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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Architektengesetzes des Niedersächsischen Ingenieurgesetzes und anderer Gesetze *

Vom 10. Dezember 2008
(GVBl. Nr. 25 vom 12.12.2008 S. 370)


Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Architektengesetzes

Das Niedersächsische Architektengesetz in der Fassung vom 26. März 2003 (Nds. GVBl. S. 177), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2007 (Nds. GVBl. S. 324), wird wie folgt geändert:

1. Die Fußnote zur Überschrift des Gesetzes

*) Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 206 S. 1).

Dieses Gesetz dient außerdem auch der Umsetzung der Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. EG Nr. L 223 S. 15; 1996 Nr. L 72 S. 4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 206 S. 1).

wird gestrichen.

2. § 71 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte "ist oder die Eintragungsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 erfüllt" durch die Worte "oder zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 2 berechtigt ist" ersetzt.

b) In Absatz 3 werden nach dem Wort "eingetragen" die Worte "oder hierzu nach § 2 Abs. 5 berechtigt" eingefügt.

3. In § 1a Satz 1 wird die Verweisung " § 2 Abs. 5" durch die Verweisung " § 2 Abs. 7" ersetzt.

4. § 2 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 2 Auswärtige Architektinnen und Architekten, auswärtige Gesellschaften 07

(1) In die Liste der auswärtigen Architektinnen und Architekten wird eingetragen, wer

  1. in der Bundesrepublik Deutschland weder seiner Hauptwohnung noch seine berufliche Niederlassung hat,
  2. in Niedersachsen als Architektin oder Architekt tätig sein will,
  3. die Anzeigepflicht nach Absatz 4 erfüllt hat und
  4. die Voraussetzungen des Satzes 2 oder 3, jeweils in Verbindung mit Satz 4, nachweist (Absatz 4).

Die Führung der Berufsbezeichnung setzt voraus, dass die Architektin oder der Architekt nach dem Recht eines anderen Staats das Recht erhalten hat, diese oder eine vergleichbare Berufsbezeichnung zu führen. In anderen Fällen darf die Berufsbezeichnung führen, wer eine der jeweiligen Fachrichtung entsprechende Ausbildung an einer Hochschule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung erfolgreich abgeschlossen und danach eine berufspraktische Tätigkeit in dieser Fachrichtung gemäß den Anforderungen nach § 4 Abs. 4 ausgeübt hat. Auswärtige Architektinnen und Architekten, die ihren Ausbildungsabschluss nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz erworben haben, sind nach den Sätzen 2 und 3 nur berechtigt, wenn die Architektenkammer die Gleichwertigkeit des Ausbildungsabschlusses festgestellt hat.

(2) Auswärtigen Architektinnen und Architekten, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz sind, kann die Architektenkammer das Führen der Berufsbezeichnung untersagen, wenn die Gegenseitigkeit der Anerkennung nicht gewährleistet ist.

(3) Auswärtige Architektinnen und Architekten dürfen den Zusatz "freischaffend" führen, nachdem sie gegenüber der Architektenkammer erklärt haben, dass sie die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 7 Sätze 2 bis 4 erfüllen.

(4) Auswärtige Architektinnen und Architekten haben die erstmalige Erbringung von Dienstleistungen in Niedersachsen der Architektenkammer vor Beginn anzuzeigen und dabei die nach Satz 2 oder 3 erforderlichen Nachweise vorzulegen; Absatz 1 Satz 4 bleibt unberührt. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 müssen sie nachweisen, dass sie in dem anderen Staat das Recht erhalten haben, eine vergleichbare Berufsbezeichnung rechtmäßig zu führen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 müssen sie nachweisen, dass sie

  1. ein Diplom oder einen sonstigen Befähigungsnachweis über eine abgeschlossene Ausbildung im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 oder eine gleichwertige oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften als gleichwertig anerkannte Befähigung auf ihrem Fachgebiet besitzen und
  2. die nach Absatz 1 Satz 3 erforderliche berufspraktische Tätigkeit ausgeübt haben.

Satz 1 gilt nicht für Personen, denen die Architektenkammer eines anderen Bundeslandes bescheinigt hat, dass sie eine der in § 1 Abs. 1 genannten Berufsbezeichnungen führen dürfen.

(5) Eine Gesellschaft, die weder in die Gesellschaftsliste noch in ein vergleichbares Verzeichnis in einem anderen Bundesland eingetragen ist (auswärtige Gesellschaft), darf in ihrem Namen oder in ihrer Firma eine in § 1 Abs. 1 genannte Berufsbezeichnung, auch in den Formen nach § 1 Abs. 2, führen, wenn sie nach dem Recht des Staates, in dem sie ihren Sitz hat, befugt ist, diese oder eine vergleichbare Bezeichnung in ihrem Namen oder ihrer Firma zu führen. Die Architektenkammer untersagt einer auswärtigen Gesellschaft das Führen der Berufsbezeichnung, wenn diese auf Verlangen nicht nachweist, dass

  1. die Voraussetzung nach Satz 1 erfüllt ist und
  2. die Gesellschaft die Voraussetzungen nach § 4a Abs. 1 Nrn. 2, 3, 5 und 7 erfüllt.

Absatz 2 gilt entsprechend.

" § 2 Auswärtige Architektinnen und Architekten, auswärtige Gesellschaften

(1) Wer im Inland weder einen Wohnsitz noch eine berufliche Niederlassung hat und in Niedersachsen vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen als Architektin oder Architekt erbringt oder als angestellte Architektin oder angestellter Architekt tätig wird (auswärtige Architektin oder auswärtiger Architekt), darf eine Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1, auch in den Formen nach § 1 Abs. 2, nur führen, wenn sie oder er

  1. in die Liste der auswärtigen Architektinnen und Architekten eingetragen ist (Absatz 3),
  2. nach dem Recht eines anderen Bundeslandes zum Führen der Berufsbezeichnung berechtigt ist oder
  3. als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Staates, demgegenüber die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertragsrechtlich zur Gleichbehandlung seiner Staatsangehörigen verpflichtet sind,
  1. zur Ausübung des Berufs rechtmäßig in einem dieser Staaten niedergelassen ist,
  2. für den Fall, dass weder der Beruf noch die Ausbildung zu dem Beruf in dem Niederlassungsstaat reglementiert ist, den Beruf dort während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang ausgeübt hat, und
  3. die Meldepflicht nach Absatz 2 erfüllt hat.

Bei angestellten Architektinnen und Architekten gilt als Nachweis der Niederlassung im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 Buchst. a der im betreffenden Staat ausgestellte Beschäftigungsnachweis. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere anhand von Dauer, Häufigkeit, regelmäßiger Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistungen beurteilt. Satz 1 Nr. 3 gilt entsprechend für Staatsangehörige von Drittstaaten, soweit diese Staatsangehörigen wegen besonderer persönlicher Merkmale hinsichtlich der Dienstleistungsfreiheit nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichzustellen sind.

(2) Auswärtige Architektinnen und Architekten, die Staatsangehörige eines in Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 genannten Staates sind, in einem dieser Staaten niedergelassen sind und weder unter Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 noch unter Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 fallen, haben das erstmalige Erbringen einer Dienstleistung in Niedersachsen unter einer Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 der Architektenkammer vorher schriftlich zu melden. Ist eine vorherige Meldung wegen der Dringlichkeit des Tätigwerdens nicht möglich, so ist die Meldung unverzüglich nachzuholen. Bei der Meldung sind folgende Dokumente vorzulegen:

  1. ein Staatsangehörigkeitsnachweis,
  2. eine Bescheinigung darüber, dass die Architektin oder der Architekt im Niederlassungsstaat rechtmäßig als Architektin oder Architekt niedergelassen und die Ausübung des Berufs nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
  3. ein Berufsqualifikationsnachweis und
  4. für den Fall, dass weder der Beruf noch die Ausbildung zu dem Beruf in dem Niederlassungsstaat reglementiert ist, eine Bescheinigung darüber, dass der Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang ausgeübt wurde.

Für den Nachweis der Niederlassung nach Satz 3 Nr. 2 gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Wesentliche Änderungen der nach Satz 3 bescheinigten Umstände hat die Architektin oder der Architekt unverzüglich mitzuteilen und mit Dokumenten nach Satz 3 nachzuweisen.

(3) Eine auswärtige Architektin oder ein auswärtiger Architekt wird in die Liste der auswärtigen Architektinnen und Architekten eingetragen

  1. von Amts wegen, wenn sie oder er die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3, auch in Verbindung mit Absatz 1 Satz 4, erfüllt, oder
  2. auf Antrag, wenn sie oder er die übrigen Voraussetzungen für die Eintragung in die Architektenliste erfüllt (§ 4 Abs. 2 bis 11 und § 5) oder nach dem Recht eines anderen Staates die Befugnis erhalten hat, eine entsprechende Berufsbezeichnung zu führen.

Die Eintragung in die Liste ist zu streichen, wenn

  1. eine Voraussetzung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 vorliegt oder
  2. der Beruf nicht mehr unter einer Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 in Niedersachsen ausgeübt wird.

§ 6 Abs. 1 Satz 2 und § 7 Abs. 2 gelten entsprechend.

(4) Die Architektenkammer kann das Führen einer Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1, auch in den Formen nach § 1 Abs. 2, untersagen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen oder die auswärtige Architektin oder der auswärtige Architekt nicht die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Auswärtigen Architektinnen und Architekten, die nicht Staatsangehörige eines in Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 genannten Staates sind, kann die Architektenkammer das Führen der Berufsbezeichnung auch untersagen, wenn die Gegenseitigkeit der Anerkennung nicht gewährleistet ist.

(5) Auswärtige Architektinnen und Architekten dürfen die Berufsbezeichnung mit dem Zusatz ,freischaffend oder einem ähnlichen Zusatz führen, wenn sie mit dem Zusatz in die Liste der auswärtigen Architektinnen und Architekten eingetragen oder nach dem Recht eines anderen Bundeslandes zum Führen des Zusatzes berechtigt sind. § 4a Abs. 1 Sätze 2 bis 4, Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Die Eintragung des Zusatzes ist zu streichen, wenn die Voraussetzungen des § 4a Abs. 1 Satz 2 nicht mehr vorliegen oder eine Berufshaftpflichtversicherung entgegen § 4a Abs. 3 nicht aufrecht erhalten wird. Die Architektenkammer kann das Führen des Zusatzes untersagen, wenn die Voraussetzungen für eine Streichung nach Satz 3 vorliegen.

(6) Auswärtige Architektinnen und Architekten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 haben anstelle des Nachweises einer Berufshaftpflichtversicherung die Architektenkammer über die Einzelheiten zu ihrem Versicherungsschutz oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht zu informieren.

(7) Eine Gesellschaft, die weder in die Gesellschaftsliste noch in ein vergleichbares Verzeichnis in einem anderen Bundesland eingetragen ist (auswärtige Gesellschaft), darf in ihrem Namen oder in ihrer Firma eine in § 1 Abs. 1 genannte Berufsbezeichnung, auch in den Formen nach § 1 Abs. 2, führen, wenn sie nach dem Recht des Staates, in dem sie ihren Sitz hat, befugt ist, diese oder eine vergleichbare Bezeichnung in ihrem Namen oder ihrer Firma zu führen. Die Architektenkammer kann einer auswärtigen Gesellschaft das Führen der Berufsbezeichnung untersagen, wenn diese auf Verlangen nicht nachweist, dass

  1. die Voraussetzung nach Satz 1 erfüllt ist und
  2. sie die Voraussetzungen nach § 4b Abs. 1 Nrn. 2, 3, 5 und 7 erfüllt.

Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend."

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Es wird der folgende neue Absatz 3 eingefügt:

"(3) Die Voraussetzungen nach Absatz 2 gelten auch für diejenigen als erfüllt, die bereits einmal

  1. in die Architektenliste oder
  2. in die entsprechende Liste in einem anderen ]Bundesland, deren Eintragungsvoraussetzungen hinsichtlich der Ausbildung den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen,

eingetragen wurden. Satz 1 gilt nicht, wenn die Eintragung zurückgenommen worden ist, weil deren Voraussetzungen nicht vorgelegen haben."

b) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 4 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Worte "Gesamtdauer der Ausbildung" durch das Wort "Regelstudienzeit" ersetzt.

bb) Es wird der folgende Satz 4 angefügt:

""Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 erfüllt auch,

  1. wer einen am 5. August 1985 in Deutschland bestehenden Fachhochschul-Studiengang in der Fachrichtung Architektur abgeschlossen hat, der den Anforderungen des Artikels 47 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 755/2008 der Kommission vom 31. Juli 2008 (ABl. EU Nr. L 205 S. 10), entspricht, oder
  2. wer einen Studiengang nach Artikel 49 oder Anhang VI dieser Richtlinie abgeschlossen hat."

c) Der bisherige Absatz 4 wird neuer Absatz 5 und wie folgt geändert:

aa) Es wird der folgende neue Satz 5 eingefügt:

"Bei Studienabschlüssen nach Absatz 4 Satz 4 muss die berufspraktische Tätigkeit in den Fällen des Absatzes 4 Satz 4 Nr. 1 die Feststellung der Voraussetzungen des Artikels 47 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG zulassen; in den Fällen des Absatzes 4 Satz 4 Nr. 2 muss sie den Anforderungen des Anhangs VI dieser Richtlinie entsprechen."

bb) Der bisherige Satz 5 wird Satz 6.

d) Die bisherigen Absätze 5 bis 10 werden Absätze 6 bis 11 und erhalten folgende Fassung:

altneu
 (6) Die Berufsbefähigung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 besitzt auch, wer
  1. eine entsprechende mindestens siebenjährige berufspraktische Tätigkeit unter Aufsicht einer Architektin oder eines Architekten der Fachrichtung, für die die Eintragung begehrt wird, ausgeübt hat und den Erwerb der entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten durch Vorlage eigener Arbeiten und von Unterlagen entsprechend Absatz 4 Satz 3 sowie durch eine Leistungsprüfung nachweist, die in ihren Anforderungen mindestens dem Abschluss einer Fachhochschulausbildung entspricht,
  2. sich durch Leistungen auf dem Gebiet der Architektur besonders ausgezeichnet hat und dies durch eigene Arbeiten oder durch Vorlage der Bescheinigung einer zuständigen Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz nachweist,
  3. als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines der in Nummer 2 genannten Staaten
    1. in einem dieser Staaten
      aa) eine Ausbildung, die den Anforderungen der Absätze 2 und 3 entspricht, oder
      bb) einen Studiengang mit kürzerer Regelstudiendauer, der in einem dieser Staaten aufgrund von Vorschriften nach Satz 3 als gleichwertig anerkannt ist, mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Befähigungsnachweis abgeschlossen hat oder
    2. einen aufgrund von Vorschriften nach Satz 3 dem Diplom gleichgestellten Ausbildungsnachweis über eine Ausbildung vorlegt, die den Anforderungen der Absätze 2 und 3 entspricht, und vorbehaltlich des Satzes 2 eine den Anforderungen des Absatzes 4 Sätze 1 bis 4 entsprechende berufspraktische Tätigkeit nachweist oder
  4. eine der jeweiligen Fachrichtung entsprechende Ausbildung an einer Hochschule außerhalb der in Nummer 2 genannten Staaten erfolgreich abgeschlossen hat, sofern die Ausbildung derjenigen an einer Hochschule innerhalb der in Nummer 2 genannten Staaten gleichwertig oder aufgrund der in Satz 3 genannten Vorschriften als gleichwertig anerkannt ist, und eine den Anforderungen des Absatzes 4 entsprechende berufspraktische Tätigkeit nachweist.

Für die Eintragung in den Fachrichtungen des § 3 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 müssen zwei Jahre berufspraktische Tätigkeit (Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Absatz 4 Sätze 1 bis 4) nur nachgewiesen werden, wenn

  1. der Abschluss einer reglementierten Ausbildung im Sinne der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung der Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 206 S. 1), nicht nachgewiesen werden kann oder
  2. die regelmäßige Dauer der reglementierten Ausbildung nicht mehr als drei Jahre betragen hat.

Vorschriften nach Satz 1 Nrn. 3 und 4 sind das europäische Gemeinschaftsrecht, das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum und das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. II 2002, S. 1692).

(7) Die Voraussetzungen nach Absatz 2 gelten auch für diejenigen als erfüllt, die bereits einmal

  1. in die Architektenliste oder
  2. in die entsprechende Liste in einem anderen Bundesland, deren Eintragungsvoraussetzungen hinsichtlich der Ausbildung den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen,

eingetragen wurden. Satz 1 gilt nicht, wenn die Eintragung zurückgenommen worden ist, weil deren Voraussetzungen nicht vorgelegen haben.

(8) Die Eintragung in die Architektenliste wird je nach Beschäftigungsart mit dem Zusatz "freischaffend", "beamtet", "angestellt" oder "baugewerblich tätig" versehen. Mit dem Zusatz "freischaffend" wird in die Architektenliste eingetragen, wer seinen Beruf eigenverantwortlich und unabhängig ausübt und eine ausreichende Versicherung gegen Haftpflichtgefahren aus der Berufstätigkeit nachweist. Eigenverantwortlich tätig ist, wer seine berufliche Tätigkeit unmittelbar selbständig oder als Gesellschafterin oder Gesellschafter ausübt. Unabhängig tätig ist, wer bei der Ausübung seiner Berufstätigkeit weder eigene noch fremde Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen verfolgt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit stehen.

(9) Die Berufshaftpflichtversicherung nach Absatz 7 Satz 2 ist aufrechtzuerhalten, solange die Architektin oder der Architekt mit dem Zusatz "freischaffend " in die Architektenliste eingetragen ist. Von dieser Verpflichtung wird auf Antrag befreit, wer den Beruf aus persönlichen Gründen, insbesondere wegen Krankheit oder Elternzeit, nicht ausübt.

(10) Bei erstmaliger Eintragung in die Architektenliste mit denn Zusatz "freischaffend " wird von dem Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung nach Absatz 7 Satz 2 auf Antrag befreit, wer eine eigenverantwortliche Tätigkeit für andere noch nicht ausübt. Diese Befreiung wird längstens für ein Jahr erteilt.

(11) Über den Antrag auf Eintragung ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen zu entscheiden.

"(6) Die Studienvoraussetzungen der Absätze 2 und 4 erfüllt auch, wer eine an einer ausländischen Hochschule oder sonstigen ausländischen Einrichtung abgeschlossene Ausbildung nachweist, wenn der Ausbildungsstand gleichwertig ist. 2In die Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes sind die in anderen Staaten absolvierten Ausbildungsgänge und die erworbene Berufserfahrung einzubeziehen. Bei Staatsangehörigen eines Staates nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 sind in der Fachrichtung Architektur gleichwertig die nach Artikel 21 Abs. 1, 5 und 7 in Verbindung mit Anhang V Nr. 5.7.1 der Richtlinie 2005/36/EG bekannt gemachten oder als genügend anerkannten Ausbildungsnachweise sowie Ausbildungsnachweise nach Artikel 23 Abs. 3 bis 5 und Artikel 49 Abs. 1 Unterabs. 1 und Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang VI.

(7) Die Befähigung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 besitzt auch, wer eine entsprechende mindestens siebenjährige berufspraktische Tätigkeit unter Aufsicht einer Architektin oder eines Architekten oder eines Architekturbüros der Fachrichtung, für die die Eintragung begehrt wird, ausgeübt hat und den Erwerb der entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten durch Vorlage eigener Arbeiten und von Unterlagen entsprechend Absatz 5 Satz 3 sowie durch eine Leistungsprüfung nachweist, die in ihren Anforderungen mindestens den Anforderungen an den Abschluss einer Fachhochschulausbildung entspricht.

(8) In der Fachrichtung Architektur besitzt die Befähigung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 auch, wer

  1. als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 genannten Staates unter Artikel 10 Buchst. b, c, d oder g der Richtlinie 2005/36/EG fällt, wenn die Anforderungen des Artikels 3 Abs. 3 oder des Artikels 13 der Richtlinie 2005/36/EG vorliegen, wobei Ausbildungsnachweise, Gesamtheiten von Ausbildungsnachweisen und Berufsqualifikationen unter den Voraussetzungen des Artikels 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt sind, oder
  2. sich durch die Qualität seiner Leistungen auf dem Gebiet der Architektur besonders ausgezeichnet hat und dies durch eigene Arbeiten oder eine Bescheinigung einer zuständigen Stelle eines in Absatz 6 Satz 3 genannten Staates nachweist.

(9) In der Fachrichtung Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur oder Stadtplanung besitzt die Befähigung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 auch, wer als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 genannten Staates

  1. einen in einem dieser Staaten ausgestellten Ausbildungsnachweis besitzt, der erforderlich ist, um in diesem Staat die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung des Berufs zu erhalten, und der bescheinigt, dass die Berufsqualifikation mindestens auf dem Niveau des Artikels 11 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG liegt, oder
  2. den Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang vollzeitlich in einem dieser Staaten, der den Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat, wenn sie oder er im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist.

Die zweijährige Berufserfahrung nach Satz 1 Nr. 2 muss nicht vorliegen, wenn der Ausbildungsnachweis der Antragstellerin oder des Antragstellers eine reglementierte Ausbildung abschließt, die mindestens auf dem Niveau des Artikels 11 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG liegt. Die Befähigungs- und Ausbildungsnachweise nach den Sätzen 1 und 2 müssen die übrigen Anforderungen nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllen.

(10) Den Nachweisen nach Absatz 9 Satz 3 sind gleichgestellt

  1. in Drittstaaten ausgestellte Ausbildungsnachweise unter den Voraussetzungen des Artikels 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG ,
  2. in einem Mitglied- oder Vertragsstaat (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) als gleichwertig anerkannte Ausbildungsnachweise oder Gesamtheiten von Ausbildungsnachweisen unter den Voraussetzungen des Artikels 12 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG und
  3. Berufsqualifikationen unter den Voraussetzungen des Artikels 12 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG .

(11) Absatz 6 Satz 3 und die Absätze 8 bis 10 gelten entsprechend für Staatsangehörige von Drittstaaten, soweit diese Staatsangehörigen wegen besonderer persönlicher Merkmale hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichzustellen sind."

6. Es wird der folgende neue § 4a eingefügt:

" § 4a Eintragung der Beschäftigungsart, Berufshaftpflichtversicherung 08

(1) Die Eintragung in die Architektenliste wird je nach Beschäftigungsart mit dem Zusatz ,freischaffend`, ,beamtet`, ,angestellt` oder ,baugewerblich tätig versehen. Mit dem Zusatz ,freischaffend` wird in die Architektenliste eingetragen, wer seinen Beruf eigenverantwortlich und unabhängig ausübt und eine Berufshaftpflichtversicherung gemäß Absatz 2 nachweist. Eigenverantwortlich tätig ist, wer seine berufliche Tätigkeit unmittelbar selbständig oder als Gesellschafterin oder Gesellschafter ausübt. Unabhängig tätig ist, wer bei der Ausübung seiner Berufstätigkeit weder eigene noch fremde Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen verfolgt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit stehen.

(2) Die Berufshaftpflichtversicherung nach Absatz 1 Satz 2 muss mindestens fünf Jahre über den Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsvertrages hinausreichen. Personenschäden müssen mindestens zu 1.500 000 Euro, Sach- und Vermögensschäden mindestens zu 200.000 Euro je Versicherungsfall versichert sein. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf das Zweifache des jeweiligen Betrages nach Satz 2 begrenzt werden.

(3) Die Berufshaftpflichtversicherung nach Absatz 1 Satz 2 ist aufrechtzuerhalten, solange die Architektin oder der Architekt mit dem Zusatz "freischaffend" in die Architektenliste eingetragen ist. Von dieser Verpflichtung wird auf Antrag befreit, wer den Beruf aus persönlichen Gründen, insbesondere wegen Krankheit oder Elternzeit, nicht ausübt.

(4) Bei erstmaliger Eintragung in die Architektenliste mit dem Zusatz ,freischaffend` wird von dem Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung nach Absatz 1 Satz 2 auf Antrag befreit, wer eine eigenverantwortliche Tätigkeit für andere noch nicht ausübt. Diese Befreiung wird längstens für ein Jahr erteilt."

7. Der bisherige § 4a wird § 4b und dessen Absatz 2 wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird die Zahl "250 000" durch die Zahl "200 000" ersetzt.

b) In Satz 3 Halbsatz 2 wird das Wort "Vierfachen" durch das Wort "Dreifachen" ersetzt.

8. In § 6 Abs. 2 Satz 3 wird die Paragrafenbezeichnung " § 4a" durch die Paragrafenbezeichnung " § 4b" ersetzt.

9. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Listen" die Worte "oder auf die Ausstellung von Bescheinigungen nach § 7b Abs. 2 Satz 1" eingefügt.

b) Es wird der folgende neue Absatz 2 eingefügt:

"(2) Die Architektenkammer bestätigt der antragstellenden Person innerhalb eines Monats den Eingang des Antrags auf Eintragung und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Über den Antrag auf Eintragung ist innerhalb kürzester Frist, spätestens jedoch drei Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen zu entscheiden; in den Fällen des § 4 Abs. 8 Nr. 1 und Abs. 9 bis 11 beträgt die Höchstfrist nach Halbsatz 1 vier Monate. Zum Nachweis der in § 4 Abs. 6, 8 Nr. 1 und Abs. 9 bis 11 genannten Voraussetzungen dürfen nur die in Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen und Bescheinigungen verlangt werden; die in Anhang VII Nr. 1 Buchst. d und f der Richtlinie 2005/36/EG genannten Bescheinigungen werden nur berücksichtigt, wenn sie bei der Vorlage nicht älter als drei Monate sind."

c) Der bisherige Absatz 2 wird neuer Absatz 3.

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "wird" die Worte "auf Antrag" eingefügt.

bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 Auf Antrag wird die Befristung der Bescheinigung um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert."Die Befristung der Bescheinigung wird auf Antrag um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert."

cc) Satz 3

Die Eintragung in die Liste nach Satz 1 wird gestrichen, wenn die eingetragene Person verstorben oder die Streichung beantragt ist oder wenn die Frist der Bescheinigung abgelaufen ist und eine Verlängerung nicht erfolgt.

wird gestrichen.

10. Nach § 7a wird der folgende § 7b eingefügt:

" § 7b Zwischenstaatliche Verwaltungszusammenarbeit

(1) Die Architektenkammer arbeitet bei der Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG , soweit diese sich auf Berufsangehörige im Sinne des § 3 Abs. 1 bezieht, mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie den nach Artikel 57 der Richtlinie 2005/36/EG eingerichteten Kontaktstellen eng zusammen und leistet diesen Amtshilfe.

(2) Die Architektenkammer erteilt die nach der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Auskünfte über Staatsangehörige eines in Absatz 1 genannten Staates, die ihren Wohnsitz oder ihre berufliche Niederlassung in Niedersachsen haben oder ihren Wohnsitz oder ihre berufliche Niederlassung unmittelbar vor der Verlegung in einen anderen in Absatz 1 genannten Staat in Niedersachsen hatten, und stellt die für die Berufsausübung in den anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten notwendigen Bescheinigungen aus. Die Architektenkammer übermittelt Informationen nach Anhang VII Buchst. d der Richtlinie 2005/36/EG der zuständigen Behörde eines Aufnahmemitglied. oder -vertragsstaates binnen zwei Monaten.

(3) Die Architektenkammer kann in Bezug auf auswärtige Architektinnen und Architekten, die Staatsangehörige eines Staates nach Absatz 1 sind, von der zuständigen Behörde des Niederlassungsmitglied- oder -vertragsstaates Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darüber anfordern, ob berufsbezogene disziplinarische oder strafrechtliche Sanktionen vorliegen. Auf Anforderung der zuständigen Behörde eines Aufnahmemitglied- oder -vertragsstaates hat die Architektenkammer die Informationen nach Satz 1 über die bei ihr erfassten Personen, die in den Listen nach § 4 oder § 7a eingetragen sind oder waren, und Informationen über deren Zuverlässigkeit zu übermitteln.

(4) Die Architektenkammer unterrichtet die zusländige Behörde des Herkunftsmitglied- oder -vertragsstaates oder des Niederlassungsmitglied- oder -vertragsstaates über

  1. Sachverhalte, die sich auf die Ausübung des Berufes auswirken können, insbesondere über berufsbezogene disziplinarische und strafrechtliche Sanktionen,
  2. die Untersagung, eine Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 zu führen, und
  3. die Rücknahme der Eintragung in die Architektenliste oder die Liste der auswärtigen Architektinnen und Architekten und die Streichung der Eintragung in diese Listen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 und 4, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1.

Wird die Architektenkammer von der zuständigem Behörde des Aufnahmemitglied- oder -vertragsstaates über einen in Satz 1 genannten Sachverhalt unterrichtet, so prüft sie die Richtigkeit des Sachverhalts, befindet über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichtet die zuständige Behörde in dem Aufnahmemitglied- oder -vertragsstaat über die Folgerungen, die sie aus dem übermittelten Sachverhalt gezogen hat.

(5) Beschwert sich eine Dienstleistungsempfängerin oder ein Dienstleistungsempfänger bei der Architektenkammer über eine in Niedersachsen erbrachte Dienstleistung einer auswärtigen Architektin oder eines auswärtigen Architekten, die oder der die Staatsangehörigkeit eines Staates nach Absatz 1 besitzt und in einem dieser Staaten niedergelassen ist, so holt die Architektenkammer die für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens erforderlichen Informationen bei der zuständigen Behörde des Niederlassungsmitglied- oder -vertragsstaates ein- und unterrichtet die Empfängerin oder den Empfänger der Dienstleistung über das Ergebnis des Beschwerdeverfahrens. Auf Anforderung der zuständigen Behörde des Aufnahmemitglied- oder -vertragsstaates übermittelt die Architektenkammer die Informationen, die zur Durchführung eines Beschwerdeverfahrens wegen einer von einem Kammermitglied in dem Aufnahmemitglied- oder -vertragsstaat erbrachten Dienstleistung erforderlich sind; Halbsatz 1 gilt entsprechend für andere in eine Liste der Kammer eingetragene Personen.

(6) Die Absätze 2, 3 und 5 gelten entsprechend für Staatsangehörige von Drittstaaten, soweit diese Staatsangehörigen wegen besonderer persönlicher Merkmale hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen oder der Dienstleistungsfreiheit nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichzustellen sind."

11. § 7c wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 9 werden nach dem Wort "Eintragungsversagungen" ein Komma und die Worte "Untersagungen des Führens einer Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1" eingefügt.

bb) Nach Nummer 11 wird die folgende neue Nummer 12 eingefügt:

"12. Personendaten, deren Übermittlung oder Entgegennahme zur Erfüllung der Aufgaben nach § 7b erforderlich ist,".

cc) Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 13.

b) In Absatz 3 Halbsatz 1 wird die Zahl "12" durch die Zahl "13" ersetzt.

c) Absatz 8 erhält folgende Fassung:

altneu
 (8) Die Architektenkammer ist berechtigt,
  1. Daten aus den von ihr nach gesetzlichen Vorschriften zu führenden Listen,
  2. Daten aus Eintragungsanträgen und Anzeigen nach § 2 Abs. 4,
  3. Daten betreffend die Versagung oder Streichung einer Eintragung und
  4. Daten betreffend die Ahndung von Berufsvergehen

an zuständige inländische Behörden und entsprechende Stellen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in entsprechender Anwendung des § 11 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes zu übermitteln. Die Datenübermittlung an Stellen außerhalb dieser Staaten richtet sich nach § 14 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes

"(8) Die Architektenkammer ist berechtigt,
  1. Daten aus den von ihr nach gesetzlichen Vorschriften zu führenden Listen,
  2. Daten aus Eintragungsanträgen und aus Meldungen nach § 2 Abs. 2,
  3. Daten betreffend die Versagung oder Streichung einer Eintragung,
  4. Daten betreffend die Ahndung von Berufsvergehen und
  5. Daten betreffend die Untersagung gemäß § 2 Abs. 4

an zuständige inländische Behörden und entsprechende Stellen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in entsprechender Anwendung des § 11 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes zu übermitteln und von diesen Stellen gleichartige Auskünfte einzuholen. Die Datenübermittlung an Stellen außerhalb dieser Staaten richtet sich nach § 14 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes."

12. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 10 wird die Verweisung " § 158c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag" durch die Verweisung " § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes" ersetzt.

b) Es wird der folgende neue Absatz 4 eingefügt:

"(4) Die Architektenkammer legt der Aufsichtsbehörde erstmals zum 10. Oktober 2009 und danach jeweils alle zwei Jahre einen Bericht über die Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG einschließlich einer statistischen Aufstellung der hierzu getroffenen Entscheidungen sowie einer Beschreibung der Hauptprobleme vor, die sich aus der Anwendung der Richtlinie ergeben.

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:

Nummer 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 1. die Aufgaben betreffend die Gesellschaften (§ 1a), die auswärtigen Architektinnen und Architekten sowie die Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser und"1. die Aufgaben betreffend die Gesellschaften (§ 1 a), die auswärtigen Architektinnen und Architekten, die Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser sowie die Aufgaben nach Absatz 4 und § 7b und".

13. In § 11 Abs. 2 Nr. 4 wird der Klammerzusatz " (§ 4 Abs. 7 Satz 1)" durch den Klammerzusatz " (§ 4a Abs. 1 Satz 1)" ersetzt.

14. In § 13 Abs. 1 wird der Klammerzusatz " (§ 9 Abs. 4)" durch den Klammerzusatz " (§ 9 Abs. 5)" ersetzt.

15. § 22 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 Der Eintragungsausschuss entscheidet bei Eintragungen und Streichungen, mit Ausnahme der Streichungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 4 oder Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2, 3 oder 6, in der Besetzung mit dem vorsitzenden Mitglied und zwei beisitzenden Mitgliedern mit Stimmenmehrheit"Der Eintragungsausschuss entscheidet
  1. bei Eintragungen,
  2. bei der Erteilung von Bescheinigungen nach Artikel 47 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG ,
  3. bei Streichungen, die darauf beruhen, dass die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, oder nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4)

in der Besetzung mit dem vorsitzenden Mitglied und zwei beisitzenden Mitgliedern mit Stimmmehrheit."

16. In § 24 Abs. 2 Nr. 4 werden nach dem Wort "Berufstätigkeiten" ein Komma und die Worte "mindestens aber in dem Deckungsumfang nach § 4a Abs. 2," eingefügt.

17. In § 25 Abs. 5 Satz 1 wird der Klammerzusatz " (§§ 2, 4 und 4 a)" durch den Klammerzusatz " (§§ 2, 4 und 4 b)" ersetzt.

18. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Absatz 1 wird einziger Absatz.

b) Die Absätze 2 und 3

(2) Eine Partnerschaftsgesellschaft oder eine Kapitalgesellschaft, die am 31. Juli 2007 die Berufsbezeichnung "Stadtplanerin " oder "Stadtplaner" auch in den Formen des § 1 Abs. 2, in ihrem Namen oder der Firma führt, darf diese Bezeichnung bis zum 31. Juli 2008 weiter führen, auch wenn sie nicht in der Gesellschaftsliste eingetragen ist. Darüber hinaus darf sie die Bezeichnung weiterführen, wenn sie bis zum 31. Juli 2008 die Eintragung in die Gesellschaftsliste beantragt hat und die Voraussetzungen des § 4a Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 erfüllt.

(3) Die Daten einer Person, die am 31. Juli 2007 in der bei der Architektenkammer geführten Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner eingetragen ist, oder die die Eintragung in diese Liste bis zum 31. Juli 2007 beantragt hat, werden von der Architektenkammer an die Ingenieurkammer übermittelt, sofern die Person dem nicht widerspricht.

werden gestrichen.

Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Ingenieurgesetzes

Das Niedersächsische Ingenieurgesetz in der Fassung vom 12. Juli 2007 (Nds. GVBl. S. 324, S. 434) wird wie folgt geändert:

1. Die Fußnote zur Überschrift des Gesetzes

*) Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 206 S. 1). Dieses Gesetz dient außerdem auch der Umsetzung der Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. EG Nr. L 223 S. 15; 1996 Nr. L 72 S. 40), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlamente und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 206 S. 1).

wird gestrichen.

2. § 1 erhält folgende Fassung:

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  § 1 Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur"

(1) Die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" darf führen, wer

  1. ein Studium in einem Studiengang in einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit einer Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder an einer anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit einem Diplom oder einem vergleichbaren Befähigungsnachweis abgeschlossen hat,
  2. eine Ausbildung in einem der in Nummer 1 genannten Staaten mit Erfolg abgeschlossen hat, die dieser Mitglied- oder Vertragsstaat als gleichwertig mit einem Studium in einem Studiengang nach Nummer 1 anerkannt hat,
  3. eine Ausbildung außerhalb der in Nummer 1 genannten Staaten abgeschlossen hat, wenn ein Mitglied- oder Vertragsstaat nach europäischem Gemeinschaftsrecht das Diplom oder den vergleichbaren Befähigungsnachweis anerkannt und der Inhaberin oder dem Inhaber bescheinigt hat, dass sie oder er mindestens drei Jahre lang in dem Mitglied- oder Vertragsstaat einen Ingenieurberuf ausgeübt hat,
  4. im Inland
    1. ein Studium an einer öffentlichen Ingenieurschule oder an einer ihr hinsichtlich des Studienabschlusses rechtlich gleichgestellten privaten Ingenieurschule,
    2. eine Ausbildung in einem technischen oder naturwissenschaftlichen Fach an einer staatlich anerkannten Berufsakademie oder
    3. einen Betriebsführerlehrgang an einer staatlich anerkannten Bergschule
  5. mit Erfolg abgeschlossen hat,
  6. nach dem Recht eines anderen Bundeslandes zum Führen der Berufsbezeichnung berechtigt ist,
  7. bis zum 2. Oktober 1990 im Geltungsbereich des Grundgesetzes zum Führen der Berufsbezeichnung berechtigt war oder
  8. durch eine deutsche Behörde die Berechtigung erhalten hat, die Bezeichnung "Ingenieurin (grad.)" oder "Ingenieur (grad.)" zu führen.

(2) Die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" darf auch führen, wer aufgrund eines Abschlusszeugnisses einer ausländischen Hochschule oder einer sonstigen ausländischen Schule von der Ingenieurkammer die Genehmigung hierzu erhalten hat. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Abschluss an der ausländischen Hochschule oder Schule dem Abschluss eines inländischen Studiums

  1. an einer Hochschule in einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit einer Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren oder
  2. einer öffentlichen Ingenieurschule oder einer ihr hinsichtlich des Studienabschlusses rechtlich gleichgestellten privaten Ingenieurschule

gleichwertig ist. Antragstellerinnen oder Antragstellern, die nicht Staatsangehörige eines der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Staaten sind, kann die Ingenieurkammer die Genehmigung versagen, wenn die Gegenseitigkeit der Anerkennung nicht gewährleistet ist.

(3) Eine der Berufsbezeichnung "Ingenieur" ähnliche Bezeichnung oder eine Wortverbindung mit einer solchen oder ähnlichen Bezeichnung darf nur verwenden, wer die Berufsbezeichnung nach Absatz 1 oder 2 führen darf.

" § 1 Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur"

(1) Die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" darf führen, wer

  1. ein Studium in einem Studiengang in einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit einer Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder an einer anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau in
    1. einem Mitgliedstaat der Europäischen Union,
    2. einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
    3. in einem Staat, dem gegenüber die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertragsrechtlich zur Gleichbehandlung seiner Staatsangehörigen verpflichtet sind,

    mit einem Diplom oder einem vergleichbaren Befähigungsnachweis abgeschlossen hat,

  2. im Inland
    1. ein Studium an einer öffentlichen Ingenieurschule oder an einer ihr hinsichtlich des Studienabschlusses rechtlich gleichgestellten privaten Ingenieurschule,
    2. eine Ausbildung in einem technischen oder naturwissenschaftlichen Fach an einer staatlich anerkannten Berufsakademie oder
    3. einen Betriebsführerlehrgang an einer staatlich anerkannten Bergschule

    mit Erfolg abgeschlossen hat,

  3. nach dem Recht eines anderen Bundeslandes zum Führen der Berufsbezeichnung berechtigt ist,
  4. bis zum 2. Oktober 1990 im Geltungsbereich des Grundgesetzes zum Führen der Berufsbezeichnung berechtigt war oder
  5. durch eine deutsche Behörde die Berechtigung erhalten hat, die Bezeichnung "Ingenieurin (grad.)" oder "Ingenieur (grad.)" zu führen.

(2) Die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" darf auch führen, wer als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines in Absatz 1 Nr. 1 genannten Staates

  1. einen in einem dieser Staaten ausgestellten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzt, der erforderlich ist, um in diesem Staat die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung des Ingenieurberufs zu erhalten, und der bescheinigt, dass die Berufsqualifikation mindestens auf dem Niveau des Artikels 11 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 755/2008 der Kommission vom 31. Juli 2008 (ABl. EU Nr. L 205 S. 10) liegt, oder
  2. den Ingenieurberuf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang vollzeitlich in einem dieser Staaten, der den Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat, wenn sie oder er im Besitz von Befähigungs- oder Ausbildungsnachweisen ist, die diese Tätigkeit belegen.

Die zweijährige Berufserfahrung nach Satz 1 Nr. 2 muss nicht vorliegen, wenn der Ausbildungsnachweis eine reglementierte Ausbildung abschließt, die mindestens auf dem Niveau des Artikels 11 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG liegt. Die Befähigungs- und Ausbildungsnachweise nach den Sätzen 1 und 2 müssen von der innerstaatlich zuständigen Behörde ausgestellt worden sein; die Nachweise nach Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 müssen bescheinigen, dass die Inhaberin oder der Inhaber auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde.

(3) Den Nachweisen nach Absatz 2 sind gleichgestellt

  1. in Drittstaaten ausgestellte Ausbildungsnachweise, wenn ein Mitglied- oder Vertragsstaat (Absatz 1 Nr. 1 Buchst. a oder b)
    1. einer Staatsangehörigen oder einem Staatsangehörigen eines dieser Staaten oder
    2. einer hinsichtlich der Anerkennung beruflicher Qualifikationen durch das Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellten Person

    den Nachweis als gleichwertig anerkannt und bescheinigt hat, dass die Inhaberin oder der Inhaber des Nachweises in seinem Hoheitsgebiet drei Jahre Berufserfahrung als Ingenieurin oder Ingenieur erworben hat,

  2. in einem Mitglied- oder Vertragsstaat nach Nummer 1 als gleichwertig anerkannte Ausbildungsnachweise oder Gesamtheiten von Ausbildungsnachweisen unter den Voraussetzungen des Artikels 12 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG und
  3. Berufsqualifikationen, die darauf beruhen, dass ein Mitglied- oder Vertragsstaat nach Nummer 1 die nach dem dortigen Recht abgeschlossenen Ausbildungen nach einer Rechtsänderung weiterhin anerkennt (erworbene Rechte), unter den Voraussetzungen des Artikels 12 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG .

(4) Absatz 2 gilt entsprechend für Staatsangehörige von Drittstaaten, soweit diese Staatsangehörigen wegen besonderer persönlicher Merkmale nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichzustellen sind.

(5) Wer im Inland weder einen Wohnsitz noch eine berufliche Niederlassung hat und in Niedersachsen vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen als Ingenieurin oder Ingenieur erbringt oder als angestellte Ingenieurin oder angestellter Ingenieur tätig wird, darf eine Berufsbezeichnung nach Absatz 1 auch führen, wenn sie oder er

  1. nach dem Recht eines anderen Staates das Recht zum Führen der Berufsbezeichnung erhalten hat, oder
  2. als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines in Absatz 1 Nr. 1 genannten Staates
    1. zur Ausübung des Ingenieurberufs rechtmäßig in einem dieser Staaten niedergelassen ist und
    2. für den Fall, dass weder der Beruf noch die Ausbildung zu dem Beruf in dem Niederlassungsstaat reglementiert ist, den Beruf dort während der vorhergehenden zehn Jahre zwei Jahre lang ausgeübt hat.

Bei angestellten Ingenieurinnen und Ingenieuren gilt als Nachweis der Niederlassung im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 Buchst. a der im betreffenden Staat ausgestellte Beschäftigungsnachweis. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere anhand von Dauer, Häufigkeit, regelmäßiger Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistungen beurteilt. Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Staatsangehörige von Drittstaaten, soweit diese Staatsangehörigen hinsichtlich der Dienstleistungsfreiheit wegen besonderer persönlicher Merkmale nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichzustellen sind.

(6) Die Berufsbezeichnung ,Ingenieurin` oder ,Ingenieur` darf auch führen, wer aufgrund eines Abschlusszeugnisses einer ausländischen Hochschule oder einer sonstigen ausländischen Schule von der Ingenieurkammer die Genehmigung hierzu erhalten hat. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Abschluss an der ausländischen Hochschule oder Schule dem Abschluss eines inländischen Studiums

  1. an einer Hochschule in einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit einer Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren oder
  2. einer öffentlichen Ingenieurschule oder einer ihr hinsichtlich des Studienabschlusses rechtlich gleichgestellten privaten Ingenieurschule

gleichwertig ist. Den Antragstellerinnen oder Antragstellern, die nicht Staatsangehörige eines in Absatz 1 Nr. 1 genannten Staates sind, kann die Ingenieurkammer die Genehmigung versagen, wenn die Gegenseitigkeit der Anerkennung nicht gewährleistet ist.

(7) Eine der Berufsbezeichnung ,Ingenieur` ähnliche Bezeichnung oder eine Wortverbindung mit einer solchen oder ähnlichen Bezeichnung darf nur verwenden, wer die Berufsbezeichnung nach Absatz 1 führen darf."

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 erhält folgende Fassung:

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 6.eine ausreichende Versicherung gegen Haftpflichtgefahren aus der Berufstätigkeit nachweist."6. eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren nachweist, die mindestens den Deckungsumfang nach Absatz 4 Sätze 1 und 2 umfasst.

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 (4) Die Berufshaftpflichtversicherung nach Absatz 1 Nr. 6 ist für die Dauer der Eintragung in der Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure aufrechtzuerhalten. Von dieser Verpflichtung wird auf Antrag befreit, wer den Beruf aus persönlichen Gründen, insbesondere wegen Krankheit oder Elternzeit, nicht ausübt."(4) Mit der Berufshaftpflichtversicherung nach Absatz 1 Nr. 6 müssen Personenschäden mindestens zu 1.500 000 Euro, Sach- und Vermögensschäden mindestens zu 200.000 Euro je Versicherungsfall versichert sein; der Versicherungsschutz muss mindestens fünf Jahre über den Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsvertrages hinausreichen. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf das Zweifache des jeweiligen Betrages nach Satz 1 begrenzt werden. 3Die Versicherung ist für die Dauer der Eintragung in der Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure aufrechtzuerhalten. Von der Verpflichtung nach Satz 3 wird auf Antrag befreit, wer den Beruf aus persönlichen Gründen, insbesondere wegen Krankheit oder Elternzeit, nicht ausübt."

4. § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 wird die Zahl "250 000" durch die Zahl "200 000" ersetzt.

b) In Satz 4 Halbsatz 2 wird das Wort "Vierfachen" durch das Wort "Dreifachen" ersetzt.

5. § 8 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 8 Auswärtige Beratende Ingenieurinnen und Ingenieure

(1) Wer im Inland weder seine Hauptwohnung noch eine berufliche Niederlassung hat, darf bei einer Berufstätigkeit in Niedersachsen die Berufsbezeichnung nach § 3 Abs. 1 führen, wenn er

  1. die erstmalige Erbringung von Dienstleistungen unter dieser Berufsbezeichnung der Ingenieurkammer angezeigt hat und
  2. Nachweise darüber vorlegt, dass er
    1. die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 6 erfüllt oder
    2. das Recht zum Führen dieser oder einer vergleichbaren Berufsbezeichnung nach dem Recht eines anderen Staates erhalten hat, ein Diplom oder einen vergleichbaren Befähigungsnachweis über eine anerkannte abgeschlossene Ausbildung oder eine gleichwertige Befähigung auf dem Gebiet des Ingenieurwesens besitzt und den Beruf einer Ingenieurin oder eines Ingenieurs in dem Staat seiner Niederlassung ausübt

(auswärtige Beratende Ingenieurinnen und Ingenieure).

(2) Wer nachweist, dass er gegenüber einer anderen deutschen Ingenieurkammer seine Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 3 Abs. 1 in einem Verfahren belegt hat, das demjenigen nach Absatz 1 entspricht, darf diese Berufsbezeichnung auch dann führen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.

(3) Die Ingenieurkammer untersagt den in Absatz 1 genannten Personen das Führen der Berufsbezeichnung nach § 3 Abs. 1, wenn diese Personen weder ihre Berechtigung nach Absatz 1 zum Führen der Berufsbezeichnung nachweisen noch eine Bescheinigung nach Absatz 2 vorlegen. Auswärtigen Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieuren, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz sind, kann das Führen der Berufsbezeichnung nach § 3 Abs. 1 auch untersagt werden, wenn die Gegenseitigkeit hinsichtlich des Rechts zum Führen der Berufsbezeichnung nicht gewährleistet ist.

" § 8 Auswärtige Beratende Ingenieurinnen und Ingenieure

(1) Wer im Inland weder einen Wohnsitz noch eine berufliche Niederlassung hat und in Niedersachsen vorübergehend und gelegentlich (§ 1 Abs. 5 Satz 3) Dienstleistungen als Ingenieurin oder Ingenieur erbringt oder als angestellte Ingenieurin oder angestellter Ingenieur tätig wird, darf die Berufsbezeichnung ,Beratende Ingenieurin` oder ,Beratender Ingenieur`, auch in den Formen nach § 3 Abs. 2, nur führen, wenn sie oder er

  1. hierzu die Genehmigung der Ingenieurkammer nach Satz 3 erhalten hat,
  2. nach dem Recht eines anderen Bundeslandes zum Führen der Berufsbezeichnung berechtigt ist oder
  3. als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Staates nach § 1 Abs. 1 Nr. 1
  1. zur Ausübung des Ingenieurberufs rechtmäßig in einem dieser Staaten niedergelassen ist,
  2. für den Fall, dass weder der Ingenieurberuf noch die Ausbildung zu dem Beruf in dem Niederlassungsstaat reglementiert ist, den Beruf dort während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang ausgeübt hat,
  3. unabhängig und eigenverantwortlich im Sinne des § 4 Abs. 2 und 3 tätig ist und die Ingenieurkammer über die Einzelheiten ihres oder seines Versicherungsschutzes oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht informiert hat und
  4. die Meldepflicht nach Absatz 2 erfüllt hat

(auswärtige Beratende Ingenieurin oder auswärtiger Beratender Ingenieur). Bei angestellten Ingenieurinnen und Ingenieuren gilt als Nachweis der Niederlassung im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 Buchst. a der im betreffenden Staat ausgestellte Beschäftigungsnachweis. Die Genehmigung nach Satz 1 Nr. 1 wird auf Antrag erteilt, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 6 vorliegen; § 4 Abs. 4 Sätze 3 und 4 und Abs. 5 gilt entsprechend. Für Ingenieurinnen und Ingenieure, die als Angestellte tätig werden, gilt Satz 3 Halbsatz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 vorliegen müssen. Satz 1 Nr. 3 gilt entsprechend für Staatsangehörige von Drittstaaten, soweit diese Staatsangehörigen wegen besonderer persönlicher Merkmale hinsichtlich der Dienstleistungsfreiheit nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichzustellen sind.

(2) Auswärtige Beratende Ingenieurinnen und Ingenieure, die Staatsangehörige eines in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Staates sind und nicht unter Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 fallen, haben das erstmalige Erbringen einer Dienstleistung in Niedersachsen unter der Berufsbezeichnung nach § 3 Abs. 1 der Ingenieurkammer vorher schriftlich zu melden. `Ist eine vorherige Meldung wegen der Dringlichkeit des Tätigwerdens nicht möglich, so ist die Meldung unverzüglich nachzuholen. Bei der Meldung sind folgende Dokumente vorzulegen:

  1. ein Staatsangehörigkeitsnachweis,
  2. eine Bescheinigung darüber, dass sie oder er im Niederlassungsstaat rechtmäßig als Ingenieurin oder Ingenieur niedergelassen und die Ausübung des Berufs zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
  3. ein Berufsqualifikationsnachweis,
  4. für den Fall, dass weder der Ingenieurberuf noch die Ausbildung zu dem Beruf im Niederlassungsstaat reglementiert ist, eine Bescheinigung darüber, dass der Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang ausgeübt wurde.

Bei angestellten Ingenieurinnen und Ingenieuren gilt als Nachweis der Niederlassung im Sinne des Satzes 3 Nr. 2 der im betreffenden Staat ausgestellte Beschäftigungsnachweis. Wesentliche Änderungen der nach Satz 3 bescheinigten Umstände hat die auswärtige Beratende Ingenieurin oder der auswärtige Beratende Ingenieur unverzüglich mitzuteilen und auf Verlangen mit Dokumenten nach Satz 3 nachzuweisen.

(3) Die Ingenieurkammer kann das Führen der Berufsbezeichnung nach § 3 Abs. 1 untersagen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen oder die auswärtige Beratende Ingenieurin oder der auswärtige Beratende Ingenieur nicht die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Auswärtigen Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieuren, die nicht Staatsangehörige eines in Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 genannten Staates sind, kann die Ingenieurkammer das Führen der Berufsbezeichnung nach § 3 Abs. 1 auch untersagen, wenn die Gegenseitigkeit hinsichtlich des Rechts zum Führen der Berufsbezeichnung nicht gewährleistet ist."

6. Die §§ 10 und 11 erhalten folgende Fassung:

altneu
  § 10 Eintragung in die Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser

(1) In die Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser der Fachrichtung Bauingenieurwesen wird auf Antrag eingetragen, wer

  1. aufgrund eines Studiums in der Fachrichtung Bauingenieurwesen die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" führen darf und danach mindestens zwei Jahre lang auf dem Gebiet der Objektplanung von Gebäuden praktisch tätig gewesen ist oder
  2. in dem entsprechenden Verzeichnis in einem anderen Bundesland eingetragen ist, wenn die Eintragungsvoraussetzungen in dem anderen Bundesland den Anforderungen nach Nummer 1 entsprechen.

(2) Die in die Liste nach Absatz 1 eingetragenen Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser haben sich auf dem Gebiet des öffentlichen Baurechts beruflich fortzubilden.

(3) § 4 Abs. 1 Satz 2, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 und Satz 2 sowie § 11 Abs. 2 Nr. 3 gelten entsprechend.

§ 11 Eintragung in die Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner

(1) In die Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner wird auf Antrag eingetragen, wer

  1. aufgrund eines Studiums in der Fachrichtung Bauingenieurwesen die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" führen darf und danach mindestens drei Jahre lang in der Tragwerksplanung tätig war,
  2. die Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt" führen darf und mindestens drei Jahre lang in der Tragwerksplanung tätig war oder
  3. in dem entsprechenden Verzeichnis in einem anderen Bundesland eingetragen ist, wenn dort die Eintragungsvoraussetzungen den Anforderungen der Nummer 1 oder 2 entsprechen.

In den Fällen des Satzes 1 Nrn. 1 und 3 setzt die Eintragung außerdem voraus, dass die Tragwerksplanerin oder der Tragwerksplaner Mitglied der Ingenieurkammer oder Mitglied einer entsprechenden Kammer eines anderen Landes ist.

(2) Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner, die nicht Mitglied der Ingenieurkammer sind, haben der Ingenieurkammer

  1. die Beendigung ihrer Mitgliedschaft in einer anderen Ingenieurkammer,
  2. den Wegfall der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt" und
  3. die Streichung der Eintragung in einem entsprechenden Verzeichnis in einem anderen Bundesland

unverzüglich anzuzeigen.

(3) § 4 Abs. 1 Satz 2 sowie § 9 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 und Satz 2 gelten entsprechend.

§ 10 Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser 08

(1) In die Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser wird auf Antrag eingetragen, wer

  1. aufgrund eines Studiums des Bauingenieurwesens die Berufsbezeichnung ,Ingenieurin` oder ,Ingenieur` führen darf und danach mindestens zwei Jahre lang auf dem Gebiet der Objektplanung von Gebäuden praktisch tätig gewesen ist oder
  2. in dem entsprechenden Verzeichnis in einem anderen Bundesland eingetragen ist, wenn die Eintragungsvoraussetzungen in dem anderen Bundesland den Anforderungen nach Nummer 1 entsprechen.

(2) Die in die Liste nach Absatz 1 eingetragenen Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser haben sich auf dem Gebiet des öffentlichen Baurechts beruflich fortzubilden.

(3) Staatsangehörige eines in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Staates, die im Inland weder einen Wohnsitz noch eine berufliche Niederlassung haben, dürfen in Niedersachsen vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser (§ 58 der Niedersächsischen Bauordnung - NBauO) erbringen, wenn sie

  1. in einem dieser Staaten zur Erbringung von Dienstleistungen, die den Anforderungen nach § 58 Abs. 1 und 2 NBauO entsprechen, rechtmäßig niedergelassen sind und
  2. für den Fall, dass weder der Beruf noch die Ausbildung zu dem Beruf in dem Niederlassungsstaat reglementiert ist, den Beruf dort während der vorhergehenden zehn Jahre zwei Jahre lang ausgeübt haben.

`Personen nach Satz 1 haben das erstmalige Erbringen einer Dienstleistung als Entwurfsverfasserin und Entwurfsverfasser in Niedersachsen der Ingenieurkammer vorher schriftlich zu melden. § 8 Abs. 2 Sätze 2, 3 und 5 gilt entsprechend. Die Ingenieurkammer bestätigt auf Antrag, dass die Meldung erfolgt ist. Der Meldepflicht unterliegt nicht, wer sich bereits in einem anderen Bundesland gemeldet hat und infolgedessen dort als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser tätig werden darf.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend für Staatsangehörige von Drittstaaten, soweit diese Staatsangehörigen wegen besonderer persönlicher Merkmale hinsichtlich der Dienstleistungsfreiheit nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichzustellen sind.

(5) § 1 Abs. 5 Satz 3, § 4 Abs. 1 Satz 2, § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 und Satz 2 sowie § 11 Abs. 2 Nr. 3 gelten entsprechend.

§ 11 Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner 08

(1) In die Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner wird auf Antrag eingetragen, wer

  1. aufgrund eines Studiums des Hochbaus (Artikel 49 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG ) oder des Bauingenieurwesens die Berufsbezeichnung ,Ingenieurin` oder ,Ingenieur` führen darf und danach mindestens drei Jahre lang in der Tragwerksplanung tätig gewesen ist,
  2. die Berufsbezeichnung ,Architektin` oder ,Architekt` führen darf und mindestens drei Jahre lang in der Tragwerksplanung tätig gewesen ist oder
  3. in dem entsprechenden Verzeichnis in einem anderen Bundesland eingetragen ist, wenn die Eintragungsvoraussetzungen in dem anderen Bundesland den Anforderungen der Nummer 1 oder 2 entsprechen.

In den Fällen des Satzes 1 Nrn. 1 und 3 setzt die Eintragung außerdem voraus, dass die Tragwerksplanerin oder der Tragwerksplaner Mitglied der Ingenieurkammer oder Mitglied einer entsprechenden Kammer in einem anderen Bundesland ist.

(2) Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner, die in der Liste nach Absatz 1 eingetragen sind und nicht Mitglied der Ingenieurkammer sind, haben der Ingenieurkammer

  1. die Beendigung ihrer Mitgliedschaft in einer anderen Ingenieurkammer,
  2. den Wegfall der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung ,Architektin` oder ,Architekt` und
  3. die Streichung der Eintragung in einem entsprechenden Verzeichnis in einem anderen Bundesland

unverzüglich anzuzeigen.

(3) Staatsangehörige eines in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Staates, die im Inland weder einen Wohnsitz noch eine berufliche Niederlassung haben, dürfen in Niedersachsen vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen als Tragwerksplanerin oder Tragwerksplaner erbringen, wenn sie

  1. in einem dieser Staaten als Tragwerksplanerin oder Tragwerksplaner rechtmäßig niedergelassen sind und
  2. für den Fall, dass weder der Beruf noch die Ausbildung zu dem Beruf in dem Niederlassungsstaat reglementiert ist, den Beruf dort während der vorhergehenden zehn Jahre zwei Jahre lang ausgeübt haben.

Personen nach Satz 1 haben das erstmalige Erbringen einer Dienstleistung als Tragwerksplanerin und Tragwerksplaner in Niedersachsen der Ingenieurkammer vorher schriftlich zu melden. § 8 Abs. 2 Sätze 2, 3 und 5 sowie § 10 Abs. 3 Sätze 4 und 5 und Abs. 4 gelten entsprechend.

(4) § 1 Abs. 5 Satz 3, § 4 Abs. 1 Satz 2, § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 und Satz 2 gelten entsprechend."

7. § 12

§ 12 Verfahren

Über Anträge auf Eintragung in die nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 zu führenden Listen und über Anträge auf Erteilung der Genehmigung nach § 1 Abs. 2 zum Führen einer Berufsbezeichnung ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen zu entscheiden.

wird gestrichen.

8. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 wird die Verweisung " § 1 Abs. 2" durch die Verweisung " § 1 Abs. 6 und § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" ersetzt.

bb) In Nummer 10 wird die Verweisung " § 158c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag" durch die Verweisung " § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes" ersetzt.

b) Es wird der folgende neue Absatz 3 eingefügt:

"(3) Die Ingenieurkammer legt der Aufsichtsbehörde erstmals zum 10. Oktober 2009 und danach jeweils alle zwei Jahre einen Bericht über die Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG einschließlich einer statistischen Aufstellung der hierzu getroffenen Entscheidungen sowie einer Beschreibung der Hauptprobleme vor, die sich aus der Anwendung der Richtlinie ergeben."

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

In Nummer 1 werden nach dem Wort "Ingenieure" ein Komma und die Worte "die Aufgaben nach Absatz 3 und § 15b dieses Gesetzes und nach § 58 Abs. 6 Sätze 6, 7 und 9 sowie Abs. 8 NBauO" eingefügt.

9. Nach § 15 werden die folgenden §§ 15a und 15b eingefügt:

" § 15a Verfahren

Die Ingenieurkammer bestätigt der antragstellenden Person innerhalb eines Monats den Eingang des Antrags auf Eintragung in die nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 zu führenden Listen oder auf Erteilung einer Genehmigung nach § 1 Abs. 6 oder § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Über den Antrag ist innerhalb kürzester Frist, spätestens jedoch drei Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen zu entscheiden; bei Entscheidungen über den Antrag auf Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2, 3 oder 4 erfüllen, beträgt die Höchstfrist nach Halbsatz 1 vier Monate.

§ 15b Zwischenstaatliche Verwaltungszusammenarbeit

(1) Die Ingenieurkammer arbeitet in Bezug auf die Richtlinie 2005/36/EG , soweit diese sich auf Ingenieurinnen und Ingenieure, auf Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser sowie auf Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner bezieht, mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie den nach Artikel 57 der Richtlinie 2005/36/EG eingerichteten Kontaktstellen eng zusammen und leistet diesen Amtshilfe.

(2) Die Ingenieurkammer erteilt über Staatsangehörige eines in Absatz 1 genannten Staates, die ihren Wohnsitz oder ihre berufliche Niederlassung in Niedersachsen haben oder ihren Wohnsitz oder ihre berufliche Niederlassung unmittelbar vor der Verlegung in einen anderen in Absatz 1 genannten Staat in Niedersachsen hatten, die nach der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Auskünfte und stellt die für die Berufsausübung in den anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten notwendigen Bescheinigungen aus. Die Ingenieurkammer übermittelt Informationen nach Anhang VII Buchst. d der Richtlinie 2005/36/EG der zuständigen Behörde eines Aufnahmemitglied- oder -vertragsstaates binnen zwei Monaten.

(3) Die Ingenieurkammer kann in Bezug auf Ingenieurinnen oder Ingenieure oder auswärtige Beratende Ingenieurinnen oder auswärtigen Beratenden Ingenieure, die als Staatsangehörige eines Staates nach Absatz 1 in einem dieser Staaten niedergelassen sind, von der zuständigen Behörde des Niederlassungsmitglied- oder -vertragsstaates Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darüber anfordern, ob berufsbezogene disziplinarische oder strafrechtliche Sanktionen vorliegen. Auf Anforderung der zuständigen Behörde eines Aufnahmemitglied- oder -vertragsstaates hat die Ingenieurkammer die Informationen nach Satz 1 über Personen, die in die bei ihr geführten Listen eingetragen sind oder eingetragen waren, und Informationen über deren Zuverlässigkeit zu übermitteln.

(4) Die Ingenieurkammer unterrichtet die zuständige Behörde des Herkunftsmitglied- oder -vertragsstaates oder des Niederlassungsmitglied- oder -vertragsstaates über

  1. Sachverhalte, die sich auf die Ausübung des Berufes auswirken können, insbesondere über berufsbezogene disziplinarische und strafrechtliche Sanktionen,
  2. die Untersagung, eine Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 oder § 3 Abs. 1 zu führen, und
  3. die Streichung der Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 und 4.

Wird die Ingenieurkammer von der zuständigen Behörde des Aufnahmemitglied- oder -vertragsstaates über einen in Satz 1 genannten Sachverhalt unterrichtet, so prüft sie die Richtigkeit des Sachverhalts, befindet über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichtet die zuständige Behörde in dem Aufnahmemitglied- oder -vertragsstaat über die Folgerungen, die sie aus dem übermittelten Sachverhalt gezogen hat.

(5) Beschwert sich eine Dienstleistungsempfängerin oder ein Dienstleistungsempfänger bei der Ingenieurkammer über eine in Niedersachsen erbrachte Dienstleistung einer Ingenieurin oder eines Ingenieurs oder einer auswärtigen Beratenden Ingenieurin oder eines auswärtigen Beratenden Ingenieurs, die oder der die Staatsangehörigkeit eines Staates nach Absatz 1 besitzt und in einem dieser Staaten niedergelassen ist, so holt die Ingenieurkammer die für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens erforderlichen Informationen bei der zuständigen Behörde des Niederlassungsmitglied- oder -vertragsstaates ein und unterrichtet die Empfängerin oder den Empfänger der Dienstleistung über das Ergebnis des Beschwerdeverfahrens. Auf Anforderung der zuständigen Behörde des Aufnahmemitglied- oder -vertragsstaates übermittelt die Ingenieurkammer die Informationen, die zur Durchführung eines Beschwerdeverfahrens wegen einer von einem Kammermitglied in dem Aufnahmemitglied- oder -vertragsstaat erbrachten Dienstleistung erforderlich sind; Halbsatz 1 gilt entsprechend für andere in eine Liste der Kammer eingetragene Personen.

(6) Die Absätze 2, 3 und 5 gelten entsprechend für Staatsangehörige von Drittstaaten, soweit diese Staatsangehörigen wegen besonderer persönlicher Merkmale hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen oder der Dienstleistungsfreiheit nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichzustellen sind."

10. In § 28 Satz 1 wird der Klammerzusatz " (§ 15 Abs. 3)" durch den Klammerzusatz " (§ 15 Abs. 4)" ersetzt.

11. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Nr. 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 4. sich im Fall der eigenverantwortlichen Tätigkeit für andere gegen Haftpflichtgefahren entsprechend dem Umfang und der Art der ausgeübten Berufstätigkeiten ausreichend zu versichern,"4. sich im Fall der eigenverantwortlichen Tätigkeit für andere gegen Haftpflichtgefahren, die sich aus der ausschließlichen Wahrnehmung von Berufsaufgaben nach § 5 ergeben, entsprechend dem Umfang und der Art der ausgeübten Berufstätigkeiten, mindestens aber in dem Deckungsumfang nach § 4 Abs. 4 Sätze 1 und 2, zu versichern,"

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 (4) Für auswärtige Beratende Ingenieurinnen und Ingenieure gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend, soweit sie ihren Beruf in Niedersachsen ausüben."(4) Für auswärtige Beratende Ingenieurinnen und Ingenieure gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend, soweit sie ihren Beruf in Niedersachsen ausüben, mit der Maßgabe, dass bei Staatsangehörigen der in § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 5 genannten Staaten die Information über den Versicherungsschutz (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. c) genügt."

12. § 34 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 2, 3, 5 und 6

(2) Eine Kapitalgesellschaft oder eine Partnerschaftsgesellschaft, die die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 des Niedersächsischen Ingenieurgesetzes in der Fassung vom 30. März 1971 (Nds. GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 15. Dezember 2006 (Nds. GVBl. S. 597), erfüllt und die Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" am 31. Juli 2007 in ihrem Namen oder ihrer Firma, auch in den Formen des § 3 Abs. 2, führt, darf diese Bezeichnung, bis zum 31. Juli 2008 weiterführen. Danach darf sie die Bezeichnung nur weiterführen, wenn sie bis zum 31. Juli 2008 die Eintragung in die Gesellschaftsliste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure beantragt hat und die Entscheidung über den Antrag noch nicht unanfechtbar ist. Eine Kapitalgesellschaft nach Satz 1 ist auch dann in die Gesellschaftsliste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure einzutragen, wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 bis 7 nicht vorliegen.

(3) Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes freiwilliges Mitglied der Ingenieurkammer ist, wird mit Wirkung vom 1. August 2007 in die Liste der freiwilligen Mitglieder nach § 14 Abs. 2 aufgenommen.

(5) Ist der Antrag auf Eintragung in die Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner (§ 11 dieses Gesetzes oder § 7b des Niedersächsischen Architektengesetzes in der bis zum 31. Juli 2007 geltenden Fassung) vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt worden, so richtet sich die Entscheidung über die Eintragung nach den bisher geltenden Vorschriften. Die Mindestdauer der nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 erforderlichen Tätigkeit in der Tragwerksplanung beträgt bis zum 31. Juli 2008 zwei Jahre.

(6) Wer am 31. Juli 2007 in der bei der Architektenkammer geführten Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner eingetragen ist, wird ohne erneute Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen mit Wirkung vom 1. August 2007 in die bei der Ingenieurkammer geführte Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner eingetragen, wenn die in dieser Liste der Architektenkammer geführten Personen dies beantragen oder die Architektenkammer deren Daten an die Ingenieurkammer übermittelt.

werden gestrichen.

b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2.

Artikel 3
Änderung der Niedersächsischen Bauordnung

Die Niedersächsische Bauordnung in der Fassung vom 10. Februar 2003 (Nds. GVBl. S. 89), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2007 (Nds. GVBl. S 324), wird wie folgt geändert:

1. Die Fußnote zur Überschrift

*) Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Bauprodukte (ABl. EG Nr. L 40 S. 12).

wird gestrichen.

2. § 58 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) in Nummer 3 werden die Worte "der Fachrichtung Bauingenieurwesen" gestrichen und am Ende das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

bb) Es wird die folgende neue Nummer 4 eingefügt:

"4. die Anforderungen nach § 10 Abs. 3 und 4 des Niedersächsischen Ingenieurgesetzes erfüllt oder".

cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.

b) Es werden die folgenden neuen Absätze 6 bis 8 eingefügt:

"(6) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Staates, demgegenüber die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertragsrechtlich zur Gleichbehandlung seiner Staatsangehörigen verpflichtet sind, dürfen, wenn sie im Inland weder einen Wohnsitz noch eine berufliche Niederlassung haben, zur vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser für die in Absatz 5 Satz 1 genannten Baumaßnahmen bestellt werden, wenn sie

  1. in einem dieser Staaten zur Erbringung von Entwurfsdienstleistungen nach den Absätzen 1 und 2 rechtmäßig niedergelassen sind und
  2. für den Fall, dass weder der Beruf noch die Ausbildung zu dem Beruf in dem Niederlassungsstaat reglementiert ist, den Beruf dort während der vorhergehenden zehn Jahre zwei Jahre lang ausgeübt haben.

Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere anhand von Dauer, Häufigkeit, regelmäßiger Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistungen beurteilt. Personen nach Satz 1 haben das erstmalige Erbringen einer Dienstleistung als Entwurfsverfasserin und Entwurfsverfasser in Niedersachsen der Ingenieurkammer vorher schriftlich zu melden. Ist eine vorherige Meldung wegen der Dringlichkeit des Tätigwerdens nicht möglich, so ist die Meldung unverzüglich nachzuholen. Bei der Meldung sind folgende Dokumente vorzulegen:

  1. ein Staatsangehörigkeitsnachweis,
  2. eine Bescheinigung, dass sie oder er im Niederlassungsstaat rechtmäßig zur Ausübung einer Entwurfsdienstleistung im Sinne des Absatzes 5 niedergelassen und die Ausübung des Berufs zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
  3. ein Berufsqualifikationsnachweis,
  4. für den Fall, dass weder die in Nummer 2 genannte Tätigkeit noch die Ausbildung zu dem Beruf im Niederlassungsstaat reglementiert ist, eine Bescheinigung darüber, dass der Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang ausgeübt wurde.

Die Ingenieurkammer bestätigt auf Antrag, dass die Meldung erfolgt ist. Wesentliche Änderungen der nach Satz 5 bescheinigten Umstände hat die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser unverzüglich mitzuteilen und auf Verlangen durch Dokumente nach Satz 5 nachzuweisen. Der Meldepflicht unterliegt nicht, wer sich bereits in einem anderen Bundesland gemeldet hat und infolgedessen dort als Entwurfsverfasserin und Entwurfsverfasser tätig werden darf. Die Ingenieurkammer kann das Tätigwerden als Entwurfsverfasserin und Entwurfsverfasser untersagen, wenn die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 8 nicht erfüllt sind.

(7) Für die in Absatz 5 Satz 1 genannten Baumaßnahmen darf als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser auch bestellt werden, wer die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 1 der EU/EWR-Handwerk-Verordnung für ein in Absatz 5 Satz 1 genanntes Handwerk erfüllt. Ferner können als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser für die in Absatz 5 Satz 1 genannten Baumaßnahmen auch Staatsangehörige eines Staates nach Absatz 6 Satz 1 bestellt werden, die in einem dieser Staaten einen Ausbildungsnachweis erworben haben, der aufgrund einer schulrechtlichen Rechtsvorschrift als gleichwertig mit dem Abschluss zur staatlich geprüften Technikerin oder zum staatlich geprüften Techniker der Fachrichtung Bautechnik mit Schwerpunkt Hochbau anerkannt ist.

(8) Die Absätze 6 und 7 gelten entsprechend für Staatsangehörige von Drittstaaten, soweit diese Staatsangehörigen wegen besonderer persönlicher Merkmale hinsichtlich der Dienstleistungsfreiheit oder der Anerkennung beruflicher Qualifikationen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichzustellen sind."

c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 9 und wie folgt geändert:

Im einleitenden Satzteil und in Nummer 2 wird jeweils die Zahl "5" durch die Zahl "8" ersetzt.

3. § 69a Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird die Verweisung " § 58 Abs. 3 Nr. 1, 2 oder 3" durch die Verweisung " § 58 Abs. 3 Nr. 1, 2, 3 oder 4" ersetzt und die Worte "und ausreichend gegen Haftpflichtgefahren versichert ist" werden gestrichen.

bb) Nummer 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 4.die Nachweise über die Standsicherheit von einer Architektin oder einem Architekten oder einer Bauingenieurin oder einem Bauingenieur erstellt sind, die oder der in die hierfür bestimmte von der Ingenieurkammer Niedersachsen geführte Liste eingetragen ist und ausreichend gegen Haftpflichtgefahren versichert ist,"4. die Nachweise über die Standsicherheit von einer Person erstellt sind, die in die von der Ingenieurkammer Niedersachsen geführte Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner eingetragen ist oder nach § 11 Abs. 3 des Niedersächsischen Ingenieurgesetzes Tragwerksplanungen erstellen darf,"

cc) In Nummer 5 wird die Verweisung " § 58 Abs. 3 Nr. 1, 2 oder 3" durch die Verweisung " § 58 Abs. 3 Nr. 1, 2, 3 oder 4" ersetzt.

b) Es werden die folgenden Sätze 2 bis 4 angefügt:

"Wer in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 Halbsatz 1 oder Nr. 4 den Entwurf oder den Standsicherheitsnachweis erstellt, muss sich gegen Haftpflichtgefahren, die sich aus der Wahrnehmung dieser Tätigkeiten ergeben, versichern, für Personenschäden mindestens zu 1.500 000 Euro und für Sach- und Vermögensschäden mindestens zu 200.000 Euro je Versicherungsfall; der Versicherungsschutz muss mindestens fünf Jahre über den Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsvertrages hinausreichen. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf das Zweifache des jeweiligen Betrages nach Satz 2 Halbsatz 1 begrenzt werden. Abweichend von den Sätzen 2 und 3 haben Personen, die die Voraussetzungen des § 58 Abs. 6 Sätze 1 bis 8 erfüllen, nachzuweisen, dass sie entsprechend ihrer jeweiligen Fachrichtung die Architektenkammer oder die Ingenieurkammer über die Einzelheiten ihres Versicherungsschutzes oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes vor Haftpflichtgefahren informiert haben; dies gilt nicht für Berufsangehörige, die ihre Tätigkeit bei der zuständigen Kammer eines anderen Bundeslandes gemeldet haben."

4. § 75a Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 Die Nachweise über die Standsicherheit müssen von einer Architektin oder einem Architekten oder einer Bauingenieurin oder einem Bauingenieur aufgestellt sein, die oder der in die hierfür bestimmte von der Ingenieurkammer Niedersachsen geführte Liste eingetragen ist."Die Nachweise über die Standsicherheit müssen von einer Person erstellt sein, die in die von der Ingenieurkammer Niedersachsen geführte Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner eingetragen ist oder nach § 11 Abs. 3 des Niedersächsischen Ingenieurgesetzes Tragwerksplanungen erstellen darf."

b) In Satz 2 wird die Verweisung " § 58 Abs. 3 Nr. 1, 2 oder 3" durch die Verweisung " § 58 Abs. 3 Nr. 1, 2, 3 oder 4" ersetzt.

5. § 79 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 Die Sachverständigen müssen die Anforderungen nach § 58 Abs. 3 oder 5 erfüllen."Die Sachverständigen müssen die Anforderungen an Entwurfsverfasser (§ 58 Abs. 3 bis 8) erfüllen."

6. In § 100 Abs. 5 wird die Angabe " § 58 Abs. 6 Nr. 2" durch die Angabe " § 58 Abs. 9 Nr. 2" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die Gründung des "Instituts für Geowissenschaftliche Gemeinschaftsaufgaben"

Das Gesetz über die Gründung des "Instituts für Geowissenschaftliche Gemeinschaftsaufgaben" vom 16. Dezember 1999 (Nds. GVBl. S. 428) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
 "Gesetz über das Leibniz-Institut für Angewandte Geophysik".

2. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(1) Die rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts "Institut für Geowissenschaftliche Gemeinschaftsaufgaben" mit Sitz in Hannover wird als "Leibniz-Institut für Angewandte Geophysik" (Institut) fortgeführt. Das Institut hat Dienstherrnfähigkeit."

3. In § 2 Abs. 4 werden die Worte "Niedersächsische Landesamt für Bodenforschung (NLfB)" durch die Worte "Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie" ersetzt.

4. In § 4 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 1 werden die Worte "Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr" durch das Wort "Fachministerium" ersetzt.

5. In § 5 Abs. 3 wird die Abkürzung "NLIB" durch die Worte "Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie" ersetzt.

6. In § 6 Abs. 1 werden die Worte "Ministeriums für Wirtschaft, Technologie und Verkehr" durch das Wort "Fachministeriums" ersetzt.

7. In § 7 Abs. 1 wird die Abkürzung "NLIB" durch die Worte "Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie" ersetzt.

8. In § 8 wird die Abkürzung "NLfB" durch die Worte "Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie" ersetzt.

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

*) Die Artikel 1 bis 3 dieses Gesetzes dienen auch der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 755/2008 der Kommission vom 31. Juli 2008 (ABl. EU Nr. L 205 S. 10).

ENDE