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Regelwerk; Bau und Planung
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Ausführungsbestimmungen zu § 47 NBauO
- Niedersachsen -

Vom 06. Juli 2016
(Nds. MBl. Nr. 27 vom 20.07.2016 S. 714; 20.07.2016 ber. S. 806; 16.12.2019 S. 24 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 21072



Zur aktuellen Fassung

Archiv 2008

RdErl. d. MS v. 6.7.2016 - 503-24 156/3-1 - VORIS 21072 -

Zu § 47 NBauO vom 03.04.2012 (Nds. GVBl. S. 46), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23.07.2014 (Nds. GVBl. S. 206), ergehen nachstehende Ausführungsbestimmungen:

1. Für die nach § 47 Abs. 1 NBauO erforderliche Anzahl der notwendigen Einstellplätze sind die Richtzahlen der Anlage zugrunde zu legen.

1.1 Die Richtzahlen entsprechen dem durchschnittlichen Bedarf und dienen als Anhalt, um die Anzahl der herzustellenden Einstellplätze im Einzelfall festzulegen. In diesen Richtzahlen sind Einstellplätze für Menschen mit Behinderungen gemäß § 49 Abs. 2 NBauO enthalten.

1.2 Die Anzahl der nach den Richtzahlen ermittelten Einstellplätze ist zu erhöhen oder zu ermäßigen, wenn das Ergebnis in grobem Missverhältnis zu dem Bedarf steht, der sich aus der Zahl der ständigen Benutzerinnen und Benutzer (Bewohnerinnen und Bewohner und Betriebsangehörige) und der Besucherinnen und Besucher ergibt.

1.3 Bei Anlagen mit verschiedenartiger Nutzung ist der Einstellplatzbedarf für die jeweiligen Nutzungsabschnitte getrennt zu ermitteln; dies gilt nicht, wenn sich innerhalb desselben Gebäudes die verschiedenartige Nutzung aus betrieblichen Erfordernissen ergibt und die untergeordnete Fläche in der Regel nicht mehr als 10 % der übergeordneten Fläche beträgt. Steht die Anzahl der so errechneten Einstellplätze in einem offensichtlichen Missverhältnis zum tatsächlichen Bedarf, weil sich aus dem verschiedenartigen Verwendungszweck der Anlage eine Bereitstellung der Einstellplätze zu unterschiedlichen Tageszeiten oder an unterschiedlichen Wochentagen ergibt, so kann die sich aus der Einzelermittlung ergebende Anzahl der Einstellplätze entsprechend vermindert werden, wenn die wechselseitige Benutzung sichergestellt ist.

1.4 Werden Schulaulen, Spiel- und Sporthallen oder sonstige Räume neben ihrer Hauptnutzung regelmäßig auch für kulturelle oder sonstige Veranstaltungen genutzt, ist deren Einstellplatzbedarf nach den entsprechenden Richtzahlen für Versammlungsstätten zu bemessen.

1.5 Bei der Festlegung der Anzahl der notwendigen Einstellplätze ist regelmäßig von dem Einstellplatzbedarf für zweispurige Kraftfahrzeuge auszugehen. Für einspurige Kraftfahrzeuge sind bei Bedarf zusätzliche Stellmöglichkeiten festzulegen.

2. Für Sonderfälle, die in der Tabelle der Richtzahlen nicht erfasst sind, ist der Einstellplatzbedarf nach den besonderen Verhältnissen im Einzelfall unter sinngemäßer Berücksichtigung der Richtzahlen für Verkehrsquellen mit vergleichbarem Einstellplatzbedarf zu ermitteln.

3. Dieser RdErl. tritt am 20.7.2016 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft.

.

Richtzahlen für den EinstellplatzbedarfAnlage


Nr.

Verkehrsquelle

Zahl der Einstellplätze (Estpl.)

hiervon für Besucherinnen/Besucher (in %)

1.Wohngebäude

1.1Einfamilienhäuser1 bis 2 Estpl. je Wohnung

-

1.2Mehrfamilienhäuser und sonstige Gebäude mit Wohnungen1 bis 1,5 Estpl. je Wohnung

10

1.3Wochenend- und Ferienheime1 Estpl. je Wohnung

-

1.4Kinder- und Jugendwohnheime1 Estpl. je 10 bis 20 Betten,
jedoch mindestens 2 Estpl.

75

1.5Studentenwohnheime1 Estpl. je 2 bis 3 Betten

10

1.6Schwestern- und Pflegerwohnheime1 Estpl. je 3 bis 5 Betten,
jedoch mindestens 3 Estpl.

10

1.7Arbeitnehmerwohnheime1 Estpl. je 2 bis 4 Betten,
jedoch mindestens 3 Estpl.

20

1.8Altenwohnheime, Altenheime1 Estpl. je 8 bis 15 Betten,
jedoch mindestens 3 Estpl.

75

2.Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen
2.1Büro- und Verwaltungsräume allgemein1 Estpl. je 30 bis 40 m2 Nutzfläche

20

2.2Büro- und Verwaltungsräume mit hohen Nutzflächen (Bibliotheken, Registraturen und Archive und dergleichen)1 Estpl. je 80 m2 Nutzfläche oder je 3 Beschäftigte 1

-

2.3Räume mit erheblichem Besucherverkehr (Schalter-, Abfertigungs- oder Beratungsräume, Arztpraxen und dergleichen)1 Estpl. je 15 bis 25 m2 Nutzfläche,
jedoch mindestens 5 Estpl.

75

3.Verkaufsstätten
3.1Läden, Geschäftshäuser1 Estpl. je 30 bis 40 m2 Verkaufsnutzfläche,
jedoch mindestens 2 Estpl. je Fläche

75

3.2Läden, Geschäftshäuser mit geringem Besucherverkehr1 Estpl. je 50 m2 Verkaufsnutzfläche

75

3.3Verkaufsstätten i. S. des § 11 Abs. 3 BauNVO1 Estpl. je 10 bis 20 m2 Verkaufsnutzfläche

90

4.Versammlungsstätten - außer Sportstätten - Kirchen
4.1Versammlungsstätten von überörtlicher Bedeutung (z.B. Theater, Konzerthäuser, Mehrzweckhallen)1 Estpl. je 5 Sitzplätze

90

4.2sonstige Versammlungsstätten
(z.B. Lichtspieltheater, Schulaulen, Vortragssäle)
1 Estpl. je 5 bis 10 Sitzplätze

90

4.3Gemeindekirchen1 Estpl. je 20 bis 30 Sitzplätze

90

4.4Kirchen von überörtlicher Bedeutung1 Estpl. je 10 bis 20 Sitzplätze

90

5.Sportstätten
5.1Sportplätze ohne Besucherplätze (z.B. Trainingsplätze)1 Estpl. je 250 m2 Sportfläche

-

5.2Sportplätze und Sportstadien mit Besucherplätzen1 Estpl. je 250 m2 Sportfläche,
zusätzlich 1 Estpl. je 10 bis 15 Besucherplätze

-

5.3Spiel- und Sporthallen ohne Besucherplätze1 Estpl. je 50 m2 Hallenfläche

-

5.4Spiel- und Sporthallen mit Besucherplätzen1 Estpl. je 50 m2 Hallenfläche,
zusätzlich 1 Estpl. je 10 bis 15 Besucherplätze

-

5.5Freibäder und Freiluftbäder1 Estpl. je 200 bis 300 m2 Grundstücksfläche

-

5.6Hallenbäder ohne Besucherplätze1 Estpl. je 5 bis 10 Kleiderablagen

-

5.7Hallenbäder mit Besucherplätzen1 Estpl. je 5 bis 10 Kleiderablagen,
zusätzlich 1 Estpl. je 10 bis 15 Besucherplätze

-

5.8Tennisplätze ohne Besucherplätze4 Estpl. je Spielfeld

-

5.9Tennisplätze mit Besucherplätzen4 Estpl. je Spielfeld,
zusätzlich 1 Estpl. je 10 bis 15 Besucherplätze

-

5.10Minigolfplätze6 Estpl. je Minigolfanlage

-

5.11Kegel-, Bowlingbahnen4 Estpl. je Bahn

-

5.12Bootshäuser und Bootsliegeplätze1 Estpl. je 2 bis 5 Boote

-

5.13Fitness- und Sportstudios1 Estpl. je 10 m2 Nutzfläche, jedoch mindestens 10 Estpl.

75

6.Gaststätten, Beherbergungsbetriebe
6.1Gaststätten von örtlicher Bedeutung1 Estpl. je 8 bis 12 Sitzplätze

75

6.2Gaststätten von überörtlicher Bedeutung1 Estpl. je 4 bis 8 Sitzplätze

75

6.3Hotels, Pensionen, Kurheime und andere Beherbergungsbetriebe1 Estpl. je 2 bis 6 Betten
für zugehörigen Restaurationsbetrieb Zuschlag nach den Nummern 6.1 oder 6.2

75

6.4Jugendherbergen1 Estpl. je 10 Betten

75

7.Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen
7.1Universitätskliniken1 Estpl. je 2 bis 3 Betten

50

7.2Krankenhäuser von überörtlicher Bedeutung1 Estpl. je 3 bis 4 Betten

60

7.3Krankenhäuser von örtlicher Bedeutung1 Estpl. je 4 bis 6 Betten

60

7.4Vorsorge- und Reha-Einrichtungen1 Estpl. je 2 bis 4 Betten

25

7.5Pflegeheime1 Estpl. je 6 bis 10 Betten

75

7.6Tagespflegeeinrichtungen1 Estpl. je 4 bis 6 Betten

50

7.7Tageskliniken1 Estpl. je 3 bis 5 Plätze

75

8.Schulen, Einrichtungen der Jugendförderung
8.1Grundschulen1 Estpl. je 30 Schüler

-

8.2sonstige allgemein bildende Schulen, berufsbildende Schulen1 Estpl. je 25 Schüler, zusätzlich
1 Estpl. je 5 bis 10 Schüler über 18 Jahre

-

8.3Förderschulen1 Estpl. je 15 Schüler

-

8.4Hochschulen1 Estpl. je 6 flächenbezogene Studienplätze 2

-

8.5Tageseinrichtungen für Kinder und dergleichen1 Estpl. je 20 bis 30 Kinder,
jedoch mindestens 2 Estpl.

-

8.6Jugendfreizeitheime und dergleichen1 Estpl. je 15 Besucherplätze

-

9.Gewerbliche Anlagen
9.1Handwerks- und Industriebetriebe1 Estpl. je 50 bis 70 m2 Nutzfläche oder je 3 Beschäftigte 1

10 bis 30

9.2Lagerräume, Lagerplätze, Ausstellungs- und Verkaufsplätze1 Estpl. je 80 bis 100 m2 Nutzfläche oder je 3 Beschäftigte 1

-

9.3Kraftfahrzeugwerkstätten6 Estpl. je Wartungs- oder Reparaturstand

-

9.4Tankstellen mit Pflegeplätzen10 Estpl. je Pflegeplatz

-

9.5automatische Kraftfahrzeugwaschstraßen5 Estpl. je Waschanlage 3

-

9.6Kraftfahrzeugwaschplätze zur Selbstbedienung3 Estpl. je Waschplatz

-

10.Verschiedenes
10.1Kleingartenanlagen1 Estpl. je 3 Kleingärten

-

10.2Friedhöfe1 Estpl. je 2.000 m2 Grundstücksfläche,
jedoch mindestens 10 Estpl.

90

10.3Spiel- und Automatenhallen1 Estpl. je 20 m2 Spielhallenfläche,
jedoch mindestens 3 Estpl.

-

____
1) Der Einstellplatzbedarf ist in der Regel nach der Nutzfläche zu berechnen; ergibt sich dabei ein offensichtliches Missverhältnis zum tatsächlichen Einstellplatzbedarf, so ist die Zahl der Beschäftigten zugrunde zu legen.

2) Soweit sich aus der Verordnung über Einstellplätze für Hochschulen vom 12.11.1987 (Nds. GVBl. S. 208) nichts anderes ergibt.

3) Zusätzlich muss ein Stauraum für mindestens 20 Kraftfahrzeuge vorhanden sein.

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