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NIngG - Niedersächsisches Ingenieurgesetz
-Niedersachsen-
Vom 30. März 1971
(GVBl. 1971 S. 137;...; 15.06.1995 S. 158; 28.05.1996 S. 252; 29.11.2001 S. 701; 11.12.2002 S. 796; 15.12.2006 S. 597)
§ 1 Berufsbezeichnung "Ingenieur"
(1) Die Berufsbezeichnung "Ingenieur" allein oder in einer Wortverbindung darf führen,
(2) Frauen sind berechtigt, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" in der weiblichen Sprachform zu führen.
§ 2 Andere Abschlüsse
(1) Eine Genehmigung, die Berufsbezeichnung zu führen, erhält auf Antrag, wer der zuständigen Behörde
nachweist, dass er an einer ausländischen Hochschule oder einer sonstigen ausländischen Schule eine Ausbildung mit Erfolg abgeschlossen hat, die einer in § 1 Nrn. 1 bis 5 genannten Ausbildung gleichwertig ist.
(2) Ist der Antragsteller nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes , so kann die Genehmigung versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist.
(3) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedarf nicht, wer nach den hochschulrechtlichen Vorschriften über die Führung von Hochschulgraden und entsprechenden staatlichen Graden berechtigt ist, den im Ausland erworbenen Grad des Ingenieurs zu führen.
§§ 3 bis 10 weggefallen
§ 11 Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur"
(1) Die Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Liste der Beratenden Ingenieure eines Landes im Geltungsbereich des Grundgesetzes eingetragen oder wer zur Führung dieser Berufsbezeichnung nach § 12 berechtigt ist.
(2) Wortverbindungen mit den Berufsbezeichnungen nach Absatz 1 oder ähnliche Bezeichnungen dürfen nur Personen verwenden, die berechtigt sind, die Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" zu führen.
(3) Bezeichnungen, die auf einen Zusammenschluss Beratender Ingenieure hinweisen, dürfen nur geführt werden, wenn die zu seiner Geschäftsführung befugten Personen mindestens mehrheitlich die Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" führen dürfen. Bei Kapitalgesellschaften muss außerdem die Mehrheit des Kapitals Beratenden Ingenieuren zustehen.
(4) Frauen können die Bezeichnungen in der weiblichen Sprachform führen.
§ 12 Auswärtige Beratende Ingenieure
(1) Wer im Geltungsbereich des Grundgesetzes keine Wohnung oder berufliche Niederlassung hat, darf bei einer Berufstätigkeit in Niedersachsen die Bezeichnung "Beratender Ingenieur" führen, wenn er
(2) Ein auswärtiger Beratender Ingenieur hat die erstmalige Erbringung von Dienstleistungen unter dieser Berufsbezeichnung in Niedersachsen vor Beginn der Ingenieurkammer anzuzeigen.
(3) Einem auswärtigen Beratenden Ingenieur, der nicht Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften ist, hat die Ingenieurkammer die Führung der Berufsbezeichnung zu untersagen, wenn die Gegenseitigkeit der Anerkennung nicht gewährleistet ist.
§ 13 Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure
In die Liste der Beratenden Ingenieure des Landes Niedersachsen ist auf Antrag einzutragen, wer
§ 14 Berufsaufgaben der Beratenden Ingenieure
(1) Berufsaufgaben der Beratenden Ingenieure sind die unabhängige und eigenverantwortliche technische und wirtschaftliche Planung und Prüfung technischer Vorhaben, Sachverständigentätigkeit und Mitwirkung bei Forschungs- und Entwicklungsaufgaben. Hierzu gehören Beratung, Betreuung und Vertretung des Auftraggebers in den mit der Planung, Prüfung und Ausführung zusammenhängenden Fragen sowie die Überwachung der
Ausführung technischer Vorhaben.
(2) Unabhängig und eigenverantwortlich tätig ist nur, wer die Berufsaufgaben nach Absatz 1
wahrnimmt.
(3) Nicht unabhängig ist, wer bei Ausübung seines Berufes eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat oder fremde Interessen dieser Art vertritt oder zu vertreten verpflichtet ist.
§ 15 Versagung der Eintragung
Die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der Bewerber nicht die für den Beruf des Beratenden Ingenieurs erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.
§ 16 Löschung der Eintragung
Die Eintragung ist zu löschen, wenn
§ 17 Zuständigkeit, Verfahrensvorschriften
(1) Die Liste der Beratenden Ingenieure für das Land Niedersachsen wird von der Ingenieurkammer geführt. Entscheidungen der Ingenieurkammer, die sich auf diese Liste beziehen, werden vom Eintragungsausschuss getroffen. Ein Vorverfahren nach den §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt.
(2) Die nach § 13 in die Liste der Beratenden Ingenieure Eingetragenen erhalten einen Ausweis.
(3) Auswärtige Beratende Ingenieure sind in einer besonderen Abteilung der Liste einzutragen. Hierüber ist ihnen eine auf fünf Jahre befristete Bescheinigung auszustellen. Die Bescheinigung ist auf Antrag jeweils um fünf Jahre zu verlängern.
(4) In der Liste der Beratenden Ingenieure werden Familiennamen, Vornamen, akademische Grade, Anschriften, Fachrichtungen und Beschäftigungsarten verzeichnet. Jeder hat das Recht auf Auskunft über diese Angaben. Die Angaben dürfen auch veröffentlicht werden, sofern der Eingetragene der Veröffentlichung nicht widerspricht.
§ 17a Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser
In eine Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser der Fachrichtung Bauingenieurwesen im Sinne des § 58 der Niedersächsischen Bauordnung ist auf Antrag einzutragen, wer
§ 17b Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner 06
(1) Die Ingenieurkammer führt die nach § 69a Abs. 1 Nr. 4 und nach § 75a Abs. 3 Satz 1 der Niedersächsischen Bauordnung maßgebende Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner der Fachrichtung Bauingenieurwesen. In diese Liste ist auf Antrag einzutragen, wer
(2) Die §§ 15 , 16 und 17 Abs. 1 Sätze 2 und 3 , Abs. 2 und 4 gelten entsprechend.
§ 18 Errichtung der Ingenieurkammer
(1) Im Lande Niedersachsen wird eine Kammer für Ingenieure errichtet. Sie führt die Bezeichnung "Ingenieurkammer Niedersachsen".
(2) Die Ingenieurkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie führt ein Dienstsiegel.
(3) Sitz der Ingenieurkammer ist Hannover.
(4) Die Ingenieurkammer kann Bezirksstellen errichten.
§ 19 Aufgaben der Ingenieurkammer
(1) Aufgabe der Ingenieurkammer ist es,
(2) Die Ingenieurkammer kann nach Maßgabe einer besonderen Ordnung Fürsorge- und Versorgungseinrichtungen für die Mitglieder der Kammer und deren Familien schaffen. In diese kann sie Angehörige anderer Kammern desselben Berufes mit Zustimmung der anderen Kammern aufnehmen. Sie kann ihre Fürsorge- oder Versorgungseinrichtungen auch entsprechenden Einrichtungen anderer Kammern desselben Berufes anschließen oder zusammen mit anderen Kammern desselben Berufes gemeinsame Fürsorge- und Versorgungseinrichtungen schaffen. Sollen Versorgungseinrichtungen für Kammermitglieder oder Gruppen von Kammermitgliedern und deren Familienangehörige verbindlich sein, so muss die Mehrheit der Kammermitglieder oder der Gruppe der Kammermitglieder der Einführung dieser Versorgungseinrichtungen zustimmen. Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Wahlordnung entsprechend anzuwenden. Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
§ 20 Mitgliedschaft
(1) Der Ingenieurkammer gehören alle in die Liste der Beratenden Ingenieure Eingetragenen als Pflichtmitglieder an.
(2) Auf ihren Antrag sind als freiwillige Mitglieder Ingenieure aufzunehmen, die in Niedersachsen ihren Wohnsitz oder ihre berufliche Niederlassung haben. Die §§ 15 und 16 gelten entsprechend.
(3) Pflichtmitglieder scheiden aus der Ingenieurkammer aus, wenn ihre Eintragung in der Liste der Beratenden Ingenieure gelöscht wird. Freiwillige Mitglieder scheiden aus, wenn sie gegenüber der Kammer ihren Austritt erklären. Die Satzung kann bestimmen, dass der Austritt erst nach einer angemessenen Frist wirksam wird. § 32 Abs. 2 Nr. 5 bleibt unberührt.
§ 21 Satzung
(1) Die Ingenieurkammer gibt sich eine Satzung.
(2) Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über
§ 22 Finanzwesen
(1) Der Finanzbedarf der Ingenieurkammer wird, soweit er nicht anderweitig bestritten werden kann, durch Beiträge der Kammermitglieder gedeckt. Die Ingenieurkammer kann außerdem innerhalb ihres eigenen Wirkungskreises für
Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) erheben.
(2) Die Ingenieurkammer erlässt zur Erhebung der Beiträge eine Beitragsordnung und zur Erhebung der Verwaltungskosten eine Gebührenordnung. Für Mitglieder, die aus ihrer Tätigkeit als Beratende Ingenieure nur geringe Einnahmen oder keine Einnahmen mehr haben, ist der Beitrag zu ermäßigen. Auch im Übrigen können die Beiträge nach der Höhe der Einnahmen gestaffelt werden.
(3) Die Ingenieurkammer hat eine Haushalts- und Kassenordnung zu erlassen, die Bestimmungen über die Aufstellung und Durchführung des Haushaltsplans, die Kassen- und Buchführung und die Rechnungslegung und - prüfung enthält. Sie hat für jedes Haushaltsjahr einen Haushaltsplan aufzustellen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Die Haushaltsführung muss sparsam und wirtschaftlich sein.
(4) Die Kammerbeiträge werden auf Grund eines für vollstreckbar erklärten Auszugs aus dem Verzeichnis der Rückstände beigetrieben.
§ 23 Aufsicht
(1) Aufsichtsbehörde der Ingenieurkammer ist das zuständige Ministerium.
(2) Die Aufsichtsbehörde hat, unbeschadet weitergehender Vorschriften dieses Gesetzes, darüber zu wachen, dass die Ingenieurkammer ihre Tätigkeit im Rahmen ihres Aufgabenbereiches, im Einklang mit den gesetzlichen und statutarischen Bestimmungen und auf der Grundlage einer geordneten Finanzgebarung ausübt.
(3) Für die Durchführung der Aufsicht gilt § 14 des Niedersächsischen Architektengesetzes entsprechend.
§ 24 Auskünfte
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Organen der Ingenieurkammer die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu geben. Eine Auskunftspflicht besteht nicht, wenn sich das Mitglied durch die Auskunft einer Verfolgung wegen einer mit Strafe oder Geldbuße bedrohten Handlung oder einem Disziplinar- oder Berufsgerichtsverfahren aussetzen würde. Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit der im öffentlichen Dienst stehenden Mitglieder bleibt unberührt.
§ 25 Organe der Ingenieurkammer
(1) Organe der Ingenieurkammer sind
(2) Die Mitglieder der Organe sind mit Ausnahme des Vorsitzenden des Eintragungsausschusses ehrenamtlich tätig. Durch die Satzung wird geregelt, ob und welche Entschädigung für Auslagen und Zeitversäumnis gewährt wird. Der Vorsitzende des Eintragungsausschusses erhält für seine Tätigkeit eine Vergütung.
§ 26 Vertreterversammlung
(1) Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier und geheimer Wahl nach den Vorschriften einer Wahlordnung von den Kammermitgliedern gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt regelmäßig fünf Jahre.
(2) Die Wahlordnung regelt das Nähere über die Ausübung des Wahlrechts, über die Durchführung der Wahl und die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft zur Vertreterversammlung. In der Wahlordnung kann bestimmt werden, dass die Vertreter der Pflichtmitglieder und der freiwilligen Mitglieder in getrennten Wahlgruppen zu wählen sind.
§ 27 Aufgaben der Vertreterversammlung
(1) Die Vertreterversammlung hat zu beschließen über
(2) Änderungen der Satzung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Vertreterversammlung.
(3) Die Beschlüsse zu Absatz 1 Nrn. 1 und 2 sind in den von der Satzung bestimmten Nachrichtenorganen bekannt zu machen.
(4) Beschlüsse zu Absatz 1 Nrn. 1 bis 4 bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Die Aufsichtsbehörde kann eine Stelle bestimmen, die die Jahresrechnung prüft.
(5) Beschlüsse zu Absatz 1 Nrn. 1 bis 3, 7 und 10 bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Pflichtmitglieder.
§ 28 Vorstand
(1) Die Vertreterversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorstand. Dieser besteht aus dem Präsidenten, mindestens einem Vizepräsidenten und einer in der Satzung bestimmten Zahl weiterer Vorstandsmitglieder. Mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder sowie der Präsident müssen Pflichtmitglieder sein.
(2) Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes dauert fünf Jahre. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so wird in der nächsten Vertreterversammlung für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied gewählt.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte der Ingenieurkammer. Er kann einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen. Der Vorstand beschließt die Höhe der Vergütung für den Vorsitzenden des Eintragungsausschusses und schlägt der Aufsichtsbehörde die Mitglieder des Eintragungsausschusses und die Vorsitzenden der Berufsgerichte vor.
(4) Der Präsident vertritt die Ingenieurkammer gerichtlich und außergerichtlich. Erklärungen, welche die Ingenieurkammer vermögensrechtlich verpflichten und nicht lediglich die laufende Verwaltung betreffen, müssen schriftlich abgefasst und nach näherer Bestimmung der Satzung vom Präsidenten gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder mit einem Geschäftsführer vollzogen werden.
§ 29 Eintragungsausschuss
(1) Der Eintragungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens acht Beisitzern. Für den Vorsitzenden und die Beisitzer sind Vertreter zu bestellen. Der Vorsitzende und sein Vertreter müssen die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben.
(2) Der Vorsitzende, die Beisitzer und deren Vertreter werden auf Vorschlag des Vorstandes der Ingenieurkammer auf die Dauer von fünf Jahren von der Aufsichtsbehörde bestellt.
(3) Der Eintragungsausschuss entscheidet in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und vier Beisitzern mit Stimmenmehrheit. Die Beisitzer werden vom Vorsitzenden von Fall zu Fall bestimmt. Bei der Entscheidung über einen Eintragungsantrag sollen mindestens zwei Beisitzer der Fachrichtung des Antragstellers angehören.
§ 30 Schlichtungsausschuss
(1) Zur freiwilligen gütlichen Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Kammermitgliedern oder zwischen diesen und Dritten ergeben, ist mindestens ein Schlichtungsausschuss zu bilden. Der Schlichtungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern, von denen zwei Beratende Ingenieure sein müssen. Das Nähere regelt die Schlichtungsordnung.
(2) Bei Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern hat der Schlichtungsausschuss auf Anruf durch einen der Beteiligten oder auf Anordnung des Vorstandes einen Schlichtungsversuch zu unternehmen. Ist ein Dritter beteiligt, so kann der Schlichtungsausschuss nur mit dessen Einverständnis tätig werden.
§ 31 Berufspflichten
(1) Das Kammermitglied hat seinen Beruf gewissenhaft und unter Berücksichtigung der gesicherten technischen Erkenntnisse auszuüben. Es muss sich so verhalten, wie es das Ansehen seines Berufes erfordert.
(2) Es ist insbesondere verpflichtet,
(3) Ein auswärtiger Beratender Ingenieur hat die gleichen Berufspflichten wie ein Kammermitglied.
§ 32 Ahndung von Berufsvergehen
(1) Verstöße von Kammermitgliedern und auswärtigen Beratenden Ingenieuren gegen die Berufspflichten nach § 31 (Berufsvergehen) werden im berufsgerichtlichen Verfahren geahndet.
(2) Im berufsgerichtlichen Verfahren kann erkannt werden auf
(3) Die in Absatz 2 Nrn. 1 bis 4 aufgeführten Maßnahmen können nebeneinander verhängt werden.
(4) Auf Löschung in der Liste der Beratenden Ingenieure und auf Ausschluss aus der Kammer darf das Gericht nur erkennen, wenn Berufspflichten gröblich und wiederholt verletzt wurden. Erkennt das Gericht auf Löschung oder Ausschluss, so bestimmt es zugleich eine Frist, innerhalb derer kein neuer Antrag auf Eintragung oder Aufnahme gestellt werden darf. Die Frist beträgt mindestens ein Jahr, höchstens fünf Jahre. Es kann zugleich auf Löschung und auf Geldbuße erkannt werden. Für auswärtige Beratende Ingenieure hat die Löschung zur Folge, dass sie in Niedersachsen nicht unter ihrer Berufsbezeichnung tätig werden dürfen.
§ 33 Berufsgerichte
(1) Für Entscheidungen im ersten Rechtszuge wird ein Berufsgericht, für Entscheidungen im Rechtsmittelzug ein Berufsgerichtshof errichtet.
(2) Die Gerichte haben ihren Sitz in Hannover und führen die Bezeichnung "Berufsgericht der Ingenieurkammer Niedersachsen" und "Berufsgerichtshof der Ingenieurkammer Niedersachsen".
(3) Für die Geschäftsstelle, den Geschäftsgang, die Bürokräfte, die Räume und Finanzmittel für den Bedarf der Gerichte sowie für die Besetzung der Gerichte und die Bestellung ihrer Mitglieder, die Dienstaufsicht über die Gerichte und das Verfahren gelten § 26 Abs. 3 und 4 sowie die §§ 27 bis 30 des Niedersächsischen Architektengesetzes entsprechend.
§ 34 Unberechtigtes Führen der geschützten Berufsbezeichnungen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne nach § 1 oder § 2 dazu berechtigt zu sein, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" allein oder in einer Wortverbindung führt oder, wer ohne nach § 11 oder § 12 Abs. 1 dazu berechtigt zu sein oder ohne die nach § 12 Abs. 2 vorgeschriebene Anzeige erstattet zu haben, die Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" allein oder in einer Wortverbindung führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 15.000 Euro geahndet werden.
(3) Bei der Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten untersteht die Ingenieurkammer der Fachaufsicht der Aufsichtsbehörde.
ENDE |