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Regelwerk, Bau- & Planungsrecht
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GutALVO M-V - Gutachterausschusslandesverordnung
Landesverordnung über die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 29. Juni 2011
(GVOBl. Nr. 12 vom 15.07.2011 S. 441; 14.12.2023 S. 945 23)
Gl.-Nr.: B 213 - 1 - 8



Aufgrund des § 199 Absatz 2 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:

Teil 1 23
Gutachterausschuss

§ 1 Bildung 23

(1) Für den Bereich der kreisfreien Städte und der Landkreise wird jeweils ein selbstständiger und unabhängiger Gutachterausschuss für die Ermittlung von Grundstückswerten gebildet.

(2) Der Gutachterausschuss führt die Bezeichnung "Gutachterausschuss für Grundstückswerte in der kreisfreien Stadt/im Landkreis (Name der Gebietskörperschaft)". Der Begriff "Landkreis" ist nur einmal zu verwenden.

§ 2 Zusammensetzung 23

(1) Der Gutachterausschuss besteht aus dem vorsitzenden Mitglied und ehrenamtlichen weiteren Gutachtern und Gutachterinnen, die über Sachkunde und Erfahrung in der Bewertung von Grundstücken sowie über Kenntnisse des örtlichen Grundstücksmarktes einschließlich der Mieten verfügen müssen.

(2) Für das vorsitzende Mitglied muss eine beschäftigte Person der Gebietskörperschaft bestellt werden, für deren Bereich der Gutachterausschuss gebildet ist. Im Falle des § 10 Absatz 2 kann für das vorsitzende Mitglied auch eine beschäftigte Person der beteiligten Gebietskörperschaft bestellt werden. Für das vorsitzende Mitglied sind aus dem Kreise der weiteren Gutachter und Gutachterinnen mehrere stellvertretende Personen zu bestellen. Von diesen muss eine der Verwaltung der Gebietskörperschaft angehören, für deren Bereich der Gutachterausschuss gebildet ist.

(3) Dem Gutachterausschuss muss bei der Ermittlung der Bodenrichtwerte eine beschäftigte Person der am Sitz des Gutachterausschusses zuständigen Finanzbehörde mit Erfahrung in der steuerlichen Bewertung von Grundstücken gemäß § 192 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuches als Gutachter oder Gutachterin angehören.

(4) Unter den ehrenamtlichen weiteren Gutachtern und Gutachterinnen sollen solche sein, die in der Bewertung bebauter Grundstücke oder landwirtschaftlich genutzter Grundstücke erfahren sind oder über betriebswirtschaftliche Kenntnisse und Erfahrungen verfügen.

Dazu gehören insbesondere:

  1. die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken,
  2. Vermessungsingenieure und Vermessungsingenieurinnen,
  3. in der Bewertung bebauter Grundstücke erfahrene Architekten und Architektinnen oder Bauingenieure und Bauingenieurinnen,
  4. in der Bewertung land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke kundige Beschäftigte der Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt, der Forstbehörden, gemeinnütziger Siedlungsunternehmen oder öffentlich bestellte und vereidigte land- und forstwirtschaftliche Sachverständige,
  5. Betriebswirte und Betriebswirtinnen,
  6. Bankkaufleute,
  7. Fachleute aus Mieterverbänden oder Grundbesitzervereinigungen,
  8. Angehörige der Fachverwaltung, die mit Grundstücksangelegenheiten befasst sind,
  9. Immobilienmakler und Immobilienmaklerinnen.

(5) Die Gutachter und Gutachterinnen sollen ihren Wohn- oder Beschäftigungsort im Zuständigkeitsbereich des Gutachterausschusses haben.

§ 3 Bestellung der Mitglieder 23

(1) Das vorsitzende Mitglied, dessen stellvertretende Mitglieder sowie die weiteren Gutachter und Gutachterinnen werden vom Landrat oder Oberbürgermeister für die Dauer von fünf Jahren bestellt, nachdem die gemäß Absatz 3 Satz 2 zu Beteiligenden mehrheitlich keine fachlich begründeten Bedenken geäußert haben. Ihre Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Die Bestellung der Mitglieder ist dem Landesamt für innere Verwaltung anzuzeigen.

(3) Vor der Bestellung des Gutachters oder der Gutachterin gemäß § 2 Absatz 3 ist das Finanzministerium zu beteiligen.

Vor der Bestellung von Gutachtern und Gutachterinnen gemäß § 2 Absatz 4 sind zu beteiligen:

  1. die Architektenkammer Mecklenburg-Vorpommern,
  2. die Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern,
  3. das für Landwirtschaft zuständige Ministerium und
  4. die örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer.

(4) Personen, die gemäß § 192 Absatz 3 Satz 1 des Baugesetzbuches von der Mitwirkung im Gutachterausschuss oder gemäß § 21 Nummer 1 bis 3 der Verwaltungsgerichtsordnung vom Amt des ehrenamtlichen Richters oder der ehrenamtlichen Richterin ausgeschlossen sind, dürfen nicht als Gutachter und Gutachterinnen bestellt werden.

(5) Das vorsitzende Mitglied, dessen stellvertretende Mitglieder sowie die ehrenamtlichen weiteren Gutachter und Gutachterinnen dürfen nicht der Vertretung oder einem der Ausschüsse der Gebietskörperschaft angehören, für deren Bereich der Gutachterausschuss gebildet ist.

§ 4 Verpflichtung der Mitglieder

(1) Der Landrat oder Oberbürgermeister verpflichtet das vorsitzende Mitglied und dessen stellvertretende Mitglieder des Gutachterausschusses auf die gewissenhafte Ausübung der Tätigkeit und zur Beachtung der Schweigepflicht. Die weiteren Gutachter und Gutachterinnen werden vom vorsitzenden Mitglied auf die gewissenhafte Ausübung der Tätigkeit und zur Beachtung der Schweigepflicht verpflichtet.

(2) Die Mitglieder haben bei der Verpflichtung zu versichern, dass sie die Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person erstatten und die ihnen durch ihre Tätigkeit zur Kenntnis gelangten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten auch über die Dauer der Amtszeit hinaus geheim halten werden.

(3) Die Verpflichtung gemäß den Absätzen 1 und 2 steht einer förmlichen Verpflichtung gemäß § 1 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, gleich.

(4) Über die Verpflichtung ist eine Niederschrift aufzunehmen.

(5) Die Pflichten gemäß Absatz 2 bleiben von anderweitigen Weisungsverhältnissen unberührt.

§ 5 Abberufung von Mitgliedern 23

(1) Ein Mitglied ist vom Landesamt für innere Verwaltung vorzeitig abzuberufen, wenn:

  1. es gemäß § 3 Absatz 4 nicht bestellt werden durfte,
  2. nach der Bestellung Hinderungsgründe gemäß § 3 Absatz 4 eingetreten sind,
  3. die Voraussetzungen für seine Bestellung entfallen sind oder
  4. es seine Pflichten wiederholt, vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.

(2) Ein Mitglied soll vom Landesamt für innere Verwaltung vorzeitig abberufen werden, wenn

  1. es nicht über die zur Kenntnis gelangten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten Verschwiegenheit bewahrt,
  2. sich herausstellt, dass es bei der Mitwirkung die Gutachten nicht nach bestem Wissen und Gewissen abgibt,
  3. sich herausstellt, dass es die für die Wertermittlung erforderliche Sachkunde und Erfahrung nicht oder nicht mehr besitzt,
  4. ein anderer wichtiger Grund vorliegt.

(3) Die Amtszeit eines Mitgliedes endet vorzeitig ohne Abberufung, wenn es das Amt mit Zustimmung des vorsitzenden Mitglieds niederlegt. Die Amtszeit des vorsitzenden Mitglieds endet vorzeitig ohne Abberufung, wenn es das Amt mit Zustimmung des Landrates oder des Oberbürgermeisters niederlegt.

(4) Die Mitglieder haben den Landrat oder Oberbürgermeister über das Vorliegen von Gründen für ihre Abberufung unverzüglich zu unterrichten.

§ 6 Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder 23

(1) Die ehrenamtlichen Mitglieder des Gutachterausschusses erhalten für ihre Tätigkeit von der Gebietskörperschaft, für deren Bereich er gebildet ist, eine Entschädigung. Dies gilt nicht für die Mitglieder gemäß § 2 Absatz 3 bei der Ermittlung von Bodenrichtwerten gemäß § 196 des Baugesetzbuches.

(2) Die Entschädigung setzt sich zusammen aus:

  1. der Gutachterentschädigung gemäß Absatz 3,
  2. dem Fahrkostenersatz in entsprechender Anwendung des § 5 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154, 2185) geändert worden ist,
  3. der Entschädigung für den Aufwand in entsprechender Anwendung des § 6 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes mit der Maßgabe, dass diese auch dann in voller Höhe zu gewähren ist, wenn der Termin innerhalb der Gemeinde stattfindet, in der das ehrenamtliche Mitglied wohnt oder beschäftigt ist, und
  4. dem Ersatz für sonstige Aufwendungen in entsprechender Anwendung des § 7 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes.

(3) Die Gutachterentschädigung beträgt für jede angefangene halbe Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten den hälftigen Wert des Stundensatzes gemäß Nummer 7 der Anlage 1 zu § 9 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes.

(4) Die Entschädigung wird von der Geschäftsstelle festgesetzt.

§ 7 Aufgaben des Gutachterausschusses

(1) Über die ihm gemäß § 193 des Baugesetzbuches und anderen Gesetzen und Verordnungen obliegenden Aufgaben hinaus kann der Gutachterausschuss auf Antrag

  1. von Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben Gutachten über den Bodenwert von Grundstücksgruppen erstatten,
  2. der Enteignungsbehörde den Zustand eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts bei vorzeitiger Besitzeinweisung feststellen.

(2) Gutachten über die Höhe der Entschädigung für andere, nicht durch Rechtsverlust entstandene Vermögensnachteile gemäß § 193 Absatz 2 des Baugesetzbuches können erstattet werden

  1. bei städtebaulichen oder anderen öffentlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit einem freihändigen Grunderwerb oder bei Bodenordnungsmaßnahmen,
  2. im Zusammenhang mit der Aufhebung oder Beendigung von Miet- oder Pachtverhältnissen.

(3) Antragsberechtigt für Gutachten gemäß Absatz 2 sind die Berechtigten gemäß § 193 Absatz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches oder die Behörde, die die Bodenordnung durchführt. In den Fällen der Nummer 2 ist außerdem der jeweilige Mieter oder Pächter antragsberechtigt.

§ 8 Befugnisse des vorsitzenden Mitglieds

(1) Der Gutachterausschuss kann durch Beschluss mit der Mehrheit seiner Mitglieder die Wahrnehmung der Befugnisse gemäß § 197 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuches auf das vorsitzende Mitglied übertragen.

(2) Das vorsitzende Mitglied ist für den laufenden Geschäftsbetrieb verantwortlich. Ihm obliegt insbesondere die

  1. Vertretung des Gutachterausschusses nach außen,
  2. Entscheidung über die Besetzung des Gutachterausschusses im Einzelfall gemäß § 9,
  3. Festlegung und Leitung der Sitzungen,
  4. Erteilung fachlicher Weisungen an die Geschäftsstelle,
  5. Erläuterungen der Gutachten vor den Behörden und Gerichten,
  6. Bestimmung der Vertretung im Falle seiner Verhinderung oder Abwesenheit und
  7. Verpflichtung der ehrenamtlichen Gutachter und Gutachterinnen.

§ 9 Besetzung im Einzelfall, Beschlussfassung 23

(1) Der Gutachterausschuss beschließt

  1. mit dem vorsitzenden Mitglied oder dessen Vertretung und zwei ehrenamtlichen weiteren Gutachtern oder Gutachterinnen über
    1. Gutachten,
    2. Zustandsfeststellungen gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 2,
  2. mit dem vorsitzenden Mitglied oder dessen Vertretung, dem Gutachter oder der Gutachterin gemäß § 2 Absatz 3 und mindestens vier ehrenamtlichen weiteren Gutachtern oder Gutachterinnen über die Bodenrichtwerte im Sinne des § 196 des Baugesetzbuches,
  3. mit dem vorsitzenden Mitglied oder dessen Vertretung und mindestens vier ehrenamtlichen weiteren Gutachtern oder Gutachterinnen über
    1. die sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten im Sinne des § 193 Absatz 5 des Baugesetzbuches und
    2. den Grundstücksmarktbericht.

(2) Das vorsitzende Mitglied bestimmt die Mitglieder, die im Einzelfall tätig werden. Hierbei ist die besondere Sachkunde und Erfahrung der Mitglieder zu berücksichtigen. Das vorsitzende Mitglied kann je nach dem Schwierigkeitsgrad der Wertermittlungen und nach den fachlichen Besonderheiten weitere Sachverständige hinzuziehen, wobei § 4 entsprechend zu beachten ist. Vor der Hinzuziehung von weiteren Sachverständigen ist die antragstellende Person zu hören.

(3) Ein Mitglied ist von der Mitwirkung ausgeschlossen, wenn es mit der Verwaltung des Grundstückes oder des sonstigen Gegenstandes, auf das sich die Wertermittlung bezieht, hauptamtlich oder nebenamtlich befasst ist. Ebenfalls von der Mitwirkung ausgeschlossen ist ein Mitglied, wenn es an dem Grundstück wirtschaftlich interessiert ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausschließungsgrund bei dem Ehepartner oder Ehepartnerin, dem Lebenspartner oder der Lebenspartnerin oder bei einer Person vorliegt, mit der das auszuschließende Mitglied in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum 3. Grad verwandt, bis zum 2. Grad verschwägert oder deren vertretende Person oder bevollmächtigte Person das Mitglied ist.

Eine Verbindung durch Adoption steht der Verwandtschaft gleich. Ein Mitglied ist von der Mitwirkung auch ausgeschlossen, wenn es in anderer als öffentlicher Eigenschaft entweder in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder sonst in anderer als öffentlicher Eigenschaft tätig geworden oder bei einer Person beschäftigt ist, welche am Ergebnis des Gutachtens ein persönliches oder wirtschaftliches Interesse hat. Im Übrigen gelten die §§ 20 und 21 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes.

(4) Die Mitglieder haben das vorsitzende Mitglied über das Vorliegen von Gründen für den Ausschluss unverzüglich zu unterrichten.

§ 10 Geschäftsstelle

(1) Die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses wird bei der Verwaltung der Gebietskörperschaft eingerichtet, für deren Bereich er gebildet worden ist. Die Gebietskörperschaft ist verpflichtet, hierfür sachkundiges Personal und Sachmittel im erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen. Die Geschäftsstelle darf organisatorisch nicht im direkten Weisungsbereich von Stellen eingegliedert sein, die mit der Verwaltung der Grundstücke der Gebietskörperschaft befasst sind, für deren Bereich der Gutachterausschuss gebildet ist. Die Leitung der Geschäftsstelle darf nicht durch das vorsitzende Mitglied ausgeübt werden.

(2) Mehrere Gebietskörperschaften, für deren Bereiche Gutachterausschüsse gebildet wurden, können für diese Gutachterausschüsse eine gemeinsame Geschäftsstelle einrichten. Hierzu ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen den betroffenen Gebietskörperschaften erforderlich, in dem auch die Kostenerstattung zu regeln ist.

(3) Der Landrat oder der Oberbürgermeister kann im Einvernehmen mit dem beteiligten Landrat oder Oberbürgermeister einzelne der in Absatz 4 genannten Aufgaben einer Geschäftsstelle auf eine oder mehrere andere Geschäftsstellen zeitlich befristet übertragen, wenn dies zur schnelleren und rationelleren Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist. Die Weisungsbefugnis des vorsitzenden Mitglieds des zuständigen Gutachterausschusses bleibt unberührt.

(4) Der Geschäftsstelle obliegt nach Weisung des Gutachterausschusses oder des vorsitzenden Mitglieds neben der Erledigung der laufenden Verwaltungsaufgaben insbesondere die

  1. Einrichtung und Führung der Kaufpreissammlung,
  2. Ableitung und Fortschreibung der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten,
  3. Vorbereitung und Ausfertigung von Wertermittlungen (Gutachten, Bodenrichtwerte, Übersichten über die Bodenrichtwerte),
  4. Erstellung von Wertberechnungen und Abgabe fachlicher Stellungnahmen gegenüber Behörden, soweit der Person, die den Antrag gestellt hat, das Tätigwerden der Geschäftsstelle genügt und keine fachlichen Einwände des vorsitzenden Mitglieds bestehen,
  5. Aufbereitung der Bodenrichtwerte für ihre Veröffentlichung und Erteilung von Auskünften aus der Kaufpreissammlung, über die Bodenrichtwerte und andere Daten der Wertermittlung,
  6. Erstellung und Veröffentlichung des Grundstücksmarktberichtes,
  7. Festsetzung von Verwaltungskosten und der Entschädigungen der ehrenamtlichen Gutachter und Gutachterinnen.

Teil 2 23
Leistungen und Verfahren

§ 11 Verfahren 23

(1) Anträge auf Erstattung von Gutachten sind bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses einzureichen. Die Geschäftsstelle beschafft die erforderlichen Unterlagen und bereitet die Beratung und Erstellung der Wertermittlung vor.

(2) Gutachten, sonstige für die Wertermittlung erforderliche Daten, Bodenrichtwerte und Übersichten werden von den mitwirkenden Mitgliedern in nicht öffentlicher Sitzung beraten und mit Stimmenmehrheit beschlossen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. Bei der Durchführung von Sitzungen als Videokonferenzen sind die Beschlüsse der jeweiligen Sitzung im Nachgang durch Bekundung per E-Mail durch die Mitglieder unter Verwendung einer bei der Geschäftsstelle des zuständigen Gutachterausschusses hinterlegten E-Mail-Adresse, im Umlaufverfahren zu dokumentieren.

(3) Die Mitglieder geben ihr Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen ab und sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Abweichende Auffassungen sind auf Verlangen aktenkundig zu machen.

(4) Beschlüsse werden von dem jeweiligen vorsitzenden Mitglied und den mitwirkenden weiteren Mitgliedern unterzeichnet. Gutachten sind zu begründen.

§ 12 Kaufpreissammlung 23

(1) Die gemäß § 195 Absatz 1 des Baugesetzbuches mitgeteilten Verkaufsfälle und sonstigen Rechtsvorgänge sind vollständig zu erfassen und in die Kaufpreissammlung aufzunehmen.

(2) Die Flurbereinigungsbehörden übermitteln den Gutachterausschüssen zur Führung und Auswertung der Kaufpreissammlung unentgeltlich Daten über Kapitalbeträge gemäß § 40 des Flurbereinigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, Verwertungserlöse gemäß § 54 Absatz 2 des Flurbereinigungsgesetzes sowie über Geldentschädigungen gemäß § 88 Nummer 4 und § 89 des Flurbereinigungsgesetzes.

(3) Die Kaufpreissammlung wird auf der Grundlage der Geobasisdaten gemäß § 4 Absatz 2 des Geoinformations- und Vermessungsgesetzes vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 713), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Mai 2018 (GVOBl. M-V S. 193, 204) geändert worden ist, geführt.

(4) Die in digitaler Form zu führende Kaufpreissammlung besteht aus der Kaufpreiskarte (kartenmäßiger Nachweis) und der Kaufpreisdatei (beschreibender Nachweis).

(5) Die Kaufpreiskarte soll den Zuschnitt der Grundstücke erkennen lassen. In die Kaufpreiskarte sind die Vorgänge gemäß Absatz 1, soweit es sich um Eigentumswechsel an Grundstücken handelt, mit dem Zeitpunkt der Bestimmung des Entgelts einzutragen, bei unbebauten Grundstücken nach Möglichkeit auch mit dem Entgelt je Quadratmeter Grundstücksfläche.

(6) In der Kaufpreisdatei werden Vertragsmerkmale, wertbeeinflussende Umstände, geeignete Ordnungsmerkmale und Objektgruppen der Vorgänge gemäß Absatz 1 nachgewiesen. Die Entgelte sind auf die für die Objektgruppen geeigneten Vergleichsmaßstäbe zu beziehen.

(7) Vertragsmerkmale sind die Vertragsart oder der sonstige Grund des Rechtsüberganges, die Gruppen der Vertragsparteien, das Entgelt, sonstige Besonderheiten der Entgeltbestimmung sowie ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse.

(8) Wertbeeinflussende Umstände sind insbesondere Entwicklungszustand, Lage, Größe, Nutzung, Nutzungsmöglichkeit, gezahlte oder nicht gezahlte Erschließungsbeiträge oder andere Beiträge sowie ferner bei baulichen Anlagen Alter, baulicher Zustand und etwaiger Ertrag.

(9) Ordnungsmerkmale sind insbesondere die Angaben des Liegenschaftskatasters und des Grundbuches, die Bezeichnung der Gemeinde, des Gemeindeteils, die Straße und Hausnummer sowie gegebenenfalls die Flurstückskoordinaten.

(10) Objektgruppen sind Gruppen von Grundstücken, für die nach den örtlichen Marktverhältnissen Teilmärkte bestehen.

§ 13 Auskünfte aus der Kaufpreissammlung 23

(1) Die Daten der Kaufpreissammlung mit ihren ergänzenden weiteren Datensammlungen sind Dritten grundsätzlich nicht zugänglich. Das gilt auch für zugehörige Verträge, Beschlüsse und Unterlagen. Die Kaufpreissammlung darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nur von Mitgliedern des Gutachterausschusses, den Beschäftigten der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses oder im Fall des § 10 Absatz 3 von den Beschäftigten der Geschäftsstellen eingesehen werden. Die allgemeinen Datenschutzbestimmungen über Auskunfts- und Einsichtsrechte Betroffener und des Landesbeauftragten für den Datenschutz bleiben unberührt.

(2) Auskünfte aus der Kaufpreissammlung sind auf schriftlichen Antrag bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird und die sachgerechte Verwendung der Daten gewährleistet erscheint. Das berechtigte Interesse und die sachgerechte Verwendung der Daten sind regelmäßig anzunehmen, wenn die Auskunft von einer Behörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder von öffentlich bestellten und vereidigten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Sachverständigen zur Erstattung von Wertgutachten für die in § 193 Absatz 1 des Baugesetzbuches genannten Personen oder Stellen beantragt wird.

(3) Die Auskünfte sind so zu erteilen, dass sie sich nicht auf bestimmte oder bestimmbare Personen und Grundstücke beziehen. An die in Absatz 2 Satz 2 Genannten können grundstücksbezogene Auskünfte gegeben werden, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist. An Forschungseinrichtungen können Auskünfte nach Maßgabe des § 9 des Landesdatenschutzgesetzes erteilt werden.

(4) Die mitgeteilten Daten dürfen nur für den Zweck genutzt werden, der bei dem Auskunftsantrag angegeben wurde. Hierauf ist bei der Auskunftserteilung hinzuweisen.

§ 14 Bodenrichtwerte 23

(1) Der Gutachterausschuss beschließt gemäß § 196 des Baugesetzbuches in Verbindung mit Teil 2 Abschnitt 2 der Immobilienwertermittlungsverordnung und unter Beachtung vorgegebener Standards gemäß § 21 Absatz 2 Buchstabe d die Bodenrichtwerte für seinen Zuständigkeitsbereich.

(2) Die Bodenrichtwerte sind zum 1. Januar jeden geraden Kalenderjahres und gemäß § 196 Absatz 1 Satz 6 und 7 des Baugesetzbuches zu anderen Zeitpunkten zu ermitteln und automatisiert in einem Bodenrichtwertinformationssystem auf der Grundlage des Liegenschaftskatasters zu führen.

(3) Das vorsitzende Mitglied des Gutachterausschusses leitet die beschlossenen Bodenrichtwerte maschinen lesbar dem Oberen Gutachterausschuss jeweils bis zum 31. März des Jahres ihrer Ermittlung zu.

§ 15 Grundstücksmarktbericht 23

Der Gutachterausschuss hat Feststellungen über den Grundstücksmarkt, insbesondere über Umsatz- und Preisentwicklung, mindestens zum Ende jedes zweiten Kalenderjahres in einer Übersicht über den Grundstücksmarkt zusammenzufassen (Grundstücksmarktbericht). Dabei sind die Verhältnisse auf den Teilmärkten für unbebaute Grundstücke, Ein- und Zweifamilienhausgrundstücke, Eigentumswohnungen und Ertragsgrundstücke gesondert darzustellen. Die Veröffentlichung erfolgt mindestens in dem Jahr, in dem die Bodenrichtwerte nach § 14 Absatz 2 ermittelt werden.

§ 16 Bekanntmachung und Veröffentlichung 23

(1) Die sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten und der Grundstücksmarktbericht gemäß § 15 sind zu veröffentlichen. Die sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten können im Grundstücksmarktbericht veröffentlicht werden.

(2) Die Bodenrichtwerte sind für den Bereich des Gutachterausschusses webbasiert über das Bodenrichtwertinformationssystem zu veröffentlichen. Die Bodenrichtwerte können zusätzlich auf der Grundlage anderer Geobasisdaten gemäß § 4 Absatz 2 des Geoinformations- und Vermessungsgesetzes oder in Form einer Bodenrichtwertkarte veröffentlicht werden. Die Bodenrichtwertkarte für den Bereich eines Gutachterausschusses umfasst sämtliche Karten, auf denen Bodenrichtwerte dargestellt sind.

(3) Der Beschluss und die Verfügbarkeit der Bodenrichtwerte werden ortsüblich öffentlich bekannt gemacht. Die Bekanntmachung wird mit dem Hinweis versehen, dass jeder bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses Einsicht in die Bodenrichtwerte nehmen und mündlich oder schriftlich Auskunft über sie verlangen kann.

(4) Behörden, für die der Gutachterausschuss Wertermittlungen gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 1 oder gemäß § 196 Absatz 1 Satz 5 und 6 des Baugesetzbuches durchgeführt hat, geben deren Ergebnisse den Eigentümern oder sonstigen Verfahrensbeteiligten bekannt.

§ 17 Zusammenarbeit der Gutachterausschüsse 23

(1) Benachbarte Gutachterausschüsse tauschen Bodenrichtwertkarten und die sonstigen für die Wertermittlungen erforderlichen Daten unentgeltlich untereinander aus. Daten der Kaufpreissammlung, insbesondere für die Ermittlung sonstiger für die Wertermittlung erforderlicher Daten einschließlich von Bodenrichtwerten und zur Erstattung von Gutachten sind den Gutachterausschüssen unentgeltlich zugänglich zu machen, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(2) Zur Führung der landesweiten Datensammlung gemäß § 23 Absatz 2 Nummer 2 übermitteln die Gutachterausschüsse die Daten ihrer Kaufpreissammlungen dem Oberen Gutachterausschuss unentgeltlich zu von seiner Geschäftsstelle festgelegten Zeitpunkten. Die Gutachterausschüsse sind verpflichtet, dem Oberen Gutachterausschuss für die Wahrnehmung seiner Aufgaben alle in Betracht kommenden Daten und Unterlagen aufzubereiten und vorzulegen.

§ 18 Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis

Die Landräte und Oberbürgermeister werden gemäß den §§ 3, 4 und 10 im übertragenen Wirkungskreis tätig.

Teil 3 23
Oberer Gutachterausschuss für Grundstückswerte

§ 19 Bildung

(1) Für den Bereich des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird ein Oberer Gutachterausschuss gebildet.

(2) Er führt die Bezeichnung "Oberer Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Land Mecklenburg-Vorpommern".

§ 20 Zusammensetzung 23

(1) Der Obere Gutachterausschuss besteht aus dem vorsitzenden Mitglied und ehrenamtlichen weiteren Gutachtern und Gutachterinnen.

(2) Die Mitglieder des Oberen Gutachterausschusses werden das für Inneres zuständige Ministerium bestellt. Sie sollen bereits Mitglieder eines Gutachterausschusses sein. Als Mitglieder des Oberen Gutachterausschusses können auch Beschäftigte des Landes bestellt werden. Zum vorsitzenden Mitglied muss eine leitende beschäftigte Person des Landesamtes für innere Verwaltung bestellt werden. Für das vorsitzende Mitglied ist für den Verhinderungsfall eine stellvertretende Person aus dem Kreise der weiteren Gutachter und Gutachterinnen zu bestellen.

§ 21 Besetzung im Einzelfall, Beschlussfassung

Der Obere Gutachterausschuss beschließt

  1. mit dem vorsitzenden Mitglied oder dessen Vertretung und mindestens zwei ehrenamtlichen weiteren Gutachtern oder Gutachterinnen über Obergutachten,
  2. mit dem vorsitzenden Mitglied oder dessen Vertretung und mindestens vier ehrenamtlichen weiteren Gutachtern oder Gutachterinnen über
    1. die landesweiten und überregionalen sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten,
    2. landesweite Bodenrichtwertindizes gemäß § 23 Absatz 2 Nummer 7,
    3. den Grundstücksmarktbericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern sowie sonstige Übersichten und Analysen und
    4. verbindliche Standards gemäß § 23 Absatz 2 Nummer 10.

§ 22 Aufgaben

Über die ihm gemäß § 198 Absatz 2 des Baugesetzbuches obliegenden Aufgaben hinaus hat der Obere Gutachterausschuss, wenn bereits ein Gutachten eines Gutachterausschusses vorliegt, ein Obergutachten zu erstatten auf Antrag

  1. einer für städtebauliche Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen oder deren Förderung zuständigen Behörde oder
  2. der sonst gemäß § 193 Absatz 1 des Baugesetzbuches Berechtigten, wenn für das Obergutachten eine bindende Wirkung bestimmt oder vereinbart worden ist.

Mitglieder des Oberen Gutachterausschusses sind von der Mitwirkung an einem Obergutachten ausgeschlossen, wenn sie an dem Gutachten des örtlich zuständigen Gutachterausschusses mitgewirkt haben.

§ 23 Geschäftsstelle 23

(1) Die Geschäftsstelle des Oberen Gutachterausschusses wird im Landesamt für innere Verwaltung eingerichtet.

(2) Die Geschäftsstelle des Oberen Gutachterausschusses führt nach Weisung des vorsitzenden Mitglieds neben der Erledigung der laufenden Verwaltungsaufgaben insbesondere folgende Aufgaben aus:

  1. Vorbereitung und Ausfertigung von Obergutachten,
  2. Führung einer landesweiten Datensammlung auf der Grundlage der Kaufpreissammlungen der Gutachterausschüsse gemäß § 1,
  3. Auskunftserteilung aus der landesweiten Datensammlung gemäß Nummer 2 an die Gutachterausschüsse gemäß § 1 bei Bedarf und an andere Stellen und Personen nach Maßgabe des § 13, soweit nicht der Gutachterausschuss gemäß § 1 zuständig ist,
  4. Sammlung, Auswertung und Bereitstellung von Daten zu Kaufpreisobjekten, die in den Gutachterausschüssen nur vereinzelt auftreten,
  5. Auskunftserteilung gemäß § 7 Absatz 2 des Gesetzes über die Preisstatistik in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 720-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2727, 2728) geändert worden ist, nach Zusammenfassung der für diesen Zweck zu liefernden Daten der Gutachterausschüsse gemäß § 1,
  6. Ermittlung landesweiter und überregionaler sonstiger für die Wertermittlung erforderlicher Daten,
  7. im Bedarfsfall Ableitung landesweiter Bodenrichtwertindizes anstelle von Bodenrichtwerten gemäß § 196 Absatz 2 Satz 1 des Baugesetzbuches im Einvernehmen mit der für die Besteuerung des Grundbesitzes zuständigen oberen Landesfinanzbehörde,
  8. Erstellung und Vertrieb des Grundstücksmarktberichtes für das Land Mecklenburg-Vorpommern sowie sonstiger Übersichten und Analysen unter Verwendung der Wertermittlungsinformationen der örtlich zuständigen Gutachterausschüsse einschließlich ihrer Bereitstellung im Internet,
  9. Aufbereitung der gemeldeten Bodenrichtwerte der Gutachterausschüsse zur Veröffentlichung im Bodenrichtwertinformationssystem des Landes,
  10. Vorbereitung der Festlegung verbindlicher Standards im Hinblick auf die Bereitstellung eines aktuellen, flächendeckenden und einheitlichen Datenangebots in Abstimmung mit den vorsitzenden Mitgliedern der Gutachterausschüsse,
  11. Koordinierung und Sicherstellung der Datenabgabe an Dritte, sofern die Daten den räumlichen Zuständigkeitsbereich eines einzelnen Gutachterausschusses überschreiten,
  12. Tätigkeit als Ansprechstelle für Informationen über die Gesamtheit der Gutachterausschüsse,
  13. Beteiligung an der Erarbeitung bundesweiter Grundstücksmarktdokumentationen,
  14. Koordinierung und Durchführung der landesweiten Öffentlichkeitsarbeit,
  15. Einrichtung und Betreuung des zentralen Internetauftritts sowie der Möglichkeit eines Online-Datenabrufs und
  16. Unterstützung der Fortbildung der Gutachterausschüsse gemäß § 1.

§ 24 Anzuwendende Vorschriften 23

Soweit sich aus den §§ 19 bis 23 nicht etwas anderes ergibt, sind § 3 Absatz 1 und 4, die §§ 4, 5, 6, 8 und 9 Absatz 2 bis 4 sowie die §§ 11, 13 und 15 auf den Oberen Gutachterausschuss entsprechend anzuwenden.

Teil 4
Aufsicht, Kosten

§ 25 Aufsicht 23

(1) Dem für Inneres zuständigen Ministerium obliegt

  1. die Rechtsaufsicht über den Oberen Gutachterausschuss als Landesbehörde,
  2. die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Oberen Gutachterausschusses mit der Maßgabe, dass sich daraus keine Beeinträchtigung der funktionsbezogenen Unabhängigkeit der Mitglieder ergibt und ihnen Nachteile außerhalb ihrer Funktion nicht entstehen sowie
  3. die Fachaufsicht über das Landesamt für innere Verwaltung bei der Erfüllung der Aufgaben gemäß § 23.

(2) Dem Landesamt für innere Verwaltung obliegt

  1. die Rechtsaufsicht über die Gutachterausschüsse als Landesbehörden,
  2. die Dienstaufsicht über die Mitglieder der Gutachterausschüsse mit der Maßgabe, dass sich daraus keine Beeinträchtigung der funktionsbezogenen Unabhängigkeit der Mitglieder ergibt und ihnen Nachteile außerhalb ihrer Funktion nicht entstehen sowie
  3. die Fachaufsicht über die Landräte und die Oberbürgermeister bei der Erfüllung der Aufgaben gemäß den §§ 3, 4 und 10.

§ 26 Kosten

(1) Die Kosten des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle trägt die Gebietskörperschaft, bei deren Behörde die Geschäftsstelle eingerichtet ist.

(2) Die Kosten des Oberen Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle trägt das Land.

Teil 5 23
Schlussbestimmungen

§ 27 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 23

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Gutachterausschussverordnung vom 6. Juli 1992 (GVOBl. M-V S. 401), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 576) geändert worden ist, außer Kraft. § 28 (aufgehoben) 23


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