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Regelwerk Bau und Planung
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BauVorlVO M-V - Bauvorlagenverordnung
Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen
*
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 10. Juli 2006
GVOBl. Nr. 13 vom 28.07.2006 S. 612; 28.06.2016 S. 519 16; 30.11.2022 S. 581 22)
Gl.-Nr.: 2130-10-3



Archiv 1998

Aufgrund des § 85 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 18. April 2006 (GVOBl. M-V S. 102), die durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 194) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Arbeit, Bau und Landesentwicklung:

Teil 1
Allgemeines

§ 1 Begriff, Beschaffenheit 22

Bauvorlagen sind die einzureichenden Unterlagen, die für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags (§ 68 Abs. 2 Satz 1 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern), für die Anzeige der beabsichtigten Beseitigung (§ 61 Abs. 3 Satz 2 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern) oder für die Genehmigungsfreistellung (§ 62 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern) erforderlich sind. Bautechnische Nachweise gelten auch dann als Bauvorlagen, wenn sie der Bauaufsichtsbehörde nicht vorzulegen sind.

§ 2 Einreichen von Anträgen, Anzeigen und Bauvorlagen 22

(1) Der Antrag oder die Anzeige mit den zugehörigen Bauvorlagen ist einschließlich der Bauzeichnungen und sonstigen Bauvorlagen elektronisch in Textform bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Die Bauaufsichtsbehörde kann Vorgaben zur elektronischen Einreichung machen.

(2) Hat die oberste Bauaufsichtsbehörde Formulare veröffentlicht, sind diese zu verwenden.

(3) Jeder Antrag, jede Anzeige und jede Bauvorlage muss als eine eigene Einzeldatei erstellt und abgespeichert und in einem archivfähigen Portable Document Format (PDF/A nach ISO 19005-2) übermittelt werden. Dateianlagen innerhalb der PDF-Dateien sind unzulässig. Die gewählten Dateinamen müssen je einzelne Datei die Angaben zum Dateiinhalt und das Erstellungsdatum im Format Jahr, Monat, Tag (jjjjmmtt) enthalten. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Dateigrößen aus technischen Gründen beschränken.

(4) Sind Datenträger einzureichen, sind sie mit Bezeichnung des Bauvorhabens und den Ordnern "Antrag", Ordnern gemäß § 3 Absatz 1, Ordner zu den Anforderungen gemäß § 63 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern oder § 64 Satz 1 Nummer 3 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern sowie Ordner "sonstige Unterlagen" ohne weitere Unterordner herzustellen. Die einzelnen Dateien sowie der Datenträger dürfen keine Sicherheitseinstellungen und keinen Schreibschutz enthalten.

(5) Die Bauaufsichtsbehörde kann andere Dateiformate, Dateistrukturen, Bezeichnungen der Dateien, Strukturierungen der Antragsunterlagen und Dateigrößen zur Übermittlung der Daten zulassen.

(6) Die Bauaufsichtsbehörde kann ergänzend Papierexemplare der Bauvorlagen nachfordern, wenn dies für die Beurteilung des Bauvorhabens im Einzelfall erforderlich ist. Papierexemplare müssen dem Format DIN A 4 entsprechen oder auf diese Größe gefaltet sein.

(7) Abweichend von Absatz 1 soll die Bauaufsichtsbehörde die Einreichung des Antrages oder der Anzeige in Papierform zulassen, wenn die Einreichung in elektronischer Form für den Bauherrn unzumutbar ist. Sie kann die Durchführung des schriftlichen Verfahrens verlangen, wenn dies aus technischen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist. Bei Einreichung in Papierform sind die Bauvorlagen dreifach, ist die Gemeinde zugleich Bauaufsichtsbehörde, zweifach einzureichen. Abweichend von Satz 2 sind die Bauvorlagen nach § 62 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 1 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern zweifach, ist die Gemeinde zugleich Bauaufsichtsbehörde, einfach einzureichen. Die Absätze 2, 6, 8 und 9 gelten entsprechend.

(8) Die Bauaufsichtsbehörde darf weitere Unterlagen verlangen, wenn dies zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist.

(9) Die Bauaufsichtsbehörde soll auf Bauvorlagen verzichten, wenn diese zur Beurteilung des Bauvorhabens nicht erforderlich sind.

Teil 2
Vorzulegende Bauvorlagen

§ 3 Bauliche Anlagen 22

Vorzulegen sind:

  1. der Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte und der Lageplan (§ 7),
  2. die Bauzeichnungen (§ 8),
  3. die Baubeschreibung (§ 9),
  4. der Nachweis der Standsicherheit (§ 10), soweit er bauaufsichtlich geprüft wird, einschließlich der Erklärung des Tragwerksplaners nach Maßgabe des Kriterienkataloges der Anlage 2,
  5. der Nachweis des Brandschutzes (§ 11), soweit er bauaufsichtlich geprüft wird und nicht bereits in den übrigen Bauvorlagen enthalten ist,
  6. die erforderlichen Angaben über die gesicherte Erschließung hinsichtlich der Versorgung mit Wasser und Energie sowie der Entsorgung von Abwasser und der verkehrsmäßigen Erschließung, soweit das Bauvorhaben nicht an eine öffentliche Wasser- oder Energieversorgung oder eine öffentliche Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen werden kann oder nicht in ausreichender Breite an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegt,
  7. eine Berechnung des zulässigen, des vorhandenen und des geplanten Maßes der baulichen Nutzung bei Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der Festsetzungen darüber enthält,
  8. Angaben zur Umsetzung der Barrierefreiheit.

(2) Im Lageplan und in jeder Bauzeichnung muss neben der numerischen Angabe des Maßstabes zur Kalibrierung auch eine grafische Maßstabsleiste enthalten sein, sofern nicht vorhandene Maßketten eine Kalibrierung ermöglichen. Diese ist mit den tatsächlichen Distanzen zu beschriften.

(3) Die Bauvorlagen müssen eine Angabe über den Entwurfsverfasser enthalten.

§ 4 Werbeanlagen

(1) Vorzulegen sind:

  1. der Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte mit Einzeichnung des Standortes,
  2. die Zeichnung (Absatz 2) und Beschreibung (Absatz 3) oder eine andere geeignete Darstellung der Werbeanlage, wie ein farbiges Lichtbild oder eine farbige Lichtbildmontage,
  3. der Nachweis der Standsicherheit (§ 10), soweit er bauaufsichtlich geprüft wird, einschließlich der Erklärung des Tragwerksplaners nach Maßgabe des Kriterienkataloges der Anlage 2.

(2) Die Zeichnung muss die Darstellung der Werbeanlage und ihre Maße, auch bezogen auf den Standort und auf Anlagen, an denen die Werbeanlage angebracht oder in deren Nähe sie aufgestellt werden soll, sowie Angaben über die Farbgestaltung enthalten.

(3) In der Beschreibung sind die Art und die Beschaffenheit der Werbeanlage sowie, soweit erforderlich, die Abstände zu öffentlichen Verkehrsflächen anzugeben.

§ 5 Vorbescheid

Vorzulegen sind diejenigen Bauvorlagen, die zur Beurteilung der zu entscheidenden Fragen des Bauvorhabens erforderlich sind.

§ 6 Beseitigung von Anlagen 16

Vorzulegen sind:

  1. der Lageplan, der die Lage der zu beseitigenden Anlagen unter Bezeichnung des Grundstücks nach Liegenschaftskataster sowie Straße und Hausnummer darstellt,
  2. in den Fällen des § 61 Absatz 3 Satz 4 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern die Erklärung des Tragwerksplaners über die Beurteilung der Standsicherheit, den Nachweis der Standsicherheit im erforderlichen Umfang und soweit notwendig, die Überwachung des Beseitigungsvorganges.

Teil 3
Inhalt der Bauvorlagen

§ 7 Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte, Lageplan 16 22

(1) Der aktuelle Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte muss das Baugrundstück und die benachbarten Grundstücke im Umkreis von mindestens 50 Metern darstellen. Das Baugrundstück ist zu kennzeichnen. Der Auszug ist mit dem Namen des Bauherrn, der Bezeichnung des Bauvorhabens und dem Datum des dazugehörigen Bauantrags oder der Unterlagen nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (Genehmigungsfreistellung) zu beschriften.

(2) Der Lageplan ist auf der Grundlage des Geobasisinformationssystems Liegenschaftskataster zu erstellen. Dabei ist ein Maßstab von mindestens 1 : 500 zu verwenden. Ein größerer Maßstab ist zu wählen, wenn es für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist. Der Lageplan muss von einer Stelle im Sinne des § 5 Absatz 2 Nummer 3 bis 6 des Geoinformations- und Vermessungsgesetzes erstellt werden, wenn

  1. Gebäude näher als 0,5 Meter an der Grundstücksgrenze errichtet werden sollen oder
  2. Gebäude so errichtet werden sollen, dass eine ihrer Abstandsflächen bis weniger als 0,5 Meter an die Grundstücksgrenze heranreicht

und der Verlauf der Grundstücksgrenze nicht durch festgestellte Grenzpunkte im Sinne von § 29 Absatz 1 des Geoinformations- und Vermessungsgesetzes beschrieben ist. In diesen Fällen ist im Rahmen der Erstellung des Lageplans durch eine Stelle nach Satz 4 eine Grenzfeststellung vorzunehmen.

(3) Der Lageplan muss, soweit dies zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist, enthalten:

  1. den Maßstab und die Nordrichtung,
  2. die katastermäßigen Flächengrößen, Flurstücksnummern und die Flurstücksgrenzen des Baugrundstücks und der benachbarten Grundstücke,
  3. die im Grundbuch geführte Bezeichnung des Baugrundstücks und der benachbarten Grundstücke mit den jeweiligen Eigentümerangaben,
  4. die vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück und den benachbarten Grundstücken mit Angabe ihrer Nutzung, First- und Außenwandhöhe, Dachform und der Art der Außenwände und der Bedachung,
  5. Bau- und Kulturdenkmale sowie geschützte Naturbestandteile auf dem Baugrundstück und auf den umgebenden Grundstücken,
  6. Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme; der öffentlichen Abwasserentsorgung oder der Telekommunikation, und Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen, sowie deren Abstände zu der geplanten baulichen Anlage,
  7. die angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen mit Angabe der Breite, der Straßenklasse und der Höhenlage,
  8. Hydranten und andere Wasserentnahmestellen für die Feuerwehr,
  9. Flächen, die von Baulasten betroffen sind,
  10. die Festsetzungen eines Bebauungsplans über die überbaubare Grundstücksfläche, Erhaltungs- und Pflanzgebote,
  11. die geplante bauliche Anlage unter Angabe der Außenmaße, der Dachform und der Höhenlage des Erdgeschossfußbodens zur Straße,
  12. die vorhandene und bei Veränderung der Geländeoberfläche auch die geplante Höhenlage der Eckpunkte des Baugrundstücks und der Eckpunkte der geplanten baulichen Anlage mit Bezug auf das jeweilige Höhenbezugssystem,
  13. die Aufteilung der nicht überbauten Flächen unter Angabe der Lage und Breite der Zu- und Abfahrten, der Anzahl, Lage und Größe der Kinderspielplätze, der Stellplätze und der Flächen für die Feuerwehr,
  14. die Abstände der geplanten baulichen Anlage zu anderen baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück und zu den Grundstücksgrenzen, die Abstandsflächen sowie in den Fällen des § 6 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern die Abstände der baulichen Anlagen auf den umgebenden Grundstücken zu ihren Grundstücksgrenzen,
  15. ortsfeste Behälter für Gase, Öle oder wassergefährdende oder brennbare Flüssigkeiten sowie deren Abstände zu der geplanten baulichen Anlage,
  16. die Abstände der geplanten baulichen Anlage zu oberirdischen Gewässern und zum Wald,
  17. die Darstellung
    1. der barrierefreien Zugänge,
    2. der Anzahl, Lage und Größe der barrierefrei erreichbaren und nutzbaren Flächen außerhalb des Gebäudes,
    3. der Anzahl, Lage und Größe der bei der Errichtung und Nutzungsänderung erforderlichen barrierefreien Stellplätze.

(4) Der Inhalt des Lageplans nach Absatz 3 ist auf besonderen Blättern in geeignetem Maßstab darzustellen, wenn der Lageplan sonst unübersichtlich würde.

(5) Im Lageplan sind die Zeichen und Farben der Anlage 1 zu verwenden. Die Anlage 1 ist Bestandteil dieser Verordnung. Im Übrigen ist die Planzeichenverordnung entsprechend anzuwenden. Sonstige Darstellungen sind zu erläutern.

(6) Bei Änderungen baulicher Anlagen, bei denen Außenwände und Dächer sowie die Nutzung nicht verändert werden, ist der Lageplan nicht erforderlich.

§ 8 Bauzeichnungen 22

(1) Für die Bauzeichnungen ist ein Maßstab von mindestens 1 : 100 zu verwenden. Ein größerer Maßstab ist zu wählen, wenn er zur Darstellung der erforderlichen Eintragung notwendig ist; ein kleinerer Maßstab kann gewählt werden, wenn er dafür ausreicht.

(2) In den Bauzeichnungen sind darzustellen:

  1. die Grundrisse aller Geschosse mit Angabe der vorgesehenen Nutzung der Räume und mit Einzeichnung der
    1. Treppen,
    2. lichten Öffnungsmaße der Türen sowie deren Art und Anordnung an und in Rettungswegen,
    3. Abgasanlagen,
    4. Räume für die Aufstellung von Feuerstätten unter Angabe der Nennleistung sowie der Räume für die Brennstofflagerung unter Angabe der vorgesehenen Art und Menge des Brennstoffes,
    5. Aufzugsschächte, Aufzüge und die nutzbare Grundfläche der Fahrkörbe von Personenaufzügen,
    6. Installationsschächte, -kanäle und Lüftungsleitungen, soweit sie raumabschließende Bauteile durchdringen,
    7. Räume für die Aufstellung von Lüftungsanlagen,
    8. Anforderungen zur Barrierefreiheit,
  2. die Schnitte, aus denen folgende Punkte ersichtlich sind:
    1. die Gründung der geplanten baulichen Anlage und, soweit erforderlich, die Gründungen anderer baulicher Anlagen,
    2. der Anschnitt der vorhandenen und der geplanten Geländeoberfläche,
    3. die Höhenlage des Erdgeschossfußbodens mit Bezug auf das jeweilige Höhenbezugssystem,
    4. die Höhe der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der geplanten Geländeoberfläche,
    5. die lichten Raumhöhen,
    6. der Verlauf der Treppen und Rampen mit ihrem Steigungsverhältnis,
    7. die Wandhöhe im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 2 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern,
    8. die Dachhöhen und Dachneigungen,
  3. die Ansichten der geplanten baulichen Anlage mit dem Anschluss an Nachbargebäude unter Angabe von Baustoffen und Farben, der vorhandenen und geplanten Geländeoberfläche sowie des Straßengefälles.

(3) In den Bauzeichnungen sind anzugeben:

  1. der Maßstab und die Maße,
  2. die wesentlichen Bauprodukte und Bauarten,
  3. die Rohbaumaße der Fensteröffnungen in Aufenthaltsräumen,
  4. bei Änderung baulicher Anlagen die zu beseitigenden und die geplanten Bauteile.

(4) In den Bauzeichnungen sind die Zeichen und Farben der Anlage 1 zu verwenden.

§ 9 Baubeschreibung 22

In der Baubeschreibung sind das Vorhaben und seine Nutzung zu erläutern, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist und die notwendigen Angaben nicht im Lageplan oder den Bauzeichnungen enthalten sind. Die Gebäudeklasse und die Höhe im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 2 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern sind anzugeben. Es sind die Maßnahmen des barrierefreien Bauens zu beschreiben, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist. Der Baubeschreibung ist ein rechnerischer Nachweis über die erforderlichen und geplanten Stellplätze sowie die Anzahl der barrierefreien Wohnungen beizufügen. Die anrechenbaren Bauwerte und ihre Ermittlung sind anzugeben.

§ 10 Standsicherheitsnachweis

(1) Für den Nachweis der Standsicherheit tragender Bauteile einschließlich des Nachweises der Feuerwiderstandsfähigkeit nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sind eine Darstellung des gesamten statischen Systems sowie die erforderlichen Konstruktionszeichnungen, Berechnungen und Beschreibungen vorzulegen.

(2) Die statischen Berechnungen müssen die Standsicherheit der baulichen Anlagen und ihrer Teile nachweisen. Die Beschaffenheit des Baugrundes und seine Tragfähigkeit sind anzugeben. Soweit erforderlich, ist nachzuweisen, dass die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke nicht gefährdet werden.

(3) Die Standsicherheit kann auf andere Weise als durch statische Berechnungen nachgewiesen werden, wenn hierdurch die Anforderungen an einen Standsicherheitsnachweis in gleichem Maße erfüllt werden.

§ 11 Brandschutznachweis 16 22

(1) Für den Nachweis des Brandschutzes sind im Lageplan, den Bauzeichnungen und in der Baubeschreibung, soweit erforderlich, insbesondere anzugeben:

  1. das Brandverhalten der Baustoffe (Baustoffklasse) und die Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile (Feuerwiderstandsklasse) entsprechend den Benennungen nach § 26 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern oder entsprechend den Klassifizierungen nach der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen,
  2. die Bauteile, Einrichtungen und Vorkehrungen, an die Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt werden, wie Brandwände und Decken, Trennwände, Unterdecken, Installationsschächte und -kanäle, Lüftungsanlagen, Feuerschutzabschlüsse und Rauchschutztüren, Öffnungen zur Rauchableitung, einschließlich der Fenster nach § 35 Absatz 8 Satz 2 Nummer 1 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern,
  3. die Nutzungseinheiten, die Brand- und Rauchabschnitte,
  4. die aus Gründen des Brandschutzes erforderlichen Abstände innerhalb und außerhalb des Gebäudes,
  5. der erste und zweite Rettungsweg nach § 33 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern, insbesondere notwendige Treppenräume, Ausgänge, notwendige Flure, mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stellen einschließlich der Fenster, die als Rettungswege nach § 33 Abs. 2 Satz 2 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern dienen, unter Angabe der lichten Maße und Brüstungshöhen,
  6. die Flächen für die Feuerwehr, Zu- und Durchgänge, Zu- und Durchfahrten, Bewegungsflächen und die Aufstellflächen für Hubrettungsfahrzeuge,
  7. die Löschwasserversorgung.

Bei Abweichung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern sind zusätzliche Angaben im Sinne des Absatzes 2 zu machen.

(2) Bei Sonderbauten, Mittel- und Großgaragen müssen, soweit es für die Beurteilung erforderlich ist, zusätzlich Angaben gemacht werden über:

  1. brandschutzrelevante Einzelheiten der Nutzung, insbesondere auch die Anzahl und Art der die bauliche Anlage nutzenden Personen sowie besondere Brandgefahren, Brandlasten und Risikoanalysen,
  2. Rettungswegbreiten und -längen, Einzelheiten der Rettungswegführung und -ausbildung einschließlich Sicherheitsbeleuchtung und -kennzeichnung,
  3. technische Anlagen und Einrichtungen zum Brandschutz, wie Branderkennung, Brandmeldung, Alarmierung, Brandbekämpfung, Rauchableitung, Rauchfreihaltung,
  4. die Sicherheitsstromversorgung,
  5. die Bemessung der Löschwasserversorgung, Einrichtungen zur Löschwasserentnahme sowie die Löschwasserrückhaltung,
  6. betriebliche und organisatorische Maßnahmen zur Brandverhütung, Brandbekämpfung und Rettung von Menschen und Tieren wie Feuerwehrplan, Brandschutzordnung, Werkfeuerwehr, Bestellung von Brandschutzbeauftragten und Selbsthilfekräften.

Die Angaben müssen sich auch erstrecken auf Erleichterungen nach § 51 Satz 2 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern und Abweichungen nach § 67 Abs. 1 Satz 1 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern. Die für den Brandschutz erforderlichen Maßnahmen, Unterlagen und Nachweise können auch gesondert in Form eines objektbezogenen Brandschutzkonzeptes dargestellt werden.

§ 12 Nachweise für Schall-, Erschütterungsschutz 16

Die Berechnungen müssen den nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften geforderten Schall- und Erschütterungsschutz nachweisen.

§ 13 Übereinstimmungsgebot

Die Bauzeichnungen, Baubeschreibungen, Berechnungen und Konstruktionszeichnungen sowie sonstige Zeichnungen und Beschreibungen, die den bautechnischen Nachweisen zugrunde liegen, müssen miteinander übereinstimmen und gleiche Positionsangaben haben.

Teil 4
Bauzustandsanzeigen

§ 14 Baubeginnsanzeige

(1) Soweit bautechnische Nachweise nicht bauaufsichtlich geprüft werden, ist eine Erklärung des jeweiligen Nachweiserstellers nach § 66 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern über die Erstellung des bautechnischen Nachweises spätestens mit der Baubeginnsanzeige (§ 72 Abs. 7 Nr. 2 und Abs. 9 Satz l, § 62 Abs. 5 Satz 2 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern) vorzulegen. Wird das Bauvorhaben abschnittsweise ausgeführt, muss die Erklärung spätestens bei Beginn der Ausführung des jeweiligen Bauabschnitts vorliegen.

(2) Muss der Standsicherheitsnachweis bei Bauvorhaben in den Fällen des § 66 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 2 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern nicht bauaufsichtlich geprüft werden, ist spätestens mit der Baubeginnsanzeige eine Erklärung des Tragwerksplaners vorzulegen, dass der Kriterienkatalog nach der Anlage 2 erfüllt und eine bauaufsichtliche Prüfung des Standsicherheitsnachweises nicht erforderlich ist. Die Anlage 2 ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 15 Anzeige der beabsichtigten Nutzungsaufnahme

Sind bei einem Bauvorhaben wiederkehrende bauaufsichtliche Prüfungen durch Rechtsverordnung nach § 85 Abs. 1 Nr. 5 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern oder im Einzelfall vorgeschrieben, ist mit der Anzeige nach § 82 Abs. 2 Satz 1 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (beabsichtigte Aufnahme der Nutzung) über die in § 82 Abs. 2 Satz 2 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern benannte Bestätigung (der mit dem Brandschutznachweis übereinstimmenden Bauausführung) hinaus der Brandschutznachweis (§ 11) vorzulegen, soweit er nicht bauaufsichtlich geprüft ist.

Teil 5
Aufbewahrungspflicht

§ 16 Aufbewahrungspflicht

Der Bauherr und seine Rechtsnachfolger sind verpflichtet,

  1. bei baugenehmigungsbedürftigen Bauvorhaben die Baugenehmigung und die Bauvorlagen einschließlich der nicht bauaufsichtlich geprüften bautechnischen Nachweise,
  2. bei baugenehmigungsfrei gestellten Bauvorhaben die Bauvorlagen einschließlich der nicht bauaufsichtlich geprüften bautechnischen Nachweise,
  3. die Verwendbarkeitsnachweise für Bauprodukte und Bauarten, soweit sie Nebenbestimmungen für den Betrieb oder die Wartung enthalten,

bis zur Beseitigung der baulichen Anlage oder einer die Genehmigungsfrage insgesamt neu aufwerfenden Änderung oder Nutzungsänderung aufzubewahren und auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen. Der Bauherr und seine Rechtsnachfolger sind verpflichtet, die Unterlagen nach Satz 1 bei einer rechtsgeschäftlichen Veräußerung des Bauvorhabens an den jeweiligen Rechtsnachfolger weiterzugeben.

Teil 6 16
Inkrafttreten

§ 17 Inkrafttreten 16 16

Diese Verordnung tritt am l. September 2006 in Kraft.

§ 18 (aufgehoben) 16

.

Zeichen und Farben für Bauvorlagen Anlage 1
(zu § 7 Abs. 5 und § 8 Abs. 4)


1.Grenzen des Grundstücks (dicke gerissene Linie)Violett
2.vorhandene bauliche Anlagen oder Bauteile

(Kreuzschraffur)

 Grau
3.geplante bauliche Anlagen oder Bauteile

oder Bauteile
(Schrägschraffur rechts)

 Rot
4.zu beseitigende bauliche Anlagen oder Bauteile

(durchkreuzte Umgrenzungslinie)

Gelb
5.Flächen, die von Baulasten betroffen sind

(Schrägschraffur links)

Braun

.

Kriterienkatalog für das Erfordernis einer bauaufsichtlichen Prüfung des StandsicherheitsnachweisesAnlage 2 16
(zu § 14 Abs. 2)

Sind die nachfolgenden Kriterien ausnahmslos erfüllt, ist bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, bei Behältern, Brücken, Stützmauern, Tribünen und bei sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe von mehr als zehn Meter eine bauaufsichtliche Prüfung des Standsicherheitsnachweises nicht erforderlich (§ 66 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern):

  1. Die Baugrundverhältnisse sind eindeutig und erlauben eine übliche Flachgründung entsprechend DIN 1054:2005-01. Ausgenommen sind Gründungen auf setzungsempfindlichem Baugrund (in der Regel stark bindige Böden).
  2. Bei erddruckbelasteten Gebäuden beträgt die Höhendifferenz zwischen Gründungssohle und Erdoberfläche höchstens vier Meter. Einwirkungen aus Wasserdruck müssen rechnerisch nicht berücksichtigt werden.
  3. Angrenzende bauliche Anlagen oder öffentliche Verkehrsflächen werden nicht beeinträchtigt. Nachzuweisende Unterfangungen oder Baugrubensicherungen sind nicht erforderlich.
  4. Die tragenden und aussteifenden Bauteile gehen im Wesentlichen bis zu den Fundamenten unversetzt durch. Ein rechnerischer Nachweis der Gebäudeaussteifung, auch für Teilbereiche, ist nicht erforderlich.
  5. Die Geschossdecken sind linienförmig gelagert und dürfen für gleichmäßig verteilte Flächenlasten und Linienlasten aus nichttragenden Wänden bemessen werden. Geschossdecken ohne ausreichende Querverteilung erhalten keine Einzellasten.
  6. Die Bauteile der baulichen Anlage oder die bauliche Anlage selbst können mit einfachen Verfahren der Baustatik berechnet oder konstruktiv festgelegt werden. Räumliche Tragstrukturen müssen rechnerisch nicht nachgewiesen werden. Besondere Stabilitäts-, Verformungs- und Schwingungsuntersuchungen sind nicht erforderlich.
  7. Außergewöhnliche sowie dynamische Einwirkungen sind nicht vorhanden. Beanspruchungen aus Erdbeben müssen rechnerisch nicht verfolgt werden.
  8. Besondere Bauarten, wie Spannbetonbau, Verbundbau, Leimholzbau und geschweißte Aluminiumkonstruktionen, werden nicht angewendet.
  9. Allgemeine Rechenverfahren zur Bemessung von Bauteilen und Tragwerken unter Brandeinwirkung werden nicht angewendet.

________________
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18) sind beachtet worden.

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