Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der Bauvorlagenverordnung
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 30. November 2022
(GVOBl. M-V Nr. 42 vom 12.12.2022 S. 581)
Aufgrund des § 85 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2015 (GVOBl. M-V S. 344; 2016 S. 28), die zuletzt durch das Gesetz vom 26. Juni 2021 (GVOBl. M-V S. 1033) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung:
Die Bauvorlagenverordnung vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 612), die durch die Verordnung vom 28. Juni 2016 (GVOBl. M-V S. 519) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1 Begriff, Beschaffenheit | " § 1 Begriff". |
b) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 2 Anzahl | " § 2 Einreichen von Anträgen, Anzeigen und Bauvorlagen". |
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1 Begriff, Beschaffenheit | " § 1 Begriff" |
b) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
c) Die Absätze 2 bis 5
(2) Bauvorlagen müssen aus alterungsbeständigem Papier oder gleichwertigem Material lichtbeständig hergestellt sein und dem Format DIN A 4 entsprechen oder auf diese Größe gefaltet sein. § 3a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (Elektronische Kommunikation) bleibt unberührt.(3) Hat die oberste Bauaufsichtsbehörde Vordrucke für Bauanträge, Bauvorlagen oder für Anzeigen nach der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern öffentlich bekannt gemacht, sind diese zu verwenden.
(4) Die Bauaufsichtsbehörde darf weitere Nachweise verlangen, wenn dies zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist.
(5) Die Bauaufsichtsbehörde soll auf Bauvorlagen verzichten, wenn diese zur Beurteilung des Bauvorhabens nicht erforderlich sind.
werden aufgehoben.
3. § 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 2 Anzahl
Bauvorlagen sind dreifach, ist die Gemeinde zugleich Bauaufsichtsbehörde, zweifach einzureichen. Die Bauaufsichtsbehörde kann Mehrfertigungen verlangen, soweit dies zur Beteiligung von Stellen nach § 69 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (Sternverfahren) erforderlich ist; die Mehrfertigungen müssen nicht nach § 54 Abs. 2 Satz 2, § 68 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern unterschrieben sein. Abweichend von Satz 1 sind die Bauvorlagen nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (Genehmigungsfreistellung) zweifach, ist die Gemeinde zugleich Bauaufsichtsbehörde, einfach einzureichen. | " § 2 Einreichen von Anträgen, Anzeigen und Bauvorlagen
(1) Der Antrag oder die Anzeige mit den zugehörigen Bauvorlagen ist einschließlich der Bauzeichnungen und sonstigen Bauvorlagen elektronisch in Textform bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Die Bauaufsichtsbehörde kann Vorgaben zur elektronischen Einreichung machen. (2) Hat die oberste Bauaufsichtsbehörde Formulare veröffentlicht, sind diese zu verwenden. (3) Jeder Antrag, jede Anzeige und jede Bauvorlage muss als eine eigene Einzeldatei erstellt und abgespeichert und in einem archivfähigen Portable Document Format (PDF/A nach ISO 19005-2) übermittelt werden. Dateianlagen innerhalb der PDF-Dateien sind unzulässig. Die gewählten Dateinamen müssen je einzelne Datei die Angaben zum Dateiinhalt und das Erstellungsdatum im Format Jahr, Monat, Tag (jjjjmmtt) enthalten. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Dateigrößen aus technischen Gründen beschränken. (4) Sind Datenträger einzureichen, sind sie mit Bezeichnung des Bauvorhabens und den Ordnern "Antrag", Ordnern gemäß § 3 Absatz 1, Ordner zu den Anforderungen gemäß § 63 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern oder § 64 Satz 1 Nummer 3 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern sowie Ordner "sonstige Unterlagen" ohne weitere Unterordner herzustellen. Die einzelnen Dateien sowie der Datenträger dürfen keine Sicherheitseinstellungen und keinen Schreibschutz enthalten. (5) Die Bauaufsichtsbehörde kann andere Dateiformate, Dateistrukturen, Bezeichnungen der Dateien, Strukturierungen der Antragsunterlagen und Dateigrößen zur Übermittlung der Daten zulassen. (6) Die Bauaufsichtsbehörde kann ergänzend Papierexemplare der Bauvorlagen nachfordern, wenn dies für die Beurteilung des Bauvorhabens im Einzelfall erforderlich ist. Papierexemplare müssen dem Format DIN A 4 entsprechen oder auf diese Größe gefaltet sein. (7) Abweichend von Absatz 1 soll die Bauaufsichtsbehörde die Einreichung des Antrages oder der Anzeige in Papierform zulassen, wenn die Einreichung in elektronischer Form für den Bauherrn unzumutbar ist. Sie kann die Durchführung des schriftlichen Verfahrens verlangen, wenn dies aus technischen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist. Bei Einreichung in Papierform sind die Bauvorlagen dreifach, ist die Gemeinde zugleich Bauaufsichtsbehörde, zweifach einzureichen. Abweichend von Satz 2 sind die Bauvorlagen nach § 62 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 1 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern zweifach, ist die Gemeinde zugleich Bauaufsichtsbehörde, einfach einzureichen. Die Absätze 2, 6, 8 und 9 gelten entsprechend. (8) Die Bauaufsichtsbehörde darf weitere Unterlagen verlangen, wenn dies zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist. (9) Die Bauaufsichtsbehörde soll auf Bauvorlagen verzichten, wenn diese zur Beurteilung des Bauvorhabens nicht erforderlich sind." |
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:
aa) In Nummer 7 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
bb) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
"8. Angaben zur Umsetzung der Barrierefreiheit"
b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt.
"(2) Im Lageplan und in jeder Bauzeichnung muss neben der numerischen Angabe des Maßstabes zur Kalibrierung auch eine grafische Maßstabsleiste enthalten sein, sofern nicht vorhandene Maßketten eine Kalibrierung ermöglichen. Diese ist mit den tatsächlichen Distanzen zu beschriften.
(3) Die Bauvorlagen müssen eine Angabe über den Entwurfsverfasser enthalten."
5. § 7 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 16 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 17 wird angefügt:
"17. die Darstellung
a) der barrierefreien Zugänge,
b) der Anzahl, Lage und Größe der barrierefrei erreichbaren und nutzbaren Flächen außerhalb des Gebäudes,
c) der Anzahl, Lage und Größe der bei der Errichtung und Nutzungsänderung erforderlichen barrierefreien Stellplätze."
6. In § 8 Absatz 2 Nummer 1 wird folgender Buchstabe h angefügt:
"h) Anforderungen zur Barrierefreiheit,".
7. Nach § 9 Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:
"Es sind die Maßnahmen des barrierefreien Bauens zu beschreiben, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist. Der Baubeschreibung ist ein rechnerischer Nachweis über die erforderlichen und geplanten Stellplätze sowie die Anzahl der barrierefreien Wohnungen beizufügen."
8. In § 11 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter "den Anlagen zur Bauregelliste A Teil 1" durch die Wörter "der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 222681
ENDE |