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NBauPMÜG - Gesetz zur Durchführung der Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten
- Niedersachsen -
Vom 6. April 2017
(GVBl.Nds. Nr. 6 vom 20.04.2017 S. 116; 29.06.2022 S. 419 22; 22.09.2022 S. 589 22a)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Marktüberwachungsbehörden
Marktüberwachungsbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind
§ 2 Aufgaben und Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden 22
(1) Die Marktüberwachungsbehörden nach § 1 sind zuständig für die Erfüllung der Aufgaben der Marktüberwachungsbehörden nach
(2) Den Marktüberwachungsbehörden nach § 1 stehen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 die sich aus den in Absatz 1 genannten Vorschriften ergebenden Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden zu.
(3) Die Aufsicht über die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde richtet sich nach Artikel 5 des DIBt-Abkommens vom 22. Oktober 1992 (Nds. GVBl. 1993 S. 33), zuletzt geändert durch das Abkommen vom 24. Juni 2014/26. Oktober 2016 (Nds. GVBl. 2017 S. 110).
§ 3 Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörden 22 22a
(1) Zuständig ist die Marktüberwachungsbehörde nach § 1 Nr. 1, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde ist zuständig für die einheitliche Prüfung und Bewertung von Bauprodukten in technischer Hinsicht (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des DIBt-Abkommens). Sie ist außerdem in den Fällen, in denen ein Bauprodukt nach den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 die in Bezug auf die Wesentlichen Merkmale erklärte Leistung nicht erbringt oder eine Gefahr im Sinne des Artikels 58 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 darstellt, dafür zuständig, die den Marktüberwachungsbehörden zustehenden Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, dem Marktüberwachungsgesetz und der Verordnung (EU) 2019/1020 zu ergreifen.
(3)Besteht für die Marktüberwachungsbehörde nach § 1 Nr. 1 in Bezug auf ein Bauprodukt Grund zu der Annahme, dass Anordnungen oder sonstige Maßnahmen nach Absatz 2 in Betracht kommen, so gibt sie die Sachbehandlung für das Bauprodukt an die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde ab. Die Zuständigkeit der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde beginnt mit dem Eingang der Abgabe bei der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde. Soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist, umfasst diese Zuständigkeit alle Aufgaben und Befugnisse nach § 2 Abs. 1 und 2; sie schließt die Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörde nach § 1 Nr. 1 auch dann aus, wenn sie durch die Abgabe der Sachbehandlung für das Produkt durch eine Marktüberwachungsbehörde eines anderen Landes begründet worden ist. 4Die Marktüberwachungsbehörde nach § 1 Nr. 1 bleibt befugt, bei Gefahr im Verzug vorläufige Anordnungen und sonstige Maßnahmen zu treffen.
(4) Die Aufhebung eines Verwaltungsakts einer Marktüberwachungsbehörde, der nicht nach § 44 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (NVwVfG) nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil
im Übrigen bleiben die § § 45 und 46 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 NVwVfG unberührt.
(5) Anordnungen und sonstige Maßnahmen der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde gelten auch in Niedersachsen.
(6) Für den Vollzug der Anordnungen und sonstigen Maßnahmen der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde einschließlich der Anwendung von Verwaltungszwang ist abweichend von § 70 Abs. 2 des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes die Marktüberwachungsbehörde nach § 1 Nr. 1 zuständig.
ENDE |