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Beauftragte für die Denkmalpflege
Richtlinie zur Durchführung des § 22 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes
- Niedersachsen -
Vom 08. Februar 2006
(MBl.Nds Nr. 8 vom 01.03.2006 S. 133)
§ 22 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes vom 30.05.1978 (Nds. GVBl. S. 517), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 05.11.2004 (Nds. GVBl. S. 415), sieht Beauftragte für die Bau- und Kunstdenkmalpflege und Beauftragte für die archäologische Denkmalpflege vor. Die Beauftragten sind ehrenamtlichtätig; hinsichtlich ihrer Bestellung, ihrer Aufgaben und ihrer Arbeitsweise wird die nachstehende Richtlinie erlassen.
1 Bestellung
1.1 Es sollen nur solche Persönlichkeiten zu Beauftragten bestellt werden, die aufgrund ihrer besonderen Fach- und Ortskenntnis in der Lage sind, die in Nummer 2 aufgeführten Aufgaben zu erfüllen.Bei der Auswahl ist darauf zu achten, dass die Beauftragten ihre Tätigkeit neutral und ausschließlich den Zielen des Gesetzes dienend ausüben können.
1.2 Die Beauftragten können sowohl für das ganze Gebiet oder für einen Teil des Gebiets einer unteren Denkmalschutzbehörde bestellt werden.
1.3 Die Beauftragten werden gemäß § 22 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes von der unteren Denkmalschutzbehörde im Einvernehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege bestellt. Sie erhalten ein Bestellungsschreiben der unteren Denkmalschutzbehörde.
1.4 Die Bestellung wird für einen Zeitraum von vier Jahren ausgesprochen. Sie steht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs. Wiederbestellung ist möglich.
1.5 Mit der Bestellung erhalten die Beauftragten eine Kopie der Richtlinie ausgehändigt. Sie erklären sich mit den darin übertragenen Aufgaben schriftlich einverstanden.
1.6 Die Beauftragten erhalten mit der Bestellung einen Ausweis, der sie legitimiert, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für die Denkmalbehörden beratend und unterstützend tätig zu sein (Anlage).
2 Aufgaben und Arbeitsweise der Beauftragten
2.1 Die Beauftragten haben beratende Funktion und sind ehrenamtlich tätig.
2.2 Sie sind bei der Ausübung ihrer Tätigkeit an die Weisungen der Denkmalschutzbehörden gebunden; sie wirken in allen Fachfragen auch mit dem Landesamt für Denkmalpflege zusammen. Es ist zu unterscheiden zwischen den Aufgaben der Beauftragten für die Bau- und Kunstdenkmalpflege und für die archäologische Denkmalpflege.
2.3 Aufgaben der Beauftragten für die Bau- und Kunstdenkmalpflege:
2.3.1 Benachrichtigung der unteren Denkmalschutzbehörden, sofern die Gefährdung eines Bau- oder Kunstdenkmals bekannt wird, sowie Hinweise auf Planungen oder sonstige Maßnahmen, die eine Gefährdung eines Bau- oder Kunstdenkmals zur Folge haben können,
2.3.2 Tätigkeiten nach § 27 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes, sofern eine Denkmalbehörde sie ausdrücklich beauftragt, insbesondere in Fällen der akuten Gefährdung eines Baudenkmals,
2.3.3 Unterstützung aller Maßnahmen der Denkmalbehörden, insbesondere bei der Beratung von Denkmaleigentümern oder Denkmalbesitzern, bei Maßnahmen zur Erfassung, Erforschung und Erhaltung von Baudenkmalen sowie bei der Öffentlichkeitsarbeit,
2.3.4 Zusammenwirken mit Institutionen, Verbänden und Personen, die mit Bau- und Kunstdenkmalpflege befasst sind oder ihre Ziele fördern,
2.3.5 Information der Öffentlichkeit über Denkmalschutz und Denkmalpflege, insbesondere im Zusammenwirken mit regionalen Institutionen und Organisationen, die die Erhaltung von Kulturdenkmalen zum Ziele haben,
2.3.6 Berichterstattung gegenüber der unteren Denkmalschutzbehörde über wahrgenommene Aufgaben.
2.4 Aufgaben der Beauftragten für die archäologische Denkmalpflege:
2.4.1 Benachrichtigung der unteren Denkmalschutzbehörden, sofern die Gefährdung eines archäologischen Denkmals bekannt wird, sowie Hinweis auf Planungen oder sonstige Maßnahmen, die eine Gefährdung eines archäologischen Denkmals zur Folge haben können, Überprüfung und Registrierung archäologischer Denkmale und Fundstellen im Gelände und Dokumentation der Ergebnisse,
2.4.2 Beobachtung von Erdaufschlüssen, die archäologische Ergebnisse und Funde erwarten lassen,
2.4.3 Mitwirkung bei der Durchführung des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes, insbesondere des § 14 Abs. 1 und 3 (Bodenfunde), des § 15 (vorübergehende Überlassung von Bodenfunden) sowie bei der Durchführung von Rettungsgrabungen im Auftrage einer Denkmalbehörde,
2.4.4 Unterstützung aller Maßnahmen der Denkmalbehörden durch Aufklärung der Öffentlichkeit, insbesondere in den Medien, durch Ausstellungen und Vorträge,
2.4.5 Zusammenwirken mit Institutionen, Verbänden und Personen, die mit archäologischer Denkmalpflege befasst sind oder ihre Ziele fördern,
2.4.6 Berichterstattung gegenüber der unteren Denkmalschutzbehörde über wahrgenommene Aufgaben.
3 Entschädigung
Die Höhe der Aufwandsentschädigung ist in der Verordnung über die Aufwandsentschädigung der Beauftragten für die Bau- und Kunstdenkmalpflege und der Beauftragen für die archäologische Denkmalpflege vom 22.08.1979 (NdsGVBl. S. 252), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17.11.2005 (NdsGVBl. S. 362), geregelt. Zuständig für die 1Durchführung dieser Verordnung und die Bewirtschaftung der Mittel ist das Landesamt für Denkmalpflege.
4 Schlussbestimmung
Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 01.01.2006 in Kraft.
Auszug aus dem Niedersächsischen Denkmalschutzgesetz | Anlage |
§ 22 Beauftragte für Denkmalpflege
(1) Die untere Denkmalschutzbehörde kann Beauftragte für die Bau-und Kunstdenkmalpflege und Beauftragte für die archäologische Denkmalpflege bestellen. Sie bestellt die Beauftragten im Einvernehmen mit dem Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege. Die Beauftragten sind ehrenamtlich tätig. (2) Die Beauftragten beraten und unterstützen die Denkmalschutzbehörden in allen Angelegenheiten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege. (3) Das Land ersetzt den Beauftragten die Kosten, die ihnen durch ihre Tätigkeit entstehen. Die oberste Denkmalschutzbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen. § 27 Duldungs- und Auskunftspflichten (1) Bedienstete und Beauftragte der Denkmalbehörden dürfen nach vorheriger Benachrichtigung Grundstücke, zur Abwehr einer dringenden Gefahr für ein Kulturdenkmal auch Wohnungen, betreten, soweit es zur Durchführung dieses Gesetzes notwendig ist. Sie dürfen Kulturdenkmale besichtigen und die notwendigen wissenschaftlichen Erfassungsmaßnahmen,insbesondere zur Inventarisation, durchführen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. (2) Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen haben den Denkmalbehörden sowie ihren Beauftragten die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen. | Ausweis
aufgrund des § 22 Abs. 1 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes vom 30.05.1978 (Nds. GVBl. S.517), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 05.11.2004 (Nds.GVBl. S. 415), i.V. m. Nummer 1.6 des RdErl. des MWK vom 08.02.2006 (Nds. MBl. S. 133). Der Inhaber dieses Ausweises ist von mir beauftragt, die Denkmalschutzbehörden in allen Angelegenheiten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege zu beraten und zu unterstützen. Soweit es dazu notwendig ist, darf er nach vorheriger Benachrichtigung Grundstücke und - zur Abwehr einer dringenden Gefahr für ein Kulturdenkmal - auch Wohnungen betreten. Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen sind verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. |
Name : ..................................................
Wohnort: ................................................ Straße: .................................................... Die Bestellung gilt für den Bereich: ................................................................ Die Bestellung ist befristet bis zum: ................................................................ verlängert bis zum: ................................... ................................................................. (Siegel) |
Lichtbild des Inhabers |
ENDE
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