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Regelwerk

Ausführungsbestimmungen zu § 47 NBauO

Vom 19. Dezember 2008
(MBl. Nr. 3 vom 21.01.2009 S. 50; 28.09.2012 S. 752; 24.09.2013 S. 713 aufgehoben)



zur aktuellen Fassung

Zu § 47 NBauO ergehen nachstehende Ausführungsbestimmungen:

1. Für die nach § 47 Abs. 1 NBauO erforderliche Anzahl der notwendigen Einstellplätze sind die Richtzahlen der Anlage zugrunde zu legen.

1.1 Die Richtzahlen entsprechen dem durchschnittlichen Bedarf und dienen als Anhalt, um die Anzahl der herzustellenden Einstellplätze im Einzelfall festzulegen.

1.2 Die Anzahl der nach den Richtzahlen ermittelten Einstellplätze ist zu erhöhen oder zu ermäßigen, wenn das Ergebnis in grobem Missverhältnis zu dem Bedarf steht, der sich aus der Zahl der ständigen Benutzerinnen und Benutzer (Bewohnerinnen und Bewohner und Betriebsangehörige) und der Besucherinnen und Besucher ergibt.

1.3 Bei Anlagen mit verschiedenartiger Nutzung ist der Einstellplatzbedarf für die jeweiligen Nutzungsabschnitte getrennt zu ermitteln; dies gilt nicht, wenn sich innerhalb desselben Gebäudes die verschiedenartige Nutzung aus betrieblichen Erfordernissen ergibt und die untergeordnete Fläche in der Regel nicht mehr als 10 v. H. der übergeordneten Fläche beträgt. Steht die Anzahl der so errechneten Einstellplätze in einem offensichtlichen Missverhältnis zum tatsächlichen Bedarf, weil sich aus dem verschiedenartigen Verwendungszweck der Anlage eine Bereitstellung der Einstellplätze zu unterschiedlichen Tageszeiten oder an unterschiedlichen Wochentagen ergibt, so kann die sich aus der Einzelermittlung ergebende Anzahl der Einstellplätze entsprechend vermindert werden, wenn die wechselseitige Benutzung sichergestellt ist.

1.4 Werden Schulaulen, Spiel- und Sporthallen oder sonstige Räume neben ihrer Hauptnutzung regelmäßig auch für kulturelle oder sonstige Veranstaltungen genutzt, ist deren Einstellplatzbedarf nach den entsprechenden Richtzahlen für Versammlungsstätten zu bemessen.

1.5 Bei der Festlegung der Anzahl der notwendigen Einstellplätze ist regelmäßig von dem Einstellplatzbedarf für zweispurige Kraftfahrzeuge auszugehen. Für einspurige Kraftfahrzeuge sind bei Bedarf zusätzliche Stellmöglichkeiten festzulegen.

2. Für Sonderfälle, die in der Tabelle der Richtzahlen nicht erfasst sind, ist der Einstellplatzbedarf nach den besonderen Verhältnissen im Einzelfall unter sinngemäßer Berücksichtigung der Richtzahlen für Verkehrsquellen mit vergleichbarem Einstellplatzbedarf zu ermitteln.

Dieser RdErl. tritt am 22.1.2009 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft.

 

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 Anlage


Nr.VerkehrsquelleZahl der Einstellplätze (Estpl.)hiervon für Besucherinnen/ Besucher (in v. H.)
1.Wohngebäude
1.1Einfamilienhäuser1 bis 2 Estpl. je Wohnung-
1.2Mehrfamilienhäuser und sonstige Gebäude mit Wohnungen1 bis 1.5 Estpl. je Wohnung10
1.3Wochenend- und Ferienheime1 Estpl. je Wohnung-
1.4Kinder- und Jugendwohnheime1 Estpl. je 10 bis 20 Betten, jedoch mindestens 2 Estpl.75
1.5Studentenwohnheime1 Estpl. je 2 bis 3 Betten10
1.6Schwesternwohnheime1 Estpl. je 3 bis 5 Betten, jedoch mindestens 3 Estpl.10
1.7Arbeitnehmerwohnheime1 Estpl. je 2 bis 4 Betten, jedoch mindestens 3 Estpl.20
1.8Altenwohnheime, Altenheime1 Estpl. je 8 bis 15 Betten, jedoch mindestens 3 Estpl.75
2.Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen
2.1Büro- und Verwaltungsräume allgemein1 Estpl. je 30 bis 40 m2 Nutzfläche20
2.2Räume mit erheblichem Besucherverkehr (Schalter-, Abfertigungs- oder Beratungsräume, Arztpraxen und dergleichen)1 Estpl. je 20 bis 30 m2 Nutzfläche, jedoch mindestens 3 Estpl.75
3.Verkaufsstätten
3.1Läden, Geschäftshäuser1 Estpl. je 30 bis 40 m2 jedoch mindestens 2 Estpl. je Laden75
3.2Läden, Geschäftshäuser mit geringem Besucherverkehr1 Estpl. je 50 m2 Verkaufsnutzfläche75
3.3Verkaufsstätten i. S. des § 11 Abs. 3 BauNVO1 Estpl. je 10 bis 20 m2 Verkaufsnutzfläche90
4.Versammlungsstätten - außer Sportstätten -, Kirchen
4.1Versammlungsstätten von überörtlicher Bedeutung (z.B. Theater, Konzerthäuser, Mehrzweckhallen)1 Estpl. je 5 Sitzplätze90
4.2sonstige Versammlungsstätten (z.B. Lichtspieltheater, Schulaulen, Vortragssäle)1 Estpl. je 5 bis 10 Sitzplätze90
4.3Gemeindekirchen1 Estpl. je 20 bis 30 Sitzplätze90
4.4Kirchen von überörtlicher Bedeutung1 Estpl. je 10 bis 20 Sitzplätze90
5.Sportstätten  
5.1Sportplätze ohne Besucherplätze (z.B. Trainingsplätze)1 Estpl. je 250 m2 Sportfläche-
5.2Sportplätze und Sportstadien mit Besucherplätzen1 Estpl. je 250 m2 Sportfläche, zusätzlich 1 Estpl. je 10 bis 15 Besucherplätze-
5.3Spiel- und Sporthallen ohne Besucherplätze1 Estpl. je 50 m2 Hallenfläche-
5.4Spiel- und Sporthallen mit Besucherplätzen1 Estpl. je 50 m2 Hallenfläche, zusätzlich 1 Estpl. je 10 bis 15 Besucherplätze-
5.5Freibäder und Freiluftbäder1 Estpl. je 200 bis 300 m2 Grundstücksfläche-
5.6Hallenbäder ohne Besucherplätze1 Estpl. je 5 bis 10 Kleiderablagen-
5.7Hallenbäder mit Besucherplätzen1 Estpl. je 5 bis 10 Kleiderablagen, zusätzlich 1 Estpl. je 10 bis 15 Besucherplätze-
5.8Tennisplätze ohne Besucherplätze4 Estpl. je Spielfeld-
5.9Tennisplätze mit Besucherplätzen4 Estpl. je Spielfeld, zusätzlich 1 Estpl. je 10 bis 15 Besucherplätze-
5.10Minigolfplätze6 Estpl. je Minigolfanlage-
5.11Kegel-, Bowlingbahnen4 Estpl. je Bahn-
5.12Bootshäuser und Bootsliegeplätze1 Estpl. je 2 bis 5 Boote-
6.Gaststätten, Beherbergungsbetriebe
6.1Gaststätten von örtlicher Bedeutung1 Estpl. je 8 bis 12 Sitzplätze75
6.2Gaststätten von überörtlicher Bedeutung1 Estpl. je 4 bis 8 Sitzplätze75
6.3Hotels, Pensionen, Kurheime und andere Beherbergungsbetriebe1 Estpl. je 2 bis 6 Betten, für zugehörigen Restaurationsbetrieb Zuschlag nach Nr. 6.1 oder Nr. 6.275
6.4Jugendherbergen1 Estpl. je 10 Betten75
7.Krankenanstalten
7.1Universitätskliniken1 Estpl. je 2 bis 3 Betten50
7.2Krankenanstalten von überörtlicher Bedeutung1 Estpl. je 3 bis 4 Betten60
7.3Krankenanstalten von örtlicher Bedeutung1 Estpl. je 4 bis 6 Betten60
7.4Sanatorien, Kuranstalten, Anstalten für langfristig Kranke1 Estpl. je 2 bis 4 Betten25
7.5Altenpflegeheime1 Estpl. je 6 bis 10 Betten75
8.Schulen, Einrichtungen der Jugendförderung
8.1Grundschulen1 Estpl. je 30 Schüler-
8.2sonstige allgemeinbildende Schulen, Berufsschulen, Berufsfachschulen1 Estpl. je 25 Schüler, zusätzlich 1 Estpl. je 5 bis 10 Schüler über 18 Jahre-
8.3Sonderschulen für Behinderte1 Estpl. je 15 Schüler-
8.4Hochschulen1 Estpl. je 4 flächenbezogene Studienplätze * 
8.5Kindergärten, Kindertagesstätten und dergleichen1 Estpl. je 20 bis 30 Kinder, jedoch mindestens 2 Estpl.-
8.6Jugendfreizeitheime und dergleichen1 Estpl. je 15 Besucherplätze-
9.Gewerbliche Anlagen
9.1Handwerks- und Industriebetriebe1 Estpl. je 50 bis 70 m2 Nutzfläche oder je 3 Beschäftigte **10 bis 30
9.2Lagerräume, Lagerplätze, Ausstellungs- und Verkaufsplätze1 Estpl. je 80 bis 100 m2 Nutzfläche oder je 3 Beschäftigte **-
9.3Kraftfahrzeugwerkstätten6 Estpl. je Wartungs- oder Reparaturstand 
9.4Tankstellen mit Pflegeplätzen10 Estpl. je Pflegeplatz-
9.5automatische Kraftfahrzeugwaschstraßen5 Estpl. je Waschanlage *** 
9.6Kraftfahrzeugwaschplätze zur Selbstbedienung3 Estpl. je Waschplatz-
10.Verschiedenes
10.1Kleingartenanlagen1 Estpl. je 3 Kleingärten-
10.2Friedhöfe1 Estpl. je 2.000 m2 Grundstücksfläche, jedoch mindestens 10 Estpl.90
10.3Spiel- und Automatenhallen1 Estpl. je 20 m2 Spielhallenfläche, jedoch mindestens 3 Estpl.-
*) Soweit sich aus der Verordnung über Einstellplätze für Hochschulen vom 12.11.1987 (Nds. GVBl. S. 208) nichts anderes ergibt.

**) Der Einstellplatzbedarf ist in der Regel nach der Nutzfläche zu berechnen; ergibt sich dabei ein offensichtliches Missverhältnis zum tatsächlichen Einstellplatzbedarf, so ist die Zahl der Beschäftigten zugrunde zu legen.

***) Zusätzlich muss ein Stauraum für mindestens 20 Kraftfahrzeuge vorhanden sein.


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