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Änderungstext

Gesetz zur Änderung des E-Government-Gesetzes Mecklenburg-Vorpommern und zur Änderung weiterer Vorschriften
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 9. April 2024
(GVOBl. M-V Nr. 8 vom 16.04.2024 S. 110)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des E-Government-Gesetzes Mecklenburg-Vorpommern

Das E-Government-Gesetz Mecklenburg-Vorpommern vom 25. April 2016 (GVOBl. MV S. 198), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2022 (GVOBl. M-V S. 637, 639) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummern 5, 8 und 9

5. den Landesrechnungshof,

8. den Landtag,

9. den Bürgerbeauftragen des Landes Mecklenburg-Vorpommern und den Landesbeauftragen für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern,

werden gestrichen.

bb) Die bisherige Nummer 6 wird die Nummer 5.

cc) Die bisherige Nummer 10 wird die Nummer 6.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Für die Tätigkeit
  1. der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder der Nachprüfung durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt,
  2. (aufgehoben)
"Für die Tätigkeit
  1. der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder der Nachprüfung durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt,
  2. des Landtages und des Bürgerbeauftragten des Landes Mecklenburg-Vorpommern gelten § 2 Absatz 1, § 3 Absatz 1, § 4, § 9 und § 13 Satz 1, soweit öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeiten wahrgenommen werden,
  3. des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern gelten § 2 Absatz 2 Satz 2 und 3, Absatz 3, Absatz 4 und 5, § 3 Absatz 2 und 4, § 4a Absatz 4, § 8 Absatz 2, § 10 Absatz 2, § 13, § 15, § 16 und § 17a Absatz 3 nicht,
  4. des Landesrechnungshofs gelten § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 1,
  5. der Wildschadensausgleichskassen gilt § 10 Absatz 1 nicht.

2. § 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 2 Elektronische Kommunikation

(1) Jede Behörde ist verpflichtet, auch einen Zugang für die Übermittlung von Dokumenten in elektronischer Form, auch soweit sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind, zu eröffnen.

(2) Jede Behörde soll einen elektronischen Zugang zusätzlich durch eine DE-Mail-Adresse im Sinne des DE-Mail-Gesetzes eröffnen. Dabei ist der Empfang einer DE-Mail im Sinne des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes sicherzustellen. Die technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen sind auf der Homepage anzugeben. Die Behörden haben nach Maßgabe des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138) ihre Verwaltungsleistungen auch elektronisch über Verwaltungsportale anzubieten. Die für ressortübergreifende IT-Angelegenheiten zuständige oberste Landesbehörde stellt ein Verwaltungsportal im Sinne von Satz 1 als E-Government-Basisdienst im Sinne von § 15 Absatz 1 bereit. Das Verwaltungsportal besteht mindestens aus den Komponenten Identifikationsnachweis, Bereitstellung von Informationen und Formularen für das Anbieten von elektronischen Verwaltungsleistungen sowie elektronische Bezahlmöglichkeiten. Die Gemeinden, Ämter und Landkreise sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts können dem Verwaltungsportal des Landes beitreten. Die Kosten für dieses Verwaltungsportal trägt das Land; § 15 Absatz 1 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung.

(3) Jede Behörde des Landes, der Gemeinden, Ämter und Landkreise bietet in elektronischen Verwaltungsverfahren, die über öffentlich zugängliche Netze erreichbar sind und in denen sie die Identität einer Person aufgrund einer Rechtsvorschrift festzustellen hat oder aus anderen Gründen eine Identifizierung für notwendig erachtet, einen elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes an. Die zuständige Behörde kann die Aufgabe des elektronischen Identitätsnachweises an eine Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts übertragen.

(4) Ist durch Rechtsvorschrift die Verwendung eines bestimmten Formulars vorgeschrieben, das ein Unterschriftsfeld vorsieht, wird allein dadurch nicht die Anordnung der Schriftform bewirkt. Bei einer für die elektronische Versendung an die Behörde bestimmten Fassung des Formulars entfällt das Unterschriftsfeld.

" § 2 Elektronische Kommunikation

(1) Jede Behörde ist verpflichtet, auch einen Zugang für die Übermittlung von Dokumenten in elektronischer Form, auch soweit sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel versehen sind, zu eröffnen.

(2) Jede Behörde des Landes ist zusätzlich verpflichtet, einen sicher verschlüsselten elektronischen Zugang zu eröffnen. Wenn Nutzende durch Anmeldung über ihr Nutzerkonto ein elektronisches Verwaltungsverfahren einleiten oder mit der Behörde durch Nachrichten, die sie über das Postfach versendet haben, in Kontakt treten, eröffnen sie für dieses Verfahren einen Zugang nach § 3a Absatz 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes. Die Nutzenden sind darüber bei der Einrichtung des Nutzerkontos oder eines sonstigen sicher verschlüsselten elektronischen Zugangs im Sinne des Satzes 1 ausdrücklich zu informieren.

(3) Jede Behörde des Landes, der Gemeinden, Ämter und Landkreise ist verpflichtet, in elektronischen Verwaltungsverfahren, die über öffentlich zugängliche Netze erreichbar sind und in denen sie die Identität einer Person aufgrund einer Rechtsvorschrift festzustellen hat oder aus anderen Gründen eine Identifizierung für notwendig erachtet, einen elektronischen Identitätsnachweis

  1. gemäß § 2 Absatz 3 des E-Government-Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2941) geändert worden ist, oder
  2. durch sonstige elektronische Identifizierungsmittel gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, L 23 vom 29.01.2015 S. 19, L 155 vom 14.06.2016 S. 44), die durch die Richtlinie (EU) 2022/2555 (ABl. L 333 vom 27.12.2022 S. 80) geändert worden ist,

anzubieten, der die Verwendung des für das jeweilige Verwaltungsverfahren erforderlichen Vertrauensniveaus ermöglicht. Die zuständige Behörde kann die Aufgabe des elektronischen Identitätsnachweises an eine Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts übertragen. Das nach § 87a Absatz 6 Satz 1 der Abgabenordnung eingesetzte sichere Verfahren ersetzt im Falle der Identifizierung und Authentifizierung am Organisationskonto eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform.

(4) Die Behörden haben nach Maßgabe des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250, 2261) geändert worden ist, ihre Verwaltungsleistungen auch elektronisch über Verwaltungsportale anzubieten. Die für die Digitalisierung in der Verwaltung zuständige oberste Landesbehörde stellt ein Verwaltungsportal im Sinne von Satz 1 als E-Government-Basisdienst im Sinne von § 15 Absatz 1 bereit. Das Verwaltungsportal besteht mindestens aus den Komponenten Identitätsnachweis, Bereitstellung von Informationen und Formularen für das Anbieten von elektronischen Verwaltungsleistungen sowie elektronische Bezahlmöglichkeiten. Die Gemeinden, Ämter und Landkreise sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts können dem Verwaltungsportal des Landes beitreten. Die Kosten für dieses Verwaltungsportal trägt das Land; § 15 Absatz 1 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung.

5) Mit Einwilligung des Nutzers kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Nutzer oder seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze von dessen Postfach nach § 2 Absatz 7 des Onlinezugangsgesetzes, das Bestandteil eines Nutzerkontos nach § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes ist, abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und dass der elektronische Verwaltungsakt von dieser gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach der Bereitstellung zum Abruf als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde für den Eintritt der Fiktionswirkung die Bereitstellung und den Zeitpunkt der Bereitstellung nachzuweisen. Der Nutzer oder sein Bevollmächtigter wird spätestens am Tag der Bereitstellung zum Abruf über die zu diesem Zweck von ihm angegebene Adresse über die Möglichkeit des Abrufs benachrichtigt. Erfolgt der Abruf vor einer erneuten Bekanntgabe des Verwaltungsaktes, bleibt der Tag des ersten Abrufs für den Zugang maßgeblich.

(6) Ist durch Rechtsvorschrift die Verwendung eines bestimmten Formulars vorgeschrieben, das ein Unterschriftsfeld vorsieht, wird allein dadurch nicht die Anordnung der Schriftform bewirkt. Bei einer für die elektronische Versendung an die Behörde bestimmten Fassung des Formulars entfällt das Unterschriftsfeld."

3. § 3 Absatz 2a wird wie folgt gefasst:

altneu
(2a) Die obersten Landesbehörden sollen mit Unterstützung einer zentralen Landesredaktion zu leistungsbegründenden Gesetzen und Rechtsverordnungen des Landes allgemeine Leistungsinformationen in standardisierter Form bereitstellen. Die zentrale Landesredaktion wird bei der für ressortübergreifende IT-Angelegenheiten zuständigen obersten Landesbehörde geführt."(2a) Die obersten Landesbehörden stellen mit Unterstützung einer zentralen Landesredaktion zu neuen oder zu ändernden leistungsbegründenden Gesetzen und Rechtsverordnungen des Landes allgemeine Leistungsinformationen nach einem festgelegten Standard zur Verfügung. Unter Leistungsinformationen fallen Leistungszuschnitte und -beschreibungen sowie Prozess- und Datenfeldinformationen. Der Standard wird vom IT-Planungsrat festgelegt. Die zentrale Landesredaktion wird bei der für die Digitalisierung in der Verwaltung zuständigen obersten Landesbehörde geführt."

4. Dem § 18 wird folgender Satz angefügt:

"Abweichend von Satz 1 sind § 2 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 5 bis zum 31. Dezember 2026 zu evaluieren."

Artikel 2
Änderung der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern

Die Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2015 (GVOBl. M-V S. 344; 2016 S. 28), die zuletzt durch das Gesetz vom 26. Juni 2021 (GVOBl. M-V S. 1033) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
Für Windenergieanlagen, die im Außenbereich errichtet werden, ist Absatz 1 Satz 2 nicht anzuwenden."Satz 2 gilt nicht im Außenbereich
  1. für Antennen einschließlich der Masten mit einer maximalen Breite des Mastes von 1,50 m und einer Gesamthöhe von nicht mehr als 50 m gegenüber anderen Grundstücken im Außenbereich und
  2. für Windenergieanlagen."

2. § 57 Absatz 4

(4) Die nach diesem Gesetz und nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften erforderlichen Anträge, Genehmigungen und Bescheide bedürfen der Schriftform. Anzeigen, Mitteilungen und Unterrichtungen können schriftlich oder elektronisch erfolgen.

wird aufgehoben.

3. § 61 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 5 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

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a) unbeschadet der Nummer 4 Buchstabe b Antennen einschließlich der Masten mit einer Höhe bis zu 10 m auf Gebäuden, gemessen ab dem Schnittpunkt der Anlage mit der Dachhaut, im Außenbereich freistehend mit einer Höhe bis zu 15 m und zugehöriger Versorgungseinheiten mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 10 m3 sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage,"a) unbeschadet der Nummer 4 Buchstabe b Antennen einschließlich der Masten mit einer Höhe bis zu 15 m auf Gebäuden, gemessen ab dem Schnittpunkt der Anlage mit der Dachhaut, im Außenbereich frei stehend mit einer Höhe bis zu 20 m und zugehöriger Versorgungseinheiten mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 10 m3 sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage; bei Masten mit mehr als 10 m Höhe muss vor Baubeginn die Standsicherheit der Maßnahme durch einen qualifizierten Tragwerksplaner im Sinne des § 66 Absatz 2 beurteilt und im erforderlichen Umfang nachgewiesen werden,"

b) Nummer 13 wird wie folgt geändert

aa) In Buchstabe f wird das Semikolon durch ein Komma ersetzt.

bb) Folgender Buchstabe g wird angefügt:

"g) ortsveränderliche Antennenanlagen, die für längstens 24 Monate aufgestellt werden; bei Masten mit mehr als 10 m Höhe muss vor Baubeginn die Standsicherheit der Maßnahme durch einen qualifizierten Tragwerksplaner im Sinne des § 66 Absatz 2 beurteilt und im erforderlichen Umfang nachgewiesen werden;".

4. § 63 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz wird wie folgt geändert:

Das Wort "schriftlich" wird ersetzt durch die Wörter "in Textform".

5. § 75 Satz 3 wird wie folgt geändert:

Das Wort "schriftlich" wird durch die Wörter "in Textform gestellten" ersetzt.

Artikel 3
Aufhebung des Gesetzes zur Erleichterung des Zugangs zu digitalen Hochgeschwindigkeitsnetzen in Mecklenburg-Vorpommern

Das Gesetz zur Erleichterung des Zugangs zu digitalen Hochgeschwindigkeitsnetzen in Mecklenburg-Vorpommern vom 14. Juli 2016 (GVOBl. M-V S. 591) wird aufgehoben.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 240809


ENDE