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Regelwerk, Bau und Planung
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NVermG - Niedersächsisches Gesetz über das amtliche Vermesssungswesen
- Niedersachsen -

Vom 12. Dezember 2002
(GVBl. Nr. 1 vom 10.01.2003 S. 5; 16.05.2018 S. 66 18)


Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Aufgaben, Basisfunktion

(1) Das Land als Träger des amtlichen Vermessungswesens hält ein Landesbezugssystem vor und weist die Liegenschaften und die Topografie für das Landesgebiet nach; auf öffentlich-rechtliche Festlegungen soll hingewiesen werden.

(2) Die Angaben des amtlichen Vermessungswesens und die Standardpräsentationen sind nach Maßgabe des § 5 bereitzustellen.

(3) Die Angaben des amtlichen Vermessungswesens sind in raumbezogenen Informationssystemen zu führen. Behörden und andere Stellen des Landes haben eigene raumbezogene Informationen auf das Landesbezugssystem zu gründen. Sie haben Angaben des amtlichen Vermessungswesens in ihre raumbezogenen Informationssysteme zu übernehmen, soweit es für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. Landesbezugssystem: ein einheitliches, geodätisches System, in dem jeder Punkt der Landesfläche nach Lage, Höhe und Schwere bestimmt werden kann,
  2. Liegenschaften: Flurstücke und Gebäude; Flurstücke sind Teile der Erdoberfläche, die durch das amtliche Vermessungswesen geometrisch festgelegt und bezeichnet werden; Gebäude sind dauerhaft errichtete Bauwerke, die für die Beschreibung des Grund und Bodens im Sinne dieses Gesetzes bedeutsam sind,
  3. Topografie: charakteristische oder ordnende Merkmale der Landschaft sowie Geländeformen, die für die Beschreibung des Grund und Bodens im Sinne dieses Gesetzes bedeutsam sind,
  4. öffentlich-rechtliche Festlegungen: auf den Grund und Boden bezogene Beschränkungen, Belastungen oder andere Eigenschaften, die öffentlich-rechtlich begründet sind,
  5. Angaben des amtlichen Vermessungswesens: amtliche Angaben, die das Landesbezugssystem, die Topografie, die Liegenschaften und die Hinweise auf öffentlich-rechtliche Festlegungen in ihren Lagen auf der Erdoberfläche bestimmen, identifizieren und in ihren bedeutsamen Merkmalen beschreiben,
  6. Standardpräsentationen: im öffentlichen Interesse inhaltlich und kartografisch einheitlich aufbereitete Darstellungen oder reale Abbildungen (Luftbilder) der Angaben des amtlichen Vermessungswesens,
  7. Bereitstellen: ein Übermitteln an Betroffene oder Dritte in Form von Auskunft, Einsicht, Abgabe oder automatisiertem Abruf,
  8. Eigentumsangaben: Namen, Geburtsdaten und Anschriften der Grundstückseigentümer, der Erbbauberechtigten, der Inhaber weiterer grundstücksgleicher Rechte oder deren Bevollmächtigter, Eigentumsverhältnisse oder Ordnungsmerkmale des Grundbuchs.

§ 3 Liegenschaftskataster 18

(1) Der Nachweis der Liegenschaften einschließlich der Hinweise auf öffentlich-rechtliche Festlegungen ist das Liegenschaftskataster; es ist amtliches Verzeichnis im Sinne des § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung und Nachweis der Ergebnisse der amtlichen Bodenschätzung im Sinne des § 11 des Bodenschätzungsgesetzes.

(2) Die Liegenschaften müssen identifiziert und in ihren Begrenzungen bestimmt werden können. Bedeutsame Merkmale der Liegenschaften sind zu beschreiben. Zu den Liegenschaften sind Eigentumsangaben in Übereinstimmung mit dem Grundbuch zu führen. Verknüpfungsmerkmale zu anderen Informationssystemen können geführt werden.

(3) Unrichtige Angaben des amtlichen Vermessungswesens sind zu berichtigen. Angaben, die nicht zweifelsfrei berichtigt werden können, sind zu kennzeichnen (zweifelhafter Flurstücksnachweis).

(4) Eintragungen, die mehr als zehn Betroffenen bekannt zu geben sind, können offen gelegt werden. Die Offenlegung wird dadurch bewirkt, dass der veränderte Nachweis zur Einsicht ausgelegt wird; betroffene Liegenschaften sowie Ort und Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Die Frist für die Offenlegung beträgt einen Monat.

§ 4 Grenzfeststellung, Abmarkung

(1) Die örtliche Lage von Flurstücksgrenzen wird festgestellt (Grenzfeststellung), soweit dies beantragt wird oder im öffentlichen Interesse erforderlich ist.

(2) Ist eine Grenzfeststellung nicht möglich, so kann die örtliche Lage von Flurstücksgrenzen durch öffentlich-rechtlichen Vertrag festgelegt werden (Grenzfeststellungsvertrag).

(3) Kann die örtliche Lage von Flurstücksgrenzen weder festgestellt noch durch Grenzfeststellungsvertrag festgelegt werden, so sind die nachgewiesenen Flurstücksgrenzen zu kennzeichnen (zweifelhafter Flurstücksnachweis).

(4) Grenzpunkte werden durch Grenzmarken gekennzeichnet (Abmarkung), soweit dies beantragt wird oder im öffentlichen Interesse erforderlich ist.

(5) Grenzfeststellungen und Abmarkungen können durch Offenlegung bekannt gegeben werden. § 3 Abs. 4 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 5 Bereitstellung

(1) Angaben des amtlichen Vermessungswesens und Standardpräsentationen werden bereitgestellt, soweit dies beantragt wird und öffentliche Interessen oder offensichtlich überwiegende schutzwürdige Interessen Betroffener nicht entgegenstehen.

(2) Eigentumsangaben werden bereitgestellt an

  1. Behörden oder sonstige öffentliche Stellen, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist,
  2. Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs, soweit ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

Der automatisierte Abruf von Eigentumsangaben, die nach Satz 1 bereitgestellt werden, kann zugelassen werden für

  1. Inhaber von dinglichen Rechten an Grundstücken für das jeweilige Grundstück,
  2. Behörden oder sonstige öffentliche Stellen für ihren Zuständigkeitsbereich,
  3. Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs zeitlich begrenzt für ein bestimmtes Gebiet,

wenn gewährleistet ist, dass die Angaben nur im zulässigen Umfang abgerufen werden können und der einzelne Abruf geprüft werden kann; an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen können Eigentumsangaben auch regelmäßig gebietsdeckend abgegeben werden.

(3) Die Verwertung für nichteigene oder für wirtschaftliche Zwecke und die öffentliche Wiedergabe von Angaben des amtlichen Vermessungswesens und von Standardpräsentationen ist nur mit Erlaubnis der zuständigen Vermessungs- und Katasterbehörde zulässig. Keiner Erlaubnis bedarf

  1. die Verwertung von Angaben des amtlichen Vermessungswesens und von Standardpräsentationen für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises durch kommunale Körperschaften,
  2. die öffentliche Wiedergabe von Angaben des amtlichen Vermessungswesens und von Standardpräsentationen durch kommunale Körperschaften, soweit diese im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung eigene Informationen für Dritte bereitstellen; dies gilt nicht für Eigentumsangaben; bei der öffentlichen Wiedergabe ist sicherzustellen, dass die Angaben des amtlichen Vermessungswesens und die Standardpräsentationen nicht eigenständig verwendet werden können.

Öffentliche Wiedergaben nach Satz 2 Nr. 2 sind der zuständigen Vermessungs- und Katasterbehörde mitzuteilen.

(4) Werden einer Behörde des Landes oder einer kommunalen Körperschaft für eigene nichtwirtschaftliche Zwecke Angaben des amtlichen Vermessungswesens oder Standardpräsentationen bereitgestellt, so haben sie hierfür lediglich den Aufwand für die jeweilige Bereitstellung zu erstatten; dies gilt auch für andere Stellen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, wenn die von der Stelle verfolgten eigenen nichtwirtschaftlichen Zwecke dies rechtfertigen. Für die Erstattung des Aufwands durch Stellen außerhalb der Landesverwaltung gelten die §§ 5 bis 8, 11 und 13 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes entsprechend.

§ 6 Aufgabenwahrnehmung
Siehe auch "LiegVermErlass"

(1) Die Aufgaben nach diesem Gesetz obliegen den Vermessungs- und Katasterbehörden des Landes. Sie sind befugt, auch die Angaben des amtlichen Vermessungswesens und die Standardpräsentationen bereitzustellen, die nicht in ihre örtliche Zuständigkeit fallen.

(2) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure wirken an der Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 und 2 nach Maßgabe des Niedersächsischen Gesetzes über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure mit. Werden den Personen nach Satz 1 Angaben des amtlichen Vermessungswesens, Standardpräsentationen oder andere amtliche Unterlagen des amtlichen Vermessungswesens bereitgestellt, so haben sie dem Land den gesamten entstehenden Aufwand zu erstatten.

(3) Andere behördliche Vermessungsstellen, die von einer Beamtin oder einem Beamten des höheren technischen Verwaltungsdienstes - Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen - geleitet werden, sind befugt,

  1. Angaben zu Liegenschaften zu erfassen,
  2. Grenzfeststellungen und Abmarkungen vorzunehmen sowie Grenzfeststellungsverträge abzuschließen,

soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sie unterstehen dabei der Fachaufsicht der zuständigen Vermessungs- und Katasterbehörde. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Einer kommunalen Körperschaft kann auf ihren Antrag für ihren Zuständigkeitsbereich die Mitwirkung an der Aufgabe der Bereitstellung von Standardpräsentationen des Liegenschaftskatasters übertragen werden. Die Mitwirkung an der Aufgabe gehört zu den Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Die Leiterin oder der Leiter der Vermessungs- und Katasterbehörde, die das Liegenschaftskataster führt, und die von ihr oder ihm beauftragten Beamtinnen oder Beamten dieser Behörde sind befugt, Anträge von Grundstückseigentümern auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken und auf Berichtigung des Grundbuchs aufgrund von Berichtigungen des Liegenschaftskatasters nach § 3 Abs. 3 öffentlich zu beglaubigen; das Beurkundungsgesetz gilt entsprechend.

§ 7 Pflichten

(1) Grundstückseigentümer und sonstige Berechtigte haben die Aktualisierung des Nachweises der Liegenschaften, insbesondere die Erfassung und Eintragung der Gebäude, zu veranlassen, wenn er nicht mit den rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmt. Die Aktualisierung kann auf Kosten der Grundstückseigentümer oder sonstigen Berechtigten von Amts wegen veranlasst werden.

(2) Grundstückseigentümer und sonstige Berechtigte haben zu dulden, dass

  1. Personen, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, das Grundstück betreten sowie auf dem Grundstück und an den baulichen Anlagen Punkte des Landesbezugssystems und Grenzpunkte kennzeichnen; das Betreten soll Betroffenen angekündigt werden, wenn das Grundstück nicht öffentlich zugänglich ist,
  2. für Punkte des Landesbezugssystems Schutzflächen auf dem Grundstück festgelegt werden, die nicht überbaut, abgetragen oder sonst verändert werden dürfen,
  3. die Beschaffenheit des Grundstücks zur Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz auch ohne ihre Mitwirkung erfasst wird.

Das Grundrecht nach Artikel 13 des Grundgesetzes wird eingeschränkt.

§ 8 Entschädigung

(1) Unmittelbare Vermögensnachteile aufgrund von Maßnahmen nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 sind von den Kostenschuldnern der veranlassten Maßnahme in Geld angemessen zu entschädigen.

(2) Der Entschädigungsanspruch verjährt in einem Jahr; die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Vermögensnachteil entstanden ist. Die §§ 203 bis 218 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.

(3) Wird die Entschädigung nicht einvernehmlich geregelt, so ist sie von der zuständigen Vermessungs- und Katasterbehörde festzusetzen; das Niedersächsische Enteignungsgesetz ist entsprechend anzuwenden. Die Festsetzung kann durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden; die §§ 58 und 75 der Verwaltungsgerichtsordnung gelten entsprechend. Über den Antrag entscheidet das Landgericht,

Kammer für Baulandsachen; es gelten die Vorschriften des Baugesetzbuchs über das Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. unbefugt
    1. Punkte des Landesbezugssystems oder Grenzpunkte kennzeichnet, Kennzeichen verändert, beseitigt oder deren Standsicherheit gefährdet,
    2. Schutzflächen nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 überbaut, abträgt oder sonst verändert,
  2. ohne Erlaubnis der zuständigen Vermessungs- und Katasterbehörde Angaben des amtlichen Vermessungswesens oder Standardpräsentationen für nichteigene oder wirtschaftliche Zwecke verwertet oder öffentlich wiedergibt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden; ordnungswidrig mit Angaben des amtlichen Vermessungswesens hergestellte Erzeugnisse können eingezogen werden.

§ 10 Verordnungsermächtigung

Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zu regeln,

  1. auf welche öffentlich-rechtlichen Festlegungen hingewiesen wird
    1. für das gesamte Landesgebiet,
    2. für Teile des Landesgebiets; für sie gelten besondere Vereinbarungen der Vermessungs- und Katasterbehörden mit den zuständigen Stellen,
    1. welche Darstellungen und realen Abbildungen der Angaben des amtlichen Vermessungswesens als Standardpräsentationen vorzuhalten sind,
    2. wie Standardpräsentationen und andere Präsentationen der Angaben des amtlichen Vermessungswesens bei der Bereitstellung formal zu gestalten sind,
  2. bei welchen weiteren grundstücksgleichen Rechten Eigentumsangaben zu den Liegenschaften nachzuweisen sind,
  3. wie bei Grenzfeststellung, Abmarkung und beim Grenzfeststellungsvertrag zu verfahren ist,
  4. wie sich der Aufwand für die jeweilige Bereitstellung von Angaben des amtlichen Vermessungswesens nach § 5 Abs. 4 Satz 1 berechnet und
  5. wie sich der gesamte entstehende Aufwand für die Bereitstellung von Angaben des amtlichen Vermessungswesens, Standardpräsentationen oder anderen amtlichen Unterlagen des amtlichen Vermessungswesens nach § 6 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 3 berechnet; dabei ist der eigene Aufwand der Mitwirkenden für die Amtshandlung angemessen zu berücksichtigen.

§ 11 Änderung von Vorschriften

(1) Das Niedersächsische Gesetz über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure vom 16. Dezember 1993 (Nds. GVBl. S. 707), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. November 2001 (Nds. GVBl. S. 701), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 1 werden die Worte "des öffentlichen Vermessungswesens" gestrichen.

2. § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Nach § 1 Bestellte sind befugt,

1. nach dem Niedersächsischen Gesetz über das amtliche Vermessungswesen (NVermG)

a) Angaben zu Liegenschaften zu erfassen,

b) Grenzfeststellungen und Abmarkungen vorzunehmen sowie Grenzfeststellungsverträge abzuschließen,

c) Einsicht in das Liegenschaftskataster zu gewähren und Auskünfte daraus zu erteilen sowie Standardpräsentationen des Liegenschaftskatasters an Betroffene oder Dritte abzugeben, wenn gewährleistet ist, dass die Angaben im Zeitpunkt der Bereitstellung denen des Nachweises nach § 1 Abs. 1 NVermG entsprechen,

2. Bescheinigungen zu Sachverhalten zum Grund und Boden im Zusammenhang mit Angaben des amtlichen Vermessungswesens abzugeben,

3. Anträge von Grundstückseigentümern auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken öffentlich zu beglaubigen; das Beurkundungsgesetz gilt entsprechend."

3. § 14 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

(1) Nach § 1 Bestellte unterstehen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Dienst- und Fachaufsicht der zuständigen Vermessungs- und Katasterbehörde."

(2) § 7 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz vom 6. Juni 1994 (Nds. GVBl. S. 238), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Dezember 1996 (Nds. GVBl. S. 494), erhält folgende Fassung:

" § 5 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2 des Niedersächsischen Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen gilt für Wasser- und Bodenverbände entsprechend."

§ 12 In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Februar 2003 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft

  1. das Niedersächsische Vermessungs- und Katastergesetz vom 2. Juli 1985 (Nds. GVBl. S. 187), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. November 2001 (Nds. GVBl. S. 701),
  2. die Verordnung über die Einrichtung von automatisierten Abrufverfahren und regelmäßigen Datenübermittlungen im Land Niedersachsen vom 15. Juni 1995 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. August 1999 (Nds. GVBl. S. 324).

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 tritt § 10 am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

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