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CPl-Woch-VO - Verordnung über Campingplätze, Wochenendplätze und Wochenendhäuser
- Niedersachsen -

Vom 12. April 1984
(Nds. GVBl. 1984, 109; 29.05.1987;13.11.2012 S. 438 12)
Gl.-Nr: 210720205



Auf Grund des § 70 Abs. 2, des § 87 Satz 1 und des § 95 Abs. 2 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) vom 23. Juli 1973 (Nieders. GVBl. S. 259), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes zur Bereinigung des niedersächsischen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts vom 5. Dezember 1983 (Nieders. GVBl. S. 281), wird verordnet:

§ 1 Begriffe

(1) Campingplätze sind Plätze, die während des ganzen Jahres oder wiederkehrend während bestimmter Zeiten des Jahres betrieben werden und die zum Aufstellen und zum vorübergehenden Bewohnen von mehr als drei Wohnwagen oder Zelten bestimmt sind. Als Wohnwagen gelten nur Wohnanhänger, Klappanhänger und motorisierte Wohnfahrzeuge, die jederzeit ortsveränderlich und so beschaffen sind, daß sie jederzeit zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen werden können.

(2) Wochenendplätze sind Baugrundstücke, die zum Aufstellen oder Errichten von Wochenendhäusern bestimmt sind und deren Erschließung ganz oder teilweise durch Anlagen und Einrichtungen sichergestellt ist, die der Betreiber unterhält und zur Verfügung stellt. Die Grundfläche der Wochenendhäuser darf nicht mehr als 40 m2 und ihre größte Höhe nicht mehr als 3,20 m betragen. Bei der Ermittlung der Grundfläche bleibt ein überdachter Freisitz bis zu 10 m2 Grundfläche oder ein Vorzelt unberücksichtigt. Bei der Bemessung der Höhe bleiben Giebeldreiecke außer Betracht, soweit sie, waagerecht gemessen, nicht breiter als 3 m sind.

(3) Standplatz ist die Fläche, die zum Aufstellen eines Wohnwagens oder Zeltes auf Campingplätzen sowie zum Aufstellen oder Errichten eines Wochenendhauses auf Wochenendplätzen bestimmt ist.

§ 2 Einschränkung baurechtlicher Anforderungen 12

(1) Auf Campingplätzen brauchen Wohnwagen und Zelte den bauordnungsrechtlichen Anforderungen an Gebäude, Aufenthaltsräume oder Wohnungen nicht zu genügen.

(2) Auf Wochenendhäuser sind die Vorschriften über Wohnungen nach § 44 NBauO nicht anzuwenden.

(3) In Wochenendhäusern bis zu 40 m² Grundfläche gelten nicht die Anforderungen an die lichte Höhe von Aufenthaltsräumen; befinden sich nur im Erdgeschoß Aufenthaltsräume, so gelten darüber hinaus nicht die Anforderungen der §§ 5, 6, 9 und 10 der Allgemeinen Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung vom 26. September 2012 (Nds. GVBl. S. 382).

(4) In Wochenendhäusern von 40 bis 60 m² Grundfläche genügt für Aufenthaltsräume eine lichte Höhe von 2,20 m über mindestens einem Drittel ihrer Grundfläche; für Aufenthaltsräume, die im obersten Geschoß im Dachraum liegen, genügt eine lichte Höhe von mindestens 2,10 m über einem Drittel ihrer Grundfläche. Sonstige Anforderungen an Aufenthaltsräume sowie Anforderungen an den Wärme- und Schallschutz werden nicht gestellt.

(5) § 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 3 Lage und Beschaffenheit

(1) Camping- und Wochenendplätze müssen so angeordnet sein, daß durch ihren Betrieb und den Zu- und Abgangsverkehr unzumutbare Belästigungen für die Umgebung nicht entstehen; sie dürfen unzumutbaren Belästigungen nicht ausgesetzt sein. Es kann verlangt werden, daß Schutzanlagen, wie Schutzstreifen oder Lärmschutzwälle, angelegt und bepflanzt werden.

(2) Camping- und Wochenendplätze sind der Landschaft entsprechend zu bepflanzen.

§ 4 Zufahrt, innere Fahrwege

(1) Camping- und Wochenendplätze müssen an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegen oder eine befahrbare, durch Baulast gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche haben und durch innere Fahrwege ausreichend erschlossen sein. Zufahrten und innere Fahrwege müssen auch für Feuerwehrfahrzeuge befahrbar sein.

(2) Bei Campingplätzen müssen Zufahrten und innere Fahrwege mindestens 5,50 m breit sein. Für innere Fahrwege mit Richtungsverkehr und für Stichwege von höchstens 100 m Länge genügt eine Breite von 3 m.

(3) Bei Wochenendplätzen müssen Zufahrten und innere Fahrwege mindestens 3 m breit sein; Zufahrten müssen mit den erforderlichen Ausweich- und Wendemöglichkeiten versehen sein.

§ 5 Standplätze und Stellplätze

(1) Standplätze auf Campingplätzen müssen mindestens 70 m2, auf Wochenendplätzen mindestens 100 m2 groß sein. Die Grenzen der Standplätze müssen dauerhaft gekennzeichnet sein.

(2) Standplätze müssen von Abwassergruben, Klär- und Sickeranlagen mindestens 50 m entfernt sein.

(3) Soweit die Kraftfahrzeuge nicht auf den Standplätzen abgestellt werden sollen, muß für jeden Standplatz ein gesonderter Einstellplatz zur Verfügung stehen. Einstellplätze für Besucher können verlangt werden.

(4) Auf Campingplätzen dürfen auf einem Standplatz außer den baulichen Anlagen nach § 1 Abs. 1 nur ein Gebäude ohne Aufenthaltsraum, Toilette und Feuerstätte von nicht mehr als 6 m Brutto-Rauminhalt, Einfriedungen sowie Bodenabdeckungen für Zelte errichtet werden. Das Gebäude muß so angeordnet und die Einfriedungen müssen so beschaffen sein, daß die Wohnwagen bei Gefahr unverzüglich von den Standplätzen entfernt werden können.

(5) Wochenendhäuser müssen zu den Grenzen des Standplatzes einen Abstand von mindestens 2,50 m halten; dies gilt auch für überdachte Freisitze und Vorzelte. Andere Abstände sind zulässig, wenn zwischen den Wochenendhäusern im Bereich der Brandgassen ein Abstand von mindestens 10 m, im übrigen ein Abstand von mindestens 5 m eingehalten wird.

§ 6 Brandschutz

(1) Für Camping- und Wochenendplätze muß eine geeignete Löschwasserentnahmestelle zur Verfügung stehen, deren Entfernung zu jedem Standplatz nicht mehr als 200 m betragen darf. Für Campingplätze mit nicht mehr als 300 Standplätzen ist eine Löschwasserentnahmestelle nicht erforderlich, wenn innerhalb von 10 Minuten die Feuerwehr mit einem Tanklöschfahrzeug an Ort und Stelle sein kann.

(2) Camping- und Wochenendplätze müssen durch mindestens 5 m breite Brandgassen in einzelne Abschnitte unterteilt sein. Jeder Standplatz muß an einer Brandgasse liegen. Nach jeweils 10 aneinandergereihten Standplätzen muß eine Brandgasse angeordnet sein. Es kann verlangt werden, daß Brandschutzstreifen zu angrenzenden Grundstücken angelegt werden.

(3) Es sind bereitzuhalten

  1. auf Campingplätzen mit nicht mehr als 250 Standplätzen und
    auf Wochenendplätzen mit nicht mehr als 150 Standplätzen
    mindestens zwei Feuerlöscher mit je 12 kg Löschmittelinhalt,
  2. auf Campingplätzen mit mehr als 250 Standplätzen
    und
    auf Wochenendplätzen mit mehr als 150 Standplätzen
    mindestens ein Feuerlöscher mit 50 kg Löschmittelinhalt.

Die Feuerlöscher müssen fahrbar montiert, jederzeit zugänglich und für die Brandklassen A, B und C geeignet sein.

§ 7 Trinkwasserversorgung

(1) Je Standplatz und Tag müssen mindestens 200 l Trinkwasser zur Verfügung stehen.

(2) Für je 100 Standplätze sollen mindestens 6 Trinkwasserzapfstellen vorhanden sein. Sie müssen gekennzeichnet und von den Abortanlagen räumlich getrennt sein. Der Boden an den Zapfstellen muß in einem Umkreis von mindestens 2 m befestigt sein.

§ 8 Wascheinrichtungen

(1) Für je 100 Standplätze müssen in für Frauen und Männern getrennten Räumen jeweils mindestens 8 Waschplätze und 4 Duschen vorhanden sein. Die Duschen und mindestens ein Viertel der Waschplätze müssen in Einzelzellen angeordnet sein.

(2) Die Fußböden und die Wände der Räume bis zu einer Höhe von mindestens 1,50 m müssen so beschaffen sein, daß sie leicht gereinigt werden können.

§ 9 Geschirrspül- und Wäschespüleinrichtungen

(1) Für je 100 Standplätze müssen mindestens 3 Geschirrspülbecken und mindestens 3 Wäschespülbecken oder Waschmaschinen, von Wascheinrichtungen und Aborten räumlich getrennt, vorhanden sein. Mindestens die Hälfte dieser Becken muß eine Warmwasserversorgung haben. Sind die Becken im Freien angeordnet, so muß der Boden in einem Umkreis von mindestens 2 m befestigt sein.

(2) § 8 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 10 Toilettenanlagen

(1) Für je 100 Standplätze müssen mindestens 8 Toiletten für Frauen sowie mindestens 4 Toiletten für Männer und mindestens 4 Urinale vorhanden sein. Die Toiletten müssen unentgeltlich zugänglich sein.

(2) Die Toilettenanlagen müssen, für Frauen und Männer getrennt, Toilettenräume mit Vorräumen haben. In den Vorräumen muß für bis zu je 6 Toiletten oder Urinale mindestens ein Waschbecken vorhanden sein. Die Vorräume dürfen nicht als Waschplätze nach § 8 Abs. 1 genutzt werden.

(3) § 8 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 11 Anlagen für Abwasser und feste Abfallstoffe

(1) In räumlicher Verbindung mit den Abortanlagen müssen Einrichtungen zum Einbringen derjenigen Abwässer und Fäkalien vorhanden sein, die in den Wohnwagen, Zelten oder Wochenendhäusern anfallen.

(2) Für die vorübergehende Aufnahme fester Abfallstoffe müssen dichte Abfallbehälter aufgestellt sein. Plätze für die Zwischenlagerung der Abfälle müssen gegen den übrigen Camping- oder Wochenendplatz abgeschirmt sein.

§ 12 Anschlußmöglichkeiten auf Standplätzen für Wochenendhäuser

Sind auf Standplätzen für Wochenendhäuser Anschlußmöglichkeiten für Trinkwasser, Wasch-, Geschirrspül- und Wäschespüleinrichtungen oder für Aborte vorhanden, so darf die Zahl der gemeinschaftlichen Einrichtungen entsprechend verringert werden. Auf den so ausgestatteten Standplätzen dürfen Wochenendhäuser nur aufgestellt oder errichtet werden, die entsprechende Einrichtungen enthalten und angeschlossen werden.

§ 13 Beleuchtung

(1) Die Wascheinrichtungen und die Abortanlagen der Camping- und Wochenendplätze müssen eine ausreichende elektrische Beleuchtung haben.

(2) Die Fahrwege von Campingplätzen mit mehr als 50 Standplätzen müssen eine zur Orientierung ausreichende elektrische Beleuchtung haben. Für Fahrwege kleinerer Campingplätze kann eine solche Beleuchtung verlangt werden.

§ 14 Sonstige Einrichtungen

(1) Camping- und Wochenendplätze müssen einen jederzeit zugänglichen Fernsprechanschluß haben. Bei dem Anschluß müssen Anschrift und Rufnummer der Polizei, der Feuerwehr, des Krankentransportdienstes, der nächsten Unfallhilfestation, des nächsten Arztes und der nächsten Apotheke verzeichnet sein.

(2) An den Eingängen zu den Camping- und Wochenendplätzen muß an gut sichtbarer, geschützter Stelle ein Lageplan des Camping- oder Wochenendplatzes angebracht sein. Aus dem Lageplan müssen die Fahrwege, Brandgassen, Brandschutzstreifen, die Art und Lage der Löschwasserentnahmestellen sowie die Standorte der Feuerlöscher und des Fernsprechanschlusses ersichtlich sein.

§ 15 Betriebsvorschriften

(1) Während des Betriebes eines Campingplatzes muß ein Platzwart ständig erreichbar sein.

(2) Der Betreiber eines Campingplatzes muß in einer Campingplatzordnung mindestens folgendes regeln:

  1. das Aufstellen von Kraftfahrzeugen, Wohnwagen und Zelten,
  2. das Benutzen und Sauberhalten der Einrichtungen,
  3. das Beseitigen von Abfällen und Abwasser,
  4. den Umgang mit Feuer.

Der Betreiber hat die Campingplatzordnung zusammen mit seinem Namen und seiner Anschrift auf dem Campingplatz auszuhängen.

(3) Die Betreiber von Camping- oder Wochenendplätzen haben dafür zu sorgen, daß

  1. die Anlagen und Einrichtungen nach den §§ 7 bis 11 in brauchbarem und sauberem Zustand gehalten werden,
  2. die Brandgassen und Brandschutzstreifen ständig freigehalten werden,
  3. die Feuerlöscher in Abständen von höchstens einem Jahr, bei witterungsgeschützter Unterbringung in höchstens zwei Jahren, durch einen fachkundigen Wartungsdienst überprüft werden,
  4. die Löschwasserentnahmestellen jederzeit zugänglich und in gebrauchsfähigem Zustand sind.

§ 16 Ausnahmen und Zwischenwerte

(1) Bei der Berechnung der in den §§ 7 bis 10 genannten Anlagen und Einrichtungen können Zwischenwerte gebildet werden.

(2) Eine geringere Anzahl der in den §§ 8, 9 und 10 Abs. 1 geforderten Einrichtungen kann zugelassen werden, wenn die geforderte Anzahl in einem offensichtlichen Mißverhältnis zu dem zu erwartenden Bedarf steht.

(3) Für Campingplätze bis zu 50 Standplätzen und für Jugendzeltplätze können Ausnahmen von den Vorschriften des § 4 Abs. 2, der §§ 9, 14 Abs. 2 sowie des § 15 Abs. 1 und 2 zugelassen werden, wenn wegen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung Bedenken nicht bestehen.

§ 17 Bestandsschutz

Für Camping- und Wochenendplätze, die bereits am 31. Oktober 1977 genehmigt waren, gelten nur die Betriebsvorschriften (§ 15).

§ 18 Ordnungswidrigkeiten 12

Ordnungswidrig handelt nach § 80 Abs. 3 NBauO, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 15 Abs. 3 Nr. 1 die Anlagen und Einrichtungen nach den §§ 7 bis 11 nicht in brauchbarem und sauberem Zustand hält,
  2. entgegen § 15 Abs. 3 Nr. 2 die Brandgassen und Brandschutzstreifen nicht ständig freihält,
  3. entgegen § 15 Abs. 3 Nr. 4 die Löschwasserentnahmestellen nicht jederzeit zugänglich und in gebrauchsfähigem Zustand hält.

§ 19 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1984 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:

  1. die Campingplatzverordnung vom 21. Oktober 1977 (Nieders. GVBl. S. 542), geändert durch Artikel I Nr. 4 der Verordnung zur Bereinigung von Ordnungswidrigkeitenvorschriften im Bereich des Bauordnungsrechts vom 25. Januar 1983 (Nieders. GVBl. S. 8),
  2. die Wochenendhausverordnung vom 21. Oktober 1977 (Nieders. GVBl. S. 546), geändert durch Artikel I Nr. 5 der Verordnung zur Bereinigung von Ordnungswidrigkeitenvorschriften im Bereich des Bauordnungsrechts vom 25. Januar 1983 (Nieders. GVBl. S. 8).
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