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Änderungstext
Gesetz zur Anpassung von Landesgesetzen an das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz sowie zur Änderung des Gesetzes zur Zusammenfassung und Modernisierung des niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts
- Niedersachsen -
Vom 13. Oktober 2011
(Nds. GVBl. Nr. 24 vom 20.10.2011 S. 353)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit
Das Niedersächsische Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit vom 19. Februar 2004 (Nds. GVBl. S. 63), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Mai 2009 (Nds. GVBl. S. 191), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte "Gemeinden, Samtgemeinden und Landkreise (kommunale Körperschaften)" durch das Wort "Kommunen" ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Verweisung " § 72 Abs. 1 Satz 2 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO)" durch die Verweisung " § 98 Abs. 1 Satz 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG)" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden im einleitenden Satzteil die Worte "kommunale Körperschaften" durch das Wort "Kommunen" und in den Nummern 1 und 2 jeweils die Worte "kommunale Körperschaft" durch das Wort "Kommune" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "kommunale Körperschaft" durch das Wort "Kommune" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Worte "kommunalen Körperschaften" durch das Wort "Kommunen" ersetzt.
c) In Absatz 3 wird die Verweisung " § 113c Abs. 1 Satz 3" NGO" durch die Verweisung " § 143 Abs. 1 Satz 3 NKomVG" ersetzt.
d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte "kommunale Körperschaften" durch das Wort "Kommunen" ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil werden die Worte "Kommunale Körperschaften" durch das Wort "Kommunen" ersetzt.
bb) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
3. im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über eine Umwandlung
in eine gemeinsame kommunale Anstalt einbringen. | "3. im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über eine Umwandlung
in eine gemeinsame kommunale Anstalt einbringen." |
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) § 113a Abs. 1 Sätze 2 bis 6 und Abs. 2 und 3. die §§ 113b bis 113d, § 113e Abs. 1 bis 5 und 7, § 113f, § 113g Abs. 1, § 114a, § 116 Abs. 3, § 116a, § 120 Abs. 1 Satz 2 und § 121 NGO sowie eine aufgrund des § 113g Abs. 2 NGO erlassene Verordnung gelten entsprechend, soweit sich aus den Absätzen 3 und 4 sowie § 4 nichts Abweichendes ergibt. | "(2) § 125 Abs. 4, § 141 Abs. 1 Satze 2 his 6 und Abs. 2 und 3, die §§ 142 bis 144, § 145 Abs. 1 his 5, 7 und 8, die §§ 146 und 147 Abs. 1, die §§ 150, 151 und 152 Abs. 3 NKomVG sowie eine aufgrund des § 147 Abs. 2 NKomVG erlassene Verordnung gelten entsprechend, soweit sich aus den Absätzen 3 und 4 sowie § 4 nichts Abweichendes ergibt." |
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "Körperschaften die Unternehmenssatzung" durch die Worte "Kommunen die Satzung" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird jeweils das Wort "Unternehmenssatzung" durch das Wort "Satzung" ersetzt.
cc) Satz 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 wird der Klammerzusatz " (§ 113d Abs. 1 NGO)" durch den Klammerzusatz " (§ 144 Abs. 1 NKomVG)" ersetzt.
bbb) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
3. die jeweils zuständige Stelle a) für die Jahresabschlussprüfung sowie b) für die Rechte nach § 120 Abs. 1 Satz 2 NGO und | "3. die für die Jahresabschlussprüfung zuständige Stelle und". |
ccc) In Nummer 4 werden die Worte "der Niedersächsischen Gemeindeordnung und der Niedersächsischen Landkreisordnung die kommunale Körperschaft" durch die Worte "des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes die Kommune" ersetzt.
d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Dem Verwaltungsrat der gemeinsamen kommunalen Anstalt müssen die Hauptverwaltungsbeamten ihrer Träger angehören. § 111 Abs. 2 Satz 2 NGO gilt entsprechend. Hat ein Träger nach der Vereinbarung nach Absatz 1 weitere Personen in den Verwaltungsrat zu entsenden, so müssen diese Personen seinem Hauptorgan angehören. | "(4) Dem Verwaltungsrat der gemeinsamen kommunalen Anstalt müssen die Hauptverwaltungsbeamtinnen oder Hauptverwaltungsbeamten ihrer Träger angehören. § 138 Abs. 2 Satz 2 NKomVG gilt entsprechend. Hat ein Träger nach der Vereinbarung nach Absatz 1 weitere Personen in den Verwaltungsrat zu entsenden, so müssen diese Personen seiner Vertretung angehören." |
e) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(5) Für die gemeinsame kommunale Anstalt gilt § 5a NGO entsprechend mit der Maßgabe, dass die Aufgaben der Frauenbeauftragten der gemeinsamen kommunalen Anstalt von der Gleichstellungsbeauftragten einer beteiligten kommunalen Körperschaft wahrgenommen werden. Das Nähere bestimmt die Vereinbarung nach Absatz 1. | "(5) Die Aufgaben nach § 9 Abs. 2 Satze 1 bis 3 NKomVG werden von der Gleichstellungsbeauftragten einer beteiligten Kommune wahrgenommen. § 9 Abs. 2 Satze 4 und 5 und Abs. 3 bis 7 NKomVG ist entsprechend anzuwenden. Das Nähere bestimmt die Vereinbarung nach Absatz 1." |
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Unternehmenssatzung" durch das Wort "Satzung" ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Erlässt die gemeinsame kommunale Anstalt eine Satzung, so hat sie diese für das Gebiet jedes Trägers der Anstalt nach den Vorschriften bekannt zu machen, die für die Bekanntmachung eigener Satzungen des Trägers gelten. | "Erlässt die gemeinsame kommunale Anstalt eine Satzung, so hat sie diese für das Gebiet jedes Trägers der Anstalt nach den Rechtsvorschriften zu verkünden, die für die Verkündung von Satzungen der Träger gelten." |
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "Kommunale Körperschaften" durch das Wort "Kommunen" und jeweils die Worte "beteiligten Körperschaften" durch die Worte "beteiligten Kommunen" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Worte "kommunalen Körperschaft" durch das Wort "Kommune" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Worte "kommunalen Körperschaften" durch das Wort "Kommunen" ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "kommunalen Körperschaften" durch das Wort "Kommunen" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Worte "kommunale Körperschaft" durch das Wort "Kommune" ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Worte "kommunale Körperschaft" durch das Wort "Kommune" und die Worte "kommunalen Körperschaften" durch das Wort "Kommunen" ersetzt.
d) In Absatz 6 Satz 1 werden die Worte "kommunalen Körperschaften" durch das Wort "Kommunen" ersetzt.
e) Absatz 7 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(7) Die die Aufgabe übernehmende Körperschaft, kommunale Anstalt oder gemeinsame kommunale Anstalt hat die Satzungen und Verordnungen. die sie zur Erfüllung dieser Aufgabe erlässt, in den Verkündungsblättern öffentlich bekannt zu machen, in denen die übertragenden kommunalen Körperschaften ihre Satzungen und Verordnungen bekannt zu machen haben. | "(7) Die die Aufgabe übernehmende Kommune, kommunale Anstalt oder gemeinsame kommunale Anstalt hat die Satzungen und Verordnungen, die sie zur Erfüllung dieser Aufgabe erlasst, nach den Rechtsvorschriften zu verkünden, die für die Verkündung von Rechtsvorschriften der Kommunen gelten, die die Aufgaben übertragen haben." |
6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "Kommunale Körperschaften" durch das Wort "Kommunen" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Worte "kommunale Körperschaft" durch das Wort "Kommune" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte "der Niedersächsischen Gemeindeordnung" durch die Worte "des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes" ersetzt.
c) In Absatz 3 werden jeweils die Worte "kommunalen Körperschaften" durch das Wort "Kommunen" ersetzt.
d) In Absatz 4 Nr. 3 werden die Worte "kommunale Körperschaft" durch das Wort "Kommune" ersetzt.
e) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte "kommunalen Körperschaften" durch das Wort "Kommunen" ersetzt.
f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Verweisung " § 108 Abs. 1 Satz 2 NGO" durch die Verweisung " § 136 Abs. 1 Satz 2 NKomVG" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Verweisung " § 108 Abs. 3 NGO" durch die Verweisung " § 136 Abs. 3 NKomVG" ersetzt.
7. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(5) Für den Zweckverband gilt § 5a NGO entsprechend mit der Maßgabe, dass die Aufgaben der Frauenbeauftragten des Zweckverbandes von der Gleichstellungsbeauftragten einer beteiligten kommunalen Körperschaft wahrgenommen werden. Das Nähere bestimmt die Verbandsordnung. | "(5) Die Aufgaben nach § 9 Abs. 2 Satze 1 bis 3 NKomVG werden von der Gleichstellungsbeauftragten einer beteiligten Kommune wahrgenommen. § 9 Abs. 2 Satze 4 und 5 und Abs. 3 bis 7 NKomVG ist entsprechend anzuwenden. Das Nähere bestimmt die Verbandsordnung." |
b) Absatz 6 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die kommunalen Körperschaften haben die erstmalige öffentliche Bekanntmachung der Verbandsordnung nach den für ihre Satzungen geltenden Vorschriften vorzunehmen. | "Die Kommunen haben die erstmalige öffentliche Bekanntmachung der Verbandsordnung nach den für die Verkündung ihrer Satzungen geltenden Rechtsvorschriften vorzunehmen." |
8. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Worte "Das Hauptorgan" durch die Worte "Die Vertretung" und die Worte "eine andere Bedienstete oder einen anderen Bediensteten" durch die Worte "eine andere Beschäftigte oder einen anderen Beschäftigten" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Worte "das Hauptorgan" durch die Worte "die Vertretung" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Worte "dem jeweiligen Hauptorgan" durch die Worte "der jeweiligen Vertretung" ersetzt.
bb) Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Diese müssen für das Hauptorgan der kommunalen Körperschaft wählbar sein. | "Diese müssen für die Vertretung der Kommune wählbar sein." |
9. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Halbsatz 1 wird der Klammerzusatz " (§ 33 Abs. 2 NGO)" durch den Klammerzusatz " (§ 47 Abs. 2 NKomVG)" ersetzt.
bb) Halbsatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 51 Abs. 9 Sätze 2 bis 4 NGO und § 47 Abs. 9 Sätze 2 bis 4 NLO bleiben unberührt. | " § 71 Abs. 9 Satze 2 bis 4 NKomVG bleibt unberührt." |
b) In Absatz 2 werden die Worte "kommunale Körperschaften" durch das Wort "Kommunen" und die Verweisung " § 111 Abs. 1 Satz 2 NGO" durch die Verweisung " § 138 Abs. 1 Satz 2 NKomVG" ersetzt.
10. § 13 Satz 1 Nr. 6 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
6. Angelegenheiten, über die nach den Vorschriften der Niedersächsischen Gemeindeordnung der Rat oder der Verwaltungsausschuss beschließt. | "6. Angelegenheiten, über die nach den Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes die Vertretung oder der Hauptausschuss beschließt." |
11. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "kommunalen Körperschaften" durch das Wort "Kommunen" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden der Klammerzusatz " (§ 33 Abs. 2 NGO)" durch den Klammerzusatz " (§ 47 Abs. 2 NKomVG)" und die Worte "kommunalen Körperschaft" durch das Wort "Kommune" ersetzt.
12. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird der Klammerzusatz " (§ 7 Abs. 1 Sätze 2 bis 4)" gestrichen.
b) In Absatz 2 werden das Wort "Gemeinden" durch das Wort "Kommunen" und das Wort "Gemeindewirtschaft" durch das Wort "Kommunalwirtschaft" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Verweisung " § 108 Abs. 4 NGO" durch die Verweisung " § 136 Abs. 4 NKomVG" ersetzt.
13. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Halbsatz 1 werden die Worte "für die öffentliche Bekanntmachung von Rechtsvorschriften der Gemeinden geltenden Rechtsvorschriften öffentlich bekannt zu machen" durch die Worte "Rechtsvorschriften zu verkünden, die für die Verkündung von Rechtsvorschriften der Kommunen gelten" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Worte "kommunalen Körperschaft" durch das Wort "Kommune" ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Umwandlung eines Zweckverbandes in eine Kapitalgesellschaft ist zulässig, sofern die Verbandsaufgaben nach den Vorschriften der Niedersächsischen Gemeindeordnung von den Gemeinden oder, in Verbindung mit § 65 NLO, von den Landkreisen in dieser Rechtsform erfüllt werden könnten. | "Die Umwandlung eines Zweckverbandes in eine Kapitalgesellschaft ist zulässig, wenn die Verbandsaufgaben nach den Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes von den Kommunen in dieser Rechtsform erfüllt werden konnten." |
bb) In Satz 4 werden die Worte "kommunalen Körperschaften" durch das Wort "Kommunen" ersetzt.
14. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "de Niedersächsischen Gemeindeordnung" durch die Worte "des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes" ersetzt.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Auf die Rechtsstellung der Verbandsgeschäftsführerin oder des Verbandsgeschäftsführers finden die §§ 61 bis 61b NGO keine Anwendung. Das Gleiche gilt für § 81 Abs. 3 und 4 NGO, sofern keine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit nach § 15 Abs. 1 Satz 3 erfolgt ist. | "(2) Auf die Rechtsstellung der Verbandsgeschäftsführerin oder des Verbandsgeschäftsführers finden die §§ 80 bis 84 NKomVG keine Anwendung. Das Gleiche gilt für § 109 NKomVG, weil eine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit nach § 15 Abs. 1 Satz 3 nicht erfolgt ist." |
15. § 20 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Die §§ 127, 129 bis 133 und 136 NGO gelten entsprechend. | "(1) Die §§ 170 und 172 bis 176 NKomVG gelten entsprechend." |
16. Die §§ 22 bis 25
§ 22 Änderung der Niedersächsischen GemeindeordnungDie Niedersächsische Gemeindeordnung in der Fassung vom 22. August 1996 (Nds. GVBl. S. 382), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2003 (Nds. GVBl. S. 446), wird wie folgt geändert:
1. In § 108 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort "verfügen" durch das /Dort "verfügt" ersetzt.
2. § 113a Abs. 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze 2 bis 6 ersetzt:
"'Zulässig ist eine solche Umwandlung auch von Unternehmen und Einrichtungen, die nach § 108 Abs. 1 und 2 oder nach § 108 Abs. 4 als Eigenbetrieb geführt werden können, und von Einrichtungen, die nach § 110 Abs. 2 Satz 1 nach kaufmännischen Grundsätzen geführt werden oder geführt werden können. Die Umwandlung nach Satz 2 muss auf der Grundlage einer Eröffnungsbilanz erfolgen. Unternehmen und Einrichtungen in privater Rechtsform, an denen die Gemeinde über die Anteile verfügt, können in kommunale Anstalten umgewandelt werden. In eine Umwandlung nach Satz 4 können Unternehmen und Einrichtungen nach den Sätzen 1 und 2 einbezogen werden. Für die Umwandlungen nach den Sätzen 4 und 5 gelten die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes über Formwechsel entsprechend."
3. § 140 wird gestrichen.
§ 23 Änderung des Sparkassengesetzes für das Land Niedersachsen
Das Sparkassengesetz für das Land Niedersachsen in der Fassung vom 20. August 1990 (Nds. GVBl. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. November 2002 (Nds. GVBl. S. 730), wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird gestrichen.
bb) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 2 und 3.
b) Es wird der folgende Absatz 3 angefügt:
"(3) Bei Sparkassenzweckverbänden kann nach Maßgabe der Verbandsordnung auf den Erlass einer Haushaltssatzung, die mehrjährige Finanzplanung, die Jahresrechnung und die Bestimmung des zuständigen Rechnungsprüfungsamtes verzichtet werden, wenn Zahlungen zugunsten oder zulasten des Zweckverbandes bei der vom Verband getragenen Sparkasse gebucht werden. Diese Zahlungen unterliegen der aufsichtsbehördlichen Jahresabschlussprüfung und ihrer Feststellung durch den Verwaltungsrat der Sparkasse."
2. Die §§ 44 und 45 werden gestrichen.
§ 24 Änderung des Gesetzes über die Bildung des Zweckverbandes "Großraum Braunschweig"
Das Gesetz über die Bildung des Zweckverbandes "Großraum Braunschweig" vom 27. November 1991 (Nds. GVBl. S. 305), zuletzt geändert durch § 28 des Gesetzes vom 18. Mai 2001 (Nds. GVBl. S. 301), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 7 wird der folgende Satz 3 angefügt: "'Im Übrigen gilt § 81 Abs. 3 und 4 NGO."
2. § 8 erhält folgende Fassung:
§ 8
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden auf den Zweckverband ,Großraum Braunschweig' die Vorschriften des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit Anwendung, ausgenommen die Regelungen über Änderungen des Kreises der Verbandsmitglieder und über die Auflösung von Zweckverbänden. Die Verbandsdirektorin oder der Verbandsdirektor entspricht dabei der Verbandsgeschäftsführerin oder dem Verbandsgeschäftsführer."
§ 25 Änderung des Niedersächsischen Abfallgesetzes
§ 6 des Niedersächsischen Abfallgesetzes in der Fassung vom 14. Juli 2003 (Nds. GVBl. S. 273) wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Es wird der folgende neue Satz 3 eingefügt:
"'Satz 2 gilt für kommunale Anstalten im Sinne des § 113a Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung und für gemeinsame kommunale Anstalten im Sinne des § 3 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit entsprechend."
b) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 4 und 5.
c) Es wird der folgende Satz 6 angefügt:
"Satz 5 gilt entsprechend für die Fälle einer Aufgabenübertragung des Landkreises auf eine kommunale Anstalt oder gemeinsame kommunale Anstalt."
2. Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Zweckverbände, kommunale Anstalten im Sinne des § 113a Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung und gemeinsame kommunale Anstalten im Sinne des § 3 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit, die nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sind, können mit anderen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern unabhängig von deren Rechtsform Zweckvereinbarungen im Sinne des § 5 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit abschließen, wenn die Verbandsordnung oder die Unternehmenssatzung dies vorsieht."
werden gestrichen.
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Bildung des Zweckverbandes "Großraum Braunschweig"
Das Gesetz über die Bildung des Zweckverbandes "Großraum Braunschweig" vom 27. November 1991 (Nds. GVBl. S. 305), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Mai 2006 (Nds. GVBl. S. 203), wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte "Raten und Kreistagen (Vertretungen)" durch das Wort "Vertretungen" ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "Mitgliedes" der Klammerzusatz " (§ 177 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes - NKomVG -)" eingefügt.
bb) Satz 3 wird gestrichen.
cc) Der bisherige Satz 4 wird Satz 3 und wie folgt geändert:
Die Verweisung "Satze 1 bis 3" wird durch die Verweisung "Satze 1 und 2" ersetzt.
c) In Absatz 6 werden das Semikolon und die Worte "bei der erstmaligen Bildung der Verbandsversammlung trifft diese Feststellung der Oberstadtdirektor oder die Oberstadtdirektorin der Stadt Braunschweig" gestrichen.
d) In Absatz 8 Satz 1 werden die Worte "Gemeinde- und Kreiswahlen" durch die Worte "Wahlen zu den Vertretungen der Verbandsglieder" ersetzt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Die §§ 49, 51 bis 57 und 60 NKomVG gelten entsprechend." |
b) In Satz 3 wird die Verweisung " § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NGO" durch die Verweisung " § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NKomVG" ersetzt.
3. In § 6 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "Oberbingermeisterinnen, Oberbürgermeister, Landrätinnen und Landrate" durch die Worte "Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten" ersetzt.
4. § 7 Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Im übrigen gilt § 109 NKomVG entsprechend." |
5. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz.
b) Satz 2 wird gestrichen.
Artikel 3
Änderung des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes
Das Niedersächsische Kommunalabgabengesetz in der Fassung vom 23. Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Mai 2011 (Nds. GVBl. S. 130), wird wie folgt geändert:
1. In § 6a Abs. 1 wird die Verweisung " § 149 Abs. 6 Satz 4" durch die Verweisung " § 96 Abs. 6 Satz 3" ersetzt.
2. In § 9 Abs. 8 wird die Verweisung " § 72 Abs. 1 Satz 2 der Niedersächsischen Gemeindeordnung" durch die Verweisung " § 98 Abs. 1 Satz 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG)" ersetzt.
3. In § 12 Abs. 1 Satz 5 wird die Verweisung " § 72 Abs. 5 der Niedersächsischen Gemeindeordnung" durch die Verweisung " § 98 Abs. 5 NKomVG" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Lüchow-Dannenberg-Gesetzes
Das Lüchow-Dannenberg-Gesetz vom 23. Mai 2006 (Nds. GVBl. S. 215) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatze 1 und 2 werden gestrichen.
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(3) Hat der Rat einer Mitgliedsgemeinde der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) oder der Samtgemeinde Elbtalaue nach § 106 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) beschlossen, die der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegenden Aufgaben zu beschranken, so kann die Wahrnehmung der übrigen Aufgaben im Sinne des § 106 Abs. 1 Satz 2 NKomVG im Einvernehmen mit der jeweiligen Samtgemeinde außer dem Leitungspersonal auch jeder anderen Beamtin oder jedem anderen Beamten der Samtgemeinde mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste übertragen werden, die oder der mit der dem Erwerb der Befähigung zugrunde liegenden Qualifikation vertiefte Kenntnisse des allgemeinen und besonderen Verwaltungsrechts erworben hat. 'Satz 1 ist auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechend anzuwenden." |
c) In Absatz 4 wird die Verweisung " § 76 Abs. 2 NGO" durch die Verweisung " § 111 Abs. 3 NKomVG" ersetzt.
2. Die §§ 3, 4, 6 und 7 werden gestrichen.
3. § 8 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
" § 8 Kostenfreiheit
Für Rechts- und Verwaltungshandlungen, die durch dieses Gesetz erforderlich werden, insbesondere Berichtigungen, Eintragungen und Löschungen in öffentlichen Büchern sowie Amtshandlungen der Vermessungs- und Katasterverwaltung, sind Kosten weder zu erheben noch zu erstatten." |
4. § 9 wird gestrichen.
5. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Verweisung " § 9 Satz 1" gestrichen und die Verweisung "Absätzen 2 his 7" durch die Verweisung "Absätzen 6 und 7" ersetzt.
b) Die Absatze 2 his 5 werden gestrichen.
c) In Absatz 6 wird die Verweisung " § 22 NGO" durch die Verweisung " § 30 NKomVG" ersetzt.
6. § 11 wird gestrichen.
Artikel 5
Änderung des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes
Das Niedersächsische Kommunalwahlgesetz in der Fassung vom 24. Februar 2006 (Nds. GVBl. S. 91), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. November 2010 (Nds. GVBl. S. 510), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Dieses Gesetz gilt für die Wahl zu den Vertretungen, den Stadtbezirksräten, den Ortsräten und den Einwohnervertretungen sowie für die Direktwahlen. | "(1) Dieses Gesetz gilt für die Wahl der Abgeordneten der Vertretungen, für die Wahl der Mitglieder der Stadtbezirksrate, der Ortsrate und der Einwohnervertretungen sowie für die Direktwahlen." |
b) In Absatz 2 werden die Worte "Vertreterinnen und Vertreter" durch das Wort "Abgeordneten" und die Worte "den Kommunalverfassungsgesetzen" durch die Worte "dem Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Worte "Vertreterinnen und Vertreter" durch das Wort "Abgeordnete" ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Worte "Vertreterinnen und Vertreter" durch das Wort "Abgeordneten" ersetzt.
c) In Absatz 5 werden die Worte "Vertreterinnen und Vertreter" durch das Wort "Abgeordneten" ersetzt.
d) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(6) Direktwahlen sind
| "(6) Direktwahlen sind die Wahl und die Abwahl der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten." |
e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Worte "zum Stadtbezirksrat oder zum Ortsrat" durch die Worte "der Mitglieder des Stadtbezirksrates oder des Ortsrates" ersetzt.
bb) In Nummer 5 wird das Wort "zur" durch die Worte "der Mitglieder der" ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "Vertreterinnen und Vertreter" durch das Wort "Abgeordneten" ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Worte "Vertreterinnen und Vertreter" durch das Wort "Abgeordneten" ersetzt.
c) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(6) Für die Wahl zu den Stadtbezirksräten, den Ortsräten und den Einwohnervertretungen gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend. | "(6) Für die Wahl der Mitglieder der Stadtbezirksräte, der Ortsräte und der Einwohnervertretungen gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend." |
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 1 werden die Worte "Vertreterinnen und Vertreter" durch das Wort "Abgeordneten" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Worte "Vertreterinnen und Vertreter" durch das Wort "Abgeordneten" ersetzt.
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Für die Wahl zu den Stadtbezirksräten, den Ortsräten und den Einwohnervertretungen gilt Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 entsprechend. | "(4) Für die Wahl der Mitglieder der Stadtbezirksräte, der Ortsräte und der Einwohnervertretungen gilt Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 entsprechend." |
5. In der Überschrift des Zweiter Teils werden die Worte "Vertreterinnen und Vertreter" durch das Wort "Abgeordneten" ersetzt.
6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Worte "Vertreterinnen und Vertreter" durch das Wort "Abgeordnete" ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Worte "Vertreterinnen und Vertreter" durch das Wort "Abgeordneten" ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 2 und der anschließenden Tabelle werden jeweils die Worte "Vertreterinnen und Vertreter" durch das Wort "Abgeordneten" ersetzt.
d) In Absatz 5 werden die Worte "Vertreterinnen und Vertreter" durch das Wort "Abgeordneten" ersetzt.
7. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort "Bediensteten" durch das Wort "Beschäftigten" ersetzt.
b) In Absatz 2 Nrn. 2 bis 5 wird jeweils das Wort "Bedienstete" durch das Wort "Beschäftigte" ersetzt.
8. In § 11 Abs. 3 wird das Wort "Bediensteten" durch das Wort "Beschäftigten" ersetzt.
9. In § 16 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "Vertreterinnen und Vertreter" durch das Wort "Abgeordneten" ersetzt.
10. § 21 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Worte "Vertreterinnen und Vertreter" durch das Wort "Abgeordneten" ersetzt.
b) In Satz 3 werden die Worte "Vertreterinnen und Vertreter" durch das Wort "Abgeordneten" ersetzt.
11. In § 24 Abs. 1 Satz 8 werden die Worte "zum Samtgemeinderat" durch die Worte "der Abgeordneten des Samtgemeinderates" ersetzt.
12. In § 40 Abs. 2 Satz 1 werden jeweils die Worte "Vertreterin oder Vertreter" durch die Worte "Abgeordnete oder Abgeordneter" ersetzt.
13. § 42 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Ist die Wahl der Vertretung insgesamt für ungültig erklärt worden, so bestimmt den Tag der Wiederholungswahl in der Gemeinde der Verwaltungsausschuss, in der Samtgemeinde der Samtgemeindeausschuss, im Landkreis der Kreisausschuss und in der Region Hannover der Regionsausschuss. | "Ist die Wahl der Abgeordneten der Vertretung insgesamt für ungültig erklärt worden, so bestimmt der Hauptausschuss den Tag der Wiederholungswahl." |
b) In Absatz 5 werden die Worte "der Kommunalverfassungsgesetze" durch die Worte "des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes" ersetzt.
14. § 43 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Den Tag der Neuwahl bestimmt in der Gemeinde der Verwaltungsausschuss, in der Samtgemeinde der Samtgemeindeausschuss, im Landkreis der Kreisausschuss und in der Region Hannover der Regionsausschuss. | "Den Tag der Neuwahl bestimmt der Hauptausschuss." |
b) In Absatz 3 werden die Worte "der Niedersächsischen Gemeindeordnung und der Niedersächsischen Landkreisordnung" durch die Worte "des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes" ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Verweisung " § 74a Abs. 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO)" durch die Verweisung " § 101 Abs. 1 NKomVG" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Verweisung " § 74a Abs. 1 NGO" durch die Verweisung " § 101 Abs. 1 NKomVG" ersetzt.
15. In § 43a Satz 1 werden die Worte "zum neuen Samtgemeinderat" durch die Worte "der Ratsfrauen und Ratsherren des neuen Samtgemeinderates" ersetzt.
16. Im Zweiten Teil werden in der Überschrift des Siebten Abschnitts die Worte "Vertreterinnen und Vertreter" durch das Wort "Abgeordneten" ersetzt.
17. § 44 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Worte "Vertreterinnen und Vertreter" durch das Wort "Abgeordneten" ersetzt.
b) In Absatz 1 werden die Worte "Vertreterin oder ein Vertreter" durch die Worte "Abgeordnete oder ein Abgeordneter" ersetzt.
18. § 45a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Worte "Vertreterinnen und Vertreter" durch das Wort "Abgeordneten" ersetzt.
b) Die Worte "der Niedersächsischen Gemeindeordnung, der Niedersächsischen Landkreisordnung (NLO) oder dem Gesetz über die Region Hannover" werden durch die Worte "dem Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz" ersetzt.
19. § 45d wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die nach § 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 oder Satz 2 NGO, § 75 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 oder Satz 2 NGO, § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 oder Satz 2 NLO oder § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 oder Satz 2 des Gesetzes über die Region Hannover durchzuführenden Wahlen. | "Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 NKomVG durchzuführenden Wahlen." |
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte "Vertreterinnen und Vertreter" durch das Wort "Abgeordnete" ersetzt.
20. § 45i wird wie folgt geändert:
a) Der einleitende Satzteil erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Bei den nach § 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 oder Satz 2 NGO, § 75 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 oder Satz 2 NGO, § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 oder Satz 2 NLO oder § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 oder Satz 2 des Gesetzes über die Region Hannover durchzuführenden Wahlen | "Bei den nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 NKomVG durchzuführenden Wahlen". |
b) In Nummer 1 wird die Verweisung " § 45b Abs. 4 Satz 1" durch die Verweisung " § 45b Abs. 3 Satz 1" ersetzt.
21. Im Dritten Teil erhält die Überschrift des Dritten Abschnitts folgende Fassung:
alt | neu |
Wiederholungswahl, neue Direktwahl, Abwahl | "Neue Direktwahl, Abwahl". |
22. § 45o Abs. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Die Entscheidung der Bürgerinnen und Bürger über eine Abwahl muss innerhalb von vier Monaten nach der Beschlussfassung der Vertretung nach § 61a, § 75 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 61a NGO, § 55a NLO oder § 69 des Gesetzes über die Region Hannover stattfinden. | "(1) Die Entscheidung der Bürgerinnen und Bürger über eine Abwahl muss innerhalb von vier Monaten nach der Beschlussfassung der Vertretung nach § 82 Abs. 2 NKomVG stattfinden." |
23. Die Überschrift des Vierten Teils erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Wahl zum Stadtbezirksrat, zum Ortsrat und zur Einwohnervertretung | "Wahl der Mitglieder des Stadtbezirksrates, des Ortsrates und der Einwohnervertretung". |
24. § 45p erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 45p Allgemeines
Für die Wahlen zu den Stadtbezirksräten, den Ortsräten und den Einwohnervertretungen gelten die Vorschriften des Zweiten Teils über die Gemeindewahl entsprechend, soweit sich nicht aus den §§ 45q und 45r dieses Gesetzes oder aus § 55b oder § 55f Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 55b Abs. 1 Sätze 3 bis 7 NGO etwas anderes ergibt. | " § 45p Allgemeines
Für die Wahlen der Mitglieder der Stadtbezirksrate, der Ortsrate und der Einwohnervertretungen gelten die Vorschriften des Zweiten Teils über die Gemeindewahl entsprechend, soweit sich nicht aus den §§ 45q und 45r dieses Gesetzes oder aus § 91 Abs. 2 und 4 NKomVG etwas anderes ergibt." |
25. § 45q wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Wahl zum Stadtbezirksrat und zum Ortsrat | "Wahl der Mitglieder des Stadtbezirksrates und des Ortsrates". |
b) In Absatz 1 werden die Worte "zum Stadtbezirksrat und zum Ortsrat" durch die Wörter "der Mitglieder des Stadtbezirksrates und des Ortsrates" ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil werden die Worte "zum Stadtbezirksrat oder zum Ortsrat" durch die Worte "der Mitglieder des Stadtbezirksrates oder des Ortsrates" ersetzt.
bb) In Nummer 1 werden die Worte "zum Stadtbezirksrat" durch die Worte "für die Wahl der Mitglieder des Stadtbezirksrates" ersetzt.
cc) In Nummer 2 werden die Worte "zum Ortsrat" durch die Worte "für die Wahl der Mitglieder des Ortsrates" ersetzt.
d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "zum Stadtbezirksrat oder zum Ortsrat" durch die Worte "der Mitglieder des Stadtbezirksrates oder des Ortsrates" ersetzt.
26. In § 45r wird in der Überschrift das Wort "zur" durch die Worte "der Mitglieder der" ersetzt.
27. § 49a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Worte "Vertreterinnen und Vertretern" durch das Wort "Abgeordneten" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 werden die Worte "Vertreterin oder Vertreter" durch die Worte "Abgeordnete oder Abgeordneter" ersetzt.
28. § 50 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte "zu den Stadtbezirksraten oder den Ortsräten" durch die Worte "der Mitglieder der Stadtbezirksrate oder der Ortsräte" ersetzt.
b) In Absatz 3 wird das Wort "zur" durch die Worte "der Mitglieder der" ersetzt.
c) In Absatz 6 Satz 4 werden die Worte "zu den" durch die Worte "der Mitglieder der" und die Worte "zur Einwohnervertretung" durch die Worte "der Mitglieder der Einwohnervertretung" ersetzt.
29. § 52 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 52 Maßgebende Einwohnerzahl
Als Einwohnerzahl im Sinne dieses Gesetzes gilt für das Wahlgebiet diejenige Einwohnerzahl, die nach den Vorschriften der Niedersächsischen Gemeindeordnung und der Niedersächsischen Landkreisordnung für die Zahl der Vertreterinnen und Vertreter maßgebend ist. | " § 52 Maßgebende Einwohnerzahl
Als Einwohnerzahl im Sinne dieses Gesetzes gilt für das Wahlgebiet diejenige Einwohnerzahl, die nach § 177 NKomVG für die Zahl der Abgeordneten maßgebend ist." |
30. § 53 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 11 werden die Worte "Vertreterinnen und Vertretern" durch das Wort "Abgeordneten" ersetzt.
b) Nummer 13 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
13. Wahl zum Stadtbezirksrat, zum Ortsrat und zur Einwohnervertretung, | "13. Wahl der Mitglieder des Stadtbezirksrates, des Ortsrates und der Einwohnervertretung." |
Artikel 6
Änderung des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes
Das Niedersächsische Brandschutzgesetz vom 8. März 1978 (Nds. GVBl. S. 233), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 631), wird wie folgt geändert:
1. In § 12 Abs. 1 werden die Worte "der Niedersächsischen Gemeindeordnung oder der Niedersächsischen Landkreisordnung" durch die Worte "des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes" ersetzt.
2. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "des" das Wort "Niedersächsischen" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden die Worte "der Niedersächsischen Gemeindeordnung und der Niedersächsischen Landkreisordnung" durch die Worte "des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort "Landeswaldgesetzes" durch die Worte "Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung" ersetzt.
3. Die §§ 38 bis 41
§§ 38, 39 - Änderung anderer Gesetze§ 40 Aufhebung von Rechtsvorschriften
Das Gesetz über den Feuerschutz im Lande Niedersachsen vom 21. März 1949 (Nieders. GVBl. S. 360), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Zweiten Anpassungsgesetzes vom 2. Dezember 1974 (Nieders. GVBl. S. 535), wird aufgehoben.
§ 41 Übergangsvorschriften
(1) Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt befindlichen Bezirksbrandmeister, Kreisbrandmeister, Abschnittsleiter Freiwilliger Feuerwehren, Gemeindebrandmeister und Ortsbrandmeister sowie für deren Vertreter sind § 7 Abs. 2, § 13 Abs. 4 und 5 Satz 3, § 20 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 6 sowie § 21 Abs. 4 bis zum 31. Oktober 1981 nicht anzuwenden.
(2) Die auf Grund von § 4 Abs. 3 des Gesetzes über den Feuerschutz im Lande Niedersachsen gebildeten Feuerschutzausschüsse können bis zur Beendigung der laufenden Wahlperiode der kommunalen Vertretungen bestehenbleiben. § 51 Abs. 9 der Niedersächsischen Gemeindeordnung und § 47 Abs. 9 der Niedersächsischen Landkreisordnung bleiben unberührt.
werden gestrichen.
Artikel 7
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung
In § 100 Abs. 2 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 19. Januar 2005 (Nds. GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Oktober 2010 (Nds. GVBl. S. 465), wird die Verweisung " § 16 Abs. 3 der Niedersächsischen Gemeindeordnung" durch die Verweisung " § 23 Abs. 4 Satz 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes" ersetzt.
Artikel 8
Änderung. des Niedersächsischen Abfallgesetzes
Das Niedersächsische Abfallgesetz in der Fassung vom 14. Juli 2003 (Nds. GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 2009 (Nds. GVBl. S. 436), wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Verweisung " § 113a Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung" durch die Verweisung " § 141 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Verweisung " § 113a Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung" durch die Verweisung " § 141 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes" ersetzt.
2. § 41 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Zuständigkeit der großen selbständigen Städte nach § 11 Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung im Übrigen und der selbständigen Gemeinden nach § 12 Abs. 1 Satz 3 der Niedersächsischen Gemeindeordnung wird ausgeschlossen. | "Die Zuständigkeit der großen selbständigen Städte im übrigen und der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen (§ 17 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes)." |
Artikel 9
Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes
Das Niedersächsische Wassergesetz vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 64), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 631), wird wie folgt geändert:
1. In § 96 Abs. 8 Satz 4 wird der Klammerzusatz " (§ 8 Nr. 2 der Niedersächsischen Gemeindeordnung)" durch den Klammerzusatz " (§ 13 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes)" ersetzt.
2. § 127 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 12 Abs. 1 Satz 3 der Niedersächsischen Gemeindeordnung findet keine Anwendung. | "Die Zuständigkeit der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen (§ 17 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes)." |
Artikel 10
Änderung des Niedersächsischen Deichgesetzes
§ 30 Abs. 2 Satze 1 und 2 des Niedersächsischen Deichgesetzes in der Fassung vom 23. Februar 2004 (Nds. GVBl. S. 83), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 64), erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Aufgaben der unteren Deichbehörden nehmen die Landkreise und kreisfreien Städte wahr. § 12 Abs. 1 Satz 3 der Niedersächsischen Gemeindeordnung findet keine Anwendung. | "Die Aufgaben der unteren Deichbehörden nehmen die Landkreise, die kreisfreien Städte und die großen selbständigen Städte wahr. Die Zuständigkeit der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen (§ 17 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes)." |
Artikel 11
Änderung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz
Das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Wasserverbandsgesetz vom 6. Juni 1994 (Nds. GVBl. S. 238), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Mai 2009 (Nds. GVBl. S. 191), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 12 Abs. 1 Satz 3 der Niedersächsischen Gemeindeordnung findet keine Anwendung. | "Die Zuständigkeit der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen (§ 17 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes - NKomVG -)." |
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 6 Abs. 2 und 4 bis 6 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) gilt entsprechend. | " § 10 Abs. 2 bis 5 NKomVG gilt entsprechend." |
b) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 6 Abs. 2 und Abs. 4 bis 6 NGO gilt entsprechend. | " § 10 Abs. 2 bis 5 NKomVG gilt entsprechend." |
Artikel 12
Änderung des Gesetzes über den Nationalpark "Harz (Niedersachsen)"
In § 5 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über den Nationalpark "Harz (Niedersachsen)" vom 19. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 446), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 104), wird die Verweisung " § 14 Abs. 2 Satz 2 der Niedersächsischen Gemeindeordnung" durch die Verweisung " § 20 Abs. 2 Satz 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes" ersetzt.
Artikel 13
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über Raumordnung und Landesplanung
In § 24 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 des Niedersächsischen Gesetzes über Raumordnung und Landesplanung in der Fassung vom 7. Juni 2007 (Nds. GVBl. S. 223) wird der Klammerzusatz " (§ 11 Abs. 1 Satz 1 und § 12 Abs. 1 Satz 3 der Niedersächsischen Gemeindeordnung)" durch den Klammerzusatz " (§ 17 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes)" ersetzt.
Artikel 14
Änderung des Niedersächsischen Jagdgesetzes
Das Niedersächsische Jagdgesetz vom 16. März 2001 (Nds. GVBl. S. 100), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 624), wird wie folgt geändert:
1. In § 16 Abs. 1 Satz 3 wird die Verweisung " § 129 Abs. 1 und die §§ 130 bis 132 der Niedersächsischen Gemeindeordnung" durch die Verweisung " § 172 Abs. 1 und die §§ 173 bis 175 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes" ersetzt.
2. In § 36 Abs. 1 Satz 2 werden der Klammerzusatz " (§ 11 Abs. 1 Satz 1 und § 12 Abs. 1 Satz 3 der Niedersächsischen Gemeindeordnung)" gestrichen und nach dem Wort "ausgeschlossen" der Klammerzusatz " (§ 17 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes)" eingefügt.
Artikel 15
Änderung des Niedersächsischen Fischereigesetzes
Das Niedersächsische Fischereigesetz vom 1. Februar 1978 (Nds. GVBl. S. 81, 375), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. Oktober 2010 (Nds. GVBl. S. 462), wird wie folgt geändert:
1. § 20 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird der Klammerzusatz " (§ 11 Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung)" durch den Klammerzusatz " (§ 17 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes - NKomVG -)" ersetzt.
b) In Satz 3 wird der Klammerzusatz " (§ 12 Abs. 1 Satz 3 der Niedersächsischen Gemeindeordnung)" durch den Klammerzusatz " (§ 17 Satz 1 NKomVG)" ersetzt.
2. § 21 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird der Klammerzusatz " (§ 11 Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung)" durch den Klammerzusatz " (§ 17 Satz 1 NKomVG)" ersetzt.
b) In Satz 3 wird der Klammerzusatz " (§ 12 Abs. 1 Satz 3 der Niedersächsischen Gemeindeordnung)" durch den Klammerzusatz " (§ 17 Satz 1 NKomVG)" ersetzt.
3. § 37 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird der Klammerzusatz " (§ 11 Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung)" durch den Klammerzusatz " (§ 17 Satz 1 NKomVG)" ersetzt.
b) In Satz 3 wird der Klammerzusatz " (§ 12 Abs. 1 Satz 3 der Niedersächsischen Gemeindeordnung)" durch den Klammerzusatz " (§ 17 Satz 1 NKomVG)" ersetzt.
4. § 41 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 wird der Klammerzusatz " (§ 11 Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung)" durch den Klammerzusatz " (§ 17 Satz 1 NKomVG)" ersetzt.
b) In Satz 4 wird der Klammerzusatz " (§ 12 Abs. 1 Satz 3 der Niedersächsischen Gemeindeordnung)" durch den Klammerzusatz " (§ 17 Satz 1 NKomVG)" ersetzt.
5. § 42 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird der Klammerzusatz " (§ 11 Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung)" durch den Klammerzusatz " (§ 17 Satz 1 NKomVG)" ersetzt.
b) In Satz 3 wird der Klammerzusatz " (§ 12 Abs. 1 Satz 3 der Niedersächsischen Gemeindeordnung)" durch den Klammerzusatz " (§ 17 Satz 1 NKomVG)" ersetzt.
6. § 43 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird der Klammerzusatz " (§ 11 Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung)" durch den Klammerzusatz " (§ 17 Satz 1 NKomVG)" ersetzt.
b) In Satz 3 wird der Klammerzusatz " (§ 12 Abs. 1 Satz 3 der Niedersächsischen Gemeindeordnung)" durch den Klammerzusatz " (§ 17 Satz 1 NKomVG)" ersetzt.
7. § 48 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird der Klammerzusatz " (§ 11 Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung)" durch den Klammerzusatz "N 17 Satz 1 NKomVG)" ersetzt.
b) In Satz 3 wird der Klammerzusatz " (§ 12 Abs. 1 Satz 3 der Niedersächsischen Gemeindeordnung)" durch den Klammerzusatz " (§ 17 Satz 1 NKomVG)" ersetzt.
8. § 49 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird der Klammerzusatz " (§ 11 Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung)" durch den Klammerzusatz " (§ 17 Satz 1 NKomVG)" ersetzt.
b) In Satz 3 wird der Klammerzusatz " (§ 12 Abs. 1 Satz 3 der Niedersächsischen Gemeindeordnung)" durch den Klammerzusatz " (§ 17 Satz 1 NKomVG)" ersetzt.
9. § 54 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird der Klammerzusatz " (§ 11 Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung)" durch den Klammerzusatz " (§ 17 Satz 1 NKomVG)" ersetzt.
b) In Satz 3 wird der Klammerzusatz " (§ 12 Abs. 1 Satz 3 der Niedersächsischen Gemeindeordnung)" durch den Klammerzusatz " (§ 17 Satz 1 NKomVG)" ersetzt.
Artikel 16
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung
In § 43 Abs. 7 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung vom 21. März 2002 (Nds. GVBl. S. 112), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2009 (Nds. GVBl. S. 112), werden die Verweisungen "nach § 11 Abs. 1 Satz 1" und "nach § 12 Abs. 1 Satz 3 der Niedersächsischen Gemeindeordnung" gestrichen und nach dem Wort "ausgeschlossen" der Klammerzusatz " (§ 17 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes") eingefügt.
Artikel 17
Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen
§ 41 des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen in der Fassung vom 10. Februar 2003 (Nds. GVBl. S. 61, 176), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. November 2010 (Nds. GVBl. S. 513), wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 2 wird der Klammerzusatz " (§ 12 Abs. 1 Satz 3 der Niedersächsischen Gemeindeordnung)" durch den Klammerzusatz " (§ 17 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes)" ersetzt.
2. In Absatz 4 Satz 2 werden die Worte "kommunalen Körperschaft" durch das Wort "Kommune" ersetzt.
Artikel 18
Änderung des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz
Des Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz in der Fassung vom 1. August 1994 (Nds. GVBl. S. 411), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 15. Dezember 2008 (Nds. GVBl. S. 419), wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "Angestellten und Arbeitern" durch das Wort "Arbeitnehmern" ersetzt.
2. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Er ist Vorgesetzter aller Beamten, Angestellten und Arbeiter der Tierseuchenkasse. | "Er ist Vorgesetzter der Beschäftigten der Tierseuchenkasse." |
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Im übrigen gilt für die Wiederwahl und die Abberufung § 61 der Niedersächsischen Gemeindeordnung sinngemäß. | "Der Geschäftsführer ist nicht verpflichtet, sich zur Wiederwahl zu stellen." |
bb) Es werden die folgenden Sätze 5 bis 10 angefügt:
"Der Geschäftsführer kann auf Antrag vor Ablauf seiner Amtszeit abberufen werden. 'Der Antrag ist von mindestens drei Vierteln der Mitglieder des Verwaltungsrates zu stellen. Über ihn wird in einer besonderen Sitzung, die frühestens zwei Wochen nach Eingang des Antrags stattfindet, namentlich abgestimmt. Eine Aussprache findet nicht statt. Der Beschluss über die Abberufung bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der Stimmen aller Mitglieder des Verwaltungsrates. Der Geschäftsführer scheidet mit Ablauf des Tages, an dem seine Abberufung beschlossen wird, aus seinem Amt aus."
3. § 10 Abs. 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die §§ 131 und 132 der Niedersächsischen Gemeindeordnung gelten entsprechend. | "Die §§ 174 und 175 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes gelten entsprechend." |
Artikel 19
Änderung des Reallastengesetzes
In § 1 Abs. 3 des Reallastengesetzes vom 17. Mai 1967 (Nds. GVBl. S. 129), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 14. Juli 1972 (Nds. GVBl. S. 387), wird die Verweisung " § 87 Abs. 2 der Niedersächsischen Gemeindeordnung" durch die Verweisung " § 134 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes" ersetzt.
Artikel 20
Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes
Das Niedersächsische Schulgesetz in der Fassung vom 3. März 1998 (Nds. GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 2011 (Nds. GVBl. S. 206), wird wie folgt geändert:
1. § 106 Abs. 8 Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
" § 176 Abs. 1 Satz 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes 1st nicht anzuwenden". |
2. § 110 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "Mitgliedern der Vertretungskörperschaft" durch die Worte "Abgeordneten der Vertretung" ersetzt.
bb) In Satz 4 werden die Worte "Mitglieder der Vertretungskörperschaft" durch die Worte "Abgeordneten der Vertretung" ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "Vertretungskörperschaft" durch das Wort "Vertretung" ersetzt.
3. § 194 wird gestrichen.
Artikel 21
Änderung des Niedersächsischen Sparkassengesetzes
Das Niedersächsische Sparkassengesetz vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 609), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "kommunale Körperschaften" durch das Wort "Kommunen" ersetzt.
2. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "kommunale Körperschaft" durch das Wort "Kommune" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Worte "kommunale Körperschaften" durch das Wort "Kommunen" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "kommunalen Körperschaften" durch das Wort "Kommunen" ersetzt.
c) In Absatz 4 werden die Worte "kommunalen Körperschaft" durch das Wort "Kommune" ersetzt.
Artikel 22
Änderung des Niedersächsischen Finanzverteilungsgesetzes
In § 7 Abs. 2 des Niedersächsischen Finanzverteilungsgesetzes in der Fassung vom 13. September 2007 (Nds. GVBl. S. 461), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 59), wird die Verweisung " § 137 Abs. 3 der Niedersächsischen Gemeindeordnung und § 79 Abs. 3 der Niedersächsischen Landkreisordnung" durch die Verweisung " § 177 Abs. 3 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes" ersetzt.
Artikel 23
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich
§ 24 des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich in der Fassung vom 14. September 2007 (Nds. GVBl. S. 466), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. September 2011 (Nds. GVBl. S. 292), erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 24 Übergangsvorschriften
Die Erhöhung der Ansätze für den Finanzausgleich im Haushaltsplan 2007 durch das Nachtragshaushaltsgesetz 2007 ist abweichend von § 1 Abs. 2 Satz 2 für den Finanzausgleich im Haushaltsjahr 2007 zu berücksichtigen. | " § 24 Übergangsvorschriften
Die Erhöhung der Ansatze für den Finanzausgleich im Haushaltsjahr 2011 durch das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2011 ist abweichend von § 1 Abs. 2 Satz 2 dieses Gesetzes für den Finanzausgleich im Haushaltsjahr 2011 zu berücksichtigen. Die sich aus der Erhöhung der Ansatze für den Finanzausgleich im Haushaltsjahr 2011 durch das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2011 ergebenden Veränderungen bei der Höhe der Schlüsselzuweisungen in 2011 bei Gemeinden und Samtgemeinden werden ausschließlich den Umlagegrundlagen nach § 15 Abs. 2 für das Jahr 2012 hinzugerechnet." |
Artikel 24
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes
In § 2 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 5. Februar 1993 (Nds. GVBl. S. 45), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Dezember 2006 (Nds. GVBl. S. 597), werden die Worte "der Niedersächsischen Landkreisordnung oder der Niedersächsischen Gemeindeordnung" durch die Worte "des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes" ersetzt.
Artikel 25
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst
In § 2 Abs. 1 Satz 3 des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 24. März 2006 (Nds. GVBl. S. 178) wird der Klammerzusatz " (§ 11 Abs. 1 Satz 1 und § 12 Abs. 1 Satz 3 der Niedersächsischen Gemeindeordnung)" durch den Klammerzusatz " (§ 17 Satz 1 des Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetzes)" ersetzt.
Artikel 26
Änderung der Niedersächsischen Bauordnung
§ 63 der Niedersächsischen Bauordnung in der Fassung vom 10. Februar 2003 (Nds. GVBl. S. 89), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Oktober 2010 (Nds. GVBl. S. 475), wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 erhält folgende Fassung:
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§ 12 Abs. 1 Satz 3 der Niedersächsischen Gemeindeordnung findet keine Anwendung. | "die Zuständigkeit der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen (§ 17 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes)." |
2. In Absatz 2 Satz 4 wird die Verweisung " § 12 Abs. 1 Satz 2 und § 137 der Niedersächsischen Gemeindeordnung" durch die Verweisung " § 14 Abs. 4 Satz 1 und § 177 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes" ersetzt.
Artikel 27
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs und des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes
Das Niedersächsische Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs und des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes vom 16. September 2004 (Nds. GVBl. S. 358), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Mai 2011 (Nds. GVBl. S. 138), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
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Auf gemeinsame kommunale Anstalten im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 finden die Vorschriften des Zweiten Teils des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit und die hierin in Bezug genommenen Vorschriften der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO), mit Ausnahme von § 108 Abs. 1 und § 113d NGO, entsprechende Anwendung. | "Auf gemeinsame kommunale Anstalten im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 finden die Vorschriften des Zweiten Teils des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit und die hierin in Bezug genommenen Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG), mit Ausnahme von § 136 Abs. 1 und § 144 NKomVG, entsprechende Anwendung." |
2. § 2 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
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§ 129 Abs. 1 Satz 2 NGO gilt entsprechend. | " § 172 Abs. 1 Satz 2 NKomVG gilt entsprechend." |
Artikel 28
Änderung des Gesetzes über Gebührenbefreiung, Stundung und Erlass von Kosten in der Gerichtsbarkeit
Das Gesetz über Gebührenbefreiung, Stundung und Erlass von Kosten in der Gerichtsbarkeit vom 10. April 1973 (Nds. GVBl. S. 111), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Wiz 2006 (Nds. GVBl. S. 181), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte "Gemeinden, Landkreise" durch das Wort "Kommunen" ersetzt.
2. In § 5 werden die Nummern 3 und 27 bis 29 gestrichen.
Artikel 29
Änderung des Gesetzes zur Zusammenfassung und Modernisierung des niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts
Das Gesetz zur Zusammenfassung und Modernisierung des niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576) wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) § 11 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
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(1) Satzungen sind von der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten zu unterzeichnen und zu verkünden. Die Verkündung erfolgt in einem amtlichen Verkündungsblatt, in einer oder mehreren örtlichen Tageszeitungen oder im Internet, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Die Form der Verkündung ist in der Hauptsatzung zu bestimmen. | "(1) Satzungen sind von der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten zu unterzeichnen. Die Verkündung erfolgt nach Maßgabe naherer Bestimmung durch die Hauptsatzung in einem von der Kommune herausgegebenen amtlichen Verkündungsblatt, in einer oder mehreren örtlichen Tageszeitungen oder im Internet, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Verkündungen einer kreisangehörigen Gemeinde oder einer Samtgemeinde können auch in dem amtlichen Verkündungsblatt erfolgen, das der Landkreis, dem die Gemeinde oder die Samtgemeinde angehört, herausgibt." |
bb) In Absatz 4 werden die bisherigen Sätze 3 und 4 durch den folgenden neuen Satz 3 ersetzt:
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Sie bedarf der Anordnung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten. In dieser sind Ort und Dauer der Auslegung genau festzulegen. | "In einer Anordnung sind Ort und Dauer der Auslegung genau festzulegen." |
b) § 59 wird wie folgt geändert:
aa) Es wird der folgende neue Absatz 4 eingefügt:
"(4) Wird die Vertretung nach dem Beginn der neuen Wahlperiode zu ihrer ersten Sitzung einberufen, so wird die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte bei dieser Einberufung einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung durch die bisherige Vorsitzende oder den bisherigen Vorsitzenden der Vertretung vertreten. Absatz 3 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden."
bb) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
c) § 61 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
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Die Wahl wird von dem ältesten anwesenden und hierzu bereiten Mitglied geleitet. | "Die Wahl wird von dem ältesten anwesenden und hierzu bereiten Mitglied geleitet; dieses zieht in den Fällen des § 67 Satz 6 auch das Los." |
d) In § 75 Abs. 1 Satz 3 werden nach der Verweisung "Satz 1" die Worte "und für die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister in Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden" eingefügt.
e) In § 91 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte "Vertreterinnen und Vertretern" durch das Wort "Abgeordneten" ersetzt.
f) In § 105 Abs. 4 Satz 1 wird die Verweisung "des Absatzes 2" durch die Verweisung "des § 104 Satz 1" ersetzt.
g) In § 148 Abs. 2 Satz 3 wird die Verweisung " § 152 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10" durch die Verweisung " § 152 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11" ersetzt.
2. Dem Artikel 5 wird der folgende Absatz 4 angefügt:
"(4) Wird die Vertretung nach dem 31. Oktober 2011 zu ihrer ersten Sitzung der am 1. November 2011 beginnenden Wahlperiode einberufen, so wird die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte bei dieser Einberufung einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung durch die älteste oder den ältesten der bisherigen ehrenamtlichen Vertreterinnen oder Vertreter vertreten. Artikel 1 § 59 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend."
3. In Artikel 6 Abs. 4 wird nach der Angabe "Artikel 5" die Angabe "Abs. 1" eingefügt.
Artikel 30
Neubekanntmachung
Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, das Niedersächsische Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit in der ab 1. November 2011 geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
Artikel 31
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. November 2011 in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 29 Nr. 3 am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.
ENDE