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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Architekten- und Ingenieurgesetzes und des Baugesetzbuchausführungsgesetzes
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 19. März 2021
(GVOBl.M-V Nr. 17 vom 24.03.2021 S. 270, ber. S. 1006)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Architekten- und Ingenieurgesetzes
Fn. *
Das Architekten- und Ingenieurgesetz vom 18. November 2009 (GVOBl. M-V S. 646), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2020 (GVOBl. M-V S. 637) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 6 werden folgende Angaben eingefügt:
" § 6a Genehmigung bei Ausbildung im Ausland
§ 6b Ausgleichsmaßnahmen
§ 6c Genehmigungsverfahren".
b) Nach der Angabe zu § 16 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 16a Zusammenarbeit der Kammern mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, Beschwerdeverfahren".
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird im Einzelfall beurteilt, insbesondere anhand von Dauer, Häufigkeit, regelmäßiger Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistungen."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Das Verfahren richtet sich nach Absatz 2a."
bb) Im neuen Satz 3 wird das Wort "Sie" durch die Wörter "Auswärtige Dienstleister" ersetzt.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Die Architektenkammer unterrichtet den Dienstleister spätestens einen Monat nach Eingang der vollständigen Unterlagen über ihre Entscheidung
Sollten Schwierigkeiten auftreten, die zu einer Verzögerung dieser Entscheidung führen könnten, so unterrichtet die Architektenkammer den Dienstleister innerhalb derselben Frist über die Gründe für diese Verzögerung. Die Schwierigkeiten werden binnen eines Monats nach dieser Mitteilung behoben und die Entscheidung ergeht binnen zwei Monaten nach Behebung der Schwierigkeiten. Besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen der beruflichen Qualifikation des Dienstleisters und der hiesigen geforderten Ausbildung und ist er so groß, dass dies der öffentlichen Sicherheit abträglich ist und durch Berufserfahrung oder durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen des Dienstleisters, die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür förmlich von einer einschlägigen Stelle als gültig anerkannt wurden, nicht ausgeglichen werden kann, so muss dem Dienstleister die Möglichkeit gegeben werden, durch eine in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a genannte Eignungsprüfung nachzuweisen, dass er die fehlenden Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen erworben hat. Die Architektenkammer trifft auf dieser Grundlage eine Entscheidung, ob sie die Erbringung dieser Dienstleistungen erlaubt. In jedem Fall muss die Erbringung der Dienstleistung innerhalb des Monats erfolgen können, der auf die nach Satz 1 getroffene Entscheidung folgt. Bleibt eine Entscheidung oder Unterrichtung (Reaktion) der Architektenkammer binnen der in den Sätzen 1 bis 3 und 6 festgesetzten Fristen aus, so darf die Dienstleistung unter Führen der Berufsbezeichnung nach § 2 Absatz 1 oder einer Wortverbindung nach § 2 Absatz 3 erbracht werden. In den Fällen, in denen die Berufsqualifikationen gemäß diesem Absatz nachgeprüft worden sind, erfolgt die Erbringung der Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats."
d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Auswärtige Dienstleister haben die Berufspflichten zu beachten. Sie sind hierfür wie Mitglieder der Architektenkammer zu behandeln und in ein entsprechendes Verzeichnis einzutragen. Die Architektenkammer stellt über die Eintragung in das Verzeichnis nach Satz 2 eine auf höchstens fünf Jahre befristete Bescheinigung aus, die auf Antrag verlängert werden kann. Meldungen nach Absatz 2 Satz 2 und Bescheinigungen nach Satz 3 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde; eine Eintragung in das Verzeichnis nach Satz 2 erfolgt in diesem Fall nicht. | "(3) Auswärtige Dienstleister haben die Berufspflichten zu beachten; zu diesen gehören etwa Regelungen für die Definition des Berufes, das Führen von Titeln und schwerwiegende berufliche Fehler in unmittelbarem und speziellem Zusammenhang mit dem Schutz und der Sicherheit der Verbraucher. Sie sind hierfür wie Mitglieder der Architektenkammer zu behandeln und in ein entsprechendes Verzeichnis einzutragen. Die Architektenkammer stellt über die Eintragung in das Verzeichnis nach Satz 2 eine auf höchstens fünf Jahre befristete Bescheinigung aus, die auf Antrag verlängert werden kann. Durch die Eintragung darf das Erbringen der Dienstleistungen in keiner Weise verzögert, erschwert oder verteuert werden. Die Architektenkammer übermittelt der betreffenden Berufsorganisation eine Kopie der Meldung und gegebenenfalls der erneuerten Meldung nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, L 271 vom 16.10.2007 S. 18, L 93 vom 04.04.2008 S. 28, L 33 vom 03.02.2009 S. 49, L 305 vom 24.10.2014 S. 115), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2019/608 (ABl. L 104 vom 15.04.2019 S. 1) geändert worden ist, für die Zwecke der Befreiung gilt dies als automatische vorübergehende Eintragung oder Pro-Forma-Mitgliedschaft. Meldungen nach Absatz 2 Satz 3 und Bescheinigungen nach Satz 3 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde; eine Eintragung in das Verzeichnis nach Satz 2 erfolgt in diesem Fall nicht." |
3. In § 4 Absatz 10 Satz 1 werden nach den Wörtern "nach Absatz 5" die Wörter "aus der Ferne und elektronisch leicht zugänglich" eingefügt.
4. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. wer einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder Berufsakademie oder einen Betriebsführerlehrgang einer deutschen staatlich anerkannten Bergschule nachweist, dessen Studieninhalte überwiegend Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen in den Bereichen der Mathematik, der Informatik, der Naturwissenschaften und der Technik vermitteln, | "1. wer ein technisch-naturwissenschaftliches Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern und einer Bewertung des Studiums mit mindestens 180 European Credit Transfer and Accumulation System-Punkten an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder als gleichwertig anerkannten Bildungseinrichtung in der Bundesrepublik Deutschland mit Erfolg abgeschlossen hat, wobei dieses Studium zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führen und überwiegend Studieninhalte sowohl der Mathematik als auch der Informatik, Naturwissenschaft und Technik (MINT-Anteil) beinhalten muss," |
b) In Nummer 2 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
c) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.
d) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
"4. wer aufgrund einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation nach Feststellung der Gleichwertigkeit dieser Qualifikation mit der Regelung nach Nummer 1 die Genehmigung hierzu erhalten hat."
5. Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a bis 6c eingefügt:
" § 6a Genehmigung bei Ausbildung im Ausland
(1) Die Genehmigung nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 erhält auf Antrag, wer
wenn die nachgewiesene Berufsqualifikation der in § 6 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausbildung gleichwertig ist oder zwischen der sich aus den Nachweisen ergebenden Berufsqualifikation und der in § 6 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede nach Absatz 3 bestehen oder diese Unterschiede nach § 6b ausgeglichen wurden.
(2) Einem Ausbildungsnachweis nach Absatz 1 Nummer 2 sind gleichgestellt
(3) Wesentliche Unterschiede zwischen der nachgewiesenen Berufsqualifikation und der in § 6 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausbildung bestehen, wenn
(4) Wenn die Genehmigung wegen wesentlicher Unterschiede nach Absatz 3 nicht erteilt werden kann, stellt die Ingenieurkammer die nachgewiesene Berufsqualifikation und die wesentlichen Unterschiede zu der in § 6 Absatz 1 Nummer 1 verlangten Berufsqualifikation durch schriftlichen Bescheid fest. In dem Bescheid wird mitgeteilt, welches Niveau im Sinne des Artikels 11 der Richtlinie 2005/36/EG die nachgewiesene Berufsqualifikation hat, welches Niveau nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 verlangt wird und aus welchen Gründen die wesentlichen Unterschiede nicht durch in Absatz 3 Nummer 3 genannte Qualifikationen ausgeglichen werden können. In dem Bescheid wird zudem festgestellt, durch welche Ausgleichsmaßnahmen nach § 6b die wesentlichen Unterschiede ausgeglichen werden können.
§ 6b Ausgleichsmaßnahmen
(1) Antragstellende Personen, die über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der in einem der in § 6a Absatz 1 Nummer 2 genannten Staaten ausgestellt wurde oder nach § 6a Absatz 2 gleichgestellt ist, können die festgestellten wesentlichen Unterschiede nach § 6a Absatz 4 ausgleichen
(2) Muss nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2 eine Eignungsprüfung abgelegt werden, so hat die Ingenieurkammer sicherzustellen, dass die Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 6a Absatz 4 abgelegt werden kann. Hat sich die antragstellende Person nach Absatz 1 Nummer 3 für eine Eignungsprüfung entschieden, so hat die Ingenieurkammer sicherzustellen, dass die Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach dem Zugang der Mitteilung über diese Entscheidung bei der Ingenieurkammer abgelegt werden kann.
(3) Die Ingenieurkammer hat durch Satzung Bestimmungen über die Einzelheiten der Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen zu treffen. Sie kann bei der Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen mit entsprechenden Kammern anderer Bundesländer zusammenarbeiten und dazu länderübergreifende Verwaltungsvereinbarungen abschließen.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für sonstige Drittstaatenangehörige.
§ 6c Genehmigungsverfahren
(1) Der Antrag setzt voraus, dass die antragstellende Person im Land Mecklenburg-Vorpommern ihre Wohnung, Niederlassung oder ihre Anstellung hat. Berufsangehörige, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über die Sprachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit in Deutschland erforderlich sind. Die für die Entscheidung über den Antrag erforderlichen Unterlagen sind in Papierform vorzulegen. Abweichend von Satz 3 kann das Verfahren elektronisch geführt werden, soweit die Unterlagen in einem der in § 6a Absatz 1 Nummer 2 genannten Staaten ausgestellt oder anerkannt wurden. Von antragstellenden Personen, die über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der in einem der in § 6a Absatz 1 Nummer 2 genannten Staaten ausgestellt wurde oder nach § 6a Absatz 2 gleichgestellt ist, dürfen nur die in Anhang VII Nummer 1 Buchstaben b, d und g der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen verlangt werden. Unterlagen nach Anhang VII Nummer 1 Buchstabe d der Richtlinie 2005/36/EG werden nur berücksichtigt, wenn sie bei der Vorlage nicht älter als drei Monate sind.
(2) Die Ingenieurkammer bestätigt der antragstellenden Person innerhalb eines Monats den Eingang der Unterlagen und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder an der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, so kann die Ingenieurkammer, soweit unbedingt geboten, die antragstellende Person auffordern, weitere Unterlagen, insbesondere beglaubigte Kopien, vorzulegen; sie kann sich auch an die zuständige Stelle wenden.
(3) Das Verfahren muss innerhalb kürzester Frist abgeschlossen werden, spätestens jedoch drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen der betreffenden Person; die Entscheidung muss von der Ingenieurkammer ordnungsgemäß begründet werden. Diese Frist kann jedoch in Fällen, die unter die Kapitel II und III des Titels III der Richtlinie 2005/36/EG fallen, um einen Monat verlängert werden. Eine Aufforderung zur Vorlage von beglaubigten Kopien gilt nicht als Aufforderung zur Vorlage fehlender Unterlagen.
(4) Kann die antragstellende Person die für die Feststellung der Befähigung erforderlichen Ausbildungsnachweise aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen nicht oder nur teilweise vorlegen oder ist die Vorlage der entsprechenden Unterlagen mit einem unangemessenen zeitlichen und sachlichen Aufwand verbunden, so stellt die Ingenieurkammer die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen der antragstellenden Person durch sonstige geeignete Verfahren, die in Einklang mit Artikel 28 Absatz 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011 S. 9, L 167 vom 30.06.2017 S. 58) stehen, fest. Sonstige geeignete Verfahren nach Satz 1 sind insbesondere Arbeitsproben, Fachgespräche, praktische und theoretische Prüfungen sowie Gutachten von Sachverständigen. Die antragstellende Person hat die Gründe glaubhaft zu machen, die einer Vorlage der entsprechenden Unterlagen entgegenstehen. Die Ingenieurkammer ist befugt, eine Versicherung an Eides Statt zu verlangen und abzunehmen.
(5) Das Verfahren kann mit Ausnahme der Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 6b aus der Ferne und elektronisch leicht zugänglich über die einheitliche Stelle im Sinne des § 71a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Einheitlicher-Ansprechpartner-Errichtungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern abgewickelt werden. Satz 1 gilt für die Verfahren nach § 13 Absatz 2 und § 14 Absatz 1 entsprechend."
6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird im Einzelfall beurteilt, insbesondere anhand von Dauer, Häufigkeit, regelmäßiger Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistungen."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Das Verfahren richtet sich nach Absatz 2a."
bb) Im neuen Satz 3 wird das Wort "Sie" durch die Wörter "Auswärtige Dienstleister" ersetzt.
cc) Im neuen Satz 4 werden die Wörter "Auswärtige Dienstleister" durch das Wort "Sie" ersetzt.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Die Ingenieurkammer unterrichtet den Dienstleister spätestens einen Monat nach Eingang der vollständigen Unterlagen über ihre Entscheidung
Sollten Schwierigkeiten auftreten, die zu einer Verzögerung dieser Entscheidung führen könnten, so unterrichtet die Ingenieurkammer den Dienstleister innerhalb derselben Frist über die Gründe für diese Verzögerung. Die Schwierigkeiten werden binnen eines Monats nach dieser Mitteilung behoben und die Entscheidung ergeht binnen zwei Monaten nach Behebung der Schwierigkeiten. Besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen der beruflichen Qualifikation des Dienstleisters und der hiesigen geforderten Ausbildung und ist er so groß, dass dies der öffentlichen Sicherheit abträglich ist und durch Berufserfahrung oder durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen des Dienstleisters, die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür förmlich von einer einschlägigen Stelle als gültig anerkannt wurden, nicht ausgeglichen werden kann, so muss dem Dienstleister die Möglichkeit gegeben werden, durch eine in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a genannte Eignungsprüfung nachzuweisen, dass er die fehlenden Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen erworben hat. Die Ingenieurkammer trifft auf dieser Grundlage eine Entscheidung, ob sie die Erbringung dieser Dienstleistungen erlaubt. In jedem Fall muss die Erbringung der Dienstleistung innerhalb des Monats erfolgen können, der auf die nach Satz 1 getroffene Entscheidung folgt. Bleibt eine Entscheidung oder Unterrichtung (Reaktion) der Ingenieurkammer innerhalb der in den Sätzen 1 bis 3 und 6 festgesetzten Fristen aus, so darf die Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung nach § 6 Absatz 1 oder einer Wortverbindung nach § 6 Absatz 5 erbracht werden. In den Fällen, in denen die Berufsqualifikationen gemäß diesem Absatz nachgeprüft worden sind, erfolgt die Erbringung der Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats."
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "beachten" die Wörter "; zu diesen gehören etwa Regelungen für die Definition des Berufes, das Führen von Titeln und schwerwiegende berufliche Fehler in unmittelbarem und speziellem Zusammenhang mit dem Schutz und der Sicherheit der Verbraucher." eingefügt.
bb) In Satz 4 werden die Wörter "Absatz 2 Satz 2" durch die Wörter "Absatz 2 Satz 3" ersetzt.
cc) Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 angefügt:
"Durch die Eintragung darf das Erbringen der Dienstleistungen in keiner Weise verzögert, erschwert oder verteuert werden. Die Ingenieurkammer übermittelt der betreffenden Berufsorganisation eine Kopie der Meldung und gegebenenfalls der erneuerten Meldung nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG, für die Zwecke der Befreiung gilt dies als automatische vorübergehende Eintragung oder Pro-Forma-Mitgliedschaft. Meldungen nach Absatz 2 Satz 3 und Bescheinigungen nach Satz 3 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde; eine Eintragung in das Verzeichnis nach Satz 2 erfolgt in diesem Fall nicht."
7. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "wird" die Wörter "auf Antrag" eingefügt.
bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. die Voraussetzungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erfüllt, | "1. berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Ingenieur/ Ingenieurin" zu führen," |
cc) In Nummer 2 Satz 1 wird das Wort "danach" durch die Wörter "nach einem erfolgreichen Abschluss des Studiums" ersetzt.
b) In Absatz 7 Satz 1 werden nach den Wörtern "nach Absatz 4" die Wörter "aus der Ferne und elektronisch leicht zugänglich" eingefügt.
8. In § 9 Absatz 6 werden nach dem Wort "kann" die Wörter "aus der Ferne und elektronisch leicht zugänglich" eingefügt.
9. In § 10 Absatz 4 werden nach dem Wort "kann" die Wörter "aus der Ferne und elektronisch leicht zugänglich" eingefügt.
10. § 16 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter "(ABl. EU Nr. L 376 S. 36)" durch die Wörter "(ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36)" ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Wörter "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28, 2009 Nr. L 33 S. 49), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. EU Nr. L 354 S.132) geändert worden ist" gestrichen.
c) In Nummer 3 werden die Wörter "(ABl. EU Nr. L 316 S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/67/EU (ABl. EU Nr. L 159 S.11)" durch die Wörter "(ABl. L 316 vom 14.11.2012 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/1724 (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 1)" ersetzt.
11. Nach § 16 wird der folgende § 16a eingefügt:
" § 16a Zusammenarbeit der Kammern mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, Beschwerdeverfahren
(1) Die Kammer kann in den Fällen der §§ 3 und 7 bei berechtigten Zweifeln von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats der Europäischen Union alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters anfordern sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. Entscheidet die Kammer, die Berufsqualifikationen des Dienstleisters zu kontrollieren, so kann sie bei den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats der Europäischen Union Informationen über die Ausbildungsgänge des Dienstleisters anfordern, soweit dies für die Beurteilung der Frage, ob wesentliche Unterschiede vorliegen, die der öffentlichen Sicherheit wahrscheinlich abträglich sind, erforderlich ist. Die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats übermitteln diese Informationen gemäß Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG.
(2) Die Kammer kann die antragstellende Person in den Fällen der §§ 3, 4, 6a und 7 auffordern, Informationen zu seiner Ausbildung vorzulegen, soweit dies erforderlich ist, um festzustellen, ob diese möglicherweise von der geforderten Ausbildung gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2005/36/EG erheblich abweicht. Ist die antragstellende Person nicht in der Lage, diese Informationen vorzulegen, so wendet sich die Kammer an die Kontaktstelle, die zuständige Behörde oder an eine andere einschlägige Stelle des Herkunftsmitgliedstaats.
(3) Beziehen sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, so kann die Kammer bei berechtigten Zweifeln bei der zuständigen Stelle des Ausstellungsmitgliedstaats überprüfen,
(4) Bestehen berechtigte Zweifel, so kann die Kammer von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Europäischen Union eine Bestätigung der Tatsache verlangen, dass die Ausübung dieses Berufes durch die antragstellende Person nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen ausgesetzt oder untersagt wurde.
(5) Beschwert sich ein Dienstleistungsempfänger bei der Kammer über eine in Mecklenburg-Vorpommern erbrachte Dienstleistung eines auswärtigen Dienstleisters, der in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat niedergelassen ist, prüft die Kammer, wenn der Dienstleister bei ihr in ein Verzeichnis eingetragen ist, ob es sich um einen Fall nach § 33 handelt. Liegt keine Eintragung vor, leitet die Kammer die Beschwerde an die Kammer weiter, bei der die Dienstleistungsanzeige erfolgt ist. Diese Kammer und die Kammer in Mecklenburg-Vorpommern tauschen die erforderlichen Informationen aus. Der Dienstleistungsempfänger wird über das Ergebnis der Beschwerde unterrichtet. Auf Anforderung der zuständigen Stelle eines Niederlassungsmitgliedstaates übermittelt die Kammer über einen bei ihr in einer Liste oder in einem Verzeichnis eingetragenen Berufsangehörigen die Informationen, welche zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens wegen einer dort erbrachten Dienstleistung erforderlich sind."
12. In § 21 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern "aus dem Präsidenten" ein Komma und die Wörter "mindestens einem" eingefügt.
13. § 29 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 9 wird nach dem Komma am Satzende das Wort "und" gestrichen.
b) In Nummer 10 wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.
c) Folgende Nummer 11 wird angefügt:
"11. als Mitglied von Organen und Ausschüssen die Pflicht zur Verschwiegenheit nach § 25 zu wahren."
14. In § 39 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter "den Richtlinien 95/46/EG und 2002/58/EG " durch die Wörter "der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, L 314 vom 22.11.2016 S. 72, L 127 vom 25.03.2018 S. 2) und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.07.2002 S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/136/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009 S. 11) geändert worden ist" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Baugesetzbuchausführungsgesetzes
Das Baugesetzbuchausführungsgesetz vom 30. Januar 1998 (GVOBl. M-V S. 110), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Oktober 2010 (GVOBl. M-V S. 615, 618) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 werden die Wörter " § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c" durch die Wörter " § 35 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c" ersetzt.
2. § 6 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. die Entscheidungen gemäß den § 18 Abs. 2 Satz 4, § 28 Abs. 6 Satz 3, § 126 Abs. 2 Satz 2, § 209 Abs. 2 Satz 1 des Baugesetzbuches. | "4. die Entscheidungen gemäß den §§ 18 Absatz 2 Satz 4, 28 Absatz 6 Satz 3, 43 Absatz 2 Satz 1, 126 Absatz 2 Satz 2 sowie 209 Absatz 2 Satz 1 des Baugesetzbuches." |
3. In § 1 Satz 1, §§ 4 bis 5 und § 6 zweiter Teilsatz und Nummer 1 und 3 wird jeweils die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ENDE |