden - MSysBöR Ausgabe September 2005 www.is-argebau.de" wird geändert in:

"Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Systemböden (Systemböden-Richtlinie-SysBöR): 2006-08 AmtsBl. M-V 2006, S. 597 Anhang A
www.regierung-mv.de/Landesregierung/em/Bau/Planen-und-Bauen/Technische-Baubestimmungen/"

h) "Muster-Richtlinie über den Bau und Betrieb von Hochhäusern - MHHR Ausgabe Februar 2012 www.is-argebau.de" wird geändert in:

"Hochhausrichtlinie
www.regierung-mv.de/Landesregierung/em/Bau/Planen-und-Bauen/Bauordnungsrecht/"

i) "Muster-Richtlinie über den Brandschutz bei der Lagerung von Sekundärstoffen aus Kunststoff - MKLR Ausgabe Juni 1996 www.is-argebau.de" wird geändert in:

"Richtlinie über den Brandschutz bei der Lagerung von Sekundärstoffen aus Kunststoff (Kunststofflager-Richtlinie - KLR): 1997-08 AmtsBl. M-V 1998, S. 1 Anlage B
www.regierung-mv.de/Landesregierung/em/Bau/Planen-und-Bauen/Technische-Baubestimmungen/"

j) "Muster-Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr Ausgabe Oktober 2009 www.is-argebau.de "wird geändert in:

"Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr: 2006-08 AmtsBl. M-V 2006, S. 597 Anhang E und Änderung S. 874 Nr. 4
www.regierung-mv.de/Landesregierung/em/Bau/Planen-und-Bauen/Technische-Baubestimmungen/"

k) "Muster-Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten - MBeVO Ausgabe Mai 2014 www.is-argebau.de" wird geändert in:

"Beherbergungsstättenverordnung
www.regierung-mv.de/Landesregierung/em/Bau/Planen-und-Bauen/Bauordnungsrecht/"

l) "Muster-Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten - MVKVO Ausgabe Juli 2014 www.is-argebau.de" wird geändert in;

"Verkaufsstättenverordnung
www.regierung-mv.de/Landesregierung/em/Bau/Planen-und-Bauen/Bauordnungsrecht/"

m) "Muster-Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten - MVStättVO Ausgabe Juli 2014 www.is-argebau.de" wird geändert in:

"Versammlungsstättenverordnung
www.regierung-mv.de/Landesregierung/em/Bau/Planen-und-Bauen/Bauordnungsrecht/"

n) "Muster-Hersteller- und Anwenderverordnung-MHAVO Ausgabe September 2008 www.is-argebau.de" wird geändert in:

"Bauprodukte- und Bauartenverordnung
www.regierung-mv.de/Landesregierung/em/Bau/Planen-und-Bauen/Bauordnungsrecht/"

2.3 Im Bezugsquellennachweis der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen gilt für das Land Mecklenburg-Vorpommern folgende Ergänzung:

a) "Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten - FlBauRL M-V: 2012-08 AmtsBl. M-V 2012, S. 701
www.regierung-mv.de/Landesregierung/em/Bau/Planen-und-Bauen/Bauordnungsrecht/"

ID 200307

ENDE