Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
NROG - Niedersächsisches Gesetz über Raumordnung und Landesplanung 1 *
- Niedersachen -
Vom 7. Juni 2007
(GVBl. Nr. 17 vom 21.06.2007 S. 223; 13.10.2011 S. 353 11)
Gl.-Nr.: 23100 05
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Aufgabe und Leitvorstellung der Raumordnung, Gegenstromprinzip, Begriffsbestimmungen
(1) Das Land und seine Teilräume sind durch zusammenfassende, übergeordnete Raumordnungspläne sowie durch Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern. Dabei sind unterschiedliche Anforderungen an den Raum aufeinander abzustimmen und die auf der jeweiligen Planungsebene auftretenden Konflikte auszugleichen und es ist Vorsorge für einzelne Raumfunktionen und Raumnutzungen zu treffen.
(2) Leitvorstellung bei der Erfüllung der Aufgabe nach Absatz 1 ist eine nachhaltige Raumentwicklung, die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung führt (§ 1 Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes - ROG).
(3) Die Entwicklung, Ordnung und Sicherung der Teilräume soll sich in die Gegebenheiten und Erfordernisse des Gesamtraums einfügen; die Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Gesamtraums soll die Gegebenheiten und Erfordernisse seiner Teilräume berücksichtigen (Gegenstromprinzip).
(4) Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sowie Raumordnungspläne in Grenzräumen sind mit den Nachbarstaaten nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit abzustimmen.
(5) Im Sinne dieses Gesetzes ist
§ 2 Grundsätze der Raumordnung
Neben den Grundsätzen der Raumordnung nach § 2 ROG gelten folgende weitere Grundsätze der Raumordnung:
Zweiter Abschnitt
Raumordnungspläne
§ 3 Allgemeine Vorschriften über Raumordnungspläne
(1) Die gesetzlichen Grundsätze der Raumordnung sind für den jeweiligen Planungsraum durch einen Raumordnungsplan in Form von Grundsätzen und Zielen der Raumordnung näher auszugestalten.
(2) Die Raumordnungspläne sollen zur Raumstruktur insbesondere Festlegungen enthalten
In Festlegungen zur Freiraumstruktur (Satz 1 Nr. 2) kann zugleich bestimmt werden, dass im betreffenden Gebiet ein Ausgleich für an anderer Stelle eintretende unvermeidbare Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes geschaffen werden kann.
(3) Die Raumordnungspläne sollen auch diejenigen Festlegungen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts (§ 4 Abs. 3 ROG) enthalten, die nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich sind und die durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können.
(4) Festlegungen in Raumordnungsplänen nach den Absätzen 2 und 3 können Gebiete bezeichnen,
Es kann vorgesehen werden, dass ein Vorranggebiet zugleich die Wirkung eines Eignungsgebietes nach Satz 1 Nr. 3 hat.
(5) Die Grundsätze und Ziele der Raumordnung sind beschreibend und zeichnerisch darzustellen. Ziele der Raumordnung sind als solche zu kennzeichnen. Den Raumordnungsplänen ist eine Begründung beizufügen.
§ 4 Umweltprüfung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen
(1) Bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen ist eine Umweltprüfung durchzuführen. Sie ist unselbständiger Teil des Verfahrens zur Aufstellung von Raumordnungsplänen. Die Umweltprüfung sowie andere, aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften erforderliche Verfahren zur Prüfung von Umweltauswirkungen können gemeinsam durchgeführt werden.
(2) Bei Regionalen Raumordnungsprogrammen ist die Umweltprüfung auf die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen zu beschränken, die nicht bereits von der Umweltprüfung in Bezug auf das Landes-Raumordnungsprogramm erfasst wurden. Eine ergänzende Umweltprüfung ist vorzunehmen, soweit die Ergebnisse der vorangegangenen Prüfung nicht ausreichend aktuell oder detailliert sind.
§ 5 Beteiligungsverfahren, Umweltbericht
(1) Das Aufstellungsverfahren für einen Raumordnungsplan wird von dem Planungsträger durch öffentliche Bekanntmachung der allgemeinen Planungsabsichten eingeleitet.
(2) Als eigenständiges Dokument oder als gesonderter Teil der Begründung des Entwurfs des Raumordnungsplans ist frühzeitig ein Umweltbericht zu erstellen. Darin sind die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen, die die Durchführung des Raumordnungsplans auf die Umwelt hat, sowie vernünftige anderweitige Planungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der wesentlichen Zwecke und des Geltungsbereichs des Raumordnungsplans zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten. Im Einzelnen hat der Umweltbericht die in der Anlage 1 genannten Angaben zu enthalten.
(3) Der Planungsträger legt den Umfang und Detaillierungsgrad des Umweltberichts fest. Die öffentlichen Stellen, deren Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen berührt werden kann, sind hierbei zu beteiligen. Der Umweltbericht enthält alle Angaben, die nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Raumordnungsplans erforderlich sind und die sich nach dem gegenwärtigen Wissensstand und den allgemein anerkannten Prüfmethoden mit vernünftigerweise vertretbarem Aufwand ermitteln lassen. Angaben, die dem Planungsträger aus anderen Verfahren oder Tätigkeiten vorliegen, können in den Umweltbericht aufgenommen werden, wenn sie für den vorgesehenen Zweck geeignet und hinreichend aktuell sind.
(4) Zu dem Entwurf des Raumordnungsplans, dessen Begründung und dem Umweltbericht erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme
soweit sie von den Planungen betroffen sein können. Ferner soll den Verbänden und Vereinigungen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden, deren Aufgabenbereich für die Entwicklung des jeweiligen Planungsraums von Bedeutung ist.
(5) Der Entwurf des Raumordnungsplans, dessen Begründung und der Umweltbericht sind den Beteiligten nach Absatz 4 frühzeitig zu übersenden. Anstelle einer Übersendung können die Unterlagen in elektronischer Form übermittelt oder im Internet bereitgestellt werden; auf Anforderung sind die Unterlagen den Beteiligten zu übersenden. Zur Abgabe einer Stellungnahme ist den Beteiligten in schriftlicher oder elektronischer Form eine angemessene Frist zu setzen; im Fall der Bereitstellung der Unterlagen im Internet ist mit der Fristsetzung die zugehörige Internetadresse anzugeben. Die Stellungnahmen können in schriftlicher oder elektronischer Form abgegeben werden.
(6) Der Öffentlichkeit ist frühzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Entwurf des Raumordnungsplans, dessen Begründung und dem Umweltbericht zu geben. Hierfür sind die Unterlagen mindestens einen Monat lang bei dem Planungsträger auszulegen. Ort und Zeit der Auslegung sind vorher öffentlich bekannt zu machen. Gleichzeitig mit der Auslegung sollen die Unterlagen im Internet bereitgestellt werden; die zugehörige Internetadresse ist in der Bekanntmachung nach Satz 3 mit anzugeben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungszeit in schriftlicher oder elektronischer Form Stellung genommen werden kann.
(7) Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können im weiteren Verfahren unberücksichtigt bleiben, wenn bei der Fristsetzung nach Absatz 5 Satz 3 und in der Bekanntmachung nach Absatz 6 Satz 3 hierauf hingewiesen wurde. Dies gilt nicht, soweit die vorgebrachten Belange dem Planungsträger bereits bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder soweit sie für die Rechtmäßigkeit des Raumordnungsplans von Bedeutung sind.
(8) Anregungen und Bedenken
sind mit diesem zu erörtern, soweit sie sich auf wesentliche Inhalte der Planung beziehen. Mit den übrigen Beteiligten und der Öffentlichkeit kann eine Erörterung stattfinden.
(9) Andere Staaten sind entsprechend den §§ 8 und 9a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu beteiligen, wenn die Durchführung des Raumordnungsplans voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf deren Umwelt haben wird oder wenn ein anderer Staat dies beantragt. In Abstimmung mit dem anderen Staat kann die Konsultation (§ 8 Abs. 2 UVPG) ganz oder teilweise mit der Erörterung nach Absatz 8 verbunden werden.
(10) Wird der Entwurf des Raumordnungsplans, der Gegenstand der Beteiligung nach den Absätzen 4 bis 9 gewesen ist, in seinen Grundzügen geändert, so ist die Beteiligung erneut durchzuführen. Der Planungsträger kann bestimmen, dass bei der erneuten Beteiligung Stellungnahmen nur zu den geänderten Teilen abgegeben werden können. Die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme können für die erneute Beteiligung angemessen verkürzt werden.
(11) Für das Beteiligungsverfahren in Bezug auf Raumordnungspläne und Raumordnungsprogramme, die in einem anderen Staat ausgearbeitet werden, gilt § 9b UVPG entsprechend.
§ 6 Abwägung und Abschluss des Aufstellungsverfahrens
(1) Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne sind die Grundsätze der Raumordnung gegeneinander und untereinander abzuwägen. In der Abwägung sind zu berücksichtigen
(2) Dem Raumordnungsplan ist als Teil der Begründung eine zusammenfassende Erklärung darüber beizufügen,
Ferner sind in der Begründung die vorgesehenen Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Raumordnungsplans auf die Umwelt zu benennen.
(3) Ab dem Tag des Inkrafttretens des Raumordnungsplans hat der Planungsträger den Raumordnungsplan und dessen Begründung zur Einsichtnahme für jedermann auszulegen. Der Ort der Auslegung ist öffentlich bekannt zu machen. Zugleich sollen die ausgelegten Unterlagen für die Dauer von mindestens einem Monat im Internet bereitgestellt werden. In diesem Fall ist die zugehörige Internetadresse in der Bekanntmachung nach Satz 2 mit anzugeben. Für die Bekanntgabe in Nachbarstaaten gilt § 8 Abs. 3 UVPG.
§ 7 Ergänzende Vorschriften für die Aufstellung des Landes-Raumordnungsprogramms
(1) Das Land hat ein Landes-Raumordnungsprogramm aufzustellen. Darin können auch nähere Bestimmungen zu Inhalt, Zweck und Ausmaß einzelner Grundsätze oder Ziele der Raumordnung im Regionalen Raumordnungsprogramm getroffen werden. Das Landes-Raumordnungsprogramm und die entsprechenden Raumordnungspläne benachbarter Länder sind aufeinander abzustimmen.
(2) Die nach diesem Gesetz erforderlichen öffentlichen Bekanntmachungen des Landes werden im Niedersächsischen Ministerialblatt vorgenommen.
(3) Die Landesregierung beschließt das Landes-Raumordnungsprogramm als Verordnung. Vorher ist dem Landtag Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 8 Ergänzende Vorschriften für die Aufstellung der Regionalen Raumordnungsprogramme
(1) Die Träger der Regionalplanung haben für ihren jeweiligen Planungsraum ein Regionales Raumordnungsprogramm aufzustellen. Die Aufstellung von sachlichen oder räumlichen Teilprogrammen ist nicht zulässig.
(2) Für kreisfreie Städte als Träger der Regionalplanung ersetzt der Flächennutzungsplan das Regionale Raumordnungsprogramm.
(3) Die Regionalen Raumordnungsprogramme sind aus dem Landes-Raumordnungsprogramm zu entwickeln. Dabei sind die im Landes-Raumordnungsprogramm für den Planungsraum enthaltenen Ziele der Raumordnung zu übernehmen und, soweit es erforderlich ist und das Landes-Raumordnungsprogramm dies nicht ausschließt, näher festzulegen. Daneben sind diejenigen Ziele der Raumordnung festzulegen, die durch das Landes-Raumordnungsprogramm den Regionalen Raumordnungsprogrammen vorbehalten sind. Es können weitere Grundsätze und Ziele der Raumordnung festgelegt werden, soweit sie den gesetzlichen Grundsätzen der Raumordnung und den Grundsätzen und Zielen des Landes-Raumordnungsprogramms nicht widersprechen. Regionale Raumordnungsprogramme sind Änderungen und einer Neuaufstellung des Landes-Raumordnungsprogramms unverzüglich anzupassen.
(4) Die Regionalen Raumordnungsprogramme benachbarter Planungsräume sind aufeinander abzustimmen. In den Verflechtungsbereichen der Zentralen Orte oberster Stufe ist eine gemeinsame Planung anzustreben.
(5) Die Flächennutzungspläne und die Ergebnisse der von den Gemeinden oder Planungsverbänden des Planungsraums beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planungen sind in der Abwägung nach § 6 Abs. 1 zu berücksichtigen.
(6) Das Regionale Raumordnungsprogramm wird vom Träger der Regionalplanung als Satzung beschlossen; es bedarf der Genehmigung der obersten Landesplanungsbehörde, die die Rechtmäßigkeit überprüft. Die oberste Landesplanungsbehörde kann räumliche oder sachliche Teile des Regionalen Raumordnungsprogramms vorweg genehmigen oder von der Genehmigung ausnehmen.
(7) Die Erteilung der Genehmigung nach Absatz 6 wird vom Träger der Regionalplanung öffentlich bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung tritt das Regionale Raumordnungsprogramm in Kraft. Diese Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Bekanntmachungen; sie ist mit der Bekanntmachung nach § 6 Abs. 3 zu verbinden.
(8) Das Regionale Raumordnungsprogramm ist vor Ablauf von zehn Jahren seit seinem Inkrafttreten insgesamt daraufhin zu überprüfen, ob eine Änderung oder Neuaufstellung erforderlich ist. Führt die Überprüfung zu dem Ergebnis, dass weder eine Änderung noch eine Neuaufstellung erforderlich ist, so ist die oberste Landesplanungsbehörde hierüber zu unterrichten. Das Regionale Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf der Frist nach Satz 1 außer Kraft, wenn nicht vorher
Am Tag der Bekanntmachung nach Satz 3 Nr. 1 oder 2 beginnt die Frist nach Satz 1 neu. Wird die Geltungsdauer des Regionalen Raumordnungsprogramms nach Satz 3 Nr. 3 verlängert, so tritt es mit Ablauf der verlängerten Geltungsdauer außer Kraft, wenn nicht vorher eine neue Bekanntmachung nach Satz 3 vorgenommen wird.
(9) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere zum Verfahren der Aufstellung und Abstimmung der Regionalen Raumordnungsprogramme und die Art der Darstellung in den Regionalen Raumordnungsprogrammen zu bestimmen.
§ 9 Planänderungsverfahren
(1) Die Raumordnungspläne sind bei Bedarf zu ändern. Dies kann auch in sachlichen oder räumlichen Teilabschnitten geschehen. Für Änderungen der Raumordnungspläne gelten die Vorschriften über die Planaufstellung entsprechend.
(2) Abweichend von § 4 Abs. 1 bedürfen geringfügige Änderungen eines Raumordnungsplans keiner Umweltprüfung, wenn der Planungsträger in einer Vorprüfung gemäß den Kriterien der Anlage 2 festgestellt hat, dass die Änderungen voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben werden. Die Feststellung ist unter Beteiligung der öffentlichen Stellen, deren Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen berührt werden kann, zu treffen. Die zu der Feststellung nach Satz 1 führenden Erwägungen sind in die Begründung des Entwurfs für die Änderung des Raumordnungsplans aufzunehmen. Ist eine Umweltprüfung nicht erforderlich, so bedarf es keines Umweltberichts, keiner zusammenfassenden Erklärung und keiner Benennung und Durchführung von Überwachungsmaßnahmen. In einem solchen Fall sind Nachbarstaaten nicht nach § 5 Abs. 9, sondern wie benachbarte Länder zu beteiligen.
(3) Geringfügige Änderungen von Raumordnungsplänen können in einem vereinfachten Verfahren durchgeführt werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und nach Absatz 2 Satz 1 festgestellt worden ist, dass die Änderungen voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben werden. Das vereinfachte Verfahren wird abweichend von § 5 Abs. 1 mit der Zuleitung des Entwurfs zur Änderung des Raumordnungsplans und dessen Begründung an die Beteiligten eingeleitet. Der Kreis der Beteiligten kann auf die in § 5 Abs. 4 Satz 1 Genannten und die Nachbarstaaten begrenzt werden.
§ 10 Planerhaltung
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften bei der Aufstellung oder Änderung von Raumordnungsplänen, die nicht innerhalb eines Jahres schriftlich geltend gemacht worden ist, ist unbeachtlich; Halbsatz 1 gilt nicht für die Vorschriften über die Auslegung und die Bekanntmachung des Regionalen Raumordnungsprogramms (§ 6 Abs. 3 Sätze 1 und 2, § 8 Abs. 7). Die Jahresfrist beginnt für das Landes-Raumordnungsprogramm mit dessen Verkündung und für die Regionalen Raumordnungsprogramme mit der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung. Auf die Frist nach Satz 1 und auf den Fristbeginn nach Satz 2 ist bei der Bekanntmachung nach § 6 Abs. 3 hinzuweisen.
(2) Unbeachtlich sind jedenfalls
(3) Abwägungsmängel, die nicht nach Absatz 2 unbeachtlich sind und die durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können, führen nicht zur Nichtigkeit des Raumordnungsplans. Bis zur Behebung des Mangels entfaltet der Raumordnungsplan keine Bindungswirkung.
§ 11 Zielabweichungsverfahren
(1) Im Einvernehmen mit den fachlich berührten Stellen sowie im Benehmen mit den betroffenen Gemeinden kann die Abweichung von einem Ziel der Raumordnung zugelassen werden, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.
(2) Antragsbefugt sind die öffentlichen Stellen und Personen nach § 5 Abs. 1 ROG sowie die kommunalen Gebietskörperschaften, die das Ziel der Raumordnung zu beachten haben.
(3) Dient das Zielabweichungsverfahren der Klärung der Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Vorhabens, für das ein Raumordnungsverfahren gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 durchgeführt werden soll und liegt das Einvernehmen der fachlich berührten Stellen zu der Zielabweichung vor, so können beide Verfahren miteinander verknüpft werden. Die Vorschriften über Raumordnungsverfahren sind entsprechend anzuwenden. Die Landesplanerische Feststellung nach § 16 Abs. 2 hat gleichzeitig eine Aussage über das Ergebnis des Zielabweichungsverfahrens zu treffen.
Dritter Abschnitt
Raumordnungsverfahren
§ 12 Inhalt des Raumordnungsverfahrens
(1) Das Raumordnungsverfahren hat den Zweck festzustellen,
(Raumverträglichkeitsprüfung). Diese Feststellung schließt die Prüfung vom Träger der Planung oder Maßnahme eingeführter Standort- oder Trassenalternativen ein.
(2) Im Raumordnungsverfahren sind die raumbedeutsamen Auswirkungen der Planung oder Maßnahme auf die in den Grundsätzen des § 2 Abs. 2 ROG oder des § 2 dieses Gesetzes genannten Belange unter überörtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Es schließt die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens auf die in § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG genannten Schutzgüter entsprechend dem Planungsstand ein.
§ 13 Erforderlichkeit von Raumordnungsverfahren
(1) Raumordnungsverfahren sollen für die durch die Raumordnungsverordnung des Bundes in der jeweils geltenden Fassung bestimmten Vorhaben durchgeführt werden, wenn die Vorhaben im Einzelfall raumbedeutsam sind und überörtliche Bedeutung haben.
(2) Raumordnungsverfahren können auch für andere raumbedeutsame Vorhaben von überörtlicher Bedeutung durchgeführt werden.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann von einem Raumordnungsverfahren abgesehen werden, wenn die Beurteilung der Raumverträglichkeit des Vorhabens bereits auf anderer raumordnerischer Grundlage hinreichend gewährleistet ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Vorhaben
§ 14 Einleitung eines Raumordnungsverfahrens
(1) Der Einleitung eines Raumordnungsverfahrens geht eine Antragskonferenz voraus, in der die Landesplanungsbehörde mit dem Träger des Vorhabens entsprechend dem Planungsstand und auf der Grundlage geeigneter, vom Träger des Vorhabens vorzulegender Unterlagen Erforderlichkeit, Gegenstand, Umfang und Ablauf des Raumordnungsverfahrens erörtert. Die Landesplanungsbehörde zieht die wichtigsten am Verfahren zu beteiligenden Behörden, Verbände und sonstigen Stellen hinzu und klärt mit diesen den erforderlichen Inhalt und Umfang der Antragsunterlagen, den Verfahrensablauf und den voraussichtlichen Zeitrahmen ab.
(2) Über die Einleitung eines Raumordnungsverfahrens entscheidet die Landesplanungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen binnen vier Wochen nach Eingang der für diese Entscheidung erforderlichen Unterlagen. Bei Vorhaben nach § 5 Abs. 1 ROG entscheidet sie im Benehmen mit der zuständigen Stelle oder Person. Auf die Einleitung besteht kein Rechtsanspruch.
§ 15 Durchführung des Raumordnungsverfahrens
(1) Der Träger des Vorhabens legt der zuständigen Landesplanungsbehörde die für die raumordnerische Beurteilung und die Prüfung nach § 12 erforderlichen Unterlagen entsprechend dem Planungsstand vor. § 6 Abs. 3 und 4 UVPG ist entsprechend anzuwenden. Die Landesplanungsbehörde kann die Vorlage von Gutachten verlangen oder auf Kosten des Trägers des Vorhabens Gutachten einholen. Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind sie zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Diesen Unterlagen ist eine Inhaltsdarstellung beizufügen, die unter Wahrung des Geheimschutzes so ausführlich sein muss, dass Dritte abschätzen können, ob und in welchem Umfang sie von den raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens betroffen werden können.
(2) § 5 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 3 und Satz 2 sowie Abs. 9 gilt entsprechend. Äußert sich ein Verfahrensbeteiligter nicht innerhalb von zwei Monaten nach Anforderung der Stellungnahme zu dem Vorhaben oder verlangt er nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe von Hinderungsgründen eine Nachfrist für seine Stellungnahme, so kann davon ausgegangen werden, dass das Vorhaben mit den von diesem Verfahrensbeteiligten wahrzunehmenden öffentlichen Belangen in Einklang steht. Anregungen und Bedenken eines in § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a, b und d sowie Nr. 3 genannten Beteiligten sind mit diesem zu erörtern, soweit sie sich auf wesentliche Inhalte der Planung beziehen; mit den sonstigen Beteiligten kann eine Erörterung stattfinden.
(3) Auf Veranlassung der Landesplanungsbehörde legen die Gemeinden, in deren Gebiet sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt, die Verfahrensunterlagen zur Unterrichtung und Anhörung der Öffentlichkeit einen Monat zur Einsicht aus. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Jedermann kann sich bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der Gemeinde schriftlich oder zur Niederschrift zu dem Vorhaben äußern; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Die Gemeinde leitet die fristgemäß vorgebrachten Äußerungen unverzüglich der Landesplanungsbehörde zu.
(4) Für Vorhaben der militärischen und zivilen Verteidigung gelten die Absätze 1 und 3 nur nach Maßgabe von § 15 Abs. 5 und 6 ROG.
§ 16 Abschluss und Wirkungen des Raumordnungsverfahrens
(1) Das Raumordnungsverfahren ist binnen sechs Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen abzuschließen.
(2) Als Ergebnis des Raumordnungsverfahrens stellt die Landesplanungsbehörde fest (Landesplanerische Feststellung),
Dabei ist auch festzuhalten, zu welchem Ergebnis die Prüfung der Standort- oder Trassenalternativen (§ 12 Abs. 1 Satz 2) geführt hat.
(3) Die Geltungsdauer der Landesplanerischen Feststellung ist zeitlich zu befristen. Die Frist kann im Einvernehmen mit dem Vorhabenträger verlängert werden; sie ist gehemmt, solange ein vor Fristablauf eingeleitetes Zulassungsverfahren für das Vorhaben nicht mit einer bestandskräftigen Entscheidung abgeschlossen ist.
(4) Die Landesplanerische Feststellung ist dem Vorhabenträger und den an dem Verfahren Beteiligten zuzuleiten. Eine Ausfertigung der Landesplanerischen Feststellung ist in den Gemeinden auf Veranlassung der Landesplanungsbehörde einen Monat zur Einsicht auszulegen. Ort und Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. § 10 Abs. 1 gilt entsprechend.
(5) Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens ist bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die den im Raumordnungsverfahren beurteilten Gegenstand betreffen, sowie bei Genehmigungen, Planfeststellungen und sonstigen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit des Vorhabens nach Maßgabe des § 4 Abs. 2, 4 und 5 ROG zu berücksichtigen. Die Pflicht, gemäß § 4 Abs. 1 ROG Ziele der Raumordnung und Landesplanung zu beachten, bleibt unberührt. Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens hat gegenüber dem Träger des Vorhabens und gegenüber Einzelnen keine unmittelbare Rechtswirkung.
§ 17 Vereinfachtes Raumordnungsverfahren
Für Vorhaben gemäß § 13 Abs. 1 oder 2, für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschrieben ist, oder für Vorhaben, die zwar einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen, die aber nur geringe raumbedeutsame Umweltauswirkungen haben, kann ein vereinfachtes Raumordnungsverfahren ohne integrierte Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden. Die §§ 13 bis 16 sind entsprechend anzuwenden; auf die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 15 Abs. 3 und § 16 Abs. 4 Satz 2 sowie auf eine Erörterung nach § 15 Abs. 2 Satz 3 kann verzichtet werden.
§ 18 Kosten des Raumordnungsverfahrens
Für Raumordnungsverfahren werden Kosten nach dem Niedersächsischen Verwaltungskostengesetz erhoben. Gebühren werden jedoch nicht für Vorhaben erhoben, durch die Gemeinden, Landkreise oder andere Körperschaften des öffentlichen Rechts gesetzliche Pflichtaufgaben erfüllen.
Vierter Abschnitt
Weitere Instrumente zur Verwirklichung der Planung, Zusammenarbeit
§ 19 Verwirklichung der Raumordnungspläne
Die Träger der Landes- und Regionalplanung wirken auf die Verwirklichung der Raumordnungspläne hin. Zur Verwirklichung der Grundsätze und Ziele der Raumordnung sollen die Träger der Regionalplanung die Zusammenarbeit der für die Verwirklichung maßgeblichen öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts fördern. Dies kann insbesondere im Rahmen von Entwicklungskonzepten erfolgen, durch die raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen vorgeschlagen und aufeinander abgestimmt werden; die rechtliche Bindungswirkung der Erfordernisse der Raumordnung bleibt unberührt.
§ 19a Überwachung
Der Planungsträger hat die erheblichen Auswirkungen der Durchführung der Raumordnungspläne auf die Umwelt zu überwachen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe können auch die bei Inkrafttreten des Raumordnungsplans bereits bestehenden Überwachungsinstrumente genutzt werden, soweit sie dafür geeignet sind.
§ 20 Raumordnungskataster
Die oberste Landesplanungsbehörde führt ein Raumordnungskataster in elektronischer Form; es soll alle raumbeanspruchenden und raumbeeinflussenden Planungen und Maßnahmen enthalten, die für die Entscheidungen der Landesplanungsbehörden von Bedeutung sind. Die unteren Landesplanungsbehörden liefern die für die Führung des Raumordnungskatasters erforderlichen Informationen aus ihrem Zuständigkeitsbereich, soweit sie ihnen vorliegen.
§ 21 Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen
(1) Öffentliche Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3 ROG haben ihre raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen aufeinander und untereinander abzustimmen.
(2) Die Behörden des Landes, die Gemeinden und Landkreise sowie der Aufsicht des Landes unterstehende sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, den Landesplanungsbehörden die raumbeanspruchenden oder raumbeeinflussenden Planungen, Maßnahmen und Einzelvorhaben aus ihrem Zuständigkeitsbereich frühzeitig mitzuteilen. Sie haben die Landesplanungsbehörden auch über erhebliche Umweltauswirkungen zu unterrichten, die sich aus der Durchführung der Raumordnungspläne ergeben.
(3) Den Landesplanungsbehörden ist auf Verlangen über Planungen und Vorhaben, die für die Raumordnung Bedeutung haben können, Auskunft zu erteilen. Die Auskunftspflicht gilt auch für Personen des Privatrechts nach § 4 Abs..3 ROG.
§ 22 Untersagung raumordnungswidriger Planungen und Maßnahmen
(1) Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die von den Bindungswirkungen der Ziele der Raumordnung nach § 4 Abs. 1 und 3 ROG erfasst werden, können untersagt werden
(2) Die Untersagung kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 auch bei behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Maßnahmen von Personen des Privatrechts erfolgen, wenn die Ziele der Raumordnung bei Genehmigung der Maßnahme nach § 4 Abs. 4 und 5 ROG rechtserheblich sind. Die Untersagung ist aufzuheben, soweit ihre Voraussetzungen weggefallen sind.
(3) Die Anfechtungsklage gegen eine Untersagung hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 23 Anpassungspflicht der Gemeinden
(1) Die oberste Landesplanungsbehörde kann verlangen, dass die Träger der Bauleitplanung ihre Flächennutzungspläne und Bebauungspläne den Zielen der Raumordnung anpassen.
(2) Werden rechtsverbindliche Bebauungspläne nach Absatz 1 aufgehoben oder geändert, so stellt das Land die Gemeinden von der Entschädigungspflicht nach den §§ 39, 42 und 44 des Baugesetzbuchs frei, soweit der Betrag 250 Euro übersteigt und im Fall des § 44 Abs. 1 Satz 3 des Baugesetzbuchs die Gemeinde Ersatz nicht erlangt.
(3) Dient die Aufhebung oder Änderung überwiegend dem Interesse eines bestimmten Begünstigten, so kann das Land das Anpassungsverlangen davon abhängig machen, dass der Begünstigte die sich aus Absatz 2 für das Land ergebenden Entschädigungsverpflichtungen übernimmt.
Fünfter Abschnitt
Zuständigkeiten, Schlussvorschriften
§ 24 Landesplanungsbehörden 11
(1) Oberste Landesplanungsbehörde ist das zuständige Fachministerium. Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben der unteren Landesplanungsbehörden als Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises wahr; die Zuständigkeit der großen selbständigen Städte und der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen (§ 17 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes). Die Kosten werden im Rahmen des Finanzausgleichs gedeckt.
(2) Ist ein Zweckverband Träger der Regionalplanung, so nimmt er für seinen Bereich die Aufgaben der unteren Landesplanungsbehörde wahr; Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 gilt entsprechend.
§ 25 Zuständigkeiten der Landesplanungsbehörden
(1) Für die Durchführung von Raumordnungsverfahren sind die unteren Landesplanungsbehörden zuständig.
(2) Berührt ein Vorhaben den Bereich mehrerer unterer Landesplanungsbehörden, so bestimmen diese untereinander die für das Raumordnungsverfahren zuständige Behörde. Kommt eine Einigung nicht zustande, bestimmt die oberste Landesplanungsbehörde die zuständige untere Landesplanungsbehörde.
(3) Die oberste Landesplanungsbehörde kann bei Vorhaben von übergeordneter Bedeutung das Raumordnungsverfahren an sich ziehen.
(4) Die unteren Landesplanungsbehörden sind außerdem zuständig für
Die oberste Landesplanungsbehörde ist für Verfahren nach Satz 1 zuständig, wenn es dabei um Vorhaben geht, die nicht mit dem Landes-Raumordnungsprogramm vereinbar wären.
§ 26 Trägerschaft der Regionalplanung
(1) Träger der Regionalplanung sind die Landkreise und kreisfreien Städte für ihr Gebiet. Die Träger der Regionalplanung nehmen die Aufgabe der Regionalplanung als Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises wahr.
(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte können die Aufgabe der Regionalplanung auch einem Zweckverband übertragen, wenn die Abgrenzung des Verbandsbereichs als Planungsraum dem Landes-Raumordnungsprogramm nicht widerspricht.
§ 27 Übergangsvorschriften
(1) Für Raumordnungspläne, die nach dem 1. Juni 2007 in Kraft treten, sind die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens geltenden Vorschriften anzuwenden. In Bezug auf Raumordnungspläne, bei denen das Verfahren zur Aufstellung oder Änderung vor dem 21. Juli 2004 eingeleitet worden ist, kann der Planungsträger von einer Überwachung nach § 19a absehen.
(2) Bis zur Bekanntmachung der Änderung und Ergänzung des Landes-Raumordnungsprogramms Niedersachsen - Teil II -, das durch die Bekanntmachung der allgemeinen Planungsabsichten durch das Ministerium für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 13. April 2005 (Nds. MBl. S. 296) eingeleitet worden ist, sind anstelle der in § 2 geregelten Grundsätze der Raumordnung die in der Anlage des Gesetzes über das Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen - Teil I - festgesetzten Grundsätze und Ziele der Raumordnung mit Ausnahme der in den Abschnitten B 8 und B 9 genannten Bestimmungen weiter anzuwenden.
§ 28 Änderung des Gesetzes über die Bildung des Zweckverbandes "Großraum Braunschweig" **
§ 29 Änderung des Gesetzes über den Kommunalverband Großraum Hannover **
(1) Dieses Gesetz tritt 14 Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Niedersächsische Gesetz über Raumordnung und Landesplanung in der Fassung vom 27. April 1994 (Nds. GVBl. S. 211), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. November 1997 (Nds. GVBl. S. 481), außer Kraft.
Inhalt des Umweltberichts | Anlage 1 (zu § 5 Abs. 2 Satz 3) |
Der Umweltbericht hat zu enthalten
einschließlich ihrer sekundären, kumulativen, synergetischen, kurz-, mittel- und langfristigen, ständigen und vorübergehenden, positiven und negativen Auswirkungen, sowie die Wechselbeziehungen zwischen den genannten Faktoren,
Kriterien für die Bestimmung der voraussichtlichen Erheblichkeit von Umweltauswirkungen im Rahmen der Vorprüfung bei geringfügiger Änderung eines Raumordnungsplans | Anlage 2 (zu § 9 Abs. 2 Satz 1) |
*) Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30).
**) Diese Vorschrift des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 18. Mai 2001 (Nds. GVBl. S. 301) wird hier nicht abgedruckt.
***) Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 18. Mai 2001 (Nds. GVBl. S. 301). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in der vorangestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Gesetzen.
Neubekanntmachung des Niedersächsischen Gesetzes
über Raumordnung und Landesplanung
Vom 7. Juni 2007
(GVBl. Nr. 17 vom 21.06.2007 S. 223)
Aufgrund des Artikels 5 des Gesetzes zur Änderung raumordnungsrechtlicher Vorschriften vom 26. April 2007 (Nds. GVBl. S. 161) wird nachstehend der Wortlaut des Niedersächsischen Gesetzes über Raumordnung und Landesplanung vom 18. Mai 2001 (Nds. GVBl. S. 301) in der nunmehr geltenden Fassung unter Berücksichtigung
bekannt gemacht.
ENDE |