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BauPrüfVO M-V - Bauprüfverordnung -
Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure, Prüfsachverständigen und die Prüfung technischer Anlagen
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 14. April 2016
(GVOBl. M-V. Nr. 7 vom 29.04.2016 S. 171; 11.06.2021 S. 1019 21)
Gl. Nr. 2130-10- 8
Ersetzt PPVO M-V 2006 und AnlPrüfVO
Archiv 1992
Aufgrund
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt:
(2) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure werden anerkannt in den Fachbereichen
(3) Prüfsachverständige werden anerkannt in den Fachbereichen
§ 2 Prüfende Personen
(1) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure nehmen in ihrem jeweiligen Fachbereich bauaufsichtliche Prüfaufgaben aufgrund der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern oder von Vorschriften aufgrund der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde wahr. Sie unterstehen der Fachaufsicht der obersten Bauaufsichtsbehörde.
(2) Prüfsachverständige prüfen und bescheinigen in ihrem jeweiligen Fachbereich im Auftrag des Bauherrn oder des sonstigen nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen, soweit dies in der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern oder in Vorschriften aufgrund der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern vorgesehen ist; sie nehmen keine hoheitlichen bauaufsichtlichen Prüfaufgaben wahr. Die Prüfsachverständigen sind im Rahmen der ihnen obliegenden Pflichten unabhängig und an Weisungen des Auftraggebers nicht gebunden.
§ 3 Voraussetzungen der Anerkennung
(1) Soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, werden als prüfende Personen nur solche anerkannt, die die allgemeinen Voraussetzungen des § 4 sowie die besonderen Voraussetzungen ihres jeweiligen Fachbereichs und, soweit erforderlich, ihrer jeweiligen Fachrichtung nachgewiesen haben.
(2) Die Anerkennung kann bei Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind, versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewahrt ist. Dies gilt nicht für Personen, welche die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzen oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften wie Angehörige der Europäischen Union zu behandeln sind.
§ 4 Allgemeine Voraussetzungen
Prüfende Personen können nur solche sein, die
Eigenverantwortlich tätig im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 ist,
Unabhängig tätig im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 ist, wer bei Ausübung seiner Tätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat noch fremde Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit stehen.
§ 5 Allgemeine Pflichten
(1) Prüfende Personen haben ihre Tätigkeit unparteiisch, gewissenhaft und gemäß den bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu erfüllen; sie müssen sich darüber und über die Entwicklungen in ihrem Fachbereich stets auf dem Laufenden halten und über die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Geräte und Hilfsmittel verfügen. Die Prüfung der bautechnischen Nachweise muss am Geschäftssitz der prüfenden Person, für den die Anerkennung ausgesprochen worden ist, erfolgen. Unbeschadet weitergehender Vorschriften dürfen sich prüfende Personen bei ihrer Tätigkeit der Mitwirkung befähigter und zuverlässiger an ihrem Geschäftssitz angestellter Beschäftigten nur in einem solchen Umfang bedienen, dass sie deren Tätigkeit jederzeit voll überwachen können. Die prüfenden Personen müssen mit einer Haftungssumme von mindestens je 500.000 Euro für Personen- sowie für Sach- und Vermögensschäden je Schadensfall, die mindestens zweimal im Versicherungsjahr zur Verfügung stehen muss, haftpflichtversichert sein; die Anerkennungsbehörde ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes.
(2) Ergeben sich Änderungen der Verhältnisse der prüfenden Personen nach § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 und 5, sind sie verpflichtet, dies der Anerkennungsbehörde (§ 6 Absatz 1) unverzüglich anzuzeigen.
(3) Die Errichtung einer Zweitniederlassung als prüfende Person in der Bundesrepublik Deutschland bedarf der Genehmigung durch die Anerkennungsbehörde. Dem Antrag sind die für die Genehmigung erforderlichen Nachweise beizugeben, insbesondere sind Angaben zur Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit in der Zweitniederlassung, zu den Beschäftigten, die bei der Prüftätigkeit mitwirken sollen, sowie zur Sicherstellung der Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung zu machen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn wegen der Zahl der Beschäftigten, die bei der Prüftätigkeit mitwirken sollen, der Entfernung zwischen den Niederlassungen oder aus anderen Gründen Bedenken gegen die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung bestehen. Liegt die Zweitniederlassung in einem anderen Land, entscheidet die Anerkennungsbehörde im Einvernehmen mit der Anerkennungsbehörde des anderen Landes. Für die Prüftätigkeit an der Zweitniederlassung gelten Absatz 1 Satz 2 und 3, § 17 Absatz 3 Satz 2 und § 40 Absatz 6 Satz 1 entsprechend.
(4) Prüfende Personen dürfen nicht tätig werden, wenn sie, ihre Beschäftigten oder Angehörige des Zusammenschlusses nach § 4 Satz 2 Nummer 2 insbesondere mit der Objektplanung, Fachplanung, Bauleitung oder in einem Unternehmen, mit dem Gegenstand der Prüfung oder der Bescheinigung befasst waren oder wenn ein sonstiger Befangenheitsgrund vorliegt.
(5) Die prüfende Person, die aus wichtigem Grund einen Auftrag nicht annehmen kann, muss die Ablehnung unverzüglich erklären. Sie hat den Schaden zu ersetzen, der aus einer schuldhaften Verzögerung dieser Erklärung entsteht.
(6) Ergibt sich bei der Tätigkeit der prüfenden Personen, dass der Auftrag teilweise einem anderen Fachbereich oder einer anderen Fachrichtung zuzuordnen ist, sind sie verpflichtet, den Auftraggeber zu unterrichten.
§ 6 Anerkennungsverfahren
(1) Als Anerkennungsbehörde entscheidet die oberste Bauaufsichtsbehörde über den Antrag auf Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur, die Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern über den Antrag auf Anerkennung als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger.
2) Im Antrag auf Anerkennung muss angegeben sein,
Dem Antrag sind die für die Anerkennung erforderlichen Nachweise beizugeben, insbesondere
Die Anerkennungsbehörde kann, soweit erforderlich, weitere Unterlagen anfordern.
(3) Die Anerkennungsbehörde bestätigt unverzüglich den Eingang der Unterlagen und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Die Eingangsbestätigung muss folgende Angaben enthalten:
Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu entscheiden; die Frist kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. Der Antrag gilt als genehmigt, wenn über ihn nicht innerhalb der nach Satz 3 maßgeblichen Frist entschieden worden ist. Das Verfahren kann über die einheitliche Stelle im Sinne des § 71a Landesverwaltungsverfahrensgesetz in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Einheitlicher-Ansprechpartner-Errichtungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern abgewickelt werden.
(4) Die Anerkennungsbehörde führt nach Fachbereichen und Fachrichtungen gesonderte Listen der prüfenden Personen, die in geeigneter Weise bekannt zu machen sind.
(5) Verlegt die prüfende Person ihren Geschäftssitz, für den die Anerkennung ausgesprochen worden ist, in ein anderes Land, hat sie dies der Anerkennungsbehörde anzuzeigen. Die Anerkennungsbehörde übersendet die über die prüfende Person vorhandenen Akten der Anerkennungsbehörde des Landes, in dem die prüfende Person ihren neuen Geschäftssitz gründen will, und löscht die Eintragung in der Liste nach Absatz 4.
(6) Erhält die Anerkennungsbehörde von der Anerkennungsbehörde eines anderen Landes die Mitteilung über die Verlegung des Geschäftssitzes einer prüfenden Person nach Mecklenburg-Vorpommern, so trägt die Anerkennungsbehörde die prüfende Person in die von ihr geführte Liste nach Absatz 4 ein. Im Übrigen sind die Bestimmungen dieser Verordnung anzuwenden; ein neues Anerkennungsverfahren findet nicht statt.
§ 7 Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung 21
(1) Die Anerkennung erlischt, wenn
(2) Unbeschadet des § 49 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes kann die Anerkennung widerrufen werden, wenn die prüfende Person
(3) § 48 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
(4) Die Anerkennungsbehörde kann in Abständen von mindestens fünf Jahren nachprüfen, ob die Anerkennungsvoraussetzungen noch vorliegen.
§ 8 Führung der Bezeichnung Prüfingenieurin, Prüfingenieur, Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger
Wer nicht als Prüfingenieurin, Prüfingenieur, Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger in einem bestimmten Fachbereich oder, soweit vorgesehen, in einer bestimmten Fachrichtung nach dieser Verordnung anerkannt ist, darf die Bezeichnung Prüfingenieurin, Prüfingenieur, Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für diesen Fachbereich und für diese Fachrichtung nicht führen.
§ 9 Gleichwertigkeit, gegenseitige Anerkennung 21
(1) Die Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur und die Anerkennung als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für den jeweiligen Fachbereich und, soweit vorgesehen, für die jeweilige Fachrichtung sind gleichwertig. Anerkennungen anderer Länder gelten auch im Land Mecklenburg-Vorpommern, soweit die Anerkennungsvoraussetzungen, der Nachweis von Kenntnissen und der Tätigkeitsbereich gleichwertig sind und die prüfende Person das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Eine weitere Eintragung in die von der Anerkennungsbehörde nach § 6 Absatz 4 geführte Liste erfolgt nicht.
(2) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind, sind berechtigt, als prüfende Person Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn sie
Sie haben das erstmalige Tätigwerden vorher der Anerkennungsbehörde anzuzeigen und dabei
vorzulegen. Die Anerkennungsbehörde soll das Tätigwerden untersagen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind; sie hat auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige nach Satz 2 erfolgt ist.
(3) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind, ohne im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 vergleichbar zu sein, sind berechtigt, als prüfende Person Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn ihnen die Anerkennungsbehörde bescheinigt hat, dass sie die Anforderungen hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen, des Nachweises von Kenntnissen und des Tätigkeitsbereiches nach dieser Verordnung erfüllen und solange sie das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Bescheinigung wird auf Antrag erteilt, dem die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen sind. § 6 Absatz 3 Satz 1 bis 5 gilt entsprechend.
(4) Anzeigen und Bescheinigungen nach den Absätzen 2 und 3 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde. Die Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 können über die einheitliche Stelle im Sinne des § 71a Landesverwaltungsverfahrensgesetz in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Einheitlicher-Ansprechpartner-Errichtungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern abgewickelt werden.
(5) Für Personen, die auf Grund der Absätze 1 bis 4 in Mecklenburg-Vorpommern prüfend tätig werden, gelten die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend.
Teil 2
Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfämter, Typenprüfung und Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten
Abschnitt 1
Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit
§ 10 Besondere Voraussetzungen
Als Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit in den Fachrichtungen Massivbau, Metallbau und Holzbau werden nur Personen anerkannt, die
Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach den Nummern 2 bis 5 ist durch eine Bescheinigung des Prüfungsausschusses nachzuweisen.
(1) Die oberste Bauaufsichtsbehörde bildet einen Prüfungsausschuss. Sie kann auch bestimmen, dass die Prüfung bei einem Prüfungsausschuss abzulegen ist, der in einem anderen Land besteht oder der gemeinsam mit anderen Ländern gebildet worden ist.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens sechs Mitgliedern. Die oberste Bauaufsichtsbehörde beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses; sie kann stellvertretende Mitglieder für den Verhinderungsfall berufen. Dem Prüfungsausschuss sollen angehören:
Die Berufung erfolgt für fünf Jahre; Wiederberufungen sind zulässig. Abweichend von Satz 4 endet die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss,
der Abschluss eines eingeleiteten Prüfungsverfahrens bleibt unberührt. Unbeschadet des Satzes 3 Nummer 4 ist die oberste Bauaufsichtsbehörde berechtigt, an den Sitzungen und Beratungen des Prüfungsausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen.
(3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde bestimmt aus der Mitte des Prüfungsausschusses ein vorsitzendes und ein dieses vertretende Mitglied. Der Prüfungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind zur Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung sowie auf Ersatz der notwendigen Auslagen einschließlich der Reisekosten.
§ 12 Prüfungsverfahren
(1) Die Anerkennungsbehörde leitet die Antragsunterlagen nach § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 2 und 6 dem Prüfungsausschuss zu. Der Prüfungsausschuss bescheinigt gegenüber der Anerkennungsbehörde das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 10 Satz 1 Nummer 2 bis 5. Die Entscheidung ist zu begründen, soweit der Prüfungsausschuss das Vorliegen von Anerkennungsvoraussetzungen verneint, im Übrigen auf Verlangen der Anerkennungsbehörde.
(2) Das Prüfungsverfahren besteht aus
(3) Wer die Prüfung nach Absatz 2 Nummer 2 in der beantragten Fachrichtung nicht bestanden hat, kann sie nur zweimal wiederholen. Dies gilt auch, soweit eine entsprechende schriftliche oder mündliche Prüfung in einem anderen Land nicht bestanden worden ist.
§ 13 Überprüfung des fachlichen Werdegangs 21
(1) Die Überprüfung des fachlichen Werdegangs dient der Feststellung, ob die besonderen Voraussetzungen des § 10 Satz 1 Nummer 2 und 3 erfüllt werden. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Zulassung zur Prüfung. Wer die Voraussetzungen nicht erfüllt, wird nicht zur schriftlichen Prüfung zugelassen.
(2) Wer sich bewirbt, hat eine Referenzobjektliste der selbst bearbeiteten statisch und konstruktiv schwierigen Vorhaben mit Angabe von Ort, Zeitraum, Bauherr, etwaigen statischen und konstruktiven Besonderheiten, Schwierigkeitsgrad (Bauwerksklassen ach Anlage 1) sowie der Art der persönlich geleisteten Arbeiten und der Stellen oder Personen vorzulegen, die diese Standsicherheitsnachweise geprüft haben. Die Vorhaben sollen nicht älter als zehn Jahre sein. Aus den bearbeiteten Vorhaben muss erkennbar sein, dass eine mindestens fünfjährige Erfahrung im Aufstellen von Standsicherheitsnachweisen auch für überdurchschnittlich schwierige Konstruktionen vorhanden ist. Innerhalb der beantragten Fachrichtung muss ein breites Spektrum unterschiedlicher Tragwerke bearbeitet worden sein.
(3) Aus der Referenzobjektliste sind für jede beantragte Fachrichtung sechs statischkonstruktiv schwierige Referenzobjekte auszuwählen und eingehender zu beschreiben. Zwei dieser Referenzobjekte dürfen Ingenieurbauwerke sein. Die Beschreibung soll Angaben zur Bauwerksgröße, zum Konstruktionsprinzip, zu statischen und konstruktiven Besonderheiten, zum Schwierigkeitsgrad, zum Bauherrn beziehungsweise zum Auftraggeber und zur prüfenden Person sowie zu den persönlich bearbeiteten Teilen enthalten und durch eine Skizze oder ein Foto des Bauwerks ergänzt werden.
(4) Die Referenzobjektliste nach Absatz 2 und die Referenzobjekte nach Absatz 3 werden durch mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses im Hinblick auf die sich daraus ergebende Eignung der sich bewerbenden Person beurteilt. Kommt ein einvernehmlicher Vorschlag nicht zu Stande, entscheidet der Prüfungsausschuss. Wird das Prüfungsverfahren zum nächsten Termin wiederholt und im letzten Prüfungsverfahren wurde die Zulassung zur schriftlichen Prüfung erreicht, soll der Prüfungsausschuss ganz oder teilweise auf eine erneute Bewertung des fachlichen Werdegangs und der Referenzobjektliste verzichten.
(1) Die schriftliche Prüfung dient der Feststellung, ob die Person, die sich bewirbt, die für eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften besitzt und anwenden kann.
(2) Kenntnisse sind insbesondere auf folgenden Gebieten nachzuweisen:
Die Prüfung kann sich auf Bauteile und Tragwerke in allen Fachrichtungen bis zur Bauwerksklasse 3 erstrecken; Gegenstand der Prüfung können auch Grundbau und Bauphysik sein (Allgemeine Fachkenntnisse). In der beantragten Fachrichtung erstreckt sich die Prüfung bis zur Bauwerksklasse 5 (Besondere Fachkenntnisse).
(3) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses lädt zur schriftlichen Prüfung ein und teilt die zugelassenen Hilfsmittel mit. Zwischen der Aufgabe der Ladung zur Post und dem Tag der Prüfung soll mindestens ein Monat liegen.
(4) Den Personen, die sich bewerben, werden vom Prüfungsausschuss ausgewählte Aufgaben gestellt. Die Prüfung besteht aus einem Prüfungsteil "Allgemeine Fachkenntnisse" und je beantragter Fachrichtung aus einem Prüfungsteil "Besondere Fachkenntnisse". Die Bearbeitungszeit für die gestellten Aufgaben beträgt je Prüfungsteil 180 Minuten. Die Pause zwischen den Prüfungsteilen beträgt mindestens 30 Minuten. Die Prüfungsteile können an zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Tagen stattfinden. Die Aufsicht führt ein Mitglied des Prüfungsausschusses, das durch eine weitere Person unterstützt werden kann. Bei Störungen des Prüfungsablaufs kann die Bearbeitungszeit durch das Aufsicht führende Mitglied des Prüfungsausschusses angemessen verlängert werden.
(5) Vor Prüfungsbeginn haben sich die Bewerberinnen und Bewerber durch Lichtbildausweis auszuweisen.
(6) Die schriftlichen Arbeiten werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen. Es wird eine Liste über die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist.
(7) Die Prüfungsarbeiten werden von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander bewertet. Die Bewertung der Aufgaben erfolgt mit ganzen Punkten. Weichen die Bewertungen um nicht mehr als 15 Prozent der vom Prüfungsausschuss festgelegten höchstmöglichen Punkte voneinander ab, errechnet sich die Bewertung aus der durchschnittlichen Punktzahl. Bei größeren Abweichungen entscheidet ein drittes Mitglied des Prüfungsausschusses über die Bewertung der Aufgabe. Die schriftliche Prüfung in der beantragten Fachrichtung ist bestanden, wenn in den Prüfungsteilen nach Absatz 4 Satz 2 jeweils mehr als die Hälfte der möglichen Punkte erreicht werden.
(8) Ist eine Erweiterung der Anerkennung um eine weitere Fachrichtung beantragt, erfolgt keine Prüfung im Prüfungsteil "Allgemeine Fachkenntnisse".
(9) Das Ergebnis der Prüfung lautet
§ 15 Täuschungsversuch, Ordnungsverstöße
(1) Wird versucht bei der schriftlichen Prüfung zu täuschen, jemandem zu helfen oder ist die sich bewerbende Person nach Beginn der schriftlichen Prüfung im Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel, wird die schriftliche Prüfung als nicht bestanden bewertet.
(2) Diejenigen, die den Prüfungsablauf erheblich stören, können von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen werden. Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 trifft das Aufsicht führende Mitglied des Prüfungsausschusses.
§ 16 Rücktritt
Die Prüfung gilt als nicht abgelegt, wenn die sich bewerbende Person nach erfolgter Zulassung
§ 17 Aufgabenerledigung
(1) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit dürfen bauaufsichtliche Prüfaufgaben nur wahrnehmen, für deren Fachrichtung sie anerkannt sind. Sie sind auch berechtigt, einzelne Bauteile mit höchstens durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad der anderen Fachrichtungen zu prüfen. Gehören wichtige Teile einer baulichen Anlage mit überdurchschnittlichem oder sehr hohem Schwierigkeitsgrad zu Fachrichtungen, für die sie nicht anerkannt sind, haben sie unter ihrer Federführung weitere, für diese Fachrichtungen anerkannte Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit hinzuzuziehen, deren Ergebnisse der Überprüfung in den Prüfbericht aufzunehmen sind; die Bauaufsichtsbehörde ist darüber zu unterrichten.
(2) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit dürfen Prüfaufträge nur annehmen, wenn sie unter Berücksichtigung des Umfangs ihrer Prüftätigkeit und der Zeit, die sie benötigen, um auf der Baustelle anwesend zu sein, die Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung nach § 81 Absatz 2 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern sicherstellen können.
(3) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit können sich als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer vorbehaltlich der dienstrechtlichen Regelungen auch hauptberuflicher Beschäftigter aus dem ihnen zugeordneten wissenschaftlichen Personal bedienen. Angehörige des Zusammenschlusses nach § 4 Satz 2 Nummer 2 stehen angestellten Beschäftigten nach § 5 Absatz 1 Satz 3 gleich, sofern die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Standsicherheit hinsichtlich ihrer Mitwirkung bei der Prüftätigkeit ein Weisungsrecht hat und die Prüfung der Standsicherheitsnachweise am Geschäftssitz, für den die Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur ausgesprochen worden ist, erfolgt.
(4) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit prüfen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Standsicherheitsnachweise. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann für den Prüfbericht ein Muster einführen und dessen Verwendung vorschreiben. Verfügen Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit nicht über die zur Beurteilung der Gründung erforderliche Sachkunde oder bestehen Zweifel hinsichtlich der verwendeten Annahmen oder der bodenmechanischen Kenngrößen, sind von ihnen im Einvernehmen mit der Bauaufsichtsbehörde Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau einzuschalten.
(5) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit überwachen die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der von ihnen geprüften Standsicherheitsnachweise. Diese Überwachung kann sich auf Stichproben beschränken; sie ist jedoch in einem Umfang und einer Häufigkeit vorzunehmen, dass ein ausreichender Einblick in die Bauausführung gewährleistet ist.
(6) Die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit haben ein Verzeichnis über die von ihnen ausgeführten Prüfaufträge nach einem von der obersten Bauaufsichtsbehörde festgelegten Muster zu führen. Das Verzeichnis ist jeweils für ein Kalenderjahr spätestens am 31. Januar des folgenden Jahres der Anerkennungsbehörde vorzulegen.
Abschnitt 2
Prüfämter, Typenprüfung und Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten
§ 18 Prüfämter
(1) Prüfämter sind von der obersten Bauaufsichtsbehörde anerkannte Behörden die bauaufsichtliche Prüfaufgaben im Bereich der Standsicherheit wahrnehmen. Organisationen der Technischen Überwachung können für den Bereich Fliegende Bauten als Prüfamt anerkannt werden. Die Prüfämter unterstehen der Rechtsaufsicht der obersten Bauaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde.
(2) Die Prüfämter müssen mit geeigneten Ingenieurinnen und Ingenieuren besetzt sein. Sie müssen von im Bauingenieurwesen besonders vorgebildeten und erfahrenen Beamtinnen oder Beamten des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes oder vergleichbaren Angestellten geleitet werden. Für Organisationen der Technischen Überwachung kann die oberste Bauaufsichtsbehörde Ausnahmen von den Anforderungen des Satzes 2 zulassen.
(3) Anerkennungen anderer Länder gelten auch im Land Mecklenburg-Vorpommern.
§ 19 Typenprüfung, Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten
(1) Sollen prüfpflichtige bauliche Anlagen oder Teile von baulichen Anlagen gemäß § 66 Absatz 3 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern in gleicher Ausführung an mehreren Stellen errichtet oder verwendet werden, ohne dass deren Standsicherheit bauaufsichtlich geprüft ist, müssen die Standsicherheitsnachweise von einem Prüfamt geprüft sein (Typenprüfung).
(2) Die Geltungsdauer der Typenprüfung ist zu befristen; sie soll nicht mehr als fünf Jahre betragen. Sie kann auf schriftlichen Antrag durch das Prüfamt, das die Typenprüfung vorgenommen hat, um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert werden.
(3) Die Nachweise der Standsicherheit Fliegender Bauten müssen von Prüfämtern geprüft werden.
Teil 3
Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Brandschutz
§ 20 Besondere Voraussetzungen 21
Als Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Brandschutz werden nur Personen anerkannt, die
besitzen. Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach den Nummern 2 bis 7 ist durch eine Bescheinigung des Prüfungsausschusses nachzuweisen.
(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens sechs Mitgliedern. Dem Prüfungsausschuss sollen angehören:
(2) § 11 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 und 4 bis 6, Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
(1) Die Anerkennungsbehörde leitet die Antragsunterlagen nach § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 2 und 6 dem Prüfungsausschuss zu. Der Prüfungsausschuss bescheinigt gegenüber der Anerkennungsbehörde das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 20 Nummer 2 bis 7.
(2) Das Prüfungsverfahren besteht aus
(3) Wird die Prüfung nach Absatz 2 Nummer 2 nicht bestanden, kann sie nur zweimal wiederholt werden; dies gilt auch, soweit eine entsprechende schriftliche oder mündliche Prüfung in einem anderen Land nicht bestanden worden ist. Die Prüfung ist im gesamten Umfang zu wiederholen.
(4) § 12 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 23 Überprüfung des fachlichen Werdegangs 21
(1) Die Überprüfung des fachlichen Werdegangs dient der Feststellung, ob die besonderen Voraussetzungen des § 20 Satz 1 Nummer 2 und 3 erfüllt werden. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Zulassung zur Prüfung. Wer die Voraussetzungen nicht erfüllt, wird nicht zur Prüfung zugelassen.
(2) Die Person, die sich bewirbt, hat eine Darstellung ihres fachlichen Werdegangs sowie eine Referenzobjektliste von mindestens zehn Sonderbauvorhaben unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad (Brandschutznachweise für Sonderbauten oder deren Prüfung) vorzulegen. Bei den Vorhaben muss die Bewerberin oder der Bewerber die brandschutztechnische Planung oder deren Prüfung selbst durchgeführt haben und dies erklären. Die Auswahl der Vorhaben hat von der Bewerberin oder von dem Bewerber so zu erfolgen, dass ein Tätigkeitszeitraum von mindestens fünf Jahren widergespiegelt wird. Die Vorhaben sollen nicht älter als zehn Jahre sein; die Unterlagen der Vorhaben und gegebenenfalls Prüfberichte müssen durch sie zur Verfügung gestellt werden können.
(3) Der Prüfungsausschuss wählt aus der Referenzobjektliste nach Absatz 2 Satz 1 mindestens drei Brandschutznachweise oder Prüfberichte aus. Diese Brandschutznachweise oder Prüfberichte sind vom Prüfungsausschuss zu prüfen und zu bewerten, um die überdurchschnittlichen Fähigkeiten nach § 20 Satz 1 Nummer 3 festzustellen. Für die Beurteilung der ausgewählten Referenzobjekte gilt § 13 Absatz 4 entsprechend.
(1) Kenntnisse sind insbesondere auf folgenden Gebieten nachzuweisen:
Der Schwierigkeitsgrad der Prüfungsaufgaben ist auf das Niveau von Sonderbauten unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad abzustellen. Die Bearbeitungszeit für die gestellten Aufgaben beträgt zweimal 180 Minuten mit einer Pause von 30 Minuten nach den ersten 180 Minuten.
(2) Die Prüfungsarbeiten werden von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander bewertet. Die Bewertung erfolgt mit ganzen Punkten. Weichen die Bewertungen um nicht mehr als 15 Prozent der möglichen Punktzahl für jede Aufgabe voneinander ab, so gilt der Durchschnitt. Bei größeren Abweichungen gilt § 13 Absatz 4 Satz 2 entsprechend. Die schriftliche Prüfung gilt als bestanden, wenn in den Prüfungsgebieten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 jeweils mehr als die Hälfte der möglichen Punkte erreicht werden.
(3) § 14 Absatz 1, 3, 4 Satz 1, 6 und 7, Absatz 5 und 6 gilt entsprechend.
(4) Wer die schriftliche Prüfung nicht bestanden hat, wird zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen.
§ 25 Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Gebiete nach § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4. Sie ist vorrangig eine Verständnisprüfung.
(2) Die mündliche Prüfung soll spätestens zwei Monate nach der Bekanntgabe des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung stattfinden. § 14 Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) Die mündliche Prüfung wird von mindestens fünf Mitgliedern des Prüfungsausschusses (Prüfungskommission) abgenommen. Neben dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses muss mindestens ein Mitglied aus dem Geschäftsbereich einer obersten Bauaufsichtsbehörde der Prüfungskommission angehören. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestellt die Prüfungskommission. Weitere der obersten Bauaufsichtsbehörden angehörende Personen dürfen anwesend sein; an den Beratungen der Prüfungskommission dürfen sie ohne Rede- und Stimmrecht teilnehmen.
(4) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll mindestens 20 Minuten und höchstens 30 Minuten betragen.
(5) Über den Verlauf und das Ergebnis der mündlichen Prüfung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterschreiben ist. Die Niederschrift muss
(6) Über die Bewertung der mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission. Der Bewerberin und dem Bewerber wird das Ergebnis unverzüglich mitgeteilt.
(7) Das Ergebnis der Prüfung lautet
(8) Die Bewerberin und der Bewerber können verlangen, dass die Prüfungskommission die Gründe für die vorgenommene Bewertung unmittelbar im Anschluss an die Eröffnung des Ergebnisses mündlich darlegt. Einwendungen gegen die Bewertung der Prüfungsleistungen sind innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Bewertung gegenüber der Anerkennungsbehörde schriftlich darzulegen. Sie werden der Prüfungskommission zur Überprüfung ihrer Bewertung zugeleitet. § 74 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.
§ 26 Täuschungsversuch, Ordnungsverstöße, Rücktritt
Die §§ 15 und 16 gelten entsprechend. Abweichend von § 15 Absatz 3 trifft die Entscheidungen nach § 15 Absatz 1 und 2 in der mündlichen Prüfung die Prüfungskommission.
§ 27 Aufgabenerledigung
(1) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Brandschutz prüfen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Brandschutznachweise unter Beachtung der Leistungsfähigkeit der örtlichen Feuerwehr; sie haben die für den Brandschutz zuständige Behörde zu beteiligen und deren Anforderungen bezüglich der Brandschutznachweise zu würdigen. Sie überwachen die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der von ihnen geprüften Brandschutznachweise.
(2) § 17 Absatz 2 und 3, Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gilt entsprechend.
Teil 4
Technische Anlagen
Abschnitt 1
Prüfung von technischen Anlagen
Ersetzt AnlPrüfVO 2001
§ 28 Gegenstand der Prüfungen
(1) Technische Anlagen nach Absatz 2 sind zu prüfen in
wenn sie bauordnungsrechtlich gefordert oder soweit an sie bauordnungsrechtliche Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt werden. § 51 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern bleibt unberührt.
(2) Durch Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen müssen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit einschließlich des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens von Anlagen (Wirk-Prinzip-Prüfung) geprüft werden:
§ 29 Durchführung der Prüfungen
(1) Die Prüfungen nach § 28 sind
durchführen zu lassen.
(2) Bei bestehenden technischen Anlagen ist die Frist vom Zeitpunkt der letzten Prüfung zu rechnen. Ist eine Prüfung nach § 28 bisher nicht durchgeführt worden, so ist die erste Prüfung innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung durchzuführen.
(3) Der Bauherr oder der Betreiber hat Prüfsachverständige mit der Durchführung der Prüfungen nach § 28 zu beauftragen, dafür die nötigen Vorrichtungen und fachlich geeigneten Arbeitskräfte bereitzustellen und die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten.
(4) Der Bauherr oder der Betreiber hat die festgestellten Mängel innerhalb der von den Prüfsachverständigen festgelegten Fristen zu beseitigen.
(5) Der Bauherr oder der Betreiber hat die Berichte über Prüfungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der zuständigen Bauaufsichtsbehörde zu übersenden sowie die Berichte über Prüfungen nach Absatz 1 Nummer 4 mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
(6) Die Prüfsachverständigen bescheinigen die Übereinstimmung der technischen Anlagen mit den öffentlich-rechtlichen Anforderungen im Sinne von § 28. Werden festgestellte Mängel nicht in der von ihnen festgelegten Frist beseitigt, haben sie die Bauaufsichtsbehörde über diese Mängel zu unterrichten. Mit der Unterrichtung ist auch der Bericht über die durchgeführte Prüfung an die zuständige Bauaufsichtsbehörde zu übersenden.
Abschnitt 2
Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen
§ 30 Besondere Voraussetzungen
(1) Als Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen werden nur Personen anerkannt, die
Die Anmeldung bei der in Satz 1 Nummer 2 genannten Stelle erfolgt durch die Anerkennungsbehörde.
(2) Abweichend von § 4 Satz 1 Nummer 3 müssen Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen nicht eigenverantwortlich tätig sein, wenn sie Beschäftigte eines Unternehmens oder einer Organisation sind, deren Zweck in der Durchführung vergleichbarer Prüfungen besteht und deren Beschäftigte für die Prüftätigkeit nach Absatz 1 keiner fachlichen Weisung unterliegen.
(3) Bedienstete einer öffentlichen Verwaltung mit den für die Ausübung der Tätigkeit als Prüfsachverständige erforderlichen Kenntnissen und Erfahrungen für technische Anlagen gelten im Zuständigkeitsbereich dieser Verwaltung als Prüfsachverständige nach Absatz 1. Sie werden in der Liste nach § 6 Absatz 4 nicht geführt.
§ 31 Fachrichtungen
Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen können für folgende Fachrichtungen anerkannt werden:
Die Anerkennung nach Satz 1 Nummer 1 kann auf Lüftungsanlagen für Garagen nach § 16 der Garagenverordnung beschränkt werden.
§ 32 Fachgutachten
(1) Das Fachgutachten dient der Feststellung, ob die für Prüfsachverständige erforderliche besondere Sachkunde in der beantragten Fachrichtung vorhanden ist und angewendet werden kann.
(2) Nachzuweisen sind
Gegenstand des mündlichpraktischen Teils ist auch die Erfahrung beim Prüfen von Anlagen der beantragten Fachrichtung (Prüfpraxis, Beurteilungsvermögen, Handhabung der Messgeräte).
(3) Der Nachweis der besonderen Sachkunde besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichpraktischen Teil. Zum mündlichpraktischen Teil wird nur zugelassen, wer den schriftlichen Teil erfolgreich abgelegt hat. § 12 Absatz 3, §§ 15 und 16 gelten entsprechend.
Teil 5
Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau
§ 33 Besondere Voraussetzungen
(1) Als Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau werden nur Personen anerkannt, die
Der Nachweis der Anerkennungsvoraussetzungen nach Satz 1 Nummer 3 ist durch ein Fachgutachten eines Beirates bei einer von der obersten Bauaufsichtsbehörde bestimmten Stelle zu erbringen. Über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzung nach Satz 1 Nummer 4 haben die Bewerberinnen und Bewerber eine besondere Erklärung abzugeben.
(2) Abweichend von § 4 Satz 1 Nummer 3 müssen Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau nicht eigenverantwortlich tätig sein, wenn sie in fachlicher Hinsicht für ihre Tätigkeit allein verantwortlich sind und Weisungen nicht unterliegen.
§ 34 Fachgutachten
Das Fachgutachten beruht auf
§ 35 Beurteilung von Baugrundgutachten
(1) Dem Beirat nach § 33 Absatz 1 Satz 2 ist ein Verzeichnis aller innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren vor Antragstellung erstellten Baugrundgutachten vorzulegen. Aus dem Verzeichnis müssen mindestens zehn Gutachten die Bewältigung überdurchschnittlicher Aufgaben darlegen; zwei von diesen zehn Gutachten sind gesondert vorzulegen. Die Gutachten müssen folgende erd- und grundbauspezifischen Themen behandeln:
Die Gutachten sollen im Falle von Gründungsvorschlägen die Einsatzbereiche mit den erforderlichen Randbedingungen festlegen.
(2) Der Beirat beurteilt das Verzeichnis und die beiden vorgelegten Gutachten nach Absatz 1 im Hinblick auf die Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers. Wer bereits danach die Anforderungen des § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 nicht erfüllt, wird nicht zum schriftlichen Kenntnisnachweis zugelassen.
(3) Wird der schriftliche Kenntnisnachweis wiederholt, ist eine erneute Vorlage des Verzeichnisses und der Gutachten nach Absatz 1 und der Beurteilung nach Absatz 2 nur erforderlich, wenn seit der letzten Beurteilung mehr als fünf Jahre vergangen sind.
§ 36 Schriftlicher Kenntnisnachweis
(1) Bewerberinnen und Bewerber haben schriftlich vertiefte Kenntnisse nachzuweisen bei der
(2) § 12 Absatz 3, §§ 15 und 16 gelten entsprechend.
§ 37 Aufgabenerledigung
Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau bescheinigen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben über den Baugrund hinsichtlich Stoffbestand, Struktur und geologischer Einflüsse, dessen Tragfähigkeit und die getroffenen Annahmen zur Gründung oder Einbettung der baulichen Anlage. § 17 Absatz 3 gilt entsprechend.
Teil 6
Vergütung
Abschnitt 1
Vergütung für die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit
(1) Die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit erhalten für ihre Leistungen eine Vergütung. Die Vergütung besteht aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen.
(2) Die Gebühr richtet sich nach den anrechenbaren Bauwerten nach § 39 Absatz 1 und der Bauwerksklasse nach § 39 Absatz 2, soweit die Leistungen nicht nach dem Zeitaufwand nach § 41 Absatz 5 zu vergüten sind. Der zeitliche Prüfaufwand ist für jeden Auftrag festzuhalten.
(3) Wird die Prüfung aus Gründen abgebrochen, die von der Prüfingenieurin oder dem Prüfingenieur für Standsicherheit nicht zu vertreten sind, so wird die Prüfung entsprechend der anteilig erbrachten Leistung vergütet.
(4) Schuldner der Vergütung ist die Bauaufsichtsbehörde, die die Prüfung in Auftrag gegeben hat.
(5) Ein Nachlass auf die Gebühr ist unzulässig. § 41 bleibt unberührt.
§ 39 Anrechenbare Bauwerte und Bauwerksklassen 21
(1) Die anrechenbaren Bauwerte sind nach § 2 der Baugebührenverordnung zu berechnen. Die Kosten für Außenwandbekleidungen und Fassaden des § 2 Absatz 2 Satz 2 Baugebührenverordnung sind jedoch zu den anrechenbaren Bauwerten hinzuzuzählen, sofern die Außenwandbekleidungen und Fassaden zur Tragkonstruktion des Gebäudes gehören.
(2) Die zu prüfenden baulichen Anlagen werden entsprechend ihrem statischen und konstruktiven Schwierigkeitsgrad in fünf Bauwerksklassen nach Anlage 1 eingeteilt. Besteht eine bauliche Anlage aus Bauteilen mit unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad, so ist sie entsprechend dem überwiegenden Leistungsumfang einzustufen.
(3) Mit dem Prüfauftrag teilt die Bauaufsichtsbehörde der Prüfingenieurin oder dem Prüfingenieur die anrechenbaren Bauwerte, die für die Gebührenberechnung anzuwendende Bauwerksklasse und etwaige Zuschläge mit.
§ 40 Berechnungsart der Vergütung 21
(1) Die Grundgebühr errechnet sich in Abhängigkeit von den anrechenbaren Bauwerten gemäß § 39 Absatz 1 und der Bauwerksklasse gemäß § 39 Absatz 2 nach Maßgabe der Gebührentafel nach Anlage 2. Für Zwischenwerte der anrechenbaren Bauwerte ist die Grundgebühr durch geradlinige Interpolation zu ermitteln.
(2) Umfasst ein Prüfauftrag mehrere in statischkonstruktiver Hinsicht unterschiedliche bauliche Anlagen, so ist die Gebühr für jede einzelne bauliche Anlage getrennt zu ermitteln. Gehören bauliche Anlagen jedoch der gleichen Bauwerksklasse an, so sind, wenn sie auch im Übrigen in statischkonstruktiver Hinsicht weitgehend vergleichbar sind und die Bauvorlagen gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden, die anrechenbaren Bauwerte dieser baulichen Anlagen zusammenzufassen; die Gebühr ist danach wie für eine einzige bauliche Anlage zu ermitteln. Die Absätze 3 und 4 bleiben unberührt.
(3) Umfasst ein Prüfauftrag mehrere bauliche Anlagen mit gleichen Standsicherheitsnachweisen einschließlich gleichen Nachweisen der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile, so ermäßigen sich die Gebühren nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und Absatz 2 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf ein Zehntel. Für Abweichungen in einzelnen baulichen Anlagen mit zusätzlichen rechnerischen Nachweisen und zugehörigen Konstruktionszeichnungen ist die Gebühr nach § 41 Absatz 5 zu berechnen.
(4) Besteht eine bauliche Anlage aus gleichartigen, durch Dehnfugen unterteilten Abschnitten, für welche zumindest derselbe rechnerische Standsicherheitsnachweis und dieselben Nachweise der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile gelten sollen, so ermäßigt sich die Gebühr nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 für den zweiten und jeden weiteren gleichartigen Abschnitt auf die Hälfte. Das gilt nicht, wenn nur Deckenfelder, Stützenzüge oder Binder in einer baulichen Anlage gleich sind.
(5) Traggerüste und Baugruben, für deren Sicherung Standsicherheitsnachweise zu prüfen sind, gelten als gesonderte bauliche Anlagen.
(6) Fahrtkosten für notwendige Reisen, die über den Umkreis von 15 Kilometer vom Geschäftssitz der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs für Standsicherheit hinausgehen, können in Höhe von 0,35 Euro/km in Ansatz gebracht werden. Fahrt- und Wartezeiten sind nach dem Zeitaufwand (§ 41 Absatz 5) zu ersetzen. Sonstige Auslagen werden nur erstattet, wenn dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist.
(1) Die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit erhalten:
(2) Für die Prüfung von Standsicherheitsnachweisen bei Nutzungsänderungen, Umbauten und Aufstockungen wird je nach dem zusätzlichen Aufwand ein Zuschlag bis zur Hälfte der Gebühr nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 vergütet.
(3) Werden Teile des rechnerischen Nachweises der Standsicherheit in größeren Zeitabständen vorgelegt und wird dadurch der Prüfaufwand erheblich erhöht, wird ein Zuschlag bis zur Hälfte der Gebühr nach Absatz 1 Nummer 1 vergütet.
(4) In besonderen Fällen können, wenn die Gebühren nach den Absätzen 1 bis 3 in einem groben Missverhältnis zum Aufwand für die Leistung stehen, abweichend davon höhere oder niedrigere Gebühren berechnet werden, die den besonderen Schwierigkeitsgrad oder den veränderten Umfang einer Leistung berücksichtigen.
(5) Nach Zeitaufwand werden vergütet:
Bei der Berechnung der Gebühr ist die Zeit anzusetzen, die üblicherweise von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Für jede Arbeitsstunde wird ein Betrag von 1,54 Prozent des Monatsgrundgehalts eines Landesbeamten oder einer Landesbeamtin in der Endstufe Besoldungsgruppe A 15 berechnet. Der Betrag ist auf volle Euro aufzurunden. Die oberste Bauaufsichtsbehörde gibt den jeweils der Gebührenberechnung zu Grunde zu legenden Stundensatz bekannt. In dem Stundensatz ist die Umsatzsteuer enthalten.
(6) Als Mindestgebühr für eine Prüfung wird der zweifache Stundensatz nach Absatz 5 vergütet.
§ 42 Vergütung der Prüfämter
(1) Die Prüfämter erhalten eine Vergütung nach Maßgabe der §§ 38 bis 41 sowie nach den Absätzen 2 bis 4.
(2) Für die Typenprüfung nach § 19 einschließlich der Prüfung von Bemessungstabellen ist das Zweifache der nach dem Zeitaufwand ermittelten Gebühr zu erheben.
(3) Für die Verlängerung der Geltungsdauer von Typenprüfungen ist das Zweifache der nach dem Zeitaufwand ermittelten Gebühr zu erheben.
(4) Die Prüfung der Standsicherheit von Fliegenden Bauten wird nach dem Zeitaufwand vergütet.
§ 43 Umsatzsteuer, Fälligkeit 21
(1) Mit der Vergütung für die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit ist die Umsatzsteuer abgegolten. Die in der Vergütung enthaltene Umsatzsteuer ist in der Rechnung gesondert auszuweisen, sofern sie nicht nach § 19 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt. Dies berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug.
(2) Die Vergütung nach Absatz 1 wird mit Eingang der Rechnung fällig. Bis zur Schlussabrechnung kann eine Berichtigung der anrechenbaren Bauwerte, der Bauwerksklasse und der Zuschläge verlangt oder ein besonderer Fall nach § 41 Absatz 4 geltend gemacht werden.
Abschnitt 2
Vergütung für die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Brandschutz
§ 44 Vergütung für die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Brandschutz 21
Die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Brandschutz erhalten
§ 38, § 39 Absatz 1 Satz 1, unter der Maßgabe, dass § 2 Absatz 1 Satz 7, Absatz 2 Satz 2 und 3 der Baugebührenverordnung nicht anzuwenden sind, sowie § 39 Absatz 3, § 40 Absatz 1, 3 und 6, § 41 Absatz 2 und 4, Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 6 und Satz 2 bis 6 sowie § 43 gelten entsprechend.
Abschnitt 3
Vergütung für die Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen und für die Prüfsachverständigen für Erd- und Grundbau
§ 45 Vergütung für die Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen und für die Prüfsachverständigen für Erd- und Grundbau
Die Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen und die Prüfsachverständigen für Erd- und Grundbau erhalten für ihre Tätigkeit ein Honorar und die notwendigen Auslagen. Das Honorar wird nach dem Zeitaufwand abgerechnet. § 38 Absatz 5, § 40 Absatz 6, § 41 Absatz 5 Satz 2 bis 6 und Absatz 6, § 43 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 sowie § 46 Nummer 2 gelten entsprechend.
Teil 7
Ordnungswidrigkeiten
§ 46 Ordnungswidrigkeiten
Nach § 84 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern kann mit Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro belegt werden, wer
Teil 8
Übergangs- und Schlussvorschriften
(1) Die nach bisherigen Rechtsvorschriften anerkannten Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik gelten als Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit in der jeweiligen Fachrichtung nach § 10 anerkannt. Die nach bisherigen Rechtsvorschriften anerkannten Sachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen gelten als Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen in der jeweiligen Fachrichtung nach § 31 anerkannt.
(2) Anerkennungsverfahren, die vor dem 18. Juni 2021 eingeleitet worden sind, sind nach den ab diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften fortzuführen.
(3) Personen, deren Anerkennung zwischen dem 18. Juni 2019 und dem 17. Juni 2021 durch Vollendung des 68. Lebensjahres erloschen ist, können auf Antrag als Prüfingenieurin, Prüfingenieur oder Prüfsachverständige für ihren bisherigen Fachbereich und, soweit vorgesehen, ihre bisherige Fachrichtung anerkannt werden. Die Vorlage von Nachweisen nach § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 6 ist nicht erforderlich.
Die Anlagen 1 bis 2 sind Bestandteil dieser Verordnung.
Bauwerksklassen | Anlage 1 21 21 21 (zu § 39 Absatz 2) |
Bauwerksklasse 1
Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere einfache statisch bestimmte ebene Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton mit vorwiegend ruhenden Lasten, ohne Nachweis horizontaler Aussteifung
Bauwerksklasse 2
Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch bestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten, ohne vorgespannte Konstruktionen und Verbundkonstruktionen mit vorwiegend ruhenden Lasten,
Bauwerksklasse 3
Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere schwierige statisch bestimmte und statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten, ohne vorgespannte Konstruktionen und ohne schwierige Stabilitätsuntersuchungen,
Bauwerksklasse 4
Tragwerke mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und Tragwerke, für deren Standsicherheits- und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind sowie
Bauwerksklasse 5
Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige Tragwerke und schwierige Tragwerke in neuen Bauarten,
Gebührentafel in Euro 1 | Anlage 2 21 (zu § 40 Absatz 1 Satz 1 und § 44) |
Anrechenbare Bauwerte (aB) |
Grundgebühr | ||||||||
Prüfung Standsicherheitsnachweis |
Prüfung Brandschutznachweis | ||||||||
Bauwerksklasse | |||||||||
Euro | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6, | |||
10.000 | 94 | 141 | 187 | 235 | 294 | 500 | |||
15.000 | 130 | 195 | 260 | 324 | 407 | 500 | |||
20.000 | 164 | 245 | 327 | 408 | 511 | 500 | |||
25.000 | 196 | 293 | 390 | 487 | 612 | 500 | |||
30.000 | 226 | 339 | 452 | 564 | 708 | 500 | |||
35.000 | 255 | 383 | 511 | 639 | 800 | 500 | |||
40.000 | 284 | 426 | 569 | 711 | 891 | 500 | |||
45.000 | 312 | 469 | 624 | 781 | 978 | 500 | |||
50.000 | 340 | 510 | 680 | 850 | 1.065 | 500 | |||
75.006 | 470 | 706 | 940 | 1.175 | 1.473 | 500 | |||
100.000 | 591 | 888 | 1.183 | 1.479 | 1.854 | 500 | |||
150.000 | 819 | 1.238 | 1.637 | 2.046 | 2.564 | 500 | |||
200.000 | 1.030 | 1.545 | 2.060 | 2.575 | 3.228 | 624 | |||
250.000 | 1.231 | 1.847 | 2.463 | 3.079 | 3.858 | 746 | |||
300.000 | 1.424 | 2.137 | 2.850 | 3.562 | 4.464 | 863 | |||
350.000 | 1.612 | 2.417 | 3.224 | 4.029 | 5.050 | 976 | |||
400.000 | 1.793 | 2.690 | 3.586 | 4.484 | 5.620 | 1.086 | |||
450.000 | 1.970 | 2.956 | 3.942 | 4.928 | 6.175 | 1.193 | |||
500.000 | 2.143 | 3.216 | 4.288 | 5.360 | 6.719 | 1.298 | |||
1.000 000 | 3.733 | 5.599 | 7.465 | 9.333 | 11.697 | 2.261 | |||
1.500 000 | 5.163 | 7.746 | 10.327 | 12.908 | 16.177 | 3.127 | |||
2.000 000 | 6.499 | 9.750 | 12.999 | 16.249 | 20.365 | 3.936 | |||
3.500 000 | 10.170 | 15.256 | 20.339 | 25.427 | 31.865 | 6.159 | |||
5.000 000 | 13.529 | 20.291 | 27.058 | 33.820 | 42.390 | 8.193 | |||
7.500 000 | 18.710 | 28.064 | 37.420 | 46.774 | 58.626 | 11.332 | |||
10.000 000 | 23.556 | 35.329 | 47.102 | 58.885 | 73.799 | 14.264 | |||
15.000 000 | 32.584 | 48.868 | 65.153 | 81.452 | 102.078 | 19.729 | |||
20.000 000 | 41.015 | 61.512 | 82.009 | 102.526 | 128.503 | 24.835 | |||
25.000 000 | 49.028 | 73.542 | 98.056 | 122.570 | 153.599 | 29.689 | |||
Bei anrechenbaren Bauwerten über 25.000 000 EUR errechnet sich die Gebühr:
| |||||||||
1,961 | 2,942 | 3,922 | 4,903 | 6,144 | 9 x (aB/1000) 0,8 |
ENDE |