Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Architektengesetzes
und zur Neufassung des Niedersächsischen Ingenieurgesetzes

Vom 12. Juli 2007
(GVBl. vom 19.07.2007 S. 324)


Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Architektengesetzes

Das Niedersächsische Architektengesetz in der Fassung vom 26. März 2003 (Nds. GVBl. S. 177), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. November 2006 (Nds. GVBl. S. 538), wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 1 und 1a erhalten folgende Fassung:

altneu
§ 1 Geschützte Bezeichnungen

(1) Die Berufsbezeichnung "Architektin", "Architekt", "Innenarchitektin", "Innenarchitekt", "Landschaftsarchitektin" oder "Landschaftsarchitekt" darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Architektenliste oder das entsprechende Verzeichnis in einem anderen Bundesland eingetragen ist oder die Eintragungsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 erfüllt.

(2) Eine Berufsbezeichnung nach Absatz 1 darf mit dem Zusatz "freischaffend" nur führen, wer mit diesem Zusatz in die Architektenliste oder das entsprechende Verzeichnis in einem anderen Bundesland eingetragen ist.

(3) Wortverbindungen mit den Bezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 oder ähnliche Bezeichnungen darf nur verwenden, wer berechtigt ist, die entsprechende Bezeichnung zu führen.

(4) Soweit in den folgenden Vorschriften die Berufsbezeichnungen "Architektin" und "Architekt" verwendet werden, sind die in Absatz 1 aufgeführten Berufsbezeichnungen gemeint.

§ 1a Führen einer Berufsbezeichnung im Namen oder in der Firma einer Gesellschaft

Eine Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 darf im Namen einer Partnerschaftsgesellschaft oder in der Firma einer Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung geführt werden, wenn die Gesellschaft in eine besondere Liste der Architektenkammer (Gesellschaftsliste) oder ein vergleichbares Verzeichnis in einem anderen Bundesland eingetragen oder als auswärtige Gesellschaft nach § 2 Abs. 5 zum Führen der Berufsbezeichnung in ihrem Namen oder in ihrer Firma berechtigt ist. § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.

" § 1 Geschützte Bezeichnungen

(1) Die Berufsbezeichnung "Architektin" "Architekt" "Innenarchitektin" "Innenarchitekt" "Landschaftsarchitektin" "Landschaftsarchitekt" "Stadtplanerin" oder Stadtplaner darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Architektenliste oder das entsprechende Verzeichnis. in einem anderen Bundesland eingetragen ist oder die Eintragungsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 erfüllt.

(2) Eine Berufsbezeichnung, die einer Bezeichnung nach Absatz 1 ähnlich ist, oder eine Wortverbindung mit einer Berufsbezeichnung nach Absatz 1 oder einer ähnlichen Bezeichnung darf nur verwenden, wer berechtigt ist, die jeweilige Berufsbezeichnung zu führen.

(3) Eine Berufsbezeichnung nach Absatz 1, auch in den Formen nach Absatz 2, darf mit dem Zusatz "freischaffend" oder einem ähnlichen Zusatz nur führen, wer mit dem Zusatz "freischaffend " in die Architektenliste oder das entsprechende Verzeichnis in einem anderen Bundesland eingetragen ist.

(4) Wird in den folgenden Vorschriften die Berufsbezeichnung "Architektin " oder "Architekt " verwendet, so gelten die Bestimmungen auch für Innenarchitektinnen und Innenarchitekten, Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten sowie Stadtplanerinnen und Stadtplaner, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 1a Führen einer Berufsbezeichnung im Namen oder in der Firma einer Gesellschaft

Eine Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1, auch in den Formen nach § 1 Abs. 2, darf im Namen einer Partnerschaftsgesellschaft oder in der Firma einer Kapitalgesellschaft geführt werden, wenn die Gesellschaft unter dieser Bezeichnung in die Gesellschaftsliste der Architektenkammer oder ein vergleichbares Verzeichnis in einem anderen Bundesland eingetragen oder als auswärtige Gesellschaft nach § 2 Abs. 5 zum Führen der Berufsbezeichnung in ihrem Namen oder in ihrer Firma berechtigt ist. § 1 Abs. 3 gilt entsprechend."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nr. 1 werden die Worte "seinen Hauptwohnsitz" durch die Worte "seine Hauptwohnung" ersetzt.

bb) In Satz 4 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt, und es werden nach dem Wort "Wirtschaftsraum" die Worte "oder in der Schweiz" eingefügt.

b) In Absatz 2 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt, und es werden nach dem Wort "Wirtschaftsraum" die Worte "oder der Schweiz" eingefügt.

c) Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Eine Gesellschaft, die weder in die Gesellschaftsliste noch in ein vergleichbares Verzeichnis in einem anderen Bundesland eingetragen ist (auswärtige Gesellschaft), darf in ihrem Namen oder in ihrer Firma eine in § 1 Abs. 1 genannte Berufsbezeichnung führen, wenn sie nach dem Recht ihres Herkunftsstaats befugt ist, diese oder eine vergleichbare Bezeichnung in ihrem Namen oder ihrer Firma zu führen."Eine Gesellschaft, die weder in die Gesellschaftsliste noch in ein vergleichbares Verzeichnis in einem anderen Bundesland eingetragen ist (auswärtige Gesellschaft), darf in ihrem Namen oder in ihrer Firma eine in § 1 Abs. 1 genannte Berufsbezeichnung, auch in den Formen nach § 1 Abs. 2, führen, wenn sie nach dem Recht des Staates, in dem sie ihren Sitz hat, befugt ist, diese oder eine vergleichbare Bezeichnung in ihrem Namen oder ihrer Firma zu führen."

3. § 3 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) Am Ende der Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.

b) Es wird die Nummer 4 angefügt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Worte "hier überwiegend" gestrichen und nach dem Wort "Beruf" die Worte "ganz oder teilweise in Niedersachsen" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

bb) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

"Eine der Fachrichtung Stadtplanung entsprechende Ausbildung ist

  1. ein Studium der Stadtplanung,
  2. ein Studium der Raumplanung oder Architektur, jeweils mit dem Schwerpunkt Städtebau oder Stadtplanung, oder
  3. eine gleichwertige Ausbildung, die zur Erfüllung der Berufsaufgaben in der Fachrichtung befähigt."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Gesamtdauer der Ausbildung muss mindestens vier Studienjahre als Vollzeitstudium an einer Hochschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung umfassen."Die Gesamtdauer der Ausbildung muss in der Fachrichtung Architektur mindestens vier Studienjahre, in den Fachrichtungen Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur und Stadtplanung mindestens drei Studienjahre an einer Hochschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung umfassen."

bb) In Satz 3 werden nach dem Wort "Studium" die Worte "in der Fachrichtung Architektur" eingefügt.

d) Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Diese Tätigkeit kann auch in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem an deren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgeübt worden sein."Diese Tätigkeit kann auch im Ausland ausgeübt worden sein."

e) Die Absätze 5 und 6 erhalten folgende Fassung:

altneu
(5) Die Berufsbefähigung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 besitzt auch, wer

  1. a) eine entsprechende mindestens siebenjährige praktische Berufstätigkeit unter Aufsicht einer Architektin oder eines Architekten der Fachrichtung, für die die Eintragung begehrt wird, ausgeübt hat
    und
    b) den Erwerb der entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten durch Vorlage eigener Arbeiten und von Unterlagen entsprechend Absatz 4 Satz 3 sowie durch eine Prüfung nachweist, die in ihren Anforderungen mindestens dem Abschluss einer Fachhochschulausbildung entspricht,
  2. sich durch Leistungen auf dem Gebiet der Architektur besonders ausgezeichnet hat und dies durch eigene Arbeiten oder durch Vorlage der Bescheinigung einer zuständigen Stelle eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum belegt,
  3. als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Staats im Sinne der Nummer 2 in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat
    a) eine Ausbildung, die den Anforderungen des Absatzes 3 entspricht, mit einem Diplom oder einem vergleichbaren Befähigungsnachweis abgeschlossen hat oder
    b) einen nach europäischem Recht dem Diplom gleich zusetzenden Ausbildungsnachweis über eine Ausbildung, die den Anforderungen des Absatzes 3 entspricht, vorlegt
    und eine dem Absatz 4 entsprechende berufspraktische Tätigkeit nachweist oder
  4. eine der jeweiligen Fachrichtung entsprechende Ausbildung an einer Hochschule außerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums erfolgreich abgeschlossen hat, sofern die Ausbildung derjenigen an einer Hochschule in der Europäischen Union gleichwertig oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften als gleichwertig anerkannt ist, und eine berufspraktische Tätigkeit nachweist, die den Anforderungen nach Absatz 4 entspricht.

(6) Die Voraussetzungen nach Absatz 2 gelten auch für diejenigen als erfüllt, die bereits einmal in eine der Architektenliste entsprechende Liste eines Bundeslandes eingetragen worden sind; dies gilt nicht, wenn die Eintragung zurück genommen worden ist, weil deren Voraussetzungen nicht vor gelegen haben.

"(5) Die Berufsbefähigung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 besitzt auch, wer
  1. eine entsprechende mindestens siebenjährige berufspraktische Tätigkeit unter Aufsicht einer Architektin oder eines Architekten der Fachrichtung, für die die Eintragung begehrt wird, ausgeübt hat und den Erwerb der entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten durch Vorlage eigener Arbeiten und von Unterlagen entsprechend Absatz 4 Satz 3 sowie durch eine Leistungsprüfung nachweist, die in ihren Anforderungen mindestens dem Abschluss einer Fachhochschulausbildung entspricht,
  2. sich durch Leistungen auf dem Gebiet der Architektur besonders ausgezeichnet hat und dies durch eigene Arbeiten oder durch Vorlage der Bescheinigung einer zuständigen Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz nachweist,
  3. als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines der in Nummer 2 genannten Staaten
  1. in einem dieser Staaten
    aa) eine Ausbildung, die den Anforderungen der Absätze 2 und 3 entspricht, oder
    bb) einen Studiengang mit kürzerer Regelstudiendauer, der in einem dieser Staaten aufgrund von Vorschriften nach Satz 3 als gleichwertig anerkannt ist, mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Befähigungsnachweis abgeschlossen hat oder
  2. einen aufgrund von Vorschriften nach Satz 3 dem Diplom gleichgestellten Ausbildungsnachweis über eine Ausbildung vorlegt, die den Anforderungen der Absätze 2 und 3 entspricht, und vorbehaltlich des Satzes 2 eine den Anforderungen des Absatzes 4 Sätze 1 bis 4 entsprechende berufspraktische Tätigkeit nachweist oder
  1. eine der jeweiligen Fachrichtung entsprechende Ausbildung an einer Hochschule außerhalb der in Nummer 2 genannten Staaten erfolgreich abgeschlossen hat, sofern die Ausbildung derjenigen an einer Hochschule innerhalb der in Nummer 2 genannten Staaten gleichwertig oder aufgrund der in Satz 3 genannten Vorschriften als gleichwertig anerkannt ist, und eine den Anforderungen des Absatzes 4 entsprechende berufspraktische Tätigkeit nachweist.

Für die Eintragung in den Fachrichtungen des § 3 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 müssen zwei Jahre berufspraktische Tätigkeit (Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Absatz 4 Sätze 1 bis 4) nur nachgewiesen werden, wenn

  1. der Abschluss einer reglementierten Ausbildung im Sinne der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung der Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 206 S. 1), nicht nachgewiesen werden kann oder
  2. die regelmäßige Dauer der reglementierten Ausbildung nicht mehr als drei Jahre betragen hat.

Vorschriften nach Satz 1 Nrn. 3 und 4 sind das europäische Gemeinschaftsrecht, das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum und das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. II 2002, S. 1692).

(6) Die Voraussetzungen nach Absatz 2 gelten auch für diejenigen als erfüllt, die bereits einmal

  1. in die Architektenliste oder
  2. in die entsprechende Liste in einem anderen Bundesland, deren Eintragungsvoraussetzungen hinsichtlich der Ausbildung den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen,

eingetragen wurden. Satz 1 gilt nicht, wenn die Eintragung zurückgenommen worden ist, weil deren Voraussetzungen nicht vorgelegen haben."

f) In Absatz 7 Satz 2 werden nach dem Wort "ausübt" die Worte "und eine ausreichende Versicherung gegen Haftpflichtgefahren aus der Berufstätigkeit nachweist" angefügt.

g) Es werden die Absätze 8 bis 10 angefügt.

5. § 4a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 5 werden die Worte "die einen freien Beruf eigenverantwortlich und unabhängig im Sinne von § 4 Abs. 7 Sätze 3 und 4 ausüben" durch die Worte "die Angehörige eines Freien Berufes sind" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Sätze 4 und 5

Die Architektenkammer überwacht das Bestehen des Versicherungsschutzes nach den Sätzen 1 bis 3. Sie ist zuständige Stelle im Sinne des § 158c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag.

gestrichen.

c) Absatz 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
Änderungen der Eintragung im Handelsregister oder Partnerschaftsregister sowie Veränderungen in den Personen der Gesellschafterinnen und Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung hat die Gesellschaft der Architektenkammer unverzüglich anzuzeigen."Die Gesellschaft hat Änderungen der Eintragung im Handelsregister oder Partnerschaftsregister, Änderungen im Gesellschafterbestand sowie Änderungen des Umfangs der Beteiligung einer Gesellschafterin oder eines Gesellschafters an der Gesellschaft der Architektenkammer unverzüglich anzuzeigen."

d) In Absatz 4 Satz 1 wird die Zahl "4" durch die Zahl "3" ersetzt.

6. In § 5 Sätze 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort "Beruf" die Worte "der Architektin oder des Architekten" gestrichen.

7. § 6 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Eintragung in die Gesellschaftsliste ist zu streichen, wenn
  1. die Gesellschaft aufgelöst ist,
  2. eine Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 im Namen oder in der Firma nicht mehr geführt wird,
  3. die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen oder
  4. in einem berufsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig auf Streichung der Eintragung in der Gesellschaftsliste erkannt wurde.
"Die Eintragung in die Gesellschaftsliste ist zu streichen, wenn
  1. die Gesellschaft aufgelöst ist,
  2. die Gesellschaft die Streichung verlangt,
  3. eine Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 im Namen oder in der Firma nicht mehr geführt wird,
  4. die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen oder
  5. in einem berufsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig auf Streichung der Eintragung in der Gesellschaftsliste erkannt wurde."

8. In § 7a Abs. 1 werden die Worte "und eine ausreichende Versicherung gegen Haftpflichtgefahren aus ihrer oder seiner Entwurfsverfassertätigkeit nachweist" gestrichen.

9. § 7b

§ 7b Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner

(1) In die nach § 69a Abs. 1 Nr. 4 und § 75a Abs. 3 Satz 1 der Niedersächsischen Bauordnung maßgebende Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner der Fachrichtung Architektur wird auf Antrag eingetragen, wer

  1. die Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt" führen darf und mindestens zwei Jahre Berufserfahrung in der Tragwerksplanung vorzuweisen hat oder
  2. in die entsprechende Liste eines anderen Landes eingetragen ist, wenn diese Eintragung mindestens die Anforderungen nach Nummer 1 voraussetzt.

(2) Die §§ 5, 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 und § 7 Abs. 2 gelten entsprechend.

wird gestrichen.

10. § 7c wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird folgt geändert:

aa) Am Ende der Nummer 11 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

bb) Es wird die Nummer 12 angefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz und erhält folgende Fassung:

altneu
Die in Absatz 2 Nrn. 1, 3, 4 und 6 genannten Daten sind in Listen einzutragen, die von der Kammer nach gesetzlichen Vorschriften zu führen sind; ausgenommen sind bei den Listen nach den §§ 7a und 7b die Angaben zu Absatz 1 Nr. 4."Die in Absatz 2 Nrn. 1, 3, 4, 6 und 12 genannten Daten sind in die Listen nach den §§ 2, 4 und 7a einzutragen; ausgenommen sind bei der Liste nach § 7a die Angaben zu Absatz 2 Nr. 4."

bb) Der bisherige Satz 2 wird neuer Absatz 4.

c) Im neuen Absatz 4 werden in Nummer 4 die Worte "der Niederlassungen" durch die Worte "des Sitzes und von Niederlassungen" ersetzt.

d) Die bisherigen Absätze 4 bis 9 werden Absätze 5 bis 10.

e) Der neue Absatz 8 erhält folgende Fassung:

altneu
(8) Die Architektenkammer ist berechtigt,
  1. Daten aus den von ihr nach gesetzlichen Vorschriften zu führenden Listen,
  2. Daten aus Eintragungsanträgen und Anzeigen nach § 2 Abs. 4,
  3. Daten betreffend die Versagung oder Streichung einer Eintragung und
  4. Daten betreffend die Ahndung von Berufsvergehen

an zuständige inländische und ausländische Behörden unter den Voraussetzungen des § 14 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes zu übermitteln.

"(8) Die Architektenkammer ist berechtigt,
  1. Daten aus den von ihr nach gesetzlichen Vorschriften zu führenden Listen,
  2. Daten aus Eintragungsanträgen und Anzeigen nach § 2 Abs. 4,
  3. Daten betreffend die Versagung oder Streichung einer Eintragung und
  4. Daten betreffend die Ahndung von Berufsvergehen

an zuständige inländische Behörden und entsprechende Stellen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in entsprechender Anwendung des § 11 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes zu übermitteln. Die Datenübermittlung an Stellen außerhalb dieser Staaten richtet sich nach § 14 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes."

f) Im neuen Absatz 9 wird in Satz 2 die Verweisung "Absatz 4" durch die Verweisung "Absatz 5" ersetzt.

g) Der neue Absatz 10 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird die Verweisung "Absatz 8" durch die Verweisung "Absatz 9" ersetzt.

bb) Satz 5 erhält folgende Fassung:

altneu
Bei den Listen der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser sowie der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner beträgt die Löschungsfrist nach Satz 3 zehn Jahre."Bei der Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser beträgt die Löschungsfrist nach Satz 3 zehn Jahre."

11. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 werden die Worte "sowie die Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner" gestrichen.

b) Am Ende der Nummer 9 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

c) Es wird die Nummer 10 angefügt.

12. In § 12 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "kann außerdem" durch das Wort "erhebt" ersetzt und das Wort "erheben" gestrichen.

13. In § 22 Abs. 3 Satz 1 wird die Verweisung "Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 4" durch die Verweisung "Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2, 3 oder 6" ersetzt.

14. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Verstöße gegen die Berufspflichten nach § 24 (Berufsvergehen) werden im berufsgerichtlichen Verfahren geahndet."(1) Verstöße gegen die Berufspflichten nach § 24 (Berufsvergehen) werden im berufsgerichtlichen Verfahren oder durch Rüge der Kammer geahndet."

b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte "gröblich und wiederholt" durch die Worte "gröblich oder wiederholt" ersetzt.

15. § 30 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
1. § 60 Abs. 2, die §§ 61, 62 und 65, § 66 mit Ausnahme seines Absatzes 1 Satz 1 Nrn. 3 und 4, § 68 Abs. 3, § 70 Abs. 3, die §§ 71 und 72 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 Nrn. 1 und 3, Abs. 4, die §§ 74, 75, 78, 79 Abs. 1 und 2, die §§ 80, 81 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 82 bis 85 des Kammergesetzes für die Heilberufe (HKG), mit der Maßgabe, dass die Regelungen für "Kammermitglieder" auf alle durch § 24 erfassten natürlichen Personen und Gesellschaften Anwendung finden, so wie"1. § 60 Abs. 2, die §§ 61, 62, 64 und 65, § 66 mit Ausnahme seines Absatzes 1 Satz 1 Nrn. 3 und 4, § 68 Abs. 3, § 70 Abs. 3, die §§ 71 und 72 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 Nrn. 1 und 3, Abs. 4, die §§ 74 bis 78, § 79 Abs. 1 und 2, die §§ 80, 81 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 82 bis 85 des Kammergesetzes für die Heilberufe (HKG) mit der Maßgabe, dass die Regelungen für "Kammermitglieder " auch auf die durch § 24 Abs. 4 und 5 erfassten natürlichen Personen und Gesellschaften Anwendung finden, sowie".

16. § 31 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 31 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt

  1. eine der in § 1 Abs. 1 genannten Berufsbezeichnungen allein oder mit dem Zusatz "freischaffend" führt,
  2. eine Wortverbindung mit einer Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 oder eine ähnliche Bezeichnung verwendet.

Ordnungswidrig handelt auch, wer es als vertretungsberechtigtes Organ einer Gesellschaft (§ 1a) zulässt, dass die Gesellschaft eine Berufsbezeichnung nach Satz 1 Nr. 1 unbefugt führt oder eine Berufsbezeichnung oder eine ähnliche Bezeichnung nach Satz 1 Nr. 2 unbefugt verwendet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 15.000 Euro geahndet werden.

" § 31 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt

  1. eine der in § 1 Abs. 1 genannten Berufsbezeichnungen, auch in den Formen des § 1 Abs. 2, verwendet oder
  2. eine der in § 1 Abs. 1 genannten Berufsbezeichnungen, auch in den Formen des § 1 Abs. 2, mit dem Zusatz "freischaffend " oder einem ähnlichen Zusatz verwendet.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer es als vertretungsberechtigte Person oder als vertretungsberechtigtes Organ einer Gesellschaft zulässt, dass die Gesellschaft unbefugt

  1. eine Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1, auch in den Formen des § 1 Abs. 2, verwendet oder
  2. eine der in § 1 Abs. 1 genannten Berufsbezeichnungen, auch in den Formen des § 1 Abs. 2, mit dem Zusatz "freischaffend " oder einem ähnlichen Zusatz verwendet.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 15.000 Euro geahndet werden."

17. Es wird der neue § 32 eingefügt.

Artikel 2
Niedersächsisches Ingenieurgesetz (NIngG)

(wie eingefügt)

Artikel 3
Änderung der Niedersächsischen Bauordnung

Die Niedersächsische Bauordnung in der Fassung vom 10. Februar 2003 (Nds. GVBl. S. 89), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. November 2006 (Nds. GVBl. S. 530), wird wie folgt geändert:

1. In § 69a Abs. 1 Nr. 4 werden die Worte "eine der hierfür bestimmten von der Architekten- und der Ingenieurkammer Niedersachsen für die jeweilige Fachrichtung geführten Listen" durch die Worte "die hierfür bestimmte von der Ingenieurkammer Niedersachsen geführte Liste" ersetzt.

2. In § 75a Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "eine der hierfür bestimmten von der Architekten- und der Ingenieurkammer Niedersachsen für die jeweilige Fachrichtung geführten Listen" durch die Worte "die hierfür bestimmte von der Ingenieurkammer Niedersachsen geführte Liste" ersetzt.

Artikel 4
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 2007 in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 2 § 16 Abs. 4 Satz 1 am 1. Januar 2008 in Kraft.

(3) Am 1. August 2007 treten außer Kraft

  1. das Niedersächsische Ingenieurgesetz vom 30. März 1971 (Nds. GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 15. Dezember 2006 (Nds. GVBl. S. 597), und
  2. Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Architektengesetzes vom 4. Februar 2003 (Nds. GVBl. S. 52).

ENDE