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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes und weiterer Gesetze
- Niedersachsen -

Vom 22. September 2022
(Nds. GVBl. Nr. 33 vom 30.09.2022 S. 589)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes

Das Niedersächsische Verwaltungsvollstreckungsgesetz in der Fassung vom 14. November 2019 (Nds. GVBl. S. 316), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. September 2019 (Nds. GVBl. S. 258), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Es wird die folgende neue Nummer 5 eingefügt:

"5. Tabelle nach § 175 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) wegen einer darin eingetragenen öffentlich-rechtlichen Forderung im Sinne des § 201 Abs. 2 Sätze 1 und 2 InsO,".

b) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.

2. In § 6 Abs. 1 werden nach dem Wort "Vollstreckung" die Worte "wegen Geldforderungen" eingefügt.

3. § 8 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Halbsatz 1 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Worte "oder elektronischen" eingefügt.

b) In Satz 2 wird nach den Worten "Wird der" das Wort "schriftliche" eingefügt.

4. Dem § 13 wird der folgende Absatz 4 angefügt:

"(4) Die Niederschrift kann elektronisch aufgenommen werden. In diesem Fall gilt Absatz 2 Nr. 4 nicht und die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte hat die Niederschrift anstelle der Unterschrift nach Absatz 2 Nr. 5 mit einer fortgeschrittenen oder qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Artikels 3 Nrn. 11 und 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. EU Nr. L 257 S. 73; 2015 Nr. L 23 S. 19; 2016 Nr. L 155 S. 44) zu versehen."

5. § 21a Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Sie darf ihr bekannte, nach § 30 der Abgabenordnung (AO) geschützte Daten, die sie bei der Vollstreckung wegen Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden darf, auch bei der Vollstreckung wegen anderer Geldleistungen als Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden."Sie darf ihr bekannte Daten aus Steuerverfahren, auf die § 30 der Abgabenordnung (AO) keine oder lediglich aufgrund landesrechtlicher Anordnung entsprechende Anwendung findet, zur Vollstreckung wegen anderer Geldleistungen als Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden."

b) Satz 3 wird

Satz 2 gilt entsprechend, soweit § 30 AO entsprechend anzuwenden ist.

gestrichen.

6. § 21b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Rentenversicherung" die Worte "und bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VI)" eingefügt.

bb) In Nummer 3 wird die Angabe " § 35 Abs. 4c Nr. 2" durch die Angabe " § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" ersetzt.

b) In Absatz 3 werden nach dem Wort "vorliegen" die Worte "und diese der Vollstreckungsbehörde das Vorliegen der Voraussetzungen versichert hat" eingefügt.

c) Es wird der folgende Absatz 5 angefügt:

"(5) Bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung dürfen Angaben nach Absatz 1 Nr. 2 nur erhoben werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte nahelegen, dass die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner Mitglied dieser berufsständischen Versorgungseinrichtung ist."

7. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 Nr. 1 werden die Worte "der Insolvenzordnung" durch die Angabe "InsO" ersetzt.

bb) In Satz 4 wird die Angabe "Nrn. 1 und 2" durch die Angabe "Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2" ersetzt.

b) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Eine Vollstreckungsschuldnerin oder ein Vollstreckungsschuldner, die oder der die Vermögensauskunft nach diesem Gesetz, nach § 802c der Zivilprozessordnung, nach § 284 AO oder nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes oder eines anderen Landes in den letzten zwei Jahren abgegeben hat, ist zur erneuten Abgabe der Vermögensauskunft nur verpflichtet, wenn anzunehmen ist, dass sich die Vermögensverhältnisse der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners wesentlich geändert haben."Eine Vollstreckungsschuldnerin oder ein Vollstreckungsschuldner ist innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der Vermögensauskunft nach diesem Gesetz, nach § 802c der Zivilprozessordnung, nach § 284 AO oder nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes oder eines anderen Landes nicht verpflichtet, eine weitere Vermögensauskunft abzugeben, es sei denn, dass anzunehmen ist, dass sich die Vermögensverhältnisse der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners wesentlich geändert haben."

8. § 22b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Rentenversicherung" die Worte "und bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI" eingefügt.

bb) In Nummer 2 wird die Verweisung " § 35 Abs. 1 Nr. 17 StVG" durch die Verweisung " § 33 Abs. 1 StVG" ersetzt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Von ihren Befugnissen nach Absatz 1 darf die Vollstreckungsbehörde nur Gebrauch machen, wenn
  1. die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner der Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist,
  2. eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses nach § 22 Abs. 7 offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Erfüllung der Geldforderung, wegen der die Abgabe der Vermögensauskunft angeordnet wurde, zu führen, oder
  3. die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner wegen der Sperrwirkung nach § 22 Abs. 4 nicht zur Abgabe einer Vermögensauskunft verpflichtet ist und eine Vollstreckung nach dem Inhalt des hinterlegten Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung der Geldforderung, wegen der die Vollstreckung betrieben wird, zu führen,

und die Datenerhebung zur Vollstreckung erforderlich ist.

"(2) Von ihren Befugnissen nach Absatz 1 darf die Vollstreckungsbehörde nur Gebrauch machen, wenn
  1. die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft an die Vollstreckungsschuldnerin oder den Vollstreckungsschuldner nicht zustellbar ist und
    1. die Anschrift, unter der die Zustellung ausgeführt werden sollte, mit der Anschrift übereinstimmt, die von einer der in § 21b Abs. 1 und 2 genannten Stellen innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Zustellungsversuch mitgeteilt wurde,
    2. die Meldebehörde nach dem Zustellungsversuch die Auskunft erteilt, dass ihr eine aktuelle Anschrift der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners nicht bekannt ist, oder
    3. innerhalb von drei Monaten vor Erteilung des Auftrags der Vollstreckungsbehörde die Meldebehörde die Auskunft erteilt hat, dass ihr eine aktuelle Anschrift der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners nicht bekannt ist,
  2. die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner der Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft in dem Vollstreckungsverfahren nicht nachgekommen ist,
  3. bei einer Vollstreckung in die in dem Vermögensverzeichnis aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung der Geldforderung, wegen der die Abgabe der Vermögensauskunft angeordnet wurde, nicht zu erwarten ist oder
  4. die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner wegen der Sperrwirkung nach § 22 Abs. 4 zur Abgabe einer Vermögensauskunft nicht verpflichtet ist und bei einer Vollstreckung in die in dem hinterlegten Vermögensverzeichnis aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung der Geldforderung, wegen der die Vollstreckung betrieben wird, nicht zu erwarten ist

und die Datenerhebung zur Vollstreckung erforderlich ist. Die Datenerhebung bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach Absatz 1 Nr. 1 ist nur zulässig, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen des Satzes 1 tatsächliche Anhaltspunkte nahelegen, dass die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner Mitglied dieser berufsständischen Versorgungseinrichtung ist."

9. § 22c Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
1. eine der Voraussetzungen des § 22b Abs. 2 erfüllt ist,"1. eine der Voraussetzungen nach § 22b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3 oder 4 erfüllt ist,"

10. In § 31 Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe " §§ 811 bis 812 und § 813 Abs. 1 bis 3" durch die Angabe " §§ 811 bis 811 c, 813 Abs. 1 bis 3 und § 882a Abs. 4" ersetzt.

11. § 45 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe " §§ 833a und 850 l" durch die Angabe " §§ 833a, 850 k, 850 l und 899 bis 909" ersetzt.

b) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Abweichend von § 76 sind Anträge nach § 850l der Zivilprozessordnung bei dem nach § 828 Abs. 2 der Zivilprozessordnung zuständigen Vollstreckungsgericht zu stellen."Über Anträge nach § 850k Abs. 4 Satz 1, § 904 Abs. 5 Satz 2 und § 907 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung entscheidet abweichend von § 76 das nach § 828 Abs. 2 der Zivilprozessordnung zuständige Vollstreckungsgericht."

12. § 50 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte "vier Wochen" durch die Worte "einen Monat" ersetzt.

b) In Satz 2 werden das Wort "gilt" durch das Wort "gelten" und die Angabe "Abs. 4" durch die Angabe " § 900 Abs. 1" ersetzt.

13. § 52 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Angabe " § 850l" durch die Angabe " § 907" und das Wort "angeordnet" durch das Wort "festgesetzt" ersetzt.

bb) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

altneu
2. ob es sich bei diesem Konto um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k Abs. 7 der Zivilprozessordnung handelt."2. ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k Abs. 1 der Zivilprozessordnung oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne des § 850l Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung handelt."

b) Es wird der folgende neue Satz 3 eingefügt:

"Zu einem Gemeinschaftskonto im Sinne des § 850l Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung ist auch anzugeben, ob die Schuldnerin oder der Schuldner nur gemeinsam mit einer anderen Person oder mehreren anderen Personen verfügungsbefugt ist."

c) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

14. § 55 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird nach der Angabe "bis 852" die Angabe "und 899 bis 907" eingefügt.

b) In Satz 3 wird die Angabe "Abs. 7" durch die Angabe "Abs. 1" ersetzt.

15. § 70 wird wie folgt geändert:

a) Es wird der folgende neue Absatz 2 eingefügt:

"(2) Für die Anwendung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung eines Verwaltungsaktes nach Absatz 1 ist die Behörde zuständig, die für den Erlass des Verwaltungsaktes zuständig ist. Schließt der Verwaltungsakt eine andere behördliche Entscheidung ein, so ist abweichend von Satz 1 für die Anwendung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung von Auflagen, die sich auf die eingeschlossene Entscheidung beziehen, die für die eingeschlossene Entscheidung zuständige Behörde zuständig."

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

16. In § 71 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte "Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner" durch die Worte "betroffene Person " ersetzt und die Worte "oder seine" sowie die Worte "oder seiner" werden gestrichen.

Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes

Das Niedersächsische Verwaltungsverfahrensgesetz vom 3. Dezember 1976 (Nds. GVBl. S. 311), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. September 2009 (Nds. GVBl. S. 361), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 werden die Worte "der Gemeinden, der Landkreise" durch die Worte "der Kommunen" ersetzt.

2. Nach § 2 wird der folgende § 2a eingefügt:

" § 2a

Ergänzend zu § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt, wenn nicht Bundesrecht ausgeführt wird, für die Ersetzung einer durch Rechtsvorschrift angeordneten Schriftform § 8 Abs. 6 Satz 2 des Onlinezugangsgesetzes (OZG) entsprechend."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

altneu
1. die Gemeinden und Samtgemeinden,"1. die Kommunen und".

b) Nummer 2 wird

2. die Landkreise sowie

gestrichen.

c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.

4. Nach § 3 wird der folgende § 3a eingefügt:

" § 3a

Abweichend von § 41 Abs. 2a des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt für die Bekanntgabe eines elektronischen Verwaltungsakts über ein Nutzerkonto gemäß § 2 Abs. 5 OZG, wenn nicht Bundesrecht ausgeführt wird, § 9 Abs. 1 OZG entsprechend."

Artikel 3
Änderung des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes

Dem § 66 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung vom 19. Januar 2005 (Nds. GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2019 (Nds. GVBl. S. 428), wird der folgende Absatz 3 angefügt:

"(3) Kosten der Ersatzvornahme nach Absatz 1 Satz 1 wegen einer Handlungsverpflichtung, die

  1. der Grundstückseigentümerin oder dem Grundstückseigentümer in Bezug auf ihr oder sein Grundstück,
  2. der Wohnungs- oder Teileigentümerin oder dem Wohnungs- oder Teileigentümer in Bezug auf ihr oder sein Wohnungs- oder Teileigentum,
  3. der oder dem Erbbauberechtigten in Bezug auf ihr oder sein Erbbaurecht oder
  4. der Inhaberin oder dem Inhaber eines sonstigen grundstücksgleichen Rechts in Bezug auf dieses Recht

aufgegeben wurden, ruhen als öffentliche Last im Fall der Nummer 1 auf dem Grundstück, der Nummer 2 auf dem Wohnungs- oder Teileigentum, der Nummer 3 auf dem Erbbaurecht und der Nummer 4 auf dem sonstigen grundstücksgleichen Recht; soweit im Fall der Nummer 2 die Handlungsverpflichtung in Bezug auf das Gemeinschaftseigentum aufgegeben wurde, ruhen die Kosten der Ersatzvornahme nur im Umfang des Miteigentumsanteils auf dem Wohnungs- oder Teileigentum."

Artikel 4
Änderung des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes

Das Niedersächsische Kommunalabgabengesetz in der Fassung vom 20. April 2017 (Nds. GVBl. S. 121), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Oktober 2021 (Nds. GVBl. S. 700), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 5 wird der folgende Absatz 9 angefügt:

"(9) Werden nach Absatz 6 Satz 2 bei Gebühren für grundstücksbezogene Einrichtungen die Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten oder Inhaber eines sonstigen grundstücksgleichen Rechts zu Gebührenpflichtigen bestimmt, so ruhen die Gebühren als öffentliche Last auf dem Grundstück, dem Wohnungs- oder Teileigentum, dem Erbbaurecht oder dem sonstigen grundstücksgleichen Recht des Gebührenpflichtigen."

2. § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

altneu
1. Aus dem Ersten Teil (Einleitende Vorschriften)
  1. über den Vorrang völkerrechtlicher Vereinbarungen § 2 Abs. 1,
  2. über die steuerlichen Begriffsbestimmungen § 3 Abs. 1 und 5 Sätze 2, 3 und 5, §§ 4, 5 und 7 bis 15,
  3. über steuerliche Nebenleistungen § 3 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass steuerliche Nebenleistungen die Kosten im Sinne des § 89 sowie Verzögerungsgelder (§ 146 Abs. 2 b), Verspätungszuschläge (§ 152), Zuschläge (§ 162 Abs. 4), Zinsen (§§ 233 bis 237) und Säumniszuschläge (§ 240)) sind,
  4. über das Steuergeheimnis und die Mitwirkungspflichten §§ 30a bis 31b,
  5. über die Haftungsbeschränkung für Amtsträger § 32.
"1. Aus dem Ersten Teil (Einleitende Vorschriften)
  1. über den Vorrang völkerrechtlicher Vereinbarungen § 2 Abs. 1 und über den Anwendungsbereich der Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten § 2a Abs. 1 und 3 bis 5 mit der Maßgabe, dass in § 2a Abs. 4 an die Stelle der Worte 'des Ersten und des Dritten Teils des Bundesdatenschutzgesetzes, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist' die Worte 'des Zweiten Teils des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG) nach § 23 Abs. 2 NDSG' treten,
  2. über die steuerlichen Begriffsbestimmungen § 3 Abs. 1 und 5 Sätze 2, 3 und 5, §§ 4, 5 und 6 Abs. 1 und 1b bis 1e und §§ 7 bis 15,
  3. über steuerliche Nebenleistungen § 3 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass steuerliche Nebenleistungen die Kosten im Sinne des § 89 sowie Verzögerungsgelder (§ 146 Abs. 2c), Verspätungszuschläge (§ 152), Zuschläge (§ 162 Abs. 4), Zinsen (§§ 233 bis 237) und Säumniszuschläge (§ 240) sind,
  4. über die Verarbeitung personenbezogener Daten §§ 29b, 29c und 31c,
  5. über das Steuergeheimnis und die Mitteilungspflichten §§ 31 bis 31b,
  6. über die Haftungsbeschränkung für Amtsträger § 32,
  7. über die Rechte der betroffenen Person §§ 32a bis 32f,
  8. über die Datenschutzaufsicht und den gerichtlichen Rechtsschutz in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten § 32h mit der Maßgabe, dass in Absatz 1 Satz 1 an die Stelle der Worte 'Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit nach § 8 des Bundesdatenschutzgesetzes' die Worte 'Landesbeauftragte für den Datenschutz nach § 18 NDSG' treten und in Absatz 1 Satz 2 an die Stelle der Verweisung ' §§ 13 bis 16 des Bundesdatenschutzgesetzes' die Verweisung ' §§ 19 bis 22 und 57 NDSG' tritt, § 32i Abs. 1 bis 3 und 6 Nrn. 1 bis 3, Abs. 7 Nrn. 1 bis 3, Abs. 8 Nrn. 1 bis 3, Abs. 9 und 10 mit der Maßgabe, dass jeweils an die Stelle des Wortes 'Finanzrechtsweg' das Wort 'Verwaltungsrechtsweg' und jeweils an die Stelle der Verweisung ' § 60 der Finanzgerichtsordnung' die Verweisung ' § 65 der Verwaltungsgerichtsordnung' tritt, und § 32j."

b) Nummer 2 Buchst. d erhält folgende Fassung:

altneu
d) über die Haftung §§ 69 und 70, 71 ohne die Worte "oder eine Steuerhehlerei", §§ 73 bis 75 und 77."d) über die Haftung §§ 69 und 70, § 71 ohne die Worte 'oder eine Steuerhehlerei' und die Worte 'und die Zinsen nach § 233a', §§ 73 bis 75 und 77."

c) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

altneu
3. Aus dem Dritten Teil (Allgemeine Verfahrensvorschriften)
  1. über die Verfahrensgrundsätze §§ 78 bis 81, 82 Abs. 1 und 2, § 83 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass in den Fällen des Satzes 2 die Vertretung der Körperschaft, der die Abgabe zusteht, die Anordnung trifft, §§ 85 bis 87 a Abs. 1 bis 5, § 88 Abs. 1 und 2, §§ 89 bis 93 Abs. 1 bis 6, §§ 95, 96 Abs. 1 bis 7 Sätze 1 bis 4, §§ 97 bis 99, 101 bis 110, 111 Abs. 1 bis 3 und 5, §§ 112 bis 115, 117 Abs. 1, 2 und 4,
  2. über die Verwaltungsakte §§ 118 bis 133; § 126 Abs. 2 und § 132 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Wortes "finanzgerichtlichen" jeweils das Wort "verwaltungsgerichtlichen" tritt.
"3. Aus dem Dritten Teil (Allgemeine Verfahrensvorschriften)
  1. über die Verfahrensgrundsätze §§ 78 bis 80, 81, 82 Abs. 1 und 2, § 83 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass in den Fällen des Satzes 2 die Vertretung der Körperschaft, der die Abgabe zusteht, die Anordnung trifft, §§ 85 bis 87a, § 88 Abs. 1 und 2, §§ 89 bis 93 Abs. 1 bis 6, §§ 95, 96 Abs. 1 bis 7 Sätze 1 bis 4, §§ 97 bis 99, §§ 101 bis 108, § 109 Abs. 1 Sätze 1 und 2 jeweils ohne die Worte 'vorbehaltlich des Absatzes 2' und Abs. 3, §§ 110, 111 Abs. 1 bis 3 und 5, §§ 112 bis 115 und 117 Abs. 1, 2 und 4,
  2. über die Verwaltungsakte §§ 118 bis 133 mit der Maßgabe, dass in § 122 Abs. 1 Satz 4 an die Stelle der Worte 'nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht' die Worte 'Empfangsvollmacht in schriftformersetzender elektronischer Form nach § 87a' treten; § 126 Abs. 2 und § 132 mit der Maßgabe, dass jeweils an die Stelle des Wortes 'finanzgerichtlichen' das Wort 'verwaltungsgerichtlichen' tritt."

d) Nummer 4 Buchst. b erhält folgende Fassung:

altneu
b) über das Festsetzungs- und Feststellungsverfahren §§ 155, 156 Abs. 2, § 157 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2, §§ 158 bis 1160, 162, 163 Sätze 1 und 3, §§ 164, 165 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nrn. 1 bis 3, Abs. 2 Sätze 1, 2 und 4, Abs. 3, §§ 166 bis 168, § 170 Abs. 1 bis 3, § 171 Abs. 1 bis 3 a Sätze 1 und 2, Satz 3 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Angabe " § 100Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung" die Angabe " § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung" tritt, § 171 Abs. 4 und 6 bis 15, §§ 191, 192, und nur für kommunale Steuern § 193 Abs. 1 ohne die Worte "und bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 1147a " und Abs. 2 sowie die §§ 194, 195 Satz 1, §§ 196 bis 203."b) über das Festsetzungs- und Feststellungsverfahren § 155 Abs. 1 bis 3 und 5, § 156 Abs. 2 Satz 1, § 157 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2, §§ 158 bis 160, §§ 162, 163 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 bis 4, §§ 164, 165 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nrn. 1 bis 3, Abs. 2 Sätze 1, 2 und 4 und Abs. 3, §§ 166 bis 168, 170 Abs. 1 bis 3, § 171 Abs. 1 bis 3a Sätze 1 und 2, Satz 3 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Verweisung ' § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung' die Verweisung ' § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung' tritt, § 171 Abs. 4, 6 bis 10 und 11 bis 15, §§ 191, 192 und nur für kommunale Steuern § 193 Abs. 1 ohne die Worte 'und bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 147a' und Abs. 2 sowie die §§ 194, 195 Satz 1, §§ 196 bis 203."

e) Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a wird die Angabe "221 bis 223" durch die Angabe "221, 222" ersetzt.

bb) In Buchstabe b wird die Angabe "238 bis 240" durch die Angabe "238, 239 Abs. 1 und 2, § 240" ersetzt.

f) Es wird die folgende Nummer 7 angefügt:

"7. Aus dem Achten Teil (Bußgeldvorschriften)
§ 384a."

Artikel 5
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Durchführung der Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten

In § 3 Abs. 6 des Niedersächsischen Gesetzes zur Durchführung der Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten vom 6. April 2017 (Nds. GVBl. S. 116), geändert durch Gesetz vom 29. Juni 2022 (Nds. GVBl. S. 419), wird die Angabe " § 64 Abs. 3 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes in Verbindung mit § 70 Abs. 1" durch die Angabe " § 70 Abs. 2" ersetzt.

Artikel 6
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

ID: 222052

ENDE