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BauVorlVO - Bauvorlagenverordnung
Verordnung über Bauantrag und Bauvorlagen im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren
- Niedersachsen -
Vom 22. September 1989
(Nds. GVBl. S. 358; 1992 S. 171; 06.06.1996 S. 287; 10.12.2008 S. 381 08 aufgehoben)
Auf Grund des § 71 Abs. 2 Satz 2 und des § 94 Abs. 3 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) in der Fassung vom 6. Juni 1986 (Nieders. GVBl. S. 157) wird verordnet:
§ 1 Allgemeines
(1) Zum Bauantrag sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften, soweit erforderlich, als Bauvorlagen einzureichen:
(2) Ein qualifizierter Lageplan braucht nur vorgelegt zu werden, wenn für die Beurteilung einer Grenzbebauung oder von Grenzabständen Angaben nach § 2 Abs. 3 erforderlich sind.
(3) Für die Änderung baulicher Anlagen, bei der die Außenwände und Dächer sowie die Nutzung nicht verändert werden, ist ein Lageplan nicht erforderlich.
(4) Für Werbeanlagen oder Warenautomaten sind Lagepläne und Angaben des Grundstücks aus dem Liegenschaftskataster nicht erforderlich, wenn die Werbeanlagen oder Warenautomaten an einem Gebäude angebracht werden sollen, das nach Straße und Hausnummer bezeichnet werden kann.
(5) Die Bauaufsichtsbehörde kann weitere Unterlagen fordern, wenn diese zur Beurteilung der Baumaßnahme oder der baulichen Anlage erforderlich sind.
(6) Der Bauantrag muss vom Bauherrn und vom Entwurfsverfasser mit Tagesangabe unterschrieben sein. Die Bauvorlagen müssen vom Entwurfsverfasser mit Tagesangabe unterschrieben sein; die von Sachverständigen nach § 58 Abs. 2 NBauO angefertigten Bauvorlagen brauchen nur von diesen unterschrieben zu sein.
(7) Für den Bauantrag ist ein Vordruck nach dem Muster der Anlage zu verwenden.
(8) Der Bauantrag und die Bauvorlagen sind in zweifacher Ausfertigung bei der Gemeinde einzureichen; ist die Gemeinde nicht Bauaufsichtsbehörde, so sind der Bauantrag und die Bauvorlagen mit Ausnahme der in Absatz 1 Nr. 5 genannten Vorlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Ist für die Prüfung des Bauantrages die Beteiligung anderer Behörden oder Dienststellen erforderlich, so kann die Bauaufsichtsbehörde die Einreichung weiterer Ausfertigungen verlangen. Sollen durch eine Baumaßnahme mehrere Gebäude errichtet werden, so kann die Bauaufsichtsbehörde Mehrausfertigungen des Bauantrages und der Bauvorlagen entsprechend der Anzahl der Gebäude verlangen, soweit dies erforderlich ist.
(9) Die Bauvorlagen müssen aus dauerhaftem Papier lichtbeständig hergestellt sein. Sie müssen einen 2,5 cm breiten Heftrand haben und in ihrer Größe DIN A 4 entsprechen oder auf diese Größe nach DIN 824 gefaltet sein.
§ 2 Lageplan
(1) Der Lageplan muss auf der Grundlage des Liegenschaftskatasters hergestellt sein. Dabei ist der Maßstab 1:500 zu verwenden. Die Bauaufsichtsbehörde kann einen kleineren oder größeren Maßstab fordern oder zulassen. Der Lageplan muss hinsichtlich der Angaben aus dem Liegenschaftskataster durch eine in § 79 Abs. 3 NBauO bezeichnete Stelle oder Person angefertigt oder beglaubigt sein. Ist ein öffentlich-rechtliches Bodenordnungsverfahren anhängig, so sind die in diesem Verfahren ergangenen rechtsverbindlichen Entscheidungen zu berücksichtigen, solange das Liegenschaftskataster noch nicht berichtigt ist.
(2) Der einfache Lageplan muss folgende Angaben aus dem Liegenschaftskataster enthalten:
Für diese Angaben ist eine örtliche Überprüfung nicht erforderlich.
(3) Der qualifizierte Lageplan muss außer den in Absatz 2 Satz 1 genannten Angaben Folgendes enthalten:
§ 3 Angaben des Entwurfsverfassers auf dem Lageplan
(1) Auf dem Lageplan hat der Entwurfsverfasser, soweit erforderlich, folgende Angaben einzutragen:
(2) Auf dem Lageplan sind farbig anzulegen:
1. | die Grundstücksgrenzen | gelb |
2. | vorhandene öffentliche Verkehrsflächen | licht ocker |
3. | im Bebauungsplan festgesetzte, nicht vorhandene öffentliche Verkehrsflächen | goldocker |
4. | vorhandene bauliche Anlagen | grau |
5. | geplante bauliche Anlagen | rot |
6. | zu beseitigende bauliche Anlagen | gelb |
7. | öffentliche Grünflächen | hellgrün |
8. | Flächen, die von Baulasten betroffen sind | gelb schraffiert |
9. | Gewässer | blau |
(3) Angaben nach den Absätzen 1 und 2 sind auf besonderen Blättern einzutragen, wenn der Lageplan sonst unübersichtlich würde.
§ 4 Bauzeichnungen
(1) Für die Bauzeichnungen ist der Maßstab 1:100 zu verwenden. Die Bauaufsichtsbehörde kann einen größeren Maßstab verlangen oder zulassen, wenn dies zur Beurteilung der Eintragungen notwendig oder ausreichend ist; sie kann bei umfangreichen Gebäuden ausnahmsweise die Verwendung eines kleineren Maßstabes zulassen, wenn dies zur Beurteilung der Eintragungen ausreichend ist.
(2) In den Bauzeichnungen sind, soweit erforderlich, besonders darzustellen:
(3) In den Bauzeichnungen sind, soweit erforderlich, anzugeben:
(4) In den Grundrissen und Schnitten sind farbig anzulegen:
1. | neues Mauerwerk | rot |
2. | neuer Beton und Stahlbeton | blaugrün |
3. | vorhandene Bauteile | grau |
4. | abzubrechende Bauteile | gelb |
Die Bauaufsichtsbehörde kann auf die farbige Darstellung verzichten, soweit die Bauteile und Bauarten auch ohne farbige Darstellung zweifelsfrei erkennbar sind.
§ 5 Baubeschreibung, Betriebsbeschreibung und Berechnungen
(1) In der Baubeschreibung sind die Baumaßnahme oder die bauliche Anlage und die beabsichtigte Nutzung zu erläutern, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist und die notwendigen Angaben nicht in den Lageplan und die Bauzeichnungen aufgenommen werden können.
(2) Für gewerbliche und sinngemäß für landwirtschaftliche Anlagen sind zusätzlich in einer Betriebsbeschreibung folgende Angaben aufzunehmen:
(3) Die Baubeschreibung muss für die Gebührenermittlung eine Berechnung des Brutto-Rauminhaltes nach DIN 277 Teil 1 oder Angaben über den Rohbau- oder Herstellungswert der baulichen Anlagen enthalten.
(4) Für vorhandene und geplante bauliche Anlagen auf dem Baugrundstück ist, soweit erforderlich, eine prüffähige Berechnung aufzustellen über:
§ 6 Nachweis der Standsicherheit, Ausführungszeichnungen und andere bautechnische Nachweise
(1) Der Nachweis der Standsicherheit muss, soweit erforderlich, eine zeichnerische Darstellung des statischen Systems und die erforderlichen Berechnungen enthalten. Die Bauteile sind, soweit erforderlich, durch Positionsangaben zu kennzeichnen.
(2) Die statischen Berechnungen müssen die Standsicherheit der baulichen Anlage und ihrer Teile nachweisen. Die Beschaffenheit und die zu Grunde gelegte Tragfähigkeit des Baugrundes sind anzugeben. Die Bauaufsichtsbehörde kann zulassen oder verlangen, dass die Standsicherheit auch auf andere Weise als rechnerisch nachgewiesen wird.
(3) Die statischkonstruktiven Einzelheiten sind, soweit erforderlich, in Ausführungszeichnungen darzustellen.
(4) Die bautechnischen Nachweise über den Wärme- und Schallschutz sowie über die Feuerwiderstandsdauer der Bauteile müssen die erforderlichen Berechnungen und konstruktiven Darstellungen enthalten.
(5) Die Bauaufsichtsbehörde kann zulassen, dass Ausführungszeichnungen und Nachweise über den Wärmeschutz sowie ausnahmsweise auch Nachweise über die Standsicherheit erst nach Erteilung der Baugenehmigung vorgelegt werden.
§ 7 Darstellung besonderer Anlagen zur Grundstücksentwässerung
Anlagen zur Beseitigung von Abwasser und Niederschlagswasser, wie Kleinkläranlagen, Sammelgruben, Sickeranlagen und Abscheider, sind in einem Entwässerungsplan mindestens im Maßstab 1:500 darzustellen und, soweit erforderlich, durch eine Baubeschreibung und durch Bauzeichnungen nach § 4 zu erläutern.
§ 8 Werbeanlagen und Warenautomaten
(1) Die Baubeschreibung für Werbeanlagen muss auch Angaben über den Anbringungsort mit Höhenangaben über der Geländeoberfläche Angaben über die Art und Größe sowie über die Werkstoffe und Farben der geplanten Anlage enthalten. Die auf dem Baugrundstück vorhandenen Werbeanlagen sind anzugeben.
(2) Die Bauzeichnungen für Werbeanlagen müssen auch die farbgetreue Wiedergabe aller sichtbaren Teile der geplanten Anlage und die Darstellung der geplanten Anlage in Verbindung mit der baulichen Anlage, vor der oder in deren Nähe sie aufgestellt oder errichtet oder an der sie angebracht werden soll, enthalten. Diese Bauzeichnungen müssen einen Maßstab haben, der nicht kleiner als 1:50 sein darf.
(3) Vorhandene Werbeanlagen auf dem Baugrundstück sind zeichnerisch in demselben Maßstab wie die geplanten Werbeanlagen oder durch Lichtbilder darzustellen.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten für Warenautomaten entsprechend.
§ 9 Bauvorlagen für den Abbruch baulicher Anlagen
(1) Für den Abbruch baulicher Anlagen ist, soweit erforderlich, eine Beschreibung der baulichen Anlage nach ihrer wesentlichen Konstruktion und des vorgesehenen Abbruchvorganges mit Angabe der für den Abbruch vorgesehenen Geräte sowie der vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen vorzulegen. In der Beschreibung der baulichen Anlagen sind auch gesundheitsgefährdende Stoffe, die besonders entsorgt werden müssen, anzugeben. Für Sicherungsmaßnahmen oder einzelne bauliche Zwischenzustände des Abbruchs können Standsicherheitsnachweise verlangt werden.
(2) Für die Beseitigung von Gebäuden ist außer den nach Absatz 1 erforderlichen Bauvorlagen eine Bescheinigung eines Sachkundigen im Sinne des Abschnitts 2.6 (Anlage 3) der Technischen Regel für Gefahrstoffe TRGS 519, Ausgabe September 1991 (Bundesarbeitsbl. 1991 Heft 9 S. 66) darüber vorzulegen, ob Bauteile der Gebäude Asbest oder asbesthaltige Materialien enthalten.
(3) § 1 Abs. 5 , 6 , 8 und 9 sowie §§ 2 und 3 gelten sinngemäß.
§ 10 Bauvorlagen für den Bauvorbescheid
(1) Dem Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides nach § 74 NBauO sind die Bauvorlagen beizufügen, die zur Beurteilung der zu entscheidenden Fragen erforderlich sind.
(2) § 1 Abs. 5 , 6 und 9 gilt sinngemäß.
§ 11 Antrag und Bauvorlagen für Typengenehmigungen
(1) Dem Antrag auf Erteilung der Typengenehmigung nach § 83 NBauO brauchen nur die in § 1 Abs. 1 Nrn. 3 bis 5 genannten Bauvorlagen in zweifacher Ausfertigung beigefügt zu werden.
(2) § 1 Abs. 5 , 6 und 9 gilt sinngemäß.
§ 12 Antrag und Bauvorlagen für Ausführungsgenehmigungen fliegender Bauten
(1) Dem Antrag auf Erteilung der Ausführungsgenehmigung fliegender Bauten nach § 84 NBauO brauchen nur die in § 1 Abs. 1 Nrn. 3 bis 5 genannten Bauvorlagen in zweifacher Ausfertigung beigefügt zu werden. Die Baubeschreibung muss ausreichende Angaben über die Konstruktion, den Aufbau und den Betrieb der fliegenden Bauten enthalten.
(2) § 1 Abs. 5 , 6 und 9 gilt sinngemäß.
§ 14 In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt vierzehn Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Bauvorlagenverordnung vom 14. Dezember 1973 (Nieders.
GVBl. S. 521), geändert durch Artikel I der Verordnung vom 25. Juni 1976 (Nieders.
GVBl. S. 135), außer Kraft.
ENDE |