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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung baurechtlicher Vorschriften *
- Niedersachsen -

Vom 13. November 2012
(Nds.GVBl. Nr. 26 vom 16.11.2012 S. 438)


Aufgrund des § 17 Abs. 4, des § 21 Abs. 2, des § 22 Abs. 7 und des § 82 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 4 und 5 sowie Abs. 2 Nrn. 1 und 3 bis 7 der Niedersächsischen Bauordnung vom 3. April 2012 (Nds. GVBl. S. 46) wird verordnet:

Artikel 1
Änderung der Feuerungsverordnung

Die Feuerungsverordnung vom 27. März 2008 (Nds. GVBl. S. 96) wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte "Treppenräumen notwendiger Treppen" durch die Worte "notwendigen Treppenräumen" und das Wort "solchen" durch das Wort "notwendigen" ersetzt.

2. In § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte "Treppenräumen notwendiger Treppen" durch die Worte "notwendigen Treppenräumen" und das Wort "solchen" durch das Wort "notwendigen" ersetzt.

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
"(3) 1Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe sind ohne Abgasanlage zulässig, wenn gewährleistet ist, dass Gefahren und unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. 2Diese Anforderung ist erfüllt, wenn
  1. durch eine maschinelle Lüftungsanlage während des Betriebs der Feuerstätte die Luft des Aufstellraums mit einem Luftvolumenstrom von mindestens 30 m3/h je kW Gesamtnennleistung ins Freie abgeführt wird oder
  2. durch eine Sicherheitseinrichtung verhindert wird, dass die Kohlenmonoxid-Konzentration im Aufstellraum einen Wert von 30 ppm überschreitet. 3Gas-Haushalts-Kochgeräte mit einer Gesamtnennleistung bis zu 11 kW sind ohne Abgasanlage zulässig, wenn der Aufstellraum einen Rauminhalt von mindestens 15 m3 und eine Tür ins Freie oder ein Fenster hat, das geöffnet werden kann."
 (3) Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe sind ohne Abgasanlage zulässig, wenn
  1. durch maschinelle Lüftungsanlagen während des Betriebes der Feuerstätten ein Luftvolumenstrom von mindestens 30 m3/h je kW Gesamtnennleistung aus dem Aufstellraum ins Freie abgeführt wird oder
  2. besondere Sicherheitseinrichtungen verhindern, dass die Kohlenmonoxid-Konzentration in den Aufstellräumen einen Wert von 30 ppm überschreitet.

Gas-Haushalts-Kochgeräte mit einer Gesamtnennleistung bis zu 11 kW sind ohne Abgasanlage zulässig, wenn der Aufstellraum einen Rauminhalt von mindestens 15 m3 und eine Tür ins Freie oder ein Fenster hat, das geöffnet werden kann.

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 1.für Abgasleitungen
  1. in Gebäuden geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m Fläche und
  2. in freistehenden land- oder forstwirtschaftlich genutzten Gebäuden,

wenn die Abgasleitungen nicht durch mehr als eine Nutzungseinheit führen,

"1. für Abgasleitungen in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, wenn die Abgasleitungen nicht durch mehr als eine Nutzungseinheit führen,"

bbb) In Nummer 3 werden die Worte "nach Nummer 1" durch die Worte "der Gebäudeklassen 1 und 2" ersetzt.

bb) In Satz 6 wird die Angabe "nach Satz 2 Nr. 1" durch die Worte "der Gebäudeklassen 1 und 2" ersetzt.

c) In Absatz 7 Nr. 3 werden die Worte "geringer Höhe und in freistehenden land- oder forstwirtschaftlich genutz-
ten Gebäuden" durch die Worte "der Gebäudeklassen 1 bis 3" ersetzt.

4. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

In Nummer 3 wird die Verweisung " § 32 Abs. 1 Satz 2 NBauO" durch die Verweisung " § 32 Abs. 1 Satz 1 NBauO" ersetzt.

b) Es wird der folgende Absatz 2 angefügt:

"(2) Die Abgase von raumluftunabhängigen Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe dürfen durch die Gebäudeaußenwand ins Freie geführt werden, wenn

  1. am 30. April 1986 das Gebäude errichtet oder seine Errichtung genehmigt war und die Abgase nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten über Dach abgeführt werden können oder
  2. die Feuerstätten nur der Warmwasserbereitung dienen

und wenn Gefahren und unzumutbare Belästigungen nicht entstehen."

5. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte "Treppenräumen notwendiger Treppen" durch die Worte "notwendigen Treppenräumen" und das Wort "solchen" durch das Wort "notwendigen" ersetzt.

b) In Absatz 2 Nr. 3 Buchst. b werden die Worte "freistehenden Gebäuden geringer Höhe" durch die Worte "Gebäuden der Gebäudeklasse 1" ersetzt und die Worte "von nicht mehr als 400 m2 Fläche" gestrichen.

6. Es wird der folgende neue § 14 eingefügt:

" § 14 Übergangsregelung

Für die vor dem 20. November 2012 eingeleiteten Verfahren ist diese Verordnung weiterhin in ihrer Fassung vom 27. März 2008 anzuwenden."

7. Der bisherige § 14 wird § 15.

Artikel 2
Änderung der Verkaufsstättenverordnung

Die Verkaufsstättenverordnung vom 17. Januar 1997 (Nds. GVBl. S. 31), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 22. Juli 2004 (Nds. GVBl. S. 263), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Abs. 3 Satz 1 werden jeweils die Worte "Treppenräume notwendiger Treppen" durch die Worte "notwendige Treppenräume" ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
 Tragende Wände, Pfeiler und Stützen"Tragende oder aussteifende Wände und Stützen".

b) In Satz 1 werden nach dem Wort "Tragende" die Worte "oder aussteifende" eingefügt und nach dem Wort "Wände" werden das Komma und das Wort "Pfeiler" gestrichen.

3. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Verkleidungen" durch das Wort "Bekleidungen" ersetzt.

b) In Absatz 1 wird im einleitenden Satzteil das Wort "Außenwandverkleidungen" durch das Wort "Außenwandbekleidungen" ersetzt.

c) In Absatz 2 wird das Wort "Deckenverkleidungen" durch das Wort "Deckenbekleidungen" ersetzt.

d) In Absatz 3 wird das Wort "Wandverkleidungen" durch das Wort "Wandbekleidungen" ersetzt.

4. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "Treppenräumen notwendiger Treppen" durch die Worte "notwendigen Treppenräumen" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Worte "Treppenraum notwendiger Treppen" durch die Worte "notwendiger Treppenraum" ersetzt.

c) In Absatz 4 werden die Worte "Treppenraum notwendiger Treppen" durch die Worte "notwendigen Treppenraum" ersetzt.

5. In § 12 Abs. 1 Sätze 1 und 2 werden jeweils die Worte "Treppenräumen notwendiger Treppen" durch die Worte "notwendigen Treppenräumen" ersetzt.

6. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 2 werden die Worte "Treppenräumen notwendiger Treppen" durch die Worte "notwendigen Treppenräumen" ersetzt.

b) In Absatz 6 wird der Klammerzusatz "(DVNBauO)" durch den Klammerzusatz "(DVO-NBauO)" ersetzt.

7. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte "Treppenräumen notwendiger Treppen" durch die Worte "notwendigen Treppenräumen" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "Treppenräume notwendiger Treppen" durch die Worte "notwendige Treppenräume" ersetzt.

c) In Absatz 4 werden die Worte "Treppenräumen notwendiger Treppen" durch die Worte "notwendigen Treppenräumen" ersetzt.

8. § 15 Abs. 1 und 2 werden jeweils die Worte "Treppenräumen notwendiger Treppen" durch die Worte "notwendigen Treppenräumen" ersetzt.

9. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Verweisung " § 19 Abs. 1 DVNBauO" durch die Verweisung " § 20 Abs. 1 DVO-NBauO" ersetzt.

b) In Absatz 4 Sätze 1 und 2 werden jeweils die Worte "Treppenräume notwendiger Treppen" durch die Worte "notwendige Treppenräume" ersetzt.

10. In § 24 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "Treppenräumen notwendiger Treppen" durch die Worte "notwendigen Treppenräumen" ersetzt.

11. In § 29 Nr. 2 werden die Worte "Treppenräume notwendiger Treppen" durch die Worte "notwendige Treppenräume" ersetzt.

12. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Im einleitenden Satzteil wird die Verweisung " § 91 Abs. 3 NBauO" durch die Verweisung " § 80 Abs. 3 NBauO" ersetzt.

b) In Nummer 3 werden die Worte "Treppenräumen notwendiger Treppen" durch die Worte "notwendigen Treppenräumen" ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Niedersächsischen Versammlungsstättenverordnung

Die Niedersächsische Versammlungsstättenverordnung vom 8. November 2004 (Nds. GVBl. S. 426), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. April 2005 (Nds. GVBl. S. 126), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Es wird der folgende neue Absatz 1 eingefügt:

"(1) Tragende Bauteile, aussteifende Bauteile und raumabschließende Bauteile müssen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist, den Anforderungen der Allgemeinen Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung (DVO-NBauO) an diese Bauteile für Gebäude der Gebäudeklasse 5 entsprechen."

b) Die bisherigen Absätze 1 bis 7 werden Absätze 2 bis 8.

c) Im neuen Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort "Tragende" das Wort "Bauteile" eingefügt.

d) Es wird der folgende Absatz 9 angefügt:

"(9) § 8 Abs. 2 Satz 2 und § 10 Abs. 4 Satz 4 sowie § 23 Abs. 5, auch in Verbindung mit Abs. 6 bis 8, DVO-NBauO sind nicht anzuwenden.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Verkleidungen" durch das Wort "Bekleidungen" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Verkleidungen" durch das Wort "Bekleidungen" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Holzverkleidungen" durch das Wort "Holzbekleidungen" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Verkleidungen" durch das Wort "Bekleidungen" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden das Wort "Verkleidungen" durch das Wort "Bekleidungen" und das Wort "Holzverkleidungen" durch das Wort "Holzbekleidungen" ersetzt.

d) In den Absätzen 4, 5 und 6 Satz 1 Halbsätze 1 und 2 wird jeweils das Wort "Verkleidungen" durch das Wort "Bekleidungen" ersetzt.

3. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Worte "Treppenräume notwendiger Treppen (notwendige Treppenräume)" durch die Worte "notwendigen Treppenräume" ersetzt.

b) Es wird der folgende Satz 3 angefügt:

"3 § 17 Abs. 1 Nr. 2 DVO-NBauO ist nicht anzuwenden."

4. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Es wird der folgende neue Absatz 1 eingefügt:

"(1) 1Einschiebbare Treppen und Leitern sind als Zugang nach § 34 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 NBauO nicht zulässig. 2Notwendige Treppen ohne eigenen Treppenraum sind für Verbindungen nach § 35 Abs. 2 Nr. 2 NBauO nicht zulässig."

b) Die bisherigen Absätze 1 bis 6 werden Absätze 2 bis 7.

5. § 39 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

altneu
1. geprüfte Meisterinnen und Meister für Veranstaltungstechnik der Fachrichtung Bühne/Studio, Beleuchtung oder Halle nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss "Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik" in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle vom 26. Januar 1997 (BGBl. I S. 118) in ihrer jeweiligen Fachrichtung,"1. Geprüfte Meisterinnen für Veranstaltungstechnik und Geprüfte Meister für Veranstaltungstechnik,"

bb) In Nummer 2 wird nach dem Wort "Halle" die Angabe "vom 26. Januar 1997 (BGBl. I S. 118)" eingefügt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 (2) Ausbildungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben und durch ein Zeugnis nachgewiesen werden, sind nach Maßgabe der Richtlinien 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16), und 92/51/ EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25) den in Absatz 1 genannten Ausbildungen gleichgestellt."(2) 1Gleichwertige Ausbildungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben wurden und durch einen Ausbildungsnachweis belegt werden, sind entsprechend den europäischen Richtlinien zur Anerkennung von Berufsqualifikationen den in Absatz 1 genannten Ausbildungen gleichgestellt. 2Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend."

6. § 40 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 (3) Bei Generalproben, Veranstaltungen, Sendungen und Aufzeichnungen von Veranstaltungen in Versammlungsstätten mit einer Großbühne oder mit einer Szenenfläche mit mehr als 200 m2 Grundfläche und in Mehrzweckhallen mit mehr als 5.000 Besucherplätzen müssen mindestens eine Verantwortliche oder ein Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik der Fachrichtung Bühne/Studio oder. der Fachrichtung Halle sowie eine Verantwortliche oder ein Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik der Fachrichtung Beleuchtung anwesend sein."(3) Bei Generalproben, Veranstaltungen, Sendungen und Aufzeichnungen von Veranstaltungen in Versammlungsstätten mit einer Großbühne oder mit einer Szenenfläche mit mehr als 200 m2 Grundfläche und in Mehrzweckhallen mit mehr als 5.000 Besucherplätzen muss mindestens eine Verantwortliche oder ein Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik für die bühnen- oder studiotechnischen Einrichtungen und die beleuchtungstechnischen Einrichtungen anwesend sein."

7. In § 49 wird im einleitenden Satzteil die Verweisung " § 91 Abs. 3 der Niedersächsischen Bauordnung" durch die Verweisung " § 80 Abs. 3 der Niedersächsischen Bauordnung" ersetzt.

8. Es wird der folgende neue § 50 eingefügt:

" § 50 Übergangsregelung

Für die vor dem 20. November 2012 eingeleiteten Verfahren ist diese Verordnung weiterhin in ihrer am 19. November 2012 geltenden Fassung anzuwenden."

9. Der bisherige § 50 wird § 51.

Artikel 4
Änderung der Bautechnischen Prüfungsverordnung

Die Bautechnische Prüfungsverordnung vom 24. Juli 1987 (Nds. GVBl. S. 129), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. November 2010 (Nds. GVBl. S. 540), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 wird die Verweisung " § 79 NBauO"
durch die Verweisung " § 76 NBauO" ersetzt.

bb) In Nummer 5 wird die Verweisung " § 80 Abs. 1 Nr. 1 NBauO" durch die Verweisung " § 77 Abs. 1 Nr. 1 NBauO" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 wird die Verweisung " § 83 Abs. 4 NBauO" durch die Verweisung " § 65 Abs. 8 NBauO" ersetzt.

2. In § 7 Abs. 1 Satz 3 wird die Verweisung " § 79 NBauO" durch die Verweisung " § 76 NBauO" ersetzt.

3. In § 12 wird die Verweisung " § 91 Abs. 3 NBauO" durch die Verweisung " § 80 Abs. 3 NBauO" ersetzt.

Artikel 5
Änderung der Verordnung über Campingplätze, Wochenendplätze und Wochenendhäuser

Die Verordnung über Campingplätze, Wochenendplätze und Wochenendhäuser vom 12. April 1984 (Nds. GVBl. S. 109), geändert durch Verordnung vom 5. Mai 1987 (Nds. GVBl. S. 84), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 3 wird die Angabe "11. März 1987 (Nds. GVBl. S. 29)" durch die Angabe "26. September 2012 (Nds. GVBl. S. 382)" ersetzt.

2. In § 18 wird im einleitenden Satzteil die Verweisung " § 91 Abs. 3 NBauO" durch die Verweisung " § 80 Abs. 3 NBauO" ersetzt.

Artikel 6
Änderung der PÜZ-Anerkennungsverordnung

§ 1 Abs. 1 Satz 2 der PÜZ-Anerkennungsverordnung vom 14. Februar 1997 (Nds. GVBl. S. 58), geändert durch Verordnung vom 23. November 2010 (Nds. GVBl. S. 544), wird wie folgt geändert:

  1. In Nummer 1 wird die Verweisung " § 25 a Abs. 2 NBauO" durch die Verweisung " § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NBauO" ersetzt.
  2. In Nummer 2 wird die Verweisung " § 28 a Abs. 2 NBauO" durch die Verweisung " § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NBauO" ersetzt.
  3. In Nummer 3 wird die Verweisung " § 28 b Abs. 1 NBauO" durch die Verweisung " § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr.3 NBauO" ersetz
  4. In Nummer 4 wird die Verweisung " § 24 Abs. 6 oder § 28 b Abs. 2 NBauO" durch die Verweisung " § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 oder 5 NBauO" ersetzt.

Artikel 7
Änderung der Verordnung über das Übereinstimmungszeichen

In § 1 Abs. 1 der Verordnung über das Übereinstimmungszeichen vom 12. September 2002 (Nds. GVBl. S. 392) wird im einleitenden Satzteil die Verweisung " § 28 Abs. 4 NBauO" durch die Verweisung " § 22 Abs. 4 NBauO" ersetzt.

Artikel 8
Änderung der Verordnung zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten und Bauarten durch Nachweise nach der Niedersächsischen Bauordnung

In § 1 der Verordnung zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten und Bauarten durch Nachweise nach der Niedersächsischen Bauordnung vom 25. Februar 1999 (Nds. GVBl. S. 69) wird im einleitenden Satzteil die Verweisung " §§ 25, 25 a und 28 bis 28 b NBauO in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Satz 1, § 24 Abs. 2 und 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 sowie § 28 c NBauO" durch die Verweisung " §§ 18, 19 und 22 bis 24 NBauO in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 1, § 17 Abs. 2 und 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 sowie § 25 NBauO" ersetzt.

Artikel 9
Änderung der Bauordnungsrechtlichen Sachverständigenverordnung

Die Bauordnungsrechtliche Sachverständigenverordnung vom 4. September 1989 (Nds. GVBl. S. 325), geändert durch Verordnung vom 23. November 2010 (Nds. GVBl. S. 542), wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Worte "und Einrichtungen" gestrichen.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil die Worte "oder Einrichtungen" gestrichen.

b) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte "oder Einrichtungen" gestrichen.

3. In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "und Einrichtungen" gestrichen und im Klammerzusatz wird die Angabe " § 32 Abs. 2" durch die Angabe " § 30 Abs. 2" ersetzt.

4. In § 4 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "oder Einrichtungen" gestrichen.

Artikel 10
Änderung der Allgemeinen Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung

Die Allgemeine Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung vom 26. September 2012 (Nds. GVBl. S. 382) wird wie folgt geändert:

1. In § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 2" ersetzt.

2. § 30 Abs. 1 Nr. 8 erhält folgende Fassung:

altneu
 8. Mittelgaragen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Garagenverordnung (GaVO), Großgaragen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GaVO sowie automatischen Garagen nach § 1 Abs. 6 GaVO und"8. Mittelgaragen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStplVO), Großgaragen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GaStplVO sowie automatische Garagen nach § 1 Abs. 6 GaStplVO und".

Artikel 11
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 20. November 2012 in Kraft.


*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 81), sind beachtet worden.