umwelt-online: Niedersächsisches Architektengesetz
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NArchtG - Niedersächsisches Architektengesetz
- Niedersachsen -
Vom 26. März 2003
(GVBl. Nds Nr. 11 vom 01.04.2003 S. 177; 13.10.2005 S. 296 05; 21.11.2006 S. 538; 12.07.2007 S. 324 07; 10.12.2008 S.370 08; 11.10.2010 S. 475 10; 03.04.2012 S. 46 12; 12.12.2012 S. 591 12a; 16.12.2014 S. 475 14; 25.09.2017 S. 356 aufgehoben)
Erster Teil
Geschützte Bezeichnungen, Eintragungsvoraussetzungen, Datenverarbeitung
§ 1 Geschützte Bezeichnungen 07 08
(1) Die Berufsbezeichnung "Architektin" ,"Architekt", "Innenarchitektin", "Innenarchitekt", "Landschaftsarchitektin", "Landschaftsarchitekt", "Stadtplanerin" oder Stadtplaner darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Architektenliste oder das entsprechende Verzeichnis, in einem anderen Bundesland eingetragen oder zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 2 berechtigt ist
(2) Eine Berufsbezeichnung, die einer Bezeichnung nach Absatz 1 ähnlich ist, oder eine Wortverbindung mit einer Berufsbezeichnung nach Absatz 1 oder einer ähnlichen Bezeichnung darf nur verwenden, wer berechtigt ist, die jeweilige Berufsbezeichnung zu führen.
(3) Eine Berufsbezeichnung nach Absatz 1, auch in den Formen nach Absatz 2, darf mit dem Zusatz "freischaffend" oder einem ähnlichen Zusatz nur führen, wer mit dem Zusatz "freischaffend " in die Architektenliste oder das entsprechende Verzeichnis in einem anderen Bundesland eingetragen oder hierzu nach § 2 Abs. 5 berechtigt ist.
(4) Wird in den folgenden Vorschriften die Berufsbezeichnung "Architektin " oder "Architekt " verwendet, so gelten die Bestimmungen auch für Innenarchitektinnen und Innenarchitekten, Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten sowie Stadtplanerinnen und Stadtplaner, soweit nichts anderes bestimmt ist.
§ 1a Führen einer Berufsbezeichnung im Namen oder in der Firma einer Gesellschaft 07 08
Eine Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1, auch in den Formen nach § 1 Abs. 2, darf im Namen einer Partnerschaftsgesellschaft oder in der Firma einer Kapitalgesellschaft geführt werden, wenn die Gesellschaft unter dieser Bezeichnung in die Gesellschaftsliste der Architektenkammer oder ein vergleichbares Verzeichnis in einem anderen Bundesland eingetragen oder als auswärtige Gesellschaft nach § 2 Abs. 7 zum Führen der Berufsbezeichnung in ihrem Namen oder in ihrer Firma berechtigt ist. § 1 Abs. 3 gilt entsprechend
§ 2 Auswärtige Architektinnen und Architekten, auswärtige Gesellschaften 07 08 10 12a
(1) Wer im Inland weder einen Wohnsitz noch eine berufliche Niederlassung hat und in Niedersachsen vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen als Architektin oder Architekt erbringt oder als angestellte Architektin oder angestellter Architekt tätig wird (auswärtige Architektin oder auswärtiger Architekt), darf eine Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1, auch in den Formen nach § 1 Abs. 2, nur führen, wenn sie oder er
Bei angestellten Architektinnen und Architekten gilt als Nachweis der Niederlassung im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 Buchst. a der im betreffenden Staat ausgestellte Beschäftigungsnachweis. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere anhand von Dauer, Häufigkeit, regelmäßiger Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistungen beurteilt. Satz 1 Nr. 3 gilt entsprechend für Staatsangehörige von Drittstaaten, soweit diese Staatsangehörigen wegen besonderer persönlicher Merkmale hinsichtlich der Dienstleistungsfreiheit nach dem Recht der Europäischen Union gleichzustellen sind.
(2) Auswärtige Architektinnen und Architekten, die Staatsangehörige eines in Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 genannten Staates sind, in einem dieser Staaten niedergelassen sind und weder unter Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 noch unter Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 fallen, haben das erstmalige Erbringen einer Dienstleistung in Niedersachsen unter einer Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 der Architektenkammer vorher schriftlich zu melden. Ist eine vorherige Meldung wegen der Dringlichkeit des Tätigwerdens nicht möglich, so ist die Meldung unverzüglich nachzuholen. Bei der Meldung sind folgende Dokumente vorzulegen:
Für den Nachweis der Niederlassung nach Satz 3 Nr. 2 gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Wesentliche Änderungen der nach Satz 3 bescheinigten Umstände hat die Architektin oder der Architekt unverzüglich mitzuteilen und mit Dokumenten nach Satz 3 nachzuweisen.
(3) Eine auswärtige Architektin oder ein auswärtiger Architekt wird in die Liste der auswärtigen Architektinnen und Architekten eingetragen
Die Eintragung in die Liste ist zu streichen, wenn
§ 6 Abs. 1 Satz 2 und § 7 Abs. 2 gelten entsprechend.
(4) Die Architektenkammer kann das Führen einer Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1, auch in den Formen nach § 1 Abs. 2, untersagen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen oder die auswärtige Architektin oder der auswärtige Architekt nicht die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.
(5) Auswärtige Architektinnen und Architekten dürfen die Berufsbezeichnung mit dem Zusatz ,freischaffend oder einem ähnlichen Zusatz führen, wenn sie mit dem Zusatz in die Liste der auswärtigen Architektinnen und Architekten eingetragen oder nach dem Recht eines anderen Bundeslandes zum Führen des Zusatzes berechtigt sind. § 4a Abs. 1 Sätze 2 bis 4, Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Die Eintragung des Zusatzes ist zu streichen, wenn die Voraussetzungen des § 4a Abs. 1 Satz 2 nicht mehr vorliegen oder eine Berufshaftpflichtversicherung entgegen § 4a Abs. 3 nicht aufrecht erhalten wird. Die Architektenkammer kann das Führen des Zusatzes untersagen, wenn die Voraussetzungen für eine Streichung nach Satz 3 vorliegen.
(6) Auswärtige Architektinnen und Architekten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 haben anstelle des Nachweises einer Berufshaftpflichtversicherung die Architektenkammer über die Einzelheiten zu ihrem Versicherungsschutz oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht zu informieren.
(7) Eine Gesellschaft, die weder in die Gesellschaftsliste noch in ein vergleichbares Verzeichnis in einem anderen Bundesland eingetragen ist (auswärtige Gesellschaft), darf in ihrem Namen oder in ihrer Firma eine in § 1 Abs. 1 genannte Berufsbezeichnung, auch in den Formen nach § 1 Abs. 2, führen, wenn sie nach dem Recht des Staates, in dem sie ihren Sitz hat, befugt ist, diese oder eine vergleichbare Bezeichnung in ihrem Namen oder ihrer Firma zu führen. Die Architektenkammer kann einer auswärtigen Gesellschaft das Führen der Berufsbezeichnung untersagen, wenn diese auf Verlangen nicht nachweist, dass
§ 3 Fachrichtungen, Berufsaufgaben 07
(1) Berufsaufgabe der Architektinnen und Architekten ist es, zweckmäßig, baukünstlerisch, technisch, wirtschaftlich, sicher, umweltgerecht und sozialverträglich zu planen und zu gestalten. Die Berufsaufgaben betreffen
(2) Architektinnen und Architekten in den Fachrichtungen Architektur und Landschaftsarchitektur können auch die Aufgabe übernehmen, städtebauliche Pläne auszuarbeiten und an der Ausarbeitung von Entwicklungs- und Regionalplänen mitzuwirken.
(3) Zu den Berufsaufgaben der Architektinnen und Architekten aller Fachrichtungen gehören auch
§ 4 Voraussetzungen für die Eintragung in die Architektenliste 07 08 10 12a 14
(1) In die Architektenliste wird mit einer der Fachrichtung nach § 3 Abs. 1 entsprechenden Bezeichnung auf Antrag eingetragen, wer
(2) Die Befähigung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 besitzt, wer eine der jeweiligen Fachrichtung entsprechende Ausbildung an einer deutschen Hochschule erfolgreich abgeschlossen hat und danach eine berufspraktische Tätigkeit in dieser Fachrichtung gemäß den Anforderungen nach Absatz 5 nach weist. Eine der Fachrichtung Stadtplanung entsprechende Ausbildung ist
(3) Die Voraussetzungen nach Absatz 2 gelten auch für diejenigen als erfüllt, die bereits einmal
eingetragen wurden. Satz 1 gilt nicht, wenn die Eintragung zurückgenommen worden ist, weil deren Voraussetzungen nicht vorgelegen haben.
(4) Die zu den Diplomen und sonstigen Befähigungsnachweisen führenden Ausbildungen müssen in den theoretischen und praktischen Anforderungen auf den Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechend den Berufsaufgaben in der jeweiligen Fachrichtung ausgerichtet sein. Die Regelstudienzeit muss in der Fachrichtung Architektur mindestens vier Studienjahre, in den Fachrichtungen Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur und Stadtplanung mindestens drei Studienjahre an einer Hochschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung umfassen. Wird das Studium in der Fachrichtung Architektur nicht durchgängig als Vollzeitstudium betrieben, so muss es sechs Studienjahre mit zumindest dreijährigem Vollzeitstudium umfassen. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 erfüllt auch,
(5) Die berufspraktische Tätigkeit muss zwei Jahre lang in Vollzeit, oder in Teilzeit entsprechend länger, ausgeübt worden sein und den Erwerb berufspraktischer Kenntnisse und Fähigkeiten in den wesentlichen Teilen der Berufsaufgaben nach § 3 ermöglicht haben. Diese Tätigkeit kann auch im Ausland ausgeübt worden sein. Die berufspraktische Tätigkeit ist nachzuweisen durch Vorlage eigener Arbeiten und durch Unterlagen, die die Dauer der Tätigkeit und die da bei erworbenen berufspraktischen Erfahrungen erkennen lassen. In den Fällen des § 3 Abs. 2 müssen sowohl die eigenen Arbeiten als auch die berufspraktischen Erfahrungen über wiegend einer der in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 3 genannten Berufsaufgaben entsprechen. Bei Studienabschlüssen nach Absatz 4 Satz 4 muss die berufspraktische Tätigkeit in den Fällen des Absatzes 4 Satz 4 Nr. 1 die Feststellung der Voraussetzungen des Artikels 47 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG zulassen; in den Fällen des Absatzes 4 Satz 4 Nr. 2 muss sie den Anforderungen des Anhangs VI dieser Richtlinie entsprechen. Zur Vertiefung der Tätigkeitsschwerpunkte der berufspraktischen Tätigkeit müssen mindestens acht eintägige Fortbildungsveranstaltungen zu folgenden Themengebieten besucht worden sein:
Für die Eintragung in der Fachrichtung "Architektur" ist der Besuch von zwei Veranstaltungen je Themengebiet und für die Eintragung in den übrigen Fachrichtungen der Besuch von einer Veranstaltung je Themengebiet und vier weiteren Veranstaltungen erforderlich.
(6) Die Studienvoraussetzungen der Absätze 2 und 4 erfüllt auch, wer eine an einer ausländischen Hochschule oder sonstigen ausländischen Einrichtung abgeschlossene Ausbildung nachweist, wenn der Ausbildungsstand gleichwertig ist. 2In die Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes sind die in anderen Staaten absolvierten Ausbildungsgänge und die erworbene Berufserfahrung einzubeziehen. Bei Staatsangehörigen eines Staates nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 sind in der Fachrichtung Architektur gleichwertig die nach Artikel 21 Abs. 1, 5 und 7 in Verbindung mit Anhang V Nr. 5.7.1 der Richtlinie 2005/36/EG bekannt gemachten oder als genügend anerkannten Ausbildungsnachweise sowie Ausbildungsnachweise nach Artikel 23 Abs. 3 bis 5 und Artikel 49 Abs. 1 Unterabs. 1 und Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang VI.
(7) Die Befähigung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 besitzt auch, wer eine entsprechende mindestens siebenjährige berufspraktische Tätigkeit unter Aufsicht einer Architektin oder eines Architekten oder eines Architekturbüros der Fachrichtung, für die die Eintragung begehrt wird, ausgeübt hat und den Erwerb der entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten durch Vorlage eigener Arbeiten und von Unterlagen entsprechend Absatz 5 Satz 3 sowie durch eine Leistungsprüfung nachweist, die in ihren Anforderungen mindestens den Anforderungen an den Abschluss einer Fachhochschulausbildung entspricht.
(8) In der Fachrichtung Architektur besitzt die Befähigung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 auch, wer
(9) In der Fachrichtung Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur oder Stadtplanung besitzt die Befähigung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 auch, wer als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 genannten Staates
Die zweijährige Berufserfahrung nach Satz 1 Nr. 2 muss nicht vorliegen, wenn der Ausbildungsnachweis der Antragstellerin oder des Antragstellers eine reglementierte Ausbildung abschließt, die mindestens auf dem Niveau des Artikels 11 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG liegt. Die Befähigungs- und Ausbildungsnachweise nach den Sätzen 1 und 2 müssen die übrigen Anforderungen nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllen.
(10) Den Nachweisen nach Absatz 9 Satz 3 sind gleichgestellt
(11) Absatz 6 Satz 3 und die Absätze 8 bis 10 gelten entsprechend für Staatsangehörige von Drittstaaten, soweit diese Staatsangehörigen wegen besonderer persönlicher Merkmale hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union gleichzustellen sind.
(12) Das Niedersächsische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet keine Anwendung.
§ 4a Eintragung der Beschäftigungsart, Berufshaftpflichtversicherung 08 10
(1) Die Eintragung in die Architektenliste wird je nach Beschäftigungsart mit dem Zusatz ,freischaffend`, ,beamtet`, ,angestellt` oder ,baugewerblich tätig versehen. Mit dem Zusatz ,freischaffend` wird in die Architektenliste eingetragen, wer seinen Beruf eigenverantwortlich und unabhängig ausübt und eine Berufshaftpflichtversicherung gemäß Absatz 2 nachweist. Eigenverantwortlich tätig ist, wer seine berufliche Tätigkeit unmittelbar selbständig oder als Gesellschafterin oder Gesellschafter ausübt. Unabhängig tätig ist, wer bei der Ausübung seiner Berufstätigkeit weder eigene noch fremde Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen verfolgt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit stehen.
(2) Die Berufshaftpflichtversicherung nach Absatz 1 Satz 2 muss mindestens fünf Jahre über den Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsvertrages hinausreichen. Personenschäden müssen mindestens zu 1.500.000 Euro, Sach- und Vermögensschäden mindestens zu 200.000 Euro je Versicherungsfall versichert sein. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf das Zweifache des jeweiligen Betrages nach Satz 2 begrenzt werden. Ein ausreichender Versicherungsschutz liegt auch vor, wenn eine Berufshaftpflichtversicherung mit einem Kreditinstitut oder einem Versicherungsunternehmen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossen wurde und diese hinsichtlich der Zweckbestimmung, des versicherten Risikos und der vereinbarten Deckung im Wesentlichen mit einer Versicherung nach den Sätzen 1 bis 3 gleichwertig ist. "Besteht nur eine teilweise Gleichwertigkeit, so sind die nicht gedeckten Risiken abzusichern. "Der Versicherungsschutz kann durch eine Bescheinigung des Kreditinstituts oder des Versicherungsunternehmens über das Bestehen einer solchen Versicherung nachgewiesen werden.
(3) Die Berufshaftpflichtversicherung nach Absatz 1 Satz 2 ist aufrechtzuerhalten, solange die Architektin oder der Architekt mit dem Zusatz "freischaffend" in die Architektenliste eingetragen ist. Von dieser Verpflichtung wird auf Antrag befreit, wer den Beruf aus persönlichen Gründen, insbesondere wegen Krankheit oder Elternzeit, nicht ausübt.
(4) Bei erstmaliger Eintragung in die Architektenliste mit dem Zusatz "freischaffend" wird von dem Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung nach Absatz 1 Satz 2 auf Antrag befreit, wer eine eigenverantwortliche Tätigkeit für andere noch nicht ausübt. Diese Befreiung wird längstens für ein Jahr erteilt.
§ 4b Voraussetzungen für die Eintragung in die Gesellschaftsliste, Sonderregelungen für Gesellschaften 07 08 10 14
(1) Eine Gesellschaft nach § 1a wird auf Antrag in die Gesellschaftsliste eingetragen, wenn sie nachweist, dass
(2) Die Gesellschaft muss zur Deckung der sich aus ihrer Tätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen haben, die mindestens fünf Jahre über den Zeitpunkt der Streichung der Eintragung in der Gesellschaftsliste hinausreicht. Personenschäden müssen mindestens zu 1.500 .000 Euro, Sach- und Vermögensschäden mindestens zu 200.000 Euro je Versicherungsfall versichert sein. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf die Beträge nach Satz 2, vervielfacht mit der Zahl der Gesellschafterinnen oder Gesellschafter und der Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer, die nicht Gesellschafterinnen oder Gesellschafter sind, begrenzt werden; es muss jedoch zumindest eine Deckung in Höhe des Dreifachen der Beträge nach Satz 2 bestehen. § 4a Abs. 2 Sätze 4 bis 6 gilt entsprechend.
(3) Mit dem Antrag auf Eintragung in die Gesellschaftsliste sind eine Kopie des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung und eine Liste der Gesellschafterinnen und Gesellschafter vorzulegen sowie die Anmeldung zum Handelsregister oder Partnerschaftsregister nachzuweisen. Von Eintragungen in die Gesellschaftsliste benachrichtigt die Architektenkammer das Registergericht. Die Gesellschaft hat Änderungen der Eintragung im Handelsregister oder Partnerschaftsregister, Änderungen im Gesellschafterbestand sowie Änderungen des Umfangs der Beteiligung einer Gesellschafterin oder eines Gesellschafters an der Gesellschaft der Architektenkammer unverzüglich anzuzeigen.
(4) Auf Partnerschaftsgesellschaften findet Absatz 1 Nrn. 3 bis 9 keine Anwendung. Die Haftung der Gesellschaft und der Partner wegen fahrlässig fehlerhafter Berufsausübung kann, sofern der Partnerschaftsvertrag dies zulässt und eine Berufshaftpflichtversicherung gemäß Absatz 2 besteht, durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall oder durch vorformulierte Vertragsbedingungen für Sach- und Vermögensschäden auf 1.000.000 Euro je Schadensfall beschränkt werden. Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung erfüllen die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 4 Satz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes, wenn sie eine Berufshaftpflichtversicherung nach Absatz 2 unterhalten.
Die Eintragung in die Architektenliste ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Die Eintragung in die Gesellschaftsliste ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, die belegen, dass eine zur Geschäftsführung der Gesellschaft befugte Person nicht die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.
§ 6 Streichung der Eintragung 07 08
(1) Die Eintragung in der Architektenliste ist zu streichen, wenn
Kommt nach Satz 1 Nr. 3 die Rücknahme einer Eintragung in Betracht, so ist § 48 Abs. 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend anzuwenden.
(2) Die Eintragung in die Gesellschaftsliste ist zu streichen, wenn
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Liegen die Eintragungsvoraussetzungen des § 4b Abs. 1 Nr. 1, 5, 6 oder 7 nicht mehr vor, so gibt der Eintragungsausschuss der Gesellschaft vor der Streichung Gelegenheit, die Eintragungsvoraussetzungen innerhalb von höchstens einem Jahr wieder zu erfüllen. 41m Fall des Todes einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers oder einer Gesellschafterin oder eines Gesellschafters soll die Frist nach Satz 3 mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre betragen.
§ 7 Zuständigkeit, Verfahren 08 10
(1) Die Entscheidungen der Architektenkammer, die sich auf die von ihr nach gesetzlichen Vorschriften zu führenden Listen oder auf die Ausstellung von Bescheinigungen nach Absatz 7 beziehen, trifft der Eintragungsausschuss (§ 22).
(2) Die Architektenkammer bestätigt der antragstellenden Person oder Gesellschaft den Eingang des Eintragungs- oder Genehmigungsantrages unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats. Über Anträge nach Satz 1 ist unverzüglich, spätestens jedoch drei Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen zu entscheiden; in den Fällen des § 4 Abs. 8 Nr. 1 und Abs. 9 bis 11 beträgt die Höchstfrist nach Halbsatz 1 vier Monate. Hat die Architektenkammer nicht innerhalb der Frist nach Satz 2 entschieden, so gilt die Eintragung als erfolgt oder die Genehmigung als erteilt; § 42a Abs. 2 Sätze 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist nicht anzuwenden. 'Zum Nachweis der in § 4 Abs. 6 Satz 3, Abs. 8 Nr. 1 und Abs. 9 bis 11 genannten Voraussetzungen dürfen nur die in Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen und Bescheinigungen verlangt werden; die in Anhang VII Nr. 1 Buchst. d und f der Richtlinie 2005/36/EG genannten Bescheinigungen werden nur berücksichtigt, wenn sie bei der Vorlage nicht älter als drei Monate sind.
(3) Die in die Architektenliste Eingetragenen erhalten einen Ausweis. Der Ausweis ist nach Streichung der Eintragung an die Architektenkammer herauszugeben.
(4) Über die Eintragung in die Liste der auswärtigen Architektinnen und Architekten und die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung wird auf Antrag eine auf höchstens fünf Jahre befristete Bescheinigung ausgestellt. Die Befristung der Bescheinigung wird auf Antrag um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert.
(5) Verfahren nach diesem Gesetz können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
(6) Beschwert sich eine Dienstleistungsempfängerin oder ein Dienstleistungsempfänger bei der Architektenkammer über eine in Niedersachsen erbrachte Dienstleistung einer auswärtigen Architektin oder eines auswärtigen Architekten, die oder der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt und in einem dieser Staaten niedergelassen ist, so unterrichtet die Architektenkammer die Empfängerin oder den Empfänger der Dienstleistung über das Ergebnis des Beschwerdeverfahrens. Satz 1 gilt entsprechend für Staatsangehörige von Drittstaaten, soweit diese Staatsangehörigen wegen besonderer persönlicher Merkmale hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen oder der Dienstleistungsfreiheit nach dem Recht der Europäischen Union gleichzustellen sind.
(7) Die Architektenkammer stellt für Staatsangehörige eines in Absatz 6 genannten Staates, die ihren Wohnsitz oder ihre berufliche Niederlassung in Niedersachsen haben oder ihren Wohnsitz oder ihre bertifliche Niederlassung unmittelbar vor der Verlegung in einen anderen in Absatz 6 Satz 1 genannten Staat in Niedersachsen hatten, die nach der Richtlinie 2005/36/EG für die Berufsausübung in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat notwendigen Bescheinigungen aus.
§ 7a Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser 07 10 12 12a
(1) In die Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser der Fachrichtung Architektur (§ 53 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 der Niedersächsischen Bauordnung) wird auf Antrag eingetragen, wer die Voraussetzungen für die Eintragung in die Architektenliste (§ 4) erfüllt. Das Niedersächsische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet keine Anwendung.
(2) Die in die Liste nach Absatz 1 eingetragenen Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser haben sich auf dem Gebiet des öffentlichen Baurechts beruflich fortzubilden.
(3) Die §§ 5, 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 und § 7 Abs. 3 gelten entsprechend.
(4) Wer in die Liste nach Absatz 1 eingetragen ist und seine Eintragung in die Architektenliste beantragt, braucht seine Befähigung nach § 4 Abs. 1 nicht mehr nachzuweisen. Mit der Eintragung in die Architektenliste wird seine Eintragung in die Liste nach Absatz 1 gestrichen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei einem Wechsel aus der Architektenliste in die Liste nach Absatz 1.
§ 7c Datenverarbeitung 07 08 10
(1) Die Architektenkammer darf zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben in dem erforderlichen Umfang personenbezogene Daten verarbeiten, insbesondere über Personen und Gesellschaften, die in die von der Architektenkammer nach gesetzlichen Vorschriften zu führenden Listen eingetragen sind oder eingetragen werden wollen. Die Befugnis nach Satz 1 besteht auch für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über Gesellschafterinnen, Gesellschafter, gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, Abwicklerinnen und Abwickler der in Satz 1 genannten Gesellschaften und der auswärtigen Gesellschaften sowie über Personen und Gesellschaften, die unbefugt geschützte Bezeichnungen führen oder führen lassen (§ 31 Abs. 1).
(2) Nach Absatz 1 dürfen die folgenden Daten verarbeitet werden:
(3) Die in Absatz 2 Nrn. 1, 3, 4, 6 und 13 genannten Daten sind in die Listen nach den §§ 2, 4 und 7a einzutragen; ausgenommen sind bei der Liste nach § 7a die Angaben zu Absatz 2 Nr. 4.
(4) In die Gesellschaftsliste werden eingetragen
(5) Die Daten nach Absatz 2 werden jeweils in einer von der Architektenkammer für jede betroffene Person angelegten Akte geführt. Satz 1 gilt entsprechend für Daten von Gesellschaften nach Absatz 4 und für Daten nach Absatz 2, die sich auf Gesellschaften beziehen.
(6) Die Mitglieder der Organe und Ausschüsse der Architektenkammer und deren Hilfskräfte sowie hinzugezogene Personen sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind. Sie dürfen die Kenntnis der nach Satz 1 geheim zu haltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Das gilt nicht für Mitteilungen im amtlichen Verkehr und über Tatsachen, die offenkundig sind oder die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die Pflichten nach den Sätzen 1 und 2 bestehen nach Beendigung der Tätigkeit fort. Die Präsidentin oder der Präsident kann von der Pflicht zur Verschwiegenheit Befreiung erteilen. Für die Einrichtungen der Architektenkammer gelten die Sätze 1 bis 5 entsprechend.
(7) Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, hat Anspruch auf Auskunft über Eintragungen in die von der Architektenkammer nach gesetzlichen Vorschriften zu führenden Listen. Die Architektenkammer darf diese Eintragungen veröffentlichen und an andere zum Zweck der Veröffentlichung übermitteln, soweit die betroffene Person nicht widerspricht. Die Architektenkammer hat die betroffenen Personen anläßlich der Eintragung auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinzu weisen.
(8) Die Architektenkammer ist berechtigt,
an zuständige inländische Behörden und entsprechende Stellen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in entsprechender Anwendung des § 11 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes zu übermitteln und von diesen Stellen gleichartige Auskünfte einzuholen. Die Datenübermittlung an Stellen außerhalb dieser Staaten richtet sich nach § 14 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes.
(9) Mit der Streichung nach § 6 sind sämtliche von der Architektenkammer über die betroffene Person gespeicherten Daten gesperrt. Die Sperrung ist in den von der Architektenkammer nach gesetzlichen Vorschriften zu führenden Listen und in den nach Absatz 5 geführten Akten zu vermerken. Die gesperrten Daten dürfen nur verarbeitet werden, wenn die betroffene Person oder Gesellschaft eingewilligt hat oder wenn die Verarbeitung zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder aus Gründen eines überwiegenden Interesses der Architektenkammer erforderlich ist.
(10) Von der Architektenkammer gespeicherte Daten sind zu löschen, wenn sie zur rechtmäßigen Erfüllung der wahrzunehmenden Aufgaben nicht mehr erforderlich sind und durch die Löschung schutzwürdige Belange der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden. Im Fall einer derartigen Beeinträchtigung sind die Daten zu sperren; Absatz 9 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend. Fünf Jahre nach der Streichung (§ 6) sind sämtliche bei der Architektenkammer gespeicherten Daten der betroffenen Person oder Gesellschaft zu löschen, sofern diese nicht die weitere Speicherung verlangt. Die Architektenkammer hat die betroffene Person auf die Möglichkeit der weiteren Speicherung hinzuweisen. Bei der Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser beträgt die Löschungsfrist nach Satz 3 zehn Jahre.
Zweiter Teil
Architektenkammer
1 Abschnitt
Errichtung und Allgemeines
§ 8 Errichtung der Architektenkammer
(1) Im Land Niedersachsen wird eine Architektenkammer errichtet. Sie führt die Bezeichnung "Architektenkammer Niedersachsen".
(2) Die Architektenkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie führt ein Dienstsiegel.
(3) Sitz der Architektenkammer ist Hannover.
(4) Die Architektenkammer kann Bezirksstellen errichten.
§ 9 Aufgaben der Architektenkammer 07 08 10
(1) Aufgabe der Architektenkammer ist es,
(2) Zur Durchführung der Aufgaben nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 3 kann die Architektenkammer nach Zustimmung der Aufsichtsbehörde privatrechtliche Einrichtungen schaffen und sich an der Schaffung von privatrechtlichen Einrichtungen sowie an bestehenden privatrechtlichen Einrichtungen beteiligen.
(3) Die Architektenkammer kann nach Maßgabe einer besonderen Satzung Fürsorge- und Versorgungseinrichtungen für die Mitglieder der Kammer und deren Familien schaffen. In diese kann sie Angehörige anderer Kammern desselben Berufes mit Zustimmung der anderen Kammern aufnehmen. Sie kann ihre Fürsorge- oder Versorgungseinrichtungen auch entsprechenden Einrichtungen anderer Kammern desselben Berufes anschließen oder zusammen mit anderen Kammern desselben Berufes gemeinsame Fürsorge- und Versorgungseinrichtungen schaffen. Sollen Versorgungseinrichtungen für Kammermitglieder oder Gruppen von Kammermitgliedern und deren Familienangehörige verbindlich sein, so muss die Mehrheit der Kammermitglieder oder der Gruppe der Kammermitglieder der Einführung dieser Versorgungseinrichtungen zustimmen. Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Wahlordnung entsprechend anzuwenden. Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
(4) Die Architektenkammer legt der Aufsichtsbehörde erstmals zum 10. Oktober 2009 und danach jeweils alle zwei Jahre einen Bericht über die Anwendung der Richtlinie 2005/36//EG einschließlich einer statistischen Aufstellung der hierzu getroffenen Entscheidungen sowie einer Beschreibung der Hauptprobleme vor, die sich aus der Anwendung der Richtlinie ergeben.
(5) Die Architektenkammer nimmt
§ 10 Mitgliedschaft
(1) Der Architektenkammer gehören alle nach § 4 in die Architektenliste eingetragenen Architektinnen und Architekten als Pflichtmitglieder an.
(2) Die Mitgliedschaft endet, wenn die Eintragung in der Architektenliste gestrichen wird.
(1) Die Architektenkammer gibt sich eine Hauptsatzung.
(2) Die Hauptsatzung muss Bestimmungen enthalten über
(1) Der Finanzbedarf der Architektenkammer wird, soweit er nicht anderweitig bestritten werden kann, durch Beiträge der Kammermitglieder gedeckt. Die Architektenkammer erhebt innerhalb ihres eigenen Wirkungskreises für
Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen).
(2) Die Architektenkammer erlässt zur Erhebung der Bei träge eine Beitragsordnung und zur Erhebung der Verwaltungskosten eine Gebührenordnung. Für Mitglieder, die aus ihrer Tätigkeit als Architektin oder Architekt oder aus ihrer baugewerblichen Tätigkeit nur geringe Einnahmen oder keine Einnahmen mehr haben, ist der Beitrag zu ermäßigen. Auch im Übrigen können die Beiträge nach der Höhe der Einnahmen gestaffelt werden.
(3) Die Architektenkammer hat eine Haushalts- und Kassenordnung zu erlassen, die Bestimmungen über die Aufstellung und Durchführung des Haushaltsplans, die Kassen- und Buchführung und die Rechnungslegung und -prüfung enthält. Sie hat für jedes Haushaltsjahr einen Haushaltsplan aufzustellen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Die Haushaltsführung muss wirtschaftlich und sparsam sein.
(4) Die Kammerbeiträge werden aufgrund eines für voll streckbar erklärten Auszugs aus dem Verzeichnis der Rück stände beigetrieben.
(1) Die Architektenkammer unterliegt der Rechtsaufsicht und in den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises (§ 9 Abs. 5) der Fachaufsicht des zuständigen Ministeriums (Aufsichtsbehörde).
(2) Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit von der Architektenkammer Auskunft über deren Angelegenheiten verlangen.
(3) Zu den Sitzungen der Vertreterversammlung ist die Aufsichtsbehörde rechtzeitig einzuladen. Sie ist auf Verlangen jederzeit zu hören. Eine Sitzung der Vertreterversammlung ist abzuhalten, wenn die Aufsichtsbehörde es fordert.
(4) Beschlüsse der Architektenkammer, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen, werden erst mit der Genehmigung wirksam.
(5) Die Architektenkammer erstattet der Aufsichtsbehörde jährlich einen Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr. Sie legt der Aufsichtsbehörde unverzüglich nach Beschlußfassung den Haushaltsplan und die Feststellung des Jahresabschlusses vor.
§ 14 Durchführung der Aufsicht
(1) Die Aufsichtsbehörde hat darüber zu wachen, dass die Architektenkammer ihre Tätigkeit im Rahmen ihres Aufgabenbereichs, im Einklang mit den gesetzlichen und satzungsrechtlichen Bestimmungen und auf der Grundlage eines geordneten Finanzgebarens ausübt.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann Beschlüsse und andere Maßnahmen der Architektenkammer beanstanden, wenn sie das Gesetz oder die Satzungen der Architektenkammer verletzen. ~ Beschlüsse und Maßnahmen dürfen nicht vollzogen werden; die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass bereits getroffene Maßnahmen rückgängig gemacht werden.
(3) Erfüllt die Architektenkammer ihr obliegende Pflichten oder Aufgaben nicht, so kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass die Kammer innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche veranlasst. Kommt die Kammer der Anordnung nicht innerhalb der Frist nach, so kann die Aufsichtsbehörde die Anordnung anstelle und auf Kosten der Kammer selbst durchführen oder durch einen anderen durchführen lassen.
(4) Wenn und solange die ordnungsgemäße Geschäftsführung der Architektenkammer nicht gewährleistet erscheint und andere Aufsichtsmittel nicht ausreichen, kann die Aufsichtsbehörde eine Person damit beauftragen, einzelne oder sämtliche Aufgaben der Architektenkammer auf deren Kosten wahrzunehmen.
§ 15 Auskünfte
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Organen der Architektenkammer die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu geben. Eine Auskunftspflicht besteht nicht, wenn sich das Mitglied durch die Auskunft einer Verfolgung wegen einer mit Strafe oder mit Geldbuße bedrohten Handlung oder einem Disziplinar- oder Berufsgerichtsverfahren aussetzen würde. Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit der im öffentlichen Dienst stehenden Mitglieder bleibt unberührt.
2. Abschnitt
Organe, Ausschüsse und Einrichtungen der Architektenkammer
§ 18 Organe
(1) Organe der Architektenkammer sind
(2) Die Mitglieder der Organe sind mit Ausnahme des vor sitzenden Mitglieds des Eintragungsausschusses ehrenamtlich tätig. Durch die Hauptsatzung wird geregelt, ob und welche Entschädigung für Auslagen und Zeitversäumnis gewährt wird. Das vorsitzende Mitglied des Eintragungsausschusses und das vorsitzende Mitglied des Schlichtungsausschusses er halten für ihre Tätigkeit eine Vergütung.
§ 19 Vertreterversammlung
(1) Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden in all gemeiner, unmittelbarer, freier und geheimer Wahl nach den Vorschriften einer Wählordnung von den Kammermitgliedern gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt regelmäßig fünf Jahre.
(2) Die Wählordnung regelt das Nähere über die Ausübung des Wahlrechts, über die Durchführung der Wahl und die vor zeitige Beendigung der Mitgliedschaft zur Vertreterversammlung.
§ 20 Aufgaben der Vertreterversammlung
(1) Die Vertreterversammlung hat zu beschließen über
(2) Änderungen der Hauptsatzung und die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Vertreterversammlung.
(3) Die Beschlüsse zu Absatz 1 Nr. 1 sind in den von der Hauptsatzung bestimmten Nachrichtenorganen bekannt zu machen.
(4) Beschlüsse nach Absatz 1 Nr. 1 bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
§ 21 Vorstand
(1) Die Vertreterversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorstand. Dieser besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten und einer in der Hauptsatzung bestimmten Zahl weiterer Vorstandsmitglieder.
(2) Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes dauert fünf Jahre. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so wird in der nächsten Sitzung der Vertreterversammlung für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied gewählt.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte der Architektenkammer. Er kann eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer oder mehrere Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer bestellen. Der Vorstand beschließt die Höhe der Vergütung für das vorsitzende Mitglied des Eintragungsausschusses sowie das vorsitzende Mitglied des Schlichtungsausschusses und schlägt der Aufsichtsbehörde die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Eintragungsausschusses und die Vorsitzenden der Berufsgerichte vor.
(4) Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Architektenkammer gerichtlich und außergerichtlich. Erklärungen, welche die Architektenkammer vermögensrechtlich verpflichten und nicht die laufende Verwaltung betreffen, müssen schriftlich abgefaßt und von der Präsidentin oder dem Präsidenten gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder mit der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer vollzogen werden. In der Hauptsatzung können ab weichende Regelungen für laufende Verwaltungsgeschäfte getroffen werden.
§ 22 Eintragungsausschuss 07 08 14
(1) Der Eintragungsausschuss besteht aus einem vorsitzen den Mitglied und mindestens acht beisitzenden Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen. Wer den Vorsitz führt, muss die Befähigung zum Richteramt, die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt eröffnet, oder eine gleichwertige Befähigung besitzen.
(2) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Eintragungsausschusses werden auf die Dauer von fünf Jahren von der Aufsichtsbehörde bestellt.
(3) Der Eintragungsausschuss entscheidet
in der Besetzung mit dem vorsitzenden Mitglied und zwei beisitzenden Mitgliedern mit Stimmmehrheit. Bei Entscheidungen nach Satz 1 muss ein beisitzendes Mitglied der Fachrichtung der betroffenen Person angehören; das andere beisitzende Mitglied soll in der Beschäftigungsart der betroffenen Person tätig sein. Die jeweils Beisitzenden werden vom vorsitzenden Mitglied bestimmt.
(4) In den übrigen Fällen entscheidet der Eintragungsausschuss durch sein vorsitzendes Mitglied.
§ 23 Schlichtungsausschuß
(1) Zur freiwilligen gütlichen Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Kammermitgliedern und Gesellschaften (§ 1a) oder zwischen diesen und Dritten ergeben, ist mindestens ein Schlichtungsausschuß zu bilden. Der Schlichtungsausschuß besteht aus drei Mitgliedern, von denen zwei Kammermitglieder sein müssen. Das Nähere regelt die Schlichtungsordnung.
(2) Bei Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern hat der Schlichtungsausschuß auf Anruf durch einen der Beteiligten oder auf Anordnung des Vorstandes einen Schlichtungsversuch zu unternehmen. Ist ein Dritter beteiligt so kann der Schlichtungsausschuß nur mit dessen Einverständnis tätig werden.
Dritter Teil
Berufspflichten, Berufsgerichtsbarkeit
(1) Die Architektinnen und Architekten haben ihren Beruf gewissenhaft auszuüben, dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Berufsstandes schaden könnte.
(2) Sie sind insbesondere verpflichtet,
(3) Architektinnen und Architekten, die den Zusatz "frei schaffend" führen dürfen, sind zur unabhängigen Berufsausübung verpflichtet. Ihnen ist es insbesondere nicht erlaubt,
(4) Für Gesellschaften, die in die Gesellschaftsliste eingetragen sind, und für auswärtige Gesellschaften, soweit sie in Niedersachsen tätig sind, gelten die Absätze 1 und 2 Nrn. 2 bis 7 sowie Absatz 3 entsprechend.
(5) Für auswärtige Architektinnen und Architekten gelten die Absätze 1 bis 3, soweit sie ihren Beruf in Niedersachsen ausüben.
§ 25 Ahndung von Berufsvergehen 07 08
(1) Verstöße gegen die Berufspflichten nach § 24 (Berufsvergehen) werden im berufsgerichtlichen Verfahren oder durch Rüge der Kammer geahndet.
(2) Im berufsgerichtlichen Verfahren gegen eine natürliche Person kann erkannt werden auf
(3) Im berufsgerichtlichen Verfahren gegen eine Gesellschaft kann erkannt werden auf
(4) Die in Absatz 2 Nrn. 1 bis 4 und Absatz 3 Nrn. 1 und 2 aufgeführten Maßnahmen können nebeneinander verhängt werden. Neben einer Maßnahme nach Absatz 2 Nr. 5 oder Absatz 3 Nr. 3 kann auf eine Geldbuße erkannt werden.
(5) Auf Streichung der Eintragung in die Listen (§§ 2, 4 und 4b) darf das Gericht nur erkennen, wenn Berufspflichten gröblich oder wiederholt verletzt wurden. Erkennt das Gericht auf Streichung, so bestimmt es zugleich eine Frist, innerhalb derer ein neuer Antrag auf Eintragung nicht gestellt werden darf. Die Frist muss mindestens ein Jahr und darf höchstens fünf Jahre betragen.
§ 26 Errichtung der Berufsgerichte
(1) Für Entscheidungen im ersten Rechtszuge wird ein Berufsgericht, für Entscheidungen im Rechtsmittelzug ein Berufsgerichtshof errichtet.
(2) Die Berufsgerichte haben ihren Sitz in Hannover und führen die Bezeichnung "Architekten-Berufsgericht Niedersachsen" und "Architekten-Berufsgerichtshof Niedersachsen".
(3) Bei den Berufsgerichten wird je eine Geschäftsstelle ein gerichtet. Der Geschäftsgang wird durch Geschäftsordnungen geregelt, die das Justizministerium nach Anhörung der Kammer und der Vorsitzenden der Berufsgerichte erlässt.
(4) Die erforderlichen Bürokräfte, die Räume und die Finanzmittel für den Bedarf der Berufsgerichte stellt die Kammer zur Verfügung.
§ 27 Besetzung der Berufsgerichte
(1) Das Berufsgericht entscheidet in der Besetzung mit einer Richterin oder einem Richter auf Lebenszeit als Vorsitzende oder Vorsitzender und zwei Architektinnen oder Architekten als ehrenamtliche Richterinnen oder ehrenamtliche Richter.
(2) Der Berufsgerichtshof entscheidet in der Besetzung mit einer Richterin oder einem Richter auf Lebenszeit als Vorsitzende oder Vorsitzender, zwei weiteren Richterinnen oder Richtern auf Lebenszeit und zwei Architektinnen oder Architekten als ehrenamtliche Richterinnen oder ehrenamtliche Richter.
§ 28 Bestellung der Mitglieder 05
(1) Die Mitglieder der Berufsgerichte werden von dem Justizministerium auf Vorschlag der Architektenkammer und, soweit sie im öffentlichen Dienst stehen, im Einvernehmen mit ihrer obersten Dienstbehörde auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Für jedes Mitglied ist eine Vertreterin oder ein Vertreter zu bestellen.
(2) Zum Mitglied der Berufsgerichte dürfen nicht berufen werden
(3) Die Entschädigung für die Mitglieder der Berufsgerichte sowie deren Vertreterinnen und Vertreter wird nach Anhörung der Kammer von dem Justizministerium für die Dauer der Bestellung im Voraus festgesetzt.
§ 29 Dienstaufsicht über die Berufsgerichte,
Übertragung von Befugnissen
(1) Die Dienstaufsicht über die Berufsgerichte führt das Justizministerium.
(2) Das Justizministerium kann die Befugnisse, die ihm nach § 26 Abs. 3 und § 28 Abs. 1 und 3 zustehen, auf nachgeordnete Behörden übertragen.
§ 30 Anwendung weiterer Vorschriften 05 07
(1) Für das berufsgerichtliche Verfahren gelten im Übrigen
(2) Die Tilgungsfrist nach § 66 Abs. 1 Satz 1 HKG beträgt in den Fällen des § 25 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 fünf Jahre und in den Fällen des § 25 Abs. 2 Nr. 5 zehn Jahre.
(3) § 72 Abs. 3 HKG gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass der Berufsgerichtshof die Feststellungen trifft.
Vierter Teil
Ordnungswidrigkeiten, Obergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer es als vertretungsberechtigte Person oder als vertretungsberechtigtes Organ einer Gesellschaft zulässt, dass die Gesellschaft unbefugt
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 15.000 Euro geahndet werden.
§ 33 (aufgehoben)
§ 34 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1970 in Kraft.
ENDE |