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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes (LPlG)
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 13. Mai 2024
(GVOBl. M-V Nr. 10 vom 23.05.2024 S. 149)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landesplanungsgesetzes
Das Landesplanungsgesetz (LPlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 1998 (GVOBl. M-V S. 503, 613), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. April 2020 (GVOBl. M-V S. 166, 181) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 5 Wirkung von Raumentwicklungsprogrammen | " § 5 Zielabweichung und Planerhaltung". |
b) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 6 Inhalt des Landesraumentwicklungsprogrammes | " § 6 Inhalt des Landesraumentwicklungsprogramms". |
c) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 7 Aufstellung des Landesraumentwicklungsprogrammes | " § 7 Aufstellung des Landesraumentwicklungsprogramms; Verordnungsermächtigung". |
d) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 9 Aufstellung der regionalen Raumordnungsprogramme | " § 9 Aufstellung der regionalen Raumentwicklungsprogramme; Verordnungsermächtigung". |
e) Nach der Angabe zu § 9 wird folgende Angabe zu § 9a eingefügt:
" § 9a Windenergie; Umsetzung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes und Bestimmungen des Baugesetzbuches".
f) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 15 Raumordnungsverfahren | " § 15 Raumverträglichkeitsprüfung". |
g) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Ausgleichsleistungen in Anwendung des Konnexitätsgrundsatzes | " § 21 Ausgleichsleistungen in Anwendung des Konnexitätsgrundsatzes; Verordnungsermächtigung". |
2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Raumordnung und Landesplanung als Aufgabe des Landes beinhalten,
| "(1) Die Aufgaben der Raumordnung und Landesplanung ergeben sich aus dem Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Ergänzend gelten die Vorschriften dieses Gesetzes." |
3. In § 2 Satz 1 werden die Wörter "vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081, 2102), zuletzt geändert durch Artikel 2b des Gesetzes vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1746)," gestrichen.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "in § 1 Abs. 1" durch die Wörter "in § 1 des Raumordnungsgesetzes" ersetzt.
b) Absatz 3
(3) Die Aufstellung räumlicher und sachlicher Teilprogramme ist zulässig.
wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und die Wörter "und sind zu begründen" werden gestrichen.
d) Absatz 5
(5) Bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung der Raumentwicklungsprogramme ist eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen aufgrund der Verwirklichung des Raumentwicklungsprogramms ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Die oberste Landesplanungsbehörde oder die regionalen Planungsverbände legen dazu für jedes Raumentwicklungsprogramm fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Im Umweltbericht werden die vernünftigen Alternativen unter Berücksichtigung der wesentlichen Zwecke, der Zielsetzungen und des räumlichen Geltungsbereichs des Raumentwicklungsprogramms, entsprechend dem Planungsstand, ermittelt, beschrieben und bewertet. Im Einzelnen sind die im Anhang I der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30) genannten Angaben zu erarbeiten. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Raumentwicklungsplans angemessenerweise gefordert werden kann.
wird aufgehoben.
e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
(6) Der Umweltbericht wird für das Landesraumentwicklungsprogramm von der obersten Landesplanungsbehörde und für die regionalen Raumentwicklungsprogramme von den regionalen Planungsverbänden erstellt | "(4) Die Strategische Umweltprüfung und der Umweltbericht werden für das Landesraumentwicklungsprogramm von der obersten Landesplanungsbehörde und für die regionalen Raumentwicklungsprogramme von den regionalen Planungsverbänden erstellt." |
f) Die Absätze 7 bis 9
(7) Sind aufgrund der Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften weitere Verfahren zur Prüfung von Umweltauswirkungen durchzuführen, erfolgt dies im Rahmen der Umweltprüfung.(8) Ziele der Raumordnung sind verbindliche, räumlich und sachlich bestimmte oder bestimmbare Festlegungen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Gesamtraums und seiner Teilräume, die auf der Ebene der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogen worden sind; ein Ziel kann auch darin bestehen, dass ein Gebiet für eine bestimmte Nutzung nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 des Baugesetzbuchs als geeignet ausgewiesen wird. Sie werden in textlicher oder zeichnerischer Form dargestellt und sind als Ziele der Raumordnung zu kennzeichnen.
(9) Festlegungen in Raumentwicklungsprogrammen können auch Gebiete bezeichnen,
- die für bestimmte, raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen, Nutzungen oder Zielen der Raumordnung nicht vereinbar sind (Vorranggebiete),
- in denen bestimmten, raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beigemessen werden soll (Vorbehaltsgebiete),
- die für bestimmte, raumbedeutsame Maßnahmen geeignet sind, die städtebaulich nach § 35 des Baugesetzbuchs zu beurteilen sind und an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen werden (Eignungsgebiete). Bei Eignungsgebieten für Windenergieanlagen ist eine wirtschaftliche Beteiligungsmöglichkeit für Bürgerinnen und Bürger sowie Gemeinden im Sinne des Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetzes vorzusehen.
Zur Förderung der Verwirklichung der Festlegungen können Gebiete nach Satz 1 Nr. 1 mit Gebieten nach Satz 1 Nr. 3 kombiniert werden.
werden aufgehoben.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 5 Wirkung von Raumentwicklungsprogrammen | " § 5 Zielabweichung und Planerhaltung". |
b) Die Absätze 1 bis 5
(1) Die Raumentwicklungsprogramme enthalten die Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung, die räumlich und sachlich zur Verwirklichung der Grundsätze des § 2 erforderlich sind. Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind zu beachten, Grundsätze und sonstige Erfordernisse sind zu berücksichtigen.(2) Alle Träger der öffentlichen Verwaltung haben darauf hinzuwirken, daß die juristischen Personen des Privatrechts, an denen sie beteiligt sind, zur Verwirklichung der Ziele der Raumentwicklungsprogramme beitragen.
(3) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung des Raumentwicklungsprogramms der obersten Landesplanungsbehörde gegenüber schriftlich unter Darlegung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht wird. In der Bekanntmachung des Raumentwicklungsprogramms ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.
(4) Für die Rechtswirksamkeit des Raumentwicklungsprogramms ist es unbeachtlich, wenn dessen Begründung unvollständig ist. Eine Unvollständigkeit des Umweltberichts ist erheblich, wenn abwägungserhebliche Angaben fehlen. Unerheblich ist, wenn Angaben in der zusammenfassenden Erklärung und zum Monitoring in nur unwesentlichen Punkten unvollständig sind.
(5) Mängel im Abwägungsvorgang sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Solche Abwägungsmängel, eine erhebliche Unvollständigkeit des Umweltberichts sowie die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht nach Absatz 3 unbeachtlich sind, führen nicht zur Nichtigkeit des Raumentwicklungsprogramms, wenn sie durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können. Bis zur Behebung der Mängel entfaltet das Raumentwicklungsprogramm insofern keine Bindungswirkungen; die ausgesetzten Teile können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
werden aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 1 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
(6) Will ein Planungsträger gemäß Absatz 1 oder eine juristische Person des Privatrechts gemäß Absatz 2 von Zielen eines Raumentwicklungsprogrammes abweichen, so ist die oberste Landesplanungsbehörde unter Angabe der Gründe unverzüglich zu unterrichten. Diese kann im Einvernehmen mit den jeweils berührten Fachministerien Abweichungen zulassen, wenn diese aufgrund veränderter Tatsachen oder Erkenntnisse nach raumordnerischen Gesichtspunkten geboten sind und die Raumentwicklungsprogramme in ihren Grundzügen nicht berührt werden. | "(1) Anträge auf Zielabweichung nach § 6 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sind bei der obersten Landesplanungsbehörde zu stellen. Diese entscheidet im Einvernehmen mit den jeweils berührten Fachministerien, ob die Zielabweichung im Einzelfall aufgrund veränderter Tatsachen und Erkenntnisse nach raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist oder wegen übergeordneter Bundes- oder Landesinteressen oder der Berührtheit der Grundzüge der Planung zurückgewiesen werden muss. Das Einvernehmen gilt als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach Eingang des Ersuchens um Einvernehmen versagt wird. In begründeten Ausnahmefällen kann die Frist auf Antrag einmalig um einen weiteren Monat verlängert werden." |
d) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Zuständige Stelle im Sinne des § 11 Absatz 5 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes ist der für die Aufstellung des Raumordnungsplanes zuständige Planungsträger."
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird das Wort "Fremdenverkehr" durch das Wort "Tourismus" ersetzt.
b) In Absatz 3 werden das Semikolon und die Wörter " § 4 Abs. 8 und 9 findet Anwendung" gestrichen.
7. § 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 7 Aufstellung des Landesraumentwicklungsprogrammes
(1) Das Landesraumentwicklungsprogramm wird von der obersten Landesplanungsbehörde erarbeitet. (2) Die oberste Landesplanungsbehörde gibt der betroffenen Öffentlichkeit sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen frühzeitig den Entwurf des Landesraumentwicklungsprogramms bekannt. Ihnen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Behörden, deren umweltbezogener Aufgabenbereich durch das Landesraumentwicklungsprogramm berührt wird, werden aufgefordert, sich auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung zu äußern. (3) Der überarbeitete Entwurf des Landesraumentwicklungsprogramms einschließlich Begründung und Umweltbericht ist der betroffenen Öffentlichkeit sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme bekannt zu geben. Ort und Dauer der Auslegung sowie ein Zugang über das Internet sind in angemessener Frist in den Amtsblättern des Landes und der Landkreise und kreisfreie Städte bekannt zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass bis zum Ablauf der Auslegungsfrist Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung gegenüber der obersten Landesplanungsbehörde gegeben wird. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass nicht fristgemäß abgegebene Stellungnahmen im weiteren Verfahren nicht berücksichtigt werden. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen und in die Abwägung einzustellen. (4) Das Landesraumentwicklungsprogramm wird von der Landesregierung im Benehmen mit dem Landesplanungsbeirat festgestellt und als Rechtsverordnung erlassen. Nach Abschluss des Verfahrens veröffentlicht die oberste Landesplanungsbehörde im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern
erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt bei der Verwirklichung des Raumentwicklungsprogramms zu überwachen. In der zusammenfassenden Erklärung ist darauf hinzuweisen, wo der Umweltbericht eingesehen werden kann. | " § 7 Aufstellung des Landesraumentwicklungsprogramms; Verordnungsermächtigung
(1) Das Landesraumentwicklungsprogramm wird von der obersten Landesplanungsbehörde erarbeitet. (2) Hinsichtlich der Beteiligung bei der Aufstellung des Landesraumentwicklungsprogramms gilt § 9 des Raumordnungsgesetzes. Das Landesraumentwicklungsprogramm wird von der Landesregierung im Benehmen mit dem Landesplanungsbeirat festgestellt und als Rechtsverordnung erlassen." |
8. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Sie legen die anzustrebende räumliche Entwicklung und Ordnung in der Region fest und konkretisieren das Landesraumentwicklungsprogramm für die jeweilige Region."
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Eignungsgebiete" durch das Wort "Vorranggebiete" ersetzt.
9. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 9 Aufstellung der regionalen Raumordnungsprogramme | " § 9 Aufstellung der regionalen Raumentwicklungsprogramme; Verordnungsermächtigung". |
b) In Absatz 2 werden die Wörter "zur Ausarbeitung" durch die Wörter "zu Form und Inhalt" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Bei der Aufstellung der regionalen Raumentwicklungsprogramme ist § 7 Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden. Die Umweltprüfung soll auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden, die im Umweltbericht des Landesraumentwicklungsprogramms nicht erfasst sind. | "(3) Bei der Aufstellung der regionalen Raumentwicklungsprogramme soll die Umweltprüfung auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden, die im Umweltbericht des Landesraumentwicklungsprogramms nicht erfasst sind." |
d) Absatz 4
(4) Die regionalen Planungsverbände beschließen über die regionalen Raumentwicklungsprogramme sowie deren Änderungen und stimmen dabei die Interessen der Verbandsmitglieder im Rahmen der Landesplanung ab.
wird aufgehoben.
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und Satz 2
§ 7 Abs. 4 Satz 2 und 3 findet Anwendung.
wird gestrichen.
10. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
" § 9a Windenergie; Umsetzung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes und Bestimmungen des Baugesetzbuches
(1) Die Aufgabe der Ausweisung der zur Erreichung der Flächenbeitragswerte notwendigen Flächen nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wird auf die regionalen Planungsverbände übertragen.
(2) In jeder Planungsregion nach § 12 Absatz 1 sind spätestens bis zum 31. Dezember 2027 1,4 Prozent der Regionsfläche und spätestens bis zum 31. Dezember 2032 2,1 Prozent der Regionsfläche als Windenergiegebiete auszuweisen (regionale Teilflächenziele). Rechtskräftige Bauleitplanungen für Windenergiegebiete sollen bei der Ausweisung einbezogen werden. Insbesondere nach Maßgabe des Absatzes 3 sind die regionalen Planungsverbände berechtigt, die Teilflächenziele zu überschreiten.
(3) Zur Erreichung der Flächenbeitragswerte können vertragliche Vereinbarungen gemäß § 20a Absatz 2 zwischen den regionalen Planungsverbänden abgeschlossen werden, mit denen sich eine Planungsregion gegenüber einer anderen Planungsregion verpflichtet, mehr Fläche als gemäß Absatz 2 erforderlich (Flächenüberhang) für die Windenergie auszuweisen. Sobald entsprechende Gebietsfestlegungen getroffen wurden, kann der Flächenüberhang der einen Region auf der Grundlage der vertraglichen Vereinbarung nach Satz 1 der anderen Region für die Zielerreichung angerechnet werden. Vertragliche Vereinbarungen gemäß Satz 1 bedürfen der Schriftform und der Genehmigung durch die oberste Landesplanungsbehörde. Sie sind mit dem Nachweis der erfolgten Genehmigung Teil des Beschlusses der Verbandsversammlung über das fortgeschriebene regionale Raumentwicklungsprogramm.
(4) In den regionalen Raumentwicklungsprogrammen sind Windenergiegebiete nach § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes als Vorranggebiete auszuweisen. Der Vorrang der Windenergienutzung ist gegenüber anderen grundsätzlich verträglichen Nutzungen auch gewährleistet, soweit sichergestellt ist, dass die andere Nutzung mit dem Vorrang vereinbar ist, insbesondere auch im Fall eines Repowerings oder Umbaus des Windparks; die Vorrangsicherung kann durch einen raumordnerischen oder städtebaulichen Vertrag oder vergleichbare Regelungen erfolgen.
(5) Der Abstand von Windenergiegebieten zu Gebäuden mit Wohnnutzung in Gebieten mit Wohnfunktion oder zu Gebieten mit Erholungs-, Tourismus- und Gesundheitsfunktion im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nach § 30 des Baugesetzbuches oder innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile nach § 34 des Baugesetzbuches beträgt mindestens 1.000 Meter. Der Abstand von Windenergiegebieten zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich gemäß § 35 des Baugesetzbuches beträgt mindestens 800 Meter; § 245e Absatz 5 des Baugesetzbuches bleibt unberührt.
(6) Entsprechend § 4 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes kommt bei der Ausweisung von Windenergiegebieten eine Rotoraußerhalb-Flächenregelung in Anwendung, die ein Überragen der Gebietsgrenzen durch die Rotoren ausdrücklich zulässt.
(7) Windenergiegebiete dürfen keine planerisch festgelegte Höhenbegrenzung enthalten, sofern sie auf den Flächenbeitragswert nach § 3 Absatz 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes angerechnet werden sollen.
(8) Die unteren Landesplanungsbehörden berichten der obersten Landesplanungsbehörde jährlich spätestens zum 28. Februar über den Stand der Ausweisung der Flächen nach Maßgabe des Windenergieflächenbedarfsgesetzes, des § 98 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sowie dieses Gesetzes. Dabei berichten sie für ihren Planungsraum über
(9) Teilpläne und sonstige Änderungen der regionalen Raumentwicklungsprogramme, deren Gegenstand die Ausweisung von Windenergiegebieten zur Umsetzung der Flächenbeitragswerte nach Absatz 2 ist, sind der obersten Landesplanungsbehörde spätestens 12 Monate vor Ablauf der Fristen nach § 3 Absatz 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes zur Rechtsfestsetzung vorzulegen. Die oberste Landesplanungsbehörde entscheidet innerhalb von sechs Monaten über die Verbindlicherklärung durch Landesverordnung nach § 9 Absatz 4.
(10) Sofern ein regionaler Planungsverband bei Teilplänen und sonstigen Änderungen der regionalen Raumentwicklungsprogramme, deren Gegenstand die Ausweisung von Windenergiegebieten zur Umsetzung der Flächenbeitragswerte nach Absatz 2 ist, nicht bis zum Ende des Jahres 2024 eine Beteiligung der Öffentlichkeit und der in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen gemäß § 9 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes eingeleitet hat oder aus anderen Gründen die Gefahr besteht, dass die erforderliche Erreichung der Flächenbeitragswerte nicht zeitgerecht gewährleistet ist, kann die oberste Landesplanungsbehörde das Selbsteintrittsrecht ausüben. Zur näheren Ausgestaltung des Verfahrens erlässt die oberste Landesplanungsbehörde eine Verwaltungsvorschrift."
Den Landesplanungsbehörden obliegen die Aufgaben nach § 1.
wird aufgehoben.
12. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Landesminister" die Wörter "oder die zuständige Landesministerin" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Landesminister" die Wörter "oder der zuständigen Landesministerin" eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden das Wort "Landesfremdenverkehrsverbandes" durch das Wort "Landestourismusverbandes" und die Wörter "der Parlamentarischen Staatssekretärin für Frauen und Gleichstellung" durch die Wörter "Landesbeauftragte für Frauen und Gleichstellung der Landesregierung" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Der Vorsitzende" durch die Wörter "Die Person, die den Vorsitz führt," ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "vom Vorsitzenden" durch die Wörter "von der Person, die den Vorsitz führt," ersetzt.
13. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort "gebildet" ein Komma und die Wörter "und zwar aus den folgenden Gebietskörperschaften:" eingefügt.
bb) In Nummer 1 wird das Wort "Südwestmecklenburg" durch das Wort "Ludwigslust-Parchim" ersetzt.
cc) In Nummer 2 werden die Wörter "Planungsregion Mittleres Mecklenburg/Rostock" durch die Wörter "Planungsregion Rostock" und die Wörter "Landkreis Mittleres Mecklenburg" durch die Wörter "Landkreis Rostock" ersetzt.
dd) In Nummer 3 werden die Wörter "Nordvorpommern und Südvorpommern" durch die Wörter "Vorpommern-Rügen und Vorpommern-Greifswald" ersetzt.
b) In Absatz 4 werden das Komma und die Wörter "über die Form der regionalen Raumentwicklungsprogramme" gestrichen.
14. § 14 wird wie folgt geändert:
Die Absätze 2 bis 5 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Verbandsversammlung besteht aus den Landräten, den Oberbürgermeistern der kreisfreien Städte, den Oberbürgermeistern der großen kreisangehörigen Städte, den Bürgermeistern der Mittelzentren sowie aus weiteren Vertretern.
Jeder Vertreter hat eine Stimme und ist an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
Die Verbandssatzung kann vorsehen, dass die Vertretungskörperschaft anstelle des Landrates oder Oberbürgermeisters einen Beigeordneten in die Verbandsversammlung entsenden kann.
Die Verbandsversammlung wählt aus der Mitte der Landräte, Oberbürgermeister und Bürgermeister den Vorsitzenden des regionalen Planungsverbandes, der zugleich Vorsitzender beider Organe ist, und zwei stellvertretende Vorsitzende.
(3) Jeder Landkreis, jede kreisfreie Stadt, jede große kreisangehörige Stadt und jedes Mittelzentrum entsendet für je angefangene 10.000 Einwohner einen Vertreter in die Verbandsversammlung. Auf die Zahl der Vertreter eines Landkreises werden der Landrat, die Oberbürgermeister der großen kreisangehörigen Städte, die Bürgermeister der Mittelzentren sowie die weiteren Vertreter der großen kreisangehörigen Städte und der Mittelzentren, auf die Zahl der Vertreter einer kreisfreien Stadt wird der Oberbürgermeister angerechnet. Auf die Zahl der Vertreter der großen kreisangehörigen Städte und der Mittelzentren werden die Oberbürgermeister der großen kreisangehörigen Städte und die Bürgermeister der Mittelzentren angerechnet. Kein Verbandsmitglied darf einen Stimmenanteil von mehr als 40 Prozent haben. (4) Der Verbandsvorstand besteht aus den Landräten, den Oberbürgermeistern der kreisfreien Städte, den Oberbürgermeistern der großen kreisangehörigen Städte sowie aus zwei Bürgermeistern der Mittelzentren; hat die Planungsregion mehr als zwei Mittelzentren, werden die Bürgermeister aus dem Kreis der Mittelzentrumsbürgermeister gewählt. Zu diesen Mitgliedern tritt eine gleiche Anzahl weiterer, aus der Mitte der Verbandsversammlung zu wählender Mitglieder hinzu. Absatz 2 Satz 3 sowie § 159 Abs. 1 und 2 der Kommunalverfassung sind entsprechend anzuwenden, § 159 Abs. 3 und 4 und § 160 Abs. 2 und 3 der Kommunalverfassung finden keine Anwendung. (5) Die Bestimmungen des § 158 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern über die gesetzliche Vertretung des Verbandes und über Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, oder mit denen ein Bevollmächtigter bestellt wird, finden mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des Verbandsvorstehers und seiner Stellvertreter der Vorsitzende des des regionalen Planungsverbandes und seine Stellvertreter treten. | "(2) Die Verbandsversammlung besteht aus den Landräten und Landrätinnen, den Oberbürgermeistern und Oberbürgermeisterinnen der kreisfreien Städte, den Oberbürgermeistern und Oberbürgermeisterinnen sowie den Bürgermeistern und Bürgermeisterinnen der großen kreisangehörigen Städte, den Bürgermeistern und Bürgermeisterinnen der Mittelzentren sowie aus weiteren Vertretungspersonen.
Jede Vertretungsperson hat eine Stimme und ist an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
Die Verbandssatzung kann vorsehen, dass die Vertretungskörperschaft anstelle des Landrates oder der Landrätin beziehungsweise des Oberbürgermeisters oder der Oberbürgermeisterin einen Beigeordneten oder eine Beigeordnete in die Verbandsversammlung entsenden kann.
Die Verbandsversammlung wählt aus der Mitte der Landräte und Landrätinnen, der Oberbürgermeister und Oberbürgermeisterinnen sowie der Bürgermeister und Bürgermeisterinnen den Vorsitz des regionalen Planungsverbandes, der zugleich den Vorsitz in beiden Organen führt, und zwei stellvertretende Vorsitzpersonen.
(3) Jeder Landkreis, jede kreisfreie Stadt, jede große kreisangehörige Stadt und jedes Mittelzentrum entsendet für je angefangene 10.000 Einwohnende eine Vertretung in die Verbandsversammlung. Auf die Zahl der Vertretungspersonen eines Landkreises werden der Landrat oder die Landrätin, die Oberbürgermeister oder Oberbürgermeisterinnen sowie die Bürgermeister und Bürgermeisterinnen der großen kreisangehörigen Städte, die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der Mittelzentren sowie die weiteren Vertretungspersonen der großen kreisangehörigen Städte und der Mittelzentren, auf die Zahl der Vertretungspersonen einer kreisfreien Stadt wird der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin angerechnet. Auf die Zahl der Vertretungen der großen kreisangehörigen Städte und der Mittelzentren werden die Oberbürgermeister und Oberbürgermeisterinnen der großen kreisangehörigen Städte und die Bürgermeister und Bürgermeisterinnen der Mittelzentren angerechnet. Kein Verbandsmitglied darf einen Stimmenanteil von mehr als 40 Prozent haben. (4) Der Verbandsvorstand besteht aus den Landräten und Landrätinnen, den Oberbürgermeistern und Oberbürgermeisterinnen der kreisfreien Städte, den Oberbürgermeistern und Oberbürgermeisterinnen sowie den Bürgermeistern und Bürgermeisterinnen der großen kreisangehörigen Städte sowie aus zwei Bürgermeistern und Bürgermeisterinnen der Mittelzentren; hat die Planungsregion mehr als zwei Mittelzentren, werden die Bürgermeister und Bürgermeisterinnen aus dem Kreis der Mittelzentrumsbürgermeister und -bürgermeisterinnen gewählt. Zu diesen Mitgliedern tritt eine gleiche Anzahl weiterer, aus der Mitte der Verbandsversammlung zu wählender Mitglieder hinzu. Absatz 2 Satz 3 sowie § 159 Absatz 1 und 2 der Kommunalverfassung sind entsprechend anzuwenden, § 159 Absatz 3 und 4 und § 160 Absatz 2 und 3 der Kommunalverfassung finden keine Anwendung. (5) Die Bestimmungen des § 158 der Kommunalverfassung über die gesetzliche Vertretung des Verbandes und über Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, oder mit denen ein Bevollmächtigter oder eine Bevollmächtigte bestellt werden soll, finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Verbandsvorstehers oder der Verbandsvorsteherin und deren Stellvertretung der Vorsitz des regionalen Planungsverbandes und seine Stellvertretung treten." |
15. § 15 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 15 Raumordnungsverfahren
(1) Die Landesplanungsbehörden führen auf der Grundlage des § 15 des Raumordnungsgesetzes für die raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die in der Verordnung zu § 17 Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes bestimmt sind, in der Regel ein Raumordnungsverfahren durch. Sie führen für weitere raumbedeutsame Vorhaben von überörtlicher Bedeutung Raumordnungsverfahren durch, wenn dies landesplanerisch erforderlich ist. Satz 2 gilt auch für Vorhaben nach Anhang I der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.01.2012 S. 1), die durch die Richtlinie 2014/52/EU (ABl. L 124 vom 16.04.2014 S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. (2) Als Ergebnis des Raumordnungsverfahrens stellen die Landesplanungsbehörden in einer landesplanerischen Beurteilung fest,
Das Ergebnis ist insbesondere unter Bezugnahme auf die Grundsätze und Ziele der Raumordnung und Landesplanung zu begründen. Das Ergebnis der im Raumordnungsverfahren eingeschlossenen raumordnerischen Umweltverträglichkeitsprüfung muß im Rahmen der landesplanerischen Beurteilung berücksichtigt werden. (3) Über die Notwendigkeit eines Raumordnungsverfahrens entscheidet die oberste Landesplanungsbehörde. Für die Durchführung des Raumordnungsverfahrens ist die untere Landesplanungsbehörde zuständig. Die oberste Landesplanungsbehörde kann sich im Einzelfall die Durchführung des Raumordnungsverfahrens vorbehalten. (4) Das Raumordnungsverfahren kann auf Antrag des Trägers des Vorhabens oder von Amts wegen eingeleitet werden. Der Antragsteller kann auch ein anderer berührter Planungsträger sein. Auf die Einleitung besteht kein Rechtsanspruch. Bei raumbedeutsamen Maßnahmen von öffentlichen Stellen des Bundes, von anderen öffentlichen Stellen, die im Auftrag des Bundes tätig sind, sowie von Personen des Privatrechts nach § 1 Abs. 1 Satz 3, die für den Bund öffentliche Aufgaben wahrnehmen, ist im Benehmen mit der zuständigen Stelle oder Person über die Einleitung eines Raumordnungsverfahrens zu entscheiden. (5) Die zuständige Landesplanungsbehörde kann vom Träger des Vorhabens die erforderlichen Angaben für die Planung oder Maßnahme einholen. Dabei sollen sich die Verfahrensunterlagen auf die Angaben beschränken, die erforderlich sind, um eine Bewertung der raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens zu ermöglichen. (6) Im Raumordnungsverfahren sind, soweit sie in ihren Aufgaben berührt sein können, die Planungsträger sowie die nach § 63 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) zur Mitwirkung berechtigten Naturschutzvereinigungen zu beteiligen. (7) Die Landesplanungsbehörden können Dritte an den Raumordnungsverfahren beteiligen. (8) Die Landesplanungsbehörden beziehen die Öffentlichkeit in der Regel dadurch ein, daß
| " § 15 Raumverträglichkeitsprüfung
Zur Ausgestaltung des Verfahrens und zur nach Landesrecht für die verschiedenen Verfahrensschritte jeweils zuständigen Raumordnungsbehörde im Sinne des § 15 des Raumordnungsgesetzes erlässt die oberste Landesplanungsbehörde eine Verwaltungsvorschrift." |
16. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2
(1) Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen können untersagt werden:
- zeitlich unbefristet, wenn Ziele der Raumordnung und Landesplanung entgegenstehen,
- zeitlich befristet, wenn zu befürchten ist, daß die Verwirklichung in Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung befindlicher Ziele der Raumordnung und Landesplanung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert würde. Die befristete Untersagung kann auch bei behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Maßnahmen einzelner erfolgen, wenn die Ziele der Raumordnung und Landesplanung bei der Genehmigung der Maßnahme nach § 4 Abs. 4 und 5 Raumordnungsgesetz rechtserheblich sind.
(2) Die befristete Untersagung kann wiederholt werden. Ihre Gesamtdauer darf zwei Jahre nicht überschreiten.
werden aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 1 und in Satz 1 werden nach dem Wort "Untersagung" die Wörter "gemäß § 12 des Raumordnungsgesetzes" eingefügt.
c) Absatz 4
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Untersagung haben keine aufschiebende Wirkung.
wird aufgehoben.
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 2.
17. In § 18 Absatz 1 wird die Angabe "und § 246a" gestrichen.
18. In § 19 Satz 1 werden die Wörter "unteren Landesplanungsbehörden" durch die Wörter "oberste Landesplanungsbehörde" ersetzt und nach dem Wort "führen" die Wörter "zur Wahrnehmung der Aufgaben der Landesplanung" eingefügt.
19. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach dem Wort "Zuständigkeitsbereich" das Wort "frühzeitig" eingefügt.
b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 4 ersetzt:
alt | neu |
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft natürliche und juristische Personen des Privatrechts sowie nicht rechtsfähige Vereinigungen, soweit die Erteilung der Auskunft nicht aufgrund von Rechtsvorschriften verweigert werden kann. | "(2) Die Träger der öffentlichen Verwaltung haben die umgesetzten raumbeanspruchenden oder raumbeeinflussenden Planungen, Maßnahmen und Vorhaben aus ihrem Zuständigkeitsbereich, die öffentlich bekannt gemacht werden müssen, innerhalb eines Monats der obersten Landesplanungsbehörde zum Zwecke der Einstellung in das Raumordnungskataster in digitaler Weise anzuzeigen.
Wurde die Umsetzung vor dem 24. Mai 2024 abgeschlossen, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Anzeige bis zum 31. Mai 2025 erfolgen muss.
(3) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten auch für natürliche und juristische Personen des Privatrechts sowie nicht rechtsfähige Vereinigungen; im Falle des Absatzes 1 jedoch nur, soweit die Erteilung der Auskunft nicht aufgrund von Rechtsvorschriften verweigert werden kann. (4) Die oberste Landesplanungsbehörde regelt die Einzelheiten zur Umsetzung der Absätze 1 bis 3 durch eine Verwaltungsvorschrift." |
20. § 20a Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Angabe " § 7 Abs. 4 Satz 2" durch die Wörter " § 10 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes" ersetzt.
b) Folgender Satz 3 wird angefügt:
"Ergebnisse der Überwachung werden den berührten Fachstellen in geeigneter Form zur Verfügung gestellt."
21. § 21 wird wie folgt geändert:
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 21 Ausgleichsleistungen in Anwendung des Konnexitätsgrundsatzes | " § 21 Ausgleichsleistungen in Anwendung des Konnexitätsgrundsatzes; Verordnungsermächtigung". |
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
Das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit kann den Wortlaut des Landesplanungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Mecklenburg-Vorpommern bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
ID: 241149
ENDE |