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Änderungstext
Erste Verordnung zur Änderung der Gutachterausschusslandesverordnung
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 14. Dezember 2023
(GVOBl. M-V Nr. 28 vom 29.12.2023 S. 945)
Aufgrund des § 199 Absatz 2 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 6) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:
Die Gutachterausschusslandesverordnung vom 29. Juni 2011 (GVOBl. M-V S. 441) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Bei der Angabe zu § 14 werden die Wörter "Übersicht über die" gestrichen.
b) Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 27 Übergangsvorschriften | " § 27 Inkrafttreten, Außerkrafttreten". |
c) Die Angabe zu § 28 wird gestrichen.
2. Teil 1 wird wie folgt geändert:
a) Dem § 1 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Der Begriff "Landkreis" ist nur einmal zu verwenden."
b) § 2 Absatz 2 Satz 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
Für das vorsitzende Mitglied sind aus dem Kreise der weiteren Gutachter und Gutachterinnen eine oder mehrere stellvertretende Personen zu bestellen. Von diesen darf eine Person nicht der Verwaltung der Gebietskörperschaft angehören, für deren Bereich der Gutachterausschuss gebildet ist. | "Für das vorsitzende Mitglied sind aus dem Kreise der weiteren Gutachter und Gutachterinnen mehrere stellvertretende Personen zu bestellen. Von diesen muss eine der Verwaltung der Gebietskörperschaft angehören, für deren Bereich der Gutachterausschuss gebildet ist." |
c) § 3 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz und | "3. das für Landwirtschaft zuständige Ministerium und". |
bb) Absatz 3 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. die Industrie- und Handelskammer am Sitz des Gutachterausschusses. | "4. die örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer." |
d) § 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Ein Mitglied ist vom Landesamt für innere Verwaltung vorzeitig abzuberufen, wenn es gemäß § 3 Absatz 4 nicht bestellt werden durfte oder nach der Bestellung Hinderungsgründe gemäß § 3 Absatz 4 eingetreten sind | "(1) Ein Mitglied ist vom Landesamt für innere Verwaltung vorzeitig abzuberufen, wenn:
|
e) § 6 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. dem Fahrkostenersatz in entsprechender Anwendung des § 5 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist, | "2. dem Fahrkostenersatz in entsprechender Anwendung des § 5 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154, 2185) geändert worden ist," |
bb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Die Gutachterentschädigung beträgt für jede angefangene halbe Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten 25 Euro. | "(3) Die Gutachterentschädigung beträgt für jede angefangene halbe Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten den hälftigen Wert des Stundensatzes gemäß Nummer 7 der Anlage 1 zu § 9 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes." |
f) § 9 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. mit dem vorsitzenden Mitglied oder dessen Vertretung, dem Gutachter oder der Gutachterin gemäß § 2 Absatz 3 und mindestens vier ehrenamtlichen weiteren Gutachtern oder Gutachterinnen über
a) Bodenrichtwerte im Sinne des § 196 des Baugesetzbuches, | "2. mit dem vorsitzenden Mitglied oder dessen Vertretung, dem Gutachter oder der Gutachterin gemäß § 2 Absatz 3 und mindestens vier ehrenamtlichen weiteren Gutachtern oder Gutachterinnen über die Bodenrichtwerte im Sinne des § 196 des Baugesetzbuches," |
bbb) Nummer 2 Buchstabe b
b) die Übersichten über die Bodenrichtwerte,
wird gestrichen.
bb) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Vor der Hinzuziehung von weiteren Sachverständigen ist der Antragssteller zu hören. | "Vor der Hinzuziehung von weiteren Sachverständigen ist die antragstellende Person zu hören." |
cc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 3 wird das Wort "Ehegatten" durch die Wörter "Ehepartner oder Ehepartnerin" ersetzt, nach dem Wort "Lebenspartner" werden die Wörter "oder der Lebenspartnerin" eingefügt, die Wörter "gesetzlicher Vertreter" durch die Wörter "vertretende Person" und das Wort "Bevollmächtigter" durch die Wörter "bevollmächtigte Person" ersetzt.
bbb) In Satz 5 wird das Wort "jemandem" durch die Wörter "einer Person" und das Wort "der" wird nach dem Komma durch das Wort "welche" ersetzt.
3. Teil 2 wird wie folgt geändert:
a) Dem § 11 Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
"Bei der Durchführung von Sitzungen als Videokonferenzen sind die Beschlüsse der jeweiligen Sitzung im Nachgang durch Bekundung per E-Mail durch die Mitglieder unter Verwendung einer bei der Geschäftsstelle des zuständigen Gutachterausschusses hinterlegten E-Mail-Adresse, im Umlaufverfahren zu dokumentieren."
b) In § 12 Absatz 3 wird nach der Angabe "(GVOBl. M-V S. 713)" ein Komma und die Wörter "das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Mai 2018 (GVOBl. M-V S. 193, 204) geändert worden ist," eingefügt.
c) § 13 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 wird in Satz 4 das Wort "landesrechtlichen" durch das Wort "allgemeinen" ersetzt.
bb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Gegebene Auskünfte dürfen sich nicht auf bestimmte oder bestimmbare Personen und Grundstücke beziehen. Grundstücksbezogene Auskünfte sind an die in Absatz 2 Satz 2 Genannten zu erteilen, wenn dies zur Erfüllung der Bewertungsaufgaben erforderlich ist, und an öffentliche Forschungseinrichtungen nach Maßgabe des § 34 Absatz 2 des Landesdatenschutzgesetzes. | "(3) Die Auskünfte sind so zu erteilen, dass sie sich nicht auf bestimmte oder bestimmbare Personen und Grundstücke beziehen. An die in Absatz 2 Satz 2 Genannten können grundstücksbezogene Auskünfte gegeben werden, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist. An Forschungseinrichtungen können Auskünfte nach Maßgabe des § 9 des Landesdatenschutzgesetzes erteilt werden." |
d) § 14 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 14 Übersicht über die Bodenrichtwerte
(1) Der Gutachterausschuss erstellt für typische Orte oder Ortsteile auf der Grundlage der gemäß § 196 des Baugesetzbuches ermittelten Bodenrichtwerte eine Übersicht über die Bodenrichtwerte. (2) Für baureifes Land sind die Angaben zu gliedern nach Wohnbauflächen für den individuellen Wohnungsbau, Wohnbauflächen für den Geschosswohnungsbau und nach gewerblichen Bauflächen. Dabei sollen nach Möglichkeit für gute, mittlere und mäßige Lagen typische Werte für erschließungsbeitragsfreie Grundstückswerte angegeben werden; Spannen dürfen nicht angegeben werden. (3) Das vorsitzende Mitglied des Gutachterausschusses leitet dem Oberen Gutachterausschuss jeweils bis zum 31. März jedes Kalenderjahres die erstellte Bodenrichtwertübersicht zu. | " § 14 Bodenrichtwerte
(1) Der Gutachterausschuss beschließt gemäß § 196 des Baugesetzbuches in Verbindung mit Teil 2 Abschnitt 2 der Immobilienwertermittlungsverordnung und unter Beachtung vorgegebener Standards gemäß § 21 Absatz 2 Buchstabe d die Bodenrichtwerte für seinen Zuständigkeitsbereich. (2) Die Bodenrichtwerte sind zum 1. Januar jeden geraden Kalenderjahres und gemäß § 196 Absatz 1 Satz 6 und 7 des Baugesetzbuches zu anderen Zeitpunkten zu ermitteln und automatisiert in einem Bodenrichtwertinformationssystem auf der Grundlage des Liegenschaftskatasters zu führen. (3) Das vorsitzende Mitglied des Gutachterausschusses leitet die beschlossenen Bodenrichtwerte maschinen lesbar dem Oberen Gutachterausschuss jeweils bis zum 31. März des Jahres ihrer Ermittlung zu." |
e) In § 15 wird folgender Satz angefügt:
"Die Veröffentlichung erfolgt mindestens in dem Jahr, in dem die Bodenrichtwerte nach § 14 Absatz 2 ermittelt werden."
f) § 16 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die in automatisierter Form auf der Grundlage des Liegenschaftskatasters geführten Bodenrichtwerte sind auf einer Bodenrichtwertkarte für den Bereich des Gutachterausschusses zu veröffentlichen. | "Die Bodenrichtwerte sind für den Bereich des Gutachterausschusses webbasiert über das Bodenrichtwertinformationssystem zu veröffentlichen." |
bbb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Vermessungsgesetzes" die Wörter "oder in Form einer Bodenrichtwertkarte" eingefügt.
bb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Die Bodenrichtwertkarte ist nach Abschluss der Bodenrichtwertermittlung in der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses öffentlich auszulegen. Die Auslegung ist ortsüblich bekannt zu machen mit dem Hinweis, dass jeder bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses Einsicht in die Bodenrichtwertkarte nehmen und mündlich oder schriftlich Auskunft über die Bodenrichtwertkarte verlangen kann. | "(3) Der Beschluss und die Verfügbarkeit der Bodenrichtwerte werden ortsüblich öffentlich bekannt gemacht. Die Bekanntmachung wird mit dem Hinweis versehen, dass jeder bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses Einsicht in die Bodenrichtwerte nehmen und mündlich oder schriftlich Auskunft über sie verlangen kann." |
g) In § 17 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "jährlich zu einem von ihm festgelegten Zeitpunkt" durch die Wörter "zu von seiner Geschäftsstelle festgelegten Zeitpunkten" ersetzt.
4. Teil 3 wird wie folgt geändert:
a) In § 20 Absatz 2 werden die Wörter "vom Innenministerium" durch die Wörter "das für Inneres zuständige Ministerium" ersetzt.
b) § 23 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 wird die Angabe "Artikel 20 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246)" durch die Angabe "Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2727, 2728)" ersetzt.
bb) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
9. Erstellung und Veröffentlichung einer landesweiten Übersicht über Bodenrichtwerte gemäß § 14, | "9. Aufbereitung der gemeldeten Bodenrichtwerte der Gutachterausschüsse zur Veröffentlichung im Bodenrichtwertinformationssystem des Landes," |
cc) In Nummer 10 wird das Wort "Gutachterausschüssen" durch die Wörter "vorsitzenden Mitgliedern der Gutachterausschüsse" ersetzt.
c) In § 24 wird die Angabe " §§ 11 und 13" durch die Angabe " §§ 11, 13 und 15" ersetzt.
d) In § 25 Absatz 1 wird das Wort "Innenministerium" durch die Wörter "für Inneres zuständigen Ministerium" ersetzt.
5. Teil 5 wird wie folgt geändert:
§ 27 Übergangsvorschriften(1) Nach Inkrafttreten der §§ 1 und § 2 Absatz 1 des Landkreisneuordnungsgesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 366) erfolgt die Bestellung und Verpflichtung der Mitglieder der Gutachterausschüsse gemäß der §§ 3 und 4 dieser Verordnung. Mit der Bestellung werden die jeweils betroffenen, nach der Gutachterausschussverordnung gebildeten Gutachterausschüsse aufgelöst. Zeitgleich endet die Amtszeit der Mitglieder dieser Gutachterausschüsse. Ausnahmeregelungen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 bedürfen der Zustimmung des Landesamtes für innere Verwaltung.
(2) Die Amtszeit der vor Inkrafttreten dieser Verordnung bestellten Mitglieder der Gutachterausschüsse in der Landeshauptstadt Schwerin und der Hansestadt Rostock endet mit deren ursprünglich vorgesehenem Ablauf.
wird aufgehoben.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
ID: 232641
ENDE |