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Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Modellkommunen-Gesetzes und anderer Gesetze

Vom 10. Dezember 2008
(GVBl. Nr. 25 vom 12.12.2008 S. 381)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Modellkommunen-Gesetzes

Das Niedersächsische Modellkommunen-Gesetz vom 8. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 386), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (Nds. GVBl. S. 571), wird wie folgt geändert:

1. § 3 Nr. 2 Buchst. c und Nrn. 5 und 6 wird gestrichen.

2. § 4 Nrn. 1 und 4 wird gestrichen.

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil die Worte "für längstens zwei Kalenderjahre" durch die Worte "längstens für die Zeit bis zum 31. Oktober 2009" ersetzt.

b) Es wird der folgende neue Absatz 5 eingefügt:

"(5) Zuständigkeitsvereinbarungen nach Absatz 1 auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung gelten bis zum 31. Oktober 2009 fort, wenn keine der beteiligten kommunalen Körperschaften bis zum 20. Dezember 2008 gegenüber dem zuständigen Fachministerium schriftlich widerspricht. Vom zuständigen Fachministerium wird bis zum 31. Dezember 2008 im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht, welche der Zuständigkeitsvereinbarungen nach Satz 1 bis zum 31. Oktober 2009 weiter gelten."

c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

4. § 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(2) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag abschließend bis zum 31. Oktober 2009 über die bis dahin aus der Erprobung gewonnenen Erkenntnisse."

5. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "31. Dezember 2008" durch die Angabe "31. Oktober 2009" ersetzt.

b) Absatz 3 wird gestrichen.

Artikel 2
Aufhebung des Niedersächsischen Gesetzes über Spielplätze

Das Niedersächsische Gesetz über Spielplätze vom 6. Februar 1973 (Nds. GVBl. S. 29), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2002 (Nds. GVBl. S. 796), wird aufgehoben.

Artikel 3
Änderung der Niedersächsischen Bauordnung

Die Niedersächsische Bauordnung in der Fassung vom 10. Februar 2003 (Nds. GVBl. S. 89), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 (Nds. GVBl. S. 370), wird wie folgt geändert:

1. In § 85 Abs. 2 wird die Verweisung "nach § 74, 76, 82, 83, 84 oder 94" durch die Verweisung "nach § 74, 76, 82, 83 oder 84" ersetzt.

2. § 92 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

b) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

"Die öffentliche Beglaubigung nach Satz 1 kann auch von den Gemeinden vorgenommen werden."

3. § 94

§ 94 Grundstücksteilungen 05

(1) Die Teilung eines Grundstücks, das bebaut ist oder dessen Bebauung genehmigt ist, bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch die Teilung Verhältnisse geschaffen würden, die diesem Gesetz, den Rechtsvorschriften aufgrund dieses Gesetzes oder dem Niedersächsischen Gesetz über Spielplätze zuwiderlaufen. § 19 Abs. 1 sowie § 22 Abs. 5 Sätze 2 bis 4 des Baugesetzbuchs gelten entsprechend. Bedarf die Teilung keiner Genehmigung oder gilt sie als genehmigt, so hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag von Beteiligten darüber ein Zeugnis auszustellen; das Zeugnis steht einer Genehmigung gleich.

(2) Eine Genehmigung ist nicht erforderlich

  1. wenn der Bund, das Land Niedersachsen oder eine Gebietskörperschaft, die Aufgaben einer unteren Bauaufsichtsbehörde wahrnimmt, als Eigentümer oder Erwerber beteiligt ist,
  2. wenn die Teilung dem Bau oder der Änderung einer öffentlichen Straße dient.

(3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Verordnung nähere Vorschriften über Form und Inhalt des Genehmigungsantrags und der zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen erlassen.

wird gestrichen.

Artikel 4
Änderung der Niedersächsischen Gemeindeordnung

§ 81 Abs. 3 der Niedersächsischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 473), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (Nds. GVBl. S. 575), wird wie folgt geändert:

1. Die Sätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

altneu
  Die Stelle ist öffentlich auszuschreiben; der Rat kann jedoch im Einvernehmen mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister beschließen, von der Ausschreibung abzusehen, wenn er beabsichtigt, die bisherige Stelleninhabern oder den bisherigen Stelleninhaber zu wählen. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann zulassen, dass von der Ausschreibung auch in sonstigen Fällen abgesehen wird."Die Stelle ist öffentlich auszuschreiben; der Rat kann jedoch im Einvernehmen mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister beschließen, von der Ausschreibung abzusehen, wenn er beabsichtigt
  1. die bisherige Stelleninhaberin oder den bisherigen Stelleninhaber zu wählen oder
  2. eine bestimmte Bewerberin oder einen bestimmten Bewerber zu wählen, und nicht erwartet, dass sich im Ausschreibungsverfahren eine andere Person bewerben würde, die wegen ihrer Eignung, Befähigung und Sachkunde vorzuziehen wäre.

Beschlüsse nach Satz 4 Nr. 2 bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der Ratsmitglieder."

2. In Satz 6 wird die Angabe "Satz 4" durch die Angabe "Satz 4 Nr. 1" ersetzt.

Artikel 5
Änderung der Niedersächsischen Landkreisordnung

§ 62 Abs. 2 der Niedersächsischen Landkreisordnung in der Fassung vom 30. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 510) wird wie folgt geändert:

1. Die Sätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

altneu
Die Stelle ist öffentlich auszuschreiben; der Kreistag kann jedoch im Einvernehmen mit der Landrätin oder dem Landrat beschließen, von der Ausschreibung abzusehen, wenn er beabsichtigt, die bisherige Stelleninhaberin oder den bisherigen Stelleninhaber zu wählen. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann zulassen, dass von der Ausschreibung auch in sonstigen Fällen abgesehen wird."Die Stelle ist öffentlich auszuschreiben; der Kreistag kann jedoch im Einvernehmen mit der Landrätin oder dem Landrat beschließen, von der Ausschreibung abzusehen, wenn er beabsichtigt
  1. die bisherige Stelleninhaberin oder den bisherigen Stelleninhaber zu wählen oder
  2. eine bestimmte Bewerberin oder einen bestimmten Bewerber zu wählen, und nicht erwartet, dass sich im Ausschreibungsverfahren eine andere Person bewerben würde, die wegen ihrer Eignung, Befähigung und Sachkunde vorzuziehen wäre.

Beschlüsse nach Satz 4 Nr. 2 bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Kreistages."

2. In Satz 6 wird die Angabe "Satz 4" durch die Angabe "Satz 4 Nr. 1" ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Gesetzes über die Region Hannover

§ 77 Abs. 2 des Gesetzes über die Region Hannover vom 5. Juni 2001 (Nds. GVBl. S. 348), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Mai 2006 (Nds. GVBl. S. 203), wird wie folgt geändert:

1. Die Sätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

altneu
 "Die Stelle ist öffentlich auszuschreiben; die Regionsversammlung kann jedoch im Einvernehmen mit der Regionspräsidentin oder dem Regionspräsidenten beschließen, von der Ausschreibung abzusehen, wenn sie beabsichtigt
  1. die bisherige Stelleninhaberin oder den bisherigen Stelleninhaber zu wählen oder
  2. eine bestimmte Bewerberin oder einen bestimmten Bewerber zu wählen, und nicht erwartet, dass sich im Ausschreibungsverfahren eine andere Person bewerben würde, die wegen ihrer Eignung, Befähigung und Sachkunde vorzuziehen wäre.

Beschlüsse nach Satz 3 Nr. 2 bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder der Regionsversammlung."

2. In Satz 5 wird die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 3 Nr. 1" ersetzt.

Artikel 7
Änderung der Bauvorlagenverordnung

§ 13 der Bauvorlagenverordnung vom 22. September 1989 (Nds. GVBl. S. 358), zuletzt geändert durch § 10 Abs. 1 der Verordnung vom 6. Juni 1996 (Nds. GVBl. S. 287),

§ 13 Antrag und Unterlagen für die Genehmigung von Grundstücksteilungen nach § 94 NBauO

(1) Der Antrag auf Genehmigung einer Grundstücksteilung nach § 94 NBauO muss insbesondere enthalten:

  1. Name und Anschrift der Grundstückseigentümer oder der Erbbauberechtigten,
  2. Bezeichnung des zu teilenden Grundstücks nach Gemeinde, Ortsteil, Straße und Hausnummer sowie dem Liegenschaftskataster (Gemarkung, Flur, Flurstück),
  3. Grundbuchbezeichnung des zu teilenden Grundstücks mit Angabe der laufenden Nummer im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs,
  4. Angaben darüber, ob das Grundstück bebaut ist oder ob seine Bebauung (Bauscheinnummer/Datum) genehmigt ist,
  5. bei bebauten Grundstücken Angaben über die vorhandene Bebauung, soweit durch die Teilung Grundstücksflächen berührt werden, die für die Erfüllung von Abstandsanforderungen zur Verfügung stehen müssen
  6. Bezeichnung des Grundstücksteils, der grundbuchmäßig abgeschrieben werden soll,
  7. Angaben über den Verkehrswert des abzuschreibenden Grundstückteils,
  8. Angaben über Baulasten, die auf dem zu teilenden Grundstück liegen (Baulastenverzeichnis/Blatt).

Soweit erforderlich, ist ein Übersichtsplan beizufügen. Die Bauaufsichtsbehörde kann weitere Unterlagen verlangen, wenn diese Beurteilung des Antrages erforderlich sind.

(2) Anträgen nach Absatz 1 ist ein Auszug aus der Liegenschaftskarte beizufügen, in dem die Grenzen des zu teilenden Grundstücks gelb zu kennzeichnen sind. Die Bauaufsichtsbehörde kann einen qualifizierten Lageplan (§ 2 Abs. 3) verlangen, wenn dieser zu Beurteilung von Grenzabständen erforderlich ist.

(3) In den Lageplan sind der künftige Grenzverlauf und, falls Baulasten von der Teilung betroffen sind, die Flächen dieser Baulasten einzutragen.

(4) Für Anträge auf Erteilung von Negativzeugnissen nach § 94 Abs. 1 NBauO in Verbindung mit § 23 BauGB gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß.

wird gestrichen.

Artikel 8
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

ENDE