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Regelwerk Bau, Brandschutz

SysBöR - Systembödenrichtlinie
Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Systemböden

- Niedersachsen -

Vom 24.05.2006
(Nds.MBl. Nr 21 vom 28.06.2006 S. 605)


Vorherige Regelung: Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Hohlraumestriche und Doppelböden 1998

Siehe Fn *

1. Geltungsbereich

Diese Richtlinie stellt brandschutztechnische Anforderungen an Systemböden, deren Hohlräume Installationen, z.B. Leitungen, aufnehmen könnnen. Sie gilt nicht für Systemböden in Sicherheitstreppenräumen.

2. Begriffe

2.1 Systemböden sind Hohlböden oder Doppelböden, durch die ein Hohlraum zwischen einer Fußbodentragschicht und der Rohdecke ausgebildet wird.

2.2 Hohlböden sind Systemböden mit fugenloser, gegossener Tragschicht aus Estrich mit einem Hohlraum bis zu 200 mm lichter Höhe. Hohlböden, deren Hohlraum eine lichte Höhe von mehr als 200 mm hat, sind wie Doppelböden zu behandeln..

2.3 Doppelböden sind vorgefertigte Systemböden, bestehend aus Tragplatten und aus Ständern.

3. Anforderungen an Systemböden in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen einem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie sowie in notwendigen Fluren

3.1 Soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, müssen alle Teile von Systemböden aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. Die Anschlussfugen müssen mit nicht brennbaren Baustoffen verschlossen sein. Die Tragschicht nach Abschnitt 2.2 sowie die Tragplatten nach Abschnitt 2.3 dürfen keine Öffnungen haben. Bauordnungsrechtliche Anforderungen an Bodenbeläge bleiben unberührt.

3.2 Hohlböden müssen einen Estrich in einer Mindestdicke von 30 mm haben; verlorene Schalungen dürfen aus normal entflammbaren Baustoffen bestehen. Revisions- und Nachbelegungsöffnungen sind nur in der erforderlichen Zahl und Größe zulässig; sie müssen dicht schließende Verschlüsse aus nicht brennbaren Baustoffen haben.

3.3 Die Tragplatten von Doppelböden müssen dicht verlegt (mindestens stumpf gestoßen) sein. Umleimer und Auflagerplättchen dürfen nur in einer maximalen Dicke von 0,6 mm (Umleimer) bzw. 3 mm (Auflagerplättchen) aus brennbaren Baustoffen bestehen. Doppelböden mit einem Hohlraum von mehr als 200 mm lichter Höhe müssen als tragende und raumabschließende Bauteile bei Brandbeanspruchung von unten feuerhemmend sein.

4. Anforderungen an Systemböden in anderen Räumen

4.1 Bei Doppelböden mit einem Hohlraum von mehr als 500 mm lichter Höhe in anderen Räumen als nach Nummer 3 muss die Tragkonstruktion (Tragplatte einschließlich Ständer) bei Brandbeanspruchung von unten feuerhemmend sein. Das Versagenskriterium bei der Bauteilprüfung bezieht sich nur auf die Tragfähigkeit.

4.2 Systemböden, deren Hohlräume auch der Raumlüftung dienen und die unter mehreren Räumen durchlaufen, müssen in den Hohlräumen oder im Bereich des Luftaustritts Brandmelder mit der Kenngröße "Rauch" haben; Die Melder müssen sicherstellen, dass im Brandfall die Lüftungsanlage abgeschaltet wird.

5. Wände auf Systemböden

5.1 Brandwände und Wände. die nach § 8 Abs. 2 und 9 DVNBauO anstelle von Brandwänden zulässig sind, Wände notwendiger Treppenräume und Wände von Räumen zwischen einem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie sowie Trennwände nach § 7 DVNBauO dürfen von Systemböden aus nicht hochgeführt werden. Dies gilt auch für Wände notwendiger Flure, die Nutzungseinheiten trennen.

5.2 Sonstige raumabschließende Wände, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, dürfen von Systemböden aus hochgeführt werden, wenn diese Wände zusammen mit den Systemböden auf die für die Wand erforderliche Feuerwiderstandsklasse geprüft sind. Die Prüfung bezieht sich auf die raumabschließende Wirkung.

5.3 Wände notwendiger Flure innerhalb von Nutzungseinheiten dürfen hochgeführt werden von Doppelböden mit einem lichten Hohlraum von bis zu 200 mm; wenn der Doppelboden bei Brandbeanspruchung von unten mindestens feuerhemmend ist, sowie von Hohlböden. Sofern ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis für die Wand den Anschluss an ein feuerbeständiges Bauteil verlangt, stellt dies regelmäßig keine wesentliche Abweichung dar.

Bauaufsicht: Technische Baubestimmungen;
Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Systemböden

Vom 24.05.2006
(Nds.MBl. Nr 21 vom 28.06.2006 S. 605)



1. Aufgrund des § 98 Abs. 1 NBauO d. F. vom 10.02.2003 (Nds. GVBl. S. 89), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23.08.2005, (Nds. GVBl. S. 208), wird die als Anlage abgedruckte Richtlinie über brandeschutztechnische Anforderungen an Systemböden, Fassung September 2005, als Technische Baubestimmung bekannt gemacht.

2. Bezüglich der in dieser technischen Baubestimmung genannten Normen, anderen Unterlagen und technischen Anforderungen, die sich auf Produkte oder Prüfverfahren beziehen, gilt, dass auch Produkte oder Prüfverfahren angewandt werden dürfen, die Normen oder sonstigen Bestimmungen und/oder technischen Vorschriften andere Vertragsstaaten des Abkommens vom 02.05.1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Türkei entsprechen, sofern das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit, gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.

Sofern für ein Produkt ein Übereinstimmungsnachweis oder der Nachweis der Verwendbarkeit, z.B. durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis, vorgesehen ist, kann von eine Gleichwertigkeit nur ausgegangen werden, wenn für das Produkt der entsprechende Nachweis der Verwendbarkeit und/oder der Übereinstimmungsnachweis vorliegt und das Produkt ein Übereinstimmungszeichen trägt.

3. Prüfungen, Überwachungen und Zertifizierungen die von Stellen anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Türkei erbracht werden, sind ebenfalls anzuerkennen, sofern die Stellen aufgrund ihrer Qualifikation, Integrität, Unparteilichkeit und technischen Ausstattung Gewähr dafür bieten, die Prüfung, Überwachung bzw. Zertifizierung gleichermaßen sachgerecht und aussagekräftig durchzuführen. Diese Voraussetzungen gelten insbesondere als erfüllt, wenn die Stellen nach Artikel 16 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21.12.1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (ABl. EG Nr. L 40 S. 12) für diesen Zweck zugelassen worden sind.

4. Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.06.1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.07.1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.

5. Die Bezugsbekanntmachung wird aufgehoben.

ENDE