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Regelwerk, Bau und Planung
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NÖbVIG - Niedersächsisches Gesetz über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure
- Niedersachsen -

Vom 1. Juli 2020
(Nds. GVBl. Nr. 24 vom 07.07.2020 S. 208)
Gl.-Nr.: 21160



Archiv: 1993

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Bestellung, Rechtsstellung, Befugnisse

(1) Die Aufsichtsbehörde bestellt zur Wahrnehmung der in Absatz 2 genannten hoheitlichen Aufgaben des Vermessungswesens Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure durch Aushändigung einer Urkunde. Diese nehmen die Aufgaben nach Absatz 2 als Trägerinnen und Träger eines öffentlichen Amtes wahr. Die Amtsausübung stellt kein Gewerbe dar.

(2) Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure wirken an der Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 und 2 des Niedersächsischen Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen (NVermG) mit. Sie sind befugt,

  1. Angaben zu Liegenschaften zu erheben,
  2. Grenzfeststellungen und Abmarkungen vorzunehmen sowie Grenzfeststellungsverträge abzuschließen,
  3. die Ergebnisse der Tätigkeiten nach den Nummern 1 und 2 zur Eintragung in das Liegenschaftskataster zu übermitteln und
  4. Einsicht in das Liegenschaftskataster zu gewähren, Auskünfte daraus zu erteilen sowie Standardpräsentationen abzugeben.

Darüber hinaus haben sie die Befugnis, Anträge auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken öffentlich zu beglaubigen, zu Sachverhalten zum Grund und Boden im Zusammenhang mit Angaben des amtlichen Vermessungswesens Nachweise anzufertigen und öffentliche Beglaubigungen nach der Niedersächsischen Bauordnung vorzunehmen. Für Beglaubigungen nach Satz 3 gilt das Beurkundungsgesetz entsprechend.

(3) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 2 führen die nach Absatz 1 Satz 1 Bestellten die Amtsbezeichnung "Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin" oder "Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur" und ein Amtssiegel.

(4) Neben den Aufgaben nach Absatz 2 können die nach Absatz 1 Satz 1 Bestellten andere berufliche Tätigkeiten ausüben, soweit diese nicht mit ihrer amtlichen Tätigkeit unvereinbar sind. Insoweit unterliegen sie nicht diesem Gesetz.

§ 2 Voraussetzungen der Bestellung, Amtseid

(1) Als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur wird auf schriftlichen Antrag bestellt, wer

  1. Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit
    1. eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union,
    2. eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
    3. eines durch Abkommen gleichgestellten Staates besitzt,
  2. die Befähigung nach Absatz 2 oder 3 besitzt und
  3. gemäß § 7 Abs. 2 gegen Haftpflichtgefahren versichert ist.

Das Niedersächsische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet keine Anwendung.

(2) Die Befähigung besitzt, wer

  1. ein Hochschulstudium im Studiengang Geodäsie und Geoinformation oder in einem ähnlich geeigneten Studiengang mit dem Mastergrad oder einem gleichwertigen Hochschulgrad abgeschlossen hat,
  2. die Befähigung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste im Fachbereich Geodäsie und Geoinformation besitzt und
  3. nach dem Erwerb der Laufbahnbefähigung mindestens ein Jahr lang bei einer oder mehreren Vermessungsstellen nach § 6 Abs. 1 oder 2 NVermG überwiegend mit der Erhebung und Bereitstellung von Angaben des Liegenschaftskatasters erfolgreich befasst gewesen ist.

Das Ende der Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 3 darf zum Zeitpunkt der Bestellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Sie muss mindestens sechs Monate lang bei einer oder einem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Bestellten ausgeübt worden sein.

(3) Die Befähigung besitzt auch, wer

  1. ein Hochschulstudium im Studiengang Geodäsie und Geoinformation oder in einem ähnlich geeigneten Studiengang mit dem Bachelorgrad oder einem Hochschulgrad abgeschlossen hat,
  2. die Befähigung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste im Fachbereich Geodäsie und Geoinformation besitzt,
  3. nach dem Erwerb der Laufbahnbefähigung mindestens sechs Jahre lang bei einer oder mehreren Vermessungsstellen nach § 6 Abs. 1 oder 2 NVermG überwiegend mit der Erhebung und Bereitstellung von Angaben des Liegenschaftskatasters erfolgreich befasst gewesen ist und
  4. eine von der Aufsichtsbehörde bestimmte Qualifizierung absolviert hat.

Für die Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 3 gilt Absatz 2 Sätze 2 und 3.

(4) Zeiten der Tätigkeit bei einer oder mehreren mit § 6 Abs. 1 oder 2 NVermG vergleichbaren Vermessungsstellen in einem anderen Land werden auf die Beschäftigungszeit (Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und Absatz 3 Satz 1 Nr. 3) angerechnet. Absatz 2 Sätze 2 und 3 und Absatz 3 Satz 2 bleiben hiervon unberührt.

(5) Nicht bestellt werden darf, wer

  1. ein besoldetes Amt innehat,
  2. nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat,
  3. in einem ordentlichen Strafverfahren zu einer Strafe rechtskräftig verurteilt worden ist, die bei Beamtinnen oder Beamten gemäß § 24 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) zur Beendigung des Beamtenverhältnisses führt,
  4. wegen eines Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden oder aus vergleichbaren Gründen durch Kündigung aus einem Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden ist,
  5. wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, die Aufgaben nach § 1 Abs. 2 ordnungsgemäß wahrzunehmen,
  6. eine Tätigkeit ausübt, die mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 Abs. 2 unvereinbar ist,
  7. in einem anderen Land als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur bestellt ist,
  8. des Amtes als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur enthoben worden ist,
  9. in der Verfügung über sein Vermögen durch Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beschränkt ist oder
  10. in dem vom zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882b der Zivilprozessordnung zu führenden Schuldnerverzeichnis eingetragen ist.

(6) Vor der Bestellung ist in entsprechender Anwendung des § 47 Abs. 1 bis 3 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) ein Amtseid zu leisten oder ein Gelöbnis abzulegen.

§ 3 Amtsbezirk und Amtssitz

(1) Amtsbezirk ist das Land Niedersachsen.

(2) Die Aufsichtsbehörde bestimmt den Amtssitz. Einem Antrag auf Zuweisung eines bestimmten Ortes als Amtssitz oder auf Verlegung des Amtssitzes an einen anderen Ort ist zu entsprechen.

(3) Die Geschäftsstelle ist am Amtssitz einzurichten; sie muss so ausgestattet sein, wie es zur ordnungsgemäßen Amtsausübung notwendig ist. Zweigstellen dürfen nicht eingerichtet werden.

§ 4 Allgemeine Amtspflichten

(1) Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Bestellte haben die Aufgaben nach § 1 Abs. 2 persönlich, eigenverantwortlich und unparteiisch wahrzunehmen. Soweit die eigenverantwortliche Amtsführung gewährleistet bleibt, ist der Einsatz geeigneter Fachkräfte zulässig.

(2) Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Bestellte haben ihre Aufgaben so wahrzunehmen, wie es die Rücksichtnahme auf die Pflichten ihres öffentlichen Amtes erfordert.

(3) Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Bestellte werden nur auf Antrag tätig. Sie müssen alle Anträge zu Aufgaben nach § 1 Abs. 2 ausführen, soweit diese nicht aufgrund von Rechtsvorschriften kostenfrei sind. Sie haben für ihre Tätigkeit die durch Rechtsvorschrift bestimmten Gebühren zu erheben. Für den Ausschluss von Personen und die Besorgnis der Befangenheit gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(4) § 37 BeamtStG und § 46 NBG gelten entsprechend. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Bestellte haben die bei ihnen beschäftigten Personen zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 5 Berufliche Verbindungen

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Bestellte dürfen sich mit Einwilligung der Aufsichtsbehörde mit anderen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Bestellten am Amtssitz in gemeinsamen Geschäftsräumen zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden oder mit ihnen gemeinsame Geschäftsräume haben. Die Einwilligung ist zu erteilen, wenn nicht die Gefahr besteht, dass die persönliche, eigenverantwortliche oder unparteiische Amtsführung beeinträchtigt wird.

§ 6 Vertretung

(1) Sind nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Bestellte verhindert, ihr Amt auszuüben, so können sie eine Vertreterin oder einen Vertreter einsetzen. Bei einer Verhinderung von mehr als drei Wochen ist eine Vertreterin oder ein Vertreter einzusetzen und die Aufsichtsbehörde über die voraussichtliche Dauer der Vertretung und die eingesetzte Person zu unterrichten. Unterbleibt im Fall des Satzes 2 der Vertretungseinsatz, so hat die Aufsichtsbehörde eine Vertreterin oder einen Vertreter mit deren oder dessen Zustimmung zu bestellen. Dauert die Verhinderung länger als drei Monate, so hat die Aufsichtsbehörde eine Vertreterin oder einen Vertreter mit deren oder dessen Zustimmung zu bestellen.

(2) Als Vertreterin oder Vertreter darf nur eingesetzt oder bestellt werden, wer selbst nach § 1 Abs. 1 Satz 1 bestellt ist. Die Aufsichtsbehörde hat abweichend von Satz 1 auf Antrag einer oder eines nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Bestellten eine bei dieser oder diesem dauerhaft beschäftigte Fachkraft, die die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 erfüllt, als Vertretung zu bestellen. Die Fachkraft hat vor der Aushändigung der Bestellungsverfügung den Amtseid oder das Gelöbnis nach § 2 Abs. 6 zu leisten. Für ihre Amtsausübung gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 7 Abs. 2 entsprechend.

§ 7 Haftung, Haftpflichtversicherung

(1) Für in Ausübung des Amtes begangene Amtspflichtverletzungen ist die Staatshaftung ausgeschlossen.

(2) Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Bestellte sind verpflichtet, sich gegen Haftpflichtgefahren, die sich aus ihrer Amtstätigkeit und aus damit im Zusammenhang stehender Tätigkeit ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie aus der Tätigkeit ihrer nach § 6 Abs. 2 Satz 2 bestellten Vertreterinnen und Vertreter ergeben, zu versichern. Der Versicherungsvertrag muss den Versicherer verpflichten, die Beendigung des Vertragsverhältnisses unverzüglich der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Aufsichtsbehörde ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes.

(3) Wenn dem Land durch die Amtsausübung einer oder eines nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Bestellten ein Schaden entsteht, gelten § 48 BeamtStG und § 51 NBG entsprechend.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Amtspflichtverletzungen, die vor dem 1. August 2020 begangen wurden.

§ 8 Erlöschen des Amtes

(1) Das Amt der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Bestellten erlischt durch

  1. Tod,
  2. Entlassung aus dem Amt (Absatz 2),
  3. Amtsenthebung (Absatz 3 oder § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3).

(2) Die Aufsichtsbehörde hat die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Bestellte oder den nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Bestellten auf Antrag aus dem Amt zu entlassen. Die Entlassung erfolgt für den beantragten Zeitpunkt. Sie kann um höchstens sechs Monate hinausgeschoben werden, wenn dies zur ordnungsgemäßen Erledigung vorhandener Anträge erforderlich ist. Nach der Entlassung kann die Bezeichnung nach § 1 Abs. 3 mit dem Zusatz "außer Dienst" oder "a. D." geführt werden.

(3) Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Bestellte sind von der Aufsichtsbehörde ihres Amtes zu entheben, wenn

  1. die Bestellung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt wurde,
  2. die Bestellung durch Angaben erwirkt wurde, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren oder
  3. eine der Voraussetzungen für die Bestellung nach § 2 Abs. 1 nachträglich entfällt.

§ 9 Vorläufige Amtsenthebung

(1) Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Bestellte können von der Aufsichtsbehörde vorläufig ihres Amtes enthoben werden, wenn

  1. ein Verfahren wegen Amtsenthebung nach § 8 Abs. 3 gegen sie anhängig ist oder
  2. das Betreuungsgericht der Aufsichtsbehörde eine Mitteilung nach § 308 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gemacht hat.

Die Anfechtungsklage gegen die vorläufige Amtsenthebung hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Ist gegen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Bestellte in einem Strafverfahren Untersuchungshaft angeordnet, so ist sie oder er für deren Dauer vorläufig des Amtes enthoben.

(3) Während der Dauer einer vorläufigen Amtsenthebung darf das Amt nicht ausgeübt werden. Die Gültigkeit einer Amtshandlung bleibt hiervon unberührt.

§ 10 Abwicklung

(1) Ist in den Fällen des § 8 eine Abwicklung des Amtes erforderlich, so bestellt die Aufsichtsbehörde zur Abwicklung des Amtes eine nach § 1 Abs. 1 Satz 1 bestellte Person mit deren Zustimmung. Kommt eine Bestellung nach Satz 1 nicht zustande, so überträgt die Aufsichtsbehörde die Abwicklung auf die örtlich zuständige Vermessungs- und Katasterbehörde.

(2) Die zur Abwicklung bestellte Person oder die zur Abwicklung bestellte Vermessungs- und Katasterbehörde ist auf eigene Rechnung tätig. Ihr stehen sämtliche Kostenforderungen zu, die nach Beginn der Abwicklung fällig werden. Sie muss vorher gezahlte Vorschüsse anrechnen.

§ 11 Aufsicht

(1) Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Bestellte unterstehen der Dienst- und Fachaufsicht der von dem für Vermessung und Geoinformation zuständigen Ministerium bestimmten Aufsichtsbehörde.

(2) Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Bestellte sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde Zutritt zu ihren Geschäftsräumen und Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren sowie die für die Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(3) Kommen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Bestellte einer Weisung der Aufsichtsbehörde nicht innerhalb einer von dieser bestimmten Frist nach, so kann die Aufsichtsbehörde auf deren Kosten die Maßnahme selbst durchführen oder durchführen lassen.

(4) Die Aufsichtsbehörde führt Personalakten über die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Bestellten. Die Vorschriften über die Personalakten der Landesbeamtinnen und Landesbeamten gelten entsprechend.

§ 12 Verletzung von Amtspflichten

(1) Verletzen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Bestellte schuldhaft die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Amtspflichten, so kann die Aufsichtsbehörde folgende Maßnahmen verhängen:

  1. Verweis,
  2. Geldbuße bis zu 20.000 Euro,
  3. Amtsenthebung.

Wird aus der Pflichtverletzung ein wirtschaftlicher Vorteil gezogen, so kann das Höchstmaß nach Satz 1 Nr. 2 bis zum Zweifachen des Vorteils überschritten werden.

(2) Sind seit der Verletzung der Amtspflicht mehr als drei Jahre vergangen, so darf ein Verweis oder eine Geldbuße nicht mehr ausgesprochen werden. Der Lauf der Frist ist für die Dauer eines Strafverfahrens wegen desselben Sachverhalts gehemmt.

§ 13 Beteiligung

Die Berufsvertretung der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Bestellten ist von dem für Vermessung und Geoinformation zuständigen Ministerium bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der Rechtsverhältnisse der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Bestellten und des Kostenwesens zu beteiligen.

§ 14 Überleitungsvorschrift

Die nach bisherigem Recht bestellten und bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt befindlichen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure gelten als nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Bestellte.

§ 15 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 2020 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Niedersächsische Gesetz über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure vom 16. Dezember 1993 (Nds. GVBl. S. 707), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), außer Kraft.

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