umwelt-online: Archivdatei - VV TB M-V 2020 - Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen M-V (5)
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Technische Regel Technische Gebäudeausrüstung - TR TGA Stand: Mai 2019 | Anhang 14 |
1 Feuerungsanlagen
1.1 Zweck der Anlage
Feuerungsanlagen bestehen aus ortsfest installierten Feuerstätten und Abgasanlagen. Feuerstätten erzeugen Wärme durch die Verbrennung flüssiger, gasförmiger oder fester Brennstoffe. Als ortsfest installiert gelten auch Anlagen und Einrichtungen, die über flexible Leitungen an ortsfest installierte Brennstoffversorgungsleitungen angeschlossen sind. Sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung sind ortsfeste Verbrennungsmotoren, Blockheizkraftwerke, Brennstoffzellen und Verdichter.
1.2 Betriebs- und Brandsicherheit
Für die Betriebs- und Brandsicherheit müssen Feuerungsanlagen unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie unter Verwendung geeigneter Bauprodukte ausgeführt sein. Dabei sind die Anforderungen der in der VV TB M-V unter der lfd. Nr. A 2.2.1.12 genannten technischen Regel u.a. an die Verbrennungsluftversorgung, die Aufstellung von Feuerstätten, die Abstände zu brennbaren Baustoffen, die Abgasabführung und den Feuerwiderstand zwischen Geschossen einzuhalten.
Elektrisch versorgte Teile, wie z.B. Motoren, Fühler und Schalter, müssen entsprechend bemessen, isoliert und geschützt sein; dies gilt auch für Einflüsse aufgrund Feuchtigkeit und Kälte- bzw. Wärmebelastungen.
Anlagenteile, die zur Förderung der Brennstoffe dienen, sind so auszuführen, dass Brennstoffe sich in diesen Anlagenteilen sowie in den davor befindlichen Brennstofflägern nicht selbst entzünden können.
1.3 Aufstellen von Feuerstätten
Konkretisierende Regelungen an die Beschaffenheit und zulässige Nutzung von Aufstellräumen für Feuerstätten sind in der in der VV TB M-V unter der lfd. Nr. A 2.2.1.12 genannten technischen Regel getroffen.
Heizräume sind entsprechend der in der VV TB M-V unter der lfd. Nr. A 2.2.1.12 genannten technischen Regel erforderlich, wenn feste Brennstoffe verwendet und Leistungsgrenzen überschritten werden.
1.4 Brandausbreitung und sichere Abgasabführung
Zur Verhinderung der Brandausbreitung und für die ordnungsgemäße Abführung der Abgase über Abgasanlagen sind die Bestimmungen der in der VV TB M-V unter der lfd. Nr. A 2.2.1.12 genannten technischen Regel einzuhalten.
1.5 Brennstoffversorgung und -lagerung
Die Vorschriften der in der VV TB M-V unter der lfd. Nr. A 2.2.1.12 genannten technischen Regel sind für alle Brennstoffe einzuhalten. Insbesondere sind die Vorschriften zur Lagerung der Brennstoffe, auch im Hinblick auf die Regelungen des Produktsicherheitsgesetzes zu beachten.
Die bauaufsichtlichen Anforderungen an die Versorgung und den Anschluss der Feuerstätten für die Brennstoffe Gas und Flüssiggas gelten als erfüllt, wenn das technische Regelwerk des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) oder des Deutschen Verbandes Flüssiggas e.V. (DVFG) für die Bauweise der Brennstoffversorgungsanlage beachtet ist.
1.6 Grundlegende Anforderungen
1.6.1 Grundlegende Anforderungen an Feuerungsanlagen
Der Nachweis, dass die Abgase von Feuerstätten bei allen bestimmungsgemäßen Betriebszuständen einwandfrei ins Freie abgeleitet werden und gegenüber Räumen kein gefährlicher Überdruck auftritt, ist nach DIN EN 13384-1:2008-08 bzw. DIN EN 13384-2:2015-06 zu führen.
Die ausreichende Verbrennungsluftversorgung für den Betrieb von raumluftabhängigen Feuerstätten ist unter Berücksichtigung der Gebäudedichtheit und unter Beachtung der in der VV TB M-V unter der lfd. Nr. A 2.2.1.12 genannten technischen Regel sicherzustellen. Die Betriebssicherheit von raumluftabhängigen Feuerstätten darf durch den Betrieb von Raumluft absaugenden Anlagen wie Lüftungs- oder Warmluftheizungsanlagen, Dunstabzugshauben oder Abluft-Wäschetrockner nicht beeinträchtigt werden.
Raumluftunabhängigen Feuerstätten ist die erforderliche Verbrennungsluft über dichte Leitungen direkt vom Freien oder über einen Luftschacht z.B. eines Luft-Abgas-Systems und einer Anschlussleitung direkt zuzuführen, sie darf nicht den Aufstellräumen der Feuerstätten entnommen werden. Der Nachweis der ausreichenden Verbrennungsluftversorgung für den Betrieb von raumluftunabhängigen Feuerstätten ist nach DIN EN 13384-1:2008-08 bzw. DIN EN 13384-2:2015-06 zu führen.
Raumluftunabhängige Feuerstätten für feste Brennstoffe dürfen in Räumen, Wohnungen oder Nutzungseinheiten vergleichbarer Größe mit Raumluft absaugenden Anlagen nur aufgestellt werden, wenn durch die zuluftseitige Bemessung sichergestellt ist, dass durch Betrieb der Raumluft absaugenden Anlagen im Aufstellraum, in der Wohnung oder einer vergleichbaren Nutzungseinheit kein größerer Unterdruck als 8 Pa gegenüber dem Freien auftreten kann.
Raumluftunabhängige Feuerstätten für feste Brennstoffe müssen selbsttätig dicht schließende Türen aufweisen oder es muss während des Betriebes durch andere Maßnahmen sichergestellt sein, dass keine Verbrennungsgase in gefahrdrohender Menge austreten.
Aufgrund ihrer Betriebsweise dürfen raumluftunabhängige Feuerstätten auch in Nutzungseinheiten aufgestellt werden, die dauerhaft luftundurchlässig entsprechend dem Stand der Technik abgedichtet sind, sowie in Nutzungseinheiten, die mit mechanischen Be- oder Entlüftungsanlagen ausgerüstet sind.
Für die Aufstellung und den Betrieb von Feuerstätten können sich zusätzlich Anforderungen aus anderen Rechtsbereichen, wie dem Bundesimmissionsschutzrecht, der Energieeinsparverordnung und der Kehr- und Überprüfungsordnung ergeben.
1.6.2 Grundlegende Anforderungen an eigenständige Sicherheitseinrichtungen
Zur Gewährleistung des gefahrlosen gemeinsamen Betriebes von Lüftungsanlagen, einschließlich Raumluft absaugenden Anlagen, wie Dunstabzugshauben oder Abluft-Wäschetrockner und raumluftabhängigen Feuerstätten dürfen eigenständige Sicherheitseinrichtungen verwendet werden, die die Entstehung eines gefährlichen Unterdrucks im Aufstellraum der Feuerstätte in allen Betriebszuständen der Feuerstätte verhindern.
Sicherheitseinrichtungen zur Differenzdruckmessung müssen so ausgeführt sein, dass ein Unterdruck von 4 Pa im Aufstellraum in Bezug zur Außenatmosphäre nicht überschritten wird.
Sicherheitseinrichtungen mit Verwendung eines Abgastemperaturfühlers müssen so ausgeführt werden, dass dieser bei einer max. Abgastemperatur von 50 °C (Festbrennstofffeuerstätte) die Differenzdruckmessung, die Positionsüberwachung oder andere Überwachungsmethoden auslöst.
Eigenständig wirkende Sicherheitseinrichtungen dürfen nur in einer Nutzungseinheit verwendet werden, wobei diese den Aufstellraum der raumluftabhängigen Feuerstätte und die dazu im Raumluftverbund stehenden Räume überwachen kann. Dabei ist zu beachten, dass die raumluftabhängige Feuerstätte nicht an eine mehrfach belegte Abgasanlage anzuschließen ist.
Es ist eine sichere Datenübertragung zu gewährleisten. Der unbefugte Zugriff auf sicherheitsrelevante Funktionen ist zu verhindern.
Die Verwendung einer Sicherheitseinrichtung ersetzt nicht die fachgerechte Bemessung und Ausführung der raumlufttechnischen und der feuerungstechnischen Anlage hinsichtlich der notwendigen Verbrennungsluftversorgung und Abgasabführung im Raumluftverbund. Die Installation von eigenständigen Sicherheitseinrichtungen darf nur von Personen ausgeführt werden, die über hinreichende Fachkunde verfügen. Wird eine Sicherheitseinrichtung installiert, ist der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger vom Betreiber darüber zu informieren.
1.7 Anforderungen an die Verwendung von Feuerstätten
1.7.1 Grundlegende Anforderungen
Die bauaufsichtlichen Anforderungen gelten als erfüllt, wenn nach Maßgabe dieser technischen Regel Feuerstätten verwendet werden
1.7.2 Feuerstätten für feste und flüssige Brennstoffe, die die CE-Kennzeichnung nach harmonisierten technischen Spezifikationen auf Grundlage der Bauproduktenverordnung tragen
Zur Erfüllung der bauaufsichtlichen Anforderungen sind für die zu verwendenden Bauprodukte Leistungen zu Wesentlichen Merkmalen mindestens gemäß Tabelle 1 erforderlich
Erläuterung zu Tabelle 1
Nr. Spalte | Produkt nach harmonisierter Norm |
2 | EN 13240:2001, EN 13240:2001/A2:2004 und EN 13240:2001/AC:2006 und EN 13240:2001/A2:2004/AC:2007 Raumheizer für feste Brennstoffe - Anforderungen und Prüfungen 1 |
3 | EN 13229:2001, EN 13229:2001/A1:2003, EN 13229:2001/AC:2006 und EN 13229:2001/A2:2004/AC:2007 Kamineinsätze einschließlich offene Kamine für feste Brennstoffe - Anforderungen und Prüfungen 2 |
4 | EN 12815:2001, EN 12815:2001/A1:2004 und EN12815:2001/AC:2006 und EN 12815:2001/A1:2004/AC:2007 - Herde für feste Brennstoffe - Anforderungen und Prüfungen 3 |
5 | EN 12809:2001, EN 12809:2001/A1:2004, EN 12809:2001/AC:2006/AC:2007 + EN 12809:2001/A1:2004/AC:2007 Heizkessel für feste Brennstoffe Nennwärmeleistung bis 50 kW - Anforderungen und Prüfungen 4 |
6 | EN 15250:2007 Speicherfeuerstätten für feste Brennstoffe - Anforderungen und Prüfverfahren 5 |
7 | EN 14785:2006 Raumheizer zur Verfeuerung von Holzpellets - Anforderungen und Prüfverfahren 6 |
8 | EN 15821:2010 Mehrfach befeuerbare Saunaöfen zur Verfeuerung von naturbelassenem Scheitholz - Anforderungen und Prüfverfahren 7 |
9 | EN 1:1998 und EN1:1998/A1:2007 Heizöfen für flüssige Brennstoffe mit Verdampfungsbrennern und Schornsteinanschluss 8 |
Tabelle 1
Wesentliches Merkmal | Produkt nach harmonisierter Norm | |||||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 |
Brandsicherheit | ||||||||
Abstände zu brennbaren Materialien | L | L | L | L | L | L | L | L |
Brandgefahr durch Herausfallen von brennendem Brennstoff | x | x | x | x | x | x | x | - |
Emissionen von Verbrennungsprodukten (bei Nennwärmeleistung und wenn angegeben bei Teillast und Schwachlast) | ||||||||
CO | L | L | L | L | L | L | L | K* |
Freisetzung von gefährlichen Stoffen | x | x | x | x | x | x | x | x |
Oberflächentemperatur | x | x | x | x | x | x | x | x |
Elektrische Sicherheit | x | x | x | x | x | x | x | x |
Reinigbarkeit | - | - | - | - | - | - | - | - |
Maximaler Betriebsdruck (nur zutreffend, wenn Feuerstätte mit wasserführenden Bauteilen ausgestattet ist) | L | L | L | L | L | L | L | - |
Mechanische Festigkeit (zum Tragen eines Schornsteins) | - | - | - | - | - | - | - | - |
Wärmeabgabe/ Wirkungsgrad | ||||||||
Nenn-Raumwärmeleistung | L | L | L | L | L | L | L | L |
Nenn-Wasserwärmeleistung (falls zutreffend) 1) | L | L | L | L | L | L | L | - |
Teillast-Raumwärmeleistung (wenn vom Hersteller angegeben) 2) | L | L | L | L | L | L | L | L |
Teillast-Wasserwärmeleistung (falls zutreffend 1) und wenn angegeben 2) | L | L | L | L | L | L | L | - |
Schwachlast-Raumwärmeleistung (wenn vom Hersteller angegeben 2) | L | L | L | L | L | L | L | - |
Schwachlast-Wasserwärmeleistung (falls zutreffend 1) und wenn vom Hersteller angegeben 2) | L | L | L | L | L | L | L | - |
Wirkungsgrad bei Nennwärmeleistung | L | L | L | L | L | L | L | K |
Wirkungsgrad bei Teillastwärmeleistung (wenn vom Hersteller angegeben 2) | L | L | L | L | L | L | L | - |
Abgastemperatur bei Nennwärmeleistung und Teillastwärmeleistung (wenn angegeben) | L | L | L | L | L | L | L | L |
Dauerhaftigkeit | - | - | - | - | - | - | - | - |
1) Wasserwärmeleistung - Leistungsangabe dann erforderlich, wenn die Feuerstätte über einen Wasserwärmeübertrager verfügt;
2) sofern der Hersteller einen Betrieb in Teillast oder Schwachlast für die Feuerstätte vorsieht, ist die Leistungsangabe dieser Wärmeleistung erforderlich das gilt für die Fälle mit/ohne Wasserwärmeübertrager gleichermaßen; x muss erfüllt werden K Angabe der Klasse erforderlich K* Die Klasse kann neben dem Wert für CO und der Angabe des Wirkungsgrades noch weitere Parameter beinhalten. L Leistungsangabe als Wert erforderlich - Wesentliches Merkmal für das Bauprodukt im Anhang ZA nicht enthalten oder im Anhang ZA enthalten aber bauaufsichtlich nicht erforderlich |
Bei der Verwendung der Feuerstätten nach Bauproduktenverordnung, ausgenommen Saunaöfen nach EN 15821:2010 9, ist zu beachten dass,
Materialien | Rohdichte [kg/dm3] |
Standardschamotte | 1,75 bis 2,2 |
Schwerschamotte | 2,3 bis 4,0 |
Vermiculite | 0,6 bis 1,5 |
Speckstein 1 | 2,8 bis 3,2 |
Feuerfester Beton | 1,9 bis 2,8 |
1) nicht für den Feuerraum |
oder die Dauerhaftigkeitsanforderungen nach einschlägigen Normen wie folgt nachgewiesen sind:
1.7.3 Feuerstätten, die die CE-Kennzeichnung aufgrund anderer Harmonisierungsvorschriften als der Bauproduktenverordnung tragen
Bei der Verwendung von Feuerstätten, die die CE-Kennzeichnung nicht nach der Bauproduktenverordnung tragen, gilt Folgendes:
Für die Errichtung und den Betrieb von Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe mit CE-Kennzeichnung aufgrund der Gasgeräteverordnung oder der Maschinenrichtlinie sind die in der "Technischen Regel für Gasinstallationen" (DVGW-Arbeitsblatt G 600, Technische Regel für Gasinstallationen, DVGW-TRGI, Stand 2018) bzw. die in den "Technischen Regeln Flüssiggas" (TRF 2012) zusammengefassten technischen Regeln unter Berücksichtigung der in der VV TB M-V unter der lfd. Nr. A 2.2.1.12 genannten technischen Regel zu beachten. Das schließt auch die Abgasanlage ein.
Für die Errichtung und den Betrieb von Feuerstätten für flüssige Brennstoffe mit CE-Kennzeichnung aufgrund der Maschinenrichtlinie sind die in den "Technischen Regeln Ölanlagen" (TRÖl 2.0) zusammengefassten technischen Regeln unter Berücksichtigung der in der VV TB M-V unter der lfd. Nr. A 2.2.1.12 genannten technischen Regel zu beachten.
1.7.4 Feuerstätten ohne CE-Kennzeichnung
Für die Errichtung und den Betrieb von vor Ort errichteten Feuerstätten für feste Brennstoffe mit handwerklich hergestellten Brennräumen sind die in der "Fachregel Ofen- und Luftheizungsbau TR OL 2006, Ausgabe 2010" zusammengefassten technischen Regeln unter Berücksichtigung der in der VV TB M-V unter der lfd. Nr. A 2.2.1.12 genannten technischen Regel zu beachten.
Nachfolgend genannte Dämmstoffe dürfen unter Beachtung der Ausführungsbestimmungen der TR OL 2006, Ausgabe 2010 für vor Ort errichtete Feuerstätten verwendet werden:
1.8 Anforderungen an die Errichtung und die sichere Benutzbarkeit von Abgasanlagen
Abgasanlagen sollen die Abgase von Feuerstätten sicher ins Freie abführen. Abgasanlagen, wie Abgasleitungen, Schornsteine, Luft-Abgas-Systeme, Luft-Abgas-Schornsteine und Verbindungsstücke können entweder aus einzelnen Bauteilen (Montageabgasanlage) oder aus Bausätzen (Systemabgasanlage) nach Maßgabe dieses Abschnittes errichtet werden.
Die bauaufsichtlichen Anforderungen gelten für die Planung und Ausführung von Abgasanlagen zur Abführung von Abgasen von Feuerstätten, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, sowie für die Abführung von Abgasen von Wärmepumpen, Blockheizkraftwerken und ortsfesten Verbrennungsmotoren als erfüllt, wenn die Regeln der DIN V 18160-1:2006-01, mit Ausnahme der Abschnitte 5.2.1, 6.2, 6.5, 6.9, 6.10.1 und 6.10.2, in Verbindung mit DIN V 18160-1 Beiblatt 1:2015-11 und Beiblatt 2:2016-04 sowie die nachfolgend aufgeführten Bestimmungen eingehalten sind.
Bauteile von Abgasanlagen müssen hinsichtlich ihres Brandverhaltens mindestens normalentflammbar sein.
Der in der Kennzeichnung von Bauprodukten für Abgasanlagen angegebene Abstand zu brennbaren Baustoffen gilt nur für angrenzenden Wände, die einen Wärmedurchlasswiderstand von R < 2,7 m2K/W aufweisen, und für zu durchdringende Decken und Dächer, die einen Wärmedurchlasswiderstand von R < 5,4 m2K/W aufweisen. Die Verwendung von Abgasanlagen in Gebäuden mit Wand-, Decken- und Dachkonstruktionen aus oder mit brennbaren Baustoffen, die höhere Wärmedurchlasswiderstände aufweisen, ist nur zulässig, wenn dies in harmonisierten Spezifikationen erfasst ist oder dafür eine Bauartgenehmigung erteilt wurde.
Sofern Abgasanlagen Geschosse überbrücken, müssen sie so ausgeführt sein, dass bei einem Zimmerbrand, bei dem eine Brandeinwirkung von außen auf die Oberflächen der Abgasanlage erfolgt, eine Brandausbreitung über einen bestimmten Zeitraum verhindert wird. Solche Abgasanlagen müssen daher einen hinreichend langen Feuerwiderstand aufweisen. Dieser kann aufgrund der für die Errichtung von Abgasanlagen verwendeten Materialien und Konstruktion oder zusammen mit einem Schacht erreicht werden.
Für Anwendungen, bei denen Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer der Abgasanlage zur Vermeidung der Brandübertragung von Geschoss zu Geschoss gestellt werden, ist der Feuerwiderstand unter Berücksichtigung von DIN 18160-60:2014-02 bei thermischer Belastung durch den Heizbetrieb, einschließlich einer thermischen Vorbehandlung, nachzuweisen.
Ausgeführte Abgasanlagen müssen dauerhaft und gut sichtbar je nach Anwendungsbereich mit mindestens folgenden Angaben gekennzeichnet werden:
Bauaufsichtliche Anforderung und Zuordnung der Klassifizierungen nach DIN 18160-60 für Abgasanlagen | |
Bauaufsichtliche Anforderung | Feuerwiderstandsklassen |
feuerhemmend | LA30* Feuerwiderstandsdauer > 30 Min |
feuerbeständig | LA90* Feuerwiderstandsdauer > 90 Min |
* Der angegebene Feuerwiderstand muss entsprechend der gewählten Temperaturklasse (z.B. T400) mit thermischer Vorbehandlung geprüft worden sein. |
Jede Leistungskenngröße muss mindestens der geforderten Klasse oder einer höheren Klasse nach folgender Reihenfolge entsprechen:
T600 > T450 > T400 > T300 > T250 > T200 > T160 > T140 > T120 > T100 > T080;
H > P > N; Wx > Dx; D3 > D2 > D1; W3 > W2 > W1; G > O.
Beispiel für die Kennzeichnung einer ausgeführten Abgasanlage:
Außenschalen von Abgasanlagen nach DIN V 18160-1:2006-01, die als Montageschornsteine ausgeführt werden, müssen Leistungsmerkmale aufweisen, die mindestens den Leistungsklassen entsprechen, die gleich oder höher sind als für die vorgesehene Ausführung erforderlich. Dafür dürfen Bauprodukte nach EN 1858: 2008+A1:2001 11, EN 12446: 2011 12, EN 13069: 2005 13 und EN 1806:2006 14 verwendet werden und müssen mindestens mit T400 und G gekennzeichnet sein. Sofern bei der Verwendung Anforderungen an den Feuerwiderstand gestellt werden, ist dieser nach DIN 181-60:2014-02 über einen bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis nachzuweisen. Der Nachweis kann für die Außenschale allein oder für mehrschalige Konstruktionen gemeinsam erbracht werden.
Zur Herstellung der Außenschalen aus Mauerwerk dürfen auch verwendet werden:
Außenschalen aus vorgenanntem Mauerwerk entsprechen der Klassifizierung T400 G50 LA90.
Für Montageabgasanlagen dürfen Dämmstoffe nach DIN EN 14303:2016-08 entsprechend den jeweiligen Anforderungen der vorgesehenen Abgasanlage unter Beachtung der folgenden Bestimmungen verwendet werden.
Für nachfolgende Ausführungen ist eine Bauartgenehmigung erforderlich:
Für freistehende Abgasanlagen mit einer Höhe von > 3 m über der obersten wirksamen Abstützung sind die Bestimmungen in Abschnitt A 1.2.8.1 der VV TB M-V zu beachten.
Zur Erfüllung der Anforderungen an die Beschaffenheit von Abgasanlagen sind für die zu verwendenden Bauprodukte nach harmonisierten technischen Spezifikationen Leistungen zu Wesentlichen Merkmalen mindestens gemäß Tabellen 4 und 5 erforderlich.
Erläuterung zu Tabelle 4
Nr. Spalte | Produkt nach harmonisierter Norm |
2 | EN 1457-1:2012 Keramikinnenrohre für Abgasanlagen für Trockenbetrieb 16 |
3 | EN 1457-2:2012 Keramikinnenrohre für Abgasanlagen für Nassbetrieb 17 |
4 | EN 1806:2006 Keramik-Formblöcke für Abgasanlagen 18 |
5 | EN 1856-1:2009 Bauteile und Abschnitte von System-Abgasanlagen mit Metallinnenrohren 19 |
6 | EN 1856-2:2009 Innenrohre und Verbindungsstücke aus Metall für Abgasanlagen 20 |
7 | EN 1857:2010 Betoninnenrohre für Abgasanlagen 21 |
8 | EN 1858:2008+A1:2001 Betonformblöcke für Abgasanlagen 22 |
9 | EN 12446:2011 Außenschalen aus Beton für Abgasanlagen 23 |
10 | EN 13063-1:2005+A1:2007 Rußbrandbeständige Systemabgasanlagen mit Keramik-Innenrohren 24 |
11 | EN 13063-2:2005+A1:2007 Systemabgasanlagen mit Keramik-Innenrohren 25 |
12 | EN 13063-3:2007 Luft-Abgassysteme mit Keramik-Innenrohren 26 |
13 | EN 13069:2005 Keramik-Außenschalen für Systemabgasanlagen 27 |
14 | EN 14471:2013+A1:2015 Systemabgasanlagen mit Kunststoffinnenrohren 28 |
15 | EN 14989-1:2007Aufsätze für raumluftunabhängige Abgasanlagen von Gasgeräten des Typs C6 29 |
16 | EN 14989-2:2007 Abgas- und Luftleitungen für raumluftunabhängige Feuerstätten 30 |
Wesentliches Merkmal | Produkt nach harmonisierter Norm | ||||||||||||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | 15 | 16 |
Temperaturklasse | K | K | K | K | K | K | K | K | K | K | K | K | K | K | K |
Druckklasse | K | K | K | K | K | K | K | - | K | K | K | - | K | K | K |
Kondensatbeständigkeitsklasse | K | K | K | K | K | K | K | - | K | K | K | - | K | K | K |
Korrosionsbeständigkeitsklasse | K | K | K | K | K | K | K | - | K | K | K | - | K | K | K |
Rußbrandbeständigkeitsklasse
Angabe des Abstandes zu brennbaren Baustoffen | K | K | K | K | K | K | K | K | K | K | K | K | K | K | K |
- |
- | L | L | L | - | L | L | L | L | L | - | L | L | L | |
Druckklasse sofern nicht oben enthalten (für LAS) | - | - | - | - | - | - | - | K | - | - | - | K | - | - | - |
Brandverhalten | - | - | - | - | - | K | K | K | - | - | - | - | K | - | - |
Wärmedurchlasswiderstand | L | L | L | L | L | L | L | L | L | L | L | L | L | L | L |
Strömungswiderstand | L | L | L | L | L | L | L | - | L | L | L | - | L | L | L |
Frost-Tau-Wechselbeständigkeit | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
Mechanischer Widerstand und Stabilität | L | L | L | L | L | L | L | L | L | L | L | L | L | X | L |
X muss erfüllt werden
K Angabe der Klasse erforderlich L Leistungsangabe als Wert erforderlich - Wesentliches Merkmal für das Bauprodukt im Anhang ZA nicht enthalten oder im Anhang ZA enthalten aber bauaufsichtlich nicht erforderlich |
Erläuterung zu Tabelle 5
Nr. Spalte | Europäisches Bewertungsdokument (EAD) |
2 | Abgasanlagen mit keramischem Abgasrohr EAD 060001-00-0802 |
3 | Abgasanlagen mit keramischem Abgasrohr und spezieller Außenschale EAD 060003-00-0802 |
4 | Abgasanlagen mit keramischem Abgasrohr, mit unterschiedlichen Außenschalen und möglichem Wechsel der Außenschale EAD 060008-00-0802 |
Wesentliches Merkmal | Bauprodukt nach Europäischem Bewertungsdokument (EAD) | ||||||||
1 | 2 | 3 | 4 | ||||||
Temperaturklasse | K | K | K | ||||||
Druckklasse | K | K | K | ||||||
Kondensatbeständigkeitsklasse | K | K | K | ||||||
Korrosionsbeständigkeitsklasse | K | K | K | ||||||
Rußbrandbeständigkeitsklasse
Angabe des Abstandes zu brennbaren Baustoffen | K | K | K | ||||||
L | L | L | |||||||
Druckklasse sofern nicht oben enthalten (für LAS) | X | X | X | ||||||
Wärmedurchlasswiderstand | L | L | L | ||||||
Strömungswiderstand | L | L | L | ||||||
Frost-Tau-Wechselbeständigkeit | X | X | X | ||||||
Mechanischer Widerstand und Stabilität | L | L | L | ||||||
|
1.9 Einbau und Betrieb von Produkten
Eine detaillierte Montage- und Betriebsanleitung des Herstellers oder seines Vertreters müssen in deutscher Sprache zur Verfügung stehen und beachtet werden.
In der Betriebsanleitung sind ausführlich die notwendigen Angaben für die Inbetriebnahme, Inspektion, Wartung, Instandsetzung sowie Überprüfung der Funktion darzustellen.
2 Brandmeldeanlagen
2.1 Zweck der Anlage
Brandmeldeanlagen sind Gefahrenmeldeanlagen. Sie müssen Personen zum direkten Hilferuf (Handauslösung) bei Brandgefahren dienen. Selbsttätige Brandmeldeanlagen müssen Brände zu einem frühen Zeitpunkt erkennen und melden. Die Brandmeldung ist durch die Übertragungseinrichtung zur Alarmierung an die Leitstelle der örtlich zuständigen Feuerwehr sofort weiterzuleiten.
Brandmeldeanlagen oder einzelne Bestandteile müssen auch bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung ausreichend lang mit Strom versorgt werden und funktionsfähig bleiben.
Brandmeldeanlagen können technisch geeignet sein, die vom Brand bedrohten Personen über das Brandereignis in Kenntnis zu setzen.
Rauchwarnmelder oder vernetzte Rauchwarnmelder bilden keine Brandmeldeanlagen.
2.2 Bauprodukte von Brandmeldeanlagen
Zur Erfüllung der bauaufsichtlichen Anforderungen müssen Brandmeldeanlagen dauerhaft betriebszuverlässig sein und unter Verwendung von Bauprodukten der Normenreihe DIN EN 54 errichtet sein.
Dazu müssen sie im Brandfall ausreichend leistungsfähig und dauerhaft betriebszuverlässig sein, eine ausreichende Ansprechverzögerung, Feuchte-, Korrosions- und Temperaturbeständigkeit sowie Schock- und Schwingfestigkeit aufweisen.
Zur Erfüllung der bauaufsichtlichen Anforderungen sind für die zu verwendenden Bauprodukte Leistungen zu Wesentlichen Merkmalen mindestens gemäß Tabelle 1 erforderlich. Dabei wird mindestens Normalentflammbarkeit der verwendeten Baustoffe vorausgesetzt. Der Nachweis des Brandverhaltens kann gemäß VV TB M-V, Abschnitt D3 erfolgen.
Erläuterung zu Tabelle 1
Nr. Spalte | Produkt nach harmonisierter Norm |
2 | EN 54-2:1997-12 + A1 2006 Brandmelderzentralen 31 |
3 | EN 54-3:2014 Akustischer Signalgeber 32 |
4 | EN 54-4:1997-12 + A1 2003:3+A2 Energieversorgungseinrichtungen 33 |
5 | EN 54-5:2000 +A1:2002 Wärmemelder - Punktförmige Melder 34 |
6 | EN 54-7:2000 + A1:2002 + A2:2006 Rauchmelder - Punktförmige Melder nach dem Streulicht-, Durchlicht- oder Ionisationsprinzip 35 |
7 | EN 54-10/A1:2005 Flammenmelder - Punktförmige Melder 36 |
8 | EN 54-11:2001 + EN-54-11/A1:2005 Handfeuermelder 37 |
9 | EN 54-12:2015 Rauchmelder - Linienförmige Melder nach dem Durchlichtprinzip 38 |
10 | EN 54-16:2008 Sprachalarmzentralen 39 |
11 | EN 54-17:2005 Kurzschlussisolatoren 40 |
12 | EN 54-18:2005 + AC:2007 Eingangs/Ausgangsgeräte 41 |
13 | EN 54-20:2006 + AC:2008 Ansaugrauchmelder 42 |
14 | EN 54-21:2006 Übertragungseinrichtungen für Brand- und Störungsmeldung 43 |
15 | EN 54-23:2010 Optische Signalgeber 44 |
16 | EN 54-24:2008 Komponenten für Sprachalarmierungssysteme - Lautsprecher 45 |
17 | EN 54-25:2008 + AC 2012 + Bestandteile, die Hochfrequenz-Verbindungen nutzen 46 |
Wesentliches Merkmal | Produkt nach harmonisierter Norm | |||||||||||||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | 15 | 16 | 17 |
Leistungsfähigkeit im Brandfall | ||||||||||||||||
Allgemeine Anforderungen | X | X | X | X | ||||||||||||
Allgemeine Anforderungen für Anzeigen | X | X | ||||||||||||||
Brandmeldezustand | X | |||||||||||||||
Funktionen | X | X | ||||||||||||||
Werkstoffe, Ausführung und Herstellung | X | X | ||||||||||||||
Schallpegel | X | |||||||||||||||
Frequenz u. Schallform | X | |||||||||||||||
Exemplarstreuung | X | X | X | X | X | X | X | X | ||||||||
Wesentliches Merkmal | Produkt nach harmonisierter Norm | |||||||||||||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | 15 | 16 | 17 |
Funktionsprüfung | x | x | ||||||||||||||
Klassifizierung | K | |||||||||||||||
Lage der wärmeempfindlichen Elemente | x | |||||||||||||||
Richtungsabhängigkeit | x | x | x | x | ||||||||||||
Statische Ansprechtemperatur | x | |||||||||||||||
Ansprechzeiten bei typischer Anwendungstemperatur | x | |||||||||||||||
Ansprechzeit bei 25 Grad | x | |||||||||||||||
Ansprechzeit bei hoher Umgebungstemperatur (in Betrieb bei trockener Wärme) | x | |||||||||||||||
Ansprechen bei sich langsam entwickelnden Bränden | x | x | ||||||||||||||
Wiederholbarkeit | x | x | x | x | ||||||||||||
Luftbewegung | x | |||||||||||||||
Blendung | x | |||||||||||||||
Brandempfindlichkeit | x | x | x | x | ||||||||||||
Einteilung in Klassen | x | |||||||||||||||
Blendprüfung (in Betrieb) | x | |||||||||||||||
Alarmzustand | x | |||||||||||||||
Anzeigen für den Alarmzustand | x | |||||||||||||||
Sicherheitsaspekte | x | |||||||||||||||
Schutz gegen unbeabsichtigte Auslösung | x | |||||||||||||||
Prüfung der Gebrauchstauglichkeit | x | |||||||||||||||
Prüfung der Funktion | x | |||||||||||||||
Grenzwert der Kompensation | x | |||||||||||||||
Signalisierung von Störungen | x | |||||||||||||||
Langsame Änderung der Lichtdämpfung | x | |||||||||||||||
Abhängigkeit von der Länge der optischen Messstrecke | x | |||||||||||||||
Streulicht | x | |||||||||||||||
Sprachalarmzustand | x | |||||||||||||||
Manuelle Auslösung des Sprachalarms | x | |||||||||||||||
Notfallmikrofon | x | |||||||||||||||
Signal Rauschabstand | x | |||||||||||||||
Frequenzgang der SAZ ohne Mikrofon | x | |||||||||||||||
Frequenzgang der SAZ mit Mikrofon | x | |||||||||||||||
Signalisierungsbereich | x | |||||||||||||||
Veränderung der Lichtabstrahlung | x | |||||||||||||||
Wesentliches Merkmal | Produkt nach harmonisierter Norm | |||||||||||||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | 15 | 16 | 17 |
Kleinste u. größte effektive Lichtstärke | x | |||||||||||||||
Lichtfarbe | x | |||||||||||||||
Zeitliches Lichtmuster und Blinkfrequenz | x | |||||||||||||||
Synchronisation | x | |||||||||||||||
Frequenzganggrenzen | x | |||||||||||||||
Nenn-Impedanz | x | |||||||||||||||
Horizontaler und vertikaler Abstrahlwinkel | x | |||||||||||||||
Maximaler Schalldruckpegel | x | |||||||||||||||
Ansprechverzögerung | ||||||||||||||||
Empfang u. Verarbeitung von Brandmeldungen | x | x | ||||||||||||||
Ausgang zur Weiterleitung des Brandmeldezustandes | x | |||||||||||||||
Abhängigkeit des Brandmeldezustandes von mehr als einem Alarmsignal | x | |||||||||||||||
Schnelle Änderungen der Lichtdämpfung | x | |||||||||||||||
Verzögerung beim Übergang in den Sprachalarmzustand | x | |||||||||||||||
Ausgang zu Alarmierungseinrichtung en | x | |||||||||||||||
Notfallmikrofon | x | |||||||||||||||
Betriebszuverlässigkeit | ||||||||||||||||
Allgemeine Anforderungen | x | x | x | x | x | x | ||||||||||
Allgemeine Anforderungen für Anzeigen | x | x | ||||||||||||||
Betriebsbereitschaftszustand | x | x | ||||||||||||||
Brandmeldezustand | x | |||||||||||||||
Störungsmeldezustand | x | x | ||||||||||||||
Abschaltzustand | x | |||||||||||||||
Anforderungen an die Ausführung | x | x | x | |||||||||||||
Zusätzliche Anforderungen an die Ausführung von softwaregesteuerten Brandmelderzentralen | x | |||||||||||||||
Kennzeichnung | x | x | x | x | x | x | ||||||||||
Funktionen | x | x | ||||||||||||||
Werkstoffe, Ausführung und Herstellung | x | x | ||||||||||||||
Dokumentation | x | x | x | x | x | x | x | x | ||||||||
Lebensdauer | x | |||||||||||||||
Aufbau | x | |||||||||||||||
Wesentliches Merkmal | Produkt nach harmonisierter Norm | |||||||||||||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | 15 | 16 | 17 |
Kennzeichnung und Daten | x | x | x | x | ||||||||||||
Lebensdauerprüfung | x | |||||||||||||||
Individuelle Alarmanzeige | x | x | x | x | ||||||||||||
Anschluss von Hilfsvorrichtungen | x | x | x | x | ||||||||||||
Überwachung abnehmbarer Melder | x | x | x | |||||||||||||
Herstellerabgleiche | x | x | x | x | x | |||||||||||
Einstellung des Ansprechverhaltens vor Ort | x | x | x | x | x | |||||||||||
Zusätzliche Anforderungen für softwaregesteuerte Melder | x | x | x | x | x | |||||||||||
Schutz gegen das Eindringen von Fremdkörpern | x | x | x | |||||||||||||
Normalzustand | ||||||||||||||||
Rückstelleinrichtung | x | |||||||||||||||
Prüfeinrichtung | x | |||||||||||||||
Form, Maße und Farben | x | |||||||||||||||
SyLBauO M-Vle und Beschriftung | x | |||||||||||||||
Umweltkategorie | x | |||||||||||||||
Zusätzliche Anforderungen an softwaregesteuerte HFM | x | |||||||||||||||
Prüfung der Prüfeinrichtung (in Betrieb) | x | |||||||||||||||
Prüfung der Zuverlässigkeit (Dauerprüfung) | x | |||||||||||||||
Sprachalarmzustand | x | |||||||||||||||
Manuelle Auslösung des Sprachalarms | x | |||||||||||||||
Schnittstelle zu externen Steuereinrichtungen | x | |||||||||||||||
Zusätzliche Anforderungen an die Ausführung von softwaregesteuerte SAZ | x | |||||||||||||||
Mechanische Festigkeit der Rohrleitung | x | |||||||||||||||
Hardware-Komponenten und zusätzliche Sensoreinheiten in der Ansaugeinrichtung | x | |||||||||||||||
Luftstromüberwachung | x | |||||||||||||||
Stromversorgung | x | |||||||||||||||
Funktionsdauer | x | |||||||||||||||
Vorkehrungen für Außenleiter | x | |||||||||||||||
Entflammbarkeit von Werkstoffen | x | |||||||||||||||
Zugang | x |
Wesentliches Merkmal | Produkt nach harmonisierter Norm | |||||||||||||||||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | 15 | 16 | 17 | ||||
Anforderungen an softwaregesteuerte Geräte | x | |||||||||||||||||||
Dauerhaftigkeit | x | |||||||||||||||||||
Konstruktion | x | |||||||||||||||||||
Nenn-Rauschleistung (Dauerhaftigkeit) | x | |||||||||||||||||||
Gehäuseschutz | x | |||||||||||||||||||
Immunität gegen Streckendämpfung | x | |||||||||||||||||||
Identifikation des HF angebundenen Bestandteils | x | |||||||||||||||||||
Leistungseigenschaften des Empfängers | x | |||||||||||||||||||
Immunität gegen Störeinflüsse | x | |||||||||||||||||||
Verlust der Kommunikation | x | |||||||||||||||||||
Antenne | x | |||||||||||||||||||
Energieversorgungseinrichtung | x | x | ||||||||||||||||||
Anforderungen an die Umweltprüfungen | x | |||||||||||||||||||
Prüfung der Immunität gegen Streckendämpfung | x | |||||||||||||||||||
Prüfung zur Identifizierung der HF angebundenen Bestandteile | x | |||||||||||||||||||
Prüfung der Leistungseigenschaften des Empfängers | x | |||||||||||||||||||
Prüfung der Kompatibilität mit anderen Nutzern des Frequenzbandes | x | |||||||||||||||||||
Prüfung zur Erkennung bei Verlust der Kommunikation auf einer Verbindung | x | |||||||||||||||||||
Prüfung der Antenne | x | |||||||||||||||||||
Prüfplan für die Prüfung der Bestandteile | x | |||||||||||||||||||
Überprüfung der Lebensdauer der autonomen Energiequelle | x | |||||||||||||||||||
Prüfung der Störungsmeldung für den Zustand schwache Energieversorgung | x | |||||||||||||||||||
Prüfung der Polaritätsumkehr | x | |||||||||||||||||||
Prüfung der Wiederholbarkeit | x | |||||||||||||||||||
Wesentliches Merkmal | Produkt nach harmonisierter Norm | |||||||||||||||||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | 15 | 16 | 17 | ||||
Dauerhaftigkeit der Betriebszuverlässigkeit, Feuchtebeständigkeit, Korrosionsbeständigkeit, Schock u. Schwingfestigkeit, Temperaturbeständigkeit | ||||||||||||||||||||
Kälte in Betrieb | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | |||||
Vibration, sinusförmig (in Betrieb) | X | X | X | |||||||||||||||||
Vibration, sinusförmig (Dauerprüfung) | X | X | X | |||||||||||||||||
EMV Störfestigkeit (in Betrieb) | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | ||||||
Schwankungen der Versorgungsspannung (in Betrieb) | X | X | X | |||||||||||||||||
Feuchte Wärme, konstant (in Betrieb) | X | X | X | X | X | X | X | X | X | |||||||||||
Feuchte Wärme, konstant (Dauerprüfung) | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | ||||||
Schlag (in Betrieb) | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | ||||||
Trockene Wärme (in Betrieb) | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | |||||||||
Trockene Wärme (Dauerprüfung) | X | X | X | X | X | |||||||||||||||
Feuchte Wärme, zyklisch (in Betrieb) | X | X | X | X | X | X | X | X | X | |||||||||||
Feuchte Wärme, zyklisch (Dauerprüfung) | X | X | X | X | X | |||||||||||||||
Schwefeldioxid-Korrosion (Dauerprüfung) | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | ||||||||
Stoß (in Betrieb) | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | ||||||||||
Schwingen, sinusförmig (in Betrieb) | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | |||||||
Schwingen, sinusförmig (Dauerprüfung) | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | ||||||
Schutz durch Gehäuse | X | X | X | |||||||||||||||||
Schwankungen der Versorgungsparameter | X | X | X | X | X | X | X | X | ||||||||||||
Schocken (in Betrieb) | X | |||||||||||||||||||
Ausgangsleistung | X | |||||||||||||||||||
Übertragungsleistung | ||||||||||||||||||||
Allgemeine Anforderungen | X | |||||||||||||||||||
Anforderungen an Funktionen | X | |||||||||||||||||||
|
Stehen für Komponenten einer Brandmeldeanlage keine harmonisierten Normen zur Verfügung, dürfen auch Bauprodukte verwendet werden, die in DIN 14675-1:2018-04 oder DIN VDE 0833-2:2017-10 beschrieben sind.
Die zur Verbindung der einzelnen Bauprodukte erforderlichen Kabel und Leitungen dürfen verwendet werden, sofern sie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gebrauchstauglich, ausreichend dimensioniert und für den vorgesehenen Zweck geeignet sind. Darüber hinaus sind die Anforderungen an das Brandverhalten und an den Funktionserhalt unter Brandeinwirkung entsprechend der in der VV TB M-V, lfd. Nr. A 2.2.1.8 genannten technischen Regel unter Berücksichtigung von Abschnitt 2 der in der VV TB M-V, lfd. Nr. A 2.2.1.2 genannten technischen Regel zu erfüllen.
2.3 Planung, Bemessung und Ausführung von Brandmeldeanlagen
Brandmeldeanlagen, deren technische Planung, Bemessung und Ausführung unter Anwendung von DIN 14675- 1:2018-04 in Verbindung mit DIN VDE 0833-1:2014-10 und -2:2017-10 erfolgt, erfüllen die bauaufsichtlichen Anforderungen, sofern im bauaufsichtlichen Verfahren nicht weitergehende Anforderungen gestellt sind.
Die Regelungen von Planungs-, Bemessungs- und Ausführungsnormen zur Instandhaltung sind nicht Bestandteil dieser technischen Regel.
3 Alarmierungsanlagen
3.1 Zweck der Anlage
Alarmierungsanlagen sind Gefahrenmeldeanlagen. Sie müssen Personen im Gefahrenfall mittels Verbreitung eines Notsignals und/oder einer Sprachalarmierung warnen und veranlassen, den Gefahrenbereich zu verlassen. Eine Alarmierungsanlage muss mindestens aus einer Zentrale, einer Energieversorgung, Auslöse- oder Steuereinrichtungen, Signalgebern und dem verbindenden Übertragungsweg bestehen.
Bei Sprachalarmierung muss diese mindestens in deutscher Sprache und ausreichend verständlich erfolgen.
Zu Alarmierungsanlagen zählen insbesondere elektroakustische Alarmierungsanlagen zur Erteilung von Anweisungen, wie Sprachalarmierungsanlagen oder Notfallwarnsysteme. Brandmeldeanlagen mit Alarmierungsfunktion können die Aufgaben einer Alarmierungsanlage übernehmen.
3.2 Bauprodukte von Alarmierungsanlagen
Zur Erfüllung der bauaufsichtlichen Anforderungen müssen Alarmierungsanlagen dauerhaft betriebszuverlässig und mit Bauprodukten errichtet sein, die im Alarmierungsfall ausreichend leistungsfähig und dauerhaft betriebszuverlässig sind und eine ausreichende Ansprechverzögerung, Feuchte-, Korrosions- und Temperaturbeständigkeit sowie Schock- und Schwingfestigkeit aufweisen.
Sofern Bauprodukte nach DIN EN 54 Teile 3, 4, 16, 17, 23 und 24 für Brandmeldeanlagen zur Errichtung von Alarmierungsanlagen verwendet werden, müssen Leistungen zu Wesentlichen Merkmalen mindestens gemäß Tabelle 1 des Abschnitts 2.2 Brandmeldeanlagen dieser technischen Regel festgestellt und angegeben werden.
Die zur Verbindung der einzelnen Bauprodukte erforderlichen Kabel und Leitungen dürfen verwendet werden, sofern sie gebrauchstauglich, ausreichend dimensioniert und für den vorgesehenen Zweck geeignet sind. Darüber hinaus sind die Anforderungen an das Brandverhalten und an den Funktionserhalt unter Brandeinwirkung entsprechend der in der VV TB M-V unter der lfd. Nr. A 2.2.1.8 genannten technischen Regel unter Berücksichtigung von Abschnitt 2 der in der VV TB M-V unter der lfd. Nr. A 2.2.1.2 genannten technischen Regel zu erfüllen.
3.3 Planung, Bemessung und Ausführung von Alarmierungsanlagen
Alarmierungsanlagen, deren technische Planung, Bemessung und Ausführung unter Anwendung der Normen
erfolgt, erfüllen die bauordnungsrechtlichen Anforderungen, sofern im bauaufsichtlichen Verfahren nicht weitergehende Anforderungen gestellt sind. Die Regelungen von Planungs-, Bemessungs- und Ausführungsnormen zur Instandhaltung sind nicht Bestandteil dieser technischen Regel.
Bei Alarmierungsanlagen mit akustischen Signalgebern muss die Abschaltung der Signale auch in unmittelbarer Nähe der Erstanlaufstelle für die Feuerwehr möglich sein.
Eine Brandmeldeanlage mit Sprachalarmierung erfordert eine Sprachalarmzentrale. Die Sprachalarmzentrale kann eine gesonderte Einheit oder mit der Brandmelderzentrale physikalisch kombiniert sein. Brandmeldeanlage und Sprachalarmzentrale dürfen sich am gleichen Aufstellort befinden.
4 Sicherheitsbeleuchtungsanlagen
4.1 Zweck der Anlage
Sicherheitsbeleuchtungsanlagen sind elektrische Anlagen einschließlich der zugehörigen Leitungsanlagen mit einer Stromversorgung und mehr als einer Leuchte, die Räume, Rettungswege oder Sicherheitszeichen auch bei Ausfall der Stromversorgung der allgemeinen Beleuchtung solange beleuchten, dass Personen das sichere Verlassen der Räume oder des Gebäudes und sofern bauaufsichtlich verlangt bis hin zu öffentlichen Verkehrsflächen ermöglicht ist und ggf. auch Arbeitsvorgänge sicher abgeschlossen werden können.
4.2 Bauprodukte von Sicherheitsbeleuchtungsanlagen
Zur Erfüllung der bauaufsichtlichen Anforderungen müssen Sicherheitsbeleuchtungsanlagen dauerhaft betriebszuverlässig sein.
Bauprodukte für Sicherheitsbeleuchtungsanlagen müssen den Produktanforderungen europäischer Normen oder, sofern nur nationale technische Regeln wie DIN- oder DIN VDE-Normen zur Verfügung stehen, diesen technischen Regeln entsprechen.
Notleuchten die der Norm DIN EN 60598-2-22:2015-06 (DIN VDE 0711-2-22) entsprechen, erfüllen die bauaufsichtlichen Anforderungen.
Die zur Verbindung der einzelnen Bauprodukte erforderlichen Kabel und Leitungen dürfen verwendet werden, sofern sie gebrauchstauglich, ausreichend dimensioniert und für den vorgesehenen Zweck geeignet sind. Darüber hinaus sind die Anforderungen an das Brandverhalten und an den Funktionserhalt unter Brandeinwirkung entsprechend der in der VV TB M-V unter der lfd. Nr. A 2.2.1.8 genannten technischen Regel unter Berücksichtigung von Abschnitt 2 der in der VV TB M-V unter der lfd. Nr. A 2.2.1.2 genannten technischen Regel zu erfüllen.
4.3 Planung, Bemessung und Ausführung der Sicherheitsbeleuchtungsanlagen
Sicherheitsbeleuchtungsanlagen, deren technische Planung, Bemessung und Ausführung unter Anwendung der Normenreihe DIN VDE 0100 (mit Ausnahme der Normenteile 801 ff), DIN V VDE V 0108-100:2010-08 und DIN EN 1838:2013-10 sowie unter Beachtung des Abschnitts 5 Sicherheitsstromversorgungsanlagen dieser technischen Regel erfolgt, erfüllen die bauordnungsrechtlichen Anforderungen, sofern im bauaufsichtlichen Verfahren nicht weitergehende Anforderungen gestellt sind.
5 Sicherheitsstromversorgungsanlagen
5.1 Zweck der Anlage
Sicherheitsstromversorgungsanlagen sind elektrische Anlagen, die bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen für einen bestimmten Zeitraum aufrechterhalten. Sicherheitsstromversorgungsanlagen umfassen die Stromquelle (Spannungserzeugung oder Energiespeicherung), die erforderlichen Schalt- und Hilfseinrichtungen sowie die zugehörigen Leitungsanlagen bis zu den Anschlüssen der zu versorgenden sicherheitstechnischen Anlagen.
Netzersatzanlagen, die aus betriebstechnischen Gründen erforderlich sind, gelten nicht als Sicherheitsstromversorgungsanlagen im bauaufsichtlichen Sinne.
5.2 Bauprodukte von Sicherheitsstromversorgungsanlagen
Zur Erfüllung der bauaufsichtlichen Anforderungen müssen Sicherheitsstromversorgungsanlagen dauerhaft betriebszuverlässig sein.
Bauprodukte für Sicherheitsstromversorgungsanlagen müssen den Produktanforderungen europäischer Normen oder, sofern nur nationale technische Regeln wie DIN- oder DIN VDE-Normen zur Verfügung stehen, diesen technischen Regeln entsprechen.
Stromerzeugungsaggregate mit Hubkolben-Verbrennungsmotoren, die den Anforderungen der Normenreihe DIN 6280 genügen und zentrale Stromversorgungssysteme, die den Anforderungen von DIN EN 50171:2001-11 (DIN VDE 0558-508) genügen, erfüllen die bauaufsichtlichen Anforderungen.
Die zur Verbindung der einzelnen Bauprodukte erforderlichen Kabel und Leitungen dürfen verwendet werden, sofern sie gebrauchstauglich, ausreichend dimensioniert und für den vorgesehenen Zweck geeignet sind. Darüber hinaus sind die Anforderungen an das Brandverhalten und an den Funktionserhalt unter Brandeinwirkung entsprechend der in der VV TB M-V unter der lfd. Nr. A 2.2.1.8 genannten technischen Regel unter Berücksichtigung von Abschnitt 2 der in der VV TB M-V unter der lfd. Nr. A 2.2.1.2 genannten technischen Regel zu erfüllen.
5.3 Planung, Bemessung und Ausführung der Sicherheitsstromversorgungsanlagen
Sicherheitsstromversorgungsanlagen, deren technische Planung, Bemessung und Ausführung unter Anwendung der Normenreihe DIN VDE 0100 (mit Ausnahme der Normenteile 801 ff), bei Anlagen mit einer Nennspannung über 1000 V unter Anwendung der Normenreihe DIN VDE 0101 erfolgt, erfüllen die bauaufsichtlichen Anforderungen, sofern im bauaufsichtlichen Verfahren nicht weitergehende Anforderungen gestellt sind.
Sicherheitsstromversorgungsanlagen sind so aufzubauen, dass bei Überlast oder Kurzschluss nur der davon betroffene Abschnitt ausschaltet, während die restliche Anlage in Funktion bleibt (Selektivität). Der Nachweis der selektiven Fehlerabschaltung kann durch geeignete Ingenieurmethoden (Rechenverfahren) erbracht werden.
Die Stromquelle ist so zu bemessen, dass sie die Energieversorgung der sicherheitstechnischen Anlagen für den erforderlichen Zeitraum aufrechterhält. Bei der Bemessung der Stromquelle sind insbesondere ihre Leistungsfähigkeit und das Anlaufverhalten sowie die Nichtlinearität der Verbraucher zu berücksichtigen.
Ein duales System nach DIN VDE 0100-560:2013-10, Abschnitt 6.1 "Stromquellen für Sicherheitszwecke", letzter Spiegelstrich erfüllt nicht die bauaufsichtlichen Anforderungen an eine Sicherheitsstromversorgungsanlage.
6 Lüftungsanlagen
6.1 Zweck der Anlage
Lüftungsanlagen dienen der Be- oder Entlüftung von Räumen. Die Anlagen können natürliche oder maschinelle Lüftungsanlagen sein. Zu den maschinellen Anlagen gehören auch raumlufttechnischen Anlagen, Klimaanlagen und Warmluftheizungen.
Lüftungsanlagen dienen der Erfüllung der bauaufsichtlichen Anforderungen an die ausreichende und wirksame Lüftung von Räumen.
6.2 Planung, Bemessung und Ausführung
Lüftungsanlagen sind so zu planen, zu bemessen und auszuführen, dass die bauaufsichtlichen Anforderungen erfüllt werden. Die in der VV TB M-V unter den lfd. Nrn. A 2.2.1.11 und A 3.2.6 genannten technischen Regeln sind zu beachten.
Bezüglich der Regelungen zu Überströmöffnungen wird auf die VV TB M-V, Abschnitt A 2.1.3.3.1 verwiesen.
Zur Konkretisierung bauaufsichtlicher Anforderungen können auch allgemein anerkannten Regeln der Technik dienen, die nicht bauaufsichtlich eingeführt sind.
Lüftungsanlagen sind so auszuführen, dass keine hygienischen Belastungen der Raumluft zu befürchten sind.
Für eine ausreichende Belüftung von Aufenthaltsräumen ist eine maschinelle Lüftungsanlage erforderlich, wenn sie nicht durch natürliche Lüftung sichergestellt werden kann.
6.3 Bauprodukte und Bauarten
6.3.1 Allgemeine Bestimmungen
Bauprodukte und Bauarten für Lüftungsanlagen sind entsprechend den technischen und hygienischen Anforderungen auszuwählen und zu verwenden. Dabei sind insbesondere die Einbaulage, die erforderliche Temperaturbeständigkeit, die Feuerwiderstandsdauer, die Anforderungen an die Dichtheit, der erforderliche Volumenstrom, die Druckdifferenz, der Standort und die Umgebungstemperaturen zu berücksichtigen.
Brandschutzklappen nach EN 15650:2010 47 mit mechanischem Absperrelement dürfen in Lüftungsanlagen nur mit der Achslage des mechanischen Absperrelementes verwendet werden, die mit der Feuerwiderstandprüfung gemäß DIN EN 1366-2:1999-10 nachgewiesen wurde. Die Nennauslösetemperatur der thermischen Auslöseeinrichtung der Brandschutzklappen darf maximal 72 °C betragen, in der Zuluft bei Warmluftlüftungsanlagen 95 °C.
Brandschutzklappen in Atmosphären, die planmäßig oder außerplanmäßig aufgrund chemischer Reaktionen eine schädigende und/oder korrosive Wirkung auf diese ausüben können, fallen nicht in den Anwendungsbereich von EN 15650:2010 48. Dazu gehören auch Atmosphären in Ab- oder Fortluftleitungen von gewerblichen Küchen.
6.3.2 Zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen erforderliche Leistungen
Bei Verwendung von Bauprodukten mit Verwendbarkeitsnachweisen gemäß § 17 LBauO M-V oder bei Anwendung von Bauarten gemäß § 16a LBauO M-V sind die mindestens erforderlichen Klassen den Tabellen 1 bis 3 und 6 zu entnehmen.
Bei Verwendung von Bauprodukten für Lüftungsanlagen, für die harmonisierte technische Spezifikationen nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 vorliegen, sind Leistungen zu Wesentlichen Merkmalen mindestens gemäß Tabelle 4 i. V. m. Tabelle 5 sowie Tabelle 7 erforderlich.
Brandschutzklappen in Unterdecken (nicht im Anwendungsbereich von EN 15650:2010 51 | |||
Mindestens erforderlich | |||
Bauaufsichtliche Anforderung | Feuerwiderstandsklasse nach DIN 4102-6:1977-09 und zusätzliche Bezeichnung gemäß Verwendbarkeitsnachweis |
Baustoffklasse nach DIN 4102-1:1998-05 | |
Gehäuse, Absperrelement | Übrige Komponenten | ||
feuerhemmend | K 30 U | A2 | B2 |
hochfeuerhemmend | K 60 U | ||
feuerbeständig | K 90 U |
- Brandschutzklappen in Lüftungsanlagen in Ab- oder Fortluftleitungen gewerblicher Küchen, die nicht in den Anwendungsbereich von EN 15650:2010 52 fallen | |||
- Brandschutztellerventile, die nicht in den Anwendungsbereich von EN 15650:2010 53 fallen | |||
Mindestens erforderlich | |||
Bauaufsichtliche Anforderung | Feuerwiderstandsklasse nach DIN 4102-6:1977-09 |
Baustoffklasse nach DIN 4102-1:1998-05 | |
Gehäuse, Absperrelement | Übrige Komponenten | ||
feuerhemmend | K 30 | A2 | B2 |
hochfeuerhemmend | K 60 | ||
feuerbeständig | K 90 |
Absperrvorrichtungen in Lüftungsanlagen gemäß der in der VV TB M-V unter der lfd. Nr. A 2.2.1.11 genannten technischen Regel, Abschnitt 7.2 | |
Mindestens erforderlich | |
Bauaufsichtliche Anforderung |
Feuerwiderstandsklasse nach DIN 4102-6:1977-09 und zusätzliche Bezeichnung gemäß Verwendbarkeitsnachweis |
feuerhemmend | K30-18017 |
hochfeuerhemmend | K60-18017 |
feuerbeständig | K90-18017 |
Wesentliches Merkmal |
Brandschutzklappe nach EN 15650:2010 54 |
Nennbedingungen der Aktivierung/ Ansprechempfindlichkeit | X |
Ansprechverzögerung / Ansprechzeit | X |
Betriebssicherheit | L |
Feuerwiderstandsfähigkeit # | |
- Raumabschluss | K |
- Wärmedämmung | K |
- Rauchleckage | K |
- Mechanische Festigkeit (bzgl. E) | X |
- Beibehaltung des Querschnitts (bzgl. E) | X |
Dauerhaftigkeit | |
- der Ansprechverzögerung | X |
- der Betriebssicherheit | L |
X muss erfüllt werden
K Angabe der Klasse erforderlich L Leistungsangabe als Wert erforderlich # sh. Tabelle 5 |
Brandschutzklappen nach EN 15650:2010 55 | |||
Mindestens erforderliche Leistungen | |||
Bauaufsichtliche Anforderung | Feuerwiderstandsfähigkeit |
Brandverhalten | |
Gehäuse, Absperrelement | übrige Komponenten | ||
feuerhemmend | EI 30 (veho i < - > o)-S | A 2-s1,d0 | E-d2 |
hochfeuerhemmend | EI 60 (veho i < - > o)-S | ||
feuerbeständig | EI 90 (veho i < - > o)-S | ||
Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Minuten | EI 120 (veho i < - > o)-S |
Feuerwiderstandsfähige Lüftungsleitungen | ||
Mindestens erforderlich | ||
Bauaufsichtliche Anforderung | Feuerwiderstandsklasse nach DIN 4102-6:1977-09 und ggf. DIN V 4102-21:2002-08 | Baustoffklasse nach DIN 4102-1:1998-05 |
feuerhemmend | L 30 | A2 abweichend gemäß A 2.2.1.11, Abschnitt 3.2: B1 |
hochfeuerhemmend | L 60 | A2 |
feuerbeständig | L 90 | |
Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Minuten | L 120 | |
Für feuerwiderstandsfähige Lüftungsleitungen, die eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses bedürfen, siehe auch Abschnitte C 3.1 und C 4.4 der VV TB M-V. |
Bausätze für feuerwiderstandsfähige Lüftungsleitungen nach EAD 350142-00-1106 | ||
Mindestens erforderliche Leistungen | ||
Bauaufsichtliche Anforderung | Feuerwiderstandsfähigkeit | Brandverhalten1 |
feuerhemmend | EI 30 (veho i < - > o)S | A2 - s1,d0 abweichend gemäß A 2.2.1.11, Abschnitt 3.2 Cs3, d2, sonst |
hochfeuerhemmend | EI 60 (veho i < - > o)S | A2 - s1,d0 |
feuerbeständig | EI 90 (veho i < - > o)S | A2 - s1,d0 |
Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Minuten | EI 120 (veho i < - > o)S | A2 - s1,d0 |
1) innerhalb und außerhalb |
6.3.3 Besondere Bestimmungen für die Verwendung und Ausführung
Bausätze für feuerwiderstandsfähige Lüftungsleitungen nach: EAD 350142-00-1106
Für Bausätze zur Errichtung feuerwiderstandsfähiger Lüftungsleitungen nach ETA aufgrund des EAD 350142-00-1106, bestehend aus Brandschutzplatten, Dichtungsmitteln, Verbindungsmitteln und Befestigungsmitteln, hat der Hersteller gemäß Verordnung (EU) Nr. 305/2011 eine auf der Grundlage des Klassifizierungsdokumentes beruhende Einbauanleitung bereitzustellen. Diese muss mindestens folgende Angaben enthalten:
Die Verwendung ist nur zulässig, wenn die in der Einbauanleitung des Herstellers zu beschreibenden an das Bauprodukt angrenzenden Bauteile hinsichtlich der Feuerwiderstandsfähigkeit die Anforderungen an die bauliche Anlage einhalten.
Der Anwender hat entsprechend dieser Einbauanleitung die Lüftungsleitungsstücke in die Lüftungsanlage einzubauen, dem Bauherrn die Einbauanleitung zu übergeben und für den ordnungsgemäßen Einbau eine Einbaubestätigung zu fertigen, die ebenfalls zu übergeben ist.
Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 i. V. m. Satz 2 dieses Abschnittes nicht vor, gibt es für Bausätze zur Errichtung feuerwiderstandsfähiger Lüftungsleiten nach ETA aufgrund des EAD 350142-00-1106 keine allgemein anerkannte Regel der Technik 56.
7 Rauchabzugsanlagen und Rauchabzugsgeräte
7.1 Zweck der Rauchabzugsanlagen und Rauchabzugsgeräte
Rauchabzugsanlagen und Rauchabzugsgeräte dienen dazu, Rauch abzuleiten, um dadurch gleichzeitig wirksame Löscharbeiten der Feuerwehr zu unterstützen.
Rauchabzugsanlagen und Rauchabzugsgeräte sind nach Maßgabe von Sonderbauverordnungen und Sonderbaurichtlinien erforderlich. Rauchabzugsanlagen und Rauchabzugsgeräte sind auch erforderlich, wenn diese im bauaufsichtlichen Verfahren gefordert werden.
Müssen mehrere Geräte zur Rauchableitung zusammenwirken, um die bauordnungsrechtlichen Anforderungen zu erfüllen, bilden diese Einrichtungen eine Anlage.
Verschlüsse von Öffnungen zur Rauchableitung, z.B. im Treppenraum, sind keine Rauchabzugsanlagen im hier geforderten Sinne.
7.2 Planung, Bemessung und Ausführung
Rauchabzugsanlagen und Rauchabzugsgeräte sind so zu planen, zu bemessen und auszuführen, dass die bauaufsichtlichen Anforderungen aufgrund der Sonderbauverordnungen, Sonderbaurichtlinien und Brandschutznachweise erfüllt werden.
Rauchabzugsanlagen, die entsprechend der einschlägigen Regelungen der Normenreihe DIN 18232 sowie nach dieser technischen Regel errichtet werden, erfüllen auch die bauaufsichtlichen Anforderungen, soweit nicht abweichende Anforderungen im Einzelfall gestellt sind. Die Bemessung von Rauchabzugsanlagen und Rauchabzugsgeräten darf nach Ingenieurmethoden des Brandschutzes erfolgen. Die Eingabeparameter sind in den Bauvorlagen zu dokumentieren.
Bei Rauchabzugsanlagen und Rauchabzugsgeräten muss die für die Entrauchung notwendige Zuluft nachgeführt werden können. Bei maschinellen Rauchabzugsanlagen müssen mit ihrem Anlaufen selbsttätig die Zuluftanlagen in Betrieb gehen bzw. die erforderlichen Zuluftöffnungen öffnen. Soweit manuelle Zuluftöffnungen zulässig sind, müssen diese leicht zugänglich sein und leicht geöffnet werden können.
Zu keiner Zeit dürfen die Türöffnungskräfte bei Türen in Rettungswegen infolge des Betriebs der Rauchabzugsanlage größer 100 N sein.
Für die Verwendung von Rauchabzugsgeräten in der Bedachung von Dächern ist A 2.1.9 hinsichtlich der Lage und Anordnung als lichtdurchlässige Flächen einzuhalten, wenn die Leistung nach Abschnitt 7.5.2 von DIN EN 12101-2:2003-09 nicht mit mindestens A2 - s1,d0 erklärt ist; anderenfalls ist der Nachweis gemäß VV TB M-V, A 2.1.9 für eine gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähige Bedachung zu führen (s. Abschnitt 3, Tabelle 3.2) oder die bauliche Anlage hat die Abstände nach § 32 Abs. 2 LBauO M-V einzuhalten.
7.3 Auslösung ± manuell/selbsttätig
Für die selbsttätige Auslösung maschineller Rauchabzugsanlagen sind Brandmelder zu verwenden, die die zu erwartenden Brandkenngrößen detektieren. Rauchmelder nach der Normenreihe DIN EN 54 sind hierfür verwendbar.
Natürlich wirkende Rauchabzugsanlagen und Rauchabzugsgeräte müssen mindestens durch thermische Auslöseeinrichtungen und von Hand ausgelöst werden können.
Schalter oder manuelle Einrichtungen zur Auslösung von Rauchabzugsanlagen sind an einer jederzeit zugänglichen Stelle in einer Höhe zwischen 1,2 m und 1,6 m über dem Boden anzuordnen. Die Schalter oder manuellen Auslöseeinrichtungen sind mit einem gut lesbaren Schild "Rauchabzug" zu kennzeichnen. Die Beschilderung darf auf dem Schalter oder dem Gehäuse erfolgen oder muss in unmittelbarer Nähe dauerhaft befestigt erfolgen. Die Farbe der Schalter oder manuellen Auslöseeinrichtungen darf nicht rot sein.
7.4 Zuluftöffnungen
Öffnungen, die dem Nachströmen der für die Entrauchung notwendigen Zuluft dienen, sind mit einem gut lesbaren Schild "Zuluftöffnung für Rauchabzugsanlage" zu kennzeichnen.
7.5 Bauprodukte und Bauarten
7.5.1 Allgemeine Bestimmungen
Rauchabzugsanlagen bestehen mindestens aus den Bedien- und Auslöseeinrichtungen sowie den jeweiligen Rauchabzugsgeräten. Maschinelle Rauchabzugsanlagen können zusätzlich aus den Entrauchungsleitungen einschließlich notwendiger Entrauchungsklappen bestehen.
Bauprodukte für Rauchabzugsanlagen und Rauchabzugsgeräte sind entsprechend der Einbaulage, der erforderlichen Temperaturbeständigkeit, des erforderlichen Volumenstroms, der Druckdifferenz, der erforderlichen aerodynamisch wirksamen oder geometrischen Öffnungsfläche und des Standortes hinsichtlich des Funktionserhalts und der Einwirkungen u. a. von Wind, Schnee, den Umgebungstemperaturen auszuwählen und zu verwenden.
Die detaillierte Einbauanleitung und die Gebrauchsanleitung des Herstellers müssen von diesem für jeden Einbauort in deutscher Sprache schriftlich zur Verfügung gestellt werden. Der Hersteller hat in der Gebrauchsanleitung ausführlich die für die Inbetriebnahme, Inspektion, Wartung, Instandsetzung sowie Überprüfung der Funktion der Bauprodukte notwendigen Angaben darzustellen. Für Bauprodukte nach harmonisierten technischen Spezifikationen muss die Einbauanleitung den Angaben der Klassifizierungsberichte entsprechen.
Die Einbau- und Gebrauchsanleitungen des Herstellers für die zu verwendenden Bauprodukte sind zu beachten und dem Bauherrn zu übergeben.
In maschinellen Rauchabzugsanlagen sind maschinelle Rauchabzugsgeräte nach EN 12101-3:2015 58 zu verwenden. Für die Verwendung der maschinellen Rauchabzugsgeräte gibt es keine allgemein anerkannte Regel der Technik 59.
Für das Nachströmen der Zuluft dürfen Bauprodukte wie Fenster und Türen verwendet werden, wenn sichergestellt ist, dass während des gesamten Funktionszeitraumes von Rauchabzugsanlagen und Rauchabzugsgeräten der erforderliche freie Querschnitt erhalten bleibt.
Sofern in maschinellen Rauchabzugsanlagen Entrauchungsklappen auch von Hand gesteuert werden sollen, müssen diese für die manuelle Auslösung geeignet sein. Entrauchungsklappen mit mechanischem Absperrelement dürfen in maschinellen Rauchabzugsanlagen nur mit der Achslage des mechanischen Absperrelementes verwendet werden, die mit der Feuerwiderstandprüfung gemäß DIN EN 1366-10:2011-07 nachgewiesen wurde.
Entrauchungsleitungen dürfen nicht selbst zur Ausbreitung von Feuer und Rauch in der baulichen Anlage beitragen. Sie müssen nichtbrennbar, temperaturbeständig und dicht sein. Ihre Formbeständigkeit (Querschnittserhalt) und die mechanische Festigkeit müssen gewährleisten, dass die vorgesehene Rauchmenge abgeführt werden kann. Entrauchungsleitungen müssen so angeordnet und beschaffen sein, dass sie nicht durch Temperaturerhöhungen auf der Außenseite der Leitungen einen Beitrag zur Brandausbreitung leisten.
7.5.2 Zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen erforderliche Leistungen
Bei Verwendung von Bauprodukten mit Verwendbarkeitsnachweisen gemäß § 17 LBauO M-V oder Anwendung von Bauarten gemäß § 16a LBauO M-V sind die mindestens erforderlichen Klassen der Tabelle 1 zu entnehmen.
Entrauchungsleitungen nach DIN V 18232-6:1997-10 i. V. m. DIN 4102-6:1977-09 | ||
Mindestens erforderlich | ||
Bauaufsichtliche Anforderung | Feuerwiderstandsklasse, Kategorie und Druckstufe | Brandverhalten Baustoffklasse nach DIN 4102-1:1998-05 |
feuerhemmend | L 30, Kategorie 3 und Druckstufe 1/2/3* | A2 |
hochfeuerhemmend | L 60, Kategorie 3 und Druckstufe 1/2/3* | |
feuerbeständig | L 90, Kategorie 3 und Druckstufe 1/2/3* | |
* je nach vorgesehener Verwendung, mindestens jedoch Druckstufe 1 |
Bei Verwendung von Bauprodukten für maschinelle Rauchabzugsanlagen, für die harmonisierte technische Spezifikationen nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 vorliegen, sind Leistungen zu Wesentlichen Merkmalen mindestens gemäß Tabelle 2 i. V. m. Tabellen 3 und 4 erforderlich.
Erläuterung zu Tabelle 2
Nr. Spalte | Produkt nach harmonisierter Norm |
2 | EN 12101-2:2003 Rauch- und Wärmefreihaltung Teil 2: Festlegungen für natürliche Rauch- und Wärmeabzugsgeräte 62 |
3 | EN 12101-3: 2015 Rauch- und Wärmefreihaltung Teil 3: Bestimmungen für maschinelle Rauch- und Wärmeabzugsgeräte 63 |
4 | EN 12101-7:2011 Rauch- und Wärmefreihaltung Teil 7: Entrauchungskanalstücke 64 |
5 | EN 12101-8:2011 Rauch- und Wärmefreihaltung Teil 8: Entrauchungsklappen 65 |
6 | EN 12101-10:2005/AC:2007 Rauch- und Wärmefreihaltung Teil 10: Energieversorgung 66 |
Wesentliches Merkmal | Produkt nach harmonisierter Norm | ||||||||||||||||||||||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | ||||||||||||||||||||
Nominale Auslösungsbedingungen/Empfindlichkeit | X | ||||||||||||||||||||||||
Funktionssicherheit | |||||||||||||||||||||||||
Zyklen | K | ||||||||||||||||||||||||
Windlast | K | ||||||||||||||||||||||||
Aerodynamisch wirksame Öffnungsfläche# | L | ||||||||||||||||||||||||
Leistung unter Brandbedingungen | K | ||||||||||||||||||||||||
Brandverhalten von Baustoffen | K | ||||||||||||||||||||||||
Betriebszuverlässigkeit | |||||||||||||||||||||||||
Anwendungskategorien | K* | ||||||||||||||||||||||||
Motorleistung | K | ||||||||||||||||||||||||
Wirksamkeit der Abführung von Rauch/heißem Gas: (ähnlich Wirksamkeit Rauch- und Wärmeableitung) | X | ||||||||||||||||||||||||
Aufrechterhaltung des Gasvolumens und des Drucks während der Prüfung der Ableitung von Rauch und heißem Gas | L | ||||||||||||||||||||||||
Feuerbeständigkeit | K | ||||||||||||||||||||||||
Fähigkeit zum Öffnen unter Umgebungsbedingungen | |||||||||||||||||||||||||
Öffnen unter Windlast innerhalb einer vorgegebenen Zeit | K** | ||||||||||||||||||||||||
Öffnen unter Schneelast innerhalb einer vorgegebenen Zeit | K | K** | |||||||||||||||||||||||
Öffnen bei niedriger Umgebungstemperatur innerhalb einer vorgegebenen Zeit | K | ||||||||||||||||||||||||
Nennbedingungen der Aktivierung/Ansprechempfindlichkeit | X | ||||||||||||||||||||||||
Betriebssicherheit | K | X | |||||||||||||||||||||||
Feuerwiderstandsfähigkeit #, ## | |||||||||||||||||||||||||
Raumabschluss | K | K | |||||||||||||||||||||||
Wärmedämmung | K*** | K*** | |||||||||||||||||||||||
Rauchdichtheit | K | K | |||||||||||||||||||||||
Mechanische Formstabilität (unter E) | X | X | |||||||||||||||||||||||
Aufrechterhaltung des Querschnitts (unter E) | X | X | |||||||||||||||||||||||
Ansprechverzögerung/Ansprechzeit | X | X* | X, K | X | |||||||||||||||||||||
Leistungs-Parameter unter Brandbedingungen | X | ||||||||||||||||||||||||
Beständigkeit der Betriebszuverlässigkeit | K | ||||||||||||||||||||||||
Dauerhaftigkeit | |||||||||||||||||||||||||
der Ansprechverzögerung | X | ||||||||||||||||||||||||
der Betriebssicherheit | X | ||||||||||||||||||||||||
|
- Feuerwiderstandsfähige Entrauchungsleitungen nach EN 12101-7:2011 67 | ||
- Feuerwiderstandsfähige Entrauchungsleitungen nach EAD 350142-00-1106 | ||
Mindestens erforderliche Leistungen | ||
Bauaufsichtliche Anforderung | Feuerwiderstandsfähigkeit | Brandverhalten |
feuerhemmend | EI 30 (ve - ho) S xx1 multi | A 2-s1, d0 |
hochfeuerhemmend | EI 60 (ve - ho) S xx1 multi | |
feuerbeständig | EI 90 (ve - ho) S xx1 multi | |
Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Minuten | EI 120 (ve - ho) S xx1 multi | |
1 je nach vorgesehener Verwendung, mindestens jedoch 500 Pa |
Feuerwiderstandsfähige Entrauchungsklappen nach EN 12101-8:2011 68 | |||
Mindestens erforderliche Leistungen | |||
Bauaufsichtliche Anforderung | Feuerwiderstandsfähigkeit |
Brandverhalten | |
Klappenblatt, Gehäuse | übrige Komponenten | ||
feuerhemmend | EI 30 (ve1 - ho2 - i < - > o) S xx3 Cxx4 MA/AA5 multi | A 2-s1, d0, | E-d2 |
hochfeuerhemmend | EI 60 (ve1 - ho2 - i < - > o) S xx3 Cxx4 MA/AA5 multi | ||
feuerbeständig | EI 90 (ve1 - ho2 - i < - > o) S xx3 Cxx4 MA/AA5 multi | ||
Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Minuten | EI 120 (ve1 - ho2 - i < - > o) S xx3 Cxx4 MA/AA5 multi | ||
1 je nach vorgesehener Verwendung: vew, vedw, ved
2 je nach vorgesehener Verwendung: how, hodw, hod 3 je nach vorgesehener Verwendung, mindestens jedoch 500 Pa 4 je nach vorgesehener Verwendung: C300 oder C10000 5 je nach Verwendung (sh. Abschnitt 7.5.1 und/oder Abschnitt 8.2) |
Wenn Bauprodukte gemäß Tabelle 2, Spalte 2 in baulichen Anlagen nach den in der VV TB M-V unter den lfd. Nrn. A 2.2.2.3, A 2.2.2.4 und A 2.2.1.15 genannten technischen Regeln verwendet werden sollen, sind zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen mindestens Leistungen zu Wesentlichen Merkmalen gemäß Tabelle 5 erforderlich.
Mindestens erforderliche Leistungen für Rauchabzugsgeräte | ||
EN 12101-2:2003 69 | Verwendung in | |
notwendigen Treppenräumen von Verkaufs- und Versammlungsstätten | Rauchabzugsanlagen | |
mindestens erforderliche Leistungen | ||
4.1 - Nominale Auslösebedingungen/Empfindlichkeit | Thermoelement nach 4.1.1 a) und Handauslösung nach 4.1.1 d) | Thermoelement nach 4.1.1 a) und Auslöseeinrichtung nach 4.1.1 b) oder c) oder d) |
6 - Aerodynamisch wirksame Öffnungsfläche | Angabe (m2) | Angabe (m2) |
7.1.1 - Klassifizierung der Funktionssicherheit | Re 50 | Re 50 |
7.1.3 - Klassifizierung der Funktionssicherheit | ja, wenn zusätzlich Lüftungsfunktion | ja, wenn zusätzlich Lüftungsfunktion |
7.2.1.1 - Schneelastklassifizierung, ausgenommen lotrechter Einbau | SL 500 | SL 500 |
7.3.1 - Klassifizierung niedrige Umgebungstemperatur | T (-05) | T (-05) |
7.4.1 - Windlastklassifizierung | WL 1500 | WL 1500 |
7.5.1 - Klassifizierung Wärmebeständigkeit | B 300 | B 300 |
7.5.2 - Leistungsverhalten Wärmebeständigkeit | E - d2 | E - d2 |
7.5.3 Besondere Bestimmungen für die Verwendung und Ausführung
Bausätze für feuerwiderstandsfähige Entrauchungsleitungen nach EAD 350142-00-1106
Für Bausätze zur Errichtung feuerwiderstandsfähiger Entrauchungsleitungen nach ETA aufgrund des EAD 350142-00-1106, bestehend aus Brandschutzplatten, Dichtungsmitteln, Verbindungsmitteln und Befestigungsmitteln hat der Hersteller gemäß Verordnung (EU) Nr. 305/2011 eine auf der Grundlage des
Klassifizierungsdokumentes beruhende Einbauanleitung bereitzustellen. Diese muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 i. V. m. Satz 2 dieses Abschnittes nicht vor, gibt es für Bausätze zur Errichtung feuerwiderstandsfähiger Entrauchungsleitungen nach EAD 350142-00-1106 keine allgemein anerkannte Regel der Technik 70.
8 Druckbelüftungsanlagen
8.1 Zweck der Anlagen
Druckbelüftungsanlagen dienen dazu, bauaufsichtlich besonders zu schützende Rettungswege sowie Aufzugsschächte von Feuerwehraufzügen von Rauch frei zu halten, damit Personen sich retten können und wirksame Löscharbeiten unterstützt werden.
Der Eintritt von Rauch in innenliegende Sicherheitstreppenräume in Feuerwehraufzugsschächte und Vorräume ist durch Druckbelüftungsanlagen zu verhindern. Darüber hinaus können Druckbelüftungsanlagen nach Maßgabe eines Brandschutznachweises oder Brandschutzkonzeptes in bestimmten einzelnen Rettungswegen erforderlich sein.
8.2 Planung, Bemessung und Ausführung
Druckbelüftungsanlagen müssen einen kontinuierlichen Luftstrom über den Luftweg Außenluftansaugung, ggf. Überströmöffnungen, sowie Abströmöffnungen gewährleisten.
Druckbelüftungsanlagen für Sicherheitstreppenräume müssen so bemessen und beschaffen sein, dass die Luft
Dies gilt auch für vorhersehbare ungünstige Wetterbedingungen.
Die Strömungsgeschwindigkeit der Luft durch die geöffnete Tür des Vorraumes eines Feuerwehraufzugs muss mindestens 0,75 m/s betragen.
Der Betrieb der Druckbelüftungsanlage darf nicht dazu führen, dass sich Türen in Rettungswegen wegen zu hoher Druckdifferenzen nicht mehr öffnen lassen. Die maximale Türöffnungskraft darf 100 N betragen. Sie darf bei Türen von Vorräumen auch dann nicht überschritten werden, wenn eine der beiden Türen geöffnet ist. Nach Öffnen und Schließen von Türen zum Sicherheitstreppenraum oder Vorraum muss sich innerhalb von 3 Sekunden der Sollzustand wieder eingestellt haben.
Die Abschaltung der Druckbelüftungsanlagen durch Rauchauslöseeinrichtungen ist nicht zulässig.
Ist nur ein innenliegender Sicherheitstreppenraum vorhanden, müssen bei Ausfall der für die Aufrechterhaltung des Überdrucks erforderlichen Geräte betriebsbereite Ersatzgeräte deren Funktion übernehmen.
Schaltgerätekombinationen, Steuereinheiten, Regeleinheiten und Ventilatoren der Druckbelüftungsanlage müssen so aufgestellt werden, dass die Druckbelüftungsanlage ausreichend lang wirksam ist.
Außenluftansaugung
Die für eine Druckbelüftungsanlage erforderliche Außenluftansaugung muss so angeordnet sein, dass kein Rauch angesaugt werden kann und sie von Fenstern, anderen Außenwandöffnungen und von Außenwänden mit brennbaren Baustoffen sowie Außenwandbekleidungen mindestens 2,5 m entfernt ist.
Außen- und Zuluftleitungen, Abluft- und Entrauchungsleitungen
Diese Leitungen sind hinsichtlich der Feuerwiderstandsfähigkeit und Brandverhalten entsprechend den brandschutztechnischen Anforderungen an Lüftungsanlagen auszubilden. Brandschutzklappen und Rauchschutzklappen dürfen in diesen Leitungen nicht verwendet werden.
Bei Verwendung von Klappen in der Außenluft- oder Zuluftleitung müssen die Antriebe über eine sichere Energieversorgung verfügen.
Überströmöffnungen
Vorräume von Sicherheitstreppenräumen müssen auch bei geschlossenen Türen mit Luft durchspült werden können. Dies kann durch Überströmöffnungen realisiert werden.
An den Verschluss der Überströmöffnung zwischen Vorraum und Treppenraum werden keine Anforderungen hinsichtlich des Feuerwiderstands gestellt, es reicht eine Klappe aus, die bei Luftströmung in Richtung Treppenraum schließt.
An den Verschluss der Überströmöffnung zwischen Vorraum und Feuerwehraufzugsschacht werden keine Anforderungen hinsichtlich des Feuerwiderstands gestellt, es reicht eine motorisch oder über andere Einrichtungen angetriebene Klappe aus.
In der Wand zwischen Vorraum und notwendigem Flur oder Nutzungseinheit muss der Verschluss der Überströmöffnung die gleiche Feuerwiderstandsdauer wie die Wand aufweisen.
Die Ansteuerung der Verschlüsse darf nicht über eine Rauchauslöseeinrichtung erfolgen. Klappen, die motorisch oder über anderen Einrichtungen offengehalten oder angetrieben werden, müssen über eine sichere Energieversorgung verfügen.
Abströmöffnungen
Mündungen und Abströmöffnungen sind so anzuordnen, dass die Wirksamkeit der Druckbelüftungsanlage auch bei ungünstigen Wetterbedingungen gewährleistet ist.
Als Abströmöffnungen können im vom Brand betroffenen Geschoss Fenster in der Fassade verwendet werden. Diese sind je Abströmbereich an gegenüberliegenden Fassaden anzuordnen.
Wenn die Abströmung über einen Schacht erfolgt, sind in die Schachtwandung Entrauchungsklappen zu integrieren.
Fortluftöffnungen (Mündungen) von Leitungen, aus denen Brandgase ins Freie gelangen können, müssen entsprechend den brandschutztechnischen Anforderungen an Lüftungsanlagen angeordnet oder ausgebildet sein. Brandschutzklappen dürfen nicht verwendet werden.
8.3 Auslösung
Die Druckbelüftungsanlagen müssen im Brandfall selbsttätig ausgelöst werden.
Soweit selbsttätige Brandmeldeanlagen erforderlich oder vorhanden sind, müssen diese die Druckbelüftungsanlagen auslösen.
Wenn keine Brandmeldeanlage vorhanden ist, muss die Auslösung mindestens durch geeignete Auslöseeinrichtungen, die über im Bereich des Zugangs zum Treppenraum (ausgenommen Vorräume) und im Bereich der notwendigen Abströmöffnungen positionierte Rauchmelder angesteuert werden, erfolgen. Rauchmelder nach der Normenreihe DIN EN 54 sind für die Detektion geeignet.
Sollen Druckbelüftungsanlagen auch von Hand ausgelöst werden, sind dafür Schalter zu verwenden, die zwischen 1,2 m und 1,6 m über dem Boden anzuordnen sind. Die Schalter sind mit einem gut lesbaren Schild "Druckbelüftungsanlage" zu kennzeichnen. Die Beschilderung darf auf dem Schalter oder dem Gehäuse erfolgen oder muss in unmittelbarer Nähe dauerhaft befestigt erfolgen. Die Farbe der Schalter darf nicht rot sein.
Notwendige Abströmöffnungen dürfen nur selbsttätig angesteuert werden.
Die Funktionsfähigkeit und Wirksamkeit der Druckbelüftungsanlage muss sich innerhalb 120 Sekunden nach dem Auslösen eingestellt haben.
Bei einer Auslösung über ein programmierbares System ist der Programmierstand zu dokumentieren. Bei der Änderung des Programmierstandes bzw. bei Änderung der Betriebs- und Systemsoftware handelt es sich um eine wesentliche Änderung. Soll die Auslösung über ein programmierbares System erfolgen, so ist eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen.
Energieversorgung
Bauaufsichtlich geforderte Druckbelüftungsanlagen müssen auch bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung ausreichend lang mit Strom versorgt werden und funktionsfähig bleiben; dies gilt als erfüllt bei Anschluss an eine Sicherheitsstromversorgungsanlage.
8.4 Bauprodukte und Bauarten von Druckbelüftungsanlagen
Druckbelüftungsanlagen bestehen aus Bauprodukten und Bauteilen (z.B. Ventilator, Abströmelemente), die für die Funktion der Druckbelüftungsanlage erforderlich sind. Türen und Fenster können für die Abströmung genutzt werden.
Bauprodukte für Druckbelüftungsanlagen sind entsprechend der Einbaulage, der erforderlichen Temperaturbeständigkeit, des erforderlichen Volumenstroms, der Druckdifferenz und des Standortes hinsichtlich des Funktionserhalts und der Einwirkungen u. a. von Wind, Schnee, den Umgebungstemperaturen auszuwählen und zu verwenden.
Zur Erfüllung der bauaufsichtlichen Anforderungen sind für die zu verwendenden Bauprodukte nach harmonisierten technischen Spezifikationen Leistungen zu Wesentlichen Merkmalen mindestens gemäß Abschnitt 6, Tabellen 4, 5 und 7 sowie Abschnitt 7, Tabellen 2 bis 5 erforderlich. Im Übrigen gilt Abschnitt 6, Tabelle 6.
Zuluftventilatoren dürfen mit Frequenzumrichtern betrieben werden. Reparaturschalter an Zuluftventilatoren müssen überwacht oder gegen unbefugtes Betätigen gesichert sein. Der durch die Druckbelüftungsanlage im Treppenraum erzeugte Schalldruckpegel soll ab einem Abstand zum Luftaustritt von 5 m nicht mehr als 85 dB(A) betragen. Für Feuerwehraufzüge gelten die Anforderungen nach DIN EN 81-72:2003-11.
Als Verschluss der Überströmöffnung zwischen Vorraum und notwendigem Flur oder Nutzungseinheit darf eine Brandschutzklappe ohne Leitungsanschluss nach EN 15650 71 verwendet werden, die Klassifizierung EI 90 (ve i < - > o)-S nach DIN EN 13501-3:2010-02 ist ausreichend. Brandschutzklappen mit mechanischem Absperrelement dürfen in Druckbelüftungsanlagen nur mit der Achslage des mechanischen Absperrelementes verwendet werden, die mit der Feuerwiderstandprüfung gemäß DIN EN 1366-2:1999-10 nachgewiesen wurde. Die Nennauslösetemperatur der thermischen Auslöseeinrichtung der Brandschutzklappen darf maximal 72 °C betragen.
9 CO-Warnanlagen
9.1 Zweck der Anlage
CO-Warnanlagen sind Gefahrenmeldeanlagen. Sie dienen der Warnung von Personen, sobald gefahrdrohende Mengen von Kohlenmonoxid (CO) in Garagen erreicht sind.
9.2 Bauprodukte von CO-Warnanlagen
Die zum Einsatz kommenden Bauprodukte müssen für die Messung, Auswertung und Warnung geeignet sein.
Zur CO-Warnanlage gehören alle Bauprodukte (wie Ansaugstellen, Messstellen, Leitungen, Übertragungseinrichtungen, Ersatzstromversorgung, Steuereinheit, optische und akustische Signalgeber etc.), die zur Aufrechterhaltung der Funktion der CO-Warnanlage erforderlich sind.
9.3 Planung, Bemessung und Ausführung von CO-Warnanlagen
CO-Warnanlagen müssen so geplant, bemessen und ausgeführt sein, dass der CO-Gehalt in allen Garagenbereichen zuverlässig erfasst wird und eine Alarmierung bei Überschreitung des CO-Gehalts in der Luft von 250 ppm erfolgt. Dabei sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Bei Anlagen, die weitere Funktionen übernehmen, muss der Anlagenteil für die CO-Warnung autark betrieben und geprüft werden können.
Die CO-Messstellen sind auf einer Höhe von etwa 1,50 m über dem Fußboden zu positionieren und so anzuordnen, dass auch Bereiche zuverlässig erfasst werden, für die erhöhte CO-Konzentrationen zu erwarten sind.
CO-Warnanlagen müssen auch bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung ausreichend lang mit Strom versorgt werden und funktionsfähig bleiben (über eine Batterie als Ersatzstromquelle oder den Anschluss an eine Sicherheitsstromversorgungsanlage). Die Signalisierung muss solange aktiviert sein, wie die CO-Konzentration den zulässigen Grenzwert übersteigt.
10 Feuerlöschanlagen
10.1 Zweck der Anlage
Selbsttätige Feuerlöschanlagen erkennen frühzeitig ein Brandereignis und dienen i.d.R. dem Eindämmen/Begrenzen des Brandherdes oder der direkten Löschung des Brandereignisses. Manuelle, nichtselbsttätige Anlagen wie Hydrantenanlagen mit nassen oder trockenen Steigleitungen unterstützen wirksame Löscharbeiten der Feuerwehr. Beide Anlagenarten dienen vorrangig der Rettung von Mensch und Tier, können aber auch bei der Minderung von Brand-, Sach- und Umweltschäden effizient sein.
Zu den Feuerlöschanlagen gehören alle Arten von ortsfesten, nichtselbsttätigen Feuerlöschanlagen (ns-FLA) sowie die ortsfesten, selbsttätigen Feuerlöschanlagen (s-FLA). Als Löschmittel kann Wasser oder auch jedes andere Löschmittel verwendet werden, soweit mit diesen Löschmitteln die Brandausbreitung kontrolliert oder der Brand gelöscht werden kann.
Die nichtselbsttätigen Feuerlöschanlagen bestehen aus einem Leitungsnetz (dazu gehören trockene und nasse Steigleitungen) und haben Entnahmestellen, Wandhydranten für die Feuerwehr (Typ F) oder Außenhydranten. Die selbsttätigen Feuerlöschanlagen sind ortsfeste Löschanlagen. Als Löschmittel wird Wasser, z.B. in Sprinkler-, Sprühwasser- und Wassernebellöschanlagen, verwendet. Es dürfen auch Anlagen für andere Löschmittel errichtet werden. Dies können z.B. Anlagen mit Schaum, CO2, Stickstoff, Inertgasen, halogenierten Kohlenwasserstoffen oder Pulverlöschmitteln sein sowie Wasserlöschanlagen mit Zumischung schaumbildender Mittel.
10.2 Bauprodukte von Feuerlöschanlagen
In Feuerlöschanlagen dürfen nur Bauprodukte (Produkte, Baustoffe, Bauteile und Anlagen sowie Bausätze gemäß Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011) vorgesehen und betrieben werden, die für den Betrieb der Anlagen erforderlich und geeignet sind. Andere Bauprodukte, z.B. Sicherungseinrichtungen für Trinkwasser, dürfen die Wirksamkeit der Feuerlöschanlage nicht beeinträchtigen. Ebenso dürfen durch sie die Feuerlöschanlagen in ihrer Funktion nicht beeinträchtigt werden.
Bauprodukte, die mit Trinkwasser in Kontakt kommen können oder mit dem Trinkwassernetz verbunden sind, müssen für diese Verwendung geeignet sein.
Als Bauprodukte für Sprinkler- und Sprühwasserlöschanlagen dürfen die Bauprodukte der Normenreihe DIN EN 12259, für Löschanlagen mit gasförmigen Löschmitteln die Bauprodukte der Normenreihe DIN EN 12094 verwendet werden.
Für andere Löschanlagen, auch mit anderen Löschmitteln, z.B. Schaumlöschmitteln, sind die in den Planungs- und Bemessungsnormen für diese Anlagen genannten Bauprodukte zu verwenden.
Wandhydranten gemäß EN 671-1 72 und EN 671-2 73, Überflurhydranten gemäß EN 14384 74 und Unterflurhydranten gemäß EN 14339 75 dürfen für nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen verwendet werden.
10.3 Erforderliche Leistungen von Bauprodukten für Feuerlöschanlagen
Bauprodukte müssen ausreichend leistungsfähig und dauerhaft betriebszuverlässig sein sowie eine ausreichende Ansprechverzögerung, Feuchte-, Korrosions-, Temperaturbeständigkeit sowie Schock- und Schwingungsfestigkeit aufweisen. Die Bauprodukte müssen für die Anwendung hydraulisch geeignet und ausreichend druckfest sowie für den Betrieb dauerhaft leichtgängig zu bedienen und zu betreiben sein.
Die Auswahl der Produkte unter Berücksichtigung der vorgesehenen Verwendung muss auf Grundlage der Informationen zu den Wesentlichen Merkmalen und Eigenschaften erfolgen.
Zur Erfüllung der bauaufsichtlichen Anforderungen sind für die zu verwendenden Bauprodukte Leistungen zu Wesentlichen Merkmalen mindestens gemäß nachstehenden Tabellen 1 bis 3 erforderlich.
Erläuterung zu Tabelle 1
Nr. Spalte |
Produkt nach harmonisierter Norm |
2 | EN 12259-1:1999 + A1:2001 + A2:2004 + A3:2006 Teil 1: Sprinkler 76 |
3 | EN 12259-2:1999 + A1:2001 + AC:2002 + A2:2005 Teil 2: Nassalarmventile mit Zubehör 77 |
4 | EN 12259-3:2000 + A1:2001 + A2:2005: Trockenalarmventile mit Zubehör 78 |
5 | EN 12259-4: 2000 + A1:2001 Teil 4: Wassergetriebene Alarmglocken 79 |
6 | EN 12259-5:2002 Teil 5: Strömungsmelder 80 |
Merkmal | Bauprodukte für Ortsfeste Löschanlagen - Bauteile für Sprinkler- und Sprühwasseranlagen nach harmonisierter Norm | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
Nenn-Auslösebedingungen | X | ||||
Löschmittelverteilung | X | ||||
Ansprechverzögerung (Ansprechzeit) | X | X | X | X | X |
Zuverlässigkeit | X | ||||
Dauerhaftigkeit - Wärmebeständigkeit, - Temperaturschockbeständigkeit | X | ||||
Korrosionsbeständigkeit | X | ||||
Betriebszuverlässigkeit | X | X | X | X | |
Leistungsfähigkeit im Brandfall | X | X | X | ||
Ansprechverzögerung - Dauerhaftigkeit | X | X | X | ||
Betriebszuverlässigkeit - Dauerhaftigkeit - Alterung nichtmetallischer Bauteile und - Brandbeanspruchung | X | X | X | ||
Nennansprechbedingungen | X | ||||
Stabilität der Betriebszuverlässigkeit - Korrosionsbeständigkeit - Festigkeit nichtmetallischer Bauteile | X | ||||
X muss erfüllt werden |
Erläuterung zu Tabelle 2
Nr. Spalte | Produkt nach harmonisierter Norm |
2 | EN 671-1:2012 Ortsfeste Löschanlagen - Wandhydranten - Teil 1: Schlauchhaspeln mit formstabilem Schlauch 81 |
3 | EN 671-2:2012 Ortsfeste Löschanlagen - Wandhydranten - Teil 2: Wandhydranten mit Flachschlauch 82 |
Wesentliches Merkmal | Bauprodukte für Ortsfeste Löschanlagen Wandhydranten - nach harmonisierter Norm | |
1 | 2 | 3 |
Verteilung des Löschmittels mit: | ||
Schlauchinnendurchmesser | X | X |
Mindestdurchflussmenge | X | X |
Wirksame Wurfweite | X | X |
Sprühstrahlbetrieb | X | X |
Funktionssicherheit/Betriebszuverlässigkeit | ||
Haspel - Konstruktion | X | |
Haspel - Drehen | X | |
Haspel - Ausschwenken | X | |
Haspel - Beständigkeit gegen Stoß | X | |
Haspel - Beständigkeit gegen Belastung | X | |
Schlauch - Allgemeines | X | X |
Absperrbares Strahlrohr - Allgemeines | X | X |
Absperrbares Strahlrohr - Beständigkeit gegen Stoß | X | X |
Absperrbares Strahlrohr - Drehmoment für die Bedienung | X | X |
Absperrventil am Wasseranschluss | X | |
Absperrventil am Wasseranschluss - Allgemeines | X | |
Absperrventil am Wasseranschluss - Handbetätigtes Absperrventil | X | |
Absperrventil am Wasseranschluss - Automatisches Absperrventil | X | |
Hydraulische Eigenschaften - Festigkeit bei innerer Druckbeanspruchung | X | |
Hydraulische Eigenschaften - Druckfestigkeit | X | |
Hydraulische Eigenschaften - Beständigkeit gegen Innendruck | X | |
Hydraulische Eigenschaften, Sicherheit der Kupplungen | X | |
Abrollbarkeit des Schlauches | ||
Haspel - Abrollkraft | X | |
Haspel - dynamisches Abbremsen | X | |
Schlauch - maximale Länge | X | |
Schlauchhaltevorrichtung, Typ 1 | X | |
Schlauchhaltevorrichtung, Typ 1 und Typ 3 | X | |
Dauerhaftigkeit der Funktionssicherheit / Betriebszuverlässigkeit | ||
Beständigkeit gegen Korrosion beschichteter Teile | X | X |
Korrosionsbeständigkeit von wasserbeaufschlagten Teilen | X | X |
Alterungsprüfung für Kunststoffteile | X | X |
X muss erfüllt werden |
Erläuterung zu Tabelle 3
Nr. Spalte | Produkt nach harmonisierter Norm |
2 | EN 12094-1:2003 Teil 1: Anforderungen und Prüfverfahren für automatische elektrische Steuer- und Verzögerungseinrichtungen 83 |
3 | EN 12094-2:2003 Teil 2: Anforderungen und Prüfverfahren für nichtelektrische automatische Steuer- und Verzögerungseinrichtungen 84 |
4 | EN 12094-3:2003 Teil 3: Anforderungen und Prüfverfahren für Handauslöseeinrichtungen und Stopptaster 85 |
5 | EN 12094-4:2004 Teil 4: Anforderungen und Prüfverfahren für Behälterventilbaugruppen und zugehörige Auslöseeinrichtungen 86 |
6 | EN 12094-5:2006 Teil 5: Anforderungen und Prüfverfahren für Hoch- und Niederdruck Bereichsventile und zugehörige Auslöseeinrichtungen 87 |
7 | EN 12094-6:2006 Teil 6: Anforderungen und Prüfverfahren für nichtelektrische Blockiereinrichtungen 88 |
8 | EN 12094-7:2000 + A1:2005 Teil 7: Anforderungen und Prüfverfahren für Düsen für CO2-Anlagen 89 |
9 | EN 12094-8:2006 Teil 8: Anforderungen und Prüfverfahren für Verbindungen 90 |
11 | EN 12094-9:2003 Teil 9: Anforderungen und Prüfverfahren für spezielle Branderkennungselemente 91 |
12 | EN 12094-10:2003 Teil 10: Anforderungen und Prüfverfahren für Druckmessgeräte und Druckschalter 92 |
13 | EN 12094-11:2003 Teil 11: Anforderungen und Prüfverfahren für mechanische Wägeeinrichtungen 93 |
14 | EN 12094-12:2003 Teil 12: Anforderungen und Prüfverfahren für pneumatische Alarmgeräte 94 |
15 | EN 12094-13:2001/AC:2002 Teil 13: Anforderungen und Prüfverfahren für Rückflussverhinderer und Rückschlagventile 95 |
Wesentliches Merkmal | Bauprodukt für Gaslöschanlagen nach harmonisierter Norm | ||||||||||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 |
Ansprechverzögerung (Ansprechzeit) | X | X | X | X | X | ||||||||
Betriebssicherheit | X | ||||||||||||
Betriebszuverlässigkeit | X | X | X | X | X | X | X | X | X | ||||
Stabilität der Betriebszuverlässigkeit gegenüber Korrosion | X | X | X | ||||||||||
Stabilität der Betriebszuverlässigkeit; Schwingen | X | X | |||||||||||
Dauerhaftigkeit der Betriebszuverlässigkeit gegen Korrosion | X | X | |||||||||||
Dauerhaftigkeit der Betriebszuverlässigkeit | X | X | X | X | |||||||||
Leistungsfähigkeit im Brandfall | X | X | X | X | X | ||||||||
Dauerhaftigkeit | X | X | |||||||||||
Löschmittelverteilung | X | X | X | ||||||||||
Nenn-Auslösebedingungen /- empfindlichkeit | X | ||||||||||||
Nennansprechbedingungen Ansprechempfindlichkeit - Druckschalter | X | ||||||||||||
Nennansprechbedingungen Ansprechempfindlichkeit - Druckmessgeräte | X | ||||||||||||
Betriebszuverlässigkeit -Druckschalter | X | ||||||||||||
Betriebszuverlässigkeit - Druckmessgeräte | X | ||||||||||||
Stabilität der Betriebszuverlässigkeit von Druckmessgeräten gegen Korrosion | X | ||||||||||||
Stabilität der Betriebszuverlässigkeit von Druckschaltern gegen Korrosion | X | ||||||||||||
X muss erfüllt werden |
10.4 Planung und Bemessung selbsttätiger und nicht selbsttätiger Feuerlöschanlagen
10.4.1 Allgemeine Anforderungen
Feuerlöschanlagen sind in Abhängigkeit von der raumbildenden Struktur der baulichen Anlage sowie vorhandener Baustoffe und Brandgüter, deren Verteilung und Anordnung im Raum, deren Abbrandverhalten und hinsichtlich der Branderkennungs- und Auslöseeinrichtungen, der geeigneten Löschmittel, Löschmittelmengen und notwendiger Wirkbereiche für die Löschmittel entsprechend dem für den Einzelfall festgelegten Regelwerk zu planen und zu errichten. Soweit erforderlich, sind Pumpenanlagen zur Druckerhöhung zu errichten.
Die Einhaltung von Anforderungen an die Qualifikation (Kompetenz, Ausbildung und Zertifizierung) als Planer und Errichter in Normen sind für die Erreichung der bauaufsichtlichen Schutzziele nicht verbindlich.
Die Regelungen der Planungs- und Bemessungsnormen zur Instandhaltung sind nicht Bestandteil dieser bauaufsichtlichen technischen Regel. Die Verpflichtungen zur Instandhaltung gemäß § 3 LBauO M-V bleiben unberührt.
10.4.2 Selbsttätige Feuerlöschanlagen
Die Planung, Einbau und Bemessung von Sprinkleranlagen als selbsttätige Feuerlöschanlage soll nach der Regelung von DIN EN 12845:2016-04 (Ortsfeste Brandbekämpfungsanlagen - Automatische Sprinkleranlagen, Planung, Installation und Instandhaltung) erfolgen.
Wenn Sprinkleranlagen abweichend nach einem anderen technischen Regelwerk ausgelegt werden soll (z.B. CEA 4001, FM Global Data Sheets, VdS CEA 4001) muss dies im Brandschutznachweis dargestellt werden. Anlagen nach den Regeln CEA 4001 und VdS CEA 4001 müssen in der Variante Klasse 1 nach dem Regelwerk ausgeführt sein.
Selbsttätige (automatische) Feuerlöschanlagen, Anlagen mit Wandhydranten für die Feuerwehr (Typ F) und Anlagen mit trockenen Löschwasserleitungen müssen in den Teilen der baulichen Anlage jeweils in allen Geschossen angeordnet werden, in denen dies bauaufsichtlich verlangt wird.
Wenn eine Sprinkleranlage nicht angewendet werden kann oder soll, ist im Brandschutznachweis darzustellen, welche Anlagentechnik nach welcher Regel ausgeführt werden soll. Hinsichtlich der ausgewählten Löschmittel ist auf erforderliche Schutzmaßnahmen, z.B. bei Gaslöschanlagen nach der Normenreihe DIN EN 15004, hinzuweisen.
Die Kombination oder die gegenseitige Ergänzung unterschiedlicher oder konkurrierender Regelwerke oder von einzelnen Bestimmungen daraus sind nicht zulässig.
Beim Auslösen bauaufsichtlich geforderter selbsttätiger Feuerlöschanlagen muss eine Brandmeldung selbsttätig über eine geeignete Brandmeldeeinrichtung an die Leitstelle der örtlich zuständigen Feuerwehr erfolgen, soweit die Bauaufsichtsbehörde nichts Anderes gestattet hat.
10.4.3 Nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen
Nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen sind gemäß dem technischen Regelwerk zu bemessen und auszuführen. Die bauaufsichtlichen Anforderungen gelten als erfüllt, wenn DIN 14462:2012-09 beachtet wird.
10.5 Wasserversorgung
Soll die Löschwasserversorgung durch einen unmittelbaren Anschluss der Löschanlagen an die allgemeine Trinkwasserversorgung erfolgen, sind die wasserrechtlichen Anforderungen zu beachten. Wenn keine Löschwasserversorgung über die Trinkwasseranlage möglich ist, muss das notwendige Löschwasser in dafür geeigneten Vorratsbehältern (Tanks, Löschwasserteiche etc.) vorgehalten werden. Die komplette vom Löschwasser durchströmte Installation der Löschanlage muss für das verwendete Wasser geeignet sein, dies ist vor Ausführung der Löschanlage zu prüfen.
Wenn ortsfeste, selbsttätige mit ortsfesten, nichtselbsttätigen Löschanlagen aus einer gemeinsamen Wasserbevorratung versorgt werden sollen, müssen die für beide Schutzziele erforderlichen Wasservolumina bevorratet werden. Der Ausfall der Wasserquelle für eine Löschanlage darf die zweite Löschanlage in Wirksamkeit und Betriebssicherheit nicht beeinträchtigen. Bei einer doppelten Wasserversorgung kann das als ausreichend gewährleistet angenommen werden.
Bei einem nicht unmittelbaren Anschluss an die allgemeine Trinkwasserversorgung sind mindestens ein Vorratsbehälter sowie eine technische Einrichtung zur Förderung des Löschwassers unter Berücksichtigung und Einhaltung der entsprechenden Auslegungskriterien erforderlich.
10.6 Personenschutz
Selbsttätige Feuerlöschanlagen, die für die Brandbekämpfung technische Gase oder Leichtschaum als Löschmittel verwenden, dürfen den Löschvorgang nach der Branderkennung erst dann auslösen, wenn die Nutzer alarmiert wurden und ausreichend Zeit zum Verlassen des betroffenen Bereiches (Raumes/Schutzbereiches) hatten. Die Weiterleitung der Brandmeldung bleibt davon unberührt.
10.7 Aufstellraum
Die wesentlichen Anlagenteile der Feuerlöschanlage wie z.B. Pumpenanlage und deren Schaltschrank, Druckhalteanlagen/-einrichtungen mit Armaturen, Alarmventile, Hilfsaggregate und Hauptabsperrschieber, Steuer- und Meldeeinheiten müssen in einem eigenen Raum (Feuerlöschzentrale) aufgestellt werden. Bei dezentral aufgestellten Alarmventilen/Sprinklerunterzentralen kann die bauliche Abtrennung entfallen, wenn der Zugriff Unbefugter durch geeignete Maßnahmen verhindert wird, z.B. Drahtgitter und es sich um einen durch Sprinkler geschützten Bereich handelt.
Der Zugang zur Feuerlöschzentrale muss zu jeder Zeit, d.h. auch im Brandfall, rasch und gefahrlos möglich sein.
10.8 Einbau und Betrieb
Eine gleichzeitige Außerbetriebnahme von nichtselbsttätigen und selbsttätigen Feuerlöschanlagen ist unzulässig.
2) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13229:2005-10 + DIN EN 13229 Berichtigung 1:2008-06
3) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12815:2005-09 + DIN EN 12815 Berichtigung 1:2008-06
4) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12809:2005-08 + DIN EN 12809 Berichtigung 1:2008-06
5) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 15250:2007-06 + DIN EN 15250 Berichtigung 1:2015-05
6) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14785:2006-09 + DIN EN 14785 Berichtigung 1:2007-10
7) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 15821:2011 -01
8) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1:2007-12
9) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 15821:2011 -01
10) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13229:2005-10 + DIN EN 13229 Berichtigung 1:2008-06
11) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1858:2011-09
12) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12446:2011-09
13) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13069:2005-12
14) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1806:2006-10
15) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1856-1:2009-09
16) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1457-1:2012-04
17) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1457-2:2012-04
18) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1806:2006-10
19) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1856-1:2009-09
20) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1856-2:2009-09
21) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1857:2010-08
22) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1858:2011-09
23) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12446:2011-09
24) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13063-1:2007-10
25) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13063-2:2005-12
26) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13063-3:2007-10
27) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13069:2005-12
28) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14471:2015-03
29) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14989-1:2007-05
30) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14989-2:2008-03
31) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 54-2:2007-01
32) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 54-3:2014-09
33) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 54-4:2007-01
34) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 54-5:2017-05
35) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 54-7:2006-09
36) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 54-10/A1:2006-03
37) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 54-11:2001-10 + DIN EN-54-11/A1:2006-03
38) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 54-12:2015-10
39) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 54-16:2008-06
40) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 54-17:2006-03
41) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 54-18:2006-03 + DIN EN 54-18 Berichtigung 1:2007-05
42) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 54-20:2009-02
43) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 54-21:2006-08
44) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 54-23:2010-06
45) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 54-24:2008-06
46) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 54-25:2009-02 + DIN EN 54-25 Berichtigung 1:2012-09
47) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 15650:2010-09
48) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 15650:2010-09
49)
50)
51) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 15650:2010-09
52) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 15650:2010-09
53) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 15650:2010-09
54) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 15650:2010-09
55) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 15650:2010-09
56) Anwendung von § 16a LBauO M-V
57)
58) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12101-3:2015-12
59) Anwendung von § 16a LBauO M-V
60)
61)
62) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12101-2:2003-09
63) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12101-3:2015-12
64) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12101-7:2011-07
65) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12101-8:2011-08
66) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12101-10:2006-01 + DIN EN 12101-10 Berichtigung 1:2009-07
67) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12101-7:2011-08
68) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12101-8:2011-08
69) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12101-2:2003-09
70) Anwendung von § 16a LBauO M-V
71) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 15650:2010-09
72) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 671-1:2012-07
73) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 671-2:2012-07
74) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14384:2005-10 + DIN EN 14384 Berichtigung 1:2007-07
75) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14339:2005-10 + DIN EN 14339 Berichtigung 1:2007-07
76) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12259-1:2006-03 + DIN EN 12259-1 Berichtigung 1:2007-01
77) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12259-2:2001-08 + DIN EN 12259-2/A2:2006-02
78) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12259-3:2001-08 + DIN EN 12259-3 Berichtigung 1:2008-06
79) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12259-4:2001-08
80) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12259-5:2002-12
81) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 671-1:2012-07
82) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 671-2:2012-07
83) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12094-1:2003-07 + DIN EN 12094-1 Berichtigung 1:2006-09
84) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12094-2:2003-09
85) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12094-3:2003-07
86) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12094-4:2004-10
87) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12094-5:2006-07
88) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12094-6:2006-07
89) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12094-7:2005-04
90) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12094-8:2006-07
91) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12094-9:2003-07
92) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12094-10:2003-09
93) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12094-11:2003-07
94) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12094-12:2003-07
95) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12094-13:2001-06 + Berichtigung 1 zu DIN EN
96)
Normen (DIN, DIN V, DIN V ENV, DIN EN, DIN EN ISO, DIN CEN/TS, DIN SPEC, Eurocode), AD-Merkblätter, DIN-Fachberichte Beuth Verlag GmbH Burggrafenstraße 6 10787 Berlin EADs (European Assessment Documents) Amtsblatt der Europäischen Union Anpassungsrichtlinie Stahlbau mit Änderung und Ergänzung Anwendungsrichtlinie für Arbeitsgerüste nach DIN EN 12811-1 Anwendungsrichtlinie für Traggerüste nach DIN EN 12812 Bau- und Prüfgrundsätze Beschichtungen von Auffangräumen Prüfgrundsätze für Schornsteinreinigungsverschlüsse und Rußabsperrer Bauaufsichtliche Richtlinie über die Lüftung fensterloser Küchen, Bäder und Toilettenräume in Wohnungen DAfStb-Richtlinie Beton nach DIN EN 206-1 und DIN 1045-2 mit rezyklierten Gesteinskörnungen nach DIN EN 12620 Teil 1 - RBrezG/1 DAfStb-Richtlinie für Beton mit verlängerter Verarbeitbarkeitszeit (Verzögerter Beton) DAfStb-Richtlinie für die Herstellung und Verwendung von Trockenbeton und Trockenmörtel (Trockenbeton-Richtlinie) - TrBMR - DAfStb-Richtlinie für die Herstellung und Verwendung von zementgebundenem DAfStb-Richtlinie Massige Bauteile aus Beton Ausgabe April 2010 DAfStb-Richtlinie Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen (Instandsetzungsrichtlinie) DAfStb-Richtlinie Selbstverdichtender Beton - SVBR DAfStb-Richtlinie - Stahlfaserbeton DAfStb-Richtlinie Vorbeugende Maßnahmen gegen schädigende Alkalireaktion im Beton (Alkali-Richtlinie) DASt-Richtlinie 022 Durchführung und Auswertung von Versuchen am Bau für Injektionsankersysteme im Mauerwerk mit ETA nach ETAG 029 bzw. EAD 330076-00-0604 Empfehlungen für den Entwurf und die Berechnung von Erdkörpern mit Bewehrungen aus Geokunststoffen - EBGEO ETB-Richtlinie "Bauteile, die gegen Absturz sichern" Fachregel Ofen- und Luftheizungsbauhandwerks - TR OL 2006 Hinweise für die Montage von Dübelverankerungen Lehmbau Regeln Garagenverordnung www.regierung-mv.de/Landesregierung/em/Bau/Planen- und-Bauen/Bauordnungsrecht/ Richtlinie über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen (EltBauRL M-V) vom 23. März 2009 AmtsBl. M-V 2009, S. 357 www.regierung-mv.de/landesregierung/em/Bau/Planen-und-Bauen/Bauordnungsrecht/ Feuerungsverordnung Bauprodukte- und Bauartenverordnung Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen nicht besetzt Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an hochfeuerhemmende Bauteile in Holzbauweise (HFHHolzR): 2006-08 AmtsBl. M-V 2006, S. 597 Anlage D Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen - MLAR | Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen - M-LüAR Ausgabe Dezember 2015 www.is-argebau.de Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Systemböden (Systemböden-Richtlinie-SysBöR): 2006-08 AmtsBl. M-V 2006, S. 597 Anhang A Hochhausrichtlinie Muster-Richtlinie über den baulichen Brandschutz Richtlinie über den Brandschutz bei der Lagerung von Sekundärstoffen aus Kunststoff (Kunststofflager-Richtlinie - KLR): 1997-08 AmtsBl. M-V 1998, S. 1 Anlage B Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr: 2006-08 AmtsBl. M-V 2006, S. 597 Anhang E und Änderung S. 874 Nr. 4 Beherbergungsstättenverordnung Verkaufsstättenverordnung Versammlungsstättenverordnung Prüfgrundsätze zur Erteilung von allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen für Abdichtungen im Verbund mit Fliesen- und Plattenbelägen Prüfgrundsätze zur Erteilung von allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen für Bauwerksabdichtungen mit Flüssigkunststoffen - PG-FLK Prüfgrundsätze zur Erteilung von allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen für starre und flexible mineralische Dichtungsschlämme sowie flexible polymermodifizierte Dickbeschichtungen für die Abdichtung von Bauwerken - PG-MDS/FPD Prüfgrundsätze zur Erteilung von allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen für Fugenabdichtungen in Bauteilen u.a. aus Beton mit hohem Wassereindringwiderstand im erdberührten Bereich - PG-FBB Prüfplan für Beschichtungs- und Einhausungssysteme zur Sanierung Pentachlorphenol(PCP)- belasteter Holzbauteile Richtlinie für den Nachweis der Standsicherheit von Metall-Kunststoff-Verbundprofilen Richtlinie für die Bewertung und Sanierung PCB-belasteter Baustoffe und Bauteile in Gebäuden Richtlinie für die Bewertung und Sanierung PCP-belasteter Baustoffe und Bauteile in Gebäuden Richtlinie für die Bewertung und Sanierung schwach gebundener Asbestprodukte in Gebäuden Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten - FlBauRL M-V: 2012-08 AmtsBl. M-V 2012, S. 701 Richtlinie für die Herstellung und Verwendung von Trockenbeton und Trockenmörtel - TrBMR Richtlinie für die Überwachung von Wand-, Decken- und Dachtafeln für Holzhäuser in Tafelbauart nach DIN 1052 Teil 1 bis Teil 3 Richtlinie für Standardisierung des Oberbaues von Verkehrsflächen RStO 01 Richtlinie für Windenergieanlagen Richtlinie über automatische Schiebetüren in Rettungswegen - AutSchR Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an hochfeuerhemmende Richtlinie über die Anforderungen an Auffangwannen aus Stahl mit einem Richtlinie über elektrische Verriegelungssysteme von Türen in Rettungswegen - EltVTR Technische Lieferbedingungen/Technische Prüfvorschriften für Technische Lieferbedingungen/Technische Prüfvorschriften für Technische Regeln Flüssiggas (TRF 2012) Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF) Technische Regeln für Gasinstallationen (DVGW 600) Technische Regeln Ölanlagen (TRÖl 2.0) Verzeichnis der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach den Landesbauordnungen |
ENDE |