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Regelwerk, Bau und Planung
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LPlG - Landesplanungsgesetz
Gesetz über die Raumordnung und Landesplanung des Landes Mecklenburg-Vorpommern

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 5. Mai 1998
(GVOBl. M-V S. 503, ber. S. 613; 23.05.2006 S. 194 06 gegenstandslos;10.07.2006 S. 539 06b; 14.07.2006 S. 560 06a; 10.11.2009 S. 606; 23.02.2010 S. 66 10; 12.07.2010 S. 366 10a; 20.05.2011 S. 323 11; 18.05.2016 S. 258 16; 05.07.2018 S. 221 18; 09.04.2020 S. 166 20; 13.05.2024 S. 149 24)
Gl.-Nr.: 230-1





I. Teil
Aufgaben und Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung

§ 1 Aufgaben der Raumordnung und Landesplanung 06a 24

(1) Die Aufgaben der Raumordnung und Landesplanung ergeben sich aus dem Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Ergänzend gelten die Vorschriften dieses Gesetzes.

(2) Raumordnung und Landesplanung haben darauf hinzuwirken, dass in der Europäischen Union sowie bei der Raumordnung und den raumbedeutsamen Fachplanungen des Bundes einschließlich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und der Länder den Belangen des Landes Mecklenburg-Vorpommern Rechnung getragen wird.

§ 2 Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung 06a 06b 16 24

Über die in § 2 des Raumordnungsgesetzes, entwickelten Grundsätze hinaus gelten folgende Grundsätze zur Entwicklung des Landes:

  1. Planungen und Maßnahmen zur Entwicklung des Landes sind so zu gestalten, daß sie dazu beitragen, in allen Teilräumen des Landes, insbesondere auch in seiner Grenzregion, gleichwertige Lebensbedingungen herzustellen und Abwanderungen zu vermeiden. Dabei soll auch der Verwirklichung des Prinzips der Geschlechtergerechtigkeit Rechnung getragen werden.
  2. Die Wirtschaft soll nachhaltig gestärkt und der Strukturwandel so unterstützt werden, daß die Wirtschafts- und Leistungskraft möglichst rasch bundesweites Niveau erreicht und ausreichend viele Arbeitsplätze geschaffen sowie gesichert werden. Dazu sind auch die Möglichkeiten der Forschung und Entwicklung sowie der innovativen Produktion voll einzusetzen.
  3. Die Landwirtschaft ist als wichtiger Erwerbszweig des Landes wettbewerbsfähig, vielseitig strukturiert zu entwickeln und als Faktor zur Pflege der Kulturlandschaft zu erhalten. Für land- und forstwirtschaftliche Nutzung gut geeignete Böden sollen hierfür möglichst erhalten und umweltverträglich bewirtschaftet werden. Bei einer Änderung der Bodennutzung, insbesondere bei der Umgestaltung monostrukturierter Flächen, sind vielfältige ökologisch verträgliche Nutzungen anzustreben.
  4. Schutz, Pflege und Entwicklung der natürlichen Grundlagen des Lebens sind zu sichern. Dies gilt insbesondere für die Reinhaltung von Luft, Boden und Wasser sowie für die Erhaltung der Arten in Fauna und Flora. Naturgüter sind sparsam und schonend in Anspruch zu nehmen. Das Gleichgewicht von Naturhaushalt und Klima soll nicht nachteilig verändert werden. Bereits eingetretene Schäden sind, soweit möglich, zu beseitigen. Das gilt auch für die Sanierung militärischer Altlasten.
  5. Verkehrsanlagen und Kommunikationsnetze sollen so ausgebaut oder bei Notwendigkeit gebaut werden, dass sie, soweit möglich barrierefreie Lebensräume schaffend, alle Landesteile durch leistungsfähige Verbindungen erschließen und miteinander verbinden, die Randlage des Landes Mecklenburg-Vorpommern innerhalb der Bundesrepublik Deutschland kompensieren und die Lagegunst des Landes in seiner wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Anbindung an Nord- und Osteuropa stärken. Der schienengebundene Personen- und Güterverkehr, die Binnen- und Seeschiffahrt und der öffentliche Personenverkehr sollen vorrangig entwickelt werden.
  6. Gemeinden, die sich als Mittelpunkt des wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens eignen, sollen je nach der Eigenart und Bedeutung der angestrebten Mittelpunktaufgaben als zentraler Ort gestärkt werden. In ihnen sollen der Bevölkerung in angemessener Entfernung überörtliche Einrichtungen der Daseinsvorsorge zugänglich sein. Die Siedlungsflächen aller Gemeinden sollen ihrer Lage, Größe, Struktur und Ausstattung angemessen sein. Der Zersiedelung der Landschaft ist entgegenzuwirken.
  7. Flächeninanspruchnahme und Bebauung sollen so angeordnet werden, daß die Ursprünglichkeit und Identität der Mecklenburger und vorpommerschen Landschaft an der Küste und im Binnenland, ihrer Städte und Dörfer gewahrt bleiben und Beeinträchtigungen vermieden oder beseitigt werden. Kennzeichnende Ortsbilder sollen erhalten oder wiederhergestellt werden. Die landestypischen Alleen sollen erhalten werden. Der mit dem Ausbau der Windenergie einhergehenden Veränderung der Mecklenburger und vorpommerschen Landschaft und den daraus entstehenden raumordnerischen Konflikten soll durch die Absicherung einer wirtschaftlichen Beteiligungsmöglichkeit für Bürgerinnen und Bürger sowie Gemeinden Rechnung getragen werden.
  8. Die landsmannschaftliche Verbundenheit sowie die geschichtlichen und kulturellen Belange sollen berücksichtigt werden. Auf die Erhaltung von Kultur- und Naturdenkmälern ist zu achten.
  9. Geeignete Gebiete sollen als Fremdenverkehrs- und Erholungsräume umweltverträglich erhalten oder ausgestaltet werden. Der Zugang zur Ostsee, den Binnenseen, Flüssen und anderen reizvollen Landschaftsteilen soll für die Allgemeinheit freigehalten oder nach Möglichkeit wieder eröffnet werden.
  10. Wälder sollen nach Lage, Ausdehnung und Art geschützt und so erhalten werden, daß sie Klima und Wasserhaushalt günstig beeinflussen, ihre natürlichen Schutzaufgaben erfüllen und in der Regel der Bevölkerung als Erholungsgebiete zugänglich sind. In waldarmen Gebieten ist eine Ausdehnung von Wäldern und Gehölzen anzustreben, wobei die ökologischen Landschaftsfunktionen und das charakteristische Landschaftsbild zu beachten sind.
  11. Den Erfordernissen der Erkundung, Sicherung und Gewinnung heimischer Rohstoffe ist unter Berücksichtigung des Umwelt- und Landschaftsschutzes Rechnung zu tragen. Abbau- und damit im Zusammenhang stehende Ablagerungsflächen sind als Teil der Landschaft zu gestalten bzw. einer ökologisch vertretbaren und die Landschaft so wenig wie möglich beeinträchtigenden Zweckbestimmung zuzuführen.
  12. In allen Teilen des Landes sollen die Voraussetzungen für eine versorgungssichere, umweltverträgliche, preiswürdige und rationelle Energieversorgung geschaffen werden. Dabei sollen alle Möglichkeiten der Energieeinsparung berücksichtigt werden.
  13. Abfallvermeidung hat Vorrang vor Verwertung, Verwertung vor Deponierung und anderen Arten der Entsorgung. Nicht vermeidbare Abfälle sind so zu verwerten bzw. zu entsorgen, daß das Wohl der Allgemeinheit so wenig wie möglich beeinträchtigt wird.

§ 3 Geltung der Grundsätze

Die Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung des § 2 Raumordnungsgesetz des Bundes und des § 2 dieses Gesetzes gelten unmittelbar für alle Behörden und öffentlichen Planungsträger bei Planungen und Maßnahmen, durch die Grund und Boden in Anspruch genommen werden oder die räumliche Entwicklung eines Gebietes beeinflußt wird (raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen); sie sind gegeneinander und untereinander abzuwägen.

II. Teil
Programme der Raumordnung und Landesplanung

§ 4 Raumentwicklungsprogramme 06a 06a1 11 16 24

(1) Zur Verwirklichung der Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung des § 2 und zur Erfüllung der in in § 1 des Raumordnungsgesetzes bezeichneten Aufgaben sind Raumentwicklungsprogramme für die räumliche Entwicklung des Landes (Landesraumentwicklungsprogramm) und seiner Teilräume (regionale Raumentwicklungsprogramme) auf- und festzustellen.

(2) Mit den Raumentwicklungsprogrammen wird die anzustrebende räumliche Entwicklung für einen langfristigen Zeitraum von in der Regel zehn Jahren festgelegt (Planungszeitraum). Sie sollen nach Ablauf etwa der Hälfte des Planungszeitraumes überprüft und, soweit erforderlich, geändert oder ergänzt werden.

(3) Die Raumentwicklungsprogramme bestehen aus Text und Karte.

(4) Die Strategische Umweltprüfung und der Umweltbericht werden für das Landesraumentwicklungsprogramm von der obersten Landesplanungsbehörde und für die regionalen Raumentwicklungsprogramme von den regionalen Planungsverbänden erstellt.

§ 5 Zielabweichung und Planerhaltung 24

(1) Anträge auf Zielabweichung nach § 6 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sind bei der obersten Landesplanungsbehörde zu stellen. Diese entscheidet im Einvernehmen mit den jeweils berührten Fachministerien, ob die Zielabweichung im Einzelfall aufgrund veränderter Tatsachen und Erkenntnisse nach raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist oder wegen übergeordneter Bundes- oder Landesinteressen oder der Berührtheit der Grundzüge der Planung zurückgewiesen werden muss. Das Einvernehmen gilt als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach Eingang des Ersuchens um Einvernehmen versagt wird. In begründeten Ausnahmefällen kann die Frist auf Antrag einmalig um einen weiteren Monat verlängert werden.

(2) Zuständige Stelle im Sinne des § 11 Absatz 5 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes ist der für die Aufstellung des Raumordnungsplanes zuständige Planungsträger.

§ 6 Inhalt des Landesraumentwicklungsprogrammes 06a 24

(1) Das Landesraumentwicklungsprogramm enthält die Ziele und Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung, die das ganze Land einschließlich des Küstenmeeres betreffen oder die für die räumliche Beziehung der Landesteile untereinander wesentlich sind.

(2) Im Landesraumentwicklungsprogramm ist die anzustrebende geordnete Entwicklung des Raumes, insbesondere im Hinblick auf den Schutz der natürlichen Grundlagen des Lebens, die Siedlungsstruktur, den Verkehr, die gewerbliche Wirtschaft, den Tourismus, die Land- und Forstwirtschaft, die Wasserwirtschaft und die Energiewirtschaft in den Grundzügen und in Abstimmung sich überschneidender Raumansprüche einzelner Fachplanungen darzustellen.

(3) In dem Landesraumentwicklungsprogramm werden insbesondere die zentralen Orte für Ober- und Mittelbereiche festgelegt, die Kriterien für die Ausweisung der zentralen Orte der Nahbereichsstufe in den regionalen Raumentwicklungsprogrammen aufgestellt, Räume für großflächige schutzwürdige Raumfunktionen als Vorrang- oder Vorbehaltsgebiete und die überregionalen Achsen ausgewiesen sowie die abschließende Planung und Festlegung im Küstenmeer vorgenommen.

(4) Die landesweiten Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden von der obersten Naturschutzbehörde im Gutachtlichen Landschaftsprogramm erarbeitet und nach Abwägung mit den anderen Belangen Bestandteil des Landesraumentwicklungsprogrammes.

§ 7 Aufstellung des Landesraumentwicklungsprogramms; Verordnungsermächtigung 06a 06a1 11 24

(1) Das Landesraumentwicklungsprogramm wird von der obersten Landesplanungsbehörde erarbeitet.

(2) Hinsichtlich der Beteiligung bei der Aufstellung des Landesraumentwicklungsprogramms gilt § 9 des Raumordnungsgesetzes. Das Landesraumentwicklungsprogramm wird von der Landesregierung im Benehmen mit dem Landesplanungsbeirat festgestellt und als Rechtsverordnung erlassen.

§ 8 Inhalt der regionalen Raumentwicklungsprogramme 06a 24

(1) Die regionalen Raumentwicklungsprogramme sind aus dem Landesraumentwicklungsprogramm zu entwickeln. Sie legen die anzustrebende räumliche Entwicklung und Ordnung in der Region fest und konkretisieren das Landesraumentwicklungsprogramm für die jeweilige Region.

(2) In den regionalen Raumentwicklungsprogrammen sind insbesondere die zentralen Orte der Nahbereichsstufe, die regionalen Achsen sowie Vorrang- oder Vorbehaltsgebiete mindestens für die Fachbereiche Natur und Landschaft, Tourismus, Landwirtschaft, Küsten- und Hochwasserschutz, Trinkwasser- und Rohstoffsicherung und Vorranggebiete für Windenergienutzung auszuweisen. Sofern Vorrang- oder Vorbehaltsgebiete im Landesraumentwicklungsprogramm ausgewiesen worden sind, können sie gemäß den dortigen Regelungen konkretisiert werden.

(3) Die regionalen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden von der nach Naturschutzrecht zuständigen Behörde in den gutachtlichen Landschaftsrahmenplänen erarbeitet und nach Abwägung mit den anderen Belangen Bestandteil der regionalen Raumentwicklungsprogramme.

§ 9 Aufstellung der regionalen Raumentwicklungsprogramme; Verordnungsermächtigung 06a 06a1 11 24

(1) Die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung der regionalen Raumentwicklungsprogramme obliegt den regionalen Planungsverbänden. Dabei bedienen sie sich der jeweils zuständigen Ämter für Raumordnung und Landesplanung als Geschäftsstellen, die insoweit an die fachlichen Weisungen der regionalen Planungsverbände gebunden sind.

(2) Die oberste Landesplanungsbehörde kann Richtlinien zu Form und Inhalt von regionalen Raumentwicklungsprogrammen erlassen.

(3) Bei der Aufstellung der regionalen Raumentwicklungsprogramme soll die Umweltprüfung auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden, die im Umweltbericht des Landesraumentwicklungsprogramms nicht erfasst sind.

(4) Die regionalen Raumentwicklungsprogramme werden von der Landesregierung durch Rechtsverordnung für verbindlich erklärt, soweit sie nach diesem Gesetz aufgestellt sind, sonstigen höherrangigen Rechtsvorschriften nicht widersprechen und sich die vorgesehene räumliche Entwicklung der Region in die angestrebte räumliche Entwicklung des Landes einfügt, wie sie sich aus den Entscheidungen des Landtages, der Landesregierung und der obersten Landesbehörden ergibt.

§ 9a Windenergie; Umsetzung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes und Bestimmungen des Baugesetzbuches 24

(1) Die Aufgabe der Ausweisung der zur Erreichung der Flächenbeitragswerte notwendigen Flächen nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wird auf die regionalen Planungsverbände übertragen.

(2) In jeder Planungsregion nach § 12 Absatz 1 sind spätestens bis zum 31. Dezember 2027 1,4 Prozent der Regionsfläche und spätestens bis zum 31. Dezember 2032 2,1 Prozent der Regionsfläche als Windenergiegebiete auszuweisen (regionale Teilflächenziele). Rechtskräftige Bauleitplanungen für Windenergiegebiete sollen bei der Ausweisung einbezogen werden. Insbesondere nach Maßgabe des Absatzes 3 sind die regionalen Planungsverbände berechtigt, die Teilflächenziele zu überschreiten.

(3) Zur Erreichung der Flächenbeitragswerte können vertragliche Vereinbarungen gemäß § 20a Absatz 2 zwischen den regionalen Planungsverbänden abgeschlossen werden, mit denen sich eine Planungsregion gegenüber einer anderen Planungsregion verpflichtet, mehr Fläche als gemäß Absatz 2 erforderlich (Flächenüberhang) für die Windenergie auszuweisen. Sobald entsprechende Gebietsfestlegungen getroffen wurden, kann der Flächenüberhang der einen Region auf der Grundlage der vertraglichen Vereinbarung nach Satz 1 der anderen Region für die Zielerreichung angerechnet werden. Vertragliche Vereinbarungen gemäß Satz 1 bedürfen der Schriftform und der Genehmigung durch die oberste Landesplanungsbehörde. Sie sind mit dem Nachweis der erfolgten Genehmigung Teil des Beschlusses der Verbandsversammlung über das fortgeschriebene regionale Raumentwicklungsprogramm.

(4) In den regionalen Raumentwicklungsprogrammen sind Windenergiegebiete nach § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes als Vorranggebiete auszuweisen. Der Vorrang der Windenergienutzung ist gegenüber anderen grundsätzlich verträglichen Nutzungen auch gewährleistet, soweit sichergestellt ist, dass die andere Nutzung mit dem Vorrang vereinbar ist, insbesondere auch im Fall eines Repowerings oder Umbaus des Windparks; die Vorrangsicherung kann durch einen raumordnerischen oder städtebaulichen Vertrag oder vergleichbare Regelungen erfolgen.

(5) Der Abstand von Windenergiegebieten zu Gebäuden mit Wohnnutzung in Gebieten mit Wohnfunktion oder zu Gebieten mit Erholungs-, Tourismus- und Gesundheitsfunktion im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nach § 30 des Baugesetzbuches oder innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile nach § 34 des Baugesetzbuches beträgt mindestens 1.000 Meter. Der Abstand von Windenergiegebieten zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich gemäß § 35 des Baugesetzbuches beträgt mindestens 800 Meter; § 245e Absatz 5 des Baugesetzbuches bleibt unberührt.

(6) Entsprechend § 4 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes kommt bei der Ausweisung von Windenergiegebieten eine Rotoraußerhalb-Flächenregelung in Anwendung, die ein Überragen der Gebietsgrenzen durch die Rotoren ausdrücklich zulässt.

(7) Windenergiegebiete dürfen keine planerisch festgelegte Höhenbegrenzung enthalten, sofern sie auf den Flächenbeitragswert nach § 3 Absatz 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes angerechnet werden sollen.

(8) Die unteren Landesplanungsbehörden berichten der obersten Landesplanungsbehörde jährlich spätestens zum 28. Februar über den Stand der Ausweisung der Flächen nach Maßgabe des Windenergieflächenbedarfsgesetzes, des § 98 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sowie dieses Gesetzes. Dabei berichten sie für ihren Planungsraum über

  1. den Stand der Umsetzung der für das Erreichen der regionalen Teilflächenziele erforderlichen Maßnahmen einschließlich der Angabe, zu welchem Anteil die regionalen Teilflächenziele erreicht sind,
  2. den Umfang an Flächen, die in ihrem Planungsraum in der geltenden Regional- und Bauleitplanung für Windenergie an Land festgesetzt wurden, einschließlich der Angabe, zu welchem Anteil diese bereits durch Windenergieanlagen genutzt wurden,
  3. die Dauer der jeweiligen Planaufstellungs- und -änderungsverfahren,
  4. die Planungen für neue Ausweisungen für Windenergienutzung an Land in der Raumordnungsplanung sowie die voraussichtliche Dauer der jeweiligen Planaufstellungs- oder -änderungsverfahren unter Angabe der jeweiligen Verfahrensschritte.

(9) Teilpläne und sonstige Änderungen der regionalen Raumentwicklungsprogramme, deren Gegenstand die Ausweisung von Windenergiegebieten zur Umsetzung der Flächenbeitragswerte nach Absatz 2 ist, sind der obersten Landesplanungsbehörde spätestens 12 Monate vor Ablauf der Fristen nach § 3 Absatz 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes zur Rechtsfestsetzung vorzulegen. Die oberste Landesplanungsbehörde entscheidet innerhalb von sechs Monaten über die Verbindlicherklärung durch Landesverordnung nach § 9 Absatz 4.

(10) Sofern ein regionaler Planungsverband bei Teilplänen und sonstigen Änderungen der regionalen Raumentwicklungsprogramme, deren Gegenstand die Ausweisung von Windenergiegebieten zur Umsetzung der Flächenbeitragswerte nach Absatz 2 ist, nicht bis zum Ende des Jahres 2024 eine Beteiligung der Öffentlichkeit und der in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen gemäß § 9 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes eingeleitet hat oder aus anderen Gründen die Gefahr besteht, dass die erforderliche Erreichung der Flächenbeitragswerte nicht zeitgerecht gewährleistet ist, kann die oberste Landesplanungsbehörde das Selbsteintrittsrecht ausüben. Zur näheren Ausgestaltung des Verfahrens erlässt die oberste Landesplanungsbehörde eine Verwaltungsvorschrift.

III. Teil
Organisation der Raumordnung und Landesplanung

1. Abschnitt:
Organisation der Raumordnung und Landesplanung auf Landesebene

§ 10 Landesplanungsbehörden 24

Oberste Landesplanungsbehörde ist das für Raumordnung und Landesplanung zuständige Ministerium. Der obersten Landesplanungsbehörde werden Ämter für Raumordnung und Landesplanung nachgeordnet (untere Landesplanungsbehörden).

§ 11 Landesplanungsbeirat 06a 06a1 10 11 24

(1) Zur Mitwirkung an den Aufgaben der Raumordnung und Landesplanung wird ein Landesplanungsbeirat gebildet. Der Landesplanungsbeirat hat die Aufgabe, die oberste Landesplanungsbehörde in grundsätzlichen Fragen, insbesondere bei der Aufstellung des Landesraumentwicklungsprogrammes, zu beraten. Die oberste Landesplanungsbehörde unterrichtet den Landesplanungsbeirat über grundsätzliche Fragen der Landesplanung.

(2) Vorsitz führt der für Raumordnung und Landesplanung zuständige Landesminister oder die zuständige Landesministerin. Die Mitglieder des Landesplanungsbeirates werden durch die in Absatz 3 genannten Parteien, Organisationen, Interessenverbände und Einrichtungen vorgeschlagen und vom für Raumordnung und Landesplanung zuständigen Landesminister oder der zuständigen Landesministerin berufen. Die Berufung erfolgt für die Dauer einer Wahlperiode des Landtages. Die Mitgliedschaft endet mit der Berufung eines neuen Landesplanungsbeirates. Eine Wiederholung der Mitgliedschaft ist zulässig. Die Tätigkeit ist ehrenamtlich.

(3) Dem Landesplanungsbeirat gehören außer der Person, die den Vorsitz führt, und den vier aus der Mitte des Landtags gewählten Personen eine Vertretung der folgenden Institutionen an:

  1. je eine der kommunalen Landesverbände,
  2. der Industrie- und Handelskammern,
  3. der Handwerkskammern,
  4. des Bauernverbandes Mecklenburg-Vorpommern,
  5. der Gewerkschaften,
  6. der Landesvereinigung Mecklenburg-Vorpommern der Arbeitgeberverbände,
  7. je eine der Universitäten Rostock und Greifswald,
  8. der Fachhochschulen,
  9. der anerkannten Naturschutzvereinigungen,
  10. des Landestourismusverbandes,
  11. des Landesamtes für Kultur und Denkmalpflege,
  12. der Kirchen,
  13. Landesbeauftragte für Frauen und Gleichstellung der Landesregierung,
  14. je eine der regionalen Planungsverbände.

Die Person, die den Vorsitz führt, kann weitere Sachverständige hinzuziehen.

(4) Der Landesplanungsbeirat kann vom Vorsitzenden jederzeit einberufen werden. Er muß einberufen werden, wenn wenigstens ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt.

(5) Der Landesplanungsbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

2. Abschnitt:
Organisation der Raumordnung und Landesplanung auf Regionsebene

§ 12 Regionen und regionale Planungsverbände 06a 06a1 10a 11 24

(1) In jeder der nachfolgenden Regionen wird ein regionaler Planungsverband gebildet, und zwar aus den folgenden Gebietskörperschaften::

  1. Planungsregion Westmecklenburg mit den Landkreisen Nordwestmecklenburg, Ludwigslust-Parchim sowie der Landeshauptstadt Schwerin;
  2. Planungsregion Rostock mit dem Landkreis Rostock sowie der Hansestadt Rostock;
  3. Plariungsregion Vorpommern mit den Landkreisen Vorpommern-Rügen und Vorpommern-Greifswald;
  4. Planungsregion Mecklenburgische Seenplatte mit dem Landkreis Mecklenburgische Seenplatte.

(2) Die regionalen Planungsverbände sind Zusammenschlüsse der Landkreise, der kreisfreien Städte, der großen kreisangehörigen Städte sowie der Mittelzentren der jeweiligen Region.

(3) Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie unterliegen der Rechtsaufsicht und nach Maßgabe des Absatzes 4 der Fachaufsicht des Landes. Aufsichtsbehörde ist die oberste Landesplanungsbehörde. Die Rechtsaufsicht nimmt sie im Einvernehmen mit dem Innenministerium wahr.

(4) Die oberste Landesplanungsbehörde kann Weisungen über den Planungszeitraum und hinsichtlich der Beachtung der Richtlinien nach § 9 Abs. 2 erteilen.

(5) Unbeschadet der besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die regionalen Planungsverbände die für kommunale Zweckverbände geltenden Vorschriften anzuwenden, wobei anstelle des Verbandsvorstehers der Verbandsvorstand tritt.

§ 13 Verbandssatzung

Die Verbandssatzung, ihre Änderung und Aufhebung muß mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder der Verbandsversammlung beschlossen werden. In der Verbandssatzung wird auch der Schlüssel festgelegt, nach dem der regionale Planungsverband zur Wahrnehmung seiner über § 9 Abs. 1 hinausgehenden Aufgaben von seinen Mitgliedern Sonderumlagen erheben kann.

§ 14 Organisation der regionalen Planungsverbände 10a 24

(1) Organe des regionalen Planungsverbandes sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorstand.

(2) Die Verbandsversammlung besteht aus den Landräten und Landrätinnen, den Oberbürgermeistern und Oberbürgermeisterinnen der kreisfreien Städte, den Oberbürgermeistern und Oberbürgermeisterinnen sowie den Bürgermeistern und Bürgermeisterinnen der großen kreisangehörigen Städte, den Bürgermeistern und Bürgermeisterinnen der Mittelzentren sowie aus weiteren Vertretungspersonen. Jede Vertretungsperson hat eine Stimme und ist an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Die Verbandssatzung kann vorsehen, dass die Vertretungskörperschaft anstelle des Landrates oder der Landrätin beziehungsweise des Oberbürgermeisters oder der Oberbürgermeisterin einen Beigeordneten oder eine Beigeordnete in die Verbandsversammlung entsenden kann. Die Verbandsversammlung wählt aus der Mitte der Landräte und Landrätinnen, der Oberbürgermeister und Oberbürgermeisterinnen sowie der Bürgermeister und Bürgermeisterinnen den Vorsitz des regionalen Planungsverbandes, der zugleich den Vorsitz in beiden Organen führt, und zwei stellvertretende Vorsitzpersonen.

(3) Jeder Landkreis, jede kreisfreie Stadt, jede große kreisangehörige Stadt und jedes Mittelzentrum entsendet für je angefangene 10.000 Einwohnende eine Vertretung in die Verbandsversammlung. Auf die Zahl der Vertretungspersonen eines Landkreises werden der Landrat oder die Landrätin, die Oberbürgermeister oder Oberbürgermeisterinnen sowie die Bürgermeister und Bürgermeisterinnen der großen kreisangehörigen Städte, die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der Mittelzentren sowie die weiteren Vertretungspersonen der großen kreisangehörigen Städte und der Mittelzentren, auf die Zahl der Vertretungspersonen einer kreisfreien Stadt wird der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin angerechnet. Auf die Zahl der Vertretungen der großen kreisangehörigen Städte und der Mittelzentren werden die Oberbürgermeister und Oberbürgermeisterinnen der großen kreisangehörigen Städte und die Bürgermeister und Bürgermeisterinnen der Mittelzentren angerechnet. Kein Verbandsmitglied darf einen Stimmenanteil von mehr als 40 Prozent haben.

(4) Der Verbandsvorstand besteht aus den Landräten und Landrätinnen, den Oberbürgermeistern und Oberbürgermeisterinnen der kreisfreien Städte, den Oberbürgermeistern und Oberbürgermeisterinnen sowie den Bürgermeistern und Bürgermeisterinnen der großen kreisangehörigen Städte sowie aus zwei Bürgermeistern und Bürgermeisterinnen der Mittelzentren; hat die Planungsregion mehr als zwei Mittelzentren, werden die Bürgermeister und Bürgermeisterinnen aus dem Kreis der Mittelzentrumsbürgermeister und -bürgermeisterinnen gewählt. Zu diesen Mitgliedern tritt eine gleiche Anzahl weiterer, aus der Mitte der Verbandsversammlung zu wählender Mitglieder hinzu. Absatz 2 Satz 3 sowie § 159 Absatz 1 und 2 der Kommunalverfassung sind entsprechend anzuwenden, § 159 Absatz 3 und 4 und § 160 Absatz 2 und 3 der Kommunalverfassung finden keine Anwendung.

(5) Die Bestimmungen des § 158 der Kommunalverfassung über die gesetzliche Vertretung des Verbandes und über Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, oder mit denen ein Bevollmächtigter oder eine Bevollmächtigte bestellt werden soll, finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Verbandsvorstehers oder der Verbandsvorsteherin und deren Stellvertretung der Vorsitz des regionalen Planungsverbandes und seine Stellvertretung treten.

(6) Der regionale Planungsverband kann einen Planungsbeirat berufen, der ihn durch Gutachten und Empfehlungen unterstützt.

IV. Teil
Sicherung der Raumordnung und Landesplanung

§ 15 Raumverträglichkeitsprüfung 06a 10 11 18 24

Zur Ausgestaltung des Verfahrens und zur nach Landesrecht für die verschiedenen Verfahrensschritte jeweils zuständigen Raumordnungsbehörde im Sinne des § 15 des Raumordnungsgesetzes erlässt die oberste Landesplanungsbehörde eine Verwaltungsvorschrift.

§ 16 Untersagung raumordnungswidriger Planungen und Maßnahmen 24

(1) Die Untersagung gemäß § 12 des Raumordnungsgesetzes erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag eines Planungsträgers, dessen Aufgaben durch die zu untersagende Planung oder Maßnahme berührt werden. Sie obliegt der obersten Landesplanungsbehörde. Der Träger der zu untersagenden Planung oder Maßnahme ist anzuhören.

(2) Muß der Träger der untersagten Planung oder Maßnahme aufgrund der Untersagung einen Dritten entschädigen, so ersetzt ihm das Land die hierdurch entstehenden notwendigen Aufwendungen. Die Ersatzleistung ist ausgeschlossen, wenn die Untersagung von dem Planungsträger verschuldet ist oder aus Anlaß der Untersagung aus anderen Rechtsgründen Entschädigungsansprüche bestehen.

§ 16a Stadt-Umland-Räume 06a

(1) Im Landesraumentwicklungsprogramm werden Stadt-Umland-Räume für Rostock, Schwerin, Neubrandenburg, Stralsund, Greifswald und Wismar festgelegt, in die die Gemeinden mit besonders intensiven Verflechtungsbeziehungen zu diesen Kernstädten einbezogen werden. Die Gemeinden in den Stadt-Umland-Räumen unterliegen untereinander einem besonderen Kooperations- und Abstimmungsgebot. Dieses Gebot gilt für Planungen, Vorhaben und Maßnahmen in den Bereichen Flächennutzung, gemeindliche Einrichtungen sowie sonstige Infrastruktur, von denen Auswirkungen auf mehrere Gemeinden im Stadt-Umland-Raum ausgehen. Das Nähere und das Verfahren zur Abstimmung und Kooperation regelt das Landesraumentwicklungsprogramm.

§ 17 Landesplanung und Bauleitplanung 06a

(1) Die Gemeinden haben der unteren Landesplanungsbehörde die beabsichtigte Aufstellung eines Bauleitplanes anzuzeigen und dabei die allgemeinen Planungsabsichten mitzuteilen. Die unteren Landesplanungsbehörden geben im Rahmen der Beteiligung der Behörden landesplanerische Stellungnahmen ab, in denen festgestellt wird, ob der Bauleitplan mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung übereinstimmt und ob die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung berücksichtigt worden sind.

(2) Auf die Anzeige nach Absatz 1 kann für bestimmte Arten von Bebauungsplänen verzichtet werden. Das Nähere regelt die oberste Landesplanungsbehörde.

§ 18 Ersatzleistung an die Gemeinden 24

(1) Muß eine Gemeinde einen Dritten nach den §§ 39 bis 44 des Baugesetzbuches entschädigen, weil sie einen in Kraft getretenen Bebauungsplan zur Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung ändern oder aufheben mußte, so hat ihr das Land Ersatz zu leisten.

(2) Ein Anspruch auf Ersatzleistung ist ausgeschlossen, wenn die Gemeinde die untere Landesplanungsbehörde nicht rechtzeitig von der beabsichtigten Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplanes unterrichtet hat oder soweit sie von einem durch die Maßnahme Begünstigten Ersatz verlangen kann.

§ 19 Raumordnungskataster 24

Die oberste Landesplanungsbehörde führen zur Wahrnehmung der Aufgaben der Landesplanung ein Raumordnungskataster. Es soll alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen enthalten, die zur Wahrnehmung der Aufgaben der Landesplanung von Bedeutung sind.

§ 20 Mitteilungs- und Auskunftspflicht 24

(1) Die Träger der öffentlichen Verwaltung haben der örtlich zuständigen unteren Landesplanungsbehörde die wesentlichen raumbeanspruchenden oder raumbeeinflussenden Planungen, Maßnahmen und Einzelvorhaben aus ihrem Zuständigkeitsbereich frühzeitig mitzuteilen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Träger der öffentlichen Verwaltung haben die umgesetzten raumbeanspruchenden oder raumbeeinflussenden Planungen, Maßnahmen und Vorhaben aus ihrem Zuständigkeitsbereich, die öffentlich bekannt gemacht werden müssen, innerhalb eines Monats der obersten Landesplanungsbehörde zum Zwecke der Einstellung in das Raumordnungskataster in digitaler Weise anzuzeigen. Wurde die Umsetzung vor dem 24. Mai 2024 abgeschlossen, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Anzeige bis zum 31. Mai 2025 erfolgen muss.

(3) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten auch für natürliche und juristische Personen des Privatrechts sowie nicht rechtsfähige Vereinigungen; im Falle des Absatzes 1 jedoch nur, soweit die Erteilung der Auskunft nicht aufgrund von Rechtsvorschriften verweigert werden kann.

(4) Die oberste Landesplanungsbehörde regelt die Einzelheiten zur Umsetzung der Absätze 1 bis 3 durch eine Verwaltungsvorschrift.

§ 20a Verwirklichung der Raumentwicklungsprogramme 06a 06a1 11 24

(1) Die oberste Landesplanungsbehörde und die regionalen Planungsverbände wirken auf die Verwirklichung der Raumentwicklungsprogramme hin. Sie fördern die Zusammenarbeit der für die Verwirklichung maßgebenden Behörden und Personen des Privatrechts. Dies kann insbesondere durch

geschehen.

(2) Verträge zur Vorbereitung und Verwirklichung der Raumentwicklungsprogramme können geschlossen werden.

(3) Die oberste Landesplanungsbehörde und die regionalen Planungsverbände überwachen die erheblichen Umweltauswirkungen, die aufgrund der Verwirklichung der Raumentwicklungsprogramme eintreten, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Sie nutzen dabei den Umweltbericht, die Erklärung nach § 10 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes und die Informationen derjenigen Behörden, die aufgrund ihres umwelt- und gesundheitsbezogenen Aufgabenbereichs zur Behebung beitragen können. Ergebnisse der Überwachung werden den berührten Fachstellen in geeigneter Form zur Verfügung gestellt.

V. Teil
Sonstige Regelungen

§ 21 Ausgleichsleistungen in Anwendung des Konnexitätsgrundsatzes; Verordnungsermächtigung 06a 06a1 11 20 24

(1) Soweit den Gemeinden und den Landkreisen aufgrund der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 16a finanzielle Mehrbelastungen entstehen, die durch Einsparungen oder Verfahrensstraffungen nicht vermieden werden können, werden diese durch das Land ausgeglichen.

(2) Die Landesregierung setzt zwei Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes den nach Absatz 1 erforderlichen Kostenausgleich und den Verteilungsschlüssel unter Beteiligung der kommunalen Landesverbände durch Rechtsverordnung fest. § 2 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern ist entsprechend anzuwenden.

§ 22 (Inkrafttreten) 06a

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