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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Bauprüfverordnung
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 11. Juni 2021
(GVOBl. M-V Nr. 43 vom 28.06.2021 S. 1019. ber. S. 1713)



Aufgrund des § 85 Absatz 2 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2015 (GVOBl. M-V S. 344; 2016 S. 28), die zuletzt durch Gesetz vom 19. November 2019 (GVOBl. M-V S. 682) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung:

Artikel 1

Die Bauprüfverordnung vom 14. April 2016 (GVOBl. M-V S. 171) wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe "68." durch die Angabe "70." ersetzt.

2. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter ", soweit die Anerkennungsvoraussetzungen, der Nachweis von Kenntnissen und der Tätigkeitsbereich gleichwertig sind und die prüfende Person das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet hat." ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird das Wort "und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

"4. das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben."

c) In Absatz 3 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter "und solange sie das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben." ersetzt.

d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Für Personen, die auf Grund der Absätze 1 bis 4 in Mecklenburg-Vorpommern prüfend tätig werden, gelten die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend."

3. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 5 Nummer 2 wird die Angabe "68." durch die Angabe "70." ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "vertretendes" durch das Wort "vertretende" ersetzt.

c) Absatz 5

(5) Als Aufwandsentschädigung erhalten die Mitglieder des Prüfungsausschusses

  1. für die Bewertung des fachlichen Werdegangs und der Referenzobjekte nach § 12 Absatz 2 Nummer 1, je sich bewerbende Person 75 Euro;
  2. für die Vorbereitung der Aufgaben für die schriftliche Prüfung nach § 12 Absatz 2 Nummer 2, je Stunde (maximal 50 Stunden je schriftliche Prüfung) 50 Euro;
  3. für die Bewertung der schriftlichen Prüfung gemäß § 14 Absatz 7, je Prüfungsarbeit 150 Euro.

wird aufgehoben.

4. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "ein Verzeichnis" durch die Wörter "eine Referenzobjektliste" ersetzt und nach dem Wort "Bauwerksklasse" die Wörter "nach Anlage 1" eingefügt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Vorhaben sollen nicht älter als zehn Jahre sein."

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Aus der Referenzobjektliste sind für jede beantragte Fachrichtung sechs statischkonstruktiv schwierige Referenzobjekte auszuwählen und eingehender zu beschreiben. Zwei dieser Referenzobjekte dürfen Ingenieurbauwerke sein. Die Beschreibung soll Angaben zur Bauwerksgröße, zum Konstruktionsprinzip, zu statischen und konstruktiven Besonderheiten, zum Schwierigkeitsgrad, zum Bauherrn beziehungsweise zum Auftraggeber und zur prüfenden Person sowie zu den persönlich bearbeiteten Teilen enthalten und durch eine Skizze oder ein Foto des Bauwerks ergänzt werden."

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Das Verzeichnis nach Absatz 2 wird" durch die Wörter "Die Referenzobjektliste nach Absatz 2 und die Referenzobjekte nach Absatz 3 werden" ersetzt.

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Wird die Prüfung wiederholt, ist eine erneute Überprüfung des fachlichen Werdegangs nur erforderlich, wenn seit der letzten Überprüfung mehr als fünf Jahre vergangen sind."Wird das Prüfungsverfahren zum nächsten Termin wiederholt und im letzten Prüfungsverfahren wurde die Zulassung zur schriftlichen Prüfung erreicht, soll der Prüfungsausschuss ganz oder teilweise auf eine erneute Bewertung des fachlichen Werdegangs und der Referenzobjektliste verzichten."

5. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

altneu
Die Prüfung kann sich auf Bauteile und Tragwerke in allen Fachrichtungen bis zur Bauwerksklasse 3, in der beantragten Fachrichtung bis zur Bauwerksklasse 5 erstrecken. Gegenstand der Prüfung können auch Grundbau und Bauphysik sein."Die Prüfung kann sich auf Bauteile und Tragwerke in allen Fachrichtungen bis zur Bauwerksklasse 3 erstrecken; Gegenstand der Prüfung können auch Grundbau und Bauphysik sein (Allgemeine Fachkenntnisse). In der beantragten Fachrichtung erstreckt sich die Prüfung bis zur Bauwerksklasse 5 (Besondere Fachkenntnisse)."

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "und" die Wörter "je beantragter Fachrichtung aus" eingefügt.

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Gesamtbearbeitungszeit der gestellten Aufgaben beträgt zweimal 180 Minuten mit einer Pause von mindestens 30 Minuten."Die Bearbeitungszeit für die gestellten Aufgaben beträgt je Prüfungsteil 180 Minuten."

cc) Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:

"Die Pause zwischen den Prüfungsteilen beträgt mindestens 30 Minuten."

dd) Im neuen Satz 6 wird der Punkt am Ende durch die Wörter ", das durch eine weitere Person unterstützt werden kann." ersetzt.

c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:

"Die Bewertung der Aufgaben erfolgt mit ganzen Punkten."

bb) Im neuen Satz 4 werden die Wörter "gilt § 13 Absatz 3 Satz 2 entsprechend" durch die Wörter "entscheidet ein drittes Mitglied des Prüfungsausschusses über die Bewertung der Aufgabe" ersetzt.

cc) Im neuen Satz 5 werden die Wörter "insgesamt mindestens 60 Prozent" durch die Wörter "in den Prüfungsteilen nach Absatz 4 Satz 2 jeweils mehr als die Hälfte" ersetzt.

d) Nach Absatz 7 wird der folgende Absatz 8 eingefügt:

"(8) Ist eine Erweiterung der Anerkennung um eine weitere Fachrichtung beantragt, erfolgt keine Prüfung im Prüfungsteil "Allgemeine Fachkenntnisse"."

e) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9.

6. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 3 eingefügt:

"3. bei der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Sonderbauten nach Nummer 2 oder deren Prüfung überdurchschnittliche Fähigkeiten bewiesen haben,".

b) Die bisherigen Nummern 3 bis 6 werden die Nummern 4 bis 7.

c) In Satz 2 wird die Angabe "6" durch die Angabe "7" ersetzt.

7. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2

(2) Als Aufwandsentschädigung erhalten die Mitglieder des Prüfungsausschusses

  1. für die Überprüfung des fachlichen Werdegangs und der Referenzobjekte nach § 22 Absatz 2 Nummer 1, je Objekt 150 Euro;
  2. für die Vorbereitung der Aufgaben für die schriftliche Prüfung nach § 22 Absatz 2 Nummer 2 je Stunde (maximal 50 Stunden je schriftliche Prüfung) 50 Euro;
  3. für die Bewertung der Prüfungsarbeiten nach § 24 Absatz 2, je Prüfungsarbeit 150 Euro;
  4. für die Abnahme der mündlichen Prüfung nach § 22 Absatz 2 Nummer 2, je bewerbende Person 75 Euro.

wird aufgehoben.

b) Absatz 3 wird Absatz 2.

8. In § 22 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "6" durch die Angabe "7" ersetzt.

9. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe "Nummer 2" die Angabe "und 3" eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:

"Diese Brandschutznachweise oder Prüfberichte sind vom Prüfungsausschuss zu prüfen und zu bewerten, um die überdurchschnittlichen Fähigkeiten nach § 20 Satz 1 Nummer 3 festzustellen."

bb) Im neuen Satz 3 wird die Angabe "Absatz 3" durch die Angabe "Absatz 4" ersetzt.

10. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Bearbeitungszeit für die gestellten Aufgaben beträgt zweimal 180 Minuten mit einer Pause von 30 Minuten nach den ersten 180 Minuten."

b) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe "Absatz 3" durch die Angabe "Absatz 4" ersetzt.

c) In Absatz 3 wird die Angabe "Satz 1, 3, 5 und 6" durch die Angabe "Satz 1, 6 und 7" ersetzt.

11. In § 38 Absatz 2 Satz 1 werden die Angabe "und 2" gestrichen und die Angabe "Absatz 4" durch die Angabe "Absatz 2" ersetzt.

12. § 39 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Für die in der Anlage 1 aufgeführten Gebäude sind die anrechenbaren Bauwerte aus dem Brutto-Rauminhalt der Gebäude, vervielfältigt mit dem jeweils angegebenen Wert je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt, zu berechnen. Der Brutto-Rauminhalt für diese Gebäude bestimmt sich nach DIN 277-1. Die anrechenbaren Bauwerte der Anlage 1 basieren auf der Indexzahl 1,000 für das Jahr 2000. Für die folgenden Jahre sind die dort angegebenen anrechenbaren Bauwerte jährlich mit einer Indexzahl, die sich aus dem arithmetischen Mittel der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindizes für den Neubau von Wohngebäuden, Bürogebäuden und gewerblichen Betriebsgebäuden ohne Umsatzsteuer errechnet, zu vervielfältigen. Die oberste Bauaufsichtsbehörde gibt jeweils die Indexzahl und die fortgeschriebenen anrechenbaren Bauwerte bekannt."(1) Die anrechenbaren Bauwerte sind nach § 2 der Baugebührenverordnung zu berechnen. Die Kosten für Außenwandbekleidungen und Fassaden des § 2 Absatz 2 Satz 2 Baugebührenverordnung sind jedoch zu den anrechenbaren Bauwerten hinzuzuzählen, sofern die Außenwandbekleidungen und Fassaden zur Tragkonstruktion des Gebäudes gehören."

b) Die Absätze 2 und 3

(2) Für die nicht in der Anlage 1 aufgeführten baulichen Anlagen sind die anrechenbaren Bauwerte die Kosten nach § 50 Absatz 1 bis 3 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Zu den anrechenbaren Bauwerten zählen auch die nicht in den Kosten nach Satz 1 enthaltenen Kosten für Bauteile, für die ein Standsicherheitsnachweis geprüft werden muss, ausgenommen die Kosten für Außenwandbekleidungen und für Fassaden, sofern sie nicht zur Tragkonstruktion des Gebäudes gehören. Bei Umbauten sind auch die Kosten für Abbrucharbeiten anrechenbar. Nicht anrechenbar sind die auf die Kosten nach den Sätzen 1 bis 3 entfallende Umsatzsteuer. Bei der Ermittlung der anrechenbaren Bauwerte ist von den Kosten der Kostenberechnung auszugehen, die ortsüblich zum Zeitpunkt der Auftragserteilung für die Herstellung der baulichen Anlagen erforderlich sind. Einsparungen durch Eigenleistungen oder Vergünstigungen sind nicht zu berücksichtigen.

(3) Die anrechenbaren Bauwerte sind jeweils auf volle 1.000 Euro aufzurunden.

werden aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:

aa) Im Satz 1 wird die Angabe "2" durch die Angabe "1" ersetzt.

d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3.

13. § 40 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Grundgebühr errechnet sich in Abhängigkeit von den anrechenbaren Bauwerten gemäß § 39 Absatz 1 und 2 und der Bauwerksklasse gemäß § 39 Absatz 4 nach Maßgabe der Gebührentafel nach Anlage 3."Die Grundgebühr errechnet sich in Abhängigkeit von den anrechenbaren Bauwerten gemäß § 39 Absatz 1 und der Bauwerksklasse gemäß § 39 Absatz 2 nach Maßgabe der Gebührentafel nach Anlage 2."

b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter "der steuerlich zulässigen Pauschalsätze" durch die Wörter "von 0,35 Euro/km" ersetzt.

14. § 41 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "3" durch die Angabe "2" ersetzt.

bb) In Nummer 7 wird die Angabe "2" durch die Angabe "1" ersetzt.

b) In Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe "und 2" gestrichen.

15. In § 43 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie in Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort "Gebühr" durch das Wort "Vergütung" ersetzt.

16. § 44 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe "3" durch die Angabe "2" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter " § 39 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und 4 bis 6, Absatz 3 und 5" durch die Wörter " § 39 Absatz 1 Satz 1, unter der Maßgabe, dass § 2 Absatz 1 Satz 7, Absatz 2 Satz 2 und 3 der Baugebührenverordnung nicht anzuwenden sind, sowie § 39 Absatz 3" ersetzt.

17. § 47 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:

"(2) Anerkennungsverfahren, die vor dem 18. Juni 2021 eingeleitet worden sind, sind nach den ab diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften fortzuführen.

(3) Personen, deren Anerkennung zwischen dem 18. Juni 2019 und dem 17. Juni 2021 durch Vollendung des 68. Lebensjahres erloschen ist, können auf Antrag als Prüfingenieurin, Prüfingenieur oder Prüfsachverständige für ihren bisherigen Fachbereich und, soweit vorgesehen, ihre bisherige Fachrichtung anerkannt werden. Die Vorlage von Nachweisen nach § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 6 ist nicht erforderlich."

18. In § 48 wird die Angabe "3" durch die Angabe "2" ersetzt.

19. Anlage 1

Tabelle der anrechenbaren Bauwerte je KubikmeterAnlage 1
(zu § 39 Absatz 1 Satz 1)


Brutto-Rauminhalt Bezugsjahr 2000 = Indexzahl 1,000

Nummer Gebäudeartanrechenbare Bauwerte in Euro je Kubikmeter
1.Wohngebäude95
2.Wochenendhäuser83
3.Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen128
4.Schulen121
5.Kindertageseinrichtungen108
6.Hotels, Pensionen und Heime bis jeweils 60 Betten, Gaststätten108
7.Hotels, Heime und Sanatorien mit jeweils mehr als 60 Betten126
8.Krankenhäuser141
9.Versammlungsstätten wie Mehrzweckhallen, soweit nicht nach den Nummern 11 und 12, Theater, Kinos108
10.Hallenbäder117
11.eingeschossige, hallenartige Gebäude wie Verkaufsstätten, Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude in einfachen Rahmen- oder Stiel-Riegel-Konstruktionen und mit nicht mehr als 50.000 m3 Brutto-Rauminhalt sowie einfache Sporthallen und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, soweit sie nicht der Nummer 19 zuzuordnen sind
11.1bis 2.500 m3 Brutto-Rauminhalt Bauart schwer 1)46
sonstige Bauart39
11.2der 2.500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5.000 m3 Bauart schwer 1)39
sonstige Bauart32
11.3der 5.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt Bauart schwer 1)32
sonstige Bauart25
12.andere eingeschossige Verkaufsstätten, Sportstätten72
13.andere eingeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude64
14.mehrgeschossige Verkaufsstätten mit nicht mehr als 50.000 m3 Brutto-Rauminhalt97
15.mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude mit nicht mehr als 50.000 m3 Brutto-Rauminhalt84
16.eingeschossige Garagen, ausgenommen offene Kleingaragen70
17.mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen84
18.Tiefgaragen130
19.Schuppen, Kaltställe, offene Feldscheunen, offene Kleingaragen und ähnliche Gebäude34
20.Gewächshäuser
20.1bis 1.500 m3 Brutto-Rauminhalt25
20.2der 1.500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt15

Bei Gebäuden mit mehr als fünf Geschossen sind die anrechenbaren Bauwerte um 5 Prozent, bei Hochhäusern um 10 Prozent und bei Gebäuden mit befahrbaren Decken, außer bei den Nummern 16 bis 18, um 10 Prozent zu erhöhen. Bei Hallenbauten mit Kränen, bei denen der Standsicherheitsnachweis für Kranbahnen geprüft werden muss, sind für die von Kranbahnen erfassten Hallenbereiche anrechenbare Bauwerte von 38 Euro je Quadratmeter, vervielfacht mit der Indexzahl nach § 39 Absatz I , hinzuzurechnen.

Die in der Tabelle angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen wie Pfahlgründungen, Schlitzwände sind getrennt zu ermitteln und den anrechenbaren Bauwerten hinzuzurechnen. Bei Flächengründungen sind je Quadratmeter Sohlplatte zwei Kubikmeter zum Brutto-Rauminhalt hinzuzurechnen.

Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung sind für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten die anrechenbaren Bauwerte anteilig zu ermitteln, soweit Nutzungsarten nicht nur Nebenzwecken dienen.

1) Gebäude mit Tragwerken, die überwiegend in Massivbauart errichtet werden

wird aufgehoben.

20. Anlage 2 wird Anlage 1 und die Angabe "Absatz 4" durch die Angabe "Absatz 2" ersetzt.

21. Anlage 3 wird Anlage 2.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 18. Juni 2021 in Kraft.

ID: 211387

ENDE