umwelt-online: Archivdatei - VV TB M-V 2020 - Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen M-V (5)

Zur aktuellen Fassung

zurück

.

Technische Regel Technische Gebäudeausrüstung - TR TGA
Stand: Mai 2019
Anhang 14

1 Feuerungsanlagen

1.1 Zweck der Anlage

Feuerungsanlagen bestehen aus ortsfest installierten Feuerstätten und Abgasanlagen. Feuerstätten erzeugen Wärme durch die Verbrennung flüssiger, gasförmiger oder fester Brennstoffe. Als ortsfest installiert gelten auch Anlagen und Einrichtungen, die über flexible Leitungen an ortsfest installierte Brennstoffversorgungsleitungen angeschlossen sind. Sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung sind ortsfeste Verbrennungsmotoren, Blockheizkraftwerke, Brennstoffzellen und Verdichter.

1.2 Betriebs- und Brandsicherheit

Für die Betriebs- und Brandsicherheit müssen Feuerungsanlagen unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie unter Verwendung geeigneter Bauprodukte ausgeführt sein. Dabei sind die Anforderungen der in der VV TB M-V unter der lfd. Nr. A 2.2.1.12 genannten technischen Regel u.a. an die Verbrennungsluftversorgung, die Aufstellung von Feuerstätten, die Abstände zu brennbaren Baustoffen, die Abgasabführung und den Feuerwiderstand zwischen Geschossen einzuhalten.

Elektrisch versorgte Teile, wie z.B. Motoren, Fühler und Schalter, müssen entsprechend bemessen, isoliert und geschützt sein; dies gilt auch für Einflüsse aufgrund Feuchtigkeit und Kälte- bzw. Wärmebelastungen.

Anlagenteile, die zur Förderung der Brennstoffe dienen, sind so auszuführen, dass Brennstoffe sich in diesen Anlagenteilen sowie in den davor befindlichen Brennstofflägern nicht selbst entzünden können.

1.3 Aufstellen von Feuerstätten

Konkretisierende Regelungen an die Beschaffenheit und zulässige Nutzung von Aufstellräumen für Feuerstätten sind in der in der VV TB M-V unter der lfd. Nr. A 2.2.1.12 genannten technischen Regel getroffen.

Heizräume sind entsprechend der in der VV TB M-V unter der lfd. Nr. A 2.2.1.12 genannten technischen Regel erforderlich, wenn feste Brennstoffe verwendet und Leistungsgrenzen überschritten werden.

1.4 Brandausbreitung und sichere Abgasabführung

Zur Verhinderung der Brandausbreitung und für die ordnungsgemäße Abführung der Abgase über Abgasanlagen sind die Bestimmungen der in der VV TB M-V unter der lfd. Nr. A 2.2.1.12 genannten technischen Regel einzuhalten.

1.5 Brennstoffversorgung und -lagerung

Die Vorschriften der in der VV TB M-V unter der lfd. Nr. A 2.2.1.12 genannten technischen Regel sind für alle Brennstoffe einzuhalten. Insbesondere sind die Vorschriften zur Lagerung der Brennstoffe, auch im Hinblick auf die Regelungen des Produktsicherheitsgesetzes zu beachten.

Die bauaufsichtlichen Anforderungen an die Versorgung und den Anschluss der Feuerstätten für die Brennstoffe Gas und Flüssiggas gelten als erfüllt, wenn das technische Regelwerk des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) oder des Deutschen Verbandes Flüssiggas e.V. (DVFG) für die Bauweise der Brennstoffversorgungsanlage beachtet ist.

1.6 Grundlegende Anforderungen

1.6.1 Grundlegende Anforderungen an Feuerungsanlagen

Der Nachweis, dass die Abgase von Feuerstätten bei allen bestimmungsgemäßen Betriebszuständen einwandfrei ins Freie abgeleitet werden und gegenüber Räumen kein gefährlicher Überdruck auftritt, ist nach DIN EN 13384-1:2008-08 bzw. DIN EN 13384-2:2015-06 zu führen.

Die ausreichende Verbrennungsluftversorgung für den Betrieb von raumluftabhängigen Feuerstätten ist unter Berücksichtigung der Gebäudedichtheit und unter Beachtung der in der VV TB M-V unter der lfd. Nr. A 2.2.1.12 genannten technischen Regel sicherzustellen. Die Betriebssicherheit von raumluftabhängigen Feuerstätten darf durch den Betrieb von Raumluft absaugenden Anlagen wie Lüftungs- oder Warmluftheizungsanlagen, Dunstabzugshauben oder Abluft-Wäschetrockner nicht beeinträchtigt werden.

Raumluftunabhängigen Feuerstätten ist die erforderliche Verbrennungsluft über dichte Leitungen direkt vom Freien oder über einen Luftschacht z.B. eines Luft-Abgas-Systems und einer Anschlussleitung direkt zuzuführen, sie darf nicht den Aufstellräumen der Feuerstätten entnommen werden. Der Nachweis der ausreichenden Verbrennungsluftversorgung für den Betrieb von raumluftunabhängigen Feuerstätten ist nach DIN EN 13384-1:2008-08 bzw. DIN EN 13384-2:2015-06 zu führen.

Raumluftunabhängige Feuerstätten für feste Brennstoffe dürfen in Räumen, Wohnungen oder Nutzungseinheiten vergleichbarer Größe mit Raumluft absaugenden Anlagen nur aufgestellt werden, wenn durch die zuluftseitige Bemessung sichergestellt ist, dass durch Betrieb der Raumluft absaugenden Anlagen im Aufstellraum, in der Wohnung oder einer vergleichbaren Nutzungseinheit kein größerer Unterdruck als 8 Pa gegenüber dem Freien auftreten kann.

Raumluftunabhängige Feuerstätten für feste Brennstoffe müssen selbsttätig dicht schließende Türen aufweisen oder es muss während des Betriebes durch andere Maßnahmen sichergestellt sein, dass keine Verbrennungsgase in gefahrdrohender Menge austreten.

Aufgrund ihrer Betriebsweise dürfen raumluftunabhängige Feuerstätten auch in Nutzungseinheiten aufgestellt werden, die dauerhaft luftundurchlässig entsprechend dem Stand der Technik abgedichtet sind, sowie in Nutzungseinheiten, die mit mechanischen Be- oder Entlüftungsanlagen ausgerüstet sind.

Für die Aufstellung und den Betrieb von Feuerstätten können sich zusätzlich Anforderungen aus anderen Rechtsbereichen, wie dem Bundesimmissionsschutzrecht, der Energieeinsparverordnung und der Kehr- und Überprüfungsordnung ergeben.

1.6.2 Grundlegende Anforderungen an eigenständige Sicherheitseinrichtungen

Zur Gewährleistung des gefahrlosen gemeinsamen Betriebes von Lüftungsanlagen, einschließlich Raumluft absaugenden Anlagen, wie Dunstabzugshauben oder Abluft-Wäschetrockner und raumluftabhängigen Feuerstätten dürfen eigenständige Sicherheitseinrichtungen verwendet werden, die die Entstehung eines gefährlichen Unterdrucks im Aufstellraum der Feuerstätte in allen Betriebszuständen der Feuerstätte verhindern.

Sicherheitseinrichtungen zur Differenzdruckmessung müssen so ausgeführt sein, dass ein Unterdruck von 4 Pa im Aufstellraum in Bezug zur Außenatmosphäre nicht überschritten wird.

Sicherheitseinrichtungen mit Verwendung eines Abgastemperaturfühlers müssen so ausgeführt werden, dass dieser bei einer max. Abgastemperatur von 50 °C (Festbrennstofffeuerstätte) die Differenzdruckmessung, die Positionsüberwachung oder andere Überwachungsmethoden auslöst.

Eigenständig wirkende Sicherheitseinrichtungen dürfen nur in einer Nutzungseinheit verwendet werden, wobei diese den Aufstellraum der raumluftabhängigen Feuerstätte und die dazu im Raumluftverbund stehenden Räume überwachen kann. Dabei ist zu beachten, dass die raumluftabhängige Feuerstätte nicht an eine mehrfach belegte Abgasanlage anzuschließen ist.

Es ist eine sichere Datenübertragung zu gewährleisten. Der unbefugte Zugriff auf sicherheitsrelevante Funktionen ist zu verhindern.

Die Verwendung einer Sicherheitseinrichtung ersetzt nicht die fachgerechte Bemessung und Ausführung der raumlufttechnischen und der feuerungstechnischen Anlage hinsichtlich der notwendigen Verbrennungsluftversorgung und Abgasabführung im Raumluftverbund. Die Installation von eigenständigen Sicherheitseinrichtungen darf nur von Personen ausgeführt werden, die über hinreichende Fachkunde verfügen. Wird eine Sicherheitseinrichtung installiert, ist der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger vom Betreiber darüber zu informieren.

1.7 Anforderungen an die Verwendung von Feuerstätten

1.7.1 Grundlegende Anforderungen

Die bauaufsichtlichen Anforderungen gelten als erfüllt, wenn nach Maßgabe dieser technischen Regel Feuerstätten verwendet werden

  1. mit CE-Kennzeichnung nach der
  2. ohne CE-Kennzeichnung, wenn Sie z.B. nach der "Fachregel Ofen- und Luftheizungsbau TR OL 2006, Ausgabe 2010" errichtet sind oder es sich um Feuerstätten für feste Brennstoffe ohne motorischen Antrieb, ausgenommen häusliche Feuerstätten, handelt oder
  3. mit bauaufsichtlichem Verwendbarkeitsnachweis.

1.7.2 Feuerstätten für feste und flüssige Brennstoffe, die die CE-Kennzeichnung nach harmonisierten technischen Spezifikationen auf Grundlage der Bauproduktenverordnung tragen

Zur Erfüllung der bauaufsichtlichen Anforderungen sind für die zu verwendenden Bauprodukte Leistungen zu Wesentlichen Merkmalen mindestens gemäß Tabelle 1 erforderlich

Erläuterung zu Tabelle 1

Nr. SpalteProdukt nach harmonisierter Norm
2EN 13240:2001, EN 13240:2001/A2:2004 und EN 13240:2001/AC:2006 und
EN 13240:2001/A2:2004/AC:2007 Raumheizer für feste Brennstoffe - Anforderungen und Prüfungen 1
3EN 13229:2001, EN 13229:2001/A1:2003, EN 13229:2001/AC:2006 und
EN 13229:2001/A2:2004/AC:2007 Kamineinsätze einschließlich offene Kamine für feste Brennstoffe - Anforderungen und Prüfungen 2
4EN 12815:2001, EN 12815:2001/A1:2004 und EN12815:2001/AC:2006 und
EN 12815:2001/A1:2004/AC:2007 - Herde für feste Brennstoffe - Anforderungen und Prüfungen 3
5EN 12809:2001, EN 12809:2001/A1:2004, EN 12809:2001/AC:2006/AC:2007 +
EN 12809:2001/A1:2004/AC:2007 Heizkessel für feste Brennstoffe Nennwärmeleistung bis 50 kW - Anforderungen und Prüfungen 4
6EN 15250:2007 Speicherfeuerstätten für feste Brennstoffe - Anforderungen und Prüfverfahren 5
7EN 14785:2006 Raumheizer zur Verfeuerung von Holzpellets - Anforderungen und Prüfverfahren 6
8EN 15821:2010 Mehrfach befeuerbare Saunaöfen zur Verfeuerung von naturbelassenem Scheitholz - Anforderungen und Prüfverfahren 7
9EN 1:1998 und EN1:1998/A1:2007 Heizöfen für flüssige Brennstoffe mit Verdampfungsbrennern und Schornsteinanschluss 8

Tabelle 1

Wesentliches MerkmalProdukt nach harmonisierter Norm
123456789
Brandsicherheit
Abstände zu brennbaren MaterialienLLLLLLLL
Brandgefahr durch Herausfallen von brennendem Brennstoffxxxxxxx-
Emissionen von Verbrennungsprodukten (bei Nennwärmeleistung und wenn angegeben bei Teillast und Schwachlast)
COLLLLLLLK*
Freisetzung von gefährlichen Stoffenxxxxxxxx
Oberflächentemperaturxxxxxxxx
Elektrische Sicherheitxxxxxxxx
Reinigbarkeit--------
Maximaler Betriebsdruck (nur zutreffend, wenn Feuerstätte mit wasserführenden Bauteilen ausgestattet ist)LLLLLLL-
Mechanische Festigkeit (zum Tragen eines Schornsteins)--------
Wärmeabgabe/ Wirkungsgrad
Nenn-RaumwärmeleistungLLLLLLLL
Nenn-Wasserwärmeleistung (falls zutreffend) 1)LLLLLLL-
Teillast-Raumwärmeleistung (wenn vom Hersteller angegeben) 2)LLLLLLLL
Teillast-Wasserwärmeleistung (falls zutreffend 1) und wenn angegeben 2)LLLLLLL-
Schwachlast-Raumwärmeleistung (wenn vom Hersteller angegeben 2)LLLLLLL-
Schwachlast-Wasserwärmeleistung (falls zutreffend 1) und wenn vom Hersteller angegeben 2)LLLLLLL-
Wirkungsgrad bei NennwärmeleistungLLLLLLLK
Wirkungsgrad bei Teillastwärmeleistung (wenn vom Hersteller angegeben 2)LLLLLLL-
Abgastemperatur bei Nennwärmeleistung und Teillastwärmeleistung (wenn angegeben)LLLLLLLL
Dauerhaftigkeit--------
1) Wasserwärmeleistung - Leistungsangabe dann erforderlich, wenn die Feuerstätte über einen Wasserwärmeübertrager verfügt;

2) sofern der Hersteller einen Betrieb in Teillast oder Schwachlast für die Feuerstätte vorsieht, ist die Leistungsangabe dieser Wärmeleistung erforderlich das gilt für die Fälle mit/ohne Wasserwärmeübertrager gleichermaßen;

x muss erfüllt werden

K Angabe der Klasse erforderlich

K* Die Klasse kann neben dem Wert für CO und der Angabe des Wirkungsgrades noch weitere Parameter beinhalten.

L Leistungsangabe als Wert erforderlich

- Wesentliches Merkmal für das Bauprodukt im Anhang ZA nicht enthalten oder im Anhang ZA enthalten aber bauaufsichtlich nicht erforderlich

Bei der Verwendung der Feuerstätten nach Bauproduktenverordnung, ausgenommen Saunaöfen nach EN 15821:2010 9, ist zu beachten dass,

1.7.3 Feuerstätten, die die CE-Kennzeichnung aufgrund anderer Harmonisierungsvorschriften als der Bauproduktenverordnung tragen

Bei der Verwendung von Feuerstätten, die die CE-Kennzeichnung nicht nach der Bauproduktenverordnung tragen, gilt Folgendes:

Für die Errichtung und den Betrieb von Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe mit CE-Kennzeichnung aufgrund der Gasgeräteverordnung oder der Maschinenrichtlinie sind die in der "Technischen Regel für Gasinstallationen" (DVGW-Arbeitsblatt G 600, Technische Regel für Gasinstallationen, DVGW-TRGI, Stand 2018) bzw. die in den "Technischen Regeln Flüssiggas" (TRF 2012) zusammengefassten technischen Regeln unter Berücksichtigung der in der VV TB M-V unter der lfd. Nr. A 2.2.1.12 genannten technischen Regel zu beachten. Das schließt auch die Abgasanlage ein.

Für die Errichtung und den Betrieb von Feuerstätten für flüssige Brennstoffe mit CE-Kennzeichnung aufgrund der Maschinenrichtlinie sind die in den "Technischen Regeln Ölanlagen" (TRÖl 2.0) zusammengefassten technischen Regeln unter Berücksichtigung der in der VV TB M-V unter der lfd. Nr. A 2.2.1.12 genannten technischen Regel zu beachten.

1.7.4 Feuerstätten ohne CE-Kennzeichnung

Für die Errichtung und den Betrieb von vor Ort errichteten Feuerstätten für feste Brennstoffe mit handwerklich hergestellten Brennräumen sind die in der "Fachregel Ofen- und Luftheizungsbau TR OL 2006, Ausgabe 2010" zusammengefassten technischen Regeln unter Berücksichtigung der in der VV TB M-V unter der lfd. Nr. A 2.2.1.12 genannten technischen Regel zu beachten.

Nachfolgend genannte Dämmstoffe dürfen unter Beachtung der Ausführungsbestimmungen der TR OL 2006, Ausgabe 2010 für vor Ort errichtete Feuerstätten verwendet werden:

1.8 Anforderungen an die Errichtung und die sichere Benutzbarkeit von Abgasanlagen

Abgasanlagen sollen die Abgase von Feuerstätten sicher ins Freie abführen. Abgasanlagen, wie Abgasleitungen, Schornsteine, Luft-Abgas-Systeme, Luft-Abgas-Schornsteine und Verbindungsstücke können entweder aus einzelnen Bauteilen (Montageabgasanlage) oder aus Bausätzen (Systemabgasanlage) nach Maßgabe dieses Abschnittes errichtet werden.

Die bauaufsichtlichen Anforderungen gelten für die Planung und Ausführung von Abgasanlagen zur Abführung von Abgasen von Feuerstätten, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, sowie für die Abführung von Abgasen von Wärmepumpen, Blockheizkraftwerken und ortsfesten Verbrennungsmotoren als erfüllt, wenn die Regeln der DIN V 18160-1:2006-01, mit Ausnahme der Abschnitte 5.2.1, 6.2, 6.5, 6.9, 6.10.1 und 6.10.2, in Verbindung mit DIN V 18160-1 Beiblatt 1:2015-11 und Beiblatt 2:2016-04 sowie die nachfolgend aufgeführten Bestimmungen eingehalten sind.

Bauteile von Abgasanlagen müssen hinsichtlich ihres Brandverhaltens mindestens normalentflammbar sein.

Der in der Kennzeichnung von Bauprodukten für Abgasanlagen angegebene Abstand zu brennbaren Baustoffen gilt nur für angrenzenden Wände, die einen Wärmedurchlasswiderstand von R < 2,7 m2K/W aufweisen, und für zu durchdringende Decken und Dächer, die einen Wärmedurchlasswiderstand von R < 5,4 m2K/W aufweisen. Die Verwendung von Abgasanlagen in Gebäuden mit Wand-, Decken- und Dachkonstruktionen aus oder mit brennbaren Baustoffen, die höhere Wärmedurchlasswiderstände aufweisen, ist nur zulässig, wenn dies in harmonisierten Spezifikationen erfasst ist oder dafür eine Bauartgenehmigung erteilt wurde.

Sofern Abgasanlagen Geschosse überbrücken, müssen sie so ausgeführt sein, dass bei einem Zimmerbrand, bei dem eine Brandeinwirkung von außen auf die Oberflächen der Abgasanlage erfolgt, eine Brandausbreitung über einen bestimmten Zeitraum verhindert wird. Solche Abgasanlagen müssen daher einen hinreichend langen Feuerwiderstand aufweisen. Dieser kann aufgrund der für die Errichtung von Abgasanlagen verwendeten Materialien und Konstruktion oder zusammen mit einem Schacht erreicht werden.

Für Anwendungen, bei denen Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer der Abgasanlage zur Vermeidung der Brandübertragung von Geschoss zu Geschoss gestellt werden, ist der Feuerwiderstand unter Berücksichtigung von DIN 18160-60:2014-02 bei thermischer Belastung durch den Heizbetrieb, einschließlich einer thermischen Vorbehandlung, nachzuweisen.

Ausgeführte Abgasanlagen müssen dauerhaft und gut sichtbar je nach Anwendungsbereich mit mindestens folgenden Angaben gekennzeichnet werden:

Tabelle 3

Bauaufsichtliche Anforderung und Zuordnung der Klassifizierungen nach DIN 18160-60 für Abgasanlagen
Bauaufsichtliche AnforderungFeuerwiderstandsklassen
feuerhemmendLA30* Feuerwiderstandsdauer > 30 Min
feuerbeständigLA90* Feuerwiderstandsdauer > 90 Min
* Der angegebene Feuerwiderstand muss entsprechend der gewählten Temperaturklasse (z.B. T400) mit thermischer Vorbehandlung geprüft worden sein.

Jede Leistungskenngröße muss mindestens der geforderten Klasse oder einer höheren Klasse nach folgender Reihenfolge entsprechen:

T600 > T450 > T400 > T300 > T250 > T200 > T160 > T140 > T120 > T100 > T080;

H > P > N; Wx > Dx; D3 > D2 > D1; W3 > W2 > W1; G > O.

Beispiel für die Kennzeichnung einer ausgeführten Abgasanlage:

Außenschalen von Abgasanlagen nach DIN V 18160-1:2006-01, die als Montageschornsteine ausgeführt werden, müssen Leistungsmerkmale aufweisen, die mindestens den Leistungsklassen entsprechen, die gleich oder höher sind als für die vorgesehene Ausführung erforderlich. Dafür dürfen Bauprodukte nach EN 1858: 2008+A1:2001 11, EN 12446: 2011 12, EN 13069: 2005 13 und EN 1806:2006 14 verwendet werden und müssen mindestens mit T400 und G gekennzeichnet sein. Sofern bei der Verwendung Anforderungen an den Feuerwiderstand gestellt werden, ist dieser nach DIN 181-60:2014-02 über einen bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis nachzuweisen. Der Nachweis kann für die Außenschale allein oder für mehrschalige Konstruktionen gemeinsam erbracht werden.

Zur Herstellung der Außenschalen aus Mauerwerk dürfen auch verwendet werden:

Außenschalen aus vorgenanntem Mauerwerk entsprechen der Klassifizierung T400 G50 LA90.

Für Montageabgasanlagen dürfen Dämmstoffe nach DIN EN 14303:2016-08 entsprechend den jeweiligen Anforderungen der vorgesehenen Abgasanlage unter Beachtung der folgenden Bestimmungen verwendet werden.

  1. Dämmstoffe für Montageschornsteine
    Die Dämmstoffe für Schornsteine müssen einer Temperatureinwirkung durch Rußbrand widerstehen. Nach DIN EN 14303:2016-08 ist die Rußbrandbeständigkeit nicht nachweisbar.
    Dämmschalen aus Dämmstoffen nach DIN EN 14303:2016-08 müssen mindestens eine Dicke von 3 cm und mindestens einen Wärmedurchlasswiderstand von 0,4 m2K/W bei 300 °C aufweisen.
    Auf eine Dämmschale kann bei Innenschalen nach EN 1856-1:2009 15 mit einer Wärmedämmung von mindestens 3 cm in Verbindung mit denen in DIN V 18160-1:2006-01, Abschnitt 7.2.3 benannten Außenschalen verzichtet werden.
  2. Dämmstoffe für Montageabgasleitungen
    Dämmstoffe nach DIN EN 14303:2016-08 dürfen für Montageabgasleitungen verwendet werden. Die obere Anwendungsgrenztemperatur des Dämmstoffes muss größer oder gleich der benötigten Temperaturklasse der vorgesehenen Abgasanlage liegen.
  3. Dämmstoffe für Verbindungsstücke und einschalige metallische Abgasanlagen
    Dämmstoffe, die direkt auf den Oberflächen von metallischen Abgasanlagen oder Verbindungsstücken angeordnet sind, müssen nichtbrennbar sein. Die obere Anwendungsgrenztemperatur des Dämmstoffes muss größer oder gleich der benötigten Temperaturklasse der vorgesehenen Abgasanlage liegen.

Für nachfolgende Ausführungen ist eine Bauartgenehmigung erforderlich:

Für freistehende Abgasanlagen mit einer Höhe von > 3 m über der obersten wirksamen Abstützung sind die Bestimmungen in Abschnitt A 1.2.8.1 der VV TB M-V zu beachten.

Zur Erfüllung der Anforderungen an die Beschaffenheit von Abgasanlagen sind für die zu verwendenden Bauprodukte nach harmonisierten technischen Spezifikationen Leistungen zu Wesentlichen Merkmalen mindestens gemäß Tabellen 4 und 5 erforderlich.

Erläuterung zu Tabelle 4

Nr.
Spalte
Produkt nach harmonisierter Norm
2EN 1457-1:2012 Keramikinnenrohre für Abgasanlagen für Trockenbetrieb 16
3EN 1457-2:2012 Keramikinnenrohre für Abgasanlagen für Nassbetrieb 17
4EN 1806:2006 Keramik-Formblöcke für Abgasanlagen 18
5EN 1856-1:2009 Bauteile und Abschnitte von System-Abgasanlagen mit Metallinnenrohren 19
6EN 1856-2:2009 Innenrohre und Verbindungsstücke aus Metall für Abgasanlagen 20
7EN 1857:2010 Betoninnenrohre für Abgasanlagen 21
8EN 1858:2008+A1:2001 Betonformblöcke für Abgasanlagen 22
9EN 12446:2011 Außenschalen aus Beton für Abgasanlagen 23
10EN 13063-1:2005+A1:2007 Rußbrandbeständige Systemabgasanlagen mit Keramik-Innenrohren 24
11EN 13063-2:2005+A1:2007 Systemabgasanlagen mit Keramik-Innenrohren 25
12EN 13063-3:2007 Luft-Abgassysteme mit Keramik-Innenrohren 26
13EN 13069:2005 Keramik-Außenschalen für Systemabgasanlagen 27
14EN 14471:2013+A1:2015 Systemabgasanlagen mit Kunststoffinnenrohren 28
15EN 14989-1:2007Aufsätze für raumluftunabhängige Abgasanlagen von Gasgeräten des Typs C6 29
16EN 14989-2:2007 Abgas- und Luftleitungen für raumluftunabhängige Feuerstätten 30

Tabelle 4

Wesentliches MerkmalProdukt nach harmonisierter Norm
12345678910111213141516
TemperaturklasseKKKKKKKKKKKKKKK
DruckklasseKKKKKKK-KKK-KKK
KondensatbeständigkeitsklasseKKKKKKK-KKK-KKK
KorrosionsbeständigkeitsklasseKKKKKKK-KKK-KKK
Rußbrandbeständigkeitsklasse

Angabe des Abstandes zu brennbaren Baustoffen

KKKKKKKKKKKKKKK

-

-

LLL-LLLLL-LLL
Druckklasse sofern nicht oben enthalten (für LAS)-------K---K---
Brandverhalten-----KKK----K--
WärmedurchlasswiderstandLLLLLLLLLLLLLLL
StrömungswiderstandLLLLLLL-LLL-LLL
Frost-Tau-WechselbeständigkeitXXXXXXXXXXXXXXX
Mechanischer Widerstand und StabilitätLLLLLLLLLLLLLXL
X muss erfüllt werden

K Angabe der Klasse erforderlich

L Leistungsangabe als Wert erforderlich

- Wesentliches Merkmal für das Bauprodukt im Anhang ZA nicht enthalten oder im Anhang ZA enthalten aber bauaufsichtlich nicht erforderlich

Erläuterung zu Tabelle 5

Nr.
Spalte
Europäisches Bewertungsdokument (EAD)
2Abgasanlagen mit keramischem Abgasrohr EAD 060001-00-0802
3Abgasanlagen mit keramischem Abgasrohr und spezieller Außenschale EAD 060003-00-0802
4Abgasanlagen mit keramischem Abgasrohr, mit unterschiedlichen Außenschalen und möglichem Wechsel der Außenschale EAD 060008-00-0802

Tabelle 5

Wesentliches MerkmalBauprodukt nach Europäischem Bewertungsdokument (EAD)
1234
TemperaturklasseKKK
DruckklasseKKK
KondensatbeständigkeitsklasseKKK
KorrosionsbeständigkeitsklasseKKK
Rußbrandbeständigkeitsklasse

Angabe des Abstandes zu brennbaren Baustoffen

KKK
LLL
Druckklasse sofern nicht oben enthalten (für LAS)XXX
WärmedurchlasswiderstandLLL
StrömungswiderstandLLL
Frost-Tau-WechselbeständigkeitXXX
Mechanischer Widerstand und StabilitätLLL
Xmuss erfüllt werden
KAngabe der Klasse erforderlich
LLeistungsangabe als Wert erforderlich

1.9 Einbau und Betrieb von Produkten

Eine detaillierte Montage- und Betriebsanleitung des Herstellers oder seines Vertreters müssen in deutscher Sprache zur Verfügung stehen und beachtet werden.

In der Betriebsanleitung sind ausführlich die notwendigen Angaben für die Inbetriebnahme, Inspektion, Wartung, Instandsetzung sowie Überprüfung der Funktion darzustellen.

2 Brandmeldeanlagen

2.1 Zweck der Anlage

Brandmeldeanlagen sind Gefahrenmeldeanlagen. Sie müssen Personen zum direkten Hilferuf (Handauslösung) bei Brandgefahren dienen. Selbsttätige Brandmeldeanlagen müssen Brände zu einem frühen Zeitpunkt erkennen und melden. Die Brandmeldung ist durch die Übertragungseinrichtung zur Alarmierung an die Leitstelle der örtlich zuständigen Feuerwehr sofort weiterzuleiten.

Brandmeldeanlagen oder einzelne Bestandteile müssen auch bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung ausreichend lang mit Strom versorgt werden und funktionsfähig bleiben.

Brandmeldeanlagen können technisch geeignet sein, die vom Brand bedrohten Personen über das Brandereignis in Kenntnis zu setzen.

Rauchwarnmelder oder vernetzte Rauchwarnmelder bilden keine Brandmeldeanlagen.

2.2 Bauprodukte von Brandmeldeanlagen

Zur Erfüllung der bauaufsichtlichen Anforderungen müssen Brandmeldeanlagen dauerhaft betriebszuverlässig sein und unter Verwendung von Bauprodukten der Normenreihe DIN EN 54 errichtet sein.

Dazu müssen sie im Brandfall ausreichend leistungsfähig und dauerhaft betriebszuverlässig sein, eine ausreichende Ansprechverzögerung, Feuchte-, Korrosions- und Temperaturbeständigkeit sowie Schock- und Schwingfestigkeit aufweisen.

Zur Erfüllung der bauaufsichtlichen Anforderungen sind für die zu verwendenden Bauprodukte Leistungen zu Wesentlichen Merkmalen mindestens gemäß Tabelle 1 erforderlich. Dabei wird mindestens Normalentflammbarkeit der verwendeten Baustoffe vorausgesetzt. Der Nachweis des Brandverhaltens kann gemäß VV TB M-V, Abschnitt D3 erfolgen.

Erläuterung zu Tabelle 1

Nr.
Spalte
Produkt nach harmonisierter Norm
2EN 54-2:1997-12 + A1 2006 Brandmelderzentralen 31
3EN 54-3:2014 Akustischer Signalgeber 32
4EN 54-4:1997-12 + A1 2003:3+A2 Energieversorgungseinrichtungen 33
5EN 54-5:2000 +A1:2002 Wärmemelder - Punktförmige Melder 34
6EN 54-7:2000 + A1:2002 + A2:2006 Rauchmelder - Punktförmige Melder nach dem Streulicht-, Durchlicht- oder Ionisationsprinzip 35
7EN 54-10/A1:2005 Flammenmelder - Punktförmige Melder 36
8EN 54-11:2001 + EN-54-11/A1:2005 Handfeuermelder 37
9EN 54-12:2015 Rauchmelder - Linienförmige Melder nach dem Durchlichtprinzip 38
10EN 54-16:2008 Sprachalarmzentralen 39
11EN 54-17:2005 Kurzschlussisolatoren 40
12EN 54-18:2005 + AC:2007 Eingangs/Ausgangsgeräte 41
13EN 54-20:2006 + AC:2008 Ansaugrauchmelder 42
14EN 54-21:2006 Übertragungseinrichtungen für Brand- und Störungsmeldung 43
15EN 54-23:2010 Optische Signalgeber 44
16EN 54-24:2008 Komponenten für Sprachalarmierungssysteme - Lautsprecher 45
17EN 54-25:2008 + AC 2012 + Bestandteile, die Hochfrequenz-Verbindungen nutzen 46

Tabelle 1

Wesentliches MerkmalProdukt nach harmonisierter Norm
1234567891011121314151617
Leistungsfähigkeit im Brandfall
Allgemeine AnforderungenXXXX
Allgemeine Anforderungen für AnzeigenXX
BrandmeldezustandX
FunktionenXX
Werkstoffe, Ausführung und HerstellungXX
SchallpegelX
Frequenz u. SchallformX
ExemplarstreuungXXXXXXXX
Wesentliches MerkmalProdukt nach harmonisierter Norm
1234567891011121314151617
Funktionsprüfungxx
KlassifizierungK
Lage der wärmeempfindlichen Elementex
Richtungsabhängigkeitxxxx
Statische Ansprechtemperaturx
Ansprechzeiten bei typischer Anwendungstemperaturx
Ansprechzeit bei 25 Gradx
Ansprechzeit bei hoher Umgebungstemperatur (in Betrieb bei trockener Wärme)x
Ansprechen bei sich langsam entwickelnden Brändenxx
Wiederholbarkeitxxxx
Luftbewegungx
Blendungx
Brandempfindlichkeitxxxx
Einteilung in Klassenx
Blendprüfung (in Betrieb)x
Alarmzustandx
Anzeigen für den Alarmzustandx
Sicherheitsaspektex
Schutz gegen unbeabsichtigte Auslösungx
Prüfung der Gebrauchstauglichkeitx
Prüfung der Funktionx
Grenzwert der Kompensationx
Signalisierung von Störungenx
Langsame Änderung der Lichtdämpfungx
Abhängigkeit von der Länge der optischen Messstreckex
Streulichtx
Sprachalarmzustandx
Manuelle Auslösung des Sprachalarmsx
Notfallmikrofonx
Signal Rauschabstandx
Frequenzgang der SAZ ohne Mikrofonx
Frequenzgang der SAZ mit Mikrofonx
Signalisierungsbereichx
Veränderung der Lichtabstrahlungx
Wesentliches MerkmalProdukt nach harmonisierter Norm
1234567891011121314151617
Kleinste u. größte effektive Lichtstärkex
Lichtfarbex
Zeitliches Lichtmuster und Blinkfrequenzx
Synchronisationx
Frequenzganggrenzenx
Nenn-Impedanzx
Horizontaler und vertikaler Abstrahlwinkelx
Maximaler Schalldruckpegelx
Ansprechverzögerung
Empfang u. Verarbeitung von Brandmeldungenxx
Ausgang zur Weiterleitung des Brandmeldezustandesx
Abhängigkeit des Brandmeldezustandes von mehr als einem Alarmsignalx
Schnelle Änderungen der Lichtdämpfungx
Verzögerung beim Übergang in den Sprachalarmzustandx
Ausgang zu Alarmierungseinrichtung enx
Notfallmikrofonx
Betriebszuverlässigkeit
Allgemeine Anforderungenxxxxxx
Allgemeine Anforderungen für Anzeigenxx
Betriebsbereitschaftszustandxx
Brandmeldezustandx
Störungsmeldezustandxx
Abschaltzustandx
Anforderungen an die Ausführungxxx
Zusätzliche Anforderungen an die Ausführung von softwaregesteuerten Brandmelderzentralenx
Kennzeichnungxxxxxx
Funktionenxx
Werkstoffe, Ausführung und Herstellungxx
Dokumentationxxxxxxxx
Lebensdauerx
Aufbaux
Wesentliches MerkmalProdukt nach harmonisierter Norm
1234567891011121314151617
Kennzeichnung und Datenxxxx
Lebensdauerprüfungx
Individuelle Alarmanzeigexxxx
Anschluss von Hilfsvorrichtungenxxxx
Überwachung abnehmbarer Melderxxx
Herstellerabgleichexxxxx
Einstellung des Ansprechverhaltens vor Ortxxxxx
Zusätzliche Anforderungen für softwaregesteuerte Melderxxxxx
Schutz gegen das Eindringen von Fremdkörpernxxx
Normalzustand
Rückstelleinrichtungx
Prüfeinrichtungx
Form, Maße und Farbenx
SyLBauO M-Vle und Beschriftungx
Umweltkategoriex
Zusätzliche Anforderungen an softwaregesteuerte HFMx
Prüfung der Prüfeinrichtung (in Betrieb)x
Prüfung der Zuverlässigkeit (Dauerprüfung)x
Sprachalarmzustandx
Manuelle Auslösung des Sprachalarmsx
Schnittstelle zu externen Steuereinrichtungenx
Zusätzliche Anforderungen an die Ausführung von softwaregesteuerte SAZx
Mechanische Festigkeit der Rohrleitungx
Hardware-Komponenten und zusätzliche Sensoreinheiten in der Ansaugeinrichtungx
Luftstromüberwachungx
Stromversorgungx
Funktionsdauerx
Vorkehrungen für Außenleiterx
Entflammbarkeit von Werkstoffenx
Zugangx


Wesentliches MerkmalProdukt nach harmonisierter Norm
1234567891011121314151617
Anforderungen an softwaregesteuerte Gerätex
Dauerhaftigkeitx
Konstruktionx
Nenn-Rauschleistung (Dauerhaftigkeit)x
Gehäuseschutzx
Immunität gegen Streckendämpfungx
Identifikation des HF angebundenen Bestandteilsx
Leistungseigenschaften des Empfängersx
Immunität gegen Störeinflüssex
Verlust der Kommunikationx
Antennex
Energieversorgungseinrichtungxx
Anforderungen an die Umweltprüfungenx
Prüfung der Immunität gegen Streckendämpfungx
Prüfung zur Identifizierung der HF angebundenen Bestandteilex
Prüfung der Leistungseigenschaften des Empfängersx
Prüfung der Kompatibilität mit anderen Nutzern des Frequenzbandesx
Prüfung zur Erkennung bei Verlust der Kommunikation auf einer Verbindungx
Prüfung der Antennex
Prüfplan für die Prüfung der Bestandteilex
Überprüfung der Lebensdauer der autonomen Energiequellex
Prüfung der Störungsmeldung für den Zustand schwache Energieversorgungx
Prüfung der Polaritätsumkehrx
Prüfung der Wiederholbarkeitx
Wesentliches MerkmalProdukt nach harmonisierter Norm
1234567891011121314151617
Dauerhaftigkeit der Betriebszuverlässigkeit, Feuchtebeständigkeit, Korrosionsbeständigkeit, Schock u. Schwingfestigkeit, Temperaturbeständigkeit
Kälte in BetriebXXXXXXXXXXXXXXX
Vibration, sinusförmig (in Betrieb)XXX
Vibration, sinusförmig (Dauerprüfung)XXX
EMV Störfestigkeit (in Betrieb)XXXXXXXXXXXXXX
Schwankungen der Versorgungsspannung (in Betrieb)XXX
Feuchte Wärme, konstant (in Betrieb)XXXXXXXXX
Feuchte Wärme, konstant (Dauerprüfung)XXXXXXXXXXXXXX
Schlag (in Betrieb)XXXXXXXXXXXXXX
Trockene Wärme (in Betrieb)XXXXXXXXXXX
Trockene Wärme (Dauerprüfung)XXXXX
Feuchte Wärme, zyklisch (in Betrieb)XXXXXXXXX
Feuchte Wärme, zyklisch (Dauerprüfung)XXXXX
Schwefeldioxid-Korrosion (Dauerprüfung)XXXXXXXXXXXX
Stoß (in Betrieb)XXXXXXXXXX
Schwingen, sinusförmig (in Betrieb)XXXXXXXXXXXXX
Schwingen, sinusförmig (Dauerprüfung)XXXXXXXXXXXXXX
Schutz durch GehäuseXXX
Schwankungen der VersorgungsparameterXXXXXXXX
Schocken (in Betrieb)X
AusgangsleistungX
Übertragungsleistung
Allgemeine AnforderungenX
Anforderungen an FunktionenX
Xmuss erfüllt werden
KAngabe der Klasse erforderlich

Stehen für Komponenten einer Brandmeldeanlage keine harmonisierten Normen zur Verfügung, dürfen auch Bauprodukte verwendet werden, die in DIN 14675-1:2018-04 oder DIN VDE 0833-2:2017-10 beschrieben sind.

Die zur Verbindung der einzelnen Bauprodukte erforderlichen Kabel und Leitungen dürfen verwendet werden, sofern sie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gebrauchstauglich, ausreichend dimensioniert und für den vorgesehenen Zweck geeignet sind. Darüber hinaus sind die Anforderungen an das Brandverhalten und an den Funktionserhalt unter Brandeinwirkung entsprechend der in der VV TB M-V, lfd. Nr. A 2.2.1.8 genannten technischen Regel unter Berücksichtigung von Abschnitt 2 der in der VV TB M-V, lfd. Nr. A 2.2.1.2 genannten technischen Regel zu erfüllen.

2.3 Planung, Bemessung und Ausführung von Brandmeldeanlagen

Brandmeldeanlagen, deren technische Planung, Bemessung und Ausführung unter Anwendung von DIN 14675- 1:2018-04 in Verbindung mit DIN VDE 0833-1:2014-10 und -2:2017-10 erfolgt, erfüllen die bauaufsichtlichen Anforderungen, sofern im bauaufsichtlichen Verfahren nicht weitergehende Anforderungen gestellt sind.

Die Regelungen von Planungs-, Bemessungs- und Ausführungsnormen zur Instandhaltung sind nicht Bestandteil dieser technischen Regel.

3 Alarmierungsanlagen

3.1 Zweck der Anlage

Alarmierungsanlagen sind Gefahrenmeldeanlagen. Sie müssen Personen im Gefahrenfall mittels Verbreitung eines Notsignals und/oder einer Sprachalarmierung warnen und veranlassen, den Gefahrenbereich zu verlassen. Eine Alarmierungsanlage muss mindestens aus einer Zentrale, einer Energieversorgung, Auslöse- oder Steuereinrichtungen, Signalgebern und dem verbindenden Übertragungsweg bestehen.

Bei Sprachalarmierung muss diese mindestens in deutscher Sprache und ausreichend verständlich erfolgen.

Zu Alarmierungsanlagen zählen insbesondere elektroakustische Alarmierungsanlagen zur Erteilung von Anweisungen, wie Sprachalarmierungsanlagen oder Notfallwarnsysteme. Brandmeldeanlagen mit Alarmierungsfunktion können die Aufgaben einer Alarmierungsanlage übernehmen.

3.2 Bauprodukte von Alarmierungsanlagen

Zur Erfüllung der bauaufsichtlichen Anforderungen müssen Alarmierungsanlagen dauerhaft betriebszuverlässig und mit Bauprodukten errichtet sein, die im Alarmierungsfall ausreichend leistungsfähig und dauerhaft betriebszuverlässig sind und eine ausreichende Ansprechverzögerung, Feuchte-, Korrosions- und Temperaturbeständigkeit sowie Schock- und Schwingfestigkeit aufweisen.

Sofern Bauprodukte nach DIN EN 54 Teile 3, 4, 16, 17, 23 und 24 für Brandmeldeanlagen zur Errichtung von Alarmierungsanlagen verwendet werden, müssen Leistungen zu Wesentlichen Merkmalen mindestens gemäß Tabelle 1 des Abschnitts 2.2 Brandmeldeanlagen dieser technischen Regel festgestellt und angegeben werden.

Die zur Verbindung der einzelnen Bauprodukte erforderlichen Kabel und Leitungen dürfen verwendet werden, sofern sie gebrauchstauglich, ausreichend dimensioniert und für den vorgesehenen Zweck geeignet sind. Darüber hinaus sind die Anforderungen an das Brandverhalten und an den Funktionserhalt unter Brandeinwirkung entsprechend der in der VV TB M-V unter der lfd. Nr. A 2.2.1.8 genannten technischen Regel unter Berücksichtigung von Abschnitt 2 der in der VV TB M-V unter der lfd. Nr. A 2.2.1.2 genannten technischen Regel zu erfüllen.

3.3 Planung, Bemessung und Ausführung von Alarmierungsanlagen

Alarmierungsanlagen, deren technische Planung, Bemessung und Ausführung unter Anwendung der Normen

erfolgt, erfüllen die bauordnungsrechtlichen Anforderungen, sofern im bauaufsichtlichen Verfahren nicht weitergehende Anforderungen gestellt sind. Die Regelungen von Planungs-, Bemessungs- und Ausführungsnormen zur Instandhaltung sind nicht Bestandteil dieser technischen Regel.

Bei Alarmierungsanlagen mit akustischen Signalgebern muss die Abschaltung der Signale auch in unmittelbarer Nähe der Erstanlaufstelle für die Feuerwehr möglich sein.

Eine Brandmeldeanlage mit Sprachalarmierung erfordert eine Sprachalarmzentrale. Die Sprachalarmzentrale kann eine gesonderte Einheit oder mit der Brandmelderzentrale physikalisch kombiniert sein. Brandmeldeanlage und Sprachalarmzentrale dürfen sich am gleichen Aufstellort befinden.

4 Sicherheitsbeleuchtungsanlagen

4.1 Zweck der Anlage

Sicherheitsbeleuchtungsanlagen sind elektrische Anlagen einschließlich der zugehörigen Leitungsanlagen mit einer Stromversorgung und mehr als einer Leuchte, die Räume, Rettungswege oder Sicherheitszeichen auch bei Ausfall der Stromversorgung der allgemeinen Beleuchtung solange beleuchten, dass Personen das sichere Verlassen der Räume oder des Gebäudes und sofern bauaufsichtlich verlangt bis hin zu öffentlichen Verkehrsflächen ermöglicht ist und ggf. auch Arbeitsvorgänge sicher abgeschlossen werden können.

4.2 Bauprodukte von Sicherheitsbeleuchtungsanlagen

Zur Erfüllung der bauaufsichtlichen Anforderungen müssen Sicherheitsbeleuchtungsanlagen dauerhaft betriebszuverlässig sein.

Bauprodukte für Sicherheitsbeleuchtungsanlagen müssen den Produktanforderungen europäischer Normen oder, sofern nur nationale technische Regeln wie DIN- oder DIN VDE-Normen zur Verfügung stehen, diesen technischen Regeln entsprechen.

Notleuchten die der Norm DIN EN 60598-2-22:2015-06 (DIN VDE 0711-2-22) entsprechen, erfüllen die bauaufsichtlichen Anforderungen.

Die zur Verbindung der einzelnen Bauprodukte erforderlichen Kabel und Leitungen dürfen verwendet werden, sofern sie gebrauchstauglich, ausreichend dimensioniert und für den vorgesehenen Zweck geeignet sind. Darüber hinaus sind die Anforderungen an das Brandverhalten und an den Funktionserhalt unter Brandeinwirkung entsprechend der in der VV TB M-V unter der lfd. Nr. A 2.2.1.8 genannten technischen Regel unter Berücksichtigung von Abschnitt 2 der in der VV TB M-V unter der lfd. Nr. A 2.2.1.2 genannten technischen Regel zu erfüllen.

4.3 Planung, Bemessung und Ausführung der Sicherheitsbeleuchtungsanlagen

Sicherheitsbeleuchtungsanlagen, deren technische Planung, Bemessung und Ausführung unter Anwendung der Normenreihe DIN VDE 0100 (mit Ausnahme der Normenteile 801 ff), DIN V VDE V 0108-100:2010-08 und DIN EN 1838:2013-10 sowie unter Beachtung des Abschnitts 5 Sicherheitsstromversorgungsanlagen dieser technischen Regel erfolgt, erfüllen die bauordnungsrechtlichen Anforderungen, sofern im bauaufsichtlichen Verfahren nicht weitergehende Anforderungen gestellt sind.

5 Sicherheitsstromversorgungsanlagen

5.1 Zweck der Anlage

Sicherheitsstromversorgungsanlagen sind elektrische Anlagen, die bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen für einen bestimmten Zeitraum aufrechterhalten. Sicherheitsstromversorgungsanlagen umfassen die Stromquelle (Spannungserzeugung oder Energiespeicherung), die erforderlichen Schalt- und Hilfseinrichtungen sowie die zugehörigen Leitungsanlagen bis zu den Anschlüssen der zu versorgenden sicherheitstechnischen Anlagen.

Netzersatzanlagen, die aus betriebstechnischen Gründen erforderlich sind, gelten nicht als Sicherheitsstromversorgungsanlagen im bauaufsichtlichen Sinne.

5.2 Bauprodukte von Sicherheitsstromversorgungsanlagen

Zur Erfüllung der bauaufsichtlichen Anforderungen müssen Sicherheitsstromversorgungsanlagen dauerhaft betriebszuverlässig sein.

Bauprodukte für Sicherheitsstromversorgungsanlagen müssen den Produktanforderungen europäischer Normen oder, sofern nur nationale technische Regeln wie DIN- oder DIN VDE-Normen zur Verfügung stehen, diesen technischen Regeln entsprechen.

Stromerzeugungsaggregate mit Hubkolben-Verbrennungsmotoren, die den Anforderungen der Normenreihe DIN 6280 genügen und zentrale Stromversorgungssysteme, die den Anforderungen von DIN EN 50171:2001-11 (DIN VDE 0558-508) genügen, erfüllen die bauaufsichtlichen Anforderungen.

Die zur Verbindung der einzelnen Bauprodukte erforderlichen Kabel und Leitungen dürfen verwendet werden, sofern sie gebrauchstauglich, ausreichend dimensioniert und für den vorgesehenen Zweck geeignet sind. Darüber hinaus sind die Anforderungen an das Brandverhalten und an den Funktionserhalt unter Brandeinwirkung entsprechend der in der VV TB M-V unter der lfd. Nr. A 2.2.1.8 genannten technischen Regel unter Berücksichtigung von Abschnitt 2 der in der VV TB M-V unter der lfd. Nr. A 2.2.1.2 genannten technischen Regel zu erfüllen.

5.3 Planung, Bemessung und Ausführung der Sicherheitsstromversorgungsanlagen

Sicherheitsstromversorgungsanlagen, deren technische Planung, Bemessung und Ausführung unter Anwendung der Normenreihe DIN VDE 0100 (mit Ausnahme der Normenteile 801 ff), bei Anlagen mit einer Nennspannung über 1000 V unter Anwendung der Normenreihe DIN VDE 0101 erfolgt, erfüllen die bauaufsichtlichen Anforderungen, sofern im bauaufsichtlichen Verfahren nicht weitergehende Anforderungen gestellt sind.

Sicherheitsstromversorgungsanlagen sind so aufzubauen, dass bei Überlast oder Kurzschluss nur der davon betroffene Abschnitt ausschaltet, während die restliche Anlage in Funktion bleibt (Selektivität). Der Nachweis der selektiven Fehlerabschaltung kann durch geeignete Ingenieurmethoden (Rechenverfahren) erbracht werden.

Die Stromquelle ist so zu bemessen, dass sie die Energieversorgung der sicherheitstechnischen Anlagen für den erforderlichen Zeitraum aufrechterhält. Bei der Bemessung der Stromquelle sind insbesondere ihre Leistungsfähigkeit und das Anlaufverhalten sowie die Nichtlinearität der Verbraucher zu berücksichtigen.

Ein duales System nach DIN VDE 0100-560:2013-10, Abschnitt 6.1 "Stromquellen für Sicherheitszwecke", letzter Spiegelstrich erfüllt nicht die bauaufsichtlichen Anforderungen an eine Sicherheitsstromversorgungsanlage.

6 Lüftungsanlagen

6.1 Zweck der Anlage

Lüftungsanlagen dienen der Be- oder Entlüftung von Räumen. Die Anlagen können natürliche oder maschinelle Lüftungsanlagen sein. Zu den maschinellen Anlagen gehören auch raumlufttechnischen Anlagen, Klimaanlagen und Warmluftheizungen.

Lüftungsanlagen dienen der Erfüllung der bauaufsichtlichen Anforderungen an die ausreichende und wirksame Lüftung von Räumen.

6.2 Planung, Bemessung und Ausführung

Lüftungsanlagen sind so zu planen, zu bemessen und auszuführen, dass die bauaufsichtlichen Anforderungen erfüllt werden. Die in der VV TB M-V unter den lfd. Nrn. A 2.2.1.11 und A 3.2.6 genannten technischen Regeln sind zu beachten.

Bezüglich der Regelungen zu Überströmöffnungen wird auf die VV TB M-V, Abschnitt A 2.1.3.3.1 verwiesen.

Zur Konkretisierung bauaufsichtlicher Anforderungen können auch allgemein anerkannten Regeln der Technik dienen, die nicht bauaufsichtlich eingeführt sind.

Lüftungsanlagen sind so auszuführen, dass keine hygienischen Belastungen der Raumluft zu befürchten sind.

Für eine ausreichende Belüftung von Aufenthaltsräumen ist eine maschinelle Lüftungsanlage erforderlich, wenn sie nicht durch natürliche Lüftung sichergestellt werden kann.

6.3 Bauprodukte und Bauarten

6.3.1 Allgemeine Bestimmungen

Bauprodukte und Bauarten für Lüftungsanlagen sind entsprechend den technischen und hygienischen Anforderungen auszuwählen und zu verwenden. Dabei sind insbesondere die Einbaulage, die erforderliche Temperaturbeständigkeit, die Feuerwiderstandsdauer, die Anforderungen an die Dichtheit, der erforderliche Volumenstrom, die Druckdifferenz, der Standort und die Umgebungstemperaturen zu berücksichtigen.

Brandschutzklappen nach EN 15650:2010 47 mit mechanischem Absperrelement dürfen in Lüftungsanlagen nur mit der Achslage des mechanischen Absperrelementes verwendet werden, die mit der Feuerwiderstandprüfung gemäß DIN EN 1366-2:1999-10 nachgewiesen wurde. Die Nennauslösetemperatur der thermischen Auslöseeinrichtung der Brandschutzklappen darf maximal 72 °C betragen, in der Zuluft bei Warmluftlüftungsanlagen 95 °C.

Brandschutzklappen in Atmosphären, die planmäßig oder außerplanmäßig aufgrund chemischer Reaktionen eine schädigende und/oder korrosive Wirkung auf diese ausüben können, fallen nicht in den Anwendungsbereich von EN 15650:2010 48. Dazu gehören auch Atmosphären in Ab- oder Fortluftleitungen von gewerblichen Küchen.

6.3.2 Zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen erforderliche Leistungen

Bei Verwendung von Bauprodukten mit Verwendbarkeitsnachweisen gemäß § 17 LBauO M-V oder bei Anwendung von Bauarten gemäß § 16a LBauO M-V sind die mindestens erforderlichen Klassen den Tabellen 1 bis 3 und 6 zu entnehmen.

Bei Verwendung von Bauprodukten für Lüftungsanlagen, für die harmonisierte technische Spezifikationen nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 vorliegen, sind Leistungen zu Wesentlichen Merkmalen mindestens gemäß Tabelle 4 i. V. m. Tabelle 5 sowie Tabelle 7 erforderlich.

Tabelle 1

Brandschutzklappen in Unterdecken (nicht im Anwendungsbereich von EN 15650:2010 51

Mindestens erforderlich
Bauaufsichtliche AnforderungFeuerwiderstandsklasse nach DIN 4102-6:1977-09 und zusätzliche Bezeichnung gemäß Verwendbarkeitsnachweis

Baustoffklasse nach DIN 4102-1:1998-05

Gehäuse, AbsperrelementÜbrige Komponenten
feuerhemmendK 30 UA2B2
hochfeuerhemmendK 60 U
feuerbeständigK 90 U

Tabelle 2

- Brandschutzklappen in Lüftungsanlagen in Ab- oder Fortluftleitungen gewerblicher Küchen, die nicht in den Anwendungsbereich von EN 15650:2010 52 fallen
- Brandschutztellerventile, die nicht in den Anwendungsbereich von EN 15650:2010 53 fallen

Mindestens erforderlich

Bauaufsichtliche AnforderungFeuerwiderstandsklasse nach DIN 4102-6:1977-09

Baustoffklasse nach DIN 4102-1:1998-05

Gehäuse, AbsperrelementÜbrige Komponenten
feuerhemmendK 30A2B2
hochfeuerhemmendK 60
feuerbeständigK 90

Tabelle 3

Absperrvorrichtungen in Lüftungsanlagen gemäß der in der VV TB M-V unter der lfd. Nr. A 2.2.1.11 genannten technischen Regel, Abschnitt 7.2

Mindestens erforderlich

Bauaufsichtliche Anforderung

Feuerwiderstandsklasse nach DIN 4102-6:1977-09 und zusätzliche Bezeichnung gemäß Verwendbarkeitsnachweis

feuerhemmendK30-18017
hochfeuerhemmendK60-18017
feuerbeständigK90-18017

Tabelle 4

Wesentliches Merkmal

Brandschutzklappe nach EN 15650:2010 54

Nennbedingungen der Aktivierung/ AnsprechempfindlichkeitX
Ansprechverzögerung / AnsprechzeitX
BetriebssicherheitL
Feuerwiderstandsfähigkeit #
- RaumabschlussK
- WärmedämmungK
- RauchleckageK
- Mechanische Festigkeit (bzgl. E)X
- Beibehaltung des Querschnitts (bzgl. E)X
Dauerhaftigkeit
- der AnsprechverzögerungX
- der BetriebssicherheitL
X muss erfüllt werden

K Angabe der Klasse erforderlich

L Leistungsangabe als Wert erforderlich

# sh. Tabelle 5

Tabelle 5

Brandschutzklappen nach EN 15650:2010 55

Mindestens erforderliche Leistungen

Bauaufsichtliche AnforderungFeuerwiderstandsfähigkeit

Brandverhalten

Gehäuse, Absperrelementübrige Komponenten
feuerhemmendEI 30 (veho i < - > o)-SA 2-s1,d0E-d2
hochfeuerhemmendEI 60 (veho i < - > o)-S
feuerbeständigEI 90 (veho i < - > o)-S
Feuerwiderstandsfähigkeit 120 MinutenEI 120 (veho i < - > o)-S

Tabelle 6

Feuerwiderstandsfähige Lüftungsleitungen
Mindestens erforderlich
Bauaufsichtliche AnforderungFeuerwiderstandsklasse nach DIN 4102-6:1977-09 und ggf. DIN V 4102-21:2002-08Baustoffklasse nach DIN 4102-1:1998-05
feuerhemmendL 30A2
abweichend gemäß A 2.2.1.11,
Abschnitt 3.2: B1
hochfeuerhemmendL 60A2
feuerbeständigL 90
Feuerwiderstandsfähigkeit 120 MinutenL 120
Für feuerwiderstandsfähige Lüftungsleitungen, die eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses bedürfen, siehe auch Abschnitte C 3.1 und C 4.4 der VV TB M-V.

Tabelle 7

Bausätze für feuerwiderstandsfähige Lüftungsleitungen nach EAD 350142-00-1106

Mindestens erforderliche Leistungen

Bauaufsichtliche AnforderungFeuerwiderstandsfähigkeitBrandverhalten1
feuerhemmendEI 30 (veho i < - > o)SA2 - s1,d0
abweichend gemäß A 2.2.1.11, Abschnitt 3.2
Cs3, d2, sonst
hochfeuerhemmendEI 60 (veho i < - > o)SA2 - s1,d0
feuerbeständigEI 90 (veho i < - > o)SA2 - s1,d0
Feuerwiderstandsfähigkeit 120 MinutenEI 120 (veho i < - > o)SA2 - s1,d0
1) innerhalb und außerhalb

6.3.3 Besondere Bestimmungen für die Verwendung und Ausführung

Bausätze für feuerwiderstandsfähige Lüftungsleitungen nach: EAD 350142-00-1106

Für Bausätze zur Errichtung feuerwiderstandsfähiger Lüftungsleitungen nach ETA aufgrund des EAD 350142-00-1106, bestehend aus Brandschutzplatten, Dichtungsmitteln, Verbindungsmitteln und Befestigungsmitteln, hat der Hersteller gemäß Verordnung (EU) Nr. 305/2011 eine auf der Grundlage des Klassifizierungsdokumentes beruhende Einbauanleitung bereitzustellen. Diese muss mindestens folgende Angaben enthalten:

Die Verwendung ist nur zulässig, wenn die in der Einbauanleitung des Herstellers zu beschreibenden an das Bauprodukt angrenzenden Bauteile hinsichtlich der Feuerwiderstandsfähigkeit die Anforderungen an die bauliche Anlage einhalten.

Der Anwender hat entsprechend dieser Einbauanleitung die Lüftungsleitungsstücke in die Lüftungsanlage einzubauen, dem Bauherrn die Einbauanleitung zu übergeben und für den ordnungsgemäßen Einbau eine Einbaubestätigung zu fertigen, die ebenfalls zu übergeben ist.

Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 i. V. m. Satz 2 dieses Abschnittes nicht vor, gibt es für Bausätze zur Errichtung feuerwiderstandsfähiger Lüftungsleiten nach ETA aufgrund des EAD 350142-00-1106 keine allgemein anerkannte Regel der Technik 56.

7 Rauchabzugsanlagen und Rauchabzugsgeräte

7.1 Zweck der Rauchabzugsanlagen und Rauchabzugsgeräte

Rauchabzugsanlagen und Rauchabzugsgeräte dienen dazu, Rauch abzuleiten, um dadurch gleichzeitig wirksame Löscharbeiten der Feuerwehr zu unterstützen.

Rauchabzugsanlagen und Rauchabzugsgeräte sind nach Maßgabe von Sonderbauverordnungen und Sonderbaurichtlinien erforderlich. Rauchabzugsanlagen und Rauchabzugsgeräte sind auch erforderlich, wenn diese im bauaufsichtlichen Verfahren gefordert werden.

Müssen mehrere Geräte zur Rauchableitung zusammenwirken, um die bauordnungsrechtlichen Anforderungen zu erfüllen, bilden diese Einrichtungen eine Anlage.

Verschlüsse von Öffnungen zur Rauchableitung, z.B. im Treppenraum, sind keine Rauchabzugsanlagen im hier geforderten Sinne.

7.2 Planung, Bemessung und Ausführung

Rauchabzugsanlagen und Rauchabzugsgeräte sind so zu planen, zu bemessen und auszuführen, dass die bauaufsichtlichen Anforderungen aufgrund der Sonderbauverordnungen, Sonderbaurichtlinien und Brandschutznachweise erfüllt werden.

Rauchabzugsanlagen, die entsprechend der einschlägigen Regelungen der Normenreihe DIN 18232 sowie nach dieser technischen Regel errichtet werden, erfüllen auch die bauaufsichtlichen Anforderungen, soweit nicht abweichende Anforderungen im Einzelfall gestellt sind. Die Bemessung von Rauchabzugsanlagen und Rauchabzugsgeräten darf nach Ingenieurmethoden des Brandschutzes erfolgen. Die Eingabeparameter sind in den Bauvorlagen zu dokumentieren.

Bei Rauchabzugsanlagen und Rauchabzugsgeräten muss die für die Entrauchung notwendige Zuluft nachgeführt werden können. Bei maschinellen Rauchabzugsanlagen müssen mit ihrem Anlaufen selbsttätig die Zuluftanlagen in Betrieb gehen bzw. die erforderlichen Zuluftöffnungen öffnen. Soweit manuelle Zuluftöffnungen zulässig sind, müssen diese leicht zugänglich sein und leicht geöffnet werden können.

Zu keiner Zeit dürfen die Türöffnungskräfte bei Türen in Rettungswegen infolge des Betriebs der Rauchabzugsanlage größer 100 N sein.

Für die Verwendung von Rauchabzugsgeräten in der Bedachung von Dächern ist A 2.1.9 hinsichtlich der Lage und Anordnung als lichtdurchlässige Flächen einzuhalten, wenn die Leistung nach Abschnitt 7.5.2 von DIN EN 12101-2:2003-09 nicht mit mindestens A2 - s1,d0 erklärt ist; anderenfalls ist der Nachweis gemäß VV TB M-V, A 2.1.9 für eine gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähige Bedachung zu führen (s. Abschnitt 3, Tabelle 3.2) oder die bauliche Anlage hat die Abstände nach § 32 Abs. 2 LBauO M-V einzuhalten.

7.3 Auslösung ± manuell/selbsttätig

Für die selbsttätige Auslösung maschineller Rauchabzugsanlagen sind Brandmelder zu verwenden, die die zu erwartenden Brandkenngrößen detektieren. Rauchmelder nach der Normenreihe DIN EN 54 sind hierfür verwendbar.

Natürlich wirkende Rauchabzugsanlagen und Rauchabzugsgeräte müssen mindestens durch thermische Auslöseeinrichtungen und von Hand ausgelöst werden können.

Schalter oder manuelle Einrichtungen zur Auslösung von Rauchabzugsanlagen sind an einer jederzeit zugänglichen Stelle in einer Höhe zwischen 1,2 m und 1,6 m über dem Boden anzuordnen. Die Schalter oder manuellen Auslöseeinrichtungen sind mit einem gut lesbaren Schild "Rauchabzug" zu kennzeichnen. Die Beschilderung darf auf dem Schalter oder dem Gehäuse erfolgen oder muss in unmittelbarer Nähe dauerhaft befestigt erfolgen. Die Farbe der Schalter oder manuellen Auslöseeinrichtungen darf nicht rot sein.

7.4 Zuluftöffnungen

Öffnungen, die dem Nachströmen der für die Entrauchung notwendigen Zuluft dienen, sind mit einem gut lesbaren Schild "Zuluftöffnung für Rauchabzugsanlage" zu kennzeichnen.

7.5 Bauprodukte und Bauarten

7.5.1 Allgemeine Bestimmungen

Rauchabzugsanlagen bestehen mindestens aus den Bedien- und Auslöseeinrichtungen sowie den jeweiligen Rauchabzugsgeräten. Maschinelle Rauchabzugsanlagen können zusätzlich aus den Entrauchungsleitungen einschließlich notwendiger Entrauchungsklappen bestehen.

Bauprodukte für Rauchabzugsanlagen und Rauchabzugsgeräte sind entsprechend der Einbaulage, der erforderlichen Temperaturbeständigkeit, des erforderlichen Volumenstroms, der Druckdifferenz, der erforderlichen aerodynamisch wirksamen oder geometrischen Öffnungsfläche und des Standortes hinsichtlich des Funktionserhalts und der Einwirkungen u. a. von Wind, Schnee, den Umgebungstemperaturen auszuwählen und zu verwenden.

Die detaillierte Einbauanleitung und die Gebrauchsanleitung des Herstellers müssen von diesem für jeden Einbauort in deutscher Sprache schriftlich zur Verfügung gestellt werden. Der Hersteller hat in der Gebrauchsanleitung ausführlich die für die Inbetriebnahme, Inspektion, Wartung, Instandsetzung sowie Überprüfung der Funktion der Bauprodukte notwendigen Angaben darzustellen. Für Bauprodukte nach harmonisierten technischen Spezifikationen muss die Einbauanleitung den Angaben der Klassifizierungsberichte entsprechen.

Die Einbau- und Gebrauchsanleitungen des Herstellers für die zu verwendenden Bauprodukte sind zu beachten und dem Bauherrn zu übergeben.

In maschinellen Rauchabzugsanlagen sind maschinelle Rauchabzugsgeräte nach EN 12101-3:2015 58 zu verwenden. Für die Verwendung der maschinellen Rauchabzugsgeräte gibt es keine allgemein anerkannte Regel der Technik 59.

Für das Nachströmen der Zuluft dürfen Bauprodukte wie Fenster und Türen verwendet werden, wenn sichergestellt ist, dass während des gesamten Funktionszeitraumes von Rauchabzugsanlagen und Rauchabzugsgeräten der erforderliche freie Querschnitt erhalten bleibt.

Sofern in maschinellen Rauchabzugsanlagen Entrauchungsklappen auch von Hand gesteuert werden sollen, müssen diese für die manuelle Auslösung geeignet sein. Entrauchungsklappen mit mechanischem Absperrelement dürfen in maschinellen Rauchabzugsanlagen nur mit der Achslage des mechanischen Absperrelementes verwendet werden, die mit der Feuerwiderstandprüfung gemäß DIN EN 1366-10:2011-07 nachgewiesen wurde.

Entrauchungsleitungen dürfen nicht selbst zur Ausbreitung von Feuer und Rauch in der baulichen Anlage beitragen. Sie müssen nichtbrennbar, temperaturbeständig und dicht sein. Ihre Formbeständigkeit (Querschnittserhalt) und die mechanische Festigkeit müssen gewährleisten, dass die vorgesehene Rauchmenge abgeführt werden kann. Entrauchungsleitungen müssen so angeordnet und beschaffen sein, dass sie nicht durch Temperaturerhöhungen auf der Außenseite der Leitungen einen Beitrag zur Brandausbreitung leisten.

7.5.2 Zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen erforderliche Leistungen

Bei Verwendung von Bauprodukten mit Verwendbarkeitsnachweisen gemäß § 17 LBauO M-V oder Anwendung von Bauarten gemäß § 16a LBauO M-V sind die mindestens erforderlichen Klassen der Tabelle 1 zu entnehmen.

Tabelle 1

Entrauchungsleitungen nach DIN V 18232-6:1997-10 i. V. m. DIN 4102-6:1977-09

Mindestens erforderlich
Bauaufsichtliche AnforderungFeuerwiderstandsklasse,
Kategorie und Druckstufe
Brandverhalten
Baustoffklasse nach DIN 4102-1:1998-05
feuerhemmendL 30, Kategorie 3 und Druckstufe 1/2/3*A2
hochfeuerhemmendL 60, Kategorie 3 und Druckstufe 1/2/3*
feuerbeständigL 90, Kategorie 3 und Druckstufe 1/2/3*
* je nach vorgesehener Verwendung, mindestens jedoch Druckstufe 1

Bei Verwendung von Bauprodukten für maschinelle Rauchabzugsanlagen, für die harmonisierte technische Spezifikationen nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 vorliegen, sind Leistungen zu Wesentlichen Merkmalen mindestens gemäß Tabelle 2 i. V. m. Tabellen 3 und 4 erforderlich.

Erläuterung zu Tabelle 2

Nr.
Spalte
Produkt nach harmonisierter Norm
2EN 12101-2:2003 Rauch- und Wärmefreihaltung Teil 2: Festlegungen für natürliche Rauch- und Wärmeabzugsgeräte 62
3EN 12101-3: 2015 Rauch- und Wärmefreihaltung Teil 3: Bestimmungen für maschinelle Rauch- und Wärmeabzugsgeräte 63
4EN 12101-7:2011 Rauch- und Wärmefreihaltung Teil 7: Entrauchungskanalstücke 64
5EN 12101-8:2011 Rauch- und Wärmefreihaltung Teil 8: Entrauchungsklappen 65
6EN 12101-10:2005/AC:2007 Rauch- und Wärmefreihaltung Teil 10: Energieversorgung 66

Tabelle 2

Wesentliches MerkmalProdukt nach harmonisierter Norm
123456
Nominale Auslösungsbedingungen/EmpfindlichkeitX
Funktionssicherheit
ZyklenK
WindlastK
Aerodynamisch wirksame Öffnungsfläche#L
Leistung unter BrandbedingungenK
Brandverhalten von BaustoffenK
Betriebszuverlässigkeit
AnwendungskategorienK*
MotorleistungK
Wirksamkeit der Abführung von Rauch/heißem Gas: (ähnlich Wirksamkeit Rauch- und Wärmeableitung)X
Aufrechterhaltung des Gasvolumens und des Drucks während der Prüfung der Ableitung von Rauch und heißem GasL
FeuerbeständigkeitK
Fähigkeit zum Öffnen unter Umgebungsbedingungen
Öffnen unter Windlast innerhalb einer vorgegebenen ZeitK**
Öffnen unter Schneelast innerhalb einer vorgegebenen ZeitKK**
Öffnen bei niedriger Umgebungstemperatur innerhalb einer vorgegebenen ZeitK
Nennbedingungen der Aktivierung/AnsprechempfindlichkeitX
BetriebssicherheitKX
Feuerwiderstandsfähigkeit #, ##
RaumabschlussKK
WärmedämmungK***K***
RauchdichtheitKK
Mechanische Formstabilität (unter E)XX
Aufrechterhaltung des Querschnitts (unter E)XX
Ansprechverzögerung/AnsprechzeitXX*X, KX
Leistungs-Parameter unter BrandbedingungenX
Beständigkeit der BetriebszuverlässigkeitK
Dauerhaftigkeit
der AnsprechverzögerungX
der BetriebssicherheitX
Xmuss erfüllt werden
X*muss erfüllt sein, wenn K** erforderlich ist
LLeistungsangabe als Wert erforderlich
KAngabe der Klasse erforderlich;
K*Angabe der Anwendungskategorien erforderlich
K**Angabe der Klasse erforderlich abhängig von der Verwendung
K***Angabe nur für Entrauchungsleitungen oder Entrauchungsklappen für Mehrfachabschnitte
#Angabe nicht erforderlich bei Verwendung in Druckbelüftungsanlagen nach Abschnitt 8
# -für Entrauchungsleitungen aus Entrauchungskanalstücken nach EN 12101-7:2011 siehe Tabelle 3
## -für Entrauchungsklappen nach EN 12101-8:2011 siehe Tabelle 4

Tabelle 3

- Feuerwiderstandsfähige Entrauchungsleitungen nach EN 12101-7:2011 67
- Feuerwiderstandsfähige Entrauchungsleitungen nach EAD 350142-00-1106
Mindestens erforderliche Leistungen
Bauaufsichtliche AnforderungFeuerwiderstandsfähigkeitBrandverhalten
feuerhemmendEI 30 (ve - ho) S xx1 multiA 2-s1, d0
hochfeuerhemmendEI 60 (ve - ho) S xx1 multi
feuerbeständigEI 90 (ve - ho) S xx1 multi
Feuerwiderstandsfähigkeit 120 MinutenEI 120 (ve - ho) S xx1 multi
1 je nach vorgesehener Verwendung, mindestens jedoch 500 Pa

Tabelle 4

Feuerwiderstandsfähige Entrauchungsklappen nach EN 12101-8:2011 68

Mindestens erforderliche Leistungen

Bauaufsichtliche AnforderungFeuerwiderstandsfähigkeit

Brandverhalten

Klappenblatt,
Gehäuse
übrige
Komponenten
feuerhemmendEI 30 (ve1 - ho2 - i < - > o) S xx3 Cxx4 MA/AA5 multiA 2-s1, d0,E-d2
hochfeuerhemmendEI 60 (ve1 - ho2 - i < - > o) S xx3 Cxx4 MA/AA5 multi
feuerbeständigEI 90 (ve1 - ho2 - i < - > o) S xx3 Cxx4 MA/AA5 multi
Feuerwiderstandsfähigkeit 120 MinutenEI 120 (ve1 - ho2 - i < - > o) S xx3 Cxx4 MA/AA5 multi
1 je nach vorgesehener Verwendung: vew, vedw, ved

2 je nach vorgesehener Verwendung: how, hodw, hod

3 je nach vorgesehener Verwendung, mindestens jedoch 500 Pa

4 je nach vorgesehener Verwendung: C300 oder C10000

5 je nach Verwendung (sh. Abschnitt 7.5.1 und/oder Abschnitt 8.2)

Wenn Bauprodukte gemäß Tabelle 2, Spalte 2 in baulichen Anlagen nach den in der VV TB M-V unter den lfd. Nrn. A 2.2.2.3, A 2.2.2.4 und A 2.2.1.15 genannten technischen Regeln verwendet werden sollen, sind zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen mindestens Leistungen zu Wesentlichen Merkmalen gemäß Tabelle 5 erforderlich.

Tabelle 5

Mindestens erforderliche Leistungen für Rauchabzugsgeräte

EN 12101-2:2003 69

Verwendung in
notwendigen Treppenräumen von Verkaufs- und VersammlungsstättenRauchabzugsanlagen
mindestens erforderliche Leistungen
4.1 - Nominale Auslösebedingungen/EmpfindlichkeitThermoelement nach 4.1.1 a) und Handauslösung nach 4.1.1 d)Thermoelement nach 4.1.1 a) und Auslöseeinrichtung nach 4.1.1 b) oder c) oder d)
6 - Aerodynamisch wirksame ÖffnungsflächeAngabe (m2)Angabe (m2)
7.1.1 - Klassifizierung der FunktionssicherheitRe 50Re 50
7.1.3 - Klassifizierung der Funktionssicherheitja, wenn zusätzlich Lüftungsfunktionja, wenn zusätzlich Lüftungsfunktion
7.2.1.1 - Schneelastklassifizierung, ausgenommen lotrechter EinbauSL 500SL 500
7.3.1 - Klassifizierung niedrige UmgebungstemperaturT (-05)T (-05)
7.4.1 - WindlastklassifizierungWL 1500WL 1500
7.5.1 - Klassifizierung WärmebeständigkeitB 300B 300
7.5.2 - Leistungsverhalten WärmebeständigkeitE - d2E - d2

7.5.3 Besondere Bestimmungen für die Verwendung und Ausführung

Bausätze für feuerwiderstandsfähige Entrauchungsleitungen nach EAD 350142-00-1106

Für Bausätze zur Errichtung feuerwiderstandsfähiger Entrauchungsleitungen nach ETA aufgrund des EAD 350142-00-1106, bestehend aus Brandschutzplatten, Dichtungsmitteln, Verbindungsmitteln und Befestigungsmitteln hat der Hersteller gemäß Verordnung (EU) Nr. 305/2011 eine auf der Grundlage des

Klassifizierungsdokumentes beruhende Einbauanleitung bereitzustellen. Diese muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 i. V. m. Satz 2 dieses Abschnittes nicht vor, gibt es für Bausätze zur Errichtung feuerwiderstandsfähiger Entrauchungsleitungen nach EAD 350142-00-1106 keine allgemein anerkannte Regel der Technik 70.

8 Druckbelüftungsanlagen

8.1 Zweck der Anlagen

Druckbelüftungsanlagen dienen dazu, bauaufsichtlich besonders zu schützende Rettungswege sowie Aufzugsschächte von Feuerwehraufzügen von Rauch frei zu halten, damit Personen sich retten können und wirksame Löscharbeiten unterstützt werden.

Der Eintritt von Rauch in innenliegende Sicherheitstreppenräume in Feuerwehraufzugsschächte und Vorräume ist durch Druckbelüftungsanlagen zu verhindern. Darüber hinaus können Druckbelüftungsanlagen nach Maßgabe eines Brandschutznachweises oder Brandschutzkonzeptes in bestimmten einzelnen Rettungswegen erforderlich sein.

8.2 Planung, Bemessung und Ausführung

Druckbelüftungsanlagen müssen einen kontinuierlichen Luftstrom über den Luftweg Außenluftansaugung, ggf. Überströmöffnungen, sowie Abströmöffnungen gewährleisten.

Druckbelüftungsanlagen für Sicherheitstreppenräume müssen so bemessen und beschaffen sein, dass die Luft

Dies gilt auch für vorhersehbare ungünstige Wetterbedingungen.

Die Strömungsgeschwindigkeit der Luft durch die geöffnete Tür des Vorraumes eines Feuerwehraufzugs muss mindestens 0,75 m/s betragen.

Der Betrieb der Druckbelüftungsanlage darf nicht dazu führen, dass sich Türen in Rettungswegen wegen zu hoher Druckdifferenzen nicht mehr öffnen lassen. Die maximale Türöffnungskraft darf 100 N betragen. Sie darf bei Türen von Vorräumen auch dann nicht überschritten werden, wenn eine der beiden Türen geöffnet ist. Nach Öffnen und Schließen von Türen zum Sicherheitstreppenraum oder Vorraum muss sich innerhalb von 3 Sekunden der Sollzustand wieder eingestellt haben.

Die Abschaltung der Druckbelüftungsanlagen durch Rauchauslöseeinrichtungen ist nicht zulässig.

Ist nur ein innenliegender Sicherheitstreppenraum vorhanden, müssen bei Ausfall der für die Aufrechterhaltung des Überdrucks erforderlichen Geräte betriebsbereite Ersatzgeräte deren Funktion übernehmen.

Schaltgerätekombinationen, Steuereinheiten, Regeleinheiten und Ventilatoren der Druckbelüftungsanlage müssen so aufgestellt werden, dass die Druckbelüftungsanlage ausreichend lang wirksam ist.

Außenluftansaugung

Die für eine Druckbelüftungsanlage erforderliche Außenluftansaugung muss so angeordnet sein, dass kein Rauch angesaugt werden kann und sie von Fenstern, anderen Außenwandöffnungen und von Außenwänden mit brennbaren Baustoffen sowie Außenwandbekleidungen mindestens 2,5 m entfernt ist.

Außen- und Zuluftleitungen, Abluft- und Entrauchungsleitungen

Diese Leitungen sind hinsichtlich der Feuerwiderstandsfähigkeit und Brandverhalten entsprechend den brandschutztechnischen Anforderungen an Lüftungsanlagen auszubilden. Brandschutzklappen und Rauchschutzklappen dürfen in diesen Leitungen nicht verwendet werden.

Bei Verwendung von Klappen in der Außenluft- oder Zuluftleitung müssen die Antriebe über eine sichere Energieversorgung verfügen.

Überströmöffnungen

Vorräume von Sicherheitstreppenräumen müssen auch bei geschlossenen Türen mit Luft durchspült werden können. Dies kann durch Überströmöffnungen realisiert werden.

An den Verschluss der Überströmöffnung zwischen Vorraum und Treppenraum werden keine Anforderungen hinsichtlich des Feuerwiderstands gestellt, es reicht eine Klappe aus, die bei Luftströmung in Richtung Treppenraum schließt.

An den Verschluss der Überströmöffnung zwischen Vorraum und Feuerwehraufzugsschacht werden keine Anforderungen hinsichtlich des Feuerwiderstands gestellt, es reicht eine motorisch oder über andere Einrichtungen angetriebene Klappe aus.

In der Wand zwischen Vorraum und notwendigem Flur oder Nutzungseinheit muss der Verschluss der Überströmöffnung die gleiche Feuerwiderstandsdauer wie die Wand aufweisen.

Die Ansteuerung der Verschlüsse darf nicht über eine Rauchauslöseeinrichtung erfolgen. Klappen, die motorisch oder über anderen Einrichtungen offengehalten oder angetrieben werden, müssen über eine sichere Energieversorgung verfügen.

Abströmöffnungen

Mündungen und Abströmöffnungen sind so anzuordnen, dass die Wirksamkeit der Druckbelüftungsanlage auch bei ungünstigen Wetterbedingungen gewährleistet ist.

Als Abströmöffnungen können im vom Brand betroffenen Geschoss Fenster in der Fassade verwendet werden. Diese sind je Abströmbereich an gegenüberliegenden Fassaden anzuordnen.

Wenn die Abströmung über einen Schacht erfolgt, sind in die Schachtwandung Entrauchungsklappen zu integrieren.

Fortluftöffnungen (Mündungen) von Leitungen, aus denen Brandgase ins Freie gelangen können, müssen entsprechend den brandschutztechnischen Anforderungen an Lüftungsanlagen angeordnet oder ausgebildet sein. Brandschutzklappen dürfen nicht verwendet werden.

8.3 Auslösung

Die Druckbelüftungsanlagen müssen im Brandfall selbsttätig ausgelöst werden.

Soweit selbsttätige Brandmeldeanlagen erforderlich oder vorhanden sind, müssen diese die Druckbelüftungsanlagen auslösen.

Wenn keine Brandmeldeanlage vorhanden ist, muss die Auslösung mindestens durch geeignete Auslöseeinrichtungen, die über im Bereich des Zugangs zum Treppenraum (ausgenommen Vorräume) und im Bereich der notwendigen Abströmöffnungen positionierte Rauchmelder angesteuert werden, erfolgen. Rauchmelder nach der Normenreihe DIN EN 54 sind für die Detektion geeignet.

Sollen Druckbelüftungsanlagen auch von Hand ausgelöst werden, sind dafür Schalter zu verwenden, die zwischen 1,2 m und 1,6 m über dem Boden anzuordnen sind. Die Schalter sind mit einem gut lesbaren Schild "Druckbelüftungsanlage" zu kennzeichnen. Die Beschilderung darf auf dem Schalter oder dem Gehäuse erfolgen oder muss in unmittelbarer Nähe dauerhaft befestigt erfolgen. Die Farbe der Schalter darf nicht rot sein.

Notwendige Abströmöffnungen dürfen nur selbsttätig angesteuert werden.

Die Funktionsfähigkeit und Wirksamkeit der Druckbelüftungsanlage muss sich innerhalb 120 Sekunden nach dem Auslösen eingestellt haben.

Bei einer Auslösung über ein programmierbares System ist der Programmierstand zu dokumentieren. Bei der Änderung des Programmierstandes bzw. bei Änderung der Betriebs- und Systemsoftware handelt es sich um eine wesentliche Änderung. Soll die Auslösung über ein programmierbares System erfolgen, so ist eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen.

Energieversorgung

Bauaufsichtlich geforderte Druckbelüftungsanlagen müssen auch bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung ausreichend lang mit Strom versorgt werden und funktionsfähig bleiben; dies gilt als erfüllt bei Anschluss an eine Sicherheitsstromversorgungsanlage.

8.4 Bauprodukte und Bauarten von Druckbelüftungsanlagen

Druckbelüftungsanlagen bestehen aus Bauprodukten und Bauteilen (z.B. Ventilator, Abströmelemente), die für die Funktion der Druckbelüftungsanlage erforderlich sind. Türen und Fenster können für die Abströmung genutzt werden.

Bauprodukte für Druckbelüftungsanlagen sind entsprechend der Einbaulage, der erforderlichen Temperaturbeständigkeit, des erforderlichen Volumenstroms, der Druckdifferenz und des Standortes hinsichtlich des Funktionserhalts und der Einwirkungen u. a. von Wind, Schnee, den Umgebungstemperaturen auszuwählen und zu verwenden.

Zur Erfüllung der bauaufsichtlichen Anforderungen sind für die zu verwendenden Bauprodukte nach harmonisierten technischen Spezifikationen Leistungen zu Wesentlichen Merkmalen mindestens gemäß Abschnitt 6, Tabellen 4, 5 und 7 sowie Abschnitt 7, Tabellen 2 bis 5 erforderlich. Im Übrigen gilt Abschnitt 6, Tabelle 6.

Zuluftventilatoren dürfen mit Frequenzumrichtern betrieben werden. Reparaturschalter an Zuluftventilatoren müssen überwacht oder gegen unbefugtes Betätigen gesichert sein. Der durch die Druckbelüftungsanlage im Treppenraum erzeugte Schalldruckpegel soll ab einem Abstand zum Luftaustritt von 5 m nicht mehr als 85 dB(A) betragen. Für Feuerwehraufzüge gelten die Anforderungen nach DIN EN 81-72:2003-11.

Als Verschluss der Überströmöffnung zwischen Vorraum und notwendigem Flur oder Nutzungseinheit darf eine Brandschutzklappe ohne Leitungsanschluss nach EN 15650 71 verwendet werden, die Klassifizierung EI 90 (ve i < - > o)-S nach DIN EN 13501-3:2010-02 ist ausreichend. Brandschutzklappen mit mechanischem Absperrelement dürfen in Druckbelüftungsanlagen nur mit der Achslage des mechanischen Absperrelementes verwendet werden, die mit der Feuerwiderstandprüfung gemäß DIN EN 1366-2:1999-10 nachgewiesen wurde. Die Nennauslösetemperatur der thermischen Auslöseeinrichtung der Brandschutzklappen darf maximal 72 °C betragen.

9 CO-Warnanlagen

9.1 Zweck der Anlage

CO-Warnanlagen sind Gefahrenmeldeanlagen. Sie dienen der Warnung von Personen, sobald gefahrdrohende Mengen von Kohlenmonoxid (CO) in Garagen erreicht sind.

9.2 Bauprodukte von CO-Warnanlagen

Die zum Einsatz kommenden Bauprodukte müssen für die Messung, Auswertung und Warnung geeignet sein.

Zur CO-Warnanlage gehören alle Bauprodukte (wie Ansaugstellen, Messstellen, Leitungen, Übertragungseinrichtungen, Ersatzstromversorgung, Steuereinheit, optische und akustische Signalgeber etc.), die zur Aufrechterhaltung der Funktion der CO-Warnanlage erforderlich sind.

9.3 Planung, Bemessung und Ausführung von CO-Warnanlagen

CO-Warnanlagen müssen so geplant, bemessen und ausgeführt sein, dass der CO-Gehalt in allen Garagenbereichen zuverlässig erfasst wird und eine Alarmierung bei Überschreitung des CO-Gehalts in der Luft von 250 ppm erfolgt. Dabei sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Bei Anlagen, die weitere Funktionen übernehmen, muss der Anlagenteil für die CO-Warnung autark betrieben und geprüft werden können.

Die CO-Messstellen sind auf einer Höhe von etwa 1,50 m über dem Fußboden zu positionieren und so anzuordnen, dass auch Bereiche zuverlässig erfasst werden, für die erhöhte CO-Konzentrationen zu erwarten sind.

CO-Warnanlagen müssen auch bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung ausreichend lang mit Strom versorgt werden und funktionsfähig bleiben (über eine Batterie als Ersatzstromquelle oder den Anschluss an eine Sicherheitsstromversorgungsanlage). Die Signalisierung muss solange aktiviert sein, wie die CO-Konzentration den zulässigen Grenzwert übersteigt.

10 Feuerlöschanlagen

10.1 Zweck der Anlage

Selbsttätige Feuerlöschanlagen erkennen frühzeitig ein Brandereignis und dienen i.d.R. dem Eindämmen/Begrenzen des Brandherdes oder der direkten Löschung des Brandereignisses. Manuelle, nichtselbsttätige Anlagen wie Hydrantenanlagen mit nassen oder trockenen Steigleitungen unterstützen wirksame Löscharbeiten der Feuerwehr. Beide Anlagenarten dienen vorrangig der Rettung von Mensch und Tier, können aber auch bei der Minderung von Brand-, Sach- und Umweltschäden effizient sein.

Zu den Feuerlöschanlagen gehören alle Arten von ortsfesten, nichtselbsttätigen Feuerlöschanlagen (ns-FLA) sowie die ortsfesten, selbsttätigen Feuerlöschanlagen (s-FLA). Als Löschmittel kann Wasser oder auch jedes andere Löschmittel verwendet werden, soweit mit diesen Löschmitteln die Brandausbreitung kontrolliert oder der Brand gelöscht werden kann.

Die nichtselbsttätigen Feuerlöschanlagen bestehen aus einem Leitungsnetz (dazu gehören trockene und nasse Steigleitungen) und haben Entnahmestellen, Wandhydranten für die Feuerwehr (Typ F) oder Außenhydranten. Die selbsttätigen Feuerlöschanlagen sind ortsfeste Löschanlagen. Als Löschmittel wird Wasser, z.B. in Sprinkler-, Sprühwasser- und Wassernebellöschanlagen, verwendet. Es dürfen auch Anlagen für andere Löschmittel errichtet werden. Dies können z.B. Anlagen mit Schaum, CO2, Stickstoff, Inertgasen, halogenierten Kohlenwasserstoffen oder Pulverlöschmitteln sein sowie Wasserlöschanlagen mit Zumischung schaumbildender Mittel.

10.2 Bauprodukte von Feuerlöschanlagen

In Feuerlöschanlagen dürfen nur Bauprodukte (Produkte, Baustoffe, Bauteile und Anlagen sowie Bausätze gemäß Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011) vorgesehen und betrieben werden, die für den Betrieb der Anlagen erforderlich und geeignet sind. Andere Bauprodukte, z.B. Sicherungseinrichtungen für Trinkwasser, dürfen die Wirksamkeit der Feuerlöschanlage nicht beeinträchtigen. Ebenso dürfen durch sie die Feuerlöschanlagen in ihrer Funktion nicht beeinträchtigt werden.

Bauprodukte, die mit Trinkwasser in Kontakt kommen können oder mit dem Trinkwassernetz verbunden sind, müssen für diese Verwendung geeignet sein.

Als Bauprodukte für Sprinkler- und Sprühwasserlöschanlagen dürfen die Bauprodukte der Normenreihe DIN EN 12259, für Löschanlagen mit gasförmigen Löschmitteln die Bauprodukte der Normenreihe DIN EN 12094 verwendet werden.

Für andere Löschanlagen, auch mit anderen Löschmitteln, z.B. Schaumlöschmitteln, sind die in den Planungs- und Bemessungsnormen für diese Anlagen genannten Bauprodukte zu verwenden.

Wandhydranten gemäß EN 671-1 72 und EN 671-2 73, Überflurhydranten gemäß EN 14384 74 und Unterflurhydranten gemäß EN 14339 75 dürfen für nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen verwendet werden.

10.3 Erforderliche Leistungen von Bauprodukten für Feuerlöschanlagen

Bauprodukte müssen ausreichend leistungsfähig und dauerhaft betriebszuverlässig sein sowie eine ausreichende Ansprechverzögerung, Feuchte-, Korrosions-, Temperaturbeständigkeit sowie Schock- und Schwingungsfestigkeit aufweisen. Die Bauprodukte müssen für die Anwendung hydraulisch geeignet und ausreichend druckfest sowie für den Betrieb dauerhaft leichtgängig zu bedienen und zu betreiben sein.

Die Auswahl der Produkte unter Berücksichtigung der vorgesehenen Verwendung muss auf Grundlage der Informationen zu den Wesentlichen Merkmalen und Eigenschaften erfolgen.

Zur Erfüllung der bauaufsichtlichen Anforderungen sind für die zu verwendenden Bauprodukte Leistungen zu Wesentlichen Merkmalen mindestens gemäß nachstehenden Tabellen 1 bis 3 erforderlich.

Erläuterung zu Tabelle 1

Nr. Spalte

Produkt nach harmonisierter Norm

2

EN 12259-1:1999 + A1:2001 + A2:2004 + A3:2006 Teil 1: Sprinkler 76

3

EN 12259-2:1999 + A1:2001 + AC:2002 + A2:2005 Teil 2: Nassalarmventile mit Zubehör 77

4

EN 12259-3:2000 + A1:2001 + A2:2005: Trockenalarmventile mit Zubehör 78

5

EN 12259-4: 2000 + A1:2001 Teil 4: Wassergetriebene Alarmglocken 79

6

EN 12259-5:2002 Teil 5: Strömungsmelder 80

Tabelle 1

MerkmalBauprodukte für Ortsfeste Löschanlagen
- Bauteile für Sprinkler- und Sprühwasseranlagen nach harmonisierter Norm
123456
Nenn-AuslösebedingungenX
LöschmittelverteilungX
Ansprechverzögerung (Ansprechzeit)XXXXX
ZuverlässigkeitX
Dauerhaftigkeit
- Wärmebeständigkeit,
- Temperaturschockbeständigkeit
X
KorrosionsbeständigkeitX
BetriebszuverlässigkeitXXXX
Leistungsfähigkeit im BrandfallXXX
Ansprechverzögerung - DauerhaftigkeitXXX
Betriebszuverlässigkeit
- Dauerhaftigkeit
- Alterung nichtmetallischer Bauteile und
- Brandbeanspruchung
XXX
NennansprechbedingungenX
Stabilität der Betriebszuverlässigkeit
- Korrosionsbeständigkeit
- Festigkeit nichtmetallischer Bauteile
X
X muss erfüllt werden

Erläuterung zu Tabelle 2

Nr. SpalteProdukt nach harmonisierter Norm
2EN 671-1:2012 Ortsfeste Löschanlagen - Wandhydranten - Teil 1: Schlauchhaspeln mit formstabilem Schlauch 81
3EN 671-2:2012 Ortsfeste Löschanlagen - Wandhydranten - Teil 2: Wandhydranten mit Flachschlauch 82

Tabelle 2

Wesentliches MerkmalBauprodukte für Ortsfeste Löschanlagen Wandhydranten - nach harmonisierter Norm
123

Verteilung des Löschmittels mit:

SchlauchinnendurchmesserXX
MindestdurchflussmengeXX
Wirksame WurfweiteXX
SprühstrahlbetriebXX
Funktionssicherheit/Betriebszuverlässigkeit
Haspel - KonstruktionX
Haspel - DrehenX
Haspel - AusschwenkenX
Haspel - Beständigkeit gegen StoßX
Haspel - Beständigkeit gegen BelastungX
Schlauch - AllgemeinesXX
Absperrbares Strahlrohr - AllgemeinesXX
Absperrbares Strahlrohr - Beständigkeit gegen StoßXX
Absperrbares Strahlrohr - Drehmoment für die BedienungXX
Absperrventil am WasseranschlussX
Absperrventil am Wasseranschluss - AllgemeinesX
Absperrventil am Wasseranschluss - Handbetätigtes AbsperrventilX
Absperrventil am Wasseranschluss - Automatisches AbsperrventilX
Hydraulische Eigenschaften - Festigkeit bei innerer DruckbeanspruchungX
Hydraulische Eigenschaften - DruckfestigkeitX
Hydraulische Eigenschaften - Beständigkeit gegen InnendruckX
Hydraulische Eigenschaften, Sicherheit der KupplungenX
Abrollbarkeit des Schlauches
Haspel - AbrollkraftX
Haspel - dynamisches AbbremsenX
Schlauch - maximale LängeX
Schlauchhaltevorrichtung, Typ 1X
Schlauchhaltevorrichtung, Typ 1 und Typ 3X
Dauerhaftigkeit der Funktionssicherheit / Betriebszuverlässigkeit
Beständigkeit gegen Korrosion beschichteter TeileXX
Korrosionsbeständigkeit von wasserbeaufschlagten TeilenXX
Alterungsprüfung für KunststoffteileXX
X muss erfüllt werden

Erläuterung zu Tabelle 3

Nr. SpalteProdukt nach harmonisierter Norm
2EN 12094-1:2003 Teil 1: Anforderungen und Prüfverfahren für automatische elektrische Steuer- und Verzögerungseinrichtungen 83
3EN 12094-2:2003 Teil 2: Anforderungen und Prüfverfahren für nichtelektrische automatische Steuer- und Verzögerungseinrichtungen 84
4EN 12094-3:2003 Teil 3: Anforderungen und Prüfverfahren für Handauslöseeinrichtungen und Stopptaster 85
5EN 12094-4:2004 Teil 4: Anforderungen und Prüfverfahren für Behälterventilbaugruppen und zugehörige Auslöseeinrichtungen 86
6EN 12094-5:2006 Teil 5: Anforderungen und Prüfverfahren für Hoch- und Niederdruck Bereichsventile und zugehörige Auslöseeinrichtungen 87
7EN 12094-6:2006 Teil 6: Anforderungen und Prüfverfahren für nichtelektrische Blockiereinrichtungen 88
8EN 12094-7:2000 + A1:2005 Teil 7: Anforderungen und Prüfverfahren für Düsen für CO2-Anlagen 89
9EN 12094-8:2006 Teil 8: Anforderungen und Prüfverfahren für Verbindungen 90
11EN 12094-9:2003 Teil 9: Anforderungen und Prüfverfahren für spezielle Branderkennungselemente 91
12EN 12094-10:2003 Teil 10: Anforderungen und Prüfverfahren für Druckmessgeräte und Druckschalter 92
13EN 12094-11:2003 Teil 11: Anforderungen und Prüfverfahren für mechanische Wägeeinrichtungen 93
14EN 12094-12:2003 Teil 12: Anforderungen und Prüfverfahren für pneumatische Alarmgeräte 94
15EN 12094-13:2001/AC:2002 Teil 13: Anforderungen und Prüfverfahren für Rückflussverhinderer und Rückschlagventile 95

Tabelle 3

Wesentliches MerkmalBauprodukt für Gaslöschanlagen nach harmonisierter Norm
1234567891011121314
Ansprechverzögerung (Ansprechzeit)XXXXX
BetriebssicherheitX
BetriebszuverlässigkeitXXXXXXXXX
Stabilität der Betriebszuverlässigkeit gegenüber KorrosionXXX
Stabilität der Betriebszuverlässigkeit; SchwingenXX
Dauerhaftigkeit der Betriebszuverlässigkeit gegen KorrosionXX
Dauerhaftigkeit der BetriebszuverlässigkeitXXXX
Leistungsfähigkeit im BrandfallXXXXX
DauerhaftigkeitXX
LöschmittelverteilungXXX
Nenn-Auslösebedingungen /- empfindlichkeitX
Nennansprechbedingungen Ansprechempfindlichkeit - DruckschalterX
Nennansprechbedingungen Ansprechempfindlichkeit - DruckmessgeräteX
Betriebszuverlässigkeit -DruckschalterX
Betriebszuverlässigkeit - DruckmessgeräteX
Stabilität der Betriebszuverlässigkeit von Druckmessgeräten gegen KorrosionX
Stabilität der Betriebszuverlässigkeit von Druckschaltern gegen KorrosionX
X muss erfüllt werden

10.4 Planung und Bemessung selbsttätiger und nicht selbsttätiger Feuerlöschanlagen

10.4.1 Allgemeine Anforderungen

Feuerlöschanlagen sind in Abhängigkeit von der raumbildenden Struktur der baulichen Anlage sowie vorhandener Baustoffe und Brandgüter, deren Verteilung und Anordnung im Raum, deren Abbrandverhalten und hinsichtlich der Branderkennungs- und Auslöseeinrichtungen, der geeigneten Löschmittel, Löschmittelmengen und notwendiger Wirkbereiche für die Löschmittel entsprechend dem für den Einzelfall festgelegten Regelwerk zu planen und zu errichten. Soweit erforderlich, sind Pumpenanlagen zur Druckerhöhung zu errichten.

Die Einhaltung von Anforderungen an die Qualifikation (Kompetenz, Ausbildung und Zertifizierung) als Planer und Errichter in Normen sind für die Erreichung der bauaufsichtlichen Schutzziele nicht verbindlich.

Die Regelungen der Planungs- und Bemessungsnormen zur Instandhaltung sind nicht Bestandteil dieser bauaufsichtlichen technischen Regel. Die Verpflichtungen zur Instandhaltung gemäß § 3 LBauO M-V bleiben unberührt.

10.4.2 Selbsttätige Feuerlöschanlagen

Die Planung, Einbau und Bemessung von Sprinkleranlagen als selbsttätige Feuerlöschanlage soll nach der Regelung von DIN EN 12845:2016-04 (Ortsfeste Brandbekämpfungsanlagen - Automatische Sprinkleranlagen, Planung, Installation und Instandhaltung) erfolgen.

Wenn Sprinkleranlagen abweichend nach einem anderen technischen Regelwerk ausgelegt werden soll (z.B. CEA 4001, FM Global Data Sheets, VdS CEA 4001) muss dies im Brandschutznachweis dargestellt werden. Anlagen nach den Regeln CEA 4001 und VdS CEA 4001 müssen in der Variante Klasse 1 nach dem Regelwerk ausgeführt sein.

Selbsttätige (automatische) Feuerlöschanlagen, Anlagen mit Wandhydranten für die Feuerwehr (Typ F) und Anlagen mit trockenen Löschwasserleitungen müssen in den Teilen der baulichen Anlage jeweils in allen Geschossen angeordnet werden, in denen dies bauaufsichtlich verlangt wird.

Wenn eine Sprinkleranlage nicht angewendet werden kann oder soll, ist im Brandschutznachweis darzustellen, welche Anlagentechnik nach welcher Regel ausgeführt werden soll. Hinsichtlich der ausgewählten Löschmittel ist auf erforderliche Schutzmaßnahmen, z.B. bei Gaslöschanlagen nach der Normenreihe DIN EN 15004, hinzuweisen.

Die Kombination oder die gegenseitige Ergänzung unterschiedlicher oder konkurrierender Regelwerke oder von einzelnen Bestimmungen daraus sind nicht zulässig.

Beim Auslösen bauaufsichtlich geforderter selbsttätiger Feuerlöschanlagen muss eine Brandmeldung selbsttätig über eine geeignete Brandmeldeeinrichtung an die Leitstelle der örtlich zuständigen Feuerwehr erfolgen, soweit die Bauaufsichtsbehörde nichts Anderes gestattet hat.

10.4.3 Nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen

Nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen sind gemäß dem technischen Regelwerk zu bemessen und auszuführen. Die bauaufsichtlichen Anforderungen gelten als erfüllt, wenn DIN 14462:2012-09 beachtet wird.

10.5 Wasserversorgung

Soll die Löschwasserversorgung durch einen unmittelbaren Anschluss der Löschanlagen an die allgemeine Trinkwasserversorgung erfolgen, sind die wasserrechtlichen Anforderungen zu beachten. Wenn keine Löschwasserversorgung über die Trinkwasseranlage möglich ist, muss das notwendige Löschwasser in dafür geeigneten Vorratsbehältern (Tanks, Löschwasserteiche etc.) vorgehalten werden. Die komplette vom Löschwasser durchströmte Installation der Löschanlage muss für das verwendete Wasser geeignet sein, dies ist vor Ausführung der Löschanlage zu prüfen.

Wenn ortsfeste, selbsttätige mit ortsfesten, nichtselbsttätigen Löschanlagen aus einer gemeinsamen Wasserbevorratung versorgt werden sollen, müssen die für beide Schutzziele erforderlichen Wasservolumina bevorratet werden. Der Ausfall der Wasserquelle für eine Löschanlage darf die zweite Löschanlage in Wirksamkeit und Betriebssicherheit nicht beeinträchtigen. Bei einer doppelten Wasserversorgung kann das als ausreichend gewährleistet angenommen werden.

Bei einem nicht unmittelbaren Anschluss an die allgemeine Trinkwasserversorgung sind mindestens ein Vorratsbehälter sowie eine technische Einrichtung zur Förderung des Löschwassers unter Berücksichtigung und Einhaltung der entsprechenden Auslegungskriterien erforderlich.

10.6 Personenschutz

Selbsttätige Feuerlöschanlagen, die für die Brandbekämpfung technische Gase oder Leichtschaum als Löschmittel verwenden, dürfen den Löschvorgang nach der Branderkennung erst dann auslösen, wenn die Nutzer alarmiert wurden und ausreichend Zeit zum Verlassen des betroffenen Bereiches (Raumes/Schutzbereiches) hatten. Die Weiterleitung der Brandmeldung bleibt davon unberührt.

10.7 Aufstellraum

Die wesentlichen Anlagenteile der Feuerlöschanlage wie z.B. Pumpenanlage und deren Schaltschrank, Druckhalteanlagen/-einrichtungen mit Armaturen, Alarmventile, Hilfsaggregate und Hauptabsperrschieber, Steuer- und Meldeeinheiten müssen in einem eigenen Raum (Feuerlöschzentrale) aufgestellt werden. Bei dezentral aufgestellten Alarmventilen/Sprinklerunterzentralen kann die bauliche Abtrennung entfallen, wenn der Zugriff Unbefugter durch geeignete Maßnahmen verhindert wird, z.B. Drahtgitter und es sich um einen durch Sprinkler geschützten Bereich handelt.

Der Zugang zur Feuerlöschzentrale muss zu jeder Zeit, d.h. auch im Brandfall, rasch und gefahrlos möglich sein.

10.8 Einbau und Betrieb

Eine gleichzeitige Außerbetriebnahme von nichtselbsttätigen und selbsttätigen Feuerlöschanlagen ist unzulässig.

1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13240:2005-10 + DIN EN 13240 Berichtigung 1 2008-06

2) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13229:2005-10 + DIN EN 13229 Berichtigung 1:2008-06

3) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12815:2005-09 + DIN EN 12815 Berichtigung 1:2008-06

4) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12809:2005-08 + DIN EN 12809 Berichtigung 1:2008-06

5) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 15250:2007-06 + DIN EN 15250 Berichtigung 1:2015-05

6) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14785:2006-09 + DIN EN 14785 Berichtigung 1:2007-10

7) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 15821:2011 -01

8) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1:2007-12

9) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 15821:2011 -01

10) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13229:2005-10 + DIN EN 13229 Berichtigung 1:2008-06

11) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1858:2011-09

12) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12446:2011-09

13) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13069:2005-12

14) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1806:2006-10

15) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1856-1:2009-09

16) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1457-1:2012-04

17) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1457-2:2012-04

18) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1806:2006-10

19) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1856-1:2009-09

20) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1856-2:2009-09

21) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1857:2010-08

22) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1858:2011-09

23) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12446:2011-09

24) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13063-1:2007-10

25) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13063-2:2005-12

26) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13063-3:2007-10

27) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13069:2005-12

28) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14471:2015-03

29) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14989-1:2007-05

30) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14989-2:2008-03

31) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 54-2:2007-01

32) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 54-3:2014-09

33) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 54-4:2007-01

34) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 54-5:2017-05

35) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 54-7:2006-09

36) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 54-10/A1:2006-03

37) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 54-11:2001-10 + DIN EN-54-11/A1:2006-03

38) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 54-12:2015-10

39) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 54-16:2008-06

40) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 54-17:2006-03

41) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 54-18:2006-03 + DIN EN 54-18 Berichtigung 1:2007-05

42) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 54-20:2009-02

43) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 54-21:2006-08

44) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 54-23:2010-06

45) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 54-24:2008-06

46) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 54-25:2009-02 + DIN EN 54-25 Berichtigung 1:2012-09

47) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 15650:2010-09

48) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 15650:2010-09

49)

50)

51) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 15650:2010-09

52) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 15650:2010-09

53) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 15650:2010-09

54) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 15650:2010-09

55) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 15650:2010-09

56) Anwendung von § 16a LBauO M-V

57)

58) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12101-3:2015-12

59) Anwendung von § 16a LBauO M-V

60)

61)

62) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12101-2:2003-09

63) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12101-3:2015-12

64) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12101-7:2011-07

65) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12101-8:2011-08

66) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12101-10:2006-01 + DIN EN 12101-10 Berichtigung 1:2009-07

67) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12101-7:2011-08

68) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12101-8:2011-08

69) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12101-2:2003-09

70) Anwendung von § 16a LBauO M-V

71) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 15650:2010-09

72) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 671-1:2012-07

73) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 671-2:2012-07

74) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14384:2005-10 + DIN EN 14384 Berichtigung 1:2007-07

75) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14339:2005-10 + DIN EN 14339 Berichtigung 1:2007-07

76) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12259-1:2006-03 + DIN EN 12259-1 Berichtigung 1:2007-01

77) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12259-2:2001-08 + DIN EN 12259-2/A2:2006-02

78) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12259-3:2001-08 + DIN EN 12259-3 Berichtigung 1:2008-06

79) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12259-4:2001-08

80) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12259-5:2002-12

81) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 671-1:2012-07

82) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 671-2:2012-07

83) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12094-1:2003-07 + DIN EN 12094-1 Berichtigung 1:2006-09

84) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12094-2:2003-09

85) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12094-3:2003-07

86) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12094-4:2004-10

87) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12094-5:2006-07

88) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12094-6:2006-07

89) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12094-7:2005-04

90) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12094-8:2006-07

91) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12094-9:2003-07

92) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12094-10:2003-09

93) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12094-11:2003-07

94) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12094-12:2003-07

95) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12094-13:2001-06 + Berichtigung 1 zu DIN EN

96)

Bezugsquellennachweis

Normen (DIN, DIN V, DIN V ENV, DIN EN,
DIN EN ISO, DIN CEN/TS, DIN SPEC, Eurocode), AD-Merkblätter, DIN-Fachberichte
Beuth Verlag GmbH
Burggrafenstraße 6
10787 Berlin

EADs (European Assessment Documents) Amtsblatt der Europäischen Union
eur-lex.europa.eu
ETAGs (European Technical Approvals Guidelines)
www.eota.eu

Anpassungsrichtlinie Stahlbau mit Änderung und Ergänzung
Ausgabe Dezember 2001
DIBt Mitteilungen, Sonderheft Nr. 11, Nov. 2002
Deutsches Institut für Bautechnik
(DIBt) Kolonnenstraße 30 B
10829 Berlin

Anwendungsrichtlinie für Arbeitsgerüste nach DIN EN 12811-1
Fassung November 2005
Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)

Anwendungsrichtlinie für Traggerüste nach DIN EN 12812
Fassung August 2009
Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)

Bau- und Prüfgrundsätze Beschichtungen von Auffangräumen
Ausgabe Februar 2017
Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)

Prüfgrundsätze für Schornsteinreinigungsverschlüsse und Rußabsperrer
Ausgabe November 2012
Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)

Bauaufsichtliche Richtlinie über die Lüftung fensterloser Küchen, Bäder und Toilettenräume in Wohnungen
Ausgabe April 2009
www.is-argebau.de

DAfStb-Richtlinie Beton nach DIN EN 206-1 und DIN 1045-2 mit rezyklierten Gesteinskörnungen nach DIN EN 12620 Teil 1 - RBrezG/1
Ausgabe September 2010
Beuth Verlag GmbH DAfStb-Richtlinie Betonbau beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen - BUmwS
Ausgabe März 2011
Deutscher Ausschuss für Stahlbeton e. V. - DAfStb Beuth Verlag GmbH

DAfStb-Richtlinie für Beton mit verlängerter Verarbeitbarkeitszeit (Verzögerter Beton)
Ausgabe November 2006
Deutscher Ausschuss für Stahlbeton e. V. - DAfStb Beuth Verlag GmbH

DAfStb-Richtlinie für die Herstellung und Verwendung von Trockenbeton und Trockenmörtel (Trockenbeton-Richtlinie) - TrBMR -
Ausgabe Juni 2005
Beuth Verlag GmbH

DAfStb-Richtlinie für die Herstellung und Verwendung von zementgebundenem
Vergussbeton und Vergussmörtel - VeBMR - Ausgabe November 2011
Beuth Verlag GmbH

DAfStb-Richtlinie Massige Bauteile aus Beton Ausgabe April 2010
Deutscher Ausschuss für Stahlbeton e. V. - DAfStb Beuth Verlag GmbH

DAfStb-Richtlinie Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen (Instandsetzungsrichtlinie)
Ausgabe Oktober 2001
Teil 1: Allgemeine Regelungen und Planungsgrundsätze
Teil 2: Bauprodukte und Anwendung
Teil 3: Anforderungen an die Betriebe und Überwachung der Ausführung
Teil 4: Prüfverfahren
Berichtigung 1 (2002-01) Berichtigung 2 (2005-12) Berichtigung 3 (2014-09)
Beuth Verlag GmbH

DAfStb-Richtlinie Selbstverdichtender Beton - SVBR
Ausgabe September 2012
Beuth Verlag GmbH

DAfStb-Richtlinie - Stahlfaserbeton
Ergänzungen und Änderungen zu
DIN EN 1992-1-1/NA, DIN EN 206-1 in Verbindung mit DIN 1045-2 und DIN EN 13670 in Verbindung mit DIN 1045-3, Teile 1 bis 3
Ausgabe November 2012
Deutscher Ausschuss für Stahlbeton e. V. - DAfStb Beuth Verlag GmbH

DAfStb-Richtlinie Vorbeugende Maßnahmen gegen schädigende Alkalireaktion im Beton (Alkali-Richtlinie)
Ausgabe Oktober 2013
Deutscher Ausschuss für Stahlbeton e. V. - DAfStb Beuth Verlag GmbH
DASt-Richtlinie 021
Schraubenverbindungen aus feuerverzinkten Garnituren M39 bis M72 entsprechend
DIN EN 14399-4, DIN EN 14399-6
Ausgabe September 2013
Stahlbau Verlags- und Service GmbH

DASt-Richtlinie 022
Feuerverzinken von tragenden Stahlbauteilen Ausgabe Juni 2016
Stahlbau Verlags- und Service GmbH

Durchführung und Auswertung von Versuchen am Bau für Injektionsankersysteme im Mauerwerk mit ETA nach ETAG 029 bzw. EAD 330076-00-0604
Stand: Dezember 2016
DVS Richtlinie DVS 1708:2009-09
Beuth Verlag GmbH

Empfehlungen für den Entwurf und die Berechnung von Erdkörpern mit Bewehrungen aus Geokunststoffen - EBGEO
Deutsche Gesellschaft für Geotechnik
Ausgabe 2010
Ernst & Sohn Verlag für Architektur und technische Wissenschaften GmbH & Co. KG

ETB-Richtlinie "Bauteile, die gegen Absturz sichern"
Ausgabe Juni 1985
Mitteilungen IfBt Heft 2/1987
Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)

Fachregel Ofen- und Luftheizungsbauhandwerks - TR OL 2006
Ausgabe 2010
Zentralverband Sanitär Heizung Klima
Rathausallee 6
53757 St. Augustin

Hinweise für die Montage von Dübelverankerungen
Ausgabe Oktober 2010
Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)

Lehmbau Regeln
Ausgabe Februar 2008
Dachverband Lehm
e. V. www.dachverband-lehm.de

Garagenverordnung www.regierung-mv.de/Landesregierung/em/Bau/Planen- und-Bauen/Bauordnungsrecht/

Richtlinie über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen (EltBauRL M-V) vom 23. März 2009 AmtsBl. M-V 2009, S. 357 www.regierung-mv.de/landesregierung/em/Bau/Planen-und-Bauen/Bauordnungsrecht/

Feuerungsverordnung
www.regierung-mv.de/Landesregierung/em/Bau/Planen-und-Bauen/Bauordnungsrecht/

Bauprodukte- und Bauartenverordnung
www.regierung-mv.de/Landesregierung/em/Bau/Planen-und-Bauen/Bauordnungsrecht/

Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen
www.regierung-mv.de/Landesregierung/em/Bau/Planen-und-Bauen/Bauordnungsrecht/

nicht besetzt

Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an hochfeuerhemmende Bauteile in Holzbauweise (HFHHolzR): 2006-08 AmtsBl. M-V 2006, S. 597 Anlage D
www.regierung-mv.de/Landesregierung/em/Bau/Planen-und-Bauen/Technische-Baubestimmungen/

Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen - MLAR
Ausgabe Februar 2015,
Redaktionsstand: 05.04.2016
www.is-argebau.de

Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen - M-LüAR
Ausgabe Dezember 2015
www.is-argebau.de

Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Systemböden (Systemböden-Richtlinie-SysBöR): 2006-08 AmtsBl. M-V 2006, S. 597 Anhang A
www.regierung-mv.de/Landesregierung/em/Bau/Planen-und-Bauen/Technische-Baubestimmungen/

Hochhausrichtlinie
www.regierung-mv.de/Landesregierung/em/Bau/Planen-und-Bauen/Bauordnungsrecht/

Muster-Richtlinie über den baulichen Brandschutz
im Industriebau - MindBauRL
Ausgabe Mai 2019
www.is-argebau.de

Richtlinie über den Brandschutz bei der Lagerung von Sekundärstoffen aus Kunststoff (Kunststofflager-Richtlinie - KLR): 1997-08 AmtsBl. M-V 1998, S. 1 Anlage B
www.regierung-mv.de/Landesregierung/em/Bau/Planen-und-Bauen/Technische-Baubestimmungen/

Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr: 2006-08 AmtsBl. M-V 2006, S. 597 Anhang E und Änderung S. 874 Nr. 4
www.regierung-mv.de/Landesregierung/em/Bau/Planen-und-Bauen/Technische-Baubestimmungen/

Beherbergungsstättenverordnung
www.regierung-mv.de/Landesregierung/em/Bau/Planen-und-Bauen/Bauordnungsrecht/

Verkaufsstättenverordnung
www.regierung-mv.de/Landesregierung/em/Bau/Planen-und-Bauen/Bauordnungsrecht/

Versammlungsstättenverordnung
www.regierung-mv.de/Landesregierung/em/Bau/Planen-und-Bauen/Bauordnungsrecht/

Prüfgrundsätze zur Erteilung von allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen für Abdichtungen im Verbund mit Fliesen- und Plattenbelägen
Teil 1: Flüssig zu verarbeitende Abdichtungen -
PG AIV-F
Ausgabe Mai 2014
Teil 2: Bahnenförmige Abdichtungen - PG AIV-B
Ausgabe Mai 2014
Teil 3: Plattenförmige Abdichtungen - PG AIV-P
Ausgabe August 2012
Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)

Prüfgrundsätze zur Erteilung von allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen für Bauwerksabdichtungen mit Flüssigkunststoffen - PG-FLK
Ausgabe Juni 2010
Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)

Prüfgrundsätze zur Erteilung von allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen für starre und flexible mineralische Dichtungsschlämme sowie flexible polymermodifizierte Dickbeschichtungen für die Abdichtung von Bauwerken - PG-MDS/FPD
Ausgabe November 2016
Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)

Prüfgrundsätze zur Erteilung von allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen für Fugenabdichtungen in Bauteilen u.a. aus Beton mit hohem Wassereindringwiderstand im erdberührten Bereich - PG-FBB
Teil 1: Abdichtungen für Arbeitsfugen und Sollrissquerschnitte, Übergänge und Anschlüsse Ausgabe September 2017
Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)
Teil 2:Abdichtungen für Bewegungsfugen
Ausgabe September 2017

Prüfplan für Beschichtungs- und Einhausungssysteme zur Sanierung Pentachlorphenol(PCP)- belasteter Holzbauteile
Stand: Januar 2006
Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)

Richtlinie für den Nachweis der Standsicherheit von Metall-Kunststoff-Verbundprofilen
Ausgabe August 1986
Mitteilungen IfBt Heft 6/1986
Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)

Richtlinie für die Bewertung und Sanierung PCB-belasteter Baustoffe und Bauteile in Gebäuden
Ausgabe September 1994
Mitteilungen DIBt Heft 2/1995
Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)

Richtlinie für die Bewertung und Sanierung PCP-belasteter Baustoffe und Bauteile in Gebäuden
Ausgabe Oktober 1996
Mitteilungen DIBt Heft 1/1997
Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)

Richtlinie für die Bewertung und Sanierung schwach gebundener Asbestprodukte in Gebäuden
Ausgabe Januar 1996
Mitteilungen DIBt Heft 3/1996
Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)

Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten - FlBauRL M-V: 2012-08 AmtsBl. M-V 2012, S. 701
www.regierung-mv.de/Landesregierung/em/Bau/Planen-und-Bauen/Bauordnungsrecht/

Richtlinie für die Herstellung und Verwendung von Trockenbeton und Trockenmörtel - TrBMR
Ausgabe Juni 2005
Deutscher Ausschuss für Stahlbeton e. V. - DAfStb Beuth Verlag GmbH

Richtlinie für die Überwachung von Wand-, Decken- und Dachtafeln für Holzhäuser in Tafelbauart nach DIN 1052 Teil 1 bis Teil 3
Fassung Juni 1992
Mitteilungen IfBt Heft 1/1993
Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)

Richtlinie für Standardisierung des Oberbaues von Verkehrsflächen RStO 01
FGSV Verlag GmbH
Wesselinger Str. 17
50999 Köln

Richtlinie für Windenergieanlagen
Einwirkungen und Standsicherheitsnachweise für Turm und Gründung
Fassung Oktober 2012, Korrigierte Fassung März 2015
Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)

Richtlinie über automatische Schiebetüren in Rettungswegen - AutSchR
Ausgabe Dezember 1997
www.is-argebau.de

Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an hochfeuerhemmende
Bauteile in Holzbauweise - HFHHolzR
Fassung Juli 2004
www.is-argebau.de

Richtlinie über die Anforderungen an Auffangwannen aus Stahl mit einem
Rauminhalt bis 1000 Liter
- StawaR -
Ausgabe September 2011
Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)

Richtlinie über elektrische Verriegelungssysteme von Türen in Rettungswegen - EltVTR
Ausgabe Dezember 1997
www.is-argebau.de

Technische Lieferbedingungen/Technische Prüfvorschriften für
Baustoffe zur Herstellung von Brückenbelägen auf Beton mit einer
Dichtungsschicht aus Flüssigkunststoff
(TL/TP BEL - B, Teil 3)
Ausgabe 1995
Bundesministerium für Verkehr, Abteilung Straßenbau
Verkehrsblatt-Verlag Borgmann GmbH & Co KG
Schleefstraße 14
44287 Dortmund

Technische Lieferbedingungen/Technische Prüfvorschriften für
Oberflächenschutzsysteme (TL/TP OS)
Ausgabe 1996
Verkehrsblatt-Verlag Borgmann GmbH & Co KG

Technische Regeln Flüssiggas (TRF 2012)
wvgw Wirtschafts- und Verlagsgesellschaft Gas und Wasser mbH

Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF)
UWS Umweltmanagement GmbH
Grotendonker Str. 61
47626 Kevelaer
www.umwelt-online.de

Technische Regeln für Gasinstallationen (DVGW 600)
Ausgabe September 2018
Beuth Verlag GmbH, Wirtschafts- und Verlagsgesellschaft Gas und Wasser mbH

Technische Regeln Ölanlagen (TRÖl 2.0)
Institut für Wärme und Öltechnik e.V.
https://www.deutsche-digitalebibliothek.de/item/SFM3O2ELEWEWP2SVHWRLA3C
YWB76AYXM

Verzeichnis der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach den Landesbauordnungen
(PÜZ-Verzeichnis)
Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)


UWS Umweltmanagement GmbHENDEFrame öffnen